Urteil
1 K 1204/14
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0122.1K1204.14.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 T a t b e s t a n d : 2 Die Klägerin stand bis zu ihrem Eintritt in den Ruhestand als Beamtin im Dienst des Landesverwaltungsamts C. . Sie wendet sich gegen die Verrechnung eines (öffentlich-rechtlichen) Witwengeldes mit einer (privatrechtlichen) Witwenrente. 3 Durch Bescheid der Beklagten vom 28. März 2007 war ihr ein Witwengeld nach dem im Februar 2007 verstorbenen Ehemann in Höhe von seinerzeit 786,85 € zuerkannt worden. Wegen ihres damals noch erzielten eigenen Einkommens wurde das Witwengeld durch Bescheid der Beklagten vom 5. April 2007 gemäß § 53 BeamtVG in Höhe von 49,24 € zum Ruhen gebracht. Eine weitere Ruhensregelung erfolgte durch Bescheid vom 14. Juni 2007, nachdem ihr die Deutsche Rentenversicherung C. -C1. durch Rentenbescheid vom 21. Mai 2007 eine Witwenrente zuerkannt hatte; danach wurde das Witwengeld in Höhe von 385,27 € zum Ruhen gebracht. 4 Nachdem sie mit Ablauf des 30. November 2008 in den Ruhestand getreten war, setzte das Landesverwaltungsamt C. durch Bescheid vom 5. Dezember 2008 ihre eigenen Versorgungsbezüge fest, die sich vor Ruhensberechnung und weiteren Anrechnungen und Kürzungen auf monatlich 1.437,54 € (brutto) beliefen. Wegen des Bezuges des weiteren Witwengeldes erfolgte durch Bescheid der Beklagten vom 6. Januar 2009 eine erneute Ruhensberechnung, wonach für die Zeit ab 1. Dezember 2008 das Witwengeld nur noch in Höhe des Mindestbetrages nach § 54 Abs. 3 BeamtVG von 205,45 € und für die Zeit ab 1. Januar 2009 in Höhe von 170,56 € ausgezahlt wurde. Den gegen diesen Bescheid eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4. März 2009 als unbegründet zurück. 5 Eine weitere Regelung der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin erfolgte durch Bescheid der Beklagten vom 19. März 2009, wobei nunmehr für die Zeit ab Eintritt in den Ruhestand auch die der Klägerin gewährte Witwenrente nach § 55 BeamtVG in die Ruhensberechnung einbezogen wurde. Für die Zeit ab 1. Dezember 2008 ergab sich danach ein verbleibendes Witwengeld von 23,13 €, dessen Zahlung ab 1. Januar 2009 vollständig entfiel. Den dagegen eingelegten Widerspruch wies die Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 28. April 2009 als unbegründet zurück. 6 Mit Schreiben vom 17. März 2014 beantragte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, ihr den Mindestbetrag von 20 vom Hundert des Witwengeldes gemäß § 54 Abs. 3 BeamtVG zu belassen. 7 Dies lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 19. März 2014 ab und fügte zur Erläuterung eine erneute Ruhensberechnung der Hinterbliebenenversorgung der Klägerin nach den §§ 54 und 55 BeamtVG bei. Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt der Bescheid nicht. 8 Die Klägerin hat am 27. Juni 2014 Klage erhoben, mit der sie für die Zeit nach Antragstellung die Gewährung von 20 % des ihr zustehenden Witwengeldes verfolgt. Sie meint, die Beklagte habe die Vorschriften der §§ 54 und 55 BeamtVG nicht zutreffend angewandt. Insbesondere sei die Anrechnung der von der Rentenversicherung gezahlten Rente auf das Witwengeld fraglich. Es handele sich um zwei unterschiedliche Solidarsysteme, bei denen eine Verrechnung nicht erfolgen dürfe. 9 Die Klägerin beantragt, 10 die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 19. März 2014 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag vom 17. März 2014 für die Zeit ab 1. April 2014 zusätzlich zu den Versorgungsbezügen 20 vom Hundert des nach ihrem verstorbenen Ehemann bewilligten Witwengeldes zu zahlen. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie hält ihre Berechnung über das gesamte Ruhen des der Klägerin nach ihrem verstorbenen Ehemann zustehenden Witwengeldes für dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig und weist darauf hin, dass beim Zusammentreffen der Versorgungsbezüge der Klägerin mit Witwengeld und Witwenrente das Witwengeld einer doppelten Ruhensregelung nach § 54 und § 55 BeamtVG unterliege. Dies führe dazu, dass das ihr nach § 54 Abs. 3 BeamtVG zu belassende Witwengeld von der wegen des gleichzeitigen Bezuges der Witwenrente erforderlichen Ruhensregelung nach § 55 BeamtVG vollständig aufgezehrt werde. 14 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind. 15 Entscheidungsgründe: 16 Die zulässige Klage ist nicht begründet. 