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Beschluss

7 L 72/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:0222.7L72.16.00
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Leitsätze

Die Anordnung zum Entfernen von Rindern aus dem Bestand kann auf § 2 Abs. 2a der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) gestützt werden.

Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Anordnung zum Entfernen von Rindern aus dem Bestand kann auf § 2 Abs. 2a der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) gestützt werden. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. G r ü n d e : I. Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 27. Januar 2016 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 22. Januar 2016 hinsichtlich der Ziffer 1 wiederherzustellen und hinsichtlich der Ziffer 3 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1.) Der Antrag ist zwar zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthaft. Denn der in der vorliegenden Konstellation nach § 110 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 13 c JustG NRW erforderliche Widerspruch des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung hat bezüglich Ziffer 1 wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO und bezüglich Ziffer 3 kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW keine aufschiebende Wirkung. 2.) Der Antrag ist aber unbegründet. a) Hinsichtlich der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung kommt eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nicht in Betracht. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Namentlich entspricht sie den Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO schriftlich zu begründen ist. Jedenfalls mit der Erwägung, dass die BHV1-Infektion eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für empfängliche Tiere in engerer und weiterer Umgebung darstelle und daher sicherzustellen sei, dass auch während eines eventuellen Rechtsbehelfsverfahrens notwendige Maßnahmen zur Tierseuchenbekämpfung durchgeführt werden können, hat der Antragsgegner ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 seiner Ordnungsverfügung dargelegt und erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der sofortigen Vollziehung bewusst war. Ob die Erwägungen zur Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung inhaltlich zutreffend waren, ist unerheblich, weil das Gericht im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO eine in Würdigung aller einschlägigen Gesichtspunkte vorzunehmende eigene Entscheidung über die Rechtfertigung des Sofortvollzugs trifft. Der Antragsteller kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Begründung der Vollziehungsanordnung mit der Begründung der Ordnungsverfügung übereinstimme. Zwar trifft im Grundsatz zu, dass die Vollziehungsanordnung ein besonderes Vollzugsinteresse erfordert, das über jenes hinausgeht, das den Verwaltungsakt rechtfertigt. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 92. Allerdings können im konkreten Fall Erlassinteresse und Vollziehungsinteresse auch zusammenfallen. So ist u.a. für den Bereich des Gefahrenabwehrrechts, zu dem funktional auch das Tierseuchenrecht zu zählen ist, anerkannt, dass die den Erlass des Verwaltungsakts tragenden Gesichtspunkte zugleich die Anordnung des Sofortvollzugs rechtfertigen können. Vgl. VGH BW, Beschluss vom 10.12.2010 - 10 S 2173/10 -, juris; Kopp/Schenke, VwGO, 21. Auflage 2015, § 80 Rn. 92; Schoch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 80 Rn. 209 (Stand: Oktober 2015), jeweils m.w.N. Die in materieller Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zum Nachteil des Antragstellers aus. Die durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO entfallene aufschiebende Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO wiederherzustellen, wenn der