Urteil
1 K 1000/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0521.1K1000.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 25. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. Mai 2014 wird aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die einbehaltenen Bezüge in Höhe von 492 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29. Mai 2014 zurück-zuzahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Beteiligten streiten um die Rückforderung überzahlter Bezüge. 3 Die Klägerin ist seit dem 17. Oktober 2012 Beamtin auf Probe im Dienst des Beklagten und als Sozialinspektorin bei der K. Euskirchen tätig. 4 Aufgrund des damals festgesetzten Besoldungsdienstalters erhielt sie ihr Grundgehalt aus der Stufe 5 der Besoldungsgruppe A 9 BBesO. Bis zum Inkrafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes am 1. Juni 2013 erfolgte kein Stufenaufstieg, weshalb dieser sich nicht zu demselben Zweitpunkt vollziehen konnte, wie es bei Fortgeltung des alten Rechts der Fall gewesen wäre. Vielmehr stand der Aufstieg in die Stufe 6 für die Klägerin erst zum 1. Oktober 2015 an. Dennoch erhielt sie bereits ab dem 1. August 2013 das Grundgehalt aus der 6. Stufe der Besoldungsgruppe A 9 BBesO. 5 Folglich wurden ihr im Zeitraum von August 2013 bis März 2014 insgesamt 702,86 € brutto überzahlt. Diese Überzahlung setzte sich aus der Bruttodifferenz zwischen der Stufe 5 und der Stufe 6, die im Jahr 2013 95,51 € und im Jahr 2014 98,33 € monatlich betrug sowie einem Anteil der Sonderzahlung für das Jahr 2013 i.H.v. 28,65 € zusammen. 6 Bereits am 10. April 2014 legte die Klägerin Widerspruch gegen die Einbehaltung von Bezügen im Monat März ein und berief sich zur Begründung auf den Wegfall der Bereicherung. Gemäß Nr. 12.2.12 der Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz sei sie als entreichert anzusehen, da die Überzahlung 150 € nicht überstiegen habe und die Zahlung auch nicht unter Vorbehalt oder als Vorschuss erfolgt sei. Auch sei sie nicht bösgläubig gewesen. Ferner sei das Mitverschulden des Landesamts für Besoldung und Versorgung (LBV) im Rahmen der Billigkeits-entscheidung zu berücksichtigen. 7 Mit Bescheid des LBV vom 24. April 2014 wurde der Klägerin die bereits im März und April 2014 erfolgte Einbehaltung der Überzahlung erläutert. Im Rahmen der Billigkeitsentscheidung reduzierte das LBV aufgrund seines eigenen Mitverschuldens den Rückforderungsbetrag um 30 Prozent, mithin auf 492 €. Die Differenz i.H.v. 210,85 € sollte der Klägerin mit ihren Bezügen für den Monat Juni erstattet werden. 8 Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin am 5. Mai 2014 erneut Widerspruch ein. Zur Begründung verwies sie auf ihren Widerspruch vom 25. April 2014. 9 Das LBV wies diesen Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung erläuterte es zunächst vertieft das Zustandekommen der Überzahlung. Auf den Wegfall der Bereicherung könne die Klägerin sich nicht berufen, da es bei Anwendung der entsprechenden Sorgfalt offensichtlich gewesen sei, dass sie Bezüge ohne Rechtsgrund erhalten habe. Die Änderungen des Dienstrechts im Sommer 2013 - insbesondere die Umstellung der Grundgehälter in ein Erfahrungsstufensystem - seien allgemein bekannt gewesen. Das Mitverschulden des LBV sei bereits im Rahmen der Billigkeitsentscheidung und der daraus resultierenden Reduzierung der Rückforderung um 30 % erfolgt. Darüber hinaus lägen keine wirtschaftlichen oder sonstigen Gründe vor, die eine weitere Reduzierung rechtfertigten. 10 Die Klägerin hat am 28. Mai 2014 Klage erhoben. 11 Zur Begründung vertieft sie ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren. Insbesondere weist sie weiter darauf hin, dass sie entreichert sei und sie auch nicht verschärft hafte. Es möge zutreffen, dass das Inkrafttreten des Dienstrechts-anpassungsgesetzes und die Tatsache, dass dieses Auswirkungen auf die Festlegung der Besoldungsstufen habe, bekannt gewesen seien. Allerdings könne von ihr angesichts des komplexen Systems der neuen Besoldungsvorschriften sowie der Existenz verschiedener Überleitungsvorschriften nicht verlangt werden, zu wissen, wie sich dies im Einzelnen auswirke. Die Vorschriften seien ihr auch nicht konkret zur Kenntnis gebracht worden. Bei dem Stufenwechsel sei ihr nicht bekannt gewesen, dass sich dieser noch nach altem Recht vollzogen habe. Vielmehr sei sie davon ausgegangen, dass die neuen Bestimmungen durch das LBV entsprechend berücksichtigt worden seien. Aufgrund welcher Vorschriften die Höherstufung erfolgte, sei ihr nicht mitgeteilt worden. 