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Urteil

4 K 600/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:0512.4K600.14.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der 1990 in E. /C. geborene Kläger ist indonesischer Staatsangehöriger. Er ist ledig und hat keine Kinder. Der Kläger wuchs bis zu seinem 16. Lebensjahr in Indonesien auf und besuchte dort den Kindergarten und die Schule. Die Eltern des Klägers wurden geschieden, als er etwa vier Jahre alt war. Seitdem lebte der Vater von der Familie getrennt. Es bestand nur noch wenig Kontakt zu ihm. Als der Kläger etwa neun Jahre alt war, brachte seine Mutter ihn im Haushalt eines Onkels und vorübergehend auch der Großmutter unter, da sie aufgrund beruflicher Verpflichtungen nicht in der Lage war, für ihn zu sorgen. Im November 2005 zog die Mutter des Klägers nach ihrer Eheschließung mit einem deutschen Staatsangehörigen nach Deutschland. Sie erhielt zunächst Aufenthaltserlaubnisse; seit Februar 2009 ist sie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis. Aus dieser zweiten Ehe ist im Jahr 2006 ein Stiefbruder des Klägers hervorgegangen. Im Jahr 2011 wurde die Ehe geschieden und die Mutter des Klägers zog mit einem neuen Lebenspartner zusammen. Diese Beziehung ist inzwischen ebenfalls aufgelöst. Nach der Ausreise der Mutter gestaltete sich die Entwicklung des Klägers in Indonesien schwierig. Er war wiederholt in tätliche Auseinandersetzungen verwickelt, verweigerte seine Beschulung und erkannte den Onkel nicht als Autoritätsperson an. Dieser setzte schließlich durch, dass die Mutter den Kläger nach Deutschland holte. Am 17. September 2006 reiste der Kläger mit einem Visum zur Familienzusammenführung ins Bundesgebiet ein. In Deutschland besuchte er zunächst ein Jahr lang die Hauptschule und anschließend ein Berufskolleg. Im Jahr 2010 erwarb er an der Volkshochschule den Hauptschulabschluss nach der Klasse 10b. Danach absolvierte er ein Praktikum im Hotelgewerbe. Im Anschluss daran erhielt er die Gelegenheit, in dem Hotel weiter zu arbeiten mit der Aussicht auf eine Ausbildungsstelle. Das Beschäftigungsverhältnis wurde im Jahr 2011 wegen des Drogenkonsums des Klägers (täglich ca. 1 bis 3 g Cannabis) gekündigt. In der Folgezeit ging er verschiedenen kurzfristigen Beschäftigungen nach, zuletzt arbeitete er von März bis April 2012 als Produktionshelfer mit einem monatlichen Gehalt von ca. 1.000 € netto. Im Anschluss daran war er arbeitslos und bezog Leistungen nach dem SGB II. Außerdem wurde er von seiner Mutter mit unregelmäßigen Zuwendungen unterstützt. Bis zu seiner Inhaftierung lebte der Kläger zusammen mit seiner Mutter und seinem Halbbruder im Haushalt des neuen Lebenspartners der Mutter. Aufgrund familiärer Konflikte, insbesondere mit dem Lebenspartner der Mutter hatte er jedoch kaum noch Kontakt mit seinem Zuhause. Die sozialen Kontakte reduzierten sich in dieser Zeit ausschließlich auf das kriminelle Drogenmilieu sowie die Spielcasinoszene. Der Kläger trat während seines Aufenthalts im Bundesgebiet wie folgt strafrechtlich in Erscheinung: 1. Mit rechtskräftigem Urteil vom 17. November 2010 sprach das Amtsgericht H. – Jugendrichter – den Kläger wegen vorsätzlicher Körperverletzung schuldig, verwarnte ihn, erlegte ihm die Ableistung von 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit auf und verhängte einen Freizeitarrest (Datum der Tat: 3. Mai 2010). 2. Mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 26. Januar 2012 verurteilte das Amtsgericht I. den Kläger wegen Diebstahls geringwertiger Sachen zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen (Datum der Tat: 26. November 2011). 3. Mit rechtskräftigem Urteil vom 11. Mai 2012 , verurteilte das Landgericht B. den Kläger wegen Raubes in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, – unter Einbeziehung der mit Strafbefehl vom 26. Januar 2012 verhängten Geldstrafe – zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten (Datum der Taten: 26. und 27. Oktober 2011). Ab März 2013 verbüßte der Kläger die gegen ihn verhängte Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt B. . Im November 2006 erhielt der Kläger erstmals eine Aufenthaltserlaubnis aus familiären Gründen, die in der Folgezeit fortlaufend verlängert wurde, zuletzt bis zum 21. Januar 2015. Dem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 7. Februar 2011 hatte der Kläger eine Kopie des Strafurteils des Amtsgerichts H. vom 17. November 2010 beigefügt. Bei seinen Verlängerungsantrag vom 22. Januar 2013 hatte der Kläger in dem Antragsformular unter der Rubrik „Verurteilungen oder anhängige Strafverfahren" das Kästchen „Ja" angekreuzt. Entgegen dem dort enthaltenen Klammerzusatz „weitere ausführliche Angaben zu den Verfahren über Art und Strafe bitte auf einem gesonderten Blatt" waren dem Antrag jedoch keine Angaben oder Unterlagen zu weiteren Strafverfahren beigefügt. Eine von der Staatsanwaltschaft B. übermittelte Abschrift des seit dem 18. Januar 2013 rechtskräftigen Urteils des Landgerichts B. vom 11. Mai 2012 ging am 1. März 2013 beim Beklagten ein. Nach vorheriger Anhörung des Klägers nahm der Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 28. Februar 2014, zugestellt am selben Tag, die diesem am 22. Januar 2013 erteilte, bis zum 21. Januar 2015 gültige Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurück (Nr. 1), lehnte die am 22. Januar 2013 beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 32 Abs. 2 AufenthG ab (Nr. 2), drohte dem Kläger die Abschiebung ohne Fristsetzung aus der Haft heraus an bzw. setzte ihm für den Fall, dass eine Abschiebung aus der Haft am Tag seiner Entlassung nicht möglich sei, eine Frist zur freiwilligen Ausreise von einer Woche ab Haftentlassung (Nr. 3), und wies ihn zugleich für die Dauer von fünf Jahren aus der Bundesrepublik Deutschland aus (Nr. 4). Zur Begründung führte er aus, die dem Kläger am 22. Januar 2013 erteilte Aufenthaltserlaubnis werde zurückgenommen, da deren Verlängerung rechtswidrig erfolgt sei. Infolge der rechtskräftigen Verurteilung des Klägers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten habe wegen des Vorliegens eines Ist-Ausweisungstatbestandes nach § 53 Nr. 1 AufenthG die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht vorgelegen. Das ihm eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Rücknahme des rechtswidrigen Verwaltungsaktes sei zulasten des Klägers auszuüben. Der Kläger könne sich nicht auf Vertrauensschutz berufen, da er