angegriffene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist und demnach ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung nicht bestehen kann oder wenn - bei noch offener Rechtslage - das Interesse des Betroffenen daran, von der Vollziehung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt; dabei kann ein berücksichtigungsfähiges Interesse des Betroffenen regelmäßig dann ausgeschlossen werden, wenn die angegriffene Maßnahme offensichtlich rechtmäßig ist und überdies ein besonderes Vollzugsinteresse besteht. Davon ausgehend stellt sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung die streitgegenständliche Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2016 insgesamt als offensichtlich rechtmäßig dar. Sie findet materiellrechtlich ihre Ermächtigungsgrundlage in § 2 Abs. 2a Satz 1 der Verordnung zum Schutz der Rinder vor einer Infektion mit dem Bovinen Herpesvirus Typ 1 (BHV1-Verordnung) vom 19. Mai 2015 (nachfolgend: BHV1-VO). Danach hat der Tierhalter Reagenten nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde unverzüglich aus dem Bestand zu entfernen. Dass in der Begründung der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2016 unter der Überschrift „Ermächtigungsgrundlagen“ § 2 Abs. 2a BHV1-VO nicht aufgeführt ist, ist ohne Belang. Zutreffend weist der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung vom 12. Februar 2016 darauf hin, dass die Norm auf Seite 2 der Ordnungsverfügung genannt und die in Rede stehende Anordnung hierauf auch gestützt worden ist. Vor diesem Hintergrund erhellt zugleich, dass der Einwand des Antragstellers, die Verfügung könne wegen der entgegenstehenden BHV1-Verordnung nicht auf § 24 Abs. 3 TierGesG gestützt werden, ins Leere geht. Reagent ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BHV1-VO ein Rind, bei dem durch serologische Untersuchungsverfahren Antikörper gegen das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-Infektion nachgewiesen sind. Das ist hier bei den in Rede stehenden 80 Rindern zu bejahen. Aufgrund von Blutuntersuchungen wurden ausweislich der Befundberichte des Chemischen und Veterinäruntersuchungsamtes S. -S1. -X. vom 14. und 18. Januar 2016 (Bl. 78 ff. der Beiakte I) diese 80 Rinder positiv getestet. Angesichts dessen hat der Antragsgegner, der nach § 24 Abs. 1 Satz 1 TierGesG i.V.m. § 1 der Verordnung über Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung und Beseitigung tierischer Nebenprodukte sowie zur Übertragung von Ermächtigungen zum Erlass von Tierseuchenverordnungen vom 27. Februar 1996 in der Fassung vom 13. Mai 2014 zuständige Behörde ist, dem Antragsgegner aufgegeben, die infizierten Rinder aus dem Bestand zu entfernen. Diese Anordnung ist auch hinreichend bestimmt i.S.d. § 37 Abs. 1 VwVfG NRW. Das in einem Verwaltungsakt enthaltene Ge- oder Verbot muss im Zusammenhang mit der Begründung und den sonstigen bekannten Umständen für den Adressaten des Verwaltungsakts so klar erkennbar sein, dass er sein Verhalten unschwer hiernach ausrichten kann. Vgl. zu diesem Kriterium jüngst VG Münster, Urteil vom 12.11.2015 - 5 K 953/14 -, juris Rn. 27; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 16. Auflage 2015, § 37 Rn. 5 ff. m.w.N. Das ist hier der Fall. Zwar merkt der Antragsteller zutreffend an, dass in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht gesagt wird, was mit den infizierten Rindern tatsächlich geschehen soll. Allerdings liegt es zum einen auf der Hand und bedarf keiner Begründung, dass die Entfernung aus dem Bestand durch Schlachtung bewerkstelligt werden kann. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass vor Erlass der Ordnungsverfügung zumindest eine der mehrfachen Betriebskontrollen – nämlich am 20. Januar 2016 – durchgeführt worden ist, bei der nach den diesbezüglichen Unterlagen des Antragsgegners (Vermerk vom 27. Januar 2016 mit Protokollen der Durchführung von Betriebskontrollen Bl. 6 ff. der Beiakte I) auch der Antragsteller und sein Hoftierarzt zugegen waren. In diesem Rahmen ist auch die Variante besprochen worden, dass die Tiere in bestimmte Länder exportiert werden können. Dass dem Antragsteller zumindest vor diesem Hintergrund die bestehenden Optionen klar sind, folgert die Kammer auch daraus, dass er damit argumentiert, es gebe gegenüber der unverzüglichen Bestandsentfernung mildere Mittel. Diesen Standpunkt könnte der Antragsteller aber gar nicht einnehmen, wenn er nicht wüsste, was sie beinhaltet. Demgemäß kann es auch nicht verwundern, dass er seinen Widerspruch vom 27. Januar 2016 bzw. seinen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung vom selben Tage sowie vom 02. Februar 2016 gerade nicht damit begründet hat, die Verfügung sei inhaltlich nicht hinreichend bestimmt. Die Maßnahme ist auch frei von Ermessensfehlern. Dass der Behörde Ermessen eingeräumt ist, ergibt sich nicht zweifelsfrei aus § 2 Abs. 2a Satz 1 BHV1-VO, der vorrangig die Verpflichtung des Tierhalters zur Entfernung infizierter Rinder aus dem Bestand formuliert und die Ermächtigung zum Eingreifen lediglich in der Formulierung „nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde“ beinhaltet. Allerdings folgt aus der Zusammenschau mit § 2 Abs. 2a Satz 2 BHV1-VO, dass ihr ein Entscheidungsspielraum zusteht. In diesem Rahmen steht die Maßnahme insbesondere in Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Sie ist auf den legitimen Zweck ausgerichtet, die Verbreitung des BHV1-Virus zu verhindern. Dass gerade dieser Zweck nicht verfolgt wird, lässt sich entgegen der Ansicht des Antragstellers nicht feststellen. Dass die Gefahr einer Infektion durch die Entfernung infizierter Rinder aus dem Bestand für diesen selbst, aber auch für andere Bestände - vgl. zu dieser Erwägung Thür. OLG, Beschluss vom 31.05.2010 - 1 Ss Rs 31/10 -, juris Rn. 25 - verringert wird, ist offenkundig. Die Anordnung erweist sich auch als erforderlich. Entgegen der Ansicht des Antragstellers zielt das Vorgehen des Antragsgegners nicht allein auf die Anerkennung Nordrhein-Westfalens als BHV1-frei gemäß Art. 10 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates vom 26. Juni 1964 zur Regelung viehseuchenrechtlicher Fragen beim innergemeinschaftlichen Handelsverkehr mit Rindern und Schweinen. Vgl. jedoch zur Berücksichtigung hoher wirtschaftlicher Schäden VG Aachen, Beschluss vom 26.03.2009 - 7 L 117/09 - n.v. Der Antragsgegner hat vielmehr nachvollziehbar auch darauf abgestellt, dass die BHV1-Infektion eine erhebliche Gesundheitsgefährdung für andere Tiere darstellt und zur Infektiösen Bovinen Rhinotracheitis (IBR) führen kann, bei der es sich um eine überwiegend akut verlaufende, hochansteckende Allgemeinerkrankung handelt. Sie beginnt mit Fieber, Nasenausfluss, Rötung der Schleimhäute von Flotzmaul und Nase sowie Speicheln. Später können Atemnot, Nasen- und Augenausfluss hinzutreten. Vgl. zur Erkrankung ausführlich die Informationen des Friedrich-Löffler-Instituts unter www.fli.de/de/publikationen/informationen-zu-tierseu-chen-und-tierkrankheiten/#c10050; ferner zudem www.rinderskript. net/skripten/b4-5.html (Zugriff jeweils am 22. Februar 2016). Ein milderes, ebenso effektives Mittel ist nicht ersichtlich. Das Sperren des Hofes allein kommt schon deshalb nicht in Frage, weil dadurch die Gefahr der Infektion der bislang negativ getesteten Rinder des Bestandes des Antragstellers unvermindert fortbestehen würde. Der Verweis des Antragstellers auf § 2a Abs. 1 Satz 4 BHV1-VO überzeugt nicht. Danach kann die zuständige Behörde für Bestände, in denen alle Rinder ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben werden, Ausnahmen von Satz 1 – für den Tierhalter obligatorische Untersuchung des Bestandes in bestimmten zeitlichen Abständen – zulassen, wenn unter