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Urteil

1 K 908/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0427.1K908.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Beteiligten streiten über den Widerruf einer Nebentätigkeitsgenehmigung. 3 Die Klägerin steht als Justizvollzugsobersekretärin bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) Aachen im Dienst des Beklagten. Erstmals durch Bescheid vom 3. März 2011 erhielt sie für die Dauer von fünf Jahren für die Zeit vom 1. März 2011 bis 29. Februar 2016 die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit als Moderatorin/Administratorin auf verschiedenen Internet-Plattformen für die Firma E. , Inh. T. T1. . 4 Mit Schreiben vom 12. September 2011 zeigte die Klägerin gemeinsam mit ihrem heutigen Ehemann, Kläger im Verfahren 1 K 909/14, an, dass sich die genehmigte Nebentätigkeit voraussichtlich ab Oktober 2011 ändern werde. Zwar werde sie weiterhin administrative Tätigkeiten und Aufgaben im Bereich der Moderation auf verschiedenen Internet-Plattformen ausüben, jedoch auf selbstständiger Basis mit eigenen Portalen. Ihr monatlicher Verdienst sei schwer einzuschätzen und könne im Voraus nicht mitgeteilt werden. Da sie das Internet-Portal zusammen mit einer Freundin und ihrem (heutigen) Ehemann betreibe, könne sie den zeitlich genehmigten Umfang von 8 Stunden/Woche einhalten. 5 Mit Bescheid vom 23. September 2011 genehmigte die Leiterin der JVA Aachen für die Zeit vom 1. Oktober 2011 bis zum 30. September 2016 die Ausübung einer Nebentätigkeit als selbstständige Moderatorin/Administratorin auf verschiedenen Internet-Plattformen. In dem Bescheid heißt es, dass die Nebentätigkeit in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit nicht überschreiten dürfe und die Klägerin verpflichtet sei, am Ende eines jeden Rechnungsjahres auf dem Dienstweg eine Aufstellung über Nebeneinnahmen vorzulegen, wenn die Einnahmen insgesamt 1.200,‑ € im Jahr überstiegen. Des Weiteren wurde darauf hingewiesen, dass die Genehmigung zu widerrufen sei, wenn sich nach ihrer Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergeben sollte. 6 Nachdem die Klägerin am 3. Januar 2014 eine Meldung von Nebeneinnahmen in Höhe von 94.212,27 € im Kalenderjahr 2013 angegeben hatte, bat die Leiterin der JVA um Darlegung der Inhalte ihrer Tätigkeit, um Angabe der Internet-Adresse sowie um eine detaillierte Aufstellung des Arbeitsumfangs. Hierauf teilte die Klägerin mit, dass sie wie im Antrag angegeben ein Internet-Portal betreibe. Hierbei handele es sich um ein sog. Social Media Network, vergleichbar mit Facebook oder StudiVZ und ähnlichen bekannten Portalen. Da sie insgesamt zwölf freie Mitarbeiter beschäftige, sei ihr Arbeitsaufwand überschaubar und stelle keine Beeinträchtigung ihres Dienstes dar. Größtenteils übe sie Kontrolltätigkeiten aus. Im Einzelnen stelle sich der Zeitaufwand wie folgt dar: 7 8 30 Minuten/Woche für die Überprüfung der Arbeitspläne, 9 ca. 2 Stunden/Woche für die Mitgliederbetreuung, 10 ca. 3 Stunden/Woche für die Mitarbeiterbetreuung und 11 weitere 3 Stunden/Monat für die Abrechnung der Mitarbeiter. 12 Bei eventuellen Systemausfällen könne ein weiterer Arbeitsaufwand von ca. 30 Minuten hinzutreten. Alle anderen anfallenden Arbeiten würden von den Mitarbeitern übernommen. Sie bat darüber hinaus zu beachten, dass es sich bei dem angeführten Betrag von 94.212,27 € nicht um ihr Einkommen handele. Der Betrag sei noch nicht versteuert, anfallende Steuern wie Umsatzsteuer, Gewerbesteuer und Lohnsteuer noch nicht abgezogen. Die Steuerbelastung belaufe sich auf ca. 60 Prozent 13 . 