Urteil
9 K 2654/13
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:0601.9K2654.13.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Der Kläger wohnt gemeinsam mit seiner Frau in L. , N.---------straße als Hauptwohnung. Er ließ auf dem Grundstück H.-----weg in I. , das ihm gemeinsam mit seiner Frau jeweils zur Hälfte gehört, ein Haus errichten. Das Haus hat eine Wohnfläche von 108 m². 3 Das Finanzamt T. setzte mit Einheitswertbescheid vom 26. September 2012 gegenüber dem Kläger und seiner Frau einen Einheitswert von 23.519 € fest. Weiter wird in dem Bescheid eine Jahresrohmiete von 4.223 DM angesetzt. 4 Mit Schreiben vom 23. Juli 2013 gab der Kläger gegenüber der Beklagten an, er nutze dieses Haus seit dem 1. August 2013 als Nebenwohnsitz. 5 Mit Schreiben vom 15. August 2013 hörte die Beklagte den Kläger zu ihrer Absicht an, die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2013 auf 472,31 € festzusetzen. 6 Mit Schreiben vom 23. August 2013 erklärte der Kläger, die von der Beklagten vorgenommene Berechnung nach der zu Grunde liegenden Satzung sei ungerecht und folge nicht dem Grundsatz der Gleichbehandlung. Der Eigentümer eines Hauses werde durch die Abstellung auf die vom Finanzamt festgesetzten Jahresrohmiete und die Anwendung des Hebesatzes von 5,25 % schlechter gestellt als Mieter eines gleichwertigen Objekts bei dem die effektiv gezahlte Miete Berechnungsgrundlage sei. Die in dem Zweitwohnungssteuerbescheid zugrundegelegte Miete entspreche einem Quadratmeter-Mietpreis, der in I. nicht zu erzielen sei. 7 Mit Bescheid vom 13. September 2013 setzte die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Zeitraum 1. August bis 31. Dezember 2013 Zweitwohnungssteuer i.H.v. 472,32 € fest. Hierbei wandte die Beklagte auf die vom Finanzamt festgesetzte Jahresrohmiete einen Multiplikationsfaktor von 5,25 an, der zu einem Mietwert von 11.335,69 € führte. 8 Der Kläger hat am 11. Oktober 2013 Klage erhoben, zu deren Begründung er vorträgt, dass der Bescheid dahingehend geändert werden solle, dass zur Berechnung der Zweitwohnungssteuer ein Hebesatz von 2,63 herangezogen werde und ein Jahresmietwert von 5.667,85 € zur Berechnung der Jahressteuer als Grundlage diene. Er wisse, dass die von der Beklagten angewendete Berechnungsmethode grundsätzlich zulässig sei. Im konkreten Fall führe sie aber zu einem grob realitätsfernen Mietzins. Ein nach § 4 Absatz 2 der Zweitwohnungssteuersatzung veranlagter Steuerpflichtiger werde im Verhältnis zu einem nach § 4 Abs. 5 der Satzung veranlagten Steuerpflichtigen benachteiligt. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Zweitwohnungssteuerbescheid der Beklagten vom 13. September 2013 aufzuheben, soweit eine höhere Steuer als 236,16 € festgesetzt worden ist. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Der Zweitwohnungssteuerbescheid sei rechtmäßig, weil die Beklagte berechtigt sei, an die Jahresrohmiete als einem hinreichend realitätsnahen pauschalierenden Maßstab anzuknüpfen. Im Gemeindegebiet gebe es rund 200-300 Veranlagungen zur Zweitwohnungssteuer jährlich. Alle erfolgten auf der Grundlage der Jahresrohmiete. § 4 Abs. 5 der Zweitwohnungssteuersatzung komme in keinem Fall zur Anwendung. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang der Beklagten Bezug genommen. 15 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : 16 Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist zulässig, aber unbegründet. 17 Der Zweitwohnungssteuerbescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 13. September 2013 ist in voller Höhe rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 18 Die Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten vom 17. Dezember 2008 (ZwStS) ist eine wirksame Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Steuerbescheid. 19 § 4 ZwStS verstößt nicht gegen höherrangiges Recht; insbesondere nicht gegen das Gleichbehandlungsgebot aus Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG). 