Beschluss
3 K 2445/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0120.3K2445.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Nach Erledigung des Rechtsstreits durch Vergleich werden die Kosten des Verfahrens der Beklagten auferlegt, und zwar mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen hat. 1 G r ü n d e 2 I. 3 Gegenstand des Verfahrens ist lediglich noch die Kostenverteilung. Die Kosten sind aus Anlass einer Baunachbarklage entstanden. Mit ihr haben sich die Kläger bis zum Vergleichsabschluss gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung für einen großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt gewandt. 4 Die umweltrechtlichen Verfahrensschritte zur Erteilung der Baugenehmigung nahmen folgenden Verlauf: Im Rahmen der gebotenen umweltrechtlichen Vorprüfung des Einzelfalles, die zunächst im Verfahren zur Aufstellung des maßgeblichen Bebauungsplanes vorgenommen wurde, hielt die Beklagte eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung des Vorhabens nicht für angezeigt. So löse das geplante Projekt keine erheblichen Umweltauswirkungen aus. Insbesondere die Lärmauswirkung des großflächigen Lebensmittelmarktes auf die umliegende Wohnbebauung könne nicht schon als erhebliche Umweltauswirkung qualifiziert werden. Die maßgeblichen Immissionsschutzwerte nach der TA Lärm seien eingehalten. 5 Diese Begründung beanstandete das Oberverwaltungsgericht NRW im Normenkontrollurteil vom 10. April 2014 ‑ 7 D 57/12.NE ‑. Die Beklagte habe den Rechtsbegriff der Erheblichkeit der Umweltauswirkungen zu eng ausgelegt. Die Schwelle der erheblichen Umweltauswirkungen sei nämlich niedriger als die Schwelle der schädlichen Umweltauswirkungen nach der TA Lärm. Die Anwendung des unrichtigen Maßstabes führe dazu, dass die von der Beklagten im Planaufstellungsverfahren getroffene Vorprüfung des Einzelfalles, keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, nicht nachvollziehbar sei. Sei damit die Frage der Erforderlichkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung offen geblieben, komme auch das von der Beklagten gewählte beschleunigte Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes nicht in Betracht. Der für das Vorhaben aufgestellte und am 27. März 2012 beschlossene Bebauungsplanes Nr. 159 sei deshalb unwirksam. 6 Auf der Grundlage der ihr bereits erteilten Baugenehmigung vom 24. September 2012 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigung vom 25. April 2013 errichtete die Beigeladene einen großflächigen Lebensmittel-Discountmarkt mit 96 Stellplätzen. 7 Nach Errichtung des Vorhabens setzte die Beklagte das umweltrechtliche Prüfungsverfahren fort, und zwar in einem Verfahren auf Erteilung einer weiteren Nachtragsbaugenehmigung. In ihrer Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Dezember 2014 verwies sie auf die erneute Vorprüfung, in welcher sie die Erheblichkeit von Umweltauswirkungen verneint habe. In Ziffer 2.3 der Vorprüfung heißt es dazu wortwörtlich: 8 "Schutzgut Überschlägige Beschreibung der Umweltauswirkung Beurteilung der Erheblichkeit der Auswirkung Mensch Beeinträchtigung durch Verkehrslärm durch Anlieferung und Kundenverkehr; Lärm kann durch entsprechende Maßnahmen gemindert werden; Verbesserung des örtlichen Nahversorgungsangebotes" Mittel 9 Im vorliegenden Baunachbarstreit auf Aufhebung der Baugenehmigung haben die Beteiligten am 15. Dezember 2015 auf Vorschlag des Gerichts einen umfassenden Vergleich geschlossen. Nach der in Nr. 6 getroffenen Vereinbarung haben sie die Kostenentscheidung in das Ermessen des Gerichts gestellt. 10 II. 11 Die Kosten der baurechtlichen Nachbarstreitigkeit waren der Beklagten aufzuerlegen. 12 Diese Kostenverteilung entspricht billigem Ermessen und beruht auf dem bisherigen Sach- und Streitstand, vgl. § 161 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Danach ist davon auszugehen, dass die von der Beklagten erteilte Baugenehmigung zum Neubau eines großflächigen Lebensmittelmarktes, 13 vgl. Baugenehmigung vom 24. September 2012 in Gestalt der Nachtragsbaugenehmigungen vom 25. April 2013 und 30. Dezember 2014 zum Neubau eines Lebensmittel-Discountmarktes mit Pfandraum und 96 Stellplätzen auf dem Grundstück 14 zum Zeitpunkt des Vergleichsschlusses - nach wie vor - am Verfahrensmangel einer fehlerhaften Vorprüfung gelitten hat. 15 Die erneute Vornahme ("Nachholung") dieser Vorprüfung im Rahmen der Erteilung der Nachtragsbaugenehmigung vom 30. Dezember 2014 dürfte dem einschlägigen rechtlichen Maßstab in § 3a Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) nicht genügt haben. In die dort vorgenommene Beschreibung der Umweltauswirkung ist ausweislich von Ziffer 2.3 der Vorprüfung ein sachfremder Gesichtspunkt eingegangen. So beschreibt die Beklagte die Umweltauswirkungen des Vorhabens nicht nur mit der Beeinträchtigung durch Verkehrslärm, sondern u.a. auch mit der "Verbesserung des örtlichen Nahversorgungsangebotes". Letztgenannter Gesichtspunkt besitzt erkennbar keinen umweltrechtlichen Bezug im Sinne von §§ 3a ,12 UVPG und darf daher nicht als Begründung dafür dienen, die Lärmauswirkungen des betreffenden Lebensmittelmarktes als "mittel", also als nicht erheblich einzuordnen. Schon damit verliert die behördliche Vorprüfung, die durch das Gericht nicht ersetzt werden kann, die erforderliche Nachvollziehbarkeit. 16 Die formelle Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung aufgrund des aufgezeigten umweltrechtlichen Verfahrensfehlers hätte schon für sich genommen zur Zulässigkeit und Begründetheit der Baunachbarklage geführt. 17 Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage hätten nicht bestanden. 18 Die Kläger sind klagebefugt gewesen, vgl. § 42 Abs. 2 VwGO. Das gilt schon deshalb, weil sie "Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit" sind. 19 Die vom Lärm des Lebensmittel-Discountmarktes und seiner Stellplätze betroffenen Kläger sind im Sinne des Umweltrechts Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit gemäß § 2 Abs. 6 Satz 2 UVPG bzw. Beteiligte nach § 4 Abs. 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG). Schon deswegen ist ihnen ein "Umweltrechtsbehelf", mithin der Zugang zu Gericht gewährleistet. Sie können sich im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf die Einhaltung der umweltrechtlichen Vorschriften über die Vorprüfung in §§ 3a und 12 UVPG berufen. 20 Vgl. dazu bereits den Kammerbeschluss über die Aussetzung der Vollziehung der streitbefangenen Baugenehmigung vom 28. November 2014 – 3 L 224/13 –, juris, = Zeitschrift für Europäisches Umwelt- und Planungsrecht (EurUP) 2015, 70 f. sowie Oberverwaltungsgericht (OVG) NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 - juris; anderer Ansicht aber: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10-, juris Rn. 20 ff. und Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37/12 - juris, Rn. 10; einen Überblick über den Streitstand bietet: Held, Umweltrechtliche Verfahrensfehler im Lichte der neuesten Rechtsprechung, DVBl. 2016, S. 12 ff. 21 Die ordnungsgemäße Durchführung des Verfahrens der Vorprüfung (§§ 3a und 12 UVPG) und der dafür geschaffene Umweltrechtsbehelf (§ 4 Abs. 3 UmwRG) erhalten ihren Sinn und Zweck aus dem dahinterstehenden Unionsrecht und seiner UVP-Richtlinien, die wiederum der Aarhus-Konvention folgen. 22 Vgl. etwa Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten sowie Art. 9 der am 25. Juni 1998 unterzeichneten Aarhus-Konvention, welche von der Bundesrepublik Deutschland mit Gesetz vom 9. Dez. 2006 (BGBl II S. 1251) und auch von allen anderen EU-Mitgliedstaaten sowie der Europäischen Union ratifiziert worden ist. 23 Dieses europäische Regelungsmodell basiert nicht auf dem historisch gewachsenen deutschen Verständnis, wonach dem Verfahrensrecht regelmäßig nur eine dienende Funktion zur Verwirklichung des materiellen Rechts zukommt. Vielmehr ist die Einhaltung eines ordnungsgemäßen Verfahrens im europäischen Umweltrecht ein Selbstzweck. 24 Vgl. zusammenfassend: Seibert, Europäisierung des Verwaltungsrechtsschutzes in: Baurecht (BauR) 2015, Heft 7, Editorial, I f. sowie Bruckert, Die Ausweitung der Klagebefugnis im Umweltrecht / Anpassungsbedarf der Schutznormlehre in Folge europäischer Integration, NuR 2015, 541 ff. 25 Der Unionsgesetzgeber knüpft daher die Möglichkeit, einen Verfahrensfehler geltend zu machen, nicht an die Voraussetzung, dass dieser Fehler Auswirkungen auf den Inhalt der angegriffenen endgültigen Entscheidung hat. Die betroffene Öffentlichkeit muss daher, im Einklang mit dem Ziel, ihr einen weitreichenden Zugang zu Gerichten zu gewähren, zur Stützung eines Rechtsbehelfs, mit dem die Rechtmäßigkeit von Entscheidungen angefochten wird, grundsätzlich jeden Verfahrensfehler geltend machen können. 26 Vgl. dazu: Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil in der Rechtssache Gemeinde Altrip u. a., C-72/12, Rn. 47 und 48. 27 Mitglieder der betroffenen Öffentlichkeit (engl.: "public concerned") müssen sich regelmäßig auch vor deutschen Verwaltungsgerichten auf Verfahrensfehler, die im Rahmen der Vorprüfung bzw. Umweltverträglichkeitsprüfung entstanden sind, berufen können (frz.: "invocable"). In den Worten des deutschen Rechts sind damit §§ 3a und 12 UVPG als "drittschützende" Verfahrensvorschriften anzusehen. Der Drittschutzcharakter muss nicht mehr national begründet werden, sondern er ist nach dem Sinn und Zweck des europäischen Regelungsmodells vorgegeben. Auf diese Weise entstehen in aller Regel absolute Verfahrensrechte. Umgekehrt stellt die Annahme, einer Regelung der Umweltverträglichkeitsprüfung fehle der Drittschutz und damit ihre Einklagbarkeit, im Rahmen des europäischen Regelungsmodells die begründungsbedürftige Ausnahme dar. 28 Dieser Systematik trägt § 4 UmwRG Rechnung. Er räumt in seinem Abs. 3 Satz 1 dem jeweils Beteiligten eine Rechtsposition ein, mit der er etwas "verlangen kann", namentlich die Aufhebung der verfahrensfehlerhaft ergangenen Vorhabenzulassung. Dieser subjektiv-öffentlichen Rechtsposition auf Aufhebung hat nach Maßgabe des unionsrechtlichen Effektivitätsgrundsatzes eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition auf Anfechtung zu entsprechen und damit ein subjektiv-öffentliches Recht im Sinne des § 42 Abs. 2 VwGO. 29 Vgl. Beschluss der Kammer im zugehörigen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes vom 28. November 2014 – 3 L 224/13 –, juris, = EurUP 2015, 70 f. 30 Der deutsche Begriff des subjektiv-öffentlichen Rechts, welcher dem zur Begründung von Klagebefugnis und Klageerfolg maßgeblichen Passus "in seinen Rechten verletzt" (§§ 42 Abs. 2, 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) Inhalt und die Bedeutung verleiht und sich mit dem Wort "Rechtsverletzung" auch im europäischen Regelungsmodell widerspiegelt, 31 vgl. dazu Artikel 9 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe b) der Aarhus-Konvention und Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe b) der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (kodifizierter Text), 32 ist hinsichtlich seines Rechtsinhalts offen. Es ist anerkannt, dass ein subjektiv-öffentliches Recht beispielsweise aus den europäischen Grundfreiheiten folgen kann. Rechtsinhalt können auch Verfahrensrechte sein. Das maßgebliche Wesensmerkmal des subjektiv-öffentlichen Rechts ist seine "Klagbarkeit". Dies ist von Anbeginn der wissenschaftlichen Durchdringung der deutschen Lehre von den subjektiven öffentlichen Rechten betont worden. 33 Vgl. grundlegend: Jellinek, System der subjektiven öffentlichen Rechte, 2. Aufl. 1905, S. 71, zitiert nach Röhl/Röhl, Allgemeine Rechtslehre, 3. Aufl. 2008, S. 381. 34 Dem (Unions-) Gesetzgeber steht es also im Rahmen der konstitutionellen Ordnung frei, den Kreis der einklagbaren "formellen Interessen" stark zu verengen, wie es dem deutschen Regelungsmodell zur Folgenlosigkeit von Verfahrensfehlern in § 46 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) entspricht, oder aber erheblich zu erweitern, worauf das von der Aarhus-Konvention und ihrem deutsch-europäischen Umsetzungsrecht geschaffene Umweltverfahrensrecht abzielt. Dadurch entsteht keine Popularklage, die jedermann erheben könnte, sondern eine "Umweltindividualklage", 35 vgl. Bruckert, Die Ausweitung der Klagebefugnis im Umweltrecht / Anpassungsbedarf der Schutz-normlehre in Folge europäischer Integration, NuR 2015, 541 (546), 36 derjenigen "Mitglieder der Öffentlichkeit", die durch das Vorhaben und seine umweltrechtlichen Auswirkungen "betroffen" sind, wie es hier bei den Klägern der Fall ist, die als Anwohner durch den Vorhabenlärm betroffen sind. 37 Nach alledem vermag die Kammer der in der Rechtsprechung vorherrschenden Auffassung, wonach der Regelungsgehalt des § 4 UmwRG darauf begrenzt sei, dass er bei Individualklägern, mithin auch bei den Klägern, nicht etwa zur Begründung einer eigenständigen Klagebefugnis, sondern lediglich zu einer gegenüber § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO erweiterten Begründetheitsprüfung (bei bereits gegebener Zulässigkeit) führen könne, 38 vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10-, juris Rn. 20 ff.; BVerwG, Beschluss vom 27. Juni 2013 - 4 B 37/12 - juris, Rn. 10. 39 weiterhin nicht zu folgen. Vielmehr sieht sie sich in ihrer gegenteiligen Auffassung durch die neueste Rechtsprechung in Umweltsachen bestätigt. So hat der für das Umweltrecht zuständige 8. Senat des Oberverwaltungsgerichts NRW den Schutznormcharakter der Vorschriften über die umweltrechtliche Vorprüfung des Einzelfalles ausdrücklich bejaht und dabei §§ 3 a ,12 UVPG sowie § 4 UmwRG im Lichte des "individualschützende Verfahrensrechte verleihenden" Unionsrechts ausgelegt. 40 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Februar 2015 - 8 A 959/10 - sowie Beschlüsse vom 24. Juni 2015 ‑ 8 B 315/15 ‑ und zuletzt vom 18. Dezember 2015 – 8 B 400/15 –, jeweils juris; aktueller Überblick bei: Seibert, Europäisierung des Verwaltungs-rechtsschutzes, Baurecht (BauR), 2015, Heft 7, Editorial, I f. 41 Die damit zulässige Anfechtungsklage der Nachbarn auf Aufhebung der Baugenehmigung wäre allein schon wegen des Verfahrensmangels der fehlerhaften Vorprüfung begründet gewesen. 42 Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwRG i.V.m. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines – hier gegebenen – Vorhabens nach § 1 Abs. 1 Satz 1 UmwRG schon dann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes erforderliche Umweltverträglichkeitsprüfung nicht durchgeführt und nicht nachgeholt worden ist. 43 Ein solcher Fall liegt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 UmwRG auch vor, wenn - wie hier - eine durchgeführte Vorprüfung über die Feststellung der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nicht dem Maßstab von § 3a Satz 4 UVPG genügt. Dann kann nämlich nicht ausgeschlossen werden, dass die Behörde eine Umweltverträglichkeitsprüfung fehlerhaft unterlassen hat. 44 Dieser Fehler ist erheblich, ohne dass es darauf ankommt, ob und ggfls. wie er die Sachentscheidung beeinflusst haben könnte. 45 Vorliegend hat die Beklagte die zur Baugenehmigungserteilung erforderliche Vorprüfung des Einzelfalls ‑ wie oben angesprochen ‑ mit der (unzulässigen) Bezugnahme auf den Belang "Verbesserung des örtlichen Nahversorgungsangebotes" beschrieben und damit die Vorgaben der §§ 3c und 12 UVPG nicht eingehalten, mit andern Worten gegen den gerichtlichen Prüfmaßstab des § 3a Satz 4 UVPG verstoßen und das anzuwendende Recht im Sinne vom § 4a Abs. 2 Nr. 3 UmwRG verkannt. 46 Unerheblich für die gerichtliche Entscheidung und damit auch für die hier zutreffende Kostenverteilung wäre die weitere Frage gewesen, ob der von der Beklagten vorgenommene Wechsel des Trägerverfahrens für die Vorprüfung des Vorhabens, namentlich vom anfangs entsprechend § 17 UVPG gewählten Planaufstellungsverfahren zum später bevorzugten Verfahren zur Erteilung einer Nachtragsbaugenehmigung letztlich zu einem rechtsschutzrelevanten Verfahrensfehler der Baugenehmigung hätte führen können. Unionsrechtlich dürfte es insoweit regelmäßig auf das erzielte Ergebnis ankommen. Die getroffene Wahl des Trägerverfahrens dürfte mit Blick auf die Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten jedenfalls dann nicht zu beanstanden sein, wenn diese Wahl nicht dazu geeignet ist, die Verwirklichung des Zwecks der Vorprüfung bzw. die Gewährleistung des Rechtsschutzes unzumutbar zu erschweren oder gar zu vereiteln. 47 Ohne Entscheidungserheblichkeit wäre schließlich auch die weitere Frage geblieben, ob und unter welchen Voraussetzungen die Nachholung einer auf Ergebnisoffenheit angelegten Vorprüfung auch dann noch in Betracht kommen kann, wenn durch die Verwirklichung des Vorhabens bereits Fakten geschaffen wurden. Die Nichtbeachtung des Umweltverfahrensrechts (" Vor prüfung") liegt dabei auf der Hand. Indes lässt das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung die Nachholung einer Vorprüfung im Anschluss an die Baugenehmigungserteilung jedenfalls dann zu, wenn sich dabei nachvollziehbar ergibt, dass die Umweltverträglichkeitsprüfung nicht erforderlich gewesen ist. 48 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. August 2008 - 4 C 11/07 - juris, Rn. 26. 49 Vorliegend dürfte ein solches Ergebnis nicht schon vom Ansatz her ausgeschlossen gewesen sein. Eine entsprechende Feststellung des Gerichts über die Nichterforderlichkeit der Umweltverträglichkeitsprüfung wäre aber im Rahmen der Baunachbarklage nicht möglich gewesen, ohne dass zuvor die Beklagte dasselbe Ergebnis mit einer - woran es hier gefehlt hat - fehlerfreien Begründung darlegt hätte. 50 Nach alledem waren den Klägern keine Kosten aufzuerlegen. Zum Zeitpunkt der Erledigung durch den Vergleichsschluss bestand der aufgezeigte Verfahrensmangel fort. Die bloße Möglichkeit der Heilung kann vor tatsächlich erfolgter Heilung des Verfahrensfehlers nicht zu ihren Lasten gehen. 51 Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Für sie kommt aus diesem Grund weder eine Kostentragung noch die Erstattungsfähigkeit ihrer außergerichtlichen Kosten in Betracht, vgl. §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. 52 Der Beschluss ist unanfechtbar.