Leitsatz: Erfolgreiche Klage wegen Informationszugang bezüglich der Daten aus einer Hundebestandsaufnahme Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2013 verpflichtet, dem Kläger Einsicht in die Original-Erfassungsbögen sowie die Auswertungsliste bezüglich der Hundebestandsaufnahme in Gangelt von 2012 zu gewähren, jeweils unter Verdeckung der Spalten, in denen sich Straße, Hausnummer oder Name des Befragten befinden, sowie unter Verdeckung von personenbezogenen Daten Dritter, soweit solche in den anderen Spalten der Liste vorkommen. Dabei wird dem Beklagten freigestellt, die dem Ausdruck zugrunde liegende Excel-Tabelle nach einem anderen Sortierungsmerkmal als der Straßenliste zu sortieren. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt den Zugang zu Daten nach dem Informationsfreiheitsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW). Am 25. März 2013 beantragte er bei der Beklagten Einsicht in den Verwaltungsvorgang bezüglich der im Jahr 2012 durch einen privaten Dienstleister durchgeführten Hundebestandsaufnahme, konkret die Einsicht in die Original-Erfassungsbögen sowie in die Auswertungsliste, jeweils unter Abdeckung der Spalte(n), in denen sich die Straße und die Hausnummer des Befragten befindet. Der Kläger führte mit seinem Antragsschreiben aus, im Wesentlichen seien die Spalten mit der Überschrift "Kategorien" und "Bemerkung/Rasse" von Interesse. Gemäß der Rechtsauffassung des Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen in einem Schreiben vom 25. Oktober 2012 werde unter Berücksichtigung des § 10 Abs. 1 IFG NRW beantragt, den Informationszugang in Form einer Einsichtnahme in die Unterlagen vor Ort zu gewähren, wobei stichprobenweise unter Verdeckung der personenbezogenen Daten der Hundehalter vorgegangen werde. Der gesamte Vorgang werde zwischen einer und zwei Stunden dauern und müsse lediglich von einem Mitarbeiter der Verwaltung begleitet werden. Die linken Spalten der Erfassungsbögen könnten mit einem einfachen Pappstreifen abgedeckt werden. Die Erfassungsliste sei als Excel-Datei erstellt und lasse sich so ausdrucken, dass die Spalten, die personenbezogene bzw. steuerrelevante Daten enthalten könnten, nicht abgebildet würden. Letzteres sei in wenigen Minuten am Computer umzusetzen. Ein unverhältnismäßiger Aufwand entstehe mithin nicht. Mit Bescheid vom 28. März 2013 lehnte die Beklagte den Antrag auf Informationszugang ab. Zur Begründung führte die Beklagte aus, die streitgegenständlichen Angaben seien im Rahmen eines Steuererhebungsverfahrens entstanden. Insoweit seien § 12 Abs. 1 Nr. 1c Kommunalabgabengesetz Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) und § 30 Abgabenordnung (AO) zu beachten. Für die kommunalen Steuern gelte das Steuergeheimnis. Dieses stehe einem Informationszugang hier entgegen. Die Offenbarung der Daten komme nach § 9 IFG NRW nur in Betracht, wenn die betroffenen Personen, deren personenbezogene Daten in den Informationen enthalten seien, zustimmten. Eine Einholung der Einwilligung aller Betroffenen sei hier schon im Hinblick auf die hohe Zahl der in Betracht kommenden Personen unverhältnismäßig. Es sei auch nicht offensichtlich, dass die Offenlegung im Interesse der Betroffenen sei. Die Angaben unterfielen dem Steuergeheimnis. Dies gelte für sämtliche Eintragungen in die hier antragsgegenständlichen Unterlagen. Da die Ausschlussregelung des § 9 IFG NRW als zwingendes Recht ausgestaltet worden sei, bestehe hier nicht die Möglichkeit, dem Antrag zu entsprechen. Der Kläger hat am 11. April 2013 Klage erhoben. Er trägt vor, er habe einen Anspruch auf den beantragten Informationszugang. Entgegen der Ansicht der Beklagten beinhalte der mit der Klage gestellte Antrag gegenüber dem Antrag im Verwaltungsverfahren kein "Mehr". Das Gegenteil sei richtig. Der Klageantrag schränke das Begehren aus dem Verwaltungsverfahren insoweit ein, dass nicht nur Straße und Hausnummer, sondern auch der Name des Befragten verdeckt werden sollte. Zudem sei darauf hinzuweisen, dass die Original-Erfassungsbögen ohnehin keine Spalte mit den Namen des Befragten aufwiesen, jedenfalls soweit diese Bögen dem Kläger bekannt seien. Zur Begründetheit der Klage werde auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑ hingewiesen. Gegenstand dieser Klage sei exakt das gleiche Informationsbegehren wie das vorliegende gewesen. Ziel der Akteneinsicht sei es, zu erfahren, ob es durch den privaten Dienstleister zu datenschutzrechtlich unzulässigen Ausforschungen der Bürger gekommen sei, z. B. durch Befragung der Nachbarn über die Existenz von Hunden auf dem Nachbargrundstück. Durch den Informationszugang in der von ihm begehrten Form komme er nicht mit personenbezogenen oder steuerrelevanten Daten in Kontakt. Dies sei aus der beispielhaft übersandten Auswertungsliste des privaten Dienstleisters aus Anlass der Hundebestandsaufnahme in Nörvenich in Form einer Excel-Datei ersichtlich. Die Gemeinde Nörvenich habe zur Vorbereitung des Akteneinsichtstermins am Computer die ersten beiden Spalten der Excel-Datei ausgeblendet und die Liste sodann ohne diese beiden Spalten ausgedruckt. Ein Bezug zur Adresse oder zum Namen des jeweils Befragten lasse sich nach dieser Maßnahme nicht im Ansatz herstellen. Den Kläger interessierten ausschließlich die Spalten "Kategorien" und "Bemerkungen/Rasse". Eine solche Auswertungsliste wie die in Nörvenich liege auch der Beklagten vor. Auch die Durchsicht der Original-Erfassungsbögen, in denen die Mitarbeiter des privaten Dienstleisters die Bemerkungen handschriftlich eingetragen hätten, sei hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten oder der Wahrung des Steuergeheimnisses unbedenklich. Den Kläger interessiere auf den Erfassungsbögen im Wesentlichen die Spalte "Bemerkungen/Rasse". Diese Spalte befinde sich auf der rechten Seite des Erfassungsbogens, was aus der als Anlage übersandten Blankoversion des Erfassungsbogens ersichtlich sei, den die Beklagte bei der Hundebestandsaufnahme verwendet habe. Es sei ohne weiteres möglich, den bei der Beklagten vorhandenen Ordner mit den Original-Erfassungsbögen "daumenkinoartig" durchzublättern, sodass nur die Seite "Bemerkungen/Rasse" sichtbar sei. Sollte der Kläger einen näheren Blick auf einen Erfassungsbogen werfen wollen, könne der Mitarbeiter der Behörde einen Pappstreifen auf die linke Seite des Bogens legen, um die personenbezogenen Daten zu verdecken. Dieses Vorgehen würde keinen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten. Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger unter Aufhebung des Bescheides vom 28. März 2013 auf seinen Antrag vom 22. März 2013 Einsicht in den Verwaltungsvorgang bezüglich der Hundebestandsaufnahme in Form einer Einsicht in die Original-Erfassungsbögen sowie der Auswertungsliste, jeweils unter Verdeckung der Spalten, in denen sich Straße, Hausnummer oder Name des Befragten befinden, zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die Klage sei bereits unzulässig. Denn mit einer Verpflichtungsklage könne nicht mehr erstritten werden, als im vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Der als Klageantrag formulierte Antrag sei aber ein anderer als der im Verwaltungsverfahren gestellte. Mithin fehle es an der zwingenden Prozessvoraussetzung des vorangegangenen Verwaltungsverfahrens. Mit dem Klageantrag werde etwas anderes beantragt, als dies mit dem Antrag im Verwaltungsverfahren der Fall gewesen sei. Ursprünglich habe der Kläger auch die Offenlegung der Namen der Befragten gewollt. Dies sei ein essenzieller Bestandteil seines Begehrens gewesen. Von daher habe die Beklagte gar nicht anders reagieren können, als den Antrag vollständig abzulehnen. Eine teilweise Stattgabe dahin gehend, dass Informationszugang unter Verdeckung der Namen der Befragten gewährt worden wäre, hätte dem Antrag einen ganz anderen Sinn gegeben. Hierzu sei die Verwaltungsbehörde gar nicht befugt. Aber auch wenn man zu der Auffassung gelange, der Klageantrag beinhalte vielmehr ein zulässiges "Minus" gegenüber dem Antrag im Verwaltungsverfahren, liege ein fehlerhafter Klageantrag vor. Denn der Kläger habe ja die vollständige Aufhebung des Bescheides der Beklagten vom 28. März 2013 beantragt. Der