Berücksichtigung des seuchenhygienischen Risikos des Bestandes und der Seuchensituation ihres Zuständigkeitsgebietes Belange der Seuchenbekämpfung nicht entgegenstehen und die Rinder des Bestandes regelmäßig entsprechend den Empfehlungen des Impfstoffherstellers geimpft werden. § 2a Abs. 1 Satz 4 BHV1-VO greift aber weder tatbestandlich noch von der Rechtsfolge her Platz: Zum einen werden die Rinder des Antragstellers nicht ausschließlich in Stallhaltung gemästet und unmittelbar zur Schlachtung abgegeben. Dem Protokoll über die Durchführung einer Betriebskontrolle am 26. Januar 2016 (Bl. 8 der Beiakte I) ist zu entnehmen, dass der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner in Aussicht gestellt hat, seinen Betrieb in einen reinen Mastbetrieb umzuwandeln. Dass dies bereits geschehen war (oder mittlerweile geschehen ist), ist weder dargetan noch ersichtlich. Angesichts dessen ist nicht davon auszugehen, dass zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung oder danach ein reiner Mastbetrieb bestanden hat. Ferner hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderung darauf hingewiesen, dass der Antragsteller die Rinder nicht in einem geschlossenen Betriebssystem gehalten hat. So soll er allein im letzten Jahr acht Tiere an andere Betriebe abgegeben haben, was dieser auch nicht in Abrede stellt. Ferner macht der Antragsgegner geltend, dass sieben Tiere, die ausweislich der Gutschrift vom 18. September 2015 (Bl. 30 der Gerichtsakte) an die Viehvermarktung S2. GmbH & Co. KG verkauft wurden, nicht unmittelbar geschlachtet worden seien. Die Tiere sollen vielmehr an einen Betrieb im Kreis I. weiterverkauft worden und dort bis vor kurzem im Bestand gewesen sein. Auch dem ist der Antragsteller nicht entgegengetreten. Ferner belegt der Verkauf eines Rindes an die Viehhandlung Q. A. (Rechnungsdatum 22. Oktober 2015, Bl. 32 der Gerichtsakte), dass der Antragsteller nicht nur zur Schlachtung, sondern auch in den Handel abgegeben hat. Zum anderen passt die Rechtsfolge des § 2a Abs. 1 Satz 4 BHV1-VO nicht. Denn Regelungsgegenstand der Norm ist ein Dispens von der Verpflichtung, die Tiere untersuchen zu lassen. Hier geht es aber ersichtlich nicht um eine Untersuchung. Entgegen der Ansicht des Antragstellers greift auch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BHV1-VO nicht Platz. Diese Norm sieht für Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung verbracht werden, eine Ausnahme von der Vorgabe in Satz 1 vor, dass Zucht- und Nutzrinder nur unter bestimmten Voraussetzungen aus einem Bestand verbracht oder in einen Bestand nur eingestellt werden dürfen. Schließlich ist auch weder ersichtlich noch überzeugend dargetan, dass die Anordnung nicht verhältnismäßig im engeren Sinne ist. Insbesondere ist ein Verstoß gegen die Eigentumsfreiheit gemäß Art. 14 Abs. 1 GG nicht festzustellen. Die Beschränkung ist vielmehr zur Abwehr einer Tierseuche gerechtfertigt, zumal wenn in Rechnung gestellt wird, dass die betroffenen Landwirte eine Beihilfe erhalten. b) Die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Satz 1 JustG NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare und gemäß § 63 Abs. 6 Satz 1 VwVG NRW ordnungsgemäß zugestellte Zwangsgeldandrohung in Ziffer 3 der Ordnungsverfügung ist rechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie steht im Einklang mit den insoweit maßgeblichen Bestimmungen der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 58, 60, 63 VwVG NRW. Das angedrohte Zwangsgeld in Höhe von 80.000 € ist zwar – absolut gesehen – recht hoch. Pro Tier steht allerdings ein Zwangsgeld von „lediglich“ 1.000 € in Rede. Die Formulierung der Zwangsgeldandrohung ist zwar sprachlich verunglückt. Denn zunächst scheint ein Zwangsgeld in Höhe von 80.000 € auch für den Fall angedroht zu werden, dass der Antragsteller der Anordnung nicht vollständig nachkommt, d.h. nicht alle BHV1-Reagenten aus seinem Bestand entfernt. Der mit „bzw.“ eingeleitete Zusatz verdeutlicht allerdings, dass das Zwangsgeld bei teilweiser Nichtbefolgung davon abhängt, wie viele Reagenten entgegen der Ordnungsverfügung über die gesetzte Frist hinaus im Betrieb des Antragstellers verblieben sind. Ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 € pro Tier ist nicht zu hoch bemessen. Der Antragsgegner hat sich dabei in nicht zu beanstandender Weise mit Blick auf § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW, wonach bei der Bemessung des Zwangsgeldes auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen ist, an dem wirtschaftlichen Wert eines Tieres orientiert. In dem vom Antragsteller vorgelegten Gutachten vom 25. Januar 2016 über den Verkehrswert seiner Herde (Blatt 14 ff. der Gerichtsakte) wird der Wert des Tieres mit 1.791,44 € deutlich höher bemessen. Demgemäß hat der Antragsgegner einen Betrag gewählt, der den Antragsteller voraussichtlich veranlassen wird, die Verpflichtung zu erfüllen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Zwangsgeldandrohung nicht per se eine Geldzahlungspflicht für den Adressaten begründet, sondern ihn als Adressat einer öffentlich-rechtlich angeordneten Pflicht zur Beachtung und Einhaltung dieser Pflicht anhalten soll. Ob insoweit die Zwangsgeldandrohung in eine Zahlungsverpflichtung umschlägt, hängt allein vom selbstbestimmten Verhalten des Adressaten ab. Vgl. VG München, Urteil vom 11.05.2015 - M 8 K 14.50 -, juris Rn. 53. Auch die Frist von zwei Wochen zur Entfernung der infizierten Rinder aus dem Bestand ist aus der Sicht der Kammer nicht zu beanstanden. Ausgangspunkt der Fristsetzung ist eine Aussage des Geschäftsführers des G. -I1. C. e.V., Herrn Dr. E. , dass die Vermarktung der Tiere innerhalb von einer Woche unter normalen Umständen problemlos möglich sein müsste. Das G. -I1. betreut Herdbuchzüchter aus Nordrhein-Westfalen, S2. -Pfalz und dem Saarland. Der eingetragene Verein hat nach eigenen Angaben 1.450 Mitglieder und 11.000 registrierte G. von 26 Rinderrassen im I1. . Vgl. hierzu die Angaben auf der Homepage des Vereins www.fhb-bonn.de (Zugriff am 20. Februar 2016). Auf dieser Grundlage ist festzustellen, dass die Frist nicht willkürlich gewählt worden ist. Soweit der Antragsteller geltend macht, er sei kurzfristig zur Entfernung der infizierten Rinder wirtschaftlich und tatsächlich außer Stande, überzeugt das nicht. Es fehlt jede überzeugende Begründung dafür, warum ihm dies nicht möglich sein soll. Seine Aussage, dass trächtige Tiere nicht geschlachtet werden dürften, ist zum einen normativ nicht belegt und wird vom Antragsgegner unter Verweis auf die Vorschriften der Verordnung zum Schutz von Tieren in Zusammenhang mit der Schlachtung oder Tötung und zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates (Tierschutz-Schlachtverordnung) vom 20. Dezember 2012 auch in Abrede gestellt. Zum anderen stellt dies die Möglichkeit der Vermarktung dieser Tiere nicht substantiiert in Frage. Da sich die in Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2016 getroffene Anordnung somit nach summarischer Prüfung ebenso wie die Zwangsmittelandrohung als offensichtlich rechtmäßig erweisen, überwiegt schon deshalb insoweit das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. II. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 1, 52 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Sie berücksichtigt zum einen, dass im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wegen des lediglich vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der gesetzliche Auffangwert des § 52 Abs. 2 GKG nur zur Hälfte anzusetzen ist, und zum anderen, dass die mit der Ordnungsverfügung vom 22. Januar 2016 verbundene Zwangsgeldandrohung den Streitwert nicht erhöht (vgl. Nr. 1.7.2 des Streitwertkatalogs, NVwZ-Beil. 2013, 58).