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Urteil

7 K 1424/12

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2015:1023.7K1424.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 19. August 2010 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Förderung von Grundwasser aus der Quelle H. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Die Kosten des Verfahrens werden hälftig geteilt. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d 2 Der Kläger begehrt die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anstatt einer Erlaubnis zur Förderung von Grundwasser aus der Quelle H. . 3 Der Kläger – betriebsgeführt durch den Wasserleitungszweckverband (im Folgenden: X. ) der O. (W. ) – betreibt die Trinkwasserversorgung des Versorgungsgebiets H. mit den Versorgungsbereichen H. und O1. . Sie erfolgte ursprünglich über die Quelle H. (sog. Flachbrunnen H. ). Grundlage war die wasserrechtliche Bewilligung des Regierungspräsidenten L. vom 19. Januar 1979 zur Förderung von unterirdischem Wasser aus dem Schachtbrunnen an der O.2quelle auf dem Grundstück Gemarkung X1. , Flur 00, Flurstück 00 mit einer Höchstmenge von 13,8 l/s, 50 m³/h, 1.188 m³/d und 305.000 m³/a für die Trink- und Brauchwasserversorgung innerhalb des Verbandsgebiets. Die Bewilligung war bis zum 31. Dezember 2008 befristet. Zur Begründung führte der Regierungspräsident L. aus, in Anbetracht dessen, dass es sich um die Versorgung der in Rede stehenden Ortschaften mit Trink- und Brauchwasser handele, könne dem Antragsteller nicht zugemutet werden, das Vorhaben ohne gesicherte Rechtsstellung durchzuführen. Eine im Interesse der Versorgung des erfassten Gebietes mit Trink- und Brauchwasser liegende gesicherte Grundwasserförderung wäre nicht gewährleistet, wenn für die Förderung lediglich eine Erlaubnis erteilt würde. 4 Der O2. steht mit der Quelle H. in Verbindung, weil der Überlauf der Quelle in den O2. abgeschlagen wird. Seine Wasserführung wird nahezu ausschließlich durch die Einleitung des Überschusswassers an der Quellfassung in den O2. , durch die klimatischen Bedingungen (Niederschläge), durch die sonstigen natürlichen oberirdischen Gewässer (Nebenbäche) und durch die Einflüsse der Mühlengraben-Ableitungen bestimmt. Nur zu einem geringen Anteil wird der O2. auch durch einen Zustrom aus dem oberen (1.) Grundwasserstockwerk gespeist. 5 Mit Schreiben vom 05. September 2004 beantragte der X. der O. für sich und den Kläger sodann die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Grundwasser auf dem Grundstück Gemarkung X1. , Flur 00, Flurstück 00, aus einem geplanten Tiefbrunnen (sog. Tiefbrunnen H. ) in einer Menge von bis zu 1.000.000 m³/a. Die Entnahme sollte aus dem am Brunnen ca. 200 m bis 250 m tiefen, im weiteren Verlauf des O.2s noch tieferen 3. Grundwasserstockwerk erfolgen. Mit Bescheid vom 14. Juli 2005 bewilligte die Bezirksregierung L. dem X. der O. das bis zum 31. Juli 2025 befristete Recht, auf dem Grundstück Gemarkung X1. , Flur 00, Flurstück 00, aus einem geplanten Tiefbrunnen Grundwasser in einer Menge von bis zu 125 m³/h, 2.740 m³/d und 1 Mio. m³/a – bis zum 31. Juli 2010 jedoch nur bis zu 97 m³/h, 2.328 m³/d und 850.000 m³/a – zu fördern, um es als Trinkwasser im gemeinsamen Versorgungsraum F. des X. der O. zu gebrauchen. 6 Mit Schreiben vom 12. August 2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis, aus der Quelle H. Quellwasser in einer Menge von bis zu 305.000 m³/a zu gewinnen, um es im eigenen und im Verbandsgebiet des X. der O. als Wasser für den menschlichen Gebrauch zu nutzen. Dem Antrag war ein hydrogeologisches Gutachten der C. und Partner Beratende Ingenieure GmbH (im Folgenden: C. und Q. GmbH) von Juli 2008 beigefügt. 7 Mit Bescheid vom 22. Dezember 2008 erteilte der Beklagte dem Kläger die bis zum 31. Dezember 2010 befristete Erlaubnis, aus der Quellfassung H. Wasser bis zu einer Höchstmenge von 13,8 l/s, 50 m³/h, 1.188 m³/d und 305.000 m³/a zu fördern. 8 Mit Schreiben vom 19. August 2010 beantragte der Kläger die wasserrechtliche Bewilligung, aus der Quelle H. Quellwasser bis zu einer Höchstmenge von 13,8 l/s, 50 m³/h, 1.188 m³/d und 305.000 m³ zu fördern. Um eine Negativbeeinflussung des O.2abflusses durch die Nutzung der Quelle H. jederzeit auszuschließen, wurde zugleich vorgeschlagen, eine Mindesteinspeisemenge von 5 l/s aus der Quelle H. in den O2. zu fixieren. 9 Mit Bescheid vom 27. Dezember 2010 erteilte der Beklagte dem Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Erlaubnis zur Förderung von Wasser aus der Quelle H. bis zu einer Höchstmenge von maximal 13,8 l/s, 50 m³/h, 1.188,6 m³/d und 152.500,00 m³/halbjährlich, und zwar bis zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, längstens jedoch bis zum 30. Juni 2011. Zur Begründung führte der Beklagte aus, die derzeitige wasserrechtliche Erlaubnis vom 22. Dezember 2008 ende zum 31. Dezember 2010. Danach sei die Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vorgesehen. In diesem Bewilligungsverfahren werde die bisherige Auseinandersetzung mit der Wechselwirkung zwischen der beantragten Grundwasserförderung aus der Quelle H. , der Wasserführung des O.2s und dem Tiefbrunnen H. intensiv fortgeführt. Dieses umfangreiche Verfahren könne nicht bis zum 31. Dezember 2010 abgeschlossen werden. 10 Die Erlaubnis vom 27. Dezember 2010 ist in der Folgezeit jeweils aufgrund Antrags des Klägers ersetzt worden durch die Erlaubnis vom 28. Juni 2011 über eine Förderhöchstmenge von 76.250 m³/vierteljährlich, befristet bis zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung, längstens jedoch bis zum 30. September 2011, die Erlaubnis vom 28. September 2011 über eine Förderhöchstmenge von 152.500,00 m³/halbjährlich, längstens bis zum 31. März 2012, sowie schließlich die für sofort vollziehbar erklärte Erlaubnis vom 30. März 2012 über eine Förderhöchstmenge von 305.000 m³/a, befristet bis zum 31. März 2037; diese Erlaubnis stand u.a. unter der Bedingung, dass die Entnahmemenge 45% der Gesamtschüttungsmenge nicht überschreiten und die Überlaufmenge zum O2. 