Beschluss
6 L 76/15
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0323.6L76.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.500,-- € festgesetzt. 1 G r ü n d e: 2 Der gemäß §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 421/15 geführten Klage gegen die der Beigeladenen vom Antragsgegner erteilte Genehmigung vom 9. Dezember 2014 (Az.:0000000) zur Errichtung und zum Betrieb einer Windenergieanlage vom Typ Enercon E-82 E2 mit einer Nennleistung von 2300 kW, einer Nabenhöhe von 98,38 m und einem Rotordurchmesser von 82 m auf dem Grundstück in der Gemeinde I. , Gemarkung W. , (Rechtswert 32310457 / Hochwert 5618241), wiederherzustellen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Die mit Bescheid vom 15. Januar 2015 erfolgte Anordnung der sofortigen Vollziehung des Genehmigungsbescheides vom 9. Dezember 2014 ist zunächst in formaler Hinsicht nicht zu beanstanden. 6 Namentlich entspricht sie den Anforderungen der §§ 80 a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. 7 Die schriftliche Begründung muss in nachvollziehbarer Weise die Erwägungen erkennen lassen, die die Behörde zur Anordnung der sofortigen Vollziehung veranlasst haben. Die Behörde ist verpflichtet, abgestellt auf den konkreten Fall das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung sowie die Ermessenserwägungen, die sie zur Anordnung der sofortigen Vollziehung bewogen haben, schlüssig und substanziiert darzulegen. Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen nicht aus. 8 Vgl. etwa Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, juris Rn. 43 und 45; Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, juris Rn. 8 und 10; Puttler, in: Sodan/Ziekow, Kommentar zur VwGO, 2. Auflage 2006, § 80 Rn. 97 mit weiteren Nachweisen. 9 In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen der Beigeladenen überwiegt, ist vielmehr Teil der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung. 10 Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 11. Januar 2010 - 6 L 319/09 -, juris Rn. 12. 11 Diesen Anforderungen hat der Antragsgegner bei der Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt. 12 Er hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall zur Begründung der Anordnung des Sofortvollzugs ausgeführt, das überwiegende private Interesse der Beigeladenen folge aus den erheblichen finanziellen Nachteilen, die ihr entstünden, wenn und solange sie von der Genehmigung keinen Gebrauch machen und die Anlage infolge eines verzögerten Baubeginns erst verspätet in Betrieb nehmen könne. Schließlich liege eine sofortige Vollziehung der Genehmigung auch im öffentlichen Interesse, weil das Vorhaben der Nutzung erneuerbarer Energien diene und damit der Umsetzung der Energiewende. 13 Damit hat der Antragsgegner schlüssig und nachvollziehbar zu erkennen gegeben, aufgrund welcher konkreter Überlegungen er gerade im vorliegenden Fall ein besonderes öffentliches Interesse bzw. ein überwiegendes privates Interesse an der sofortigen Vollziehung als gegeben ansieht. Dies genügt, wie dargelegt, den Begründungserfordernissen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. 14 Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten des Antragstellers aus. 15 Maßgebliches Kriterium innerhalb der vorzunehmenden Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlich-keitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. 16 Bei Anwendung dieses Maßstabs erweist sich die Genehmigung vom 9. Dezember 2014 bei summarischer Betrachtung nicht aufgrund einer Verletzung dem Schutze des Antragstellers dienender Vorschriften als offensichtlich rechtswidrig. Nach derzeitigem Sachstand ist vielmehr davon auszugehen, dass sie Rechte des Antragstellers offensichtlich nicht verletzt. 17 Da der Antragsteller sich als Nachbar gegen die genehmigte Windenergieanlage wendet, ist Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Überprüfung allein die Frage, ob die erteilte Genehmigung im Hinblick auf Vorschriften, die dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn dienen, rechtmäßig ist. Einen Anspruch auf Rechtsschutz gegen eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung haben Nachbarn nämlich nicht schon dann, wenn die Genehmigung objektiv rechtswidrig ist, also öffentlich-rechtlichen Vorschriften widerspricht. Vielmehr setzt die Gewährung von Rechtsschutz voraus, dass die Nachbarn durch den Verwaltungsakt zugleich in ihren Rechten verletzt sind. Dies ist nur dann der Fall, wenn die verletzte Norm zumindest auch dem Schutz der Nachbarn dient, also drittschützende Wirkung hat. 18 Eine Verletzung einer drittschützenden Norm ist im vorliegenden Fall jedoch nicht erkennbar. Die angefochtene Genehmigung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden und auch materiell rechtmäßig. 19 Der Genehmigungsbescheid ist formell rechtmäßig. 20 Insbesondere ist entgegen der Annahme des Antragstellers zu Recht auf die Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung verzichtet worden. 21 Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist kein selbstständiges Verwaltungsverfahren, sondern nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) unselbstständiger Teil verwaltungsbehördlicher Verfahren, die der Entscheidung über die Zulässigkeit von Vorhaben dienen. Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist nur ein verfahrensrechtliches Instrument, das dazu dient, die Umweltbelange für die abschließende Entscheidung aufzubereiten. Ihr Kernstück ist die Beteiligung der Behörden mit umweltbezogenen Aufgaben und der Öffentlichkeit. Diese Beteiligung gewährleistet das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren. Im Rahmen dieses Verfahrens ist die Umweltverträglichkeitsprüfung nur nach den Vorschriften des BImSchG, der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über das Genehmigungsverfahren ‑ 9. BImSchV) und den dazu ergangenen allgemeinen Verwaltungsvorschriften durchzuführen, nicht aber nach den Bestimmungen des UVPG unmittelbar. 22 Vgl. Kutscheidt/Dietlein, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band II, Loseblatt, Stand: April 2013, Durchführungsvorschriften zum BImSchG, 9. BImSchV § 1 Rn. 9; Gallas, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Band III, Sonstiges Umweltrecht (Bundesrecht), § 4 UVPG Rn. 25. 23 Die Rechtmäßigkeit der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder des Verzichts auf eine solche ist aber, obwohl es sich bei ihr lediglich um ein verfahrensrechtliches Instrument handelt, nicht jeder gerichtlichen Kontrolle entzogen. Aus § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 des Gesetzes über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG (Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz - UmwRG -) folgt vielmehr, dass ein Kläger die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG verlangen kann, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder einer entsprechenden landesrechtlichen Vorschrift erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist; gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG in der Fassung durch Art. 1 des insoweit am 29. Januar 2013 in Kraft getretenen Gesetzes vom 21. Januar 2013 (BGBI. l, S. 95) gilt § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG auch dann, wenn eine durchgeführte Vorprüfung des Einzelfalls nicht dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügt. Die Neufassung des Umweltrechtsbehelfsgesetzes findet hier gemäß § 5 Abs. 4 Satz 1 UmwRG Anwendung. Im Übrigen galt dieser Maßstab auch schon vor Inkrafttreten der jüngsten Änderungen des Umweltrechtsbehelfsgesetzes. 24 Vgl. BT-Drucks. 17/10597, S. 17; OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 44, und Beschlüsse vom 29. Juli 2013 - 8 B 1163/12 -, und vom 1. März 2012 - 8 B 143/11 -, juris Rn. 13 (zu Art. 4 Abs. 2 RL 85/337/EWG). 25 Gemäß § 3a Satz 4 UPVG ist die Einschätzung der zuständigen Behörde, dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung unterbleiben soll, gerichtlich nur darauf zu überprüfen, ob die Vorprüfung des Einzelfalls entsprechend den Vorgaben des § 3c UVPG durchgeführt worden und ob das Ergebnis nachvollziehbar ist. § 3c Satz 1 UVPG legt fest, dass im Rahmen einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls unter Berücksichtigung der in der Anlage 2 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung aufgeführten Kriterien zu prüfen ist, ob ein Vorhaben erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann. Das Ergebnis einer Vorprüfung ist dann nicht nachvollziehbar, wenn ihr Ergebnis außerhalb des Rahmens zulässiger Einschätzungen liegt oder wenn die Vorprüfung Ermittlungsfehler aufweist, die auf die Nachvollziehbarkeit ihres Ergebnisses durchschlagen. 26 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 121, und Beschlüsse vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 54, vom 29. Juli 2013 - 8 B 1163/12 -, und vom 1. März 2012 - 8 B 143/11 -, juris Rn. 13; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 24. Februar 2010 ‑ 5 Bs 24/10 -, juris Rn. 19. 27 Ausgehend hiervon ist der Verzicht des Antragsgegners auf Durchführung einer UVP nicht zu beanstanden. 28 Zwar handelt es sich bei dem streitgegenständlichen Vorhaben um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Jedoch hat der Antragsgegner eine dem Maßstab des § 3a Satz 4 UVPG genügende Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. 29 Bei dem streitgegenständlichen Vorhaben handelt es sich um ein Vorhaben i.S.d. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UmwRG, für das eine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung bestehen kann. Hierunter fallen nicht nur die Vorhaben, für die bereits kraft Gesetzes eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist (§§ 3b, 3e Abs. 1 Nr. 1 UVPG), sondern auch die Vorhaben, für die eine allgemeine (§§ 3 c Satz 1, 3e Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 UVPG) oder eine standortgebundene (§ 3c Satz 2 UVPG) Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen ist. Beide Arten der Vorprüfung dienen gerade der Untersuchung, ob eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist. Für das streitgegenständliche Vorhaben (Errichtung einer Windenergieanlage mit einer Gesamthöhe von 149,40 m) ist gemäß § 3c Satz 1 UVPG i.V.m. Nr. 1.6.3 Spalte 2 der Anlage 1 zum UVPG (als Teil einer Windfarm mit Anlagen in einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern mit 3 bis weniger als 6 Windkraftanlagen) eine standortbezogene Vorprüfung durchzuführen. 30 Die demnach vorzunehmende standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls genügt vorliegend den Anforderungen des § 3a Satz 4 UVPG. Die behördliche Einschätzung, dass es vorliegend keiner Umweltverträglichkeitsprüfung bedarf, ist nachvollziehbar. Ausweislich der Verfahrensakten, insbesondere der Feststellungen im Prüfvermerk (Bl. 123 ff. der BA I), ist auf der Grundlage der gutachterlichen Untersuchung der raskin Umweltplanung und Umweltberatung GbR vom 12. November 2011 (Bl. 516 ff. der BA III) durch die Genehmigungsbehörde eine Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der für die Prüfung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bedeutsamen Auswirkungen der Anlage auf Menschen einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Luft, Klima und Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter, sowie die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern erfolgt (vgl. § 1a der 9. BImSchV). Insbesondere hat die Genehmigungsbehörde auch die vom Antragsteller monierte Nähe zum Naturschutzgebiet "U. " in den Blick genommen und ebenso in ihre Beurteilung einbezogen wie den Umstand, dass die zu beurteilende Anlage Teil einer Windfarm aus insgesamt vier Anlagen ist und hieraus ‑ hier verneinte - Kumulationseffekte folgen können. 31 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 96 ff., und Beschluss vom 23. Juli 2014 - 8 B 356/14 -, juris Rn. 69 ff. 32 Die Einschätzung, dass es nicht zu erheblichen nachteiligen Umwelteinwirkungen kommen wird, ist unter Zugrundelegung des Prüfprogramms des § 3c Satz 2 UVPG sowie der Anlage 2 zum UVPG nachvollziehbar und plausibel. Ermittlungsfehler, die auf die Nachvollziehbarkeit des Ergebnisses durchschlagen könnten, sind weder aufgezeigt noch sonst ersichtlich. 33 Die mithin formell rechtmäßige Genehmigung ist auch materiell rechtmäßig. 34 Rechtsgrundlage für die angefochtene Genehmigung zur Errichtung der Windenergieanlage ist § 6 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG). Danach ist die erforderliche Genehmigung zu erteilen, wenn 35 36 1. sichergestellt ist, dass die sich aus § 5 und einer auf Grund des § 7 erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden, und 37 38 2. andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. 39 In Betracht kommt vorliegend unter dem Gesichtspunkt einer möglichen Verletzung von Nachbarrechten allenfalls ein Verstoß gegen § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG. 40 Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG sind genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu betreiben, dass zur Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die Umwelt insgesamt schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können. Diese Bestimmung ist für Nachbarn drittschützend. 41 Vgl. OVG NRW, Urteile vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 -, juris Rn. 85, und vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 62. 42 Schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Immissionen im Sinne dieses Gesetzes sind nach § 3 Abs. 2 BImSchG auf Menschen, Tiere und Pflanzen, den Boden, das Wasser, die Atmosphäre sowie Kultur- und sonstige Sachgüter einwirkende Luftverunreinigungen, Geräusche, Erschütterungen, Licht, Wärme, Strahlen und ähnliche Umwelteinwirkungen. 43 Die Erfüllung der Grundpflichten des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG ist "sichergestellt", wenn schädliche Umwelteinwirkungen, Nachteile oder Belästigungen mit hinreichender, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen sind. Davon kann ausgegangen werden, wenn den Antragsunterlagen bei Anlegung praktischer Maßstäbe ohne verbleibenden ernstlichen Zweifel entnommen werden kann, dass der Betreiber die Pflichten erfüllen wird. Die Erfüllung der Pflichten muss für den Zeitpunkt der Inbetriebnahme sowie für die Dauer der Betriebs sichergestellt sein. Zweifel gehen grundsätzlich zu Lasten des Antragstellers. Ob und inwieweit dies der Fall ist, hängt vom Grad der Wahrscheinlichkeit schädlicher Umwelteinwirkungen sowie Art und Nachhaltigkeit der Zweifel ab. Unsicherheiten werden zum Teil über die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeitsprognose aufgefangen. Wie weit sich daher Zweifel zu Lasten des Antragstellers auswirken, hängt auch vom Grad der Wahrscheinlichkeit ab. Endlich lassen sich Unsicherheiten nicht selten durch geeignete Nebenbestimmungen kompensieren. 44 Vgl. Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 6 Rn. 11 f.; Enders, in: Giesberts/Reinhardt, Beck´scher Onlinekommentar, Umweltrecht, § 6 BImSchG Rn. 8; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2013 - 8 A 318/11 -, S. 4 f. des amtlichen Umdrucks. 45 Von Windenergieanlagen ausgehende schädliche Umwelteinwirkungen können insbesondere Lärmimmissionen, Schattenwurf, Sonnenlicht-Reflexion und das Vorenthalten und der Entzug von Wind sein. Derartige schädliche und zum Nachteil des Antragstellers wirkende Umwelteinwirkungen sind hier nicht festzustellen. 46 Dies gilt zunächst mit Blick auf die vom Antragsteller vorgebrachten unzumutbaren Beeinträchtigungen durch den von der Windenergieanlage ausgehenden Lärm. 47 Zur Beurteilung, ob insoweit ein Verstoß gegen die Anforderungen des BImSchG vorliegt, kann die 6. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImSchG (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm -) vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) herangezogen werden. Der TA Lärm kommt, soweit sie für Geräusche den unbestimmten Rechtsbegriff der schädlichen Umwelteinwirkungen konkretisiert, eine im gerichtlichen Verfahren zu beachtende Bindungswirkung zu. 48 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 29. August 2007 - 4 C 2.07 -, juris Rn. 12; Jarass, BImSchG, 10. Auflage 2013, § 48 Rn. 42 ff. 49 Die Immissionsrichtwerte für Immissionsorte außerhalb von Gebäuden richten sich nach Nr. 6.1 der TA Lärm, die nach Baugebietstypen und nach Tages- und Nachtzeit differenziert. Die Art der in Nr. 6.1 der TA Lärm bezeichneten Gebiete und Einrichtungen ergibt sich gemäß Nr. 6.6 Satz 1 der TA Lärm aus den Festlegungen in den Bebauungsplänen. Sonstige in Bebauungsplänen festgesetzte Flächen für Gebiete und Einrichtungen, für die keine Festsetzungen bestehen, sind gemäß Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm nach Nr. 6.1 der TA Lärm entsprechend der Schutzbedürftigkeit zu beurteilen. 50 Daran gemessen beträgt der maßgebliche Immissionsrichtwert für das Grundstück des Antragstellers 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts. 51 Da sich das Grundstück des Antragstellers nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans befindet, erfolgt die Zuordnung des Immissionsorts entsprechend der Schutzbedürftigkeit nach Nr. 6.6 Satz 2 der TA Lärm. Eine solche Zuordnung hat der Antragsgegner auf der Basis des Schallgutachtens der IEL GmbH vom 17. Oktober 2013 im Genehmigungsbescheid dergestalt vorgenommen, dass er für den dort festgesetzten Immissionsort (IO) 5 (S.---straße) und damit im Ergebnis für den Antragsteller das Schutzniveau eines Kern-, Dorf- und Mischgebietes gemäß Nr. 6.1 c) der TA Lärm mit einem Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags und 45 dB(A) nachts angenommen hat. Diese Zuordnung des Immissionsortes erscheint dem Gericht zutreffend. Begründete Einwände hat der Antragsteller nicht erhoben. 52 Gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 1 der TA Lärm ist der Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorbehaltlich der Regelungen in Nr. 3.2.1 Abs. 2 bis 5 der TA Lärm sichergestellt, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. Die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen setzt gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 1 der TA Lärm in der Regel eine Prognose der Geräuschimmissionen der zu beurteilenden Anlage und - sofern im Einwirkungsbereich der Anlage andere Anlagengeräusche auftreten - die Bestimmung der Vorbelastung sowie der Gesamtbelastung nach Nr. A.1.2 des Anhangs der TA Lärm voraus. Die Bestimmung der Vorbelastung kann im Hinblick auf Absatz 2 entfallen, wenn die Geräuschimmissionen der Anlage die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 um mindestens 6 dB(A) unterschreiten (Nr. 3.2.1 Abs. 6 Satz 2 der TA Lärm). 53 Hiervon ausgehend ist vorliegend nicht mit schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm zu rechnen. 54 Die Beigeladene hat mit ihrem Antrag ein Schalltechnisches Gutachten der IEL GmbH vom 17. Oktober 2013 vorgelegt. Die Prognose kommt zu dem Ergebnis, dass die zulässigen Schallpegel an dem für das Grundstück des Antragstellers festgesetzten IO 5 im Tagbetrieb sicher eingehalten werden. Im Nachtbetrieb wird der zulässige Richtwert zwar überschritten, der Immissionsbeitrag der genehmigten Anlage der Beigeladenen erweist sich aber als irrelevant, weshalb die Richtwertüberschreitung der Genehmigung nicht entgegensteht. 55 Wie sich insbesondere aus § 4 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 4a Abs. 2 Nr. 1 der 9. BImSchV ergibt, geht der Normgeber von der grundsätzlichen Verwertbarkeit einer vom Betreiber vorgelegten Immissionsprognose aus; verwertbar ist die Prognose, wenn sie unter Beachtung der einschlägigen technischen Regelwerke fachgerecht und nachvollziehbar erstellt wurde und für fachkundige Dritte überzeugend ist. 56 Vgl. OVG NRW, u.a. Beschluss vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rn. 23; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 4. Mai 2010 - 3 B 77/10 -, juris Rn. 21. 57 Diesen Anforderungen wird die vorgelegte Prognose gerecht. Sie ist auf der Grundlage der TA Lärm erstellt worden, nachvollziehbar und plausibel. In der Prognose wurde nach Durchführung einer Ausbreitungsrechnung unter Berücksichtigung einer Vorbelastung durch vier Bestandsanlagen an dem auf dem Grundstück des Antragstellers festgesetzten IO 5 unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages für den "oberen Vertrauensbereich" folgende Gesamtbelastung berechnet: 58 IO 5: 59 (S.---straße 10): 46,0 dB(A) nachts 60 Damit ist der für den IO 5 zugrunde gelegte und auch vorliegend maßgebliche zulässige Richtwert für Dorf- und Mischgebiete von 45 dB(A) nachts zwar um 1 dB(A) überschritten. Für den durch die Anlage der Beigeladenen hervorgerufenen Immissionsbeitrag wurde jedoch - ebenfalls unter Berücksichtigung eines Sicherheitszuschlages für den "oberen Vertrauensbereich" - folgende Zusatzbelastung berechnet: 61 IO 5: 62 (S.---straße 10): 37,5 dB(A) nachts 63 Damit liegt die Zusatzbelastung um 7,5 dB(A) unter dem maßgeblichen Richtwert von 45 dB(A) und erweist sich als irrelevant. 64 Denn gemäß Nr. 3.2.1 Abs. 2 der TA Lärm darf die Genehmigung für die zu beurteilende Anlage auch bei einer Überschreitung der Immissionsrichtwerte auf Grund der Vorbelastung aus Gründen des Lärmschutzes nicht versagt werden, wenn der von der Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf den Gesetzeszweck als nicht relevant anzusehen ist. Das ist in der Regel der Fall, wenn die von der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung die Immissionsrichtwerte nach Nummer 6 am maßgeblichen Immissionsort um mindestens 6 dB(A) unterschreitet. 65 Das ist hier der Fall. Überdies wird der Richtwert dauerhaft auch um nicht mehr als 1 dB(A) überschritten, weshalb die Richtwertüberschreitung aufgrund der Vorbelastung auch bei fehlender Irrelevanz einer Genehmigung nicht entgegenstünde (vgl. Nr. 3.2.1 Abs. 3 der TA Lärm). 66 Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 - 8 B 1221/14 -, juris Rn. 29. 67 Im Ergebnis wird es bezogen auf den IO 5 nach dem Ergebnis des schalltechnischen Gutachtens sogar zu einer Verbesserung der Lärmsituation kommen, weil die Gesamtbelastung von bislang 48,3 dB(A) nachts auf 46 dB(A) nachts sinken wird. 68 Die vom Antragsteller diesem Ergebnis gegenüber erhobenen Einwände greifen nicht durch. 69 Zunächst ist es sachgerecht, dass der Gutachter für die Ermittlung der Vorbelastung die genehmigten Schallleistungspegel der Altanlagen zugrundegelegt hat. Eine Erhöhung dieser Werte, wie sie der Antragsteller mit Blick auf eine von ihm angenommene verschleißbedingte Verschlechterung des Emissionsverhaltens von Windenergieanlagen in einer Größenordnung von bis zu 3 dB(A) fordert, ist nicht angezeigt. Dafür, dass Altanlagen regelmäßig ihr Geräuschverhalten nachteilig verändern, fehlt es an gesicherten Anhaltspunkten. Sollte dies gleichwohl bei einer oder mehrerer der Altanlagen der Fall sein, ist dem im Rahmen der Anlagenüberwachung zu begegnen. Auf die Genehmigung eines Folgevorhabens hat ein nicht (mehr) genehmigungskonformer Betrieb von Altanlagen jedoch regelmäßig keinen Einfluss. 70 Auch ist nicht zu beanstanden, dass der Ermittlung von Gesamt- und Zusatzbelastung für die Nachtzeit ein leistungsreduzierter Betrieb der Anlage zugrundegelegt worden ist. In der Nebenbestimmung A1 ist im Genehmigungsbescheid insoweit festgelegt, dass die Anlage in der Nacht (22.00 Uhr bis 6.00 Uhr) nur mit einer maximalen Leistung von 1.000 kW, entsprechend einer Schallleistung von 100,6 dB(A) einschließlich aller Unsicherheiten, und während der Tagzeit (6.00 Uhr bis 22.00 Uhr) mit einer maximalen Leistung von 2.300 kW, entsprechend einem Schallleistungspegel von 104,5 dB(A) einschließlich aller Unsicherheiten, betrieben werden darf. Hierdurch ist nach dem Schallgutachten sichergestellt, dass sich u.a. bezogen auf den IO 5 der Immissionsbeitrag der Anlage der Beigeladenen als irrelevant erweist. Es entspricht der fachlichen Praxis, dass bei der Prognose von zu erwartenden Immissionen die Vorbelastung ebenso wie die von der zu genehmigenden Anlage zu erwartenden Schallemissionen nicht einzeln an den bzw. bezogen auf die jeweiligen Anlagen gemessen werden, sondern der an einer Anlage baugleichen Typs ein- oder mehrmals gemesseneSchallleistungspegel unter Ansetzung von Unsicherheiten (Sicherheitszuschlägen) für die Referenzmessung sowie die Serienstreuung als Vorbelastungs- bzw. Zusatzbelastungswert je vorhandener Anlage in die Berechnung einfließt. Insoweit legt das Schallgutachten sowohl für den Volllastbetrieb (2.300 kW) als auch für den leistungsreduzierten Betrieb (1.000 kW) jeweils drei Referenzmessungen zugrunde, die im Mittel einen Schallleistungspegel von 103,8 dB(A) bzw. 99,1 dB(A) ergeben. Für die Berechnung wurde jeweils der - im Sinne einer sicheren Abschätzung insoweit ungünstigere - Herstellerwert von 104,0 dB(A) bzw. 99,5 dB(A) zugrundegelegt und mit einem die Unsicherheit des Prognosemodells, die Serienstreuung und die Ungenauigkeit der Schallemissionsvermessung berücksichtigenden Zuschlag von 2,0 dB(A) bzw. 2,3 dB(A) beaufschlagt. Dass durch diese, der Empfehlung in Nr. 5.2.1.1 des Erlasses für die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und der Hinweise für die Zielsetzung und Anwendung (Windenergie-Erlass) vom 11. Juli 2011 (MBl.NRW.2011 S.321) entsprechende Berechnung die Immissionsbelastung am IO 5 nur unzutreffend beurteilt worden sein könnte, vermag die Kammer nicht zu erkennen. 71 Der Gutachter hat im Ergebnis ebenfalls eine sachgerechte Aussage zu möglichen Schallreflexionen getroffen. Soweit im Schallgutachten vom 17. Oktober 2013 hinsichtlich möglicher Schallreflexionen lediglich ergebnishaft festgestellt worden war, dass keine Gebäudeanordnungen gegeben seien, die zu möglichen Schallreflexionen führen könnten, hat der Gutachter im Widerspruchsverfahren in einer ergänzenden Stellungnahme vom 7. Januar 2015 hierzu weitergehende Ausführungen gemacht, die nachvollziehbar ein Absehen von Zuschlägen für mögliche Schallreflexionen begründen. Der Gutachter führt aus, dass eine Standortbesichtigung aller neun Immissionsorte durchgeführt und dabei die L-förmige Gebäudeanordnung auf dem Grundstück des Antragstellers (IO 5) festgestellt worden sei. Nach einer Software-gestützten Untersuchung sei jedoch keine geometrische Anordnung gegeben, die zu einer schallreflexionsbedingten Erhöhung der Schallimmissionsbelastung führe. Die Kammer hat bei der insoweit vorzunehmenden Prüfung nach jetzigem Stand keine Veranlassung zu bezweifeln, dass der Gutachter die Untersuchung und Prognose möglicher Schallreflexionen korrekt vorgenommen und Software eingesetzt hat, die - wie dies heute gängige Praxis ist - in der Lage ist, Schallreflexionen angemessen zu simulieren. 72 Schließlich hat der Gutachter zu Recht auch keinen Zuschlag für Impuls- oder Tonhaltigkeit berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung des Berufungsgerichtes ist die Genehmigung einer Windenergieanlage, die unter Zugrundelegung einer Immissionsprognose ohne Ansatz einer immissionsrelevanten Impuls- oder Tonhaltigkeit erteilt worden ist, (nur) dann rechtswidrig, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der genehmigte Anlagentyp typenbedingt, d.h. generell oder ganz überwiegend, impuls- oder tonhaltige Geräusche entwickelt. 73 Vgl. OVG NRW, u.a. Beschlüsse vom 23. Februar 2012 - 8 A 1779/09 -, vom 23. Juni 2010 - 8 A 340/09 -, juris Rn. 24, und vom 12. Februar 2008 - 8 A 3815/06 -. 74 Dafür, dass bei dem genehmigten Anlagentyp (Enercon E-82 E2) impuls- oder tonhaltige Geräusche typenbedingt auftreten, ist aber weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. 75 Das Ergebnis der Schallimmissionsprognose wird letztlich auch nicht durch den vom Antragsteller vorgelegten "Schalltechnischen Bericht der erweiterten Hauptuntersuchung" vom 11. November 2014 über ein vom LANUV NRW in Auftrag gegebenes Forschungsvorhaben "zur messtechnischen Ermittlung der Ausbreitungsbedingungen für die Geräusche von hohen Windenergieanlagen zur Nachtzeit und zum Vergleich der Messergebnisse mit Ausbreitungsberechnungen nach DIN ISO 9613-2" (= Beiakte IV) in Frage gestellt. Der Forschungsbericht kommt zwar zu dem Ergebnis, dass die - auch hier im Schallgutachten vorgenommene - Anwendung des sog. alternativen Verfahrens nach DIN ISO 9613-2 für die Beurteilung der Geräusche von hohen Windenergieanlagen infolge einer Überschätzung der Bodendämpfung zu Abweichungen von den Messdaten der Forschungsreihe führe. Die Anwendung des alternativen Verfahrens funktioniere aber jedenfalls im Nahbereich von < 500 m sowohl im Mitwind- als auch im Gegenwindbereich gut, die Messdaten auf der einen Seite und die Ergebnisse der Ausbreitungsrechnungen auf der anderen Seite drifteten erst mit zunehmendem Abstand auseinander. Der aktuell anzusetzende Sicherheitszuschlag von 1,9 dB decke die beschriebenen Abweichungen im Nahbereich aber ab (vgl. Bl. 62 und 63 des Forschungsberichts). Angesichts dessen, dass nach den im weiteren Verlauf dieses Verfahrens unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des Antragsgegners der Standort der genehmigten Anlage in einem Abstand von 481 m und damit im Nahbereich zum IO 5 liegt und der für den Nachtbetrieb angesetzte Sicherheitszuschlag sogar 2,3 dB beträgt, werden die Ergebnisse der vorliegend durchgeführten Ausbreitungsrechnungen nach DIN ISO 9613-2 durch den Forschungsbericht demnach nicht in Frage gestellt. 76 Das Schallgutachten ist daher nach allen Betrachtungen "auf der sicheren Seite“ und im Ergebnis nicht zu beanstanden. Schädliche Lärmbeeinträchtigungen zu Lasten des Antragstellers sind nicht zu erwarten. 77 Schädliche Umwelteinwirkungen ergeben sich auch nicht mit Blick auf die vom Antragsteller beanstandete Belastung durch Infraschall. Es gibt es keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem von Windenergieanlagen verursachten Infraschallanteil, der unterhalb der Wahrnehmungsschwelle des menschlichen Gehörs liegt, eine Gesundheitsgefahr ausgeht. 78 Vgl. u.a. VG Bayreuth, Urteil vom 18. Dezember 2014 - B 2 K 14.299, juris Rn. 71; OVG des Landes Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Mai 2014 - 3 M 236/13 -, juris Rn. 20; Hessischer VGH, Beschluss vom 26. September 2013 - 9 B 1674/13 -, juris Rn. 30; VG Gera, Urteil vom 9. Juli 2013 - 5 K 237/12 Ge -, juris Rn. 98 ff.; OVG NRW, Beschluss vom 22. Mai 2006 - 8 B 2122/05 -, juris Rn. 30; vgl. ebenso: Bayerisches Landesamt für Umwelt, Windkraftanlagen - beeinträchtigt Infraschall die Gesundheit?, Februar 2012, http://www.lfu.bayern.de/umweltwissen/doc/uw_117_ windkraftanlagen_infraschall_gesundheit.pdf (abgerufen am 23. März 2015), sowie die Materialien des Landesumweltamtes NRW „Sachinformationen zu Geräuschemissionen und -immissionen von Windenergieanlagen“ und „Windenergieanlagen und Immissionsschutz“, Materialien Nr. 63, 2002. 79 Schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen im Sinne der §§ 6 Abs. 1 Nr. 1, 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG gehen von dem Vorhaben auf das Grundstück des Antragstellers nach alledem nicht aus. 80 Der Antragsteller kann sich auch nicht mit Erfolg auf eine Verletzung anderer öffentlich-rechtlicher Vorschriften im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG berufen, insbesondere nicht auf eine bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens oder auf eine Verletzung des bauplanungsrechtlichen Gebots der Rücksichtnahme. 81 Auf die bauplanungsrechtliche Unzulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen ‑ etwa wegen eines Widerspruchs zu den Darstellungen des Flächennutzungsplans oder wegen einer Beeinträchtigung der Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege oder der natürlichen Eigenart der Landschaft oder wegen Verunstaltung des Orts- und Landschaftsbildes - kann der Antragsteller sich nicht mit Erfolg berufen. Abgesehen von dem - hier nicht vorliegenden - Fall, dass sich etwa eine Beeinträchtigung von Belangen des Naturschutzes auf die Frage der Erforderlichkeit einer Umweltverträglichkeitsprüfung auswirken und eine diesbezügliche Prüfung der Genehmigungsbehörde fehlerhaft werden lassen kann, steht dem Nachbarn im Außenbereich grundsätzlich kein allgemeiner Abwehranspruch gegenüber objektiv nicht genehmigungsfähigen Vorhaben zu. 82 Vgl. Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Band II, Loseblatt, Stand: August 2013, § 35 Rn. 185 f. 83 Auch die Berufung des Antragstellers auf eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme führt nicht zum Erfolg seines Eilrechtsschutzantrags. 84 Das in § 35 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuches verankerte drittschützende Gebot der Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich zwischen benachbarten Grundstückseigentümern gewähren. Die dabei vorzunehmende Abwägung hat sich daran zu orientieren, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem Rücksichtnahmeverpflichteten andererseits jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksicht-nahmebegünstigten ist, desto mehr Rücksichtnahme kann verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Berechtigte Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. 85 Vgl. grundlegend: BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1977 - 4 C 22/75 -, juris Rn. 22; OVG NRW, Urteil vom 9. Dezember 2009 - 8 D 6/08.AK -, juris Rn. 426. 86 Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Belange des Antragstellers ist aber auch unter diesem Gesichtspunkt nicht erkennbar. 87 Unzumutbare Immissionen gehen - wie oben ausgeführt - von der genehmigten Windenergieanlage für den Antragsteller nicht aus. Ebenso kann nicht vom Vorliegen einer so genannten optisch bedrängenden Wirkung der geplanten Windenergieanlage auf das Grundstück des Antragstellers ausgegangen werden. 88 Nach der Rechtsprechung des Berufungsgerichts, der die Kammer folgt, erfordert die Prüfung, ob von einer Windkraftanlage eine optisch bedrängende Wirkung ausgeht, stets eine Würdigung aller Einzelfallumstände, wobei sich für die Ergebnisse der Einzelfallprüfungen grobe Anhaltswerte prognostizieren lassen: 89 90 Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windkraftanlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + 1/2 Rotordurchmesser) der geplanten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung zu Lasten der Wohnnutzung ausgeht. Bei einem solchen Abstand treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage so weit in den Hintergrund, dass ihr in der Regel keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrängende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommt. 91 92 Ist der Abstand geringer als das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und vereinnahmt. Auch tritt die Anlage in einem solchen Fall durch den verkürzten Abstand und den damit vergrößerten Betrachtungswinkel derart unausweichlich in das Sichtfeld, dass die Wohnnutzung überwiegend in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. 93 94 Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windkraftanlage das Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es regelmäßig einer besonders intensiven Prüfung des Einzelfalls. 95 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. August 2006 - 8 A 3726/05 -, juris Rn. 73 ff., und Beschluss vom 24. Juni 2010 - 8 A 2764/09 -, juris Rn. 42 ff., jeweils mit weiteren Nachweisen. 96 Unter Zugrundelegung dieser Anhaltswerte ist vorliegend nicht von einer optisch bedrängenden Wirkung der geplanten Windenergieanlage auf das Wohnhaus des Antragstellers auszugehen. Der Abstand zwischen dem Wohnhaus (IO 5) und der Windenergieanlage beträgt nach den Feststellungen des Antragsgegners 481 m. Dieser Feststellung, die die Kammer nach Auswertung des vorliegenden Kartenmaterials für plausibel hält, ist der Antragsteller im weiteren Verlauf dieses Verfahrens nicht mehr entgegengetreten. Ausgehend von einer Gesamthöhe der Windenergieanlage (Nabenhöhe + halber Rotordurchmesser) von 139,38 m ergibt sich als Abstand zwischen der geplanten Windenergieanlage und dem Wohnhaus des Antragstellers damit etwa das 3,45-fache der Gesamthöhe der Anlage. Der Antragsgegner hat in die von ihm vorgenommene Einzelfallbewertung eingestellt, dass durch die bereits vorhandenen Windenergieanlagen eine Vorbelastung gegeben ist und die gesamte Anzahl der Anlagen sich im südlichen bis östlichen Bereich des Wohnhauses befindet, mithin nur von einem Teil der Aufenthaltsräume aus sichtbar sein dürfte. Das ist nicht zu beanstanden. Inwiefern von dem nach Südwesten ausgerichteten Fenster der Wohnküche - wie der Antragsteller vorträgt - ein Blick auf alle Windenergieanlagen möglich sein soll, erschließt sich der Kammer anhand des vorliegenden Kartenmaterials und der Lage etwa der Anlage WEA 01 E-40/5.40 im Nordosten des Grundstücks des Antragstellers nicht. Zwar kann auch ohne Durchführung einer Ortsbesichtigung im Eilverfahren konstatiert werden, dass die Windenergieanlagen jedenfalls teilweise von den Aufenthaltsräumen im Wohnhaus des Antragstellers sichtbar sind und die geplante Anlage als zusätzliche Anlage die optische Wirkung der Anlagen auf den Betrachter am IO 5 verstärkt. Anhaltspunkte dafür, dass besondere Umstände des Einzelfalls trotz des Abstandes von mehr als der dreifachen Gesamthöhe der Anlage aber ausnahmsweise doch zu einer optisch bedrängenden und das Gebot der Rücksichtnahme verletzenden Wirkung führen könnten, ergeben sich aus der Akte nicht. 97 Nach alledem verletzt die Genehmigung des Antragsgegners vom 9. Dezember 2014 den Antragsteller aller Voraussicht nicht in seinen Rechten. 98 Vor diesem Hintergrund fällt die Interessenabwägung zum Nachteil des Antragstellers aus. Leitend dafür ist der Befund, dass die Genehmigung - wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht gegen Nachbarrechte des Antragstellers verstößt. Des Weiteren gibt den Ausschlag, dass auch im Übrigen die privaten wirtschaftlichen Interessen an der Ausnutzung der Genehmigung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegen. Insoweit stellt sich die Interessenlage im Ergebnis so dar, wie sie vom Antragsgegner in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung zutreffend ausgeführt worden ist. Hierauf wird Bezug genommen. Die Kammer weist ergänzend darauf hin, dass die mit dem genehmigten Vorhaben beabsichtigte Erhöhung des Stromanteils aus erneuerbaren Energien am gesamten Strombedarf erklärtes politisches Ziel in der Bundesrepublik Deutschland ist und vor diesem Hintergrund der zügige Ausbau der aus der Windkraft zu gewinnenden Energie auch ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse begründet. 99 Der Antrag ist mithin vollumfänglich abzulehnen. 100 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 101 Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind gemäß § 162 Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, weil sie einen Antrag gestellt und sich damit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). 102 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Dabei orientiert sich das Gericht bei der Bewertung des Interesses des Antragstellers an dem vorliegenden Verfahren in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des OVG NRW (vgl. u.a. Beschluss vom 5. November 2009 - 8 B 1342/09.AK -, juris Rn. 8 ff., 15) an Nr. 19.2 i.V.m. Nr. 2.2.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 18. Juli 2013 und berücksichtigt, dass in Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Streitwert regelmäßig auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren anzusetzenden Streitwerts (hier 15.000,-- €) zu beziffern ist.