Beschluss
6 L 391/15
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2016:0115.6L391.15.00
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Leitsätze
1. zur Rechtmäßigkeit der Anordnung gegenüber einem Kioskinhaber, seine Verkaufsstelle samstags ab 22 Uhr geschlossen zu halten.
2. zu den Voraussetzungen, wann ein Kioskbetreiber, zugleich auch einen Schankbetrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG betreibt bzw. wann ein Versuch der unzulässige Umgehung der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW vorliegt.
3. keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. zur Rechtmäßigkeit der Anordnung gegenüber einem Kioskinhaber, seine Verkaufsstelle samstags ab 22 Uhr geschlossen zu halten. 2. zu den Voraussetzungen, wann ein Kioskbetreiber, zugleich auch einen Schankbetrieb i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG betreibt bzw. wann ein Versuch der unzulässige Umgehung der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW vorliegt. 3. keine verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 6 K 822/15 erhobenen Klage des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. April 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsmittelandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der zulässige Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist unbegründet. In formeller Hinsicht begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in der streitigen Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 hinsichtlich der gegenüber dem Antragsteller getroffenen Anordnung, seine Verkaufsstelle in B. , B.--- weg ab Zustellung des Bescheids gemäß den durch § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Regelung der Ladenöffnungszeiten (Ladenöffnungsgesetz - LÖG NRW) vorgegebenen Schließzeiten samstags ab 22.00 Uhr geschlossen zu halten, keinen rechtlichen Bedenken. Die Kammer legt die in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung getroffene Anordnung allerdings dahingehend aus, dass sie nur die Ladenöffnungszeiten für Samstage regelt. Bei der Auslegung von Verwaltungsakten ist der Rechtsgedanke der §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) heranzuziehen. Danach kommt es nicht entscheidend darauf an, was die Behörde mit ihrer Erklärung gewollt hat, sondern darauf, wie der Empfänger der Verfügung nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt der Erklärung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen konnte; Unklarheiten gehen dabei zu Lasten der Behörde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55/79 -, juris Rn. 22 m.w.N. Ausgehend von dem Wortlaut der im Tenor (Ziffer 1) der Ordnungsverfügung getroffenen Formulierung ist diese aus der Sicht des Empfängers so zu verstehen, dass sich die angeordnete Schließung der Verkaufsstelle nur auf Samstage bezieht. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Begründung der Ordnungsverfügung oder aus dem vorangegangenen Verwaltungsverfahren. Zwar findet sich in dem Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 15. Januar 2015 zum beabsichtigten Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung der Hinweis, dass der Antragsteller seine Verkaufsstelle auch an Sonn- und Feiertagen nicht öffnen darf, jedoch nimmt dieser Hinweis Bezug auf § 3 Feiertagsgesetz NRW und gerade nicht auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW. Zudem haben sich die von der Antragsgegnerin am 15. November 2014 und am 21. Februar 2015 durchgeführten Kontrollen ausschließlich auf Samstage nach 22 Uhr bezogen. Die Einbeziehung der Sonntage könnte sich daher allenfalls durch die in der getroffenen Anordnung erfolgte Bezugnahme auf § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW ergeben. Angesichts der von der Antragsgegnerin abweichend vom Gesetzestext („dürfen […] samstags von 0 bis 22 Uhr geöffnet sein“) gewählten Formulierung „samstags ab 22 Uhr geschlossen zu halten“ reicht eine solche Bezugnahme aber nicht aus, um davon ausgehen zu können, dass