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Beschluss

9 L 977/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0105.9L977.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der Antrag, 3 den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der durch das Jugendamt der Stadt T. bewilligten Integrationshelferin vorläufig Zutritt zu dem Schulgebäude der Offenen Ganztagsschule H. während der Unterrichtszeiten im Rahmen der Schulbegleitung zu gewähren, 4 hat keinen Erfolg. 5 Er erweist sich zwar nach § 123 Abs. 5 VwGO als statthaft, weil es sich nicht um einen Fall der danach vorrangigen §§ 80 und 80a VwGO handelt. Der Antragstellerin geht es zum einen nicht um die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfes gegen das seitens der Schulleiterin der Therapeutin des Sohnes erteilte Hausverbot; sie verfolgt vielmehr einen Anspruch auf Zulassung einer außerhalb des nach § 42 Abs. 1 SchulG NRW begründeten Schulverhältnisses stehenden Person zum Schulunterricht. Zum anderen ist der Antrag auch nicht mit Blick darauf als ein solcher nach §§ 80 oder 80a VwGO auszulegen, dass das Hausverbot nach voraufgehender Gestattung der Anwesenheit der Therapeutin im Unterricht erteilt worden ist. 6 Vgl. zur Anfechtung eines nach Zutrittsgestattung ergangenen Hausverbots durch die dortige Adressatin: OVG NRW, Beschluss vom 12. April 2001 - 19 A 1303/00 -, NRWE. 7 Denn abgesehen davon, dass die Konstellationen des § 80a Abs. 1 und 2 VwGO bei einem ausschließlich belastend wirkenden Verwaltungsakt nicht einschlägig sind, würde es an der in Drittkonstellationen grundsätzlich erforderlichen Möglichkeit einer Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte auf Antragstellerseite fehlen, 8 vgl. zu diesem Erfordernis auch bei der Anfechtung ausschließlich belastender Verwaltungsakte durch einen Nichtadressaten: OVG NRW, Beschlüsse vom 26. Oktober 2010 - 13 A 637/10 - sowie vom 17. Mai 2011 - 2 A 1202/10 -, beide juris, 9 in die das Hausverbot eingreifen könnte. 10 Die Antragsstellerin ist jedoch nicht antragsbefugt im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog. Ihr steht erkennbar kein eigener oder für ihren Sohn verfolgbarer Anspruch auf Zulassung der Therapeutin zum Unterricht zu. 11 Zwar ergibt sich sowohl aus dem Recht gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verf NRW auf Erziehung und Bildung als auch aus der nach § 43 Abs. 1 SchulG NRW bestehenden Verpflichtung zur regelmäßigen Unterrichtsteilnahme für den Regelfall ein Anspruch der Schülerin/des Schülers auf Zulassung persönlicher und sächlicher Mittel zum Unterricht, ohne die sie/er dieses Recht nicht verfolgen bzw. der Verpflichtung nicht nachkommen kann. Dies führt unter anderem zu einem Anspruch auf Unterrichtsteilnahme einer bewilligten Schulbegleitung, deren Anwesenheit im Unterricht nicht durch eine an die Begleitperson gerichtete Maßnahme verhindert werden könnte. Eine Integrationshilfe in Form der Schulbegleitung oder Integrationshilfe in der Schule ist für den Sohn der Antragstellerin jedoch nach der eingeholten Stellungnahme des Jugendamtes nicht bewilligt worden. Der Bewilligungsbescheid vom 2. Februar 2015 geht über die Gewährung einer Eingliederungshilfe in Form einer Einzelförderung im Umfang bis zu 80 Förderstunden im Zeitraum eines Jahres nicht hinaus. 12 Ein subjektiv-öffentliches Recht aus Art. 24 VN-Behindertenrechtskonvention scheidet ebenfalls aus. Bei dieser Bestimmung handelt es sich nämlich um eine Zielvorgabe für die Integration behinderter Menschen in das staatliche Schulsystem, die mangels Bestimmtheit nicht zu individuellen Leistungsansprüchen führt, 13 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juli 2015 - 6 C 35.14 -, juris, 14 sondern der Transformation durch den Landesgesetzgeber bedarf. 15 Vgl. Begründung zum Gesetzentwurf des Ersten Gesetzes zur Umsetzung der VN-Behindertenrechtskonvention (9. Schulrechtsänderungsgesetz), LT-Drucksache 16/2432 vom 21. März 2013, S. 41 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 17 Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG unter Berücksichtigung des summarischen Charakters des Eilverfahrens.