die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zumindest durch Angaben erwirkt habe, die in wesentlicher Beziehung unvollständig gewesen seien, was ihm – dem Kläger – auch bekannt gewesen sei. Da das Urteil vom 11. Mai 2012 bereits am 18. Januar 2013 rechtskräftig geworden sei, sei sogar davon auszugehen, dass der Kläger bewusst über das Vorliegen der strafrechtlichen Verurteilung getäuscht habe. Die Jahresfrist für die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nach § 48 Abs. 4 VwVfG sei eingehalten, da er – der Beklagte – erst am 1. März 2013 von der Verurteilung Kenntnis erhalten habe. Entsprechend sei auch die am 22. Januar 2013 beantragte Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 2 AufenthG abzulehnen. Gründe, die ausnahmsweise ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung rechtfertigen könnten, seien weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Der Kläger erfülle einen Ist-Ausweisungstatbestand und sei zudem bereits einschlägig mit einem Körperverletzungsdelikt in Erscheinung getreten. Ferner sei der Kläger zwingend auszuweisen. Er erfülle mit der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren vier Monaten den Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG. Besonderen Ausweisungsschutz gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG genieße er nicht, da er nicht (mehr) im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sei. Die Aufenthaltserlaubnis sei mit der vorliegenden Ordnungsverfügung zurückgenommen worden. Auch wenn dem Kläger besonderer Ausweisungsschutz zustünde, müsste die Ausweisung als Regel-Ausweisung erfolgen, weil keine Gründe vorgetragen oder sonst ersichtlich seien, die die Annahme eines atypischen Ausnahmefalls rechtfertigen könnten. Selbst wenn man zu Gunsten des Klägers eine umfassende Güterabwägung vornähme, fiele diese zu seinen Lasten aus. Denn dem öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung sei wegen der von ihm ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Vorrang vor seinem privaten Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet einzuräumen. Angesichts der schweren strafrechtlichen Verfehlungen des Klägers und der von ihm ausgehenden Gefahr für elementare Rechtsgüter müsse die Allgemeinheit vor weiteren schweren Straftaten durch seine Person geschützt werden. Sein Wunsch nach weiteren persönlichen Kontakten mit seiner im Bundesgebiet lebenden Mutter und seinem Halbbruder müsse hinter diesem öffentlichen Interesse zurücktreten. Auch wenn die Ausreise nach Indonesien mit Problemen privater Natur verbunden sein werde, erschienen diese nicht unüberbrückbar, da der Kläger bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres in Indonesien gelebt und dort auch den Kindergarten und die Schule besucht habe. Es sei ihm daher zuzumuten, sich in die Verhältnisse seines Heimatlandes zu reintegrieren und dort eine neue Existenzgrundlage zu schaffen. Dies auch deshalb, weil er die indonesische Sprache beherrsche. Die Ausweisung sei darüber hinaus auch generalpräventiv geeignet, andere Ausländer davon abzuhalten, ihren Aufenthalt in Deutschland zur Begehung von Straftaten zu missbrauchen. Die Wirkungen der Ausweisung seien unter Berücksichtigung der Verurteilungen des Klägers, der von ihm ausgehenden Gefahr und seiner persönlichen Lebensumstände vor der Inhaftierung auf fünf Jahre zu befristen. Dabei seien maßgeblich die Strafzumessungserwägungen des Landgerichts berücksichtigt worden. Für eine weiterhin vom Kläger ausgehende Gefahr spreche, dass er vor der letzten Verurteilung bereits wegen Körperverletzung vorbestraft gewesen sei. Private Umstände, insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 6 GG sprächen nicht für eine kürzere Frist. Zwar habe der Kläger zum Zeitpunkt der Strafverhandlung noch bei seiner Mutter und seinem Halbbruder gelebt. Er sei jedoch bereits volljährig und unterfiele damit nicht den Schutzwirkungen des Art. 6 GG. Am 11. März 2014 erhielt der Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts B. vom 7. August 2013 erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, und zwar wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten (Datum der Tat: 3. Februar 2013). Der Kläger hat am 28. März 2014 Klage erhoben. Im Laufe des Klageverfahrens wurde der Kläger erneut zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht N. sprach den Kläger mit rechtskräftigem Urteil vom 3. November 2014 des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen sowie der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl für schuldig und erkannte unter Freisprechung im Übrigen sowie unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 7. August 2013 auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren. Gleichzeitig ordnete es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Hierzu führte es aus, dass der Kläger die Taten wesentlich mitursächlich aufgrund seines Hanges, Cannabis in schädlichem Übermaß zu konsumieren, begangen habe, jedoch die erforderliche hinreichend konkrete Aussicht auf einen Erfolg der Suchtmittelentwöhnungsbehandlung bestehe. Der Kläger macht zur Begründung der Klage im Wesentlichen geltend, der Beklagte sei bei der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis zu Unrecht davon ausgegangen, dass ihm zum Zeitpunkt der Antragstellung am 22. Januar 2013 der Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils vom 11. Mai 2012 bereits bekannt gewesen sei. Sein früherer Verfahrensbevollmächtigter habe ihm den Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Verwerfung der Revision erst mit Schriftsatz vom 28. Januar 2013 übersandt. Er habe daher bei der Antragstellung keine falschen Angaben gemacht und auch nicht getäuscht. Dementsprechend habe der Beklagte ihm auch zu Unrecht das Bestehen eines besonderen Ausweisungsschutzes abgesprochen und sei fehlerhaft von einer Ist-Ausweisung ausgegangen. Aufgrund seines bereits über sieben Jahre dauernden rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und der familiären Lebensgemeinschaft mit seiner Mutter und seinem Bruder habe vielmehr eine Ermessensentscheidung getroffen werden müssen. Diese müsse in Anbetracht seines noch jungen Alters, seiner familiären Verbundenheit zu seiner Mutter und seinem Bruder, der Tatsache, dass er bereits seit seinem 16. Lebensjahr rechtmäßig in Deutschland lebe und im Falle einer Rückkehr nach Indonesien ohne familiäre Unterstützung nicht in der Lage sein werde, eine eigene Existenz