12 Die Klägerin beantragt, 13 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 25. April 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des LBV vom 8. Mai 2014 zu verpflichten, ihr den mit den Bescheiden zurückgeforderten und bereits mit ihren laufenden Bezügen verrechneten Betrag in Höhe von 492 € wieder auszuzahlen sowie den Beklagten zu verpflichten, ihr Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank auf 492 € ab Rechtshängigkeit zu zahlen. 14 Der Beklagte beantragt, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Erläuterungen aus dem Widerspruchsbescheid. Insbesondere sei es für die Klägerin ersichtlich gewesen, dass ein Stufenaufstieg, der sich nach altem Recht vollzogen habe, fehlerhaft sein müsse. Dies gelte umso mehr als sie zum Zeitpunkt der Hochstufung erst seit zehn Monaten im Dienst gewesen sei. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs und der Personalakte verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 18 Entscheidungsgründe: 19 Die zulässige Klage, über die die Berichterstatterin im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und 3 VwGO entscheidet, ist begründet. 20 Der Bescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom 25. April 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 8. Mai 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Der Beklagte ist zur Erstattung der einbehaltenen Bezüge verpflichtet, § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. 21 Rechtsgrundlage für die Rückforderung der überzahlten Dienstbezüge ist § 12 Abs. 2 des Übergeleiteten Besoldungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (ÜBesG NRW). Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW richtet sich die Rückforderung zu viel gezahlter Bezüge nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB ist das herauszugeben, was ohne rechtlichen Grund erlangt wurde. 22 Aufgrund des fehlerhaften Stufenaufstiegs erhielt die Klägerin insgesamt eine Überzahlung in Höhe von 702,86 € brutto. Diese erfolgte nach Inkrafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes auch rechtsgrundlos, da nach neuer Rechtslage der Stufenaufstieg nicht schon zum 1. August 2013, sondern erst zum 1. Oktober 2015 durchzuführen gewesen wäre. 23 Die Klägerin kann sich jedoch gemäß § 818 Abs. 3 BGB auf den Wegfall der Bereicherung berufen. 24 Eine Entreicherung liegt vor, wenn der Empfänger im Hinblick auf den vermeintlichen Vermögenszuwachs Aufwendungen gemacht hat, die nicht zu einer Vermehrung seines Vermögens oder zu einer Verminderung seiner Verbindlichkeiten geführt haben. Diese Art des Wegfalls der Bereicherung kommt nicht nur bei Aufwendungen, die außerhalb des Rahmens der sonstigen Lebensgewohnheiten liegen (sog. Luxusausgaben), sondern auch dann in Betracht, wenn die zu viel gezahlten Bezüge zu einer verhältnismäßig geringfügigen Verbesserung der allgemeinen Lebenshaltung aufgewendet worden sind. Denn allgemein ist davon auszugehen, dass Beamte und Versorgungsempfänger ihre Bezüge regelmäßig zur Bestreitung des standesgemäßen Unterhalts für sich und ihre Familie verwenden und daher bei einer Überzahlung nicht mehr bereichert sind. Bei geringfügigen Überzahlungen, die nicht mehr als 10 Prozent der an sich zustehenden Bezüge betragen, wird ein offenbarer Wegfall der Bereicherung unterstellt. 25 Vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 28. April 2015 - 5 LB 149/14 -, juris Rn. 36; BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15/10 -, NVwZ-RR 2012, 930, juris Rn. 14; BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1961 - VI C 25/60 -, BVerwGE 13, 107; Schinkel/Seifert in Fürst (Hrsg.), GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Teil 3, § 12 BBesG Rnrn. 20 ff. (Lfg. 1/13). 26 Die Überzahlung betrug monatlich 95,51 € bzw. 98,33 € brutto. Bei einem der Klägerin zustehenden Bruttogehalt i.H.v. 2.407,49 € bzw. 2.471,29 € ist davon auszugehen, dass die Klägerin die überzahlten Beträge im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung verbraucht hat. Selbst wenn man die Anteile der Sonderzulage noch zu den monatlichen Überzahlungen wegen der Stufendifferenz hinzuaddiert, führt dies nicht zu einer anderen Bewertung, da sich die o.g. Beträge lediglich marginal erhöhen und die Überzahlung damit lediglich knappe 5 % der Bruttobezüge betrug. 