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Beschluss

1 L 191/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:0506.1L191.16.00
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Leitsätze

Einzelfall einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung ohne Berücksichtigung eines konstitutiven oder im weiteren Sinnd aufgestellten Anforderungsprofils

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,‑ € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer rechtmäßigen Auswahlentscheidung ohne Berücksichtigung eines konstitutiven oder im weiteren Sinnd aufgestellten Anforderungsprofils 1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 16.000,‑ € festgesetzt. G r ü n d e : Der gemäß § 123 Abs. 1 und 3 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige, sinngemäß gestellte Antrag, dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, die am Städtischen H. -Gymnasium T. ausgeschriebene Stelle einer Oberstudienrätin/eines Oberstudienrats der Besoldungsgruppe A 14 BBesO/EG 14 A TvL mit der Beigeladenen oder einer anderen Person zu besetzen, bevor über die Bewerbung der Antragstellerin um diese Stelle unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, ist nicht begründet. Zwar hat die Antragstellerin einen nach vorgenannten Vorschriften in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO erforderlichen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn der Antragsgegner beabsichtigt, die streitgegenständliche Beförderungsplanstelle unmittelbar mit der Beigeladenen zu besetzen. Es fehlt allerdings an der Glaubhaftmachung eines gleichfalls erforderlichen Anordnungsanspruchs. Denn der Bewerbungsverfahrensanspruch der Antragstellerin ist durch die getroffene Auswahlentscheidung zugunsten der Beigeladenen voraussichtlich nicht verletzt. Die Auswahlentscheidung hält zunächst einer formellen Überprüfung stand. Der zuständige Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gymnasien bei der Bezirksregierung Köln hat einer Beförderung der Beigeladenen zugestimmt, und die Gleichstellungsbeauftragte hat dies mitgezeichnet. Auch materiell ist die Entscheidung voraussichtlich nicht zu beanstanden. Nach Art. 33 Abs. 2 GG dürfen öffentliche Ämter im statusrechtlichen Sinne nur nach Kriterien vergeben werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Bei diesen Kriterien handelt es sich um Gesichtspunkte, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird. Über die Eignung der Bewerber kann der Dienstherr auch in einem gestuften Auswahlverfahren befinden. Bewerber, die etwa die zwingenden Vorgaben eines rechtmäßigen Anforderungsprofils nicht erfüllen, sind in einer ersten Auswahl auszuschließen und müssen nicht mehr in den Leistungsvergleich einbezogen werden. Bei der Bestimmung des Anforderungsprofils ist der Dienstherr an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Hiermit ist grundsätzlich nicht vereinbar, das Bewerberfeld aufgrund der besonderen Anforderungen eines bestimmten Dienstpostens einzuengen. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn die Wahrnehmung der Aufgaben eines Dienstpostens zwingend besondere Kenntnisse oder Fähigkeiten voraussetzt, die ein Laufbahnbewerber regelmäßig nicht mitbringt und sich in angemessener Zeit und ohne unzumutbare Beeinträchtigung der Aufgabenwahrnehmung auch nicht verschaffen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 ‑ 6 B 1080/15 ‑, juris, Rn. 6 ff. m. w. N. Aus der Ausschreibung der streitbefangenen Beförderungsplanstelle lässt sich kein besonderes Anforderungsprofil herleiten. Dies gilt insbesondere für die "Besonderen Hinweise" in der Stellenbeschreibung des Ausschreibungstextes, wonach die "Mitarbeit bei der Betreuung von Schulpraktikanten" erwartet werde. Dieser Hinweis auf eine mit dem Beförderungsamt zu übernehmende Aufgabe lässt das Anforderungsprofil der zu besetzenden Stelle unberührt. Dies gilt auch dann, wenn die im Rahmen einer Sonderaufgabe wahrzunehmende Tätigkeit ‑ wie hier ‑ im Ausschreibungstext konkretisiert wird. Die Beförderungsstelle erhält dadurch weder ein (konstitutives) Anforderungsprofil, das bereits im Vorfeld das Bewerberfeld beschränkt, noch wird sie mit einem Anforderungsprofil (im weiteren Sinne) versehen, das im Rahmen des Qualifikationsvergleichs der Bewerber zu berücksichtigen wäre. Zu besetzen ist den Angaben des Antragsgegners zufolge vielmehr eine "normale" Oberstudienratsstelle, die nicht an eine darüber hinausgehende bestimmte Funktion gebunden ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. September 2014 ‑ 6 B 880/14 ‑, m. w. N. Die Kammer hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser Bewertung der Oberstudienratsstelle durch den Antragsgegner. Sie wird dadurch bestätigt, dass sich die Beschreibung der in der Beförderungsstelle zu verrichtenden besonderen Aufgabe nicht im "Funktionstext" der Stellenbeschreibung, sondern ‑ lediglich ‑ unter den "Besonderen Hinweisen" findet und davon auszugehen ist, dass sich eine zur Oberstudienrätin geeignete Beamtin ohne Weiteres um die Betreuung von Schulpraktikanten kümmern kann, ohne hierfür besonders qualifiziert sein zu müssen. Der hiernach für die Auswahlentscheidung gemäß Art. 33 Abs. 2 GG, §§ 9 BeamtStG, 20 Abs. 6 Satz 1 LBG NRW maßgebliche Qualifikationsvergleich geht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zugunsten der Beigeladenen aus. Dabei hat der Antragsgegner die insoweit maßgeblichen letzten dienstlichen Beurteilungen der beiden Bewerberinnen zutreffend als gleich gut bewertet. Sie weisen beide die Spitzennote "Die Leistungen übertreffen die Anforderungen im besonderen Maße" auf, ohne dass die Noten ‑ grundsätzlich zu beachtende ‑ Binnendifferenzierungen enthielten. Die weitere Feststellung, dass auch eine inhaltliche Ausschöpfung der einzelnen Beurteilungsmerkmale keinen Qualifikationsvorsprung einer Bewerberin erkennen lasse, ist vom Beurteilungsspielraum des Antragsgegners gedeckt. Insbesondere durfte er berücksichtigen, dass die dienstlichen Beurteilungen über die Bewerberinnen von unterschiedlichen Beurteilern erstellt worden sind und aus diesem Grund der unterschiedliche Duktus der Leistungsbeschreibungen keine entscheidende Rolle spielen kann. Bei dieser Sachlage durfte die Auswahlentscheidung in rechtlich zulässiger Weise auf die Anwendung sog. Hilfskriterien gestützt werden. Dabei weist das Hilfskriterium des Dienstalters ‑ anders als etwa das Lebensalter oder der Gesichtspunkt der Frauenförderung ‑ noch einen hinreichenden Bezug zur Leistung auf. Es kann davon ausgegangen werden, dass sich die im Lauf einer Dienstzeit erworbenen Kenntnisse und Erfahrungen positiv auf das Leistungsvermögen einer Beamtin auswirken. Dabei kann dahinstehen, ob auch ein geringer Dienstzeitvorsprung eine Auswahlentscheidung für ein Beförderungsamt rechtfertigen kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. November 2015 ‑ 6 B 1080/15 ‑, juris, Rn. 39 m. w. N. Denn die Beigeladene ist um mehr als neun Jahre dienstälter als die Antragstellerin und durfte ihr deshalb vorgezogen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Da die Beigeladene im Verfahren einen Antrag gestellt und sich somit dem Kostenrisiko unterworfen hat, erscheint es sachgerecht, die Antragstellerin auch insoweit zur Kostentragung zu verpflichten. Die Entscheidung über den Streitwert ergeht nach §§ 52 Abs. 6 Satz 4 in Verbindung mit Satz 1 Nr. 1, Sätze 2 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.