aufzubauen, zu seinen Gunsten ausfallen. Er habe seit acht Jahren keinerlei Kontakt mehr zu seinem Vater in Indonesien gehabt. Ob seine Tante und sein Onkel, bei denen er zuletzt in Indonesien gelebt habe, noch lebten, sei ihm nicht bekannt. Auch verfüge er über keinerlei Sprachkenntnisse mehr aus seinem Heimatland. Er beherrsche nur noch die deutsche Sprache. Das öffentliche Interesse am Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung müsse daher hinter seinen persönlichen Belangen zurücktreten. Der Kläger beantragt, die Ziffern 1., 3. und 4. der Ordnungsverfügung vom 28. Februar 2014 aufzuheben und den Beklagten unter Aufhebung der Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 28. Februar 2014 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung der Ziffer 2. der Ordnungsverfügung vom 28. Februar 2014 zu verpflichten, über seinen Antrag vom 22. Januar 2013 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden, hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 4. der Ordnungsverfügung vom 28. Februar 2014 in der Fassung des Schriftsatzes vom 9. Mai 2016 zu verpflichten, die Wirkungen der Ausweisung "auf Null" zu befristen, hilfsweise, den Beklagten unter teilweiser Aufhebung der Ziffer 4. der Ordnungsverfügung vom 28. Februar 2014 in der Fassung des Schriftsatzes vom 9. Mai 2016 zu verpflichten, über die Befristung der Wirkungen der Ausweisung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Ordnungsverfügung und trägt hierzu vertiefend vor. Ergänzend führt er aus, dass die weiteren Verurteilungen des Klägers vom 7. August 2013 und vom 3. November 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren die im Rahmen der Ausweisung getroffene Gefahrenprognose letztlich bestätigten. Tatzeitpunkt bei der Verurteilung vom 7. August 2013 sei der 3. Februar 2013 gewesen. Der Kläger habe die Tat nur wenige Tage nach seiner persönlichen Vorsprache zur Beantragung der Aufenthaltsverlängerung sowie wenige Tage nach Kenntnis von der Rechtskraft des Strafurteils vom 11. Mai 2012 begangen. Ihm habe bewusst sein müssen, dass sich sein weiteres Fehlverhalten auf die Entscheidung über seinen weiteren Aufenthalt negativ auswirken werde. Von Einsicht in das Fehlverhalten sei bei ihm nichts zu erkennen. Am 27. Januar 2015 wurde der Kläger gemäß § 64 StGB zur Drogenentwöhnungstherapie in der M. -Klinik in I1. untergebracht. Unter demselben Datum teilte die Staatsanwaltschaft N. mit, dass sie unter der Voraussetzung einer vollziehbaren Ausweisungsentscheidung bzw. Ausreisepflicht von der weiteren Vollstreckung nach Verbüßung der Hälfte der Strafe (25. Mai 2017) gemäß § 456a StPO absehe. Am 20. April 2015 wurde der Kläger in den offenen Maßregelvollzug in das Behandlungszentrum E1. , Klinik E1. , in I2. verlegt. Mit Beschlüssen vom 24. Juli 2015 und vom 22. Januar 2016 ordnete das Landgericht I2. die Fortdauer der Unterbringung an, da die Behandlung noch nicht beendet, damit der Zweck der Maßregel noch nicht erreicht und die Prognose nach den Stellungnahmen der Therapieeinrichtung hinreichend positiv sei. Die Klinik E1. hatte sich in ihren Führungsberichten vom 11. Juni 2015, vom 4. Januar 2016 und vom 4. Mai 2016 jeweils für die Fortdauer der Unterbringung ausgesprochen, da nicht ausgeschlossen sei, dass langfristig der Zweck der Maßregel erreicht werde. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der Stellungnahmen Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Ausländerakte und der beigezogenen Strafakten (Staatsanwaltschaft B. mit Vollstreckungsheft sowie ; Staatsanwaltschaft N. mit Vollstreckungsheft). E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat weder mit den Hauptanträgen noch mit den Hilfsanträgen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. I. Soweit der Kläger die Aufhebung der mit Ziffer 1. der Ordnungsverfügung vom 28. Februar 2014 verfügten Rücknahme der ihm zuletzt bis zum 21. Januar 2015 erteilten Aufenthaltserlaubnis begehrt, fehlt es insbesondere nicht deswegen an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, weil die Geltungsdauer der zurückgenommenen Aufenthaltserlaubnis inzwischen schon abgelaufen ist. Denn die Rücknahmeentscheidung hat noch rechtliche Bedeutung für die Entscheidung über die vom Beklagten außerdem verfügte Ausweisung des Klägers. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis hat nämlich – soweit sie rechtmäßig ist – zur Folge, dass ein dem Kläger zustehender besonderer Ausweisungsschutz nach § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (Besitz einer Aufenthaltserlaubnis, Einreise in das Bundesgebiet als Minderjähriger sowie ein seit mindestens fünf Jahren rechtmäßiger Aufenthalt im Bundesgebiet) in dem insoweit maßgeblichen Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Ausweisung entfallen ist. Vgl. zum für den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis maßgeblichen Zeitpunkt: OVG NRW, Beschluss vom 14. August 2007 - 18 E 686/07 -, NVwZ 2008, 450 = juris, Rn. 8; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2016, Bd. 1, § 56 Rn. 4 und 10. Die Rücknahme der bis zum 21. Januar 2015 befristeten Aufenthaltserlaubnis ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Rücknahme eines befristeten Aufenthaltstitels ist – jedenfalls in der hier vorliegenden Konstellation – die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses der Rücknahmeentscheidung. Vgl. ähnlich: OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 18 A 1787/06 -, NVwZ-RR 2010, 411 = juris, Rn. 75 ff.; in diesem Sinne auch, aber offen gelassen: BVerwG, Urteil vom 13. April 2010 - 1 B 10.09 -, NVwZ 2010,1369 = juris, Rn. 12; VGH BW, Urteil vom 15. Juli 2009 - 13 S 2372/08 -, NVwZ 2009, 1380 = juris, Rn. 42. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum maßgeblichen Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage im Aufenthaltsrecht, wonach bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen grundsätzlich auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz abzustellen ist, findet hier keine Anwendung. Denn sie beruht auf der Annahme, dass im Streit um das Fortbestehen eines Aufenthaltsrechts aus materiell-rechtlichen Gründen auf einen möglichst späten Beurteilungszeitpunkt abzustellen ist, um die Berücksichtigung aktueller tatsächlicher Entwicklungen etwa im Lichte des Art. 8 EMRK oder Art. 6 GG zu ermöglichen. Deshalb sind Ausweisungen ebenso wie Abschiebungsandrohungen oder Ermessensentscheidungen über die Erteilung oder Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis sowie Entscheidungen über die Rücknahme oder den Widerruf eines unbefristeten Aufenthaltstitels auf der Grundlage der Sach- und Rechtslage zu überprüfen, wie sie sich im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz darstellt. Diese Gründe treffen auf die Rücknahme eines befristeten Aufenthaltstitels grundsätzlich auch zu. Einer Einbeziehung tatsächlicher Entwicklungen nach Erlass des angegriffenen Verwaltungsakts bedarf es allerdings dann nicht, wenn die nachträglich eingetretenen Tatsachen sich auf den angegriffenen Verwaltungsakt nicht mehr auswirken können, sondern – nach dem Wegfall des Aufenthaltsrechts und dem Entstehen der Ausreisepflicht – Bedeutung lediglich für die Neuerteilung eines Titels oder die Verlängerung des abgelaufenen Titels haben. Vgl. so zur nachträglichen Verkürzung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis auf den Zeitpunkt der Zustellung des Befristungsbescheides: BVerwG, Beschluss vom 22. Mai 2013 - 1 B 25.12 -, NVwZ 2013, 1237 = juris, Rn. 6. Dies ist bei der Rücknahme eines befristeten Aufenthaltstitels regelmäßig, zumindest aber vorliegend der Fall. Denn allein mit der Rücknahme der am 22. Januar 2013 erteilten, bis zum 21. Januar 2015 gültigen Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit fiel das Aufenthaltsrecht des Klägers noch nicht weg und es trat auch noch keine Ausreisepflicht ein. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis hatte nämlich zur Folge, dass der am 22. Januar 2013 fristgerecht vor Ablauf der vorangegangenen Aufenthaltserlaubnis gestellte Verlängerungsantrag des Klägers wieder unbeschieden war, so dass auch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG wieder auflebte. Die Ausreisepflicht wurde erst mit der in der Ordnungsverfügung außerdem verfügten Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis sowie der Ausweisung des Klägers begründet (vgl. §§ 50 Abs. 1, 84 Abs. 2 S. 1 AufenthG). Nachträglich eintretende Tatsachen konnten sich daher auf die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nicht auswirken, sondern hatten allein Bedeutung für die die Ausreisepflicht begründenden Entscheidungen. Nach Erlass der Rücknahme eingetretene Tatsachen sind daher allein im Rahmen dieser zu berücksichtigen. Die Rücknahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1, 3 und 4 VwVfG NRW. Die Vorschrift ist im Ausländerrecht anwendbar, wie § 51 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG verdeutlicht. Gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Nach Satz 2 der Vorschrift darf ein Verwaltungsakt, der – wie hier die Aufenthaltserlaubnis – ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden. Die Tatbestandsvoraussetzungen der Bestimmung sind erfüllt (1.). Die Ermessensausübung begegnet keinen Bedenken (2.). Die zeitliche Grenze des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist ebenfalls eingehalten (3.). 1. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW liegen vor. Die dem Kläger am 22. Januar 2013 gemäß § 34 Abs. 2 AufenthG verlängerte Aufenthaltserlaubnis war von Anfang an rechtswidrig. Denn dem Kläger stand im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung kein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis – als eigenständiges, vom Familiennachzug unabhängiges – Aufenthaltsrecht nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AufenthG zu. Der Kläger erfüllte nämlich nicht die allgemeine Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung (Nichtvorliegen eines Ausweisungsgrundes), die auch bei der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 AufenthG Anwendung findet. Im Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis lag ein Ausweisungsgrund vor, da der Kläger aufgrund der Verurteilung vom 11. Mai 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten den Ist-Ausweisungstatbestand des § 53 Nr. 1 AufenthG in der bis zum 31. Dezember 2015 geltenden Fassung (a.F.) verwirklichte. Nach dieser Vorschrift wurde ein Ausländer u.a. ausgewiesen, wenn er wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von – wie hier – mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. Bei der Prüfung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG a.F. reichte das Vorliegen eines abstrakten Ausweisungstatbestandes aus, ohne dass es darauf ankam, ob der Ausländer, speziell im Hinblick auf einen besonderen Ausweisungsschutz, rechtsfehlerfrei ausgewiesen werden konnte. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Juli 2002 - 1 C 8.02/-, BVerwGE 116, 378 = juris, Rn. 20; OVG Hamburg, Beschluss vom 9. Mai 2012 - 4 Bs 15/12 -, juris, Rn. 33. Im Fall des Klägers lag insbesondere auch keine Ausnahme vor, die ein Abweichen vom Regelfall rechtfertigte. Von einer solchen Ausnahme ist bei besonderen, atypischen Umständen auszugehen, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regelung beseitigen. Darüber hinaus liegt ein Ausnahmefall vor, wenn entweder aus Gründen höherrangigen Rechts (wie etwa Art. 6 GG) oder im Hinblick auf Art. 8 EMRK die Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels geboten ist. Ob ein Ausnahmefall vorliegt, ist gerichtlich voll überprüfbar. Vgl. BVerwG, Urteile vom 16. August 2011 - 1 C 12.10 -, InfAuslR 2012, 53 = juris, Rn. 18; und vom 26. August 2008 - 1 C 32.07 -, BVerwGE 131, 370 = juris, Rn. 27. Mit Blick darauf, dass die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dem Zweck dient, aktuell zu befürchtende Beeinträchtigungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland im Sinne von § 55 Abs. 1 AufenthG abzuwenden, ist bei der Feststellung, ob eine Ausnahme von der Regel vorliegt, insbesondere eine Gefährdungsprognose vorzunehmen. Je gewichtiger der Ausweisungsgrund ist, umso weniger strenge Voraussetzungen sind an die Prüfung des weiteren Vorliegens einer Gefährdung zu stellen. Vgl. Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, § 5 Rn. 46 und 49. Davon ausgehend lagen im insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (22. Januar 2013) keine besonderen, atypischen Umstände vor, die unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr (a) oder mit Blick auf die schutzwürdigen Belange des Klägers (b) ein Absehen von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG hätten gebieten können. a) Der Kläger ist seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2006 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. In der Zeit von 2010 bis 2011 hat er insgesamt sechs Straftaten begangen und ist dreimal verurteilt worden. Nach der Verurteilung zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie einem Freizeitarrest wegen Körperverletzung im Jahr 2010 und der Verurteilung zu einer Geldstrafe von zehn Tagessätzen wegen Diebstahls geringwertiger Sachen im Jahr 2012 ist er mit Urteil vom 11. Mai 2012 erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden. Diese letzte Verurteilung stellte einen schwerwiegenden Ausweisungsanlass dar, der die Annahme rechtfertigte, dass von dem Kläger auch in Zukunft eine erhebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten ausgehen werde. Der Kläger wurde mit dem Urteil vom 11. Mai 2012 zu einer hohen Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt. Nach der in § 53 Nr. 1 AufenthG a.F. zum Ausdruck kommenden gesetzgeberischen Wertung wog die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren – wie hier – generell so schwer, dass sie nach dem bis zum 31. Dezember 2015 geltenden dreistufigen Ausweisungssystem von Ist-, Regel- und Ermessensausweisung bereits für sich genommen grundsätzlich eine zwingende Ausweisung rechtfertigte. Die in Rede stehende Verurteilung überschritt diese Grenze sogar noch. Bei den dieser Verurteilung zu Grunde liegenden Straftaten (Raub in einem besonders schweren Fall in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung) handelte es sich zudem um schwerwiegende strafrechtliche Verfehlungen. Gefährliche Körperverletzung ist als Gewaltdelikt dem Bereich der mittleren Kriminalität zuzurechnen, während schwerer Raub sowie schwere räuberische Erpressung als Verbrechen (vgl. §§ 249 Abs. 1, 250, 255 i.V.m. § 12 Abs. 1 StGB) bereits zum Bereich der schweren Kriminalität zählen. Auch zeichnete sich die konkrete Tatbegehung durch eine erhebliche Gefährlichkeit aus: Nach den strafgerichtlichen Feststellungen hatte sich der Kläger mit drei weiteren Tätern zusammengeschlossen, um Raubüberfälle auf junge Fußgänger zu begehen, um sich dadurch eine Einnahmequelle zu verschaffen. Die Taten wurden von langer Hand geplant und die Tatmittel vorab beschafft. Bei der Durchführung der beiden Überfälle am 26. und 27. Oktober 2011 verwendeten der Kläger und seine Mittäter vereinbarungsgemäß gefährliche Werkzeuge (Teleskopschlagstock und Elektroschocker), um die Tatopfer zur Herausgabe von Geld und Wertgegenständen zu veranlassen bzw. ihnen solche Gegenstände wegzunehmen. Dabei war der Kläger für die Beschaffung des Elektroschockers verantwortlich. In beiden Fällen wurden die Opfer mit dem Einsatz des Elektroschockers und Teleskopschlagstocks bedroht, um ihren Widerstand zu brechen. In einem Fall setzte ein Mittäter den Elektroschocker im Einvernehmen mit den anderen Tätern auch gegen das Opfer ein, indem er es diesem an den Hals rammte, wodurch das Opfer eine Rötung an der Rechte rechten Halsseite davontrug und für die Dauer von zwei Wochen unter erheblichen Schluckbeschwerden litt. In dem anderen Fall wandten die Täter mit einem Faustschlag ins Gesicht sowie Schlägen im Bereich des Kopfes ebenfalls Gewalt gegen das Opfer an, um ihren Forderungen mehr Nachdruck zu verleihen. Auch der Kläger beteiligte sich an dieser Gewalt, indem er das Opfer mit dem Fuß trat. Die besondere Gefährlichkeit der Tatbegehung ergab sich damit aus der gemeinschaftlichen Begehung der Taten, aus der Verwendung von gefährlichen Werkzeugen zum Zweck der Drohung mit Gewalt sowie aus der Anwendung von körperlicher Gewalt u.a. mit einem gefährlichen Werkzeug. Der Kläger hat bei der Tatausführung auch keinesfalls nur einen untergeordneten Tatbeitrag geleistet. Vielmehr war er sowohl bei der Planung der Taten und der Beschaffung der Tatmittel (Elektroschocker) als auch bei der Tatausführung selbst (in einem Fall Bedrohung des Opfers mit dem Elektroschocker und Treten des Opfers) maßgeblich beteiligt. Dementsprechend wurde er auch als Mittäter und nicht nur als Gehilfe bestraft. Die Tatsache, dass die Tatbeute – auch nach dem Tatplan – in beiden Fällen nur gering war und zum Teil an die Opfer zurückgelangt ist, was das Strafgericht im Rahmen der Strafzumessung zugunsten des Klägers gewürdigt hat, spricht nach Ansicht der Kammer eher für als gegen die Gefährlichkeit des Klägers. Denn er hat mit diesen Taten seine Bereitschaft gezeigt, selbst für nur geringe Geldbeträge Gewalt einzusetzen oder mit solcher zu drohen, was insgesamt eine niedrige Hemmschwelle in Bezug auf die Anwendung von Gewalt zeigt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass das erbeutete Geld nicht etwa zur Sicherung zwingender Bedürfnisse in einer finanziellen Notlage eingesetzt wurde, sondern nach der Tat u.a. in einem Spielcasino ausgegeben wurde. Die der Verurteilung vom 11. Mai 2012 zu Grunde liegenden Straftaten stellten damit sowohl ihrer Art als auch ihrer Begehungsweise nach insbesondere auch keine reinen Jugendverfehlungen mehr dar, denen unter dem vor allem im Jugendstrafrecht vorherrschenden Gesichtspunkt der Resozialisierung ggf. ein geringeres Gewicht beizumessen sein kann. Es handelte sich vielmehr um schwerwiegende Gewaltdelikte aus dem Bereich der Erwachsenenkriminalität. Dementsprechend wurde auf den im Tatzeitpunkt 21 Jahre alten Kläger auch – schon aufgrund seines Alters – Erwachsenenstrafrecht angewendet. Des Weiteren war zu berücksichtigen, dass der Kläger im Zeitpunkt der Begehung der der Verurteilung vom 11. Mai 2012 zugrunde liegenden Gewalttaten bereits wegen eines Körperverletzungsdeliktes vorbestraft war. Wie dargelegt ist er mit Urteil des Amtsgerichts H. vom 17. November 2010 wegen vorsätzlicher Körperverletzung verwarnt und zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit sowie einem Freizeitarrest verurteilt worden, weil er einer anderen Person mehrfach mit der Faust ins Gesicht geschlagen hatte. Das Opfer erlitt infolge dieser Tat schwere Verletzungen (Jochbeinfraktur links, Obita-Bodenfraktur links, Platzwunde), die mehrere operative Eingriffe erforderlich machten. Auch konnte es über mehrere Wochen nur flüssige bzw. weiche Nahrung zu sich nehmen. Die Tatsache, dass der Kläger bereits in der Vergangenheit wegen eines Gewaltdeliktes in Erscheinung getreten ist, legt jedoch den Schluss nahe, dass bei ihm eine gewisse Neigung zu Gewalttaten besteht. Ferner beging der Kläger die Raubüberfälle nach den strafgerichtlichen Feststellungen im Wesentlichen aufgrund von Geldsorgen. Anhaltspunkte dafür, dass die finanziellen Verhältnisse des Klägers, der keine Berufsausbildung