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Urteil

6 K 2436/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:1118.6K2436.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger beantragte am 19. November 2014 bei der Beklagten die Bewilligung von Lastenzuschuss für sein Wohnhaus M.--------weg in C. . Er gab als Einkünfte für sich und seine Ehefrau Altersrente bzw. Erwerbsminderungsrente in Höhe von 766,79 € und 340,59 € an und legte zur Geltendmachung der Belastung verschiedene Nachweise vor. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2014 lehnte die Beklagte den Wohngeldantrag mit der Begründung ab, bei einem Gesamteinkommen von 856,34 € und einer zu berücksichtigenden Belastung von 175,42 € bestehe kein Anspruch auf Wohngeld. Der Kläger hat am 16. Dezember 2014 Klage erhoben. Er hält den Ablehnungsbescheid für rechtswidrig, weil die Beklagte bei der zugrunde gelegten Wohngeldberechnung das Einkommen zu hoch angesetzt und Belastungen wie Kosten für Schornsteinfeger, Wasser, Grundbesitzabgaben, Immobilienversicherung, Hausratversicherung, Glasversicherung und Heizung zu Unrecht nicht berücksichtigt habe. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. Dezember 2014 zu verpflichten, ihm Wohngeld in gesetzlicher Höhe zu bewilligen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angefochtenen Bescheid und vertritt die Auffassung, dass die Ermittlung der für die Wohngeldberechnung maßgeblichen Einkünfte und Belastung zutreffend erfolgt sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 13. Februar 2015 auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage, über die das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann, weil die Beteiligten ihr Einverständnis damit erklärt haben (§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑), ist unbegründet. Der angefochtene Ablehnungsbescheid vom 1. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Wohngeld. Die Bewilligung von Wohngeld richtet sich gemäß § 4 des Wohngeldgesetzes (WoGG) nach der Anzahl der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, der zu berücksichtigenden Miete oder Belastung und dem Gesamteinkommen. Zu berücksichtigende Haushaltmitglieder sind vorliegend der Kläger und seine Ehefrau (§§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 WoGG). Das Gesamteinkommen ist nach § 13 Abs. 1 WoGG die Summe der Jahreseinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder. Nach Absatz 2 der Vorschrift ist das monatliche Gesamteinkommen ein Zwölftel des Gesamteinkommens. Das Jahreseinkommen ist gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zuzüglich der Einnahmen nach Abs. 2 abzüglich der Abzugsbeträge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge gemäß § 16 WoGG. Bei der Ermittlung des Jahreseinkommens ist gemäß § 15 Abs. 1 WoGG das Einkommen zugrunde zu legen, das im Zeitpunkt der Antragstellung im Bewilligungszeitraum zu erwarten ist. Hierzu können die Verhältnisse vor dem Zeitpunkt der Antragstellung herangezogen werden. Einkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie die vom Kläger und seiner Ehefrau bezogene Alters- und Erwerbsminderungsrente gehören als Leibrenten nach § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG in Verbindung mit §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7, 22 Nr. 1 Satz 3a EStG mit ihren Besteuerungsanteilen oder etwaigen Ertragsanteilen sowie darüber hinaus nach § 14 Abs. 2 Nr. 3 WoGG ‑ letztlich also in vollem Umfang ‑ zum Jahreseinkommen. Dabei ist von den Bruttobeträgen auszugehen, weil § 14 Abs. 1 Satz 1 WoGG die Renten anderen Arten von nur um die Werbungskosten oder Betriebsausgaben zu mindernden Einkünften gleichstellt, von denen erst in einem zweiten Schritt nach § 16 WoGG Abzüge für Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vorzunehmen sind, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 25. Oktober 2011 ‑ 12 E 1138/11 ‑ und vom 7. April 2010 ‑ 12 A 2649/09 ‑, beide in juris; VG Aachen, Urteil vom 7. November 2012 ‑ 6 K 1629/12 ‑. Danach ist im Grundsatz nicht zu beanstanden, dass die Beklagte vorliegend zur Ermittlung des Jahreseinkommens von den sich aus den vom Kläger vorgelegten Rentenbescheiden vom 13. März 2013 und 20. Oktober 2014 ergebenden Rentenbeträgen in Höhe von 9.201,48 € (Altersrente des Klägers in Höhe von 766,79 € monatlich) und 4.087,08 € (Erwerbsminderungsrente der Ehefrau des Klägers in Höhe von 340,59 € monatlich) ausgegangen ist und davon jeweils die Werbungskostenpauschale nach § 9a Satz 1 Nr. 3 EStG in Höhe von 102,‑ € abgezogen hat. Allerdings ist anzumerken, dass damit das Einkommen des Klägers zu niedrig angesetzt worden sein dürfte, weil die Rentenerhöhung zum 1. Juli 2014 unberücksichtigt geblieben ist. Von den somit ermittelten Einkommen sind gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2 WoGG jeweils 10 % für die Errichtung von Pflichtbeiträgen zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung abzuziehen sowie für die Ehefrau des Klägers der Freibetrag für Schwerbehinderte nach § 17 Nr. 1 WoGG in Höhe von 1.500,‑ €, sodass ein zu berücksichtigendes Jahreseinkommen in Höhe von 10.276,10 € verbleibt. Daraus errechnet sich ein monatliches Gesamteinkommen von 856,34 €. Belastung sind gemäß § 10 Abs. 1 WoGG die Kosten für den Kapitaldienst und die Bewirtschaftung von Wohnraum in vereinbarter oder festgesetzter Höhe. Kosten für den Kapitaldienst hat der Kläger nicht geltend gemacht. Als Belastung aus der Bewirtschaftung sind gemäß § 13 Abs. 1 der Wohngeldverordnung (WoGV) Instandhaltungskosten, Betriebskosten ohne die Heizungskosten und Verwaltungskosten auszuweisen. Gemäß § 13 Abs. 2 WoGV sind als Instandhaltungs- und Betriebskosten im Jahr 20,- € je Quadratmeter Wohnfläche sowie die für den Gegenstand der Wohngeld-Lastenberechnung entrichtete Grundsteuer anzusetzen. Gemäß § 13 Abs. 2 Satz 3 WoGV dürfen darüber hinaus Bewirtschaftungskosten nicht angesetzt werden. Danach sind die vom Kläger in der Klagebegründung angeführten Kosten nicht als Belastung aus der Bewirtschaftung der klägerischen Wohnung zu berücksichtigen. Die Beklagte hat daher zu Recht die vom Kläger entrichtete jährliche Grundsteuer sowie den Pauschalbetrag von 20,‑ € je Quadratmeter Wohnfläche als Belastung aus Instandhaltungs- und Betriebskosten zugrundegelegt. Nach Angaben des Klägers im Wohngeldantrag beträgt die Wohnfläche des Wohnhauses 91 m². Davon ausgehend sind der Pauschalbetrag in Höhe von 1.820,‑ € (91 m² x 20,‑ €) sowie die mit Bescheid vom 13. Januar 2014 veranlagte Grundsteuer für das Jahr 2014 in Höhe von jährlich 287,83 € als Instandhaltungs- und Betriebskosten zu berücksichtigen. Daraus ergibt sich eine zu berücksichtigende monatliche Belastung von 175,65 € (1.820,‑ € + 287,83 € : 12 Monate). Bei dem danach ermittelten monatlichen Gesamteinkommen und der zu berücksichtigenden Belastung ergibt sich für zwei Haushaltsmitglieder nach der maßgeblichen Wohngeldtabelle kein Wohngeldanspruch. Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit den §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.