Urteil
1 K 1462/13
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Besoldung nach Altersstufen kann eine unmittelbare Altersdiskriminierung darstellen und damit gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 RL 2000/78/EG verstoßen.
• Ansprüche aus § 15 AGG sind innerhalb der in § 15 Abs. 4 AGG vorgesehenen zweimonatigen Ausschlussfrist geltend zu machen; bei unsicherer Rechtslage beginnt die Frist erst mit objektiver Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung.
• Für Zeiträume vor der objektiven Klärung der unionsrechtlichen Widrigkeit liegt regelmäßig kein Verschulden des Dienstherrn vor; damit scheiden Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG und unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche für frühere Jahre aus.
• Nach Klärung der rechtswidrigen Diskriminierung kann ein Anspruch auf angemessene Entschädigung bestehen; als sachgerechte Pauschalentschädigung kann 100 € monatlich anerkannt werden, wenn eine konkrete Vermögensschadensermittlung nicht möglich ist.
Entscheidungsgründe
Altersstufenbesoldung kann diskriminieren; Ansprüche ab Klärungszeitpunkt begründet (100 €/Monat) • Besoldung nach Altersstufen kann eine unmittelbare Altersdiskriminierung darstellen und damit gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 RL 2000/78/EG verstoßen. • Ansprüche aus § 15 AGG sind innerhalb der in § 15 Abs. 4 AGG vorgesehenen zweimonatigen Ausschlussfrist geltend zu machen; bei unsicherer Rechtslage beginnt die Frist erst mit objektiver Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung. • Für Zeiträume vor der objektiven Klärung der unionsrechtlichen Widrigkeit liegt regelmäßig kein Verschulden des Dienstherrn vor; damit scheiden Schadensersatzansprüche nach § 15 Abs. 1 AGG und unionsrechtliche Staatshaftungsansprüche für frühere Jahre aus. • Nach Klärung der rechtswidrigen Diskriminierung kann ein Anspruch auf angemessene Entschädigung bestehen; als sachgerechte Pauschalentschädigung kann 100 € monatlich anerkannt werden, wenn eine konkrete Vermögensschadensermittlung nicht möglich ist. Der 1970 geborene Kläger ist seit 1992 städtischer Oberbrandmeister und erhielt seine Besoldung nach Altersstufen. Nach Hinweisen auf EuGH- und BAG-Rechtsprechung legte er im Dezember 2012 Widerspruch gegen seine Besoldung ein und begehrte Zahlung der Bezüge aus der höchsten Altersstufe bzw. eine Entschädigung. Die Beklagte wies den Widerspruch zurück mit der Begründung, das Lebensalter diene nur als pauschalierender Faktor zur Honorierung von Berufserfahrung. Der Kläger klagte im April 2013 und machte unter anderem einen Entschädigungsanspruch von 100 €/Monat für Januar 2009 bis Mai 2013 geltend. Das Gericht prüfte, ab welchen Zeiträumen Ansprüche bestehen und ob Ausschlussfristen oder Haftungsvoraussetzungen dem entgegenstehen. • Rechtsgrundlagen und System: Grundlage der streitigen Besoldung waren §§ 27, 28 BBesG a.F.; diese knüpften die Eingruppierung erstmals am Lebensalter an und führten so zu einer unmittelbaren Ungleichbehandlung im Sinne der RL 2000/78/EG. • Unionsrechtliche Bewertung: Der EuGH hat entschieden, dass vergleichbare altersgestufte Vergütungssysteme unionsrechtswidrig sein können; die Richtlinie ist auf Beamtenbesoldung anwendbar und verbietet unmittelbare Diskriminierung nach Lebensalter. • Zeitpunkt der Rechtsklarheit und Folgen: Bis zur EuGH-Entscheidung Hennings & Mai (8.9.2011) war die Rechtslage für die Vereinbarkeit solcher Systeme zumindest vertretbar; deshalb fehlte für die Jahre 2009–2010 ein haftungsbegründendes Verschulden und die Ansprüche sind ausgeschlossen. • Ausschlussfristen nach AGG: § 15 Abs. 4 AGG verlangt innerhalb von zwei Monaten Schriftform; bei unklarer Rechtslage beginnt die Frist erst mit objektiver Klärung durch höchstrichterliche Rechtsprechung, weshalb Klagen für 2011 ebenfalls verfristet sind, wenn sie erst Dezember 2012 geltend gemacht wurden. • Unionsrechtliche Staatshaftung und Schadensminderungspflicht: Ein unionsrechtlicher Haftungsanspruch besteht ab dem Zeitpunkt des hinreichend qualifizierten Verstoßes, ist aber nach dem Grundsatz des § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, wenn der Geschädigte zumutbare Rechtsbehelfe (z.B. Widerspruch) nicht rechtzeitig zur Schadensabwehr ergriff. • Anspruch für 2012 bis 31.05.2013: Für das Jahr 2012 und bis zum 31.5.2013 war die Rechtslage geklärt und der Kläger machte rechtzeitig seinen Widerspruch geltend; deshalb besteht ein Anspruch auf Schadensersatz/Entschädigung für diesen Zeitraum. • Höhe der Entschädigung: Konkreter materieller Schaden war nicht ermittelbar; zur effektiven Durchsetzung des Unionsrechts und in Anlehnung an § 15 Abs. 2 AGG ist eine pauschale Entschädigung von 100 € monatlich angemessen. • Rechtsfolgen und Zinsen: Die Beklagte ist zur Zahlung der festgestellten Beträge nebst Verzinsung verpflichtet; Prozess- und Vollstreckungsfolgen wurden geregelt. Die Klage war im Wesentlichen teilweise erfolgreich: Der Kläger erhielt Schadensersatz/Entschädigung in Höhe von 100 € monatlich für den Zeitraum 1.1.2012 bis 31.5.2013 sowie einen weiteren verurteilten Betrag (insgesamt 1.600 € zzgl. Zinsen und weitere 100 € zzgl. Zinsen nach Tenor). Für die Jahre 2009–2011 bestehen keine durchsetzbaren Ansprüche, da bis zur EuGH-Entscheidung vom 8.9.2011 die Rechtslage vertretbar war und anschließend die einschlägigen Ansprüche nicht fristgerecht geltend gemacht wurden. Entscheidend ist, dass die Besoldung nach Altersstufen unionsrechtswidrige unmittelbare Altersdiskriminierung bewirken kann; Ansprüche sind jedoch an Zeitpunkt der objektiven Rechtsklärung, Einhaltung der Fristen und an Schadensminderungsobliegenheiten geknüpft. Die Beklagte trägt einen Teil der Verfahrenskosten und das Urteil ist unter den im Tenor genannten Bedingungen vorläufig vollstreckbar.