der Empfänger der Ordnungsverfügung diese bei objektiver und verständiger Würdigung so versteht, dass sich die von der Antragsgegnerin getroffene Anordnung auch auf Sonntage bezieht. Die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin ist - entgegen der Ansicht des Antragstellers - ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO mit der Befürchtung begründet worden, während der Zeitdauer eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens zur Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung könne sich der Antragsteller durch die Art seiner Gewerbeausübung gegenüber den gesetzestreuen Gewerbetreibenden ungerechtfertigte Vorteile verschaffen. Die im Falle des Antragstellers angenommene Gefahrenprognose verleihe dem Interesse am sofortigen Vollzug der angegriffenen Verfügung ein besonderes Gewicht gegenüber dem allgemeinen Interesse an der Durchsetzung behördlicher Maßnahmen. Diese Begründung wird der Informationsfunktion, die dem Begründungserfordernis im Hinblick auf den Adressaten zukommt, ebenso gerecht wie der Warnfunktion gegenüber der Behörde selbst, durch die ihr der Ausnahmecharakter der sofortigen Vollziehung vor Augen geführt werden soll. Vgl. zu den Anforderungen an die Begründungspflicht des § 80 Abs. 3 VwGO: BVerwG, Beschlüsse vom 30. März 2007 - 9 VR 7/07 -, juris Rn. 4 und vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2/02 -, juris Rn. 6. Darüber hinaus überwiegt bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 VwGO materiell vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung vorliegend das öffentliche Vollzugsinteresse. Denn die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. April 2015 erweist sich bei summarischer Betrachtung insgesamt als rechtmäßig. Die nach § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) vorgesehenen Voraussetzungen für das ordnungsbehördliche Eingreifen - nämlich das Vorliegen einer im Einzelfall bestehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung - sind vorliegend erfüllt. Die öffentliche Sicherheit umfasst neben dem Schutz von Leib und Leben auch die öffentliche Rechtsordnung schlechthin. Eine Gefahr bzw. Störung liegt daher bereits dann vor, wenn gegen öffentlich-rechtliche Vorschriften - hier gegen die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes - verstoßen wird. Nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW dürfen Verkaufsstellen an Werktagen montags bis freitags ohne zeitliche Begrenzung und samstags von 0 bis 22 Uhr geöffnet sein (allgemeine Ladenöffnungszeit). Nach § 3 Abs. 1 LÖG NRW sind Verkaufsstellen im Sinne dieses Gesetzes Ladengeschäfte aller Art, Apotheken und Tankstellen (Nr. 1) sowie sonstige Verkaufsstände, falls in ihnen ebenfalls von einer festen Stelle aus ständig Waren zum Verkauf an jedermann gewerblich angeboten werden (Nr. 2 Satz 1). Damit unterfällt auch die Verkaufsstelle des Antragstellers den Regelungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW. In diesem Zusammenhang ist zu differenzieren, dass der Antragsteller einen gemischten Betrieb mit zwei unterschiedlichen Betriebszweigen betreibt, nämlich einerseits ein Internet-Café sowie andererseits eine Verkaufsstelle für Tabakwaren, Getränke und Süßwaren, wobei für jede Betriebsart nur die für sie maßgeblichen Bestimmungen gelten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 9. Juni 1960 - I C 41/56 -, NJW 1960, 2209 und vom 26. Juli 1956 - I C 47/55 -, DVBl. 1956, 789; Metzner, GastG, 6. Aufl., § 1 Rn. 84. Gemessen hieran gelten die Regelungen des Ladenöffnungsgesetzes nur für die Verkaufsstelle des Antragstellers. Dementsprechend ist von der Anordnung, die vorgegebenen Schließzeiten einzuhalten, - wie auch der Wortlaut der Ziffer 1 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung anzeigt - nur die Verkaufsstelle des Antrag-stellers betroffen, nicht dagegen das von ihm betriebene Internet-Café. Dieses darf auch außerhalb der allgemeinen Ladenöffnungszeiten des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW geöffnet sein. Soweit die Antragsgegnerin in ihrer Begründung auf Seite 3 der Ordnungsverfügung zwar missverständlich ausführt, die zusätzlich vom Antragsteller angemeldeten Tätigkeiten „erlaubnisfreies Gaststättengewerbe“ sowie „Internet-Café“ würden gegenüber dem Verkauf von Getränken, Süß- und Tabakwaren lediglich einen untergeordneten Bereich darstellen und berechtigten daher nicht zum Offenhalten des Ladenlokals samstags nach 22 Uhr, so hat sie im gerichtlichen Verfahren mit Schreiben vom 8. Juli 2015 klargestellt, dass die Bereitstellung von Internetplätzen nicht von der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung erfasst sei und daher auch außerhalb der Ladenöffnungszeiten erfolgen dürfe. Dadurch, dass der Antragsteller seine Verkaufsstelle - also seinen Kiosk - samstags nach 22 Uhr geöffnet hatte, hat er die allgemeinen Ladenöffnungszeiten nicht beachtet und mithin gegen § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW verstoßen. Diesen Sachverhalt hat die Antragsgegnerin ausreichend ermittelt, da das Ordnungsamt der Antragsgegnerin an zwei Samstagen, nämlich am 15. November 2014 und am 21. Februar 2015, Kontrollen nach 22 Uhr durchgeführt und hierbei die Verstöße gegen die allgemeine Ladenöffnungszeit nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW durch den Antragsteller festgestellt hat. Soweit der Antragsteller einwendet, ein Verstoß gegen die Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW scheitere daran, dass er zusätzlich zu seiner Verkaufsstelle ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe betreibe, weshalb die allgemeinen Ladenöffnungszeiten nicht für sein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe gelten würden, sondern ihm vielmehr das Privileg des Gassenschanks nach § 7 Abs. 2 des Gast-stättengesetzes (GastG) zugutekomme, führt dieser Aspekt nicht zu einer anderen rechtlichen Beurteilung. Gemäß § 7 Abs. 2 GastG dürfen zwar außerhalb der Sperrzeit zum alsbaldigen Verzehr oder Verbrauch Getränke und zubereitete Speisen, die in dem Betrieb verabreicht werden (Nr. 1) sowie Flaschenbier, alkoholfreie Getränke, Tabak- und Süßwaren (Nr. 2) an jedermann über die Straße abgegeben werden. Auf dieses sog. Gassenschankprivileg kann sich der Antragsteller jedoch nur berufen, wenn er zugleich auch Schank- oder Speisewirt ist. Dies ist aber vorliegend nicht der Fall, da der Antragsteller keine Schankwirtschaft betreibt. Gemäß der Legaldefinition des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG liegt eine Schankwirtschaft vor, wenn im stehenden Gewerbe Getränke zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht werden. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht, auch wenn er ein erlaubnisfreies Gaststättengewerbe angemeldet hat. Denn vorliegend sind Anhaltspunkte ersichtlich, dass der Antragsteller als Inhaber eines Kiosks den Getränkeausschank nicht ernstlich betreiben will, sondern ihn nur der Form halber ange-meldet hat, um sich auf diese Weise die Möglichkeit zu verschaffen, seinen Warenhandel nach Ladenschluss in unzulässiger Weise fortzusetzen. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 9. Juni 1960 - I C 41/56 -, NJW 1960, 2209, 2010. Aufgrund einer Zusammenschau aller Umstände des Einzelfalls kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Antragsteller ernstlich bemüht ist, neben seinem Kioskbetrieb auch eine Schankwirtschaft zu betreiben, die den Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 1 GastG gerecht wird. Insbesondere das Tatbestandsmerkmal „zum Verzehr an Ort und Stelle“ wird durch den Betrieb des Antragstellers nicht erfüllt. In seinen Räumlichkeiten sind, wie auf den von der Antragsgegnerin gefertigten Fotos (vgl. Bl. 55c d. GA und Bl. 13 und 14 der BA I, auf die hiermit Bezug genommen werden) ersichtlich ist, keine besonderen Einrichtungen oder Vorrichtungen für den alsbaldigen Verzehr von Getränken an Ort und Stelle vorhanden. Diese sind zwar auch nicht erforderlich, jedoch kommt es dann, wenn - wie hier - keine Verweileinrichtungen vorhanden sind, maßgeblich darauf an, ob nach den Einrichtungen des Betriebs davon ausgegangen werden kann, dass der Verzehr hauptsächlich in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang mit der Abgabestelle erfolgt und ob der Ort tatsächlich als Verzehrort benutzt wird. Abzustellen ist dabei auf die typischen Verkehrsgewohnheiten und die Verkehrsanschauungen. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 10. November 1983 - 4 A 1694/82 -, GewArch 1984, 130; Michel/Kienzle, Das Gaststättengesetz, 13. Aufl., § 1 Rn. 45; Metzner, GastG, 6. Aufl., § 1 Rn. 52 ff.; Nr. 1.3 der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Gaststättengesetzes (GastVwV). Der räumliche Zusammenhang ist regelmäßig dann zu bejahen, wenn Waren in einer Form verabreicht werden, die typischerweise hauptsächlich ihren sofortigen Verzehr erfordern oder nahelegen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 10. November 1983 - 4 A 1694/82 -, GewArch 1984, 130. Dass die von ihm verkauften Waren - wobei das Warensortiment vorwiegend aus alkoholischen und alkoholfreien Getränken, Süßigkeiten sowie Tabakwaren besteht - tatsächlich typischerweise und hauptsächlich an Ort und Stelle verzehrt werden oder ihren sofortigen Verzehr erfordern, hat der Antragsteller nicht plausibel dargelegt. Getränke, die in Dosen, verschlossenen Flaschen oder Pappbechern verkauft werden, erfordern im Gegensatz zu solchen, die in Gläsern oder Porzellanbechern verkauft werden, nicht den sofortigen Verzehr. Gleiches gilt für Süßigkeiten und Tabakwaren. Soweit er vorträgt, in seinem Ladenlokal seien eine Kaffeemaschine sowie Milch, Zucker und Süßstoff vorhanden und seine Kunden, welche die Internetplätze nutzen würden, würden während deren Nutzung vor Ort Kaffee, alkoholfreie Getränke sowie Snacks und Süßigkeiten konsumieren, reicht dies ebenfalls nicht aus, um den erforderlichen räumlichen Zusammenhang zwischen der Abgabestelle und dem Verzehrsort zu begründen. Denn insbesondere auch nach der Art und Weise, wie die Verkaufsstelle des Antragstellers eingerichtet ist, kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Verzehr tatsächlich hauptsächlich in den Räumlichkeiten des Antragstellers erfolgt. In dem vorderen Raum, in dem der Antragsteller seine Verkaufsstelle betreibt, wird ausschließlich das Warensortiment angeboten. Über einen offenen Durchgang gelangt man sodann in den hinteren Bereich, in dem mehrere Internetplätze vorhanden sind. Da auf allen sich in dem hinteren Bereich befindlichen Tischen ein oder mehrere Computerbildschirme aufgestellt sind und die Tische darüber hinaus durch die Bildschirme mehr oder weniger komplett ausgefüllt sowie die einzelnen Computerbildschirme durch Trennwände voneinander isoliert werden, erwecken sie für die Kunden nicht den Eindruck, dass die vom Antragsteller verkauften Waren in erster Linie in diesen Räumlichkeiten verzehrt werden können oder dass dies gewünscht ist. Vielmehr sprechen die Lebenserfahrung sowie die Verkehrsanschauung dafür, dass diese Tische nicht als Verweileinrichtungen angesehen werden, sondern ausschließlich der Internetnutzung zugerechnet werden. Ferner sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vom Antragsteller vorgetragen, dass die Mehrheit der Kunden, an die der Antragsteller Getränke verkauft, diese tatsächlich in erster Linie in seinen Räumlichkeiten oder in deren unmittelbaren räumlichen Zusammenhang verzehren. Die Kunden, die sein Internet-Café besuchen, werden dieses in erster Linie zwecks Nutzung des Internets aufsuchen, wohingegen der Verzehr der in einem Kiosk gekauften Getränke nach der Lebenserfahrung in erster Linie außerhalb dieser Räumlichkeiten stattfindet. Soweit der Antragsteller auf die Urteile des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württem-berg vom 30. Mai 1995 (Az. 9 S 619/95) und des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 26. März 2014 (Az. 4 K 684/12) verweist, so sind die dort getroffenen Aussagen nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar, da die Sachverhalte unterschiedlich sind. Die vom Antragsteller zitierten Verfahren handelten von Gaststättengewerben in Form eines Stehimbisses bzw. eines Imbissbereichs in der Verkaufsstelle einer Tankstelle, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 GastG erfüllten. Darüber hinaus bestehen gegen den Inhalt der Regelung des § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Gesetzliche Regelungen, die die Öffnung von Verkaufsstellen an Samstagen zeitlich begrenzen, verstoßen nach Ansicht des Bundesverfas-sungsgerichts weder gegen Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) noch gegen Art. 3 Abs. 1 GG. Vgl. BVerfG, Urteile vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, juris Rn. 96 und vom 29. November 1961 - 1 BvR 760/57 -, juris Rn. 15 f. und 19. Vielmehr sind derartige Eingriffe in die von Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsausübungsfreiheit durch vernünftige Gründe des Gemeinwohls gerechtfertigt. Derartige Gründe des Gemeinwohls sind hier der Arbeitszeitschutz sowie die Sicherung der Wettbewerbsneutralität. Diese Gründe waren ausweislich der Gesetzesbegründung auch für die im Ladenöffnungsgesetz getroffenen Regelungen maßgeblich. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, juris Rn. 114 ff.; LT-Drs. 14/2478 vom 5. September 2006, S. 1 und 9. Soweit der Antragsteller einwendet, der Eingriff in seine Berufsausübungsfreiheit könne in seinem Fall nicht mit dem Arbeitszeitschutz von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen begründet werden, weil sein Betrieb durch ihn, den Inhaber, persönlich geführt werde, so verkennt er, dass als zur Rechtfertigung herangezogener vernünftiger Grund des Gemeinwohls auch die Sicherung der Wettbewerbsneutralität maß-gebend ist. Denn würden die Ladenöffnungszeiten nur für Verkaufsstellen gelten, in denen Arbeitnehmer beschäftigt werden, hätten Inhaber- oder Familienbetriebe insoweit einen Wettbewerbsvorteil, als sie für den geschäftlichen Verkehr mit den Kunden auch während der Zeit geöffnet sein dürften, in denen Verkaufsstellen, die Arbeitnehmer einsetzen, geschlossen sein müssten. Der Schutz vor Konkurrenz ist zwar nicht als eigenständiges Ziel zur Beschränkung der Berufsfreiheit anerkannt. Es ist dem Gesetzgeber aber nicht verwehrt, Konkurrenzvorteile zu unterbinden, die aus der Verfolgung eines anderweitigen legitimen Schutzziels abgeleitet werden können, wie hier aus den Schutzvorkehrungen für Ladenangestellte. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, juris Rn. 118. Darüber hinaus ist die Beschränkung der freien Berufsausübung auch angemessen und den Ladeninhabern zuzumuten. Zur Befriedigung des Erwerbsinteresses reichen die allgemeinen Öffnungszeiten aus. Vgl. BVerfG, Urteil vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, juris Rn. 140 ff., in dem das BVerfG dies bereits für eine Ladenschlusszeit von samstags ab 20 Uhr angenommen hat. Ebenso wenig verletzt § 4 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Eine Ungleichbehandlung von Verkaufsstellen zu anderen Gewerbebetrieben liegt nicht vor, da es sich nicht um wesentlich gleiche Sachverhalte handelt. Gewerbebetriebe wie das Verkehrsgewerbe und das Gaststättengewerbe heben sich in so erheblichem Maße von dem Einzelhandel ab, dass der Gesetzgeber durch Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, entweder für sie eine dem LÖG NRW entsprechende Regelung zu treffen oder eine Regelung des Ladenschlusses zu unterlassen. Vgl. BVerfG, Urteile vom 9. Juni 2004 - 1 BvR 636/02 -, juris Rn. 171 und vom 29. November 1961 - 1 BvR 760/57 -, juris Rn. 19. Insbesondere ist auch kein vergleichbarer Sachverhalt bei Tankstellen gegeben. Zwar dürfen nach § 8 Satz 1 LÖG NRW Tankstellen an Samstagen ganztägig geöffnet sein. Nach § 8 Satz 2 LÖG NRW ist an Samstagen nach 22 Uhr aber nur die Abgabe von Ersatz-teilen für Kraftfahrzeuge, soweit dies für die Erhaltung oder Wiederherstellung der