27 Dieses Ergebnis deckt sich auch mit der zu dem inhaltsgleichen § 12 BBesG erlassenen, von der Klägerin angeführten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums des Innern zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesG VwV) vom 11. Juli 1997. Nach deren Nr. 12.2.12 kann der Wegfall der Bereicherung ohne nähere Prüfung unterstellt werden, wenn die im jeweiligen Monat zu viel gezahlten Bezüge 10 Prozent des insgesamt zustehenden Betrages, jedoch höchstens 300,- DM (jetzt: 153,39 €) nicht übersteigen. 28 Der Klägerin ist die Entreicherungseinrede auch nicht aufgrund einer verschärften Haftung nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ÜBesG NRW i.V.m. § 818 Abs. 4, § 819 BGB verwehrt. 29 Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 ÜBesG NRW i.V.m. § 819 Abs. 1, § 818 Abs. 4 BGB kann sich derjenige nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, der bei Empfang der Leistung den Mangel des rechtlichen Grundes kannte. Nach § 12 Abs. 2 Satz 2 ÜBesG NRW steht es der Kenntnis des Mangels des rechtlichen Grundes gleich, wenn der Mangel so offensichtlich war, dass der Empfänger ihn hätte erkennen müssen. 30 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Mangel des rechtlichen Grundes offensichtlich, wenn der Empfänger ihn nur deshalb nicht erkannt hat, weil er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich hohem Maß außer Acht gelassen hat. Dem Beamten ist aufgrund der beamtenrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich zuzumuten, die ihm ausgehändigten Besoldungsunterlagen unter Hinzuziehung etwaiger ihm von seinem Dienstherrn an die Hand gegebener Merkblätter oder Erläuterungen sorgfältig zu lesen und - ggf. mittels Nachdenkens, logischer Schlussfolgerungen oder auf andere Weise - auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Er darf sich insbesondere dann, wenn er ohne erkennbaren Grund höhere Leistungen erhält, nicht ohne weiteres auf die Rechtmäßigkeit der Zahlung verlassen. Offensichtlichkeit im Sinne von § 12 Abs. 2 Satz 2 ÜBesG liegt vor, wenn ihm aufgrund seiner Kenntnisse auffallen muss, dass die ausgewiesenen Beträge nicht stimmen können. Ihm muss sich aufdrängen, dass die Besoldungsmitteilungen fehlerhaft sind; nicht ausreichend ist es, wenn Zweifel bestehen und es einer Nachfrage bedarf. Nicht erforderlich ist hingegen, dass außerdem die konkrete Höhe der Überzahlung offensichtlich ist. 31 Vgl. zu § 12 Abs. 2 BBesG: BVerwG, Urteil vom 26. April 2012 - 2 C 15/10 -, a.a.O, juris Rn. 16; BVerwG, Urteil vom 9. Mai 2006 - 2 C 12/05 -, NVwZ-RR 2006, 627, juris Rn. 2.; BVerwG, Urteil vom 25. November 1982 - 2 C 14/81 -, BVerwGE 66, 251ff., juris Rn. 22 m.w.N.. 32 Gemessen an diesen Grundsätzen ist nicht ersichtlich, dass die rechtsgrundlose Überzahlung für die Klägerin offensichtlich war bzw. dass das Übersehen der Überzahlung auf einer Sorgfaltspflichtverletzung in ungewöhnlich hohem Maß beruht. 33 Die Klägerin hat augenscheinlich ihre Bezügemitteilung nicht so sorgfältig geprüft, dass ihr die (relativ) geringe Erhöhung des Auszahlungsbetrags sowie die Veränderung des Zusatzes zur Besoldungsgruppe, der die jeweilige Stufe kennzeichnet nicht aufgefallen sind. Betrachtet man die Gestaltung der Bezügemitteilung, waren beide Veränderungen nicht derart auffällig, dass sie der Klägerin hätten "ins Auge springen" müssen. Vielmehr kann der Klägerin (lediglich) einfache Fahrlässigkeit vorgeworfen werden. 34 Wenngleich der Stufenaufstieg bereits nach zehnmonatiger Dienstzeit grundsätzlich sehr früh erscheinen mag, ist jedoch zu berücksichtigen, dass dieser sich nach alter Rechtslage im August 2013 vollzogen hätte. Da die Klägerin im August Geburtstag hat, gab der Zeitpunkt des Stufenaufstiegs insofern keinen zwingenden Anlass, an seiner Berechtigung zu zweifeln. Zwar war der Klägerin nicht mitgeteilt worden, dass zum 1. August 2013 (nach altem Recht) ein Stufenaufstieg erfolgen würde, jedoch wurde ihr auch nicht mitgeteilt, dass, wann und mit welchen Folgen das Dienstrechtsanpassungsgesetz in Kraft treten würde. Zwar befindet sich in der Personalakte der Klägerin ein Vermerk vom 31. Januar 2014, in dem die Auswirkungen des Dienstrechtsanpassungsgesetzes auf die Klägerin