5 l/s nicht unterschreiten darf. Gemäß Ziffer 27 der Nebenbestimmungen war das Konzept für das technische Risikomanagement zur Erstellung eines Water-Safety-Plans für sicheres Trinkwasser anzuwenden. Schließlich sah Ziffer 29 der Nebenbestimmungen die Durchführung eines regelmäßigen Monitorings vor. Zur Begründung für die Erteilung einer Erlaubnis anstatt der beantragten Bewilligung führte der Beklagte aus, selbst in Trockenperioden - wie im Frühjahr und Herbst 2011 - könne keine erhebliche Beeinträchtigung der Wasserführung und der Gewässerökologie durch die bestehende Trinkwasserförderung festgestellt werden. Beeinflussungen durch zukünftige klimatische Veränderungen und andere Entnahmen seien jedoch nicht völlig auszuschließen und weiterhin zu kontrollieren. Die wasserrechtliche Erlaubnis lasse eine ebenso nachhaltige, aber flexiblere Gewässerbewirtschaftung i.S.d. § 6 WHG zu. 11 Der Kläger hat am 30. April 2012 Klage erhoben. Er trägt vor: 12  Eine am vorliegenden Einzelfall orientierte Ermessenserwägung in Bezug auf die bestehende Möglichkeit der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sei nicht zu erkennen. Vielmehr könne mit der Begründung der Unwägbarkeit klimatischer Einflüsse wegen deren globaler Wirkungsweise letztlich gar keine wasserrechtliche Bewilligung für Quellwassernutzungen, streng genommen auch nicht für andere Gewässerbenutzungen, mehr erteilt werden. Dies gelte auch für die pauschale Aussage, dass Beeinflussungen durch andere Entnahmen nicht völlig auszuschließen und weiterhin zu kontrollieren seien. Ermessenserwägungen, die der Erteilung der Bewilligung im konkreten Fall entgegenstünden, würden danach durch den Beklagten überhaupt nicht angestellt. 13  Auch eine wasserrechtliche Bewilligung nach § 18 Abs. 2 WHG könne aus den in § 49 Abs. 2 Nr. 2 - 5 VwVfG NRW genannten Gründen widerrufen werden. Zu verweisen sei hier insbesondere auf § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW. Den von dem Beklagten für die Versagung der Bewilligung angeführten zukünftigen klimatischen Veränderungen könne somit gegebenenfalls durch einen Widerruf auf dieser Grundlage Rechnung getragen werden. 14  Sofern sich die Aussage, dass Beeinflussungen durch andere Entnahmen nicht auszuschließen seien, auf den Betrieb des nahe gelegenen Tiefbrunnens H. beziehen sollte, ließen die Untersuchungen im Rahmen des Monitorings erkennen, dass gerade kein messbarer Einfluss des Tiefbrunnenbetriebs auf die Schüttung der Quelle oder auf die oberflächennahe Grundwasserströmung vorliege. Hiervon gehe auch der Beklagte in der Begründung des Erlaubnisbescheides aus, in dem er bezüglich der Wechselwirkungen von Tiefbrunnenförderung und Quellwassernutzung ausführe, dass ein Einfluss im oberen Grundwasserstockwerk von der Bezirksregierung L. nachvollziehbar als praktisch nicht vorhanden eingestuft worden sei und Auswirkungen auf Natur und Landschaft nicht zu erwarten seien. 15  In den Jahren 2003 - 2005 habe er mit dem X. der O. eine gemeinsame Versorgungsstrategie realisiert. Grundlage der Entscheidung sei u.a. ein hierzu durch den Kläger im Vorfeld eingeholtes Gutachten mit Kosten i.H.v. 74.000 € gewesen. Durch beide Verbände gemeinsam sei der Tiefbrunnen 2 in H. eingerichtet worden. In F. (X2. O3. ) sei gleichzeitig eine Aufbereitungsanlage errichtet worden. Das im Tiefbrunnen 2 gewonnene Wasser werde über eine seinerzeit neu errichtete Doppelrohrleitung von H. zur Aufbereitungsanlage nach F. transportiert. Im Zuge der Kooperation und der gemeinsamen Versorgungsstrategie sei die Wasserförderung aus den im Bereich des Klägers liegenden Quellen N. und I. eingestellt worden. Es seien Investitionen i.H.v. insgesamt 4.365.000 € angefallen, von denen er die Hälfte zu tragen habe. Wegen der Investitionen im Einzelnen wird auf die Aufstellung in dem Schriftsatz des Klägers vom 14. April 2015 (Bl. 212 der Gerichtsakte) verwiesen. 16  Aufgrund der Aufgabe der Quellen N. und I. hätten im Gebiet des Klägers darüber hinaus weitere Baumaßnahmen zur Sicherstellung der Wasserversorgung umgesetzt werden müssen. Dabei seien Kosten i.H.v. 1.331.000 € angefallen. Auf die Aufstellung in dem Schriftsatz des Klägers vom 14. April 2015 (Bl. 213 der Gerichtsakte) wird Bezug genommen. 17  An der Erstellung eines Wasserversorgungskonzepts des Klägers und des Zweckverbandes O3. habe er sich mit 32.000 € beteiligt. Nach diesem Konzept sei mit kurz- bis mittelfristigen Investitionen i.H.v. 800.000 € zu rechnen, an denen er sich hälftig werde beteiligen müssen. 18  Im Jahre 2008 habe er zur Desinfektion des aus der Quelle gewonnenen Trinkwassers eine UV-Anlage mit Kosten i.H.v. 22.000 € installiert. 19  An Kompensationsleistungen im Rahmen einer landwirtschaftlichen Kooperation und im Sinne des Ressourcenschutzes habe er an landwirtschaftliche Betriebe in den vergangenen zehn Jahren rund 135.000 € gezahlt. 20  Die jährlichen Kosten für die Instandhaltung des Leitungsnetzes bewegten sich in einer Größenordnung von 300.000 € - 500.000 €. 21  Er sei weiterhin neben dem Tiefbrunnen auf die Quellen in F. und in H. angewiesen. Nur durch die gemeinsame Nutzung dieser drei Entnahmequellen könne die mit den beschriebenen Investitionskosten aufgebaute Infrastruktur bestimmungsgemäß genutzt bzw. das Versorgungsgebiet im erforderlichen Umfang bedient werden. Der Tiefbrunnen H. liefere rund 47 % des Wassers, die Quelle F. rund 32 % und die Quelle H. rund 21 %. 22 Ursprünglich war die Klage darauf gerichtet, den Beklagten zur Erteilung einer wasserrechlichen Erlaubnis, hilfsweise zur erneuten Entscheidung über den entsprechenden Antrag zu verpflichten und die in dem Erlaubnisbescheid vom 30. März 2012 enthaltene Nebenbestimmung, dass die Entnahmemenge 45% der Gesamtschüttungsmenge nicht überschreiten dürfe, sowie die Nebenbestimmungen 27 und 29 aufzuheben. Hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten zur Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung hat der Kläger die Klage zurückgenommen, hinsichtlich der vorgenannten Nebenbestimmungen haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. 23 Der Kläger beantragt nunmehr, 24 den Beklagten zu verpflichten, den Antrag vom 19. August 2010 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Förderung von Grundwasser aus der Quelle H. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. 25 Der Beklagte beantragt, 26 die Klage abzuweisen. 27 Er trägt vor: 28  Nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG dürfe eine Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung dem Benutzer ohne gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden könne. Dies wäre nur der Fall, wenn dem Unternehmer notwendige Investitionen ohne entsprechende Rechtssicherheit nicht zumutbar seien oder wenn bei Wegfall oder Einschränkung der Befugnis zur Gewässerbenutzung der Bestand des Gesamtunternehmens in Frage gestellt würde. Diese Voraussetzungen seien hier nicht erfüllt. 