vorweisen kann und nach der Schule immer nur kurzfristigen Beschäftigungen nachgegangen ist, sich im Zeitpunkt der Entscheidung über die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis grundlegend geändert hatten, lagen nicht vor. Nach den Angaben im Verlängerungsantrag vom 22. Januar 2013 ging er keiner Erwerbstätigkeit nach, sondern bezog Leistungen nach dem SGB II. Diese Situation bestand bis zu seiner Inhaftierung im März 2013 fort. In Anbetracht von Art, Schwere und Gefährlichkeit der vom Kläger begangenen Straftaten, seiner Vorverurteilung wegen eines Gewaltdelikts sowie seiner unverändert schwierigen finanziellen Verhältnisse bestand daher berechtigter Grund zu der Annahme, dass er auch in Zukunft weitere schwerwiegende Straftaten begehen werde. Dabei ist zu berücksichtigen, dass an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts und damit an die Annahme einer Wiederholungsgefahr umso geringere Anforderungen zu stellen sind, je größer und folgenschwerer der möglicherweise eintretende Schaden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 16. Der Kläger hat vorliegend jedoch nicht nur fremdes Eigentum verletzt, sondern auch die körperliche Unversehrtheit und Gesundheit von Menschen sowie die Freiheit ihrer Willensbildung bedroht bzw. verletzt. Dabei handelt es sich jedoch um hochrangige Rechtsgüter, so dass die Anforderungen an die Annahme einer Wiederholungsgefahr deutlich herabzustufen waren. b) Demgegenüber wogen die durch Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG bzw. Art. 8 EMRK geschützten persönlichen Interessen des Klägers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet nicht so schwer, dass sie hinter dem durch die negative Gefahrenprognose begründeten öffentlichen Interesse an eine Aufenthaltsbeendigung hätten zurücktreten müssen. Der 1990 geborene, ledige und kinderlose Kläger war im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits volljährig. Er unterfiel daher in Bezug auf seine familiäre Beziehung zu seiner rechtmäßig in Deutschland lebenden Mutter nicht mehr dem Schutzbereich des Art. 6 Abs. 1 GG, auch wenn er bis zu seiner Inhaftierung noch mit ihr in einem Haushalt zusammengelebt hat. Auch kam der engen Beziehung, die nach den Ausführungen des Klägers und der behandelnden Dipl.-Psychologin F. in der mündlichen Verhandlung zwischen diesem und seinem damals sieben Jahre alten deutschen Halbbruder bestand und vom Beklagten nicht durchgreifend bestritten worden ist, kein ausschlaggebendes Gewicht zu. Denn die Beziehung zwischen Geschwistern unterliegt grundsätzlich ebenfalls nicht den besonderen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG. Dafür, dass zwischen dem volljährigen Kläger und seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen eine sog. Beistandsgemeinschaft bestanden hat, weil ein Familienangehöriger in besonderem Maße auf die Lebenshilfe und Unterstützung des jeweils anderen angewiesen gewesen wäre und diese ausschließlich in Deutschland hätte erbracht werden können, ist weder etwas vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Mutter des Klägers hat in der Vergangenheit ihre Lebensführung – ungeachtet der dafür vorliegenden Gründe – weitgehend unabhängig von diesem gestaltet, indem sie den Kläger bereits im Alter von neun Jahren im Haushalt seines Onkels untergebracht hat, zunächst allein nach Deutschland gezogen ist und ihn erst im Alter von 16 Jahren nach Deutschland nachgeholt hat. Auch hat der Kläger nach den Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen im Strafverfahren und der Klinik E1. in ihrer Stellungnahme vom 11. Juni 2015 vor seiner Inhaftierung im März 2013 aufgrund familiärer Konflikte, insbesondere mit dem Lebensgefährten der Mutter kaum noch Kontakt mit seiner Familie gehabt und sich auch kaum noch zuhause bei Mutter und Bruder aufgehalten. Eine besondere Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet, die die Aufenthaltsbeendigung im Lichte von Art. 8 EMRK und dem damit geschützten Recht auf Privatleben als unverhältnismäßig hätte erscheinen lassen könnte, war ebenfalls nicht festzustellen. Der Kläger wuchs bis zu seinem 16. Lebensjahr in Indonesien auf. Er besuchte dort den Kindergarten und anschließend die Schule und erfuhr damit seine wesentliche Sozialisation in Indonesien. Nach Deutschland kam er erst im September 2006, als seine Mutter ihn im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland holte. Zwar konnte der Kläger im Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 22. Januar 2013 auf einen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet von sechs Jahren und vier Monaten zurückblicken. Eine nachhaltige Integration des Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse in dieser Zeit war jedoch nicht zu verzeichnen. Der psychiatrische Sachverständige im Strafverfahren sprach insoweit sogar von einem vollkommen gescheiterten Migrationsversuch. Zwar hat der Kläger nach seinem Umzug ins Bundesgebiet hier die deutsche Sprache in einem Maß erlernt, das ihn ohne weiteres zur selbstständigen Kommunikation befähigte, und einen Hauptschulabschluss der Klasse 10b erworben. Eine Berufsausbildung hat er im Anschluss daran jedoch nicht absolviert. Nach der Schulzeit machte er lediglich ein Praktikum im Hotelgewerbe und ging verschiedenen kurzfristigen Beschäftigungen nach. Im Anschluss daran war er arbeitslos, bezog Leistungen nach dem SGB II und wurde von seiner Mutter mit unregelmäßigen Zuwendungen unterstützt. Seine berufliche Integration ist maßgeblich an seinem langjährigen intensiven Suchtmittelkonsum (in erster Linie Cannabis und in geringerem Maße auch Alkohol) gescheitert, der ihn nach den Feststellungen des psychiatrischen Sachverständigen im Strafverfahren von einer normalen sozialen Entwicklung abgekoppelt, zu einer dauerhaften Erwerbslosigkeit und Anfang 2012 zu einer tiefen Einbindung in eine Drogen konsumierende Randgruppensozialisation geführt hat. Auch außerhalb des Familienverbundes verfügte der Kläger nicht über feste soziale Bindungen. Nach der Scheidung seiner Mutter von ihrem deutschen Ehegatten und dem Umzug nach I. im Jahr 2011 beschränken sich seine sozialen Kontakte ausschließlich auf das kriminelle Drogenmilieu sowie die Spielcasinoszene. Auf der anderen Seite waren – und sind – die Bindungen des Klägers zu seinem Heimatland nicht aufgelöst. Da der Kläger bis zu seinem 16. Lebensjahr in Indonesien gelebt und seine wesentliche Sozialisation dort erfahren hat, ist davon auszugehen, dass er die indonesische Sprache nach wie vor – zumindest in Grundzügen – beherrscht bzw. innerhalb eines überschaubaren Zeitraums wieder beherrschen wird und auch mit den dortigen Lebensverhältnissen noch hinreichend vertraut ist. Letzteres wird bestätigt durch die detaillierten und reflektierten Schilderungen des Klägers über seine persönliche Lebenssituation und die allgemeinen Lebensverhältnisse in Indonesien gegenüber dem psychiatrischen Sachverständigen im Strafverfahren. Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend gemacht hat, dass er die indonesische Sprache nicht mehr spreche, ist dies nicht nachvollziehbar. Angesichts seines langjährigen Aufenthalts in Indonesien, gerade auch in der prägenden Zeit seiner Kindheit und Jugend, ist ein vollständiger Sprachverlust nicht plausibel. Dies gilt umso mehr, als nach der schriftlichen Stellungnahme des Klägers im Klageverfahren seine Mutter nur schlecht deutsch spricht, so dass davon auszugehen ist, dass eine Verständigung mit ihr in der Vergangenheit auch auf Indonesisch stattgefunden hat. Dass der Kläger noch über hinreichende Kenntnisse der indonesischen Sprache verfügte – und verfügt –, bestätigen letztlich auch seine Angaben in der mündlichen Verhandlung. Danach hatte er auch nach seiner Inhaftierung im März 2013 sowohl noch mündlichen als auch schriftlichen Kontakt mit seinen in Indonesien lebenden Verwandten, und zwar auch in indonesischer Sprache. Im Übrigen hat der psychiatrische Sachverständige im Strafverfahren beim Kläger eine überdurchschnittliche Sprachkompetenz festgestellt, so dass auch deswegen gravierende Sprachprobleme im Falle seiner Rückkehr nach Indonesien auszuschließen sind. Darüber hinaus leben noch mehrere Familienangehörige des Klägers in Indonesien, u.a. sein leiblicher Vater, der den Kläger auch vor seiner Ausreise nach Deutschland finanziell unterstützt hat, sein Onkel und dessen Familie, bei dem der Kläger bis zu seinem 16. Lebensjahr gelebt hat, sowie drei Halbbrüder des Klägers aus der ersten Ehe des Vaters. Zumindest zu dem ältesten Halbbruder hat der Kläger sowohl vor als auch nach seiner Inhaftierung noch Kontakt gepflegt. Vor diesem Hintergrund erwies – und erweist – es sich für den 25 Jahre alten, erwerbsfähigen Kläger nicht als unzumutbar, nach Indonesien zurückzukehren und sich dort eine neue Lebensgrundlage aufzubauen, auch wenn dies gerade in der Anfangsphase mit nicht unerheblichen Schwierigkeiten verbunden sein mag. Denn er wird nach der Rückkehr in sein Heimatland – insbesondere in der Übergangszeit – auch auf die Unterstützung seiner dort lebenden Familienangehörigen zurückgreifen können. Ein Absehen vom Vorliegen des Ausweisungsgrundes des § 53 Nr. 1 AufenthG kam auch nicht nach § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG in Betracht. Denn diese Vorschrift ist auf die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, die gemäß § 34 Abs. 2 AufenthG mit Eintritt der Volljährigkeit zu einem eigenständigen, vom Familiennachzug unabhängigen Aufenthaltsrecht geworden ist, nach § 34 Abs. 3 AufenthG nicht anwendbar. Denn mit Eintritt der Volljährigkeit ist die Akzessorietät der Aufenthaltserlaubnis vom Aufenthaltsrecht des Stammberechtigten aufgehoben, so dass gerade keine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs im Sinne von § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG mehr vorliegt. Außerdem zielt diese Vorschrift gerade darauf ab, bei Bestehen einer familiären Lebensgemeinschaft im Einzelfall im Wege einer Ermessensentscheidung Raum für eine Abwägung zwischen den durch Art. 6 GG geschützten familiären Belangen des Ausländers und den öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung wegen des Vorliegens eines Ausweisungsgrundes zu bieten. Fehlt es infolge des Eintritts der Volljährigkeit des Ausländers aber grundsätzlich an einer schutzwürdigen familiären Lebensgemeinschaft, besteht für eine solche Güterabwägung auch kein Bedürfnis mehr. Vgl. ebenso: Dienelt, in: Renner/Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 10. Auflage, § 34 Rn. 21; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2016, § 34 Rn. 17; a.A.: Marx, in: Gemeinschaftskommentar zum AufenthG (GK-AufenthG), Stand:, § 34, Rn. 74; offen gelassen: Bayerischer VGH, Beschluss vom 15. Februar 2006 - 24 CS 05.2721 -, juris, Rn. 3. Selbst wenn man § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG im Fall der Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 und 2 AufenthG für anwendbar hielte, wäre das Absehensermessen des Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis aus den Gründen, aus den kein atypischer Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vorlag, nicht zu Gunsten des Klägers "auf Null" reduziert gewesen. 2. Der Beklagte hat das ihm in § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG NRW eröffnete Rücknahmeermessen erkannt und bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung auch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Es ist nicht festzustellen, dass er die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hätte (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Bei der Ermessensentscheidung nach § 48 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 VwVfG NRW im Falle der Rücknahme eines Aufenthaltstitels sind die für die Aufrechterhaltung des Verwaltungsakts und den Bestandsschutz sprechenden Gesichtspunkte, insbesondere das schutzwürdige Vertrauen des Betroffenen analog § 48 Abs. 2 VwVfG NRW gegen das öffentliche Interesse an der Herstellung des gebotenen Rechtszustandes abzuwägen. Der nach Art. 19 Abs. 4 GG verfassungsrechtlich garantierte gerichtliche Rechtsschutz setzt dabei voraus, dass die Behörde offenbart, von welchen Gesichtspunkten sie sich bei der Ausübung des Ermessens hat leiten lassen. Die Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis kann nur Bestand haben, wenn die Behörde die erforderliche Abwägung öffentlicher Interessen und schutzwürdiger privater Belange vorgenommen und dabei die wesentlichen Gesichtspunkte des Einzelfalls berücksichtigt hat. Der Umstand, dass eine Aufenthaltserlaubnis durch falsche Angaben erschlichen oder durch in wesentlicher Beziehung unrichtige oder unvollständige Angaben erwirkt worden ist, schließt zwar eine Berufung auf Vertrauensschutz aus (vgl. § 48 Abs. 3 S. 2 i.V.m. Abs. 2 S. 3 Nr. 1 und 2 VwVfG NRW), ändert aber nichts an dem Erfordernis einer derartigen Abwägung. Es bestehen auch keine ermessenslenkenden