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Beschluss

6 L 953/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0314.6L953.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2015/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2015 wird wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der ergangenen Zwangsmittelandrohung angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,‑ € festgesetzt. 1 G r ü n d e : 2 Der zulässige ‑ sinngemäß gestellte ‑ Antrag, 3 die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 2015/15 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2015 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der ergangenen Zwangsmittelandrohung anzuordnen, 4 ist begründet. 5 Bei der im Rahmen des Aussetzungsverfahrens nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in materieller Hinsicht vorzunehmenden Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsakts und dem Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache das maßgebliche Kriterium. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse das Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei summarischer Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, umso größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. 6 Gemessen an diesem Maßstab überwiegt hier das Individualinteresse des Antragstellers an einem einstweiligen Aufschub der Vollziehung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Ordnungsverfügung. Denn diese erweist sich bei summarischer Prüfung der Sach‑ und Rechtslage derzeit als offensichtlich rechtswidrig, weshalb der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird. 7 Mit Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 27. Oktober 2015 hat die Antragsgegnerin den Antragsteller aufgefordert, den Unkrautbewuchs und die Verschmutzung des Gehwegs und der Rinne entlang seiner Grundstücke in K. , Gemarkung C. , Flur , Flurstücke und innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheides vollständig zu entfernen, und zur Begründung auf § 2 der Satzung der Stadt K. über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) vom 27. Juli 1978 verwiesen. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift obliegt die Reinigung aller Gehwege innerhalb der geschlossenen Ortslagen den Eigentümern der an die Straße angrenzenden oder durch sie erschlossenen Grundstücke; gemäß Absatz 2 der Vorschrift wird die Reinigung der in dem der Satzung anliegenden Straßenverzeichnis besonders kenntlich gemachten Fahrbahnen oder Fahrbahnteile in dem darin festgelegten Umfang den Eigentümern der an sie angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegt. Danach liegen die Voraussetzungen für die vom Kläger geforderte Reinigung des Gehwegs und der Straßenrinne entlang der angegebenen Grundstücke nicht vor. 8 Rechtsgrundlage für die Übertragung der Straßenreinigungspflicht auf die Grundstückseigentümer ist § 4 Abs. 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen ‑ Straßenreinigungsgesetz NRW (StrReinG NRW). Nach Satz 1 dieser Vorschrift können die Gemeinden die Reinigung der Gehwege durch Satzung den Eigentümern der an die Gehwege angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke auferlegen; gemäß Satz 2 der Vorschrift können die Gemeinden die Reinigung der Fahrbahn den Eigentümern der an die Straße angrenzenden und durch sie erschlossenen Grundstücke übertragen, soweit dies unter Berücksichtigung der Verkehrsverhältnisse zumutbar ist. Voraussetzung für die Übertragung der Straßenreinigungs-pflicht ist danach, dass das an die Straße angrenzende Grundstück durch diese erschlossen wird. 9 Ein Grundstück ist im straßenreinigungsrechtlichen Sinn von einer Straße erschlossen, wenn von der Straße rechtlich und tatsächlich eine Zugangsmöglichkeit besteht und dadurch die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks eröffnet ist, 10 vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 3. Dezember 2012 ‑ 9 A 282/10 ‑, Rn. 26, juris, m. w. N. 11 Das Erfordernis der Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung des Grundstücks ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte des Straßenreinigungsgesetzes und der Gesetzesbegründung der Landesregierung, 12 vgl. OVG NRW, Urteile vom 26. Februar 2003 - 9 A 2355/00 -, Rn. 29, und vom 28. September 1989 - 9 A 1974/87-, Rn. 11, beide in juris. 13 Dafür, dass der Erschließungsbegriff in § 3 Abs. 1 und der in § 4 Abs. 1 StrReinG NRW, wie die Antragsgegnerin meint, jeweils einen anderen Inhalt hätte, gibt es weder im Wortlaut des Straßenreinigungsgesetzes noch in dessen Entstehungsgeschichte einen Anhaltspunkt, 14 vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 ‑ 9 A 1974/87 ‑, Rn. 18, juris. 15 Nach diesem Maßstab sind die streitgegenständlichen Grundstücke des Antragstellers im straßenreingungsrechtlichen Sinn nicht erschlossen, weil für sie die Möglichkeit einer innerhalb geschlossener Ortslagen üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen Nutzung fehlt. Eine derartige Nutzung ist aufgrund der im Landschaftsplan "Ruraue" für die Grundstücke getroffenen Festsetzungen als Naturschutzgebiete (Naturschutzgebiet Haus P. -Nord bzw. ‑Ost) ausgeschlossen, da damit weitreichende Nutzungsbeschränkungen verbunden sind, etwa das Verbot der Errichtung baulicher Anlagen oder Einschränkungen bei der forstwirtschaftlichen Nutzung. 16 In diesem Zusammenhang hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für landwirtschaftliche Grundstücke ausgeführt: 17 „Während die innerhalb geschlossener Ortschaften übliche und sinnvolle wirtschaftliche Grundstücksnutzung im Wesentlichen geprägt ist durch eine intensive bauliche und/oder gewerbliche Nutzung bzw. eine Nutzung, die sich aus dem gemeindlichen Zusammenleben in geschlossener Ortslage ergibt, ist die Nutzung landwirtschaftlicher Flächen schon vom Ansatz her üblicherweise dem Außenbereich zuzuordnen. Insoweit sind die typischen Belange des Zusammenlebens der örtlichen Gemeinschaft innerhalb der geschlossenen Ortslage bei einem landwirtschaftlichen Grundstück gerade nicht betroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, welcher Sondervorteil einer rein landwirtschaftlich genutzten Fläche durch eine Reinigung der vor dieser verlaufenden Straße erwachsen soll. Die Bewirtschaftungsmöglichkeit der Fläche verbessert sich nicht durch eine Straßenreinigung, Hygienegesichtspunkte spielen insoweit keine Rolle. Auch unter dem Gesichtspunkt der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs erlangt das landwirtschaftlich genutzte Grundstück durch die Reinigung der öffentlichen Straße üblicherweise keinen besonderen Vorteil. Wird nämlich die angrenzende Straße infolge der landwirtschaftlicher Grundstücksnutzung über das übliche Maß hinaus verunreinigt, hat der Eigentümer die Verunreinigung unabhängig von der gemeindlichen Straßenreinigung unverzüglich zu beseitigen … (§ 17 Straßen- und Wegegesetz NRW). Auf die nächste Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung kann und darf der Verursacher wegen der sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht ergebenen Reinigungspflicht nicht warten. Wird hingegen eine nicht über das übliche Maß hinausgehende Verunreinigung öffentlich gereinigt, so ist ein Vorteil für die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Zusammenhang mit der Benutzung rein landwirtschaftlicher Grundstück nicht gegeben.“ 18 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2003 ‑ 9 A 2355/00 ‑, Rn. 46, juris. 19 Nichts anderes gilt vorliegend für die aus naturschutzrechtlichen Gründen nur eingeschränkt nutzbaren streitbefangenen Grundstücke. 20 Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 27. Oktober 2015 verletzt bei summarischer Betrachtung daher Rechte des Antragstellers, weshalb der Rechtsbehelf in der Hauptsache ‑ die Klage 6 K 2015/15 ‑ nach derzeitiger Einschätzung der Sach‑ und Rechtslage insoweit Erfolg haben wird. 21 Für die gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 112 Satz 1 Justizgesetz NRW kraft Gesetzes sofort vollziehbare Zwangsgeldandrohung (Ziffer 3 der angefochtenen Ordnungsverfügung) fehlt es damit an der erforderlichen unanfechtbaren oder sofort vollziehbaren Grundverfügung im Sinne des § 55 Abs. 1 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW), weswegen insoweit die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen ist. 22 Dem Antrag ist mithin insgesamt stattzugeben. 23 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 24 Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der nach Ziffer 43.5 der Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Hauptsache anzusetzende Auffangstreitwert ist im Eilverfahren wegen dessen vorläufigen Charakters zu halbieren.