29  Es handele sich um eine artesische Quelle. Daher seien spezielle technische Fördereinrichtungen oder Brunnenbohrungen nicht erforderlich. Die Entnahmeeinrichtungen und Anschlüsse an das Versorgungsnetz seien bereits seit Jahrzehnten vorhanden. Daher bedürfe es zur Nutzung des Wasserrechts keiner zusätzlichen erheblichen Investitionen. Das Quellwasser werde mittels Pumpe auf dem Betriebsgelände des Wasserwerks über eine kurze Zuleitung in die Transportleitung geführt, die im Zuge der Einrichtung eines Tiefbrunnens auf dem Betriebsgelände zum Anschluss an die Wasseraufbereitungsanlage O1. -F. errichtet bzw. ertüchtigt worden sei. Transportleitung und Wasseraufbereitungsanlage seien investiv de facto dem Tiefbrunnen zuzurechnen, zumal da die Absicht bestanden habe, die Trinkwassergewinnung aus der Quelle nach Inbetriebnahme des Tiefbrunnens einzustellen. Allein die Tatsache, dass die ursprünglich geplanten Fördermengen aus dem Tiefbrunnen nicht hätten erreicht werden können, habe den Kläger veranlasst, erneut ein Wasserrecht für die Quelle zu beantragen. 30  Auch der Bestand des Gesamtunternehmens sei bei völliger Aufgabe der Wasserförderung aus der Quelle H. nicht gefährdet. Die insgesamt dem Kläger und dem vertraglich mit ihm verbundenen X. der O. für ihr gemeinsames Versorgungsgebiet erteilten bzw. beantragten und tatsächlich nutzbaren Wasserrechte lägen in Summe über dem prognostizierten Verbrauch. Daher werde auch ein dauerhafter Wegfall der Fördermöglichkeit aus der Quelle H. , die rund 11 % der erlaubten Fördermenge im Versorgungsgebiet der beiden Verbände ausmache, nicht zu einer grundsätzlichen Einschränkung der Wasserversorgung und damit einer Gefährdung des Gesamtunternehmens bzw. des Unternehmenszwecks führen. 31  Mögliche Einschränkungen der Quellwasserförderung z.B. durch eine dauerhafte Verringerung des Wasserdargebots wäre auch langfristig absehbar, so dass dem Kläger genügend Zeit verbliebe, eine Förderung aus anderen, ortsnahen Wasservorkommen zu planen und zu realisieren. 32  Die Trinkwassergewinnung aus oberflächennahen Grundwasservorkommen sei immer mit erheblichen Risiken und Unsicherheiten sowohl hinsichtlich der verfügbaren Rohwassermenge als auch der Rohwasserqualität verbunden. Dies müsse ein verantwortliches Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung stets in seiner Gesamtplanung, insbesondere hinsichtlich verfügbarer Kapazitäten, berücksichtigen. Dies gelte umso mehr in einem Bereich, der wie hier vorwiegend durch land- und forstwirtschaftliche Nutzung geprägt sei. Vor allem in den Herbst- und Wintermonaten steige die Erosion bzw. Abschwemmung von Bodenmaterial bei Starkregenereignissen stark an. Durch den verstärkten Eintrag von Stoffen in das Grundwasser und in oberirdische Gewässer steige auch die Gefahr einer Belastung des Grundwassers mit Keimen an. Im Rahmen von mikrobiologischen Untersuchungen seien erstmalig November 1998 auffällige Befunde im Versorgungsbereich des Wasserwerks H. festgestellt worden. Auch in den folgenden Jahren seien immer wieder Verunreinigungen des Grundwassers mit coliformen und E. coli- Keimen aufgetreten. In einer Dokumentation der mikrobiologischen und chemisch physikalischen Untersuchungen des Hygieneinstituts Dr. C1. im Versorgungsgebiet der Wassergewinnungsanlage H. sei im Jahre 2001 ausgeführt worden, dass eine Verunreinigung des Rohwassers auch für die Zukunft nicht auszuschließen sei. 33  Selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 WHG bestünde kein Anspruch auf Erteilung einer Bewilligung. Vielmehr läge auch dann die Entscheidung im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Unter Abwägung aller Belange erscheine es im Hinblick auf die nicht absehbare wasserwirtschaftliche Entwicklung sowie die Umsetzung der Ziele der Wasserrahmenrichtlinie und der hieraus abgeleiteten Bewirtschaftungsplanung vertretbar, im öffentlichen Interesse dem Erhalt möglichst weitgehender Spielräume für künftige Bewirtschaftungsentscheidungen Vorrang zu geben vor den Interessen des Klägers im Hinblick auf seinen Versorgungsauftrag. 34  Wie das gesamte Umweltrecht habe sich auch das Wasserrecht in den zurückliegenden Jahrzehnten grundlegend verändert und weiterentwickelt. Während früher nahezu ausschließlich Nutzungs- und Verteilungsregelungen im Vordergrund gestanden hätten, seien in den letzten Jahrzehnten insbesondere Aspekte der Ökologie und der Nachhaltigkeit hinzugetreten. Durch die europäische Wasserrahmenrichtlinie seien europaweit verbindliche Regelungen hinsichtlich einer qualitativen und quantitativen Gewässerbewirtschaftung eingeführt worden. Ebenso sei das Verständnis für eine dynamische Entwicklung des Wasserhaushalts gewachsen. Im Hinblick auf diese Aspekte sei eine möglichst flexible Gewässerbewirtschaftung erforderlich. Grundlegende Regelungen der Wasserrahmenrichtlinie seien in § 27 WHG eingeflossen. Danach seien oberirdische Gewässer so zu bewirtschaften, dass eine Verschlechterung ihres ökologischen und ihres chemischen Zustands vermieden und ein guter ökologischer und ein guter chemischer Zustand erhalten werde. Dieses Ziel müsse bis 2027 erreicht werden. Dazu würden nach den §§ 82 und 83 WHG Maßnahmenprogramme und Bewirtschaftungspläne für die einzelnen Flussgebietseinheiten aufgestellt, die bei den Bewirtschaftungsentscheidungen der Behörde zu beachten seien. Diese Planungen wiesen für den hier betroffenen Oberlauf des O.2s insbesondere Defizite im Hinblick auf die Gewässerstruktur und die Durchgängigkeit auf. Daher sei nicht ausgeschlossen, dass zukünftig auch Eingriffe in bestehende Gewässerbenutzungen erforderlich würden. 35  Bei der Bewirtschaftungsentscheidung sei auch das Wasserdargebot zu berücksichtigen. 36  Dies betreffe einmal die Mindestwasserführung. In verschiedenen anderen Bundesländern werde bei kleineren Gewässern vergleichbar mit dem O2. aus fachlicher Sicht bereits heute ein Verbleib von mindestens 95 % der Wassermenge im Gewässer für erforderlich gehalten. Es sei daher nicht ausgeschlossen, dass aufgrund neuer fachlicher Erkenntnisse und insoweit anderer rechtlicher Vorgaben in Zukunft eine Anpassung der Verteilungsquote erforderlich werde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass der Oberlauf des O.2s von der Quelle H. bis zur H. Mühle maßgeblich von der Quellschüttung abhängig sei. 37  Zudem sei der Bereich des O.2s seit dem 12. März 2005 über den Landschaftsplan L1. /O1. als Naturschutzgebiet gemäß Festsetzung 2.1-4 ausgewiesen. Zusätzlich zum Landschaftsplan handele es sich bei den in diesem Bereich gelegenen (grund-)wasserabhängigen Biotopen auch um besonders geschützte Biotope gemäß § 62 LG NRW bzw. § 30 BNatSchG mit dem entsprechenden Inventar hiervon in Abhängigkeit befindlicher angepasster, seltener und teilweise auch besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten. Schon sehr geringe Grundwasserschwankungen bzw. -rückgänge im oberflächennahen Bereich könnten teils gravierende Folgen für die Biotop- und Artenzusammenstellung haben. 38  Wesentliche Veränderungen des Wasserdargebots könnten sich in Zukunft auch durch klimatische Veränderungen ergeben. Nach den derzeitigen Klimaprognosen könnten sich künftig Niederschlagsmengen, Niederschlagsdauer und jährliche Niederschlagsverteilung signifikant ändern. Neben längeren Trockenperioden würden zunehmend Zeiten mit starken Niederschlägen erwartet. Beides könne in der Summe zu einer deutlichen Verringerung der Grundwasserneubildung im oberen Grundwasserstockwerk und damit auch zu einer deutlichen Verringerung der Grundwasserneubildung aus der Quelle H. führen. 39  Eine Bewilligung schränke den künftigen Bewirtschaftungsspielraum der Wasserbehörde massiv ein, dass sie nach § 18 Abs. 2 WHG nur aus den in § 49 Abs. 2 Nr. 2 - 5 VwVfG genannten Gründen widerrufen werden könne. Aufgrund dieser engen Widerrufsgründe stelle sich eine Bewilligung de facto als ein praktisch unveränderliches öffentlich-rechtliches Recht auf eine bestimmte Gewässerbenutzung für den Bewilligungszeitraum dar. Eine gehobene Erlaubnis stehe hinsichtlich der Widerrufbarkeit mit der erteilten (normalen) Erlaubnis auf einer Stufe. 40  Die Darstellung des Klägers zu zukünftigen Investitionen sei nicht zutreffend. Die in dem Schriftsatz vom 15. April 2015 auf Seite 2 unten und Seite 3 oben aufgeführten Investitionen stünden ausschließlich mit dem Bau und Betrieb des neu zu errichtenden Tiefbrunnens und der künftigen Versorgungsstrategien in Zusammenhang. Zum Zeitpunkt der Investitionen sei der Kläger davon ausgegangen, dass er die Wassergewinnung aus Quellfassungen nicht fortführen werde und er hierfür auch keine durch Wasserrechte gesicherte Rechtsposition mehr habe. Das unternehmerische Risiko dieser getätigten Investitionen könne nicht im Nachhinein (auch) der jetzt streitbefangenen Wassergewinnung aus der Quellfassung zugerechnet werden, deren Notwendigkeit sich entgegen den Erwartungen des Klägers erst nach den getätigten Investitionen ergeben habe, weil die erwarteten Fördermengen aus dem Tiefbrunnen offensichtlich nicht zu erzielen seien. 41  Auch die vom Kläger auf Seite 3 vorletzter Absatz angeführte erneute Studie für ein künftiges Versorgungskonzept sei allein dadurch bedingt gewesen, dass die erwarteten Fördermengen aus dem Tiefbrunnen nicht zu erzielen seien. Somit seien auch diese Kosten, soweit es sich überhaupt um Investitionskosten handele, allein den Betrieb des Tiefbrunnens zuzurechnen. 42  Auch weitere auf Seite 3 unten und Seite 4 des Schriftsatzes aufgeführte Kosten stünden nicht im unmittelbaren bzw. ausschließlichen Zusammenhang mit der hier streitbefangenen Wassergewinnung aus der Quelle H. . Der Hochbehälter H. diene im Wesentlichen der Speicherung des Wassers aus dem Tiefbrunnen. Diese Investition würde auch ohne die streitbefangene Wassergewinnung aus der Quelle H. erforderlich werden. Die Kosten der Kooperation mit der Landwirtschaft fielen schon allein durch den Betrieb des Tiefbrunnens an, dessen Einzugsgebiet sich in der Örtlichkeit nahezu mit dem der Quelle decke. Der Tiefbrunnen liege im Festgestein. Dort sei es nicht eindeutig bestimmbar, wie schnell oberflächennahes Grundwasser über Kurzschlüsse, Klüfte und Umwegungen das tiefere Grundwasserstockwerk erreiche, aus dem der Tiefbrunnen fördere. Daher sei eine entsprechende Kooperation zwischen Wasserversorgung und Landwirtschaft allein schon für den sicheren Betrieb des Tiefbrunnens erforderlich, um so Einfluss z.B. auf eine verträgliche Düngung und Bewirtschaftung nehmen zu können. Die weiter angeführten Kosten der Instandhaltung des Leitungsnetzes seien normale laufende Kosten im Hinblick auf den gesicherten Betrieb im gesamten Versorgungsgebiet und fielen unabhängig davon an, aus welchen Wassergewinnungsanlagen die Versorgung erfolge. Lediglich die Kosten eine Desinfektionsanlage von rund 22.000 € könnten der streitbefangenen Wassergewinnung aus der Quelle H. zugerechnet werden, dies allerdings auch nur dann vollständig, wenn unterstellt werden könne, dass ausschließlich das Wasser aus der Quelle H. hier behandelt werde. 43 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. 44 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e 45 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat und soweit die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in direkter bzw. entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. 46 Im Übrigen ist die zulässige Klage begründet. 47 Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Antrags auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung anstatt einer Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). 48 Gemäß § 14 Abs. 1 WHG darf die Bewilligung nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann (Nr. 1), sie einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird (Nr. 2) und keine Benutzung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 WHG ist (Nr. 3). 49 Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. 50 Es liegt mit der beabsichtigten Trinkwassergewinnung ein bestimmter Zweck vor, der auch planmäßig verfolgt wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 WHG) und keine Benutzung i.S.d. § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Einbringen und Einleiten von Stoffen in Gewässer) bzw. i.S.d. § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG (eine Maßnahme, die geeignet ist, dauernd oder in einem unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen) darstellt (§ 14 Abs. 1 Nr. 3 WHG). Auch ist dem Kläger die Gewässerbenutzung ohne die gesicherte Rechtstellung einer Bewilligung nicht zumutbar, § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG. 51 „Gesicherte Rechtsstellung“ ist diejenige Position, die dem Inhaber einer Bewilligung mit Blick auf die von ihm vorzunehmende Gewässerbenutzung von Rechts wegen zukommt. Diese Position ist auf den weitgehenden öffentlich-rechtlichen wie privatrechtlichen Bestandsschutz für die ihm von der Wasserrechtsbehörde eingeräumte Inanspruchnahme des Gewässers angewiesen. 52 Vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Auflage 2010, § 14 Rn. 5; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz – Abwasserabgabengesetz, § 14 WHG Rn. 26 m.N. (Stand: September 2012). 53 Der Begriff der Unzumutbarkeit unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung. 54 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.1965 – IV C 61.64 –, Rn. 19, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 04.11.2013 – 6 K 1384/12.WI –, Rn. 36, juris; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushalts-gesetz – Abwasserabgabengesetz, § 14 WHG Rn. 14 (Stand: September 2012); Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - Band I, WHG § 14 Rn. 8 (Stand: April 2011). 