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Beschluss

4 L 823/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2015:1204.4L823.15.00
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Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e : Die Kammer versteht den wörtlich gestellten Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage vom 29. September 2015 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. September 2015 insgesamt anzuordnen, bei verständiger Würdigung des Antragsbegehrens dahin, dass beantragt wird, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 8. September 2015 (4 K 1763/15) hinsichtlich der Versagung der Aufenthaltserlaubnis und hinsichtlich der Abschiebungsandrohung anzuordnen. Das Antragsbegehren ist, auch im Falle eines – wie hier – anwaltlich vertretenen Antragstellers, anhand des Antrags und der Begründung unter Berücksichtigung des erkennbaren Rechtsschutzziels auszulegen (vgl. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO). Vgl. etwa: BVerfG, Beschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 -, juris, Rn. 17. Dies zugrundegelegt geht die Kammer davon aus, dass der Antragsteller nicht auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage hinsichtlich der unter Ziffer 4. der Ordnungsverfügung angeordneten Befristung der Sperrwirkungen einer möglichen Abschiebung begehrt. Zwar entfalten nunmehr Klagen gegen die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG gemäß § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG i.d.F. des zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, 1386) ebenfalls keine aufschiebende Wirkung. Eine Erstreckung des Aussetzungsantrags auf diesen Regelungsteil entspräche jedoch abgesehen davon, dass der Antragsteller sich bislang nicht ausdrücklich gegen die Befristungsentscheidung gewandt hat, erkennbar nicht seinem Rechtsschutzinteresse. Die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG stellt im Grundsatz einen den Ausländer begünstigenden Verwaltungsakt dar, weil das Verbot ohne die von der Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 2 AufenthG vorzunehmende Befristung ansonsten unbefristet gilt. Entsprechend ist eine Befristung des Verbots ebenso wie eine Verkürzung der behördlich festgesetzten Frist im Hauptsacheverfahren allein mit einer Verpflichtungsklage zu verfolgen. Vgl. zur Befristung der Sperrwirkungen einer Ausweisung nach § 11 Abs. 1 AufenthG: BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 27 und 40. Eine eventuelle Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage insoweit hätte daher lediglich zur Folge, dass das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG dann unbefristet gelten würde. Dies kann aber erkennbar nicht im Interesse des betroffenen Ausländers liegen und wäre bei der im Aussetzungsverfahren vorzunehmenden Interessenabwägung – selbst im Falle der (Ermessens-) Fehlerhaftigkeit der Befristungsentscheidung – als ein gegen die Anordnung der aufschiebenden Wirkung sprechender Gesichtspunkt mit zu berücksichtigen. Ein daher insoweit allein zielführender Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtet auf Festsetzung einer kürzeren Frist dürfte hingegen wegen der insoweit eindeutigen Regelung des Gesetzgebers in § 84 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG gemäß § 123 Abs. 5 VwGO unzulässig sein. Darüber hinaus dürfte für einen solchen Antrag auch der erforderliche Anordnungsgrund fehlen, da das Einreise- und Aufenthaltsverbot erst im Falle einer Abschiebung (kraft Gesetzes) entsteht, die der Ausländer jedoch durch eine freiwillige Ausreise selbst verhindern kann, und da es dem Ausländer grundsätzlich zumutbar ist, das Befristungsverfahren vom Ausland aus zu führen. Der so verstandene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in der Ordnungsverfügung (Ziffer 1.) enthaltene Versagung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG begehrt, kann die Kammer offen lassen, ob der nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthafte Antrag bereits unzulässig ist. Die Zulässigkeit wäre nur dann gegeben, wenn die ablehnende Entscheidung der Ausländerbehörde den Verlust einer bereits bestehenden Rechtsposition des Antragstellers nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG zur Folge gehabt hätte. Vgl. hierzu: Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, Stand: März 2015, § 81 Rn. 60 ff.; OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2004 - 19 B 1737/02 - und vom 15. März 2004 - 19 B 106/04 - (beide n.v.). Ob der am 5. Dezember 2014 gestellte Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis die hier allein in Betracht zu ziehende Fiktionswirkung des § 81 Abs. 3 S. 1 AufenthG ausgelöst hat, lässt sich im Rahmen des vorliegenden Verfahrens jedoch nicht abschließend feststellen. Nach dieser Vorschrift gilt der Aufenthalt bis zur Entscheidung der Ausländerbehörde als erlaubt, wenn ein Ausländer, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, ohne einen Aufenthaltstitel – im Sinne von § 4 Abs. 1 S. 2 AufenthG – zu besitzen, die Erteilung eines Aufenthaltstitels beantragt. Der Antragsteller, der im Besitz einer vom EU-Mitgliedstaat Slowenien ausgestellten Daueraufenthaltserlaubnis-EU ist, könnte sich zum Zeitpunkt der Antragstellung gemäß § 15 AufenthV i.V.m. Art. 21 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ), dem zum 21. Dezember 2007 auch Slowenien beigetreten ist, für einen Kurzaufenthalt von bis zu 90 Tagen rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten haben. Es ist vorliegend aber offen, ob der Antragsteller auch die Einreisevoraussetzungen des von Art. 21 Abs. 1 SDÜ u.a. in Bezug genommenen Art. 5 Abs. 1 Buchst. c der VO (EG) Nr. 562/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (Schengener Grenzkodex) erfüllte, wonach der Drittstaatsangehörige den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthalts belegen muss und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise verfügen oder in der Lage sein muss, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben. Denn weder aus dem bisherigen Vortrag noch aus der vorliegenden Ausländerakte ergibt sich, dass der Antragsteller bei der Einreise die erforderlichen Mittel zur Sicherung des Lebensunterhalts für einen Aufenthalt im Bundesgebiet von bis zu 90 Tagen besaß. Entsprechende Nachweise wurden nicht vorgelegt. Der Arbeitsvertrag mit der Firma T. U. datiert erst vom 1. Oktober 2014. Zudem stand zum Zeitpunkt der Einreise noch nicht fest, ob der Kläger zur Aufnahme dieser Beschäftigung überhaupt berechtigt ist, da dies erst nach Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG mit Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit der Fall ist (vgl. hierzu die folgenden Ausführungen). Ob der Kläger über sonstige Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts verfügte, etwa über seinen Schwager Herrn T. , ist unklar. Dies kann letztlich jedoch ebenso dahingestellt bleiben, wie die Frage, ob Art. 21 Abs. 1 SDÜ überhaupt ein Aufenthaltsrecht für einen Kurzaufenthalt gewährt, wenn der Drittstaatsangehörige – wie der Antragsteller, wie die Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit und die Beantragung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG kurz nach der Einreise belegen – von Anfang an einen Daueraufenthalt im Bundesgebiet beabsichtigt. Vgl. ablehnend: (zu Art. 21 SDÜ) VG Stuttgart, Beschluss vom 7. Mai 2014 - 5 K 4470/13 -, juris, Rn. 6; (zu Art. 18 i.V.m. Art. 21 Abs. 2a SDÜ - nationales Visum eines Mitgliedstaates für einen längerfristigen Aufenthalt): OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 7. Juli 2014 - 2 M 23/14 -, juris, Rn. 14 ff.; Hessischer VGH, Beschluss vom 4. Juni 2014 - 3 B 785/14 -, juris, Rn. 7. Denn der Aussetzungsantrag ist jedenfalls unbegründet. Bei der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Betroffenen an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung überwiegt vorliegend das öffentliche Interesse. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als offensichtlich rechtmäßig, so dass hier – entsprechend der gesetzgeberischen Wertung in § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG – dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Besondere Umstände, die es gebieten könnten, im vorliegenden Fall im Rahmen einer weiteren Interessenabwägung von der gesetzgeberischen Grundentscheidung ausnahmsweise abzusehen, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Antragsgegner hat die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis rechtsfehlerfrei abgelehnt. Als Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis, die auch zur Ausübung einer Beschäftigung berechtigen soll, kommt in erster Linie § 38a Abs. 1 AufenthG in Betracht. Danach wird einem Ausländer, der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehat, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten will. Langfristig Aufenthaltsberechtigter ist dabei nach § 2 Abs. 7 AufenthG ein Ausländer, dem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung nach Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2003/109/EG des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. EU 2004 Nr. L 16 S. 44), die zuletzt durch die Richtlinie 2011/51/EU (ABl. L 132 vom 19.5.2011, S. 11) geändert worden ist, verliehen und nicht entzogen wurde, und damit jeder Drittstaatsangehörige, der die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten im Sinne der Artikel 4 bis 7 der Richtlinie besitzt. Zwar erfüllt der Kläger diese besonderen Erteilungsvoraussetzungen, weil er als kosovarischer Staatsangehöriger – wie dargelegt – unstreitig im Besitz einer slowenischen Daueraufenthaltserlaubnis-EU ist und sich länger als drei Monate, nämlich zum Zwecke der Aufnahme einer unselbstständigen Beschäftigung, im Bundesgebiet aufhalten will. Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG steht jedoch entgegen, dass der Antragsteller die allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG nicht erfüllt, die nach der Systematik des Aufenthaltsgesetzes auch bei der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG vorliegen müssen. Vgl. hierzu etwa: Bayerischer VGH, Beschluss vom 16. November 2012 - 10 CS 12.803 -, juris, Rn. 5; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. März 378/07 -, InfAuslR 2008, 241 = juris, Rn. 5. Es ist nämlich nicht festzustellen, dass der Lebensunterhalt des Antragstellers – ohne zulässige Erwerbstätigkeit – gesichert ist (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG). Der Lebensunterhalt ist gesichert, wenn der Ausländer ihn einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel bestreiten kann (vgl. § 2 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Dabei steht das Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhalts und des ausreichenden Krankenversicherungsschutzes mit der Richtlinie 2003/109/EG in Einklang. Denn nach Art. 19 Abs. 2 S. 1, 15 Abs. 2 S. 1 Buchst. a und b der Richtlinie kann die Ausübung des in Art. 14 Abs. 1 der Richtline eingeräumten Aufenthaltsrechts von dem in § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geforderten Nachweis abhängig gemacht werden, dass der daueraufenthaltsberechtigte Drittstaatsangehörige über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und feste regelmäßige Einkünfte verfügt, die ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen für den eigenen und familiären Lebensunterhalt ausreichen. Der Antragsteller kann seinen Lebensunterhalt nicht aus der unselbstständigen Beschäftigung bei der Firma T. U. bestreiten. Zwar ist das Einkommen aus dieser Beschäftigung (2.234,40 € brutto bzw. 1.715,24 € netto) der Höhe nach ausreichend, um den Lebensunterhalt des Antragstellers (Regelsatz i.H.v. 399,00 € zuzüglich Unterkunftskosten i.H.v. 470,00 €) zu sichern, und zwar selbst dann, wenn die Beträge nach § 11 Abs. 2 und 3 SGB II i.H.v. insgesamt 300,00 € vom Einkommen abgesetzt würden. Vgl. gegen eine solche Absetzung im Anwendungsbereich der Richtlinie 2003/109/EG: VG Aachen, Urteil vom 23. April 2014 - 8 K 1515/12 -, juris, Rn. 84. Der Antragsteller ist zur Ausübung der Beschäftigung bei der Firma T. U. jedoch nicht berechtigt, so dass diese Einkünfte bei der Prognose zur Lebensunterhaltssicherung keine Berücksichtigung finden können. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 AufenthG dürfen Ausländer eine Erwerbstätigkeit nur ausüben, wenn der Aufenthaltstitel sie dazu berechtigt. Der Antragsteller besitzt jedoch weder einen Aufenthaltstitel, der ihm die Ausübung dieser Beschäftigung gestattet, noch kann ihm die Ausübung der Beschäftigung mit Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erlaubt werden. Die slowenische Daueraufenthaltserlaubnis-EU berechtigt den Antragsteller – die Anwendbarkeit des Art. 21 Abs. 1 SDÜ und das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 Buchst. c VO (EG) Nr. 562/2006 unterstellt – lediglich zu einem Kurzaufenthalt im Bundesgebiet bis zu 90 Tagen, nicht jedoch zur Aufnahme der von ihm beabsichtigten – langfristigen – Beschäftigung. Dies ergibt sich nach nationalem Recht auch im Umkehrschluss aus der zum 6. Juni 2013 Kraft getretenen Vorschrift des § 17a AufenthV, einer Folgeänderung zur Ausweitung der Nichtbeschäftigungsfiktion des § 30 Nr. 4 BeschV, wonach Ausländer, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten innehaben, für die Einreise und den Aufenthalt im Bundesgebiet lediglich zum Zweck einer Beschäftigung nach § 30 Nr. 3 BeschV – Entsendung durch ein in einem EU-Mitgliedstaat ansässigen Unternehmen zur Dienstleistungserbringung – für einen Zeitraum von bis zu 3 Monaten innerhalb von 12 Monaten vom Erfordernis eines Aufenthaltstitels befreit sind, nicht aber für andere Beschäftigungen. Entsprechend kommt dem Antragsteller auch nicht die Fiktionswirkung des § 84 Abs. 2 S. 2 AufenthG zugute, wonach für Zwecke der Aufnahme oder Ausübung einer Erwerbstätigkeit der Aufenthaltstitel u.a. während eines gerichtlichen Verfahrens über einen zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung als fortbestehend gilt. Ein Drittstaatsangehöriger, der im Besitz einer Daueraufenthaltserlaubnis-EU ist, darf in einem anderen Mitgliedstaat eine Beschäftigung vielmehr erst dann aufnehmen, wenn ihm dieser Mitgliedstaat eine Aufenthaltserlaubnis einschließlich der Erlaubnis zur Beschäftigung erteilt hat. Vorher hat der Betroffene noch keinen Zugang zum Arbeitsmarkt (vgl. Art. 21 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 der Richtlinie 2003/109/EG, wonach langfristig Aufenthaltsberechtigte Zugang zum Arbeitsmarkt sowie Anspruch auf Gleichbehandlung bei der Aufnahme und Ausübung einer unselbstständigen Beschäftigung erst dann haben, wenn ihnen im zweiten Mitgliedstaat ein Aufenthaltstitel gemäß Art. 19 Abs. 2 der Richtlinie erteilt worden ist). Dem Antragsteller kann die Ausübung der Beschäftigung bei der Firma T. U. auch nicht im Rahmen der begehrten Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG gestattet werden. Dem steht § 38 Abs. 3 S. 1 AufenthG entgegen. Nach dieser Vorschrift berechtigt die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a Abs. 1 AufenthG nur dann zur Ausübung einer Beschäftigung, wenn entweder die Bundesagentur für Arbeit der Ausübung der Beschäftigung nach § 39 Abs. 2 AufenthG zugestimmt hat oder durch Rechtsverordnung nach § 42 AufenthG oder zwischenstaatliche Vereinbarung bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zulässig ist. Das in dieser Vorschrift vorgesehene Zustimmungserfordernis durch die Bundesagentur für Arbeit gemäß § 39 Abs. 2 AufenthG ist auch mit dem Unionsrecht vereinbar. Die Bundesrepublik Deutschland hat insoweit von der ihr mit Art. 14 Abs. 3 der Richtlinie 2003/109/EG eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht, in Fällen der Ausübung einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit eine Arbeitsmarktprüfung durchzuführen und hinsichtlich der Anforderungen für die Besetzung einer freien Stelle bzw. hinsichtlich der Ausübung einer solchen Tätigkeit ihre nationalen Verfahren anzuwenden sowie aus Gründen der Arbeitsmarktpolitik Unionsbürger, Drittstaatsangehörige, wenn dies im Gemeinschaftsrecht vorgesehen ist, sowie Drittstaatsangehörige, die sich rechtmäßig in dem betreffenden Mitgliedstaat aufhalten und dort Arbeitslosenunterstützung erhalten, vorrangig zu berücksichtigen. Vgl. ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 - 18 B 635/14 - (n.v.). Im Fall des Antragstellers liegt jedoch die für die Ausübung der Beschäftigung als Trockenbauer bei der Firma T. U. erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit – die Tätigkeit ist weder nach der Beschäftigungsverordnung noch nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen zustimmungsfrei zulässig – nicht vor. Die beigeladene Bundesagentur für Arbeit hat mit Schreiben vom 17. Dezember 2014 und vom 29. Mai 2015 die Erteilung der Zustimmung wiederholt mit der Begründung verweigert, dass der Lohn nicht den tariflichen bzw. ortsüblichen Bedingungen für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer entspreche (2014: mindestens 13,95 €/h, 2015: mindestens 14,20€/h) und darüber hinaus auch genügend bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stünden. Entgegen der Ansicht des Antragstellers liegen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Versagung der Zustimmung rechtswidrig erfolgt ist. Gemäß § 39 Abs. 2 S. 1 AufenthG setzt die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung u.a. voraus, dass für die Beschäftigung deutsche Arbeitnehmer sowie Ausländer, die diesen hinsichtlich der Arbeitsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind oder andere Ausländer, die nach dem Recht der Europäischen Union einen Anspruch auf vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt haben, nicht zur Verfügung stehen (Nr. 1 Buchst. b) und der Ausländer nicht zu ungünstigeren Arbeitsbedingungen als vergleichbare deutsche Arbeitnehmer beschäftigt wird (letzter Halbsatz). Ausweislich der zuletzt vorgelegten Arbeitgeberbescheinigung vom 8. Juli 2015, wonach der Antragsteller ab 1. Juli 2015 eine Lohnerhöhung auf 15,10 €/h erhalten habe, entspricht der Lohn zwar nunmehr den tariflichen bzw. ortsüblichen Lohnbedingungen für vergleichbare deutsche Arbeitnehmer. Nach den Feststellungen der Beigeladenen stehen für die in Rede stehende Beschäftigung jedoch – nach wie vor – ausreichend vorrangig berechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung. Dass diese Feststellungen unzutreffend sind, hat der Antragsteller nicht nachvollziehbar darzulegen vermocht. Zunächst fällt der Antragsteller selbst nicht unter den bevorrechtigten Personenkreis, da er als Inhaber eines Daueraufenthaltsrechts eines anderen EU-Mitgliedstaats –wie dargelegt – keinen vorrangigen Zugang zum Arbeitsmarkt hat. Vgl. ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 25. August 2015 - 18 B 635/14 - (n.v.); Bayerischer VGH, Beschluss vom 7. Januar 2013 ‑ 10 C 12.2399 -, juris, Rn. 16. Des Weiteren hat die Beigeladene auf der Grundlage des vom Antragsteller vorgelegten Arbeitsvertrags vom 1. Oktober 2014 und der dort aufgeführten Tätigkeitsbeschreibung – Trockenbauer mit den Arbeitsbereichen Innenausbau, Trockenbau und Altbausanierung – unter dem für dieses Anforderungsprofil einschlägigen Suchbegriff „Trockenbauer" bzw. „Trockenbaumonteur" am 17. Dezember 2014 und am 29. Mai 2015 einen Stellensuchlauf durchgeführt, der jeweils 200 bevorrechtigte Arbeitnehmer ergab, zuletzt im Umkreis von 40 km um I. . Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens hat die Beigeladene am 27. Oktober 2015 einen weiteren Suchlauf durchgeführt, bei dem sie erneut 200 bevorrechtigte Arbeitnehmer ermittelt hat. Zum Nachweis hierfür hat sie die ersten fünf Seiten des aktuellen Suchlaufs vorgelegt, aus denen sich jeweils zehn namentlich benannte bevorrechtigte Arbeitnehmer ergeben, die bei ihr unter der Berufsbezeichnung "Trockenbaumonteur" bzw. "Fachkraft-Trockenbau" geführt werden. Soweit der Antragsteller die Eignung und Befähigung der ermittelten Personen für die Tätigkeit bei der Firma T. U. pauschal bestreitet, vermag er damit die Aussagekraft der Suchergebnisse nicht in Zweifel zu ziehen. Denn mit Blick darauf, dass es sich bei dem Begriff "Trockenbaumonteur" um die offizielle Berufsbezeichnung für einen anerkannten Ausbildungsberuf handelt, der eine qualifizierte dreijährige Berufsausbildung voraussetzt (vgl. Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft vom 2. Juni 1999, BGBl. I S. 1102, zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. Februar 2009, BGBl. I S.399) ist nicht davon auszugehen, dass keine der 200 mit dieser Berufsbezeichnung bei der Beigeladenen geführten Personen die erforderliche Qualifikation für die Tätigkeit als Trockenbauer besitzt. An dieser Einschätzung ändert auch die Tatsache nichts, dass die Firma T. U. laut Antragsteller im Jahr 2014 einem deutschen Arbeitnehmer wegen fehlender Eignung kündigen musste. Denn insoweit handelte es sich ersichtlich um einen nicht verallgemeinerungsfähigen Einzelfall, der keine Rückschlüsse auf die Qualifikation aller von der Beigeladenen ermittelten bevorrechtigten Arbeitnehmer zulässt. Soweit der Antragsteller geltend macht, dass sich auf eine an die Beigeladene gerichtete Vermittlungsanfrage der Firma T. U. im Jahr 2014 bei dieser kein einziger Arbeitnehmer gemeldet habe, stellt dies abgesehen davon, dass der Antragsteller hierfür keinerlei Nachweise erbracht hat, die vorliegenden Suchergebnisse der Beigeladenen ebenfalls nicht infrage, weil es sich hierbei um einen anderen Suchzeitraum gehandelt hat. Darüber hinaus wird mit diesem Vortrag nicht dargetan, dass Bemühungen des Arbeitgebers, bevorrechtigte Arbeitnehmer zu gewinnen, über einen angemessenen – längeren – Zeitraum erfolglos geblieben sind (vgl. insoweit Durchführungsanweisungen zur Ausländerbeschäftigung der Bundesagentur für Arbeit zu §§ 38, 39 AufenthG (DA), Stand: 25. April 2014, Nr. 1.39.2.04). Insbesondere war auch die vom Antragsteller geforderte konkrete Vorrangprüfung bezüglich aller von der Beigeladenen ermittelten Bevorrechtigten nicht erforderlich, weil sein Arbeitgeber der Beigeladenen im vorliegenden Fall keinen entsprechenden Vermittlungsauftrag erteilt hat (vgl. DA, Nr. 1.39.2.04), sondern erkennbar nur an der Einstellung des Antragstellers interessiert war, mit dem er als Schwager persönlich verbunden ist. Soweit der Antragsteller erstmals im Rahmen des vorliegenden Verfahrens geltend macht, dass er über besondere, über die eigentlichen Tätigkeiten eines Trockenbauers hinausgehende Qualifikationen verfüge (Maurerarbeiten, Putzerarbeiten, Parkettverlegearbeiten, Fliesenlegearbeiten, u.a.), ergibt sich aus dem vorgelegten und insoweit maßgeblichen Arbeitsvertrag sowie der dortigen Tätigkeitsbeschreibung schon nicht, dass diese Fähigkeiten im Rahmen des konkreten Beschäftigungsverhältnisses erforderlich sind. Abgesehen davon hat der Antragsteller für die behaupteten besonderen Qualifikationen auch keinerlei Nachweise vorgelegt. Im Übrigen rechtfertigt der Hinweis auf die eigenen Qualifikationen auch nicht den Schluss, dass die von der Beigeladenen ermittelten bevorrechtigten Arbeitnehmer über diese Qualifikationen nicht verfügen. Dass der Antragsteller seinen Lebensunterhalt ohne eine zulässige Beschäftigung aus anderen Mittel bestreiten kann, ist ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Fehlt es danach an dem Erfordernis der Lebensunterhaltssicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, kann die Kammer offen lassen, ob mit Blick darauf, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben sowie ausweislich der vorgelegten Lohnabrechnungen die Beschäftigung bei der Firma T. U. bereits seit Oktober 2014 ausübt, ohne hierzu berechtigt zu sein, darüber hinaus ein Ausweisungsgrund gemäß § 55 Abs. 2 S. 2 AufenthG i.V.m. § 404 Abs. 2 Nr. 4 SGB III (Ordnungswidrigkeit wegen illegaler Beschäftigung) vorliegt, der es ebenfalls rechtfertigt, die Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG i.V.m. Art. 17 der Richtlinie 2003/109/EG (Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung) zu versagen. Einem Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aufgrund einer anderen Rechtsgrundlage, insbesondere § 18 Abs. 2 AufenthG, steht ebenfalls die Nichterfüllung der allgemeinen Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG sowie die fehlende Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit entgegen. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in der Ordnungsverfügung (Ziffer 3.) enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag gemäß § 80 Abs. 2 S. 2 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW zwar zulässig, aber unbegründet. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts das private Interesse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nämlich als offensichtlich rechtmäßig. Die gesetzlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung nach §§ 50, 59, AufenthG sind erfüllt. Der Antragsteller ist ausreisepflichtig, weil er nicht im Besitz eines erforderlichen Aufenthaltstitels ist (vgl. § 50 Abs. 1 AufenthG). Die gesetzte Frist zur freiwilligen Ausreise von einem Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung ist angemessen, insbesondere zur Regelung der persönlichen Angelegenheiten des Antragstellers ausreichend bemessen. Dass der Antragsteller nicht vor oder zugleich mit Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß § 50 Abs. 3 S. 2 AufenthG ausdrücklich aufgefordert worden ist, sich in das Hoheitsgebiet Sloweniens zu begeben, berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht. Die Vorschrift betrifft unmittelbar nur die Ausreiseaufforderung, nicht aber die Abschiebungsandrohung. Es besteht auch keine Unklarheit darüber, dass der Antragsteller seiner Ausreisepflicht durch eine Ausreise nach Slowenien nachkommt. Denn Slowenien ist neben dem Kosovo als Zielland der Abschiebung ausdrücklich benannt. Dem Antragsteller wird die Abschiebung auch nicht zu seinen Lasten in einer Konstellation angedroht, in der die Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger eine Rückführungsentscheidung nicht vorsieht (vgl. Art. 6 Abs. 1 und 2 der Richtlinie). Der Antragsteller ist nämlich der Sache nach aufgefordert worden, sich unverzüglich nach Slowenien, in den Kosovo oder in einen anderen Staat zu begeben, in den er einreisen darf oder der zu seiner Aufnahme verpflichtet ist. Für die Ausreise werden ihm sogar eine über Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG und § 50 Abs. 3 S. 2 AufenthG hinausgehende Alternative und Frist eingeräumt. Die Rückkehrentscheidung, d.h. die Abschiebungsandrohung steht damit unter der aufschiebenden Bedingung, dass der Antragsteller weder nach Slowenien noch in den Kosovo noch in den näher umschriebenen anderen Staat ausgereist ist. Auf die Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht – die sich hier allerdings aus § 58 Abs. 2 S. 2 AufenthG ergibt, da der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Versagung der Aufenthaltserlaubnis mit dem vorliegenden Beschluss abgelehnt worden ist – kommt es für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht an. Vgl. hierzu grundlegend: OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2009 - 18 A 2620/08 -, juris, Rn. 30 und 32. Gemäß § 59 Abs. 3 S. 1 AufenthG steht dem Erlass der Abschiebungsandrohung das Vorliegen von etwaigen Abschiebungsverboten ebenso wenig entgegen wie das Vorliegen von Duldungsgründen nach § 60a Abs. 2 AufenthG. Vgl. zu Letzterem: OVG NRW, Beschluss vom 6. Januar 2005 - 18 B 2801/04 -, NWVBl. 2005, 275 = juris, Rn. 7 ff. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Übernahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen durch den Antragsteller als unterliegenden Beteiligten entspricht nicht der Billigkeit, weil diese keinen Antrag gestellt hat und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwerts (5.000,- €) beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Mit Blick auf den vorläufigen Charakter dieses Verfahrens erscheint das Antragsinteresse in der bestimmten Höhe ausreichend und angemessen berücksichtigt.