14 Nach Zustimmung des Personalrats widerrief die Leiterin der JVA mit Bescheid vom 8. April 2014 die erteilte Genehmigung der Nebentätigkeit und bat darum, diese mit sofortiger Wirkung einzustellen. Sofern die Klägerin eine Frist zur Rückabwicklung dieser Tätigkeit benötige, wurde sie aufgefordert, sich schriftlich mit Begründung für die Länge des beantragten Zeitraums zu melden. Bei der von ihr ausgeübten Tätigkeit handele es sich um das Betreiben eines Internet-Portals, auf dem erotische Chats stattfänden. Dies rechtfertige den Widerruf der Nebentätigkeit, weil gemäß §§ 40 BeamtStG, 49 Abs. 4 LBG in Verbindung mit § 6 Abs. 4 Buchst. a) NtV NRW eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen vorläge. Es sei zu befürchten, dass der Betrieb einer erotischen Chat-Plattform dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sei. Es handele sich um ein Verhalten außerhalb des Dienstes, das nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht werde, das ihr Berufsbild als Justizvollzugsbeamtin erfordere. Die Weiterführung der erotischen Internet-Chat-Plattform könne den Anschein einer behördlichen Duldung solcher Nebentätigkeiten erwecken, die zu einem Ansehensverlust der Beamtenschaft führe und dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung, konkret der Justizvollzugsanstalt , schade. Die Kenntnis der Gefangenen von der Tätigkeit der Klägerin könne zu einer Beeinträchtigung ihrer Akzeptanz führen. Da sie als Inhaberin der Plattform in den allgemeinen Geschäftsbedingungen namentlich genannt sei, sei ihre Zuordnung auch zweifelsfrei möglich. Darüber hinaus sei der hohe Verdienst, der aus der Nebentätigkeit resultiere, als weiteres Indiz der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen heranzuziehen. Dies habe das Justizministerium NRW in einem Erlass vom 7. September 2012 geregelt, wonach eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen anzunehmen sei, wenn die Einnahmen aus Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Grundeinkommens überstiegen. Dem liege der Gedanke zugrunde, dass bei einer bestimmten Vergütung auch eine Gegenleistung zu erwarten sei, die einem zeitlichen Aufwand entspreche, der den zulässigen zeitlichen Gesamtumfang übersteige. Diese Regelvermutung treffe bei ihr zu. Ihre Einnahmen aus der Nebentätigkeit überstiegen ihr Jahreseinkommen um weit mehr als 40 Prozent, sodass trotz ihrer Stellungnahme zum Arbeitsumfang anzunehmen sei, dass mit ihrer Tätigkeit ein höherer zeitlicher Aufwand verbunden sei als angegeben. Hinzu komme, dass ihre Treuepflicht zum Dienstherrn beeinträchtigt werden könne, wenn nicht mehr ihre Besoldung, sondern ihre Nebentätigkeit die hauptsächliche Verdienstquelle darstelle. 15 Die Klägerin hat gegen den am 10. April 2014 zugestellten Bescheid am Montag, dem 12. Mai 2014 Klage erhoben. Im Wesentlichen weist sie darauf hin, dass auf ihrer Chat-Plattform weder sittenwidrige noch strafbare Handlungen stattfänden. Es gebe keine Möglichkeit für die Gefangenen der Anstalt, auf ihre Person oder die ihres Ehemannes zu schließen. Unter Berücksichtigung ihres jährlichen Grundeinkommens und des Einkommens ihres Ehemannes sowie des unternehmerischen Risikos im Hinblick auf den nach Steuern tatsächlich verbleibenden Betrag werde die Regelvermutung der 40-Prozent-Grenze nicht überschritten. Auch könne von einer Überschreitung des zulässigen zeitlichen Arbeitsaufwandes nicht die Rede sein. Die im Bescheid spekulativ angestellten Überlegungen verbäten sich, nachdem sie das Gegenteil dargelegt habe. Es liege auch keine Verletzung der Treuepflicht gegenüber dem Dienstherrn vor. Entsprechende Beanstandungen seien nie gemacht worden. 16 Die Klägerin beantragt, 17 den Widerrufsbescheid der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Aachen vom 8. April 2014 aufzuheben. 18 Der Beklagte beantragt, 19 die Klage abzuweisen. 20 Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid. Er hält die Voraussetzungen für den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung für erfüllt, weil sich nach Erteilung der Genehmigung ergeben habe, dass dienstliche Interessen beeinträchtigt würden. Bei Kenntnis von Inhalt und Tragweite der von der Antragstellerin betriebenen Internet-Seite wäre die Genehmigung nicht erteilt worden. Das Internet-Forum biete ersichtlich die Möglichkeit zur erotischen Kontaktaufnahme, wobei dahingestellt bleiben könne, ob sie nach ihren eigenen Angaben nur "administrativ" in der Unternehmung tätig sei. Unter Berücksichtigung des konkreten Verwaltungszweiges, des Justizvollzugs, in