Fahrbereitschaft notwendig ist, sowie die Abgabe von Betriebsstoffen und von Reise-bedarf gestattet. Soweit der Antragsteller einwendet, dass zum „Reisebedarf“ auch Zeitungen, Zeitschriften, Tabakwaren, Lebens- und Genussmittel gehören, die das zentrale Sortiment des Verkaufsangebots seines Kiosks darstellten, so verkennt er, dass die den Tankstellen gestattete Abgabe von „Reisebedarf“ für diese einen Zubehörhandel darstellt, während dies - wie er selbst ausgeführt hat - bei einem Kiosk das zentrale Sortiment und damit eine Hauptleistung darstellt. Hauptleistung einer Tank-stelle ist dagegen die Abgabe von Betriebsstoffen, die die Fortbewegung mit dem Kraftfahrzeug ermöglichen soll. Ein Zubehörhandel liegt vor, wenn der Verkauf der Waren einer Hauptleistung als Nebenleistung - so wie hier die als Reisebedarf abzugebenden Waren (Nebenleistung) der Abgabe von Betriebsstoffen (Hauptleistung) - zugerechnet werden kann, die nach den beim Publikum herrschenden Gewohnheiten und nach der Verkehrsanschauung zur Befriedigung von Bedürfnissen der Empfänger der Hauptleistung dient. Der erforderliche innere Zusammenhang zwischen der Abgabe von Betriebsstoffen und der Abgabe von Reisebedarf besteht hier darin, dass die Abgabe von Reisebedarf als Nebenleistung die durch die Hauptleistung ermöglichte Fortbewegung mit dem Kraftfahrzeug dem Kraftfahrer und etwaigen Mitfahrern erleichtern soll. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 1 C 17/91 -, juris Rn. 19, 24. Doch selbst dann, wenn man eine Ungleichbehandlung annehmen sollte, wäre diese jedenfalls durch den mit der Regelung des § 8 LÖG NRW verfolgten Zweck, einem während der allgemeinen Ladenschlusszeiten bestehenden besonderen Versorgungsbedürfnis des Kraftverkehrs Rechnung zu tragen, gerechtfertigt. Die Ausnahmeregelung für Tankstellen schränkt weder den mit dem Ladenöffnungsgesetz bezweckten Arbeitnehmerschutz weitergehend ein, da der Arbeitnehmer, der zusätzlich Reisebedarf als Zubehör verkauft, ohnehin während der allgemeinen Ladenschlusszeiten tätig ist, noch beeinträchtigt sie - allenfalls nur unwesentlich - die ebenfalls bezweckte Wettbewerbsneutralität, weil bei Beachtung der Einschränkung auf bestimmte Waren des Reisebedarfs Kunden im allgemeinen nur einen spontanen und zudem geringfügigen Bedarf decken. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 1 C 17/91 -, juris Rn. 20 ff. Die Antragsgegnerin hat auch das ihr in § 14 Abs. 1 OBG eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Anhaltspunkte, dass sich die Antragsgegnerin von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, sind nicht ersichtlich. Sie ist vielmehr zu Recht zu dem Ergebnis gekommen, dass die gegenüber dem Antragsteller getroffene Anordnung, seine Verkaufsstelle samstags ab 22 Uhr geschlossen zu halten, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, wie er in § 15 OBG seine einfachgesetzliche Ausprägung gefunden hat, entspricht. Die streitgegenständliche Anordnung ist geeignet, die in der Verletzung der Vorschriften des Ladenöffnungsgesetzes NRW begründete Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Die getroffene Maßnahme ist auch erforderlich, weil andere, den Antragsteller weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung stehen. Dass andere umliegende Gemeinden und Städte in NRW ggf. eine längere Öffnung von Kiosken auch an Samstagen dulden, ist irrelevant, da der Antragsteller entsprechend des Grundsatzes „keine Gleichheit im Unrecht“ keinen Anspruch auf ein Einschreiten der anderen Gemeinden und Städte bzw. auf ein Unterlassen des Einschreitens der Antragsgegnerin hat. Die streitgegenständliche Ordnungsverfügung ist schließlich auch angemessen, da sie keine Nachteile zur Folge hat, die zu dem angestrebten Erfolg außer Verhältnis stehen. Soweit der Antragsteller einwendet, es bestehe ein öffentliches Interesse an einer längeren Öffnung der Kioske, was eine Ausnahmegenehmigung nach § 10 LÖG NRW rechtfertige, weshalb er bereits mit Schreiben vom 13. Juni 2014 einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 LÖG NRW gestellt habe, über den bislang aber noch nicht entschieden worden sei, so dringt er hiermit nicht durch. Einerseits liegt eine derartige Ausnahmegenehmigung aktuell nicht vor und andererseits ist die Gewährung einer solchen Gegenstand eines anderen Verwaltungsverfahrens und kann daher im vorliegenden Verfahren gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. April 2015 nur berücksichtigt werden, wenn es sich bei der Gewährung der Ausnahmegenehmigung um eine gebundene Entscheidung handelt oder aber - wenn wie im vorliegendem Fall die Entscheidung im Ermessen der zuständigen Behörde steht - ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vorliegt. Anhaltspunkte dafür sind vorliegend aber nicht ersichtlich. Dem Antragsteller bleibt es dagegen unbenommen weitere Maßnahmen hinsichtlich einer Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 LÖG NRW bzw. hinsichtlich der bislang von der Antragsgegnerin noch nicht getroffenen Entscheidung über den Antrag des Antragstellers zu ergreifen. Ebenso kann der Vortrag, die streitgegenständliche Ordnungsverfügung habe für ihn existenzvernichtende Folgen, da er ca. 25 % seines Gesamtumsatzes sonntags und samstags ab 22 Uhr tätige, eine Unangemessenheit der getroffenen Anordnung der Antragsgegnerin nicht begründen. Es gehört grundsätzlich zum Risikobereich des Gewerbetreibenden, seine beruflichen, wirtschaftlichen und finanziellen Dispositionen so zu treffen, dass sie den gesetzlichen Vorschriften entsprechen. Auch wenn der Sonntag gemäß der gerichtlichen Auslegung von der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht erfasst ist, weist die Kammer in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die vorangegangenen Ausführungen auf einen für Sonntage angeordneten Ladenschluss übertragbar wären. Anhaltspunkte dafür, dass für den „Night-Kiosk“ die Ausnahmeregelung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 LÖG NRW eingreift, wonach Verkaufsstellen, deren Kernsortiment aus einer oder mehrerer der Warengruppen Blumen und Pflanzen, Zeitungen und Zeitschriften oder Back- und Konditorwaren besteht, an Sonn- und Feiertagen für die Abgabe dieser Waren und eines begrenzten Randsortiments für die Dauer von fünf Stunden geöffnet sein dürfen, eingreift, sind nach aktueller Aktenlage angesichts der sich in dem Verwaltungsvorgang befindlichen Fotos der Verkaufsstelle des Antragstellers, auf denen erkennbar ist, dass zu dessen Kernsortiment vor allem auch diverse alkoholische und alkoholfreie Getränke gehören, nicht ersichtlich. Der auf die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Androhung des Zwangsgeldes gerichtete Antrag ist ebenfalls unbegründet. Die auf §§ 55 Abs. 1, 57 Nr. 2, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) gestützte Androhung des Zwangsgeldes gegenüber dem Antragsteller ist rechtmäßig. Eine Fristsetzung war nach § 63 Abs. 1 Satz 2 HS. 2 VwVG NRW entbehrlich. Zudem ist das Zwangsgeld in bestimmter Höhe angedroht (§ 63 Abs. 5 VwVG NRW) und die Ordnungsverfügung vom 1. April 2015 zugestellt worden (§ 63 Abs. 6 VwVG NRW). Schließlich liegt angesichts der von der Missachtung der allgemeinen Ladenöffnungszeiten nach alledem ausgehenden Gefahren für die Allgemeinheit das zusätzlich erforderliche besondere öffentliche Vollzugsinteresse ebenfalls vor. Dies kann - entgegen der Ansicht des Antragstellers - auch nicht mit der Begründung, die Antragsgegnerin habe die Ordnungsverfügung erst fünf Monate nach dem ersten festgestellten Verstoß erlassen, verneint werden. Denn auch im Gefahrenabwehrrecht ist es ermessensgerecht dem gegen das Gesetz verstoßenden Bürger - soweit dies unter gefahrenabwehrrechtlichen Gesichtspunkten möglich ist - zunächst die Gelegenheit zu geben, sich zukünftig rechtstreu zu verhalten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Sie berücksichtigt, dass wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG vorliegend lediglich zur Hälfte anzusetzen ist.