Vorgaben, die für den Fall der Rücknahme einer Aufenthaltserlaubnis auf ein sog. "intendiertes Ermessen" hinweisen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. September 2006 - 1 C 20.05 -, NVwZ 2007, 470 = juris, Rn. 17 f.; OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2009 - 18 A 1787/06 -, NVwZ-RR 2010, 411 = juris, Rn. 155. Gemessen daran ist die Ermessensentscheidung rechtlich nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat zutreffend zulasten des Klägers berücksichtigt, dass er sich – jedenfalls – in analoger Anwendung von § 48 Abs. 2 S. 3 Nr. 2 i.V.m. Abs. 3 S. 2 VwVfG NRW nicht auf Vertrauensschutz berufen kann. Nach diesen Vorschriften kann sich der Begünstigte nicht auf Vertrauensschutz berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren. Letzteres war hier in Bezug auf die vom Kläger bei Antragstellung nicht offengelegte Verurteilung vom 11. Mai 2012 – unabhängig von seiner Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft – der Fall. Hätte der Beklagte bei seiner Entscheidung von dieser weiteren schwerwiegenden Verurteilung Kenntnis gehabt, hätte er die Aufenthaltserlaubnis des Klägers nicht verlängert, wie die angegriffene Ordnungsverfügung zeigt. Zwar hat der Kläger in dem Verlängerungsantrag vom 22. Januar 2013 angegeben, dass in Bezug auf seine Person strafrechtliche Verurteilungen bzw. anhängige Strafverfahren vorliegen, indem er in dem Antragsformular unter der Rubrik „Verurteilungen oder anhängige Strafverfahren“ das Kästchen „ja“ angekreuzt hat. Er hat jedoch entgegen dem dort enthaltenen, eindeutigen Klammerzusatz „weitere ausführliche Angaben zu den Verfahren über Art und Strafe auf einem gesonderten Blatt“ keine – näheren – Angaben zu der – gegenüber der letzten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis am 28. März 2011 neuen – Verurteilung vom 11. Mai 2012, insbesondere zu Art und Höhe der Strafe gemacht. Die Verpflichtung zur Offenlegung strafrechtlicher Verurteilungen oder anhängiger Strafverfahren war dem Kläger auch bekannt bzw. hätte ihm bekannt sein müssen. Eine solche Verpflichtung ergibt sich bereits aus der allgemeinen Mitwirkungspflicht des Ausländers in ausländerrechtlichen Verfahren (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG). Darüber hinaus ist der Kläger durch die Erläuterungen im Antragsformular auf seine Mitteilungspflichten auch ausdrücklich hingewiesen worden. Ferner hat er mit seiner Unterschrift ausdrücklich versichert, dass er die Angaben nach bestem Wissen und Gewissen richtig und vollständig gemacht habe und ihm bekannt sei, dass unrichtige oder auch unvollständige Angaben einen Straftatbestand erfüllen und zur Rücknahme des erteilten Aufenthaltstitels führen können. Schließlich belegt auch die Tatsache, dass der Kläger dem vorangegangenen Verlängerungsantrag vom 7. Februar 2011 eine Kopie des Strafurteils vom 17. November 2010 beigefügt hatte, dass ihm die Pflicht zur Offenlegung strafrechtlicher Verurteilungen als für die Entscheidung über den Verlängerungsantrag wesentliche Tatsache bewusst war. Ihm musste auch klar sein, dass sich diese Pflicht auch auf neue, bei den letzten Verlängerungsentscheidungen noch nicht berücksichtigte Verurteilungen bezog. Auch der Umstand, dass der Kläger – wie er hervorhebt – im Zeitpunkt des Verlängerungsantrags am 22. Januar 2013 noch keine Kenntnis vom Eintritt der Rechtskraft des Urteils vom 11. Mai 2012 hatte, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn in dem Antragsformular werden ausdrücklich auch Angaben zu anhängigen Strafverfahren abgefragt. Auch fehlt dort eine Beschränkung auf rechtskräftige Verurteilungen. Der Kläger war damit – für ihn ohne weiteres erkennbar – verpflichtet, dem Beklagten auch die nach seinem Kenntnisstand noch nicht rechtskräftige Verurteilung mitzuteilen. Bei Hinweis auf die fehlende Rechtskraft des Urteils hätte der Beklagte die Entscheidung über den Verlängerungsantrag in Anbetracht von Art und Schwere der Strafe nach Maßgabe von § 79 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG bis zum Eintritt der Rechtskraft aussetzen müssen. Ermessenfehler sind auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass der Beklagte im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht erwogen hat, ob dem Kläger ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen – etwa humanitären – Gründen zugestanden haben könnte. Vgl. zu diesem Gesichtspunkt noch: OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2009 - 18 B 1719/08 -, juris, Rn. 5. Denn dieser Frage war in Anknüpfung an die vorstehenden Erwägungen zum maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt bei der Rücknahme eines befristeten Aufenthaltstitels allein im Rahmen der vom Beklagten zugleich getroffenen Entscheidung über die Verlängerung des nach der Rücknahme wieder offenen Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis vom 22. Januar 2013 nachzugehen. Vgl. ebenso zur nachträglichen Befristung der Geltungsdauer einer Aufenthaltserlaubnis: BVerwG, Urteil vom 9. Juni 2009 - 1 C 11.08 -, BVerwGE 134, 124 = juris, Rn. 13 f., wonach aufgrund der zweckgebundenen Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und des Trennungsprinzips die Frage, ob der Ausländer trotz Wegfalls einer für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis wesentlichen Voraussetzung einen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach einer anderen Vorschrift (dort § 31 AufenthG) oder auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen hat, nicht inzident im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Verkürzung der Frist der bisherigen Aufenthaltserlaubnis nach § 7 Abs. 2 S. 2 AufenthG zu prüfen ist, sondern als Gegenstand eines gleichzeitig zu bescheidenden Begehrens auf Verlängerung oder Neuerteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen anzusehen ist, das hilfsweise für den Fall geltend gemacht wird, dass sich die Verkürzung der Geltungsdauer der bisherigen Aufenthaltserlaubnis als rechtmäßig erweist. Aus diesem Grund erweist es sich ebenfalls nicht als ermessensfehlerhaft, dass der Beklagte im Rahmen der Ermessensentscheidung über die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis – über den Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes hinaus – nicht auch im Einzelnen das persönliche Bleibeinteresse und das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung gegeneinander abgewogen hat. Denn diese Abwägung erfolgte – zu Recht – erst im Rahmen der Ausