Beschluss
1 L 653/15
VG AACHEN, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Beförderungsentscheidungen begründet Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahl.
• Im vorläufigen Rechtsschutz genügt, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist und die Chancen des übergangenen Bewerbers offen sind.
• Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt überprüfbar; die Verwaltungshandlung kann jedoch rechtswidrig sein, wenn allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder Beurteilungsrichtlinien nicht hinreichend eingehalten wurden.
• Für Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist die zeitliche Übereinstimmung und die Berücksichtigung von Statusamt gegenüber ausgeübtem Dienstposten erforderlich.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Schutz bei fehlerhafter Bewertung dienstlicher Beurteilungen • Bei Beförderungsentscheidungen begründet Art. 33 Abs. 2 GG einen Bewerbungsverfahrensanspruch auf leistungsgerechte Einbeziehung in die Auswahl. • Im vorläufigen Rechtsschutz genügt, dass nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahlentscheidung rechtsfehlerhaft ist und die Chancen des übergangenen Bewerbers offen sind. • Dienstliche Beurteilungen sind nur eingeschränkt überprüfbar; die Verwaltungshandlung kann jedoch rechtswidrig sein, wenn allgemein gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet oder Beurteilungsrichtlinien nicht hinreichend eingehalten wurden. • Für Vergleichbarkeit dienstlicher Beurteilungen ist die zeitliche Übereinstimmung und die Berücksichtigung von Statusamt gegenüber ausgeübtem Dienstposten erforderlich. Der Kläger bewarb sich in der Beförderungsrunde 2015 um Planstellen der Besoldungsgruppe A 13 vz BBesO. Die Antragsgegnerin wollte mehrere Planstellen unmittelbar mit vier Beigeladenen besetzen. Für den relevanten Beurteilungszeitraum lagen dienstliche Beurteilungen vor, die zeitlich vergleichbar sind. Inhaltlich wichen die Bewertungen des Klägers und der Beigeladenen in der Ausprägung der Note "sehr gut" voneinander ab, was zugunsten der Beigeladenen ausschlaggebend war. Der Kläger war während des Beurteilungszeitraums höherwertig tätig; seine Beurteilung weist jedoch die Ausprägung "Basis" auf, während Mitbewerber bessere Ausprägungen erhielten. Der Kläger rügte, die Beurteilung habe allgemein gültige Wertmaßstäbe und die Beurteilungsrichtlinien nicht ausreichend beachtet und begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Freihaltung der betreffenden Planstellen. • Anordnungsgrund: Der Kläger hat glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin die Planstellen unmittelbar mit den Beigeladenen besetzen will und daher ein eilbedürftiger Schutzbedarf besteht. • Anordnungsanspruch: Der Bewerbungsverfahrensanspruch des Klägers ist nach Art. 33 Abs. 2 GG geschützt; im Eilverfahren reicht es, dass nicht sicher ausgeschlossen werden kann, dass die Auswahl rechtsfehlerhaft ist und die Erfolgsaussichten des Klägers in einem neuen Verfahren offen sind. • Vergleichbarkeit der Beurteilungen: Beurteilungen müssen zeitlich vergleichbar und inhaltlich so ausgestaltet sein, dass die Berücksichtigung von Statusamt und tatsächlich ausgeübtem Dienstposten erkennbar bleibt. • Überprüfungsspielraum: Die gerichtliche Kontrolle dienstlicher Beurteilungen ist beschränkt auf Verfahrensverstöße, Verkennung des gesetzlichen Rahmens, unrichtige Sachverhalte, Missachtung allgemein gültiger Wertmaßstäbe oder sachfremde Erwägungen; hier sind Anhaltspunkte für einen solchen Rechtsfehler vorhanden. • Fehlerhafte Beurteilung des Klägers: Die Dienstbeurteilung des Klägers ist voraussichtlich rechtswidrig, weil sie nicht hinreichend darlegt, weshalb trotz höherwertiger tatsächlicher Tätigkeit nur die Ausprägung "Basis" vergeben wurde. • Folgerung für Auswahlentscheidung: Wegen der möglichen Rechtswidrigkeit der Beurteilung könnte der Kläger bei einer fehlerfreien Beurteilung mindestens die Ausprägung "+" erreichen und damit gleiche Chancen wie einige Mitbewerber haben; lediglich gegenüber einem besonders herausragend bewerteten Mitbewerber bestehen keine realistischen Erfolgsaussichten. Das Gericht untersagte einstweilig die Besetzung der betreffenden A 13-Planstellen mit den Beigeladenen oder anderen Personen bis zur erneuten Entscheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Der weitergehende Antrag wurde abgelehnt. Begründet wurde dies damit, dass der Kläger einen Anordnungsgrund und einen Anordnungsanspruch in Bezug auf die Freihaltung der Planstellen glaubhaft gemacht hat, weil seine dienstliche Beurteilung voraussichtlich rechtswidrig ist und bei einer korrekten Bewertung seine Chancen auf Auswahl zumindest offen stehen. Die Klage war insoweit erfolgreich, weil die Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen auf Beurteilungswertungen beruhte, die inhaltlich nicht ausreichend nachvollziehbar und deshalb fehleranfällig sind. Kostenentscheidung: der Kläger trägt 1/5, die Antragsgegnerin 4/5 der Verfahrenskosten; Streitwert 29.180,04 Euro.