20 Dass nach der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten der für die Berechnung der Steuer maßgebliche jährliche Aufwand nicht auf der Grundlage der tatsächlich gezahlten bzw. ortsüblichen Miete ermittelt wird, sondern anhand der vom Finanzamt gem. § 79 BewG auf den Hauptfeststellungszeitpunkt 1. Januar 1964 festgestellten und für das jeweilige Erhebungsjahr nach dem Lebenshaltungsindex bzw. nach dem Verbraucherpreisindex hochgerechneten Jahresrohmiete, ist nicht zu beanstanden. Selbst wenn die auf der Basis einer Indexierung errechnete Jahresrohmiete, wie vom Kläger vorgetragen, den aktuellen Mietwert seiner Wohnung übersteigen sollte, bleibt die Zweitwohnungsteuer eine Aufwandssteuer. In § 4 Abs. 2 ZwStS geht es nicht um die steuerliche Belastung des tatsächlich erzielbaren Mietwerts, sondern um die Festlegung einer einheitlichen Berechnungsgrundlage, die es erlaubt, die Mietwerte der im Gemeindegebiet vorhandenen Zweitwohnungen miteinander zu vergleichen. Die Jahresrohmiete liefert also nur den zur Ermittlung der konkreten Steuerschuld erforderlichen Steuermaßstab; ihre Heranziehung als Rechengröße ändert nichts daran, dass das Innehaben einer Zweitwohnung zur persönlichen Lebensführung und damit ein bestimmter Konsum in Form eines äußerlich erkennbaren Zustandes den Steuergegenstand bildet (§§ 1, 2 ZwStS), 21 vgl. BayrVGH, Beschluss vom 1. März 2012 - 4 ZB 11.2415 - juris; BVerwG, Urteil vom 29. Januar 2003 - 9 C 3/02 - BVerwGE 117, 345; HessVGH, Urteil vom 23. November 2005 - 5 UE 2557/04 - KStZ 2006, 112; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 21. Februar 2011 - 1 L 205/08 - juris. 22 Die Jahresrohmiete muss daher - entgegen der Auffassung des Klägers - nicht der Höhe nach dem Betrag entsprechen, der in der Kommune für eine entsprechende Wohnung als Miete erzielt werden könnte, sondern als Maßstab lediglich gewährleisten, dass unterschiedlichen Wohnungen hinreichend realistisch proportional unterschiedliche Steuerfestsetzungen zugeordnet werden. Dass dies die Anknüpfung an die vom Finanzamt ermittelte Jahresrohmiete nicht leistet, ist nicht ersichtlich. Die Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung wird mit Blick auf deren Höhe erst durch den Rechtsgedanken der erdrosselnden Wirkung begrenzt, 23 vgl. BayrVGH, Beschluss vom 1. März 2012 - 4 ZB 11.2415 - juris. 24 Für die hierfür erforderliche Feststellung, dass die Höhe der Zweitwohnungssteuer das Innehaben von Zweitwohnungen im Geltungsbereich der Satzung faktisch unmöglich machen würde, ist nichts ersichtlich. 25 Soweit der Kläger einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz in dem Verhältnis von § 4 Abs. 2 ZwStS zu § 4 Abs. 5 ZwStS erblickt, kann dem nicht gefolgt werden. 26 Ein zur Nichtigkeit von § 4 Abs. 2 ZwStS führender Verstoß gegen Art. 3 GG ist bereits deshalb im Ansatz nicht gegeben, weil § 4 Abs. 5 ZwStS ersichtlich nur eine Auffangvorschrift für etwaige sehr seltene Ausnahmefälle darstellen soll, in denen die Regeltatbestände des § 4 Abs. 1 bis 4 ZwStS nicht greifen. Ob für diese Norm überhaupt ein Anwendungsbereich eröffnet sein kann, bedarf hier keiner Erörterung. Nach den Angaben der Beklagten kommt sie jedenfalls in keinem ihrer Zweitwohnungssteuerveranlagungsverfahren zur Anwendung. Im Übrigen ist ein Gleichbehandlungsverstoß auch deshalb nicht feststellbar, weil § 4 Abs. 5 ZwStS als Rechtsfolge zur Ermittlung der Jahresrohmiete auf § 79 Abs. 2 BewG verweist. Dies stellt aber für selbstgenutztes Wohneigentum - wie dem des Klägers - auch die konkrete Norm dar, auf deren Rechtsgrundlage das Finanzamt die Jahresrohmiete ermittelt. 27 Soweit der Kläger in seinem konkreten Veranlagungsverfahren die Höhe der zu Grunde gelegten Jahresrohmiete rügt, greift dieser Einwand nicht durch. Der Beklagte hat den Betrag der Jahresrohmiete satzungsgemäß aus dem aktuellen Einheitswertbescheid des Finanzamtes T. vom 26. September 2012 übernommen. Sofern der Kläger diesen Betrag der Jahresrohmiete (4.223,- DM) für realitätsfern und übersetzt hält, hätte er dies gegenüber dem Finanzamt im Wege eines Einspruchs geltend machen können und müssen. Vor diesem Hintergrund bedarf es hier keiner Entscheidung, ob der Kläger auch aktuell noch gegen den nach § 165 AO vorläufigen Einheitswertbescheid vorgehen kann. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO 29 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.