Bescheid sei aber (mindestens) insoweit richtig gewesen, als er den Informationszugang in Form der Offenlegung der Namen der Befragten versagt habe. Somit liege insoweit ein "überschießender" Klageantrag vor, der nicht zulässig sei. Ohne sich in der Sache einlassen zu wollen, führe die Beklagte aus, dass die Klage jedenfalls unbegründet sei. Eine Offenlegung der betreffenden Daten verletze das Steuergeheimnis. Das Verwaltungsgericht Münster habe in der vom Kläger angesprochenen Entscheidung eine Verletzung des Steuergeheimnisses verneint, weil nach Abdeckung von Name, Straße und Hausnummer die Erfassungsunterlagen keine geheimhaltungsbedürftigen Angaben mehr enthielten. Aus der Entscheidung gehe nicht hervor, wie die Erfassungsbögen, über die das VG Münster zu befinden gehabt habe, gestaltet gewesen seien. Es komme auf eine konkrete Würdigung der jeweiligen Erfassungsbögen an. Aus dem in der Anlage überreichten Erfassungsbogen, wie die Gemeinde Gangelt ihn verwende bzw. das beauftragte Unternehmen ihn erstellt habe, ginge hervor, dass der Bestandsaufnahme die Straßenliste der Gemeinde zugrunde liege. Hieraus ergäben sich die ersten Bedenken. Bei einer relativ kleinen Kommune wie der Gemeinde Gangelt sei die Straßenliste nicht sehr lang. Würden die Erfassungsbögen unter Abdeckung von Namen, Straßennamen und Hausnummern zugänglich gemacht werden, ließen sich zumindest die ersten Seiten rekonstruieren. Die Straßenliste sei alphabetisch geordnet, die Hausnummern fortlaufend nummeriert. Eine Rekonstruktion der anonymisierten Teile sei also möglich. Zumindest für die ersten Seiten der Liste bestehe auch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass diese Rekonstruktion inhaltlich stimme. Ferner enthalte der Erfassungsbogen die Kategorie "angetroffen/ gesprochen mit". Auch dieser Teil der tabellarischen Erfassung sei geeignet, personenbezogene Daten zu vermitteln. In Kombination mit der Kategorie "Bemerkung/Rasse" ergäben sich schließlich weitere Erkenntnismöglichkeiten zu Umständen, die dem Schutz der personenbezogenen Daten unterlägen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die das Gericht im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist entgegen der Auffassung der Beklagten zulässig. Es fehlt nicht an einem vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Das Verwaltungsverfahren wurde durchgeführt, wie sich an dem auf den Antrag des Klägers vom 25. März 2013 ergangenen Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 zeigt. Für die Zulässigkeit der Klage ist es unschädlich, dass der Kläger nunmehr im Klageverfahren einen engeren Antrag verfolgt als im Verwaltungsverfahren, also nunmehr ein "Weniger" gerichtlich durchsetzen möchte. Der Unterschied zum Antrag im Verwaltungsverfahren liegt darin, dass der Kläger nunmehr ausdrücklich nicht mehr auch Einsicht in die Spalte mit den Namen begehrt, sondern der Antrag ausdrücklich auch die Abdeckung dieser Spalte vorsieht. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 28. März 2013 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Er wird aufgehoben. Der Kläger hat Anspruch auf den begehrten Informationszugang im aus dem Urteilstenor ersichtlichen Umfang. Der Anspruch des Klägers ergibt sich aus § 4 Abs. 1 IFG NRW, wonach jede natürliche Person nach Maßgabe des IFG NRW gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle vorhandenen amtlichen Informationen hat. Bei der Beklagten handelt es sich um eine auskunftspflichtige Stelle i. S. d. § 2 Abs. 1 IFG NRW. Die begehrten Informationen sind bei der Beklagten auch i. S. d. §§ 3, 4 Abs. 1 IFG NRW vorhanden. "Vorhanden" sind solche Informationen, die Bestandteil der Verwaltungsunterlagen sind, vgl. hierzu im Einzelnen: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 2011 – 6 A 1492/10 ‑; Verwaltungsgericht Aachen, Urteil vom 12. Februar 2014 ‑ 8 K 2198/12 ‑; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2012 – 26 K 1653/11 –, MedR 2012, 409, GesR 2012, 490, VG Münster, Urteil vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑, Urteil vom 23. Januar 2014 ‑ 13 K 3710/12 ‑. Die