55 Mangels genereller Regeln zu seiner Ausfüllung kommt es auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an. 56 Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 04.11.2013 – 6 K 1384/12.WI -, Rn. 36, juris; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - Band I, WHG § 14 Rn. 7 (Stand: April 2011). 57 Das Bedürfnis einer gesicherten Rechtsposition ergibt sich nach der bisherigen älteren Rechtsprechung, die sich auf private Unternehmen bezieht, vornehmlich aus dem Gesichtspunkt des Investitionsschutzes, so dass eine Unzumutbarkeit insbesondere dann vorliegt, wenn Kapital in erheblichem Umfang investiert werden muss und der Antragsteller einer Genehmigung sich daher gegen zu erwartende Untersagungs- oder Ersatzansprüche absichern möchte. Das folgt bereits aus der Gesetzbegründung. So heißt es in dem Entwurf eines Gesetzes zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz) – BT-Drucksache 2/2072, S. 24, zu § 8 WHG a.F. (dessen Abs. 2 mit § 14 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WHG übereinstimmt): 58 "Die Voraussetzung, daß dem Unternehmer nicht zugemutet werden kann, ohne eine Bewilligung sein Vorhaben durchzuführen, wird im allgemeinen dann vorliegen, wenn erhebliches Kapital investiert werden muß und der Unternehmer sich deshalb vor der Investierung gegen zu erwartende Untersagungs- oder Ersatzansprüche sichern will." 59 Von diesem Verständnis geht auch das BVerwG aus. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.1965 – IV C 61/64 –, Rn. 23, juris mit dem Hinweis, dass die in Rede stehende Bestimmung insoweit vom ersten Regierungsentwurf bis zur Verabschiedung nie streitig oder auch nur Gegenstand von irgendwelchen Erörterungen des Gesetzgebers gewesen sei. 61 Es hat also eine wirtschaftliche Betrachtungsweise Platz zu greifen; der Verzicht auf eine gesicherte Rechtsstellung ist zumutbar, wenn die Durchführung eines Vorhabens nach Lage des Falles wirtschaftlich vertretbar und zu verantworten ist. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.1965 – IV C 61/64 –, Rn. 23, juris; VG Wiesbaden, Urteil vom 04.11.2013 – 6 K 1384/12.WI -, Rn. 36, juris. 63 Dabei ist nicht nur auf die Gewässerbenutzung und die dazu nötigen Anlagen abzustellen, sondern auf das gesamte von der Gewässerbenutzung abhängige Vorhaben im Rahmen des Unternehmensziels. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 - IV C 14.70 –, juris; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz – Abwasser-abgabengesetz, § 14 WHG Rn. 14 (Stand: September 2012); 65 Demnach sind sowohl die Investitionen für die der Grundwasserförderung unmittelbar dienenden Anlagen zu berücksichtigen als auch der Zweck der Gewässernutzung. 66 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.04.1975 – XI A 794/72 –, Rn. 7, juris. 67 Die Zumutbarkeit entfällt nach diesen Kriterien nur, „wenn der Unternehmer ohne eine gesicherte Rechtsstellung ein Risiko eingeht, das ihn bei vernünftiger Würdigung seiner wirtschaftlichen Lage dazu bestimmen müsste, von der Durchführung seines Vorhabens abzusehen.“ 68 Vgl. OVG NRW, ZfW 1968, 197, VG Freiburg, Urteil vom 27.10.1994 – 9 K 755/94 –, ZfW 1996, 340 (341); Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Auflage 2010, § 14 Rn. 9 m.w.N.; Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - Band I, Wasserhaushaltsgesetz, § 14 Rn. 8 (Stand: April 2011). 69 Es geht also um die „wirtschaftliche Unvertretbarkeit“ des jeweiligen Vorhabens für den Fall der Nichterteilung der Bewilligung. 70 Vgl. Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Auflage 2010, § 14 Rn. 5; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaus-haltsgesetz – Abwasserabgabengesetz, § 14 WHG Rn. 26 m.N. (Stand: September 2012). 71 1.) Gemessen daran ist hier eine Unzumutbarkeit nicht unter dem Gesichtspunkt des Investitionsschutzes für die der Grundwasserförderung unmittelbar dienenden Anlagen anzunehmen. 72 Grundlage der Betrachtung im vorliegenden Einzelfall bilden im Wesentlichen die Angaben des Klägers in dem Schriftsatz vom 14. April 2015 (Bl. 211 ff. der Gerichtsakte). 73 Ein erheblicher Teil der auf Seite 2 und Seite 3 oben dieses Schriftsatzes aufgeführten Investitionen ist – eindeutig – nicht der Quelle H. zuzuordnen. Das betrifft etwa die Ausgaben für den Tiefbrunnen H. i.H.v. 696.000 € und die Pumpe Tiefbrunnen H. i.H.v. 13.000 €. Der Darstellung des Klägers folgend, sind gleichzeitig zur Einrichtung des Tiefbrunnens H. auch eine Aufbereitungsanlage in F. und eine Doppelrohrleitung von H. dorthin errichtet worden, so dass einiges dafür spricht, die entsprechenden Ausgaben (Aufbereitungsanlage: 1.571.000 €, Doppelrohrleitung: 932.000 €) ebenfalls dem Tiefbrunnen zuzurechnen. Der Kläger hat dem zwar hinsichtlich der Transportleitung entgegengehalten, dass diese auch für das aus der Quellfassung H. gewonnene Wasser genutzt werde. Dies rechtfertigt indes keine für den Kläger günstigere Beurteilung. Denn der Kläger hatte – nach eigenem Vorbringen – ursprünglich die Absicht, den Versorgungsbereich F. /H. ausschließlich aus dem Tiefbrunnen zu versorgen. Die Investitionen wurden allesamt zu einem Zeitpunkt geplant und zum Teil realisiert, als demgegenüber noch nicht daran gedacht war, die Förderung aus der Quellfassung H. fortzusetzen. Dieser Befund lässt allein die Schlussfolgerung zu, dass die Investitionen mit Blick auf die Förderung aus dem Tiefbrunnen vorgenommen bzw. geplant worden sind. In der Folge ist ein Zusammenhang zwischen der unternehmerischen Strategie und der Gewässerbenutzung, um die es hier konkret geht, nicht festzustellen. Dass etwa die Transportleitung H. – F. nun auch für das Wasser aus dem Quelle H. genutzt wird, rechtfertigt mithin nicht die Annahme, dass der Kläger von der entsprechenden Investition ohne eine gesicherte Rechtsstellung in Bezug auf die Förderung aus der Quelle H. Abstand genommen hätte. Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer keine der weiteren Investitionen der Förderung aus der Quelle H. zuzuordnen. Der Einschätzung des Beklagten, dass diese ebenfalls ausschließlich mit Bau und Betrieb des Tiefbrunnens H. in Zusammenhang stehen, ist der Kläger ohnehin nicht überzeugend entgegengetreten. 74 Auch die voraussichtlichen Kosten für den Hochbehälter H. (vgl. Seite 3 unten des Schriftsatzes vom 14. April 2015) in Höhe von 800.000 € kann der Kläger nicht mit Erfolg ins Feld führen, da der Hochbehälter im Wesentlichen der Speicherung des Wassers aus dem Tiefbrunnen H. dient. Dass hier auch Wasser aus der Quellfassung gespeichert wird, ist angesichts dessen auf der Grundlage der vorgenannten Erwägungen ohne Belang: Die Investition in Höhe von rund 800.000 € würde sich selbst dann nicht als unnütz erweisen, wenn die Förderung aus der Quellfassung eingestellt würde. 75 Hinsichtlich der Kosten der Kooperation mit der Landwirtschaft in Höhe von rund 135.000 € in den vergangenen 10 Jahren ist davon auszugehen, dass sie bereits durch den Betrieb des Tiefbrunnens anfallen, dessen Einzugsbereich sich in der Örtlichkeit nahezu mit dem der Quellfassung H. deckt. Dem Kläger ist zwar einzuräumen, dass Oberflächengewässer stärker von landwirtschaftlichen Einträgen betroffen sind als tieferliegende Wasservorkommen. Nachvollziehbar weist indes der Beklagte darauf hin, dass Belastungen aus der Landwirtschaft, wenn sie nicht im Rahmen einer freiwilligen Kooperation eingestellt oder massiv verringert werden, durch Aussickerung auch die unteren Grundwasserleiter erreichen werden. 76 Die Kosten für die Instandhaltung des Leitungsnetzes hat der Beklagte zutreffend als normale laufende Kosten im Hinblick auf den gesicherten Betrieb im gesamten Versorgungsbereich eingestuft. Sie fallen unabhängig davon an, aus welchen Anlagen zur Wassergewinnung die Versorgung erfolgt. 77 Vor diesem Hintergrund hat die Kammer keine Veranlassung gesehen, den Kapital- und Investitionsaufwand zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Klägers in Beziehung zu setzen. 78 Vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urteil vom 29.01.1965 – IV C 61.64 –, Rn. 24, juris m.N.: Wenn ein Unternehmen ein Vorhaben ohne weiteres aus verfügbaren Barmitteln (Rückstellungen oder Reserven) finanzieren könne und wenn das Vorhaben nur einen verhältnismäßig geringen Umfang im Verhältnis zu den sonst für die finanzielle Struktur und Lage des Unternehmens maßgebenden Faktoren habe, so werde eine gesicherte Rechtsstellung in der Regel nicht unbedingt geboten, ein gewisses Risiko m.a.W. vertretbar sein; anders etwa bei einem Vorhaben, für das erst Fremdkapital aufgenommen werden müsse oder das das Gesamtbild der Firmenbilanz erheblich beeinflussen würde. 79 Geboten ist dies auch nicht mit Blick auf die allein der H. Quelle zuzurechnenden Kosten für eine Anlage zur Desinfektion des Trinkwassers in Höhe von 22.000 €. Bereits eine kurze Analyse der im Jahresabschluss zum 31. Dezember 2013 80 - im Internet abrufbar unter http://www.neffeltal.de/cms/upload/ Goedersheim/Aktuelles/00_Jahresabschluss_WWG_2013.pdf – (Abruf am 20. Oktober 2015) - 81 aufgeführten Bilanzzahlen zwingt zu der Schlussfolgerung, dass Investitionsschutz, wie er von § 14 Abs. 1 WHG intendiert ist, wegen eines solchen vergleichsweise geringen Betrages nicht erforderlich sein kann. Nichts anderes gilt für die bereits oben erörterten Ausgleichszahlungen in der Landwirtschaft, die sich im Jahr auf gerade einmal 13.500 € belaufen. 82 2.) Allerdings begründet der vom Kläger angeführte Aspekt der Gefährdung des Unternehmenszwecks im Falle eines Widerrufs der Erlaubnis das Bedürfnis nach der gesicherten Rechtsstellung einer Bewilligung. 83 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit ist nicht nur – wie unter 1.) geschehen – der Kapitalaufwand in den Blick zu nehmen, sondern auch die Bedeutung des Vorhabens im Rahmen des Unternehmensziels. 84 Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.1971 – IV C 14.70 –, Rn. 21, juris; Knopp, in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz – Abwasserabgabengesetz, § 14 WHG Rn. 29 m.w.N. (Stand: September 2012); zur Berücksichtigung des Unternehmenszwecks auch OVG NRW, Urteil vom 24.04.1975 - XI A 794/72 -, ZfW 1976, 243 (246); VG Wiesbaden, Urteil vom 04.11.2013 – 6 K 1384/12.WI –, Rn. 42, juris. 85 Wird bei Wegfall oder Einschränkung der Befugnis zur Gewässerbenutzung der Bestand des Gesamtunternehmens in Frage gestellt, dann ist es für den Unternehmer unzumutbar, sein Vorhaben, das wegen der engen wirtschaftlichen Verknüpfung mit dem Gesamtunternehmen nur im Zusammenhang mit diesem sinnvoll ist und seinem Zweck nach von vornherein nur einen integrierenden Teil des Hauptunternehmens bildet, ohne eine gesicherte Rechtsstellung durchzuführen. 86 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24.04.1975 – XI A 794/72 –, Rn. 7, juris; enger dagegen Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht - Band I, Wasserhaushaltsgesetz, § 14 Rn. 8 (Stand: April 2011): akute Bestandsgefährdung des Gesamtunternehmens. 87 Im vorliegenden Fall hat der Kläger nachvollziehbar dargetan, dass er den Zweck der öffentlichen Trink- und Brauchwasserversorgung ohne Inanspruchnahme der Quellfassung H. nicht sicher erfüllen könnte. 88 Dies folgt zum einen aus der Übersicht des Klägers in dem Schriftsatz vom 20. August 2015 (Bl. 250 der Gerichtsakte) über die erlaubten und die tatsächlichen Fördermengen im Versorgungsgebiet, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich als zutreffend bestätigt hat. Ausgehend von der Prämisse, dass Wasser aus den Quellen zur Vermeidung einer Vorratshaltung ungeachtet der jeweils maximal zulässigen Fördermenge nur nach Bedarf gefördert wird, ergeben die Daten unter Ziffer 4 der Übersicht ein plausibles Bild des jährlichen Bedarfs in den Jahren 2012 bis 2014. Danach hätte sich in 2012 ohne die Quelle H. noch kein Problem bei der Deckung des Trinkwasserbedarfs ergeben. Demgegenüber ergibt sich für die Folgejahre, bedingt durch die Begrenzung des Förderrechts für die Quelle F. auf 400.000 m³/a ab dem Jahr 2013, ein anderes Bild: In 2013 beliefen sich die Fördermengen insgesamt auf 1.121.435 m³, im Einzelnen aufgeteilt wie folgt: 89  Quelle H. : 225.802 m³ 90  Quelle F. : 384.876 m³ 91  Tiefbrunnen H. : 510.757 m³. 92 Ohne die Quelle H. hätte der durch diese gedeckte Bedarf nur zum Teil durch die Quelle F. und den Tiefbrunnen H. gedeckt werden können, nämlich bis zur maximal technisch möglichen Fördermenge gemäß der Aufstellung unter Ziffer 3. der Übersicht in Höhe von 15.124 m³ durch die Quelle F. (technisch mögliche Fördermenge: 400.000 m³) und in Höhe von 11.193 m³ durch den Tiefbrunnen H. (technisch mögliche Fördermenge: 521.950 m³). Ungedeckt wäre damit ein Bedarf von 199.485 m³ (225.802 m³ - 15.124 m³ - 11.193 m³) gewesen. Im Jahre 2014 hätte das Defizit 132.558 m³ betragen. Anhaltspunkte dafür, dass sich zukünftig kein zumindest in der Größenordnung ähnliches Defizit ergäbe, bestehen aus Sicht der Kammer nicht und sind auch vom Beklagten nicht dargetan. 