erörtert werden, dieser wurde ihr jedoch nicht zur Kenntnis gebracht. Von der Klägerin, die als junge Beamtin in der Besoldungsgruppe A9 BBesO in ihrem ersten Jahr als Sozialinspektorin im Dienst des beklagten Landes stand und damit als besoldungsrechtliche Laiin zu qualifizieren ist, kann - auch wenn bei Beamten ein gewisses Maß an besoldungsrechtlichem Basiswissen vorausgesetzt wird - nicht erwartet werden, dass sie weiß, ob innerhalb der kurzen Zeitspanne seit Inkrafttreten des Dienstrechtsanpassungsgesetzes auch die Änderungen hinsichtlich der Erfahrungsstufen bereits in Kraft getreten und umgesetzt sind. Dies gilt umso mehr angesichts der Komplexität der Überleitungsvorschriften und der insoweit abweichenden Normen für sog. Berufsanfänger. Von einer Beamtin, die im Rahmen ihrer Tätigkeit keinerlei Berührung mit besoldungsrechtlichen Aspekten hat, kann nicht erwartet werden, dass sie in der Lage ist bei einem derart komplexen Regelungssystem auf individuelle Konsequenzen zu schließen. In dem Widerspruchsbescheid des LBV vom 8. Mai 2014 nimmt die Erläuterung des Zustandekommens der Überzahlung immerhin eineinhalb kleinbedruckte Seiten ein. 35 Zudem ergibt sich aus dem Verwaltungsvorgang auch nicht, dass die Klägerin durch das LBV oder ihre Dienststelle in irgendeiner Form auf das Dienstrechtsanpassungsgesetz oder gar auf dessen konkrete Auswirkungen auf ihre Besoldung hingewiesen wurde. Ein solcher Hinweis in Form eines Merkblatts oder Hinweises auf der Bezügemitteilung o.ä. wird von dem Beklagten auch nicht vorgetragen. Folglich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin infolge einer entsprechenden Information sensibilisiert gewesen wäre, sodass sie angesichts der Höherstufung auch keine Bedenken haben musste. Vielmehr durfte die Klägerin darauf vertrauen, dass das LBV, dessen Hauptaufgabe die Auszahlung von Besoldungs- und Versorgungsbezügen ist, die neuen Rechtsvorschriften kennen und korrekt anwenden würde. Dass das LBV dabei wiederum auf die zeitnahe Kooperation der Dienststelle hinsichtlich der Mitteilung des neuen Zeitpunkts des Stufenaufstiegs angewiesen war, musste die Klägerin nicht zwingend wissen, sodass sie auch in dieser Hinsicht nicht sensibilisiert war. Anhaltspunkte für eine derartige Kenntnis der Mitteilungs-Abläufe bestehen nicht. 36 Ebenso begründet der Inhalt der Bezügemitteilung keine Offensichtlichkeit bzw. grobe Fahrlässigkeit der Klägerin hinsichtlich der Rechtsgrundlosigkeit der Höherstufung. Aus dieser ergibt sich nämlich lediglich die jeweilige Stufe, nicht jedoch ihre Rechtsgrundlage bzw. der Grund für einen etwaigen Stufenaufstieg. Ferner ist auch die Höhe der Überzahlung - knapp 100 € brutto - nicht so gravierend, dass diese ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der mitgeteilten Besoldung hätte aufkommen lassen müssen. Diese hätte auch rechtmäßigerweise aufgrund der (der Klägerin augenscheinlich nicht näher bekannten) auf dem Dienstrechtsanpassungsgesetz basierenden Änderungen erfolgt sein können, sodass die Erhöhung bestenfalls geeignet war, Zweifel bei der Klägerin zu wecken, was jedoch nach den o.g. Maßstäben für eine verschärfte Haftung nicht genügt. Auch handelt es sich bei dem Betrag nicht um eine zusätzliche oder doppelt vorkommende Position, sodass auch insoweit keine Bedenken geweckt wurden. 37 Die Verpflichtung zur Rückzahlung des im Wege der Aufrechnung einbehaltenen Betrages folgt aus dem Rechtsgedanken des Folgenbeseitigungsanspruches und aus § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO. Für diesen Antrag besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis, da der Beklagte die Erstattung nebst Verzinsung nicht ausdrücklich für den Fall der Aufhebung des Rückforderungsbescheids zugesagt hat. 38 Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 2004 - 3 B 35/04 -, juris Rn. 9. 39 Der geltend gemachte Anspruch auf Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergibt sich für die Zeit ab dem 29. Mai 2014, dem Tag nach Klageerhebung, aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2, 187 Abs. 1 BGB in entsprechender Anwendung. Aufgrund des auf einen bezifferten Erstattungsbetrag bezogenen Annexantrages nach § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO liegt die nach § 291 BGB erforderliche rechtshängige Geldschuld vor. 40 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.