Behörde ist allerdings nicht verpflichtet, die dem Auskunftsbegehren entsprechenden Informationen "im Auftrag" eines Antragstellers erst zu schaffen, um dann Zugang zu ihnen zu gewähren, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 1. Juli 2011 – 6 A 1492/10 ‑. Darum geht es aber nicht, wenn die begehrten Informationen aus den der informationspflichtigen Stelle in ihren Akten vorliegenden Daten lediglich zusammengestellt werden müssen. Dafür ist weder eine schöpferische Aufarbeitung nötig, die einen zusätzlichen, eigenen Denkvorgang mit dem Erfolg eines über den reinen Dateninhalt hinausgehenden Erkenntnisgewinns erfordert, noch müssen weitere Daten von einer außerhalb der Behörde gelegenen Stelle oder eine Datenrekonstruktion (etwa nach einer Löschung) erfolgen. Der Gesetzgeber mutet den informationspflichtigen Stellen diesbezüglich wie auch im Zusammenhang mit etwaigen Schwärzungen oder Ausheftungen durchaus einen gewissen Arbeitsaufwand, insbesondere eine Durchsicht der Akten und das Festhalten der Ergebnisse, zu VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2012 – 26 K 1653/11 –, MedR 2012, 409, GesR 2012, 490, VG Münster, Urteil vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑, vgl. auch VG Köln, Urteil vom 23. Januar 2014 ‑ 13 K 3710/12 ‑. Nach diesem Maßstab ist die Frage des "Vorhandenseins“ i. S. d. § 4 IFG NRW vorliegend nicht problematisch. Soweit es nicht nur um das Heraussuchen der Original-Erfassungsbögen und der Auswertungsliste geht, sondern um das vorherige Herrichten dieser Dokumente zur Einsichtsgewährung, hält sich der dazu nötige Aufwand nach Art und Umfang in diesem oben beschriebenen Rahmen. Insbesondere ein schöpferischer Akt ist damit nicht verbunden. Dies bezieht sich zum einen auf die Notwendigkeit, in den Ordnern mit den Erfassungsbögen bestimmte Spalten und Einträge mit personenbezogenen Daten abzudecken (was z. B. mit selbsthaftenden Papierstreifen zuverlässig bewerkstelligt werden kann). Zum anderen verhält es sich ebenso im Hinblick darauf, dass es der Beklagten zur Vermeidung der von ihr gesehenen Gefahr der Zuordnung von personenbezogenen Daten aufgrund der Gliederung der Unterlagen nach dem Straßenverzeichnis der Gemeinde frei steht, die als Excel-Datei erstellte Auswertungsliste in einer Kopie in wenigen Sekunden oder jedenfalls Minuten nach anderen Sortierungsparametern zu gliedern und diese zur Einsichtnahme vorzulegen (siehe hierzu Näheres weiter unten); nach Wunsch können auch in den Ordnern mit den Erfassungsbögen entsprechende Umheftungen vorgenommen werden, um die erwähnte, von der Beklagten gesehene Gefahr der Datenzuordnung aus der Kenntnis des Straßenverzeichnisses zu umgehen. Die von der Beklagten aufgeworfenen grundsätzlichen Fragen, ob der Informationszugangsanspruch gemäß der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW durch die Vorschriften der Abgabenordnung zum Akteneinsichtsrecht der am steuerlichen Verwaltungsverfahren Beteiligten ausgeschlossen wird, und ob § 30 AO einer Preisgabe steuerlicher Informationen entgegen steht, sind durch die Rechtsprechung geklärt. Die genannten Fragen sind zu verneinen. Weder aus den verfahrensrechtlichen Bestimmungen der Abgabenordnung noch aus dem Steuergeheimnis ergibt sich eine Sperrwirkung i. S. d. § 4 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW. Hierzu verweist die Kammer auf das den Beteiligten bekannte Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑ und die dort genannten weiteren Nachweise. Abgesehen davon steht eine Verletzung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 AO hier nicht in Rede. Zwar können in einer Hundebestandsaufnahme grundsätzlich Daten anfallen, die i. S. v. § 30 Abs. 2 Nr. 1 AO Verhältnisse eines anderen betreffen, die dem Amtsträger in einem Verwaltungsverfahren in Steuersachen bekanntgeworden sind. Allerdings verlangt der Kläger ausdrücklich nicht die Preisgabe personenbezogener Daten Dritter und damit auch keine u. U. steuerlich relevanten Daten. Er hat deutlich gemacht, dass sich sein Interesse ausschließlich auf die Spalten "Kategorien" und "Bemerkungen/Rasse" richtet und dass er mit der Abdeckung personenbezogener Daten einverstanden ist. Der klägerische Antrag hält sich damit auch in dem durch § 9 Abs. 1 IFG NRW gesteckten Rahmen. Die Vorschrift sieht im Grundsatz eine Ablehnung des Informationszugangs vor, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden. Ausnahmen gelten, wenn die betroffenen Personen eingewilligt haben (§ 9 Abs. 1 a) Abs. 2 Satz 1 IFG NRW) oder wenn ein rechtliches Interesse des Antragsstellers an der Kenntnis (auch) der personenbezogenen Daten geltend gemacht wird und überwiegende schutzwürdige Belange der betroffenen Person nicht entgegen stehen (§ 9 Abs. 1 e) IFG NRW). Liegt die Einwilligung der betroffenen Person nicht vor, ist gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW zu prüfen, ob dem Antrag auf Informationszugang nach Abtrennung oder Schwärzung der personenbezogenen Daten stattgegeben werden kann. Auf den durch § 9 IFG NRW zum Schutz von personenbezogenen Daten vorgeschriebenen Ablauf des behördlichen Handelns kommt es im vorliegenden Fall nicht an, da sich der Antrag des Klägers lediglich auf den Teil der Informationen bezieht, der personenbezogene Daten nicht enthält. Der Klageantrag richtet sich sogleich auf den "Rest" der Akten, der i. S. d. §§ 9, 10 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW ungeschwärzt bzw. unabgedeckt bleiben darf. Eine Ablehnung des Antrags kommt also deshalb nicht in Betracht, weil der Schutz personenbezogener Daten nicht tangiert ist bzw. diesem Rechnung getragen wurde. Zu den Einzelheiten wird auch insoweit auf das o. g. Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 13. September 2013 ‑ 1 K 3312/12 ‑ zu einer annähernd gleichen Fallgestaltung Bezug genommen. Die im Tenor festgelegten Modalitäten des Informationszugangs dienen der Absicherung des Schutzes personenbezogener Daten. Sie entsprechen dem Klageantrag des Klägers, und zwar zunächst ausdrücklich hinsichtlich der Verdeckung der Spalten, in denen sich Straße, Hausnummer oder Name des Befragten befinden. Sie entsprechen bei verständiger Auslegung des Klageantrags auch dem Begehren des Klägers, soweit die Kammer (vorsorglich) festgelegt hat, dass auch in den anderen Spalten der Liste personenbezogene Daten Dritter abzudecken sind, soweit solche dort vorkommen (sollten). Dies könnte u. U. in der Spalte "Angetroffen/Gesprochen mit" der Fall sein. In dieser Maßgabe liegt kein teilweises Unterliegen des Klägers, sondern sie bewegt sich innerhalb seines Antrages, weil der Kläger ‑ wie oben ausgeführt ‑ deutlich gemacht hat, dass sich sein Interesse ausschließlich auf die Spalten "Kategorien" und "Bemerkungen/Rasse" richtet und er mit der Abdeckung personenbezogener Daten einverstanden ist. Was allerdings die genannte Spalte "Kategorien" angeht, ist eine solche in der von der Beklagten geführten und mit Schriftsatz vom 7. Mai 2014 als Muster vorgelegten Liste nicht vorhanden. Der Wunsch des Klägers, insoweit Einblick zu nehmen, geht also ‑ jedenfalls der Bezeichnung der Spalte nach ‑ ins Leere, was für die Entscheidung ohne rechtliche Folgen bleibt. Allerdings mag es sein, dass anderenorts unter "Kategorien" die Informationen eingetragen sind, die bei der Beklagten in den Spalten "ܠ20" und "ܠ40" geführt werden und die sich auf die Körpergröße und das Gewicht der Hunde beziehen. Es spricht rechtlich nichts dagegen, dass der Kläger auch in diese Spalten Einsicht nimmt. Die bereits angesprochenen Befürchtungen der Beklagten hinsichtlich einer Preisgabe personenbezogener Daten aus der Rückschlussmöglichkeit aus der Kenntnis der Straßenliste der Gemeinde sind aufgrund der ausdrücklich in den Tenor aufgenommenen Maßgabe ausgeräumt, dass die Beklagte die Möglichkeit hat, eine andere Sortierung als die nach der Straßenliste vorzunehmen. Auch dies bewegt sich im Rahmen der Auslegung des Klageantrags des Klägers, der keinen Wert auf die Kenntnis der personenbezogenen Daten Dritter und daher auch nicht auf eine entsprechende Rückschlussmöglichkeit legt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Satz 2 Zivilprozessordnung (ZPO).