93 Zum anderen nimmt auch der Beklagte in seinem Erlaubnisbescheid vom 30. März 2012 – Seite 10 unten – explizit an, dass zur Trinkwasserversorgung der Bevölkerung die Grundwasserförderungen aus den Quellfassungen F. und H. in Betrieb bleiben müssen. Dabei ist der Beklagte von einer benötigten jährlichen Entnahmemenge von 1 Mio. m³ aus dem Tiefbrunnen H. ausgegangen, die jedoch technisch nicht erreicht werden konnte, und einer jährlichen Förderung von lediglich 600.000 m³ bis 623.000 m³ aus dem Tiefbrunnen in den Jahren 2007 bis 2009. 94 Ausgehend davon vermag die Kammer der Annahme des Beklagten, dass ein dauerhafter Wegfall der Förderung aus der Quelle H. nicht zu einer Einschränkung der Wasserversorgung im Versorgungsgebiet führe, nicht zu folgen. Denn dem Kläger steht nach eigenem Vorbringen aus dem X. O3. lediglich die hier in die Betrachtung der Ressourcen bereits eingezogene Quelle F. zur Verfügung. Seit dem Jahr 2005 sind die Versorgungsbereiche H. und F. technisch miteinander verbunden und bilden eine Einheit. Auf weitere Fördereinrichtungen kann der Kläger demgegenüber nicht zurückgreifen; insbesondere ist der Versorgungsbereich M. des X. O3. als separate Einheit anzusehen. Im Rahmen einer Studie über die zukünftige Wasserversorgung hat die C. und Q. GmbH im Oktober 2008 dargetan, dass die beiden Versorgungsbereiche F. und M. zwar rohrleitungstechnisch miteinander verbunden sind, so dass im Notfall Wasser von F. nach M. eingespeist werden könnte. Für den hier relevanten umgekehrten Fall von M. nach F. ist dagegen eine Einspeisung nach der plausiblen Bewertung der C. und Q. GmbH wegen der Höhenlage des Bereichs F. - wie in der mündlichen Verhandlung noch einmal anschaulich erläutert - nicht möglich. Ungeachtet dessen wäre eine nicht dauerhafte Verbindung zu Notversorgungszwecken aus Sicht der Kammer wohl kaum geeignet, die öffentliche Trinkwasserversorgung zu gewährleisten. 95 Der erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene Einwand des Beklagten, dass die tatsächlich realisierbaren Fördermengen der Quelle F. und des Tiefbrunnens H. höher liegen könnten und in der Folge ein Defizit nicht bestünde, überzeugt ebenfalls nicht: 96 Soweit die erzielbare Förderkapazität der Quelle F. vom Vertreter des Beklagten mit 600.000 m³ bis 700.000 m³ angegeben worden ist, mag dies zwar zutreffen; ein Indiz dafür ist die Förderung von 642.400 m³ in 2012. Es darf freilich nicht übersehen werden, dass die tatsächliche Fördermenge durch die wasserrechtlich zulässige begrenzt ist. Sie beläuft sich bei der Quelle F. seit 2013 auf 400.000 m³, und es ist weder ersichtlich noch dargetan, dass das Wasserrecht ohne nähere Prüfung kurzfristig erweitert werden dürfte bzw. könnte. Auf dieser Grundlage erübrigen sich Überlegungen zu einer technisch realisierbaren Fördermenge von mehr als 400.000 m³. 97 Legt man die Grenze des wasserrechtlich Zulässigen auch bei dem Tiefbrunnen H. an (bewilligte Fördermenge: 700.000 m³/a), so hätte sich jedenfalls in 2013 ein – wenn auch deutlich geringeres – Defizit von 21.435 m³ ergeben (= 1.121.435 m³ Gesamtbedarf – 400.000 m³ Quelle F. – 700.000 m³ Tiefbrunnen H. ). Selbst der Beklagte indes geht nach seinen Ausführungen in dem Erlaubnisbescheid nicht davon aus, dass eine Fördermenge von 700.000 m³/a erreicht werden könnte. Vielmehr hat er für die Jahre 2007 bis 2009 ausweislich des streitgegenständlichen Bescheides - Seite 10 - eine maximal realisierbare Fördermenge von ca. 600.000 - 623.000 m³/a angenommen. Auf dieser Grundlage hätte sich - ausgehend von 623.000 m³/a - für 2013 ein Defizit in Höhe von 98.435 m³ (1.121.435 m³/a - 400.000 m³/a - 623.000 m³/a) und für 2014 eines in Höhe von 15.448 m³ (1.038.448 - 400.000 m³/a - 623.000 m³/a) ergeben. Ungeachtet dessen ist zu konstatieren, dass der Kläger für die Jahre 2012 bis 2014 die technisch realisierbare Fördermenge aus dem Tiefbrunnen H. in 2013 mit 521.950 m³ und in 2014 mit 505.890 m³ angegeben hat und der Beklagte diese Angaben bestätigt hat. Reicht mithin die Förderung aus der Quelle F. und dem Tiefbrunnen H. nach keiner Betrachtungsweise aus, den Trinkwasserbedarf zu decken, so fehlt es an einer schlüssigen Darlegung, wie die Differenz ausgeglichen werden könnte. Soweit der Beklagte auf die Möglichkeit einer Ertüchtigung des Leitungsnetzes hingewiesen hat, ist nicht klar, inwieweit sich diese Maßnahme konkret auswirken und wie sie kurzfristig realisiert werden könnte. Abzustellen für die Frage des Wasserdargebots ist jedenfalls im Hinblick auf das Leitungsnetz auf den status quo. 98 Liegen nach alledem die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 WHG vor, so folgt daraus gleichwohl nicht, dass die Bewilligung erteilt werden muss. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. Dies folgt bereits aus der Formulierung des § 14 Abs. 1 WHG ( „... darf nur erteilt werden, wenn …“ ). Vielmehr kann die Bewilligung nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde selbst dann versagt werden, wenn sich bei der Prüfung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine gesicherte Rechtsstellung als erforderlich erwiesen hat. 99 Vgl. Saarl. OVG, Urteil vom 20.09.1974 – II R 18/74 –, Rn. 37, juris; VG Freiburg, Urteil vom 27.10.1994 - 9 K 755/94 -, ZfW 1996, 340 (342); Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Auflage 2010, § 14 Rn. 22. 100 Stand dem Beklagten somit Ermessen zu, so kann die Kammer dessen - letztlich hilfsweise auch - getroffene Ermessensentscheidung, die beantragte Bewilligung nicht zu erteilen, nach § 114 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen und aufheben, wenn er das ihm eingeräumte Ermessen nicht erkannt (Ermessensnichtgebrauch), von seinem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (Ermessensfehlgebrauch) oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens nicht eingehalten hat (Ermessensüberschreitung). 101 Vgl. allgemein Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 40 Rn. 74 ff. m.w.N. 102 Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die Behörde bei ihrem Handeln von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Das Ermessen kann somit nur dann fehlerfrei ausgeübt werden, wenn die Behörde einen in wesentlichen Punkten vollständigen und durch sorgfältige Ermittlungen festgestellten und gesicherten Sachverhalt zugrunde legt. 103 Vgl. BayVGH, Urteil vom 13.10.2009 – 14 B 07.1760 –, Rn. 41, juris; OVG NRW, Urteil vom 15.08.1995 – 11 A 850/92 –, Rn. 7, juris; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Auflage 2014, § 40 Rn. 99 m.w.N. 104 Nach diesen Kriterien erweist sich die Entscheidung des Beklagten als ermessensfehlerhaft. 105 Ungeachtet des Umstands, dass in dem Bescheid vom 30. März 2012 die Frage unbeantwortet bleibt, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen erfüllt sind, unter denen gemäß § 14 Abs. 1 WHG eine Bewilligung erteilt werden darf, besteht der entscheidende Rechtsfehler darin, dass der Beklagte von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist. Er hat – wie dargetan – zu Unrecht und entgegen seiner eigenen ursprünglichen Einschätzung angenommen, dass auch ohne Inanspruchnahme der Quelle H. die öffentliche Trinkwasserversorgung nicht gefährdet ist. Ausgehend von der Übersicht in dem Schriftsatz des Klägers vom 20. August 2015 ist festzustellen, dass diese Quelle durchschnittlich mehr als 20% des Trinkwasserbedarfs deckt. Wäre sie nicht mehr verfügbar, könnte der Bedarf zwar zum Teil durch die Quelle F. und den Tiefbrunnen H. gedeckt werden. Das nach der obigen Darstellung verbleibende Defizit hätte sich allerdings in 2013 auf 17,79% und in 2014 auf 12,77% belaufen. 106 Zudem hat der Beklagte nicht hinreichend in den Blick genommen, dass es sich nicht um die Neuerteilung einer Bewilligung, sondern um die Verlängerung eines seit 1979 bestehenden Wasserrechts handelt, und zwar in unverändertem Umfang und in unveränderter technischer Konfiguration. Dass es seither zu auch nur geringfügigen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt gekommen ist, kann trotz der intensiven und umfassenden Beobachtung und Überprüfung durch den Beklagten den Akten nicht entnommen werden. 107 Angesichts dessen wird der Beklagte die Gesamtsituation des Wasserhaushalts erneut in Betracht nehmen müssen. 108 Für die zu treffende Ermessensentscheidung ist zwar dem Beklagten zuzustimmen, dass Erlaubnis und Bewilligung im Verhältnis von Regel und Ausnahme stehen. 109 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.10.1972 – IV C 107.67 –, Rn. 14, juris; Czychowski/Reinhardt, Wasserhaushaltsgesetz, 10. Auflage 2010, § 14 Rn. 4. 110 Als ein nur ganz ausnahmsweise in Frage kommendes Rechtsinstitut hat das Gesetz die Bewilligung freilich nicht vorgesehen; Anhaltspunkte dazu ergeben sich weder aus dem Wortlaut oder dem Zusammenhang des Gesetzes noch aus seinen Materialien, mag auch in der Regel eine Erlaubnis leichter und damit häufiger in Betracht kommen als eine Bewilligung. 111 Vgl. BVerwG, Urteil vom 29.01.1965 – IV C 61.64 –, Rn. 22, juris. 112 Zu den bislang angestellten Ermessenserwägungen ist anzumerken: 113 Soweit der Beklagte die Versagung einer Bewilligung in dem Bescheid vom 30. März 2012 - ausschließlich - damit begründet hat, Beeinflussungen durch zukünftige klimatische Veränderungen und andere Entnahmen seien nicht völlig auszuschließen und weiterhin zu kontrollieren, ist fraglich, ob diese Erwägung tragfähig ist. Denn sie ist viel zu allgemein gehalten. 114 Vgl. zum Erfordernis einer nachvollziehbaren Begründung einer Ermessensentscheidung Kopp/Schenke, VwGO, 18. Auflage 2012, § 114 Rn. 48 m.w.N. 115 Es ist in keiner Weise begründet worden, in welcher Hinsicht klimatische Veränderungen zukünftig zu erwarten sein und inwieweit sie relevanten Einfluss auf die Wasserführung des O.2s haben könnten. Auch sind konkrete Anhaltspunkte für andere Entnahmen nicht ansatzweise dargetan. 116 Vgl. in diesem Zusammenhang VGH BW, Beschluss vom 15.03.1995 – 8 S 3423/94 –, Rn. 4, juris: ausreichend konkretisierbare Besorgnis einer zukünftigen Konkurrenzsituation. 117 Zwar hat sich der Beklagte durch seine - wenn auch minimale - Ermessensausübung die Möglichkeit geschaffen, seine Erwägungen nach Maßgabe des § 114 Satz 2 VwGO zu ergänzen. Von dieser Möglichkeit hat er vornehmlich in dem Schriftsatz vom 09. April 2015 (Bl. 194 ff. der Gerichtsakte) Gebrauch gemacht. Ob er mit den weitergehenden Ausführungen zu den Auswirkungen klimatischer Veränderungen sein Ermessen im Ergebnis fehlerfrei betätigt hat, bedarf letztlich hier keiner Entscheidung. 118 Die Ausführungen zur Mindestwasserführung scheiden dagegen von vornherein als zureichende Begründung aus. Die Bestimmung des § 114 Satz 2 VwGO lässt - wie dargetan - nur die Ergänzung der Ermessenserwägungen zu. Sofern aber wesentliche Teile ausgetauscht oder nachträglich nachgeschoben werden, liegt eine neue Ermessensentscheidung vor, die von § 114 Satz 2 VwGO nicht mehr gedeckt ist. 119 Vgl. BVerwG, Urteil vom 05.05.1998 – 1 C 17/97 –, Rn. 37, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 30.04.2010 – 10 ME 186/09 –, Rn. 16, juris; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflage 2014, § 114 Rn. 208 m.w.N. 120 So dürfte der Fall hier liegen. Die Mindestwasserführung ist in den Ermessenserwägungen ein gänzlich neuer Aspekt. Aber auch in der Sache überzeugt der Ansatz nicht: Dem Erfordernis einer Mindestwasserführung analog § 33 WHG hat der Beklagte bereits durch die in dem Erlaubnisbescheid enthaltene Bestimmung Rechnung getragen, dass die Entnahmemenge 45% der Gesamtschüttungsmenge nicht überschreiten darf. Er wird das Gebot der Mindestwasserführung nun schwerlich als Grund für die Versagung einer Bewilligung anführen können. Abgesehen davon ist unsubstantiiert lediglich von „neuen fachlichen Erkenntnissen“ die Rede, die eine Anpassung der Verteilungsquote erforderlich machen könnten. 121 Soweit der Beklagte die - ebenfalls nicht als bloße Ergänzung anzusehende - größere Bedeutung einer flexiblen Gewässerbewirtschaftung anführt, mag das abstrakt zutreffen. Aber mit seinem schlichten Hinweis auf Defizite im Hinblick auf die „Gewässerstruktur“ und die „Durchgängigkeit“ bleibt der Beklagte erneut zu vage. 122 Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 161 Abs. 2 i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Es war eine einheitliche Kostenentscheidung zu treffen, welche die Teilklagerücknahme, die Teilerledigung und auch den streitig entschiedenen Teil umfasst. 123 Vgl. zum Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung BVerwG, Urteil vom 02.06.1965 – V C 88.63 –, juris (Kurztext); BVerwG, Beschluss vom 03.11.1981 – 4 B 140/81 –, Rn. 3, juris; VG München, Urteil vom 08.05.2014 – M 24 K 13.31306 –, Rn. 43, juris; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, § 155 Rn. 14 (Stand: Oktober 2005). 124 Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, folgt seine Pflicht zur Kostentragung aus § 155 Abs. 2 VwGO. Soweit die Beteiligten hinsichtlich der ursprünglich angefochtenen Nebenbestimmungen den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, betrachtet die Kammer die Erfolgsaussichten als offen, so dass nach Maßgabe des § 161 Abs. 2 VwGO eine hälftige Teilung der Kosten angezeigt ist. Da im Übrigen der Beklagte unterlegen ist, hat insoweit dieser die Kosten zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Auf dieser Grundlage sind die Kosten des Verfahrens nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen hälftig geteilt worden. 125 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.