17 Die Klägerin besitzt keinen Anspruch auf Gewährung von 20 vom Hundert des früher gezahlten Witwengeldes. Der Bescheid der Beklagten vom 19. März 2014 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 (analog) VwGO. 18 Die Beklagte zahlt das der Klägerin durch Bescheid vom 28. März 2007 gemäß §§ 19, 20, 27 und 28 BeamtVG bewilligte Witwengeld zu Recht nicht aus. Denn diese Hinterbliebenenversorgung wurde gemäß §§ 54, 55 BeamtVG zutreffend zum Ruhen gebracht. Erhält ‑ wie hier ‑ eine Witwe aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst (§ 53 Abs. 8 BeamtVG) an neuen Versorgungsbezügen ein Ruhegehalt, so sind neben den neuen Versorgungsbezügen die früheren Versorgungsbezüge nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze zu zahlen. Bei einer in der Anlage G zum Bescheid vom 19. März 2014 zutreffend ermittelten Höchstgrenze von 1.546,41 € beläuft sich ausgehend von einem Ruhegehalt der Klägerin von 1.514,30 € das noch zu zahlende Witwengeld auf 32,11 €. Da ihr beim Zusammentreffen von Witwengeld und Versorgungsbezug nach § 54 Abs. 3 BeamtVG aber mindestens 20 vom Hundert des ursprünglichen Witwengeldes von 958,80 € verbleiben müssen, beläuft sich das Witwengeld rechnerisch auf 191,76 €. 19 Neben dem (öffentlich-rechtlichen) Witwengeld bezieht die Klägerin aber weiter eine (privatrechtliche) Witwenrente in Höhe von 216,16 €. Gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG werden Versorgungsbezüge ‑ wie das Witwengeld ‑ neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Diese Höchstgrenze wurde in der Anlage E zutreffend in Höhe der Mindestversorgung für Hinterbliebene auf 958,80 € festgesetzt. Da sich die Gesamtversorgung der Klägerin somit auf 958,80 € zuzüglich 216,16 € Rente und damit auf 1.174,96 € beläuft, ergibt sich ein Ruhensbetrag von 216,16 €, der das der Klägerin nach § 54 Abs. 3 BeamtVG zu belassende Witwengeld von 191,76 € übersteigt, sodass das Witwengeld insgesamt zum Ruhen gelangt. Die Reihenfolge der verschiedenen Anrechnungsregelungen, die letztlich zum vollständigen Ruhen des Witwengeldes führt, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Hierzu hat das sächsische Oberverwaltungsgericht in seinem 20 Urteil vom 27. November 2013 ‑ 2 A 374/10 ‑, juris Rn. 8, 21 ausgeführt: 22 "In der Rechtsprechung ist abschließend geklärt, in welcher Reihenfolge die Anrechnungsregelungen der §§ 54 und 55 BeamtVG … Anwendung finden, wenn ‑ wie im Fall der Klägerin ‑ eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung mit zwei beamtenrechtlichen Versorgungsbezügen zusammentrifft. § 55 Abs. 6 BeamtVG sieht in solchen Konstellationen eine primäre Regelung des neueren Versorgungsbezuges nach § 55 Abs. 1 bis 4 BeamtVG und im Anschluss eine Regelung des früheren Versorgungsbezuges nach § 54 BeamtVG unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezuges vor. Allerdings gilt § 55 Abs. 6 BeamtVG nur für den Fall, dass die Rente nach den gesetzlichen Regelungen auf jeden der Versorgungsbezüge anzurechnen wäre. Bei der von der Klägerin bezogenen Witwenrente ist dies jedoch nicht der Fall, da sie nach § 55 Abs. 3 Nr. 1 BeamtVG als auf die Versorgungsbezüge nicht anrechenbare Leistung gilt. Soweit deshalb § 55 Abs. 6 BeamtVG keine Anwendung findet, ist schon aufgrund der systematischen Stellung § 54 vor § 55 BeamtVG anzuwenden. Bei der zunächst vorzunehmenden Anrechnung des Ruhegehalts der Klägerin auf das Witwengeld nach § 54 Abs. 4 BeamtVG ist damit von dem noch nicht durch Anrechnung der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 55 BeamtVG gekürzten Witwengeld auszugehen." 23 So liegt der Fall auch hier. An die Anrechnung des Ruhegehalts nach § 54 BeamtVG schließt sich die Anrechnung der Witwenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 55 BeamtVG an. Für diese weitere, von § 54 BeamtVG autonome Anrechnung gelten nicht die begrenzenden Regelungen aus § 54 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 BeamtVG. Weder aus dem Gesetzestext noch den Gesetzesmaterialien lassen sich Hinweise dafür entnehmen, dass im Falle einer sukzessiven Anwendung der §§ 54 und 55 BeamtVG auch auf der zweiten Stufe des § 55 BeamtVG die Anrechnungsgrenzen des § 54 BeamtVG Geltung beanspruchen sollten. Die Beklagte durfte deshalb davon ausgehen, dass der Klägerin im Ergebnis der Anrechnung nach § 55 BeamtVG weder das erdiente Witwengeld noch ein bestimmter Anteil hiervon verbleiben musste. 24 Vgl. sächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 27. November 2013 ‑ 2 A 374/10 ‑, a. a. O. Rn. 13. 25 Die Anrechnung von Renten und die dadurch bewirkte Kürzung von Versorgungsbezügen gemäß § 55 Abs. 1 BeamtVG ist auch verfassungsmäßig und verstößt insbesondere nicht gegen Art. 33 Abs. 5 und Art. 3 Abs. 1 GG. 26 Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 ‑ 2 BvR 933/82 ‑, BVerfGE 76, 256; juris. 27 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.