dem sie beschäftig sei, sei die ausgeübte Nebentätigkeit geeignet, dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung zu schaden. Zu schützen sei das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit und Gewährleistung eines ordnungsgemäßen Strafvollzugs und in die Integrität seiner Mitarbeiter. Der Betrieb eines Erotik-Chats beeinträchtige dienstliche Interessen. Diese bezögen sich zunächst auf die sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung und richteten sich nach dem gesetzlichen Auftrag der konkreten Dienststelle des Beamten und den dort vorhandenen personellen und organisatorischen Möglichkeiten. Die Klägerin sei sowohl im Impressum als auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen als verantwortliche Firmeninhaberin genannt. Auch wenn möglicherweise der Bereich der Pornografie mit der von ihr betriebenen Internet-Plattform faktisch nicht betreten werde, so deute doch der Titel der Homepage "T2. E1. " und die dort "bestimmungsgemäß" gewünschten erotischen Kontakte der Kunden in diese Richtung. Die in der Öffentlichkeit mit vergleichbaren oder ähnlichen Portalen einhergehende Diskussion lasse es für einen Dienstherrn im Bereich des Strafvollzugs nicht zu, dass Bedienstete in der Grauzone zu diesem Bereich eine Nebentätigkeit ausübten. Diese schade dem Ansehen des öffentlichen Dienstes erheblich und fördere ein Bild von Bediensteten einer Justizvollzugsanstalt, das der öffentlichen Verwaltung abträglich sei. Berücksichtige man zudem, dass in der JVA eine Vielzahl von Sexualstraftätern einsitze, könne eine Tätigkeit in dem Graubereich der Anbahnung auch sexueller Kontakte nicht hingenommen werden. Nicht unberücksichtigt bleiben könne, dass das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Sicherheit des Strafvollzugs auch dadurch nachträglich tangiert werde, dass dieselbe Person, die im Hauptamt an der Resozialisierung von Gefangenen mitwirke, in ihrem Nebenamt eine Tätigkeit ausübe, die jedenfalls von der Öffentlichkeit als Grauzone zu legalen Tätigkeiten eingeordnet werde. 21 Auch der hohe Verdienst, den sie aus ihrer Nebentätigkeit erziele, impliziere eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen. Nach dem Erlass des Justizministeriums Nordrhein-Westfalen vom 7. September 2012 zu "Entscheidungen auf dem Gebiet des Nebentätigkeitsrechts" könne der Verdienst als Indiz für die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen herangezogen werden. In Anlehnung an das Bundesbeamtengesetz könne zusätzlich zu der Regelvermutung in zeitlicher Hinsicht auch eine solche in finanzieller Hinsicht angenommen werden. Danach sei eine Beeinträchtigung anzunehmen, wenn die Einnahmen aus Nebentätigkeiten 40 Prozent des jährlichen Grundeinkommens überstiegen. Diese Vermutung treffe im Fall der Klägerin zu, ohne dass sie diese durch entsprechende Angaben widerlegt habe. In ihrem Fall stelle nicht mehr die Besoldung, sondern das Einkommen aus der Nebentätigkeit den hauptsächlichen Verdienst dar, was ihre Treuepflicht zum Dienstherrn beeinträchtigen könne. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Personalakten Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 25 Der Bescheid vom 8. April 2014 über den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung vom 23. September 2011 ist rechtmäßig, vergleiche § 113 Abs. 1 VwGO. 26 Rechtsgrundlage für den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung ist § 49 Abs. 4 LBG NRW. Hiernach ist die Genehmigung einer Nebentätigkeit zu widerrufen, wenn sich nach ihrer Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergibt. 27 Die von der Klägerin ausgeübte Tätigkeit bedurfte unstreitig einer Genehmigung nach § 49 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 LBG NRW. Nach dieser Vorschrift bedarf der Beamte soweit er – wie hier – nicht nach § 48 LBG NRW zur Übernahme verpflichtet ist, der vorherigen Genehmigung zur Übernahme einer Nebenbeschäftigung gegen Vergütung, zu einer gewerblichen Tätigkeit, zur Mitarbeit in einem Gewerbebetrieb oder zur Ausübung eines freien Berufs. Seit dem 1. Oktober 2011 übt die Klägerin ihre Moderatorentätigkeit im Internet freiberuflich aus. Hierauf bezog sich die streitgegenständliche Nebentätigkeitsgenehmigung. 28 Diese Genehmigung war gemäß § 49 Abs. 4 LBG NRW zu widerrufen, weil sich nach ihrer Erteilung eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen ergeben hat. 29 Die Genehmigung konnte dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung abträglich sein und hätte gemäß § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 LBG NRW versagt werden müssen. Für die Beurteilung dieser Frage können neben allgemeinen Gesichtspunkten auch für bestimmte Beamtengruppen ‑ vor allem auf ihrer Aufgabenstellung beruhende ‑ spezielle Faktoren maßgebend sein. 30 Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1976 ‑ 6 C 46.74 ‑, ZBR 1977, 27; juris Rn. 25. 31 Dies bedeutet, dass der konkrete Dienst der Klägerin als Beamtin in einer Justizvollzugsanstalt für einen möglichen Ansehensverlust in der Öffentlichkeit in den Blick zu nehmen ist. 32 Die hieran orientieren Ausführungen der Leiterin der JVA Aachen im angefochtenen Widerrufsbescheid halten einer rechtlichen Überprüfung stand. Dabei enthält sich das Gericht einer moralischen Bewertung der Nebentätigkeit der Klägerin und des Inhalts der von ihr und ihrem Ehemann betriebenen Internetseite. Denn während in der Vergangenheit beispielsweise der von einem Beamten im Rahmen einer Nebentätigkeit ausgeübte Betrieb eines Videoladens, in dem auch gewaltverherrlichende und pornografische Filme angeboten wurden, als für den "Durchschnittsbetrachter … sehr bedenklich und mit der Stellung eines Beamten im Strafvollzug unvereinbar" angesehen wurde, 33 vgl. VG Hannover, Urteil vom 23. Juni 1987 ‑ 2 A 141/86 ‑, NJW 1988, 1162; juris, 34 haben sich die gesellschaftlichen Moralvorstellungen in den vergangenen 30 Jahren grundlegend geändert. Der Umgang mit Erotik ist deutlich freier geworden und für große Teile der Bevölkerung nicht mehr anstößig. Dies wird deutlich an Sendungen in zahlreichen privaten Fernsehprogrammen und den Chat-Plattformen, die in großer Zahl im Internet für alle möglichen Bereiche, darunter auch für die Anbahnung erotischer Kontakte und zur Kommunikation erotischer Inhalte, zur Verfügung gestellt werden und für ihre Dienste werben. 35 Dennoch erscheint die Begründung der Leiterin der Justizvollzugsanstalt für den Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung im Ergebnis tragfähig. Unter Berücksichtigung des Dienstzweiges des Justizvollzugs, in dem die Klägerin als Beamtin und ihr Ehemann als Beamter tätig sind, gewinnt der Inhalt der Internetplattform durchaus Bedeutung. In dem „T2. E1. " benannten Chatportal ist nicht nur der Austausch erotischer Inhalte erwünscht, sondern auch die Anbahnung persönlicher Kontakte mit den freien Mitarbeiterinnen, wie sich aus dem Ausdruck der Bewertungen der Internetseite ergibt. 36 Die Klägerin war als Betreiberin der Internet-Plattform nach außen hin im Impressum und in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen ohne Weiteres erkennbar. Unabhängig von der Beantwortung der Frage, ob alleine dies dem Ansehen der öffentlichen Verwaltung Schaden zufügen kann, erscheint es nicht nur möglich, sondern mit Blick auf den Kreis derjenigen Kolleginnen und Kollegen der Klägerin, die von ihrer und ihres Ehemannes Nebentätigkeit Kenntnis haben, sogar wahrscheinlich, dass sich der Betrieb einer solchen erotischen Internetplattform über kurz oder lang auch im Kreis der Häftlinge herum spricht. Auch wenn sich die Klägerin und ihr Ehemann mit einer solchen Tätigkeit nicht erpressbar machen können, weil das Betreiben der Internetplattform strafrechtlich irrelevant sein dürfte, so liegt es auf der Hand, dass ihre Autorität den Häftlingen gegenüber Schaden nehmen kann. Es erscheint nicht ausgeschlossen, sondern eher wahrscheinlich, dass Häftlinge zu der Annahme gelangen, dass die Klägerin selbst bei der Leistungserbringung mitwirkt oder jedenfalls maßgeblich auf deren Art und Weise einwirkt. Dies kann dazu führen, dass sie und ihr Ehemann sich in dem Sinne angreifbar machen, dass ihre Anordnungen nicht mehr in gleicher Weise respektiert werden wie zuvor. Diese Gefahr besteht unbesehen der Frage, ob ein solcher Ansehensverlust gerechtfertigt ist oder nicht. Der Umgang mit erwachsenen Strafgefangenen, die wegen Gewalt- und/oder Sexualdelikten eine Haftstrafe verbüßen, dürfte für junge Vollzugsbeamte bereits schwer genug sein. Die Kenntnis von einer Nebentätigkeit im „erotischen Geschäftsbereich“ im weitesten Sinne wird bei vielen Häftlingen den erforderlichen Respekt schwinden lassen und die Arbeit mit den Häftlingen erschweren. 37 Zudem ist der Widerruf der Nebentätigkeitsgenehmigung auch deshalb rechtmäßig, weil der Verdienst der Klägerin und ihres Ehemannes im Jahr 2013 rechtlich zulässig als Indiz für die Beeinträchtigung dienstlicher Interessen herangezogen werden durfte. Angesichts der Beschreibung der Tätigkeit durch die Klägerin - gemeinsam mit ihrem heutigem Ehemann - und der gemeinsamen Antragstellung im September 2011 geht die Kammer davon aus, dass ihnen die Einnahmen zusammen zufallen. Dabei kann offen bleiben, ob die für das Jahr 2013 gemeldeten Nebeneinnahmen von 94.212,27 € (bei der Klägerin) und 8.637,55 € (bei ihrem Ehemann) zu berücksichtigen sind, oder ob die im Klageverfahren von der Klägerin eingereichte Gewinnermittlung mit einem Gewinn vor Steuern von (nur noch) 71.566,‑ € maßgeblich ist. Selbst nach Abzug der Steuern verbliebe ein Betrag von mehr als 37.000,- € bei der Klägerin und ca. 6.000,- € bei ihrem Ehemann. Mit jeweils netto 21.500,- € liegen die Beträge deutlich über 40 Prozent des jährlichen Grundeinkommens (hier aus der Besoldungsgruppe A 7 LBesO entsprechend ca. 23.600,- € in der ersten und 24.200,- € in der zweiten Erfahrungsstufe), die das Justizministerium NRW in seinem Erlass vom 7. September 2012 ‑ 5270 E ‑ IV 2/12 ‑ als Indiz für eine Interessenbeeinträchtigung anführt. Das Ministerium geht dabei in Anlehnung an § 99 Abs. 3 Satz 3 BBG davon aus, dass eine Beeinträchtigung dienstlicher Interessen anzunehmen ist, wenn die Einnahmen aus einer Nebentätigkeit 40 Prozent des jährlichen Grundeinkommens übersteigen. Dem liegt der Gedanke zugrunde, dass bei einer bestimmten Vergütung auch eine Gegenleistung zu erwarten sei, die einem zeitlichen Aufwand entspreche, der den genehmigten zeitlichen Gesamtumfang übersteige. Bezogen auf die Bezüge der Klägerin bedeutet dies, dass sie bei einem gerundeten Einkommen aus der Besoldungsgruppe A 7 LBesG NRW von jährlich 23.000,- € bis 24.000,- € Nebeneinkünfte von ca. 9.000,- € bis 10.000,- € im Jahr erzielen dürfte, um nicht von der Regelvermutung erfasst zu werden. Der Betrag von ca. 21.500,- € liegt weit über dieser Grenze und dürfte sogar das jährliche Nettogrundeinkommen übersteigen. 38 Die Annahme einer solchen indizierenden Wirkung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Eine Beamtin, deren Nebeneinnahmen ‑ wie hier ‑ über dem Grundeinkommen liegen, wird im Zweifel Sorge dafür tragen, dass sich diese Nebeneinnahmen nicht reduzieren. Dies wird regelmäßig durch vermehrten Arbeitseinsatz erfolgen, der die Verpflichtung beeinträchtigen kann, sich mit ihrer gesamten Arbeitskraft in den Dienst ihres Dienstherrn zu stellen. Hierzu gehört es auch, dass sie sich in der verbleibenden Freizeit erholt und diese Zeit nur in dem genehmigten Umfang zur Erzielung von Nebeneinkünften verbraucht. 39 Zwar hat das Justizministerium NRW in dem vorgenannten Erlass vorgesehen, dass es im Einzelfall Umstände geben mag, die diese Vermutung widerlegen. Hierzu haben die Klägerin und ihr Ehemann allerdings nichts Substanzielles vorgetragen. Die von der Klägerin im Schreiben vom 5. Februar 2014 dargestellte zeitliche Beanspruchung ist durch Nichts belegt und vermag die Regelvermutung somit nicht ernsthaft infrage zu stellen, geschweige denn zu widerlegen. Dies gilt in gleicher Weise für die im Gerichtsverfahren eingereichten Statistiken und Abrechnungsbelege für das Jahr 2014, die schon wegen der zeitlichen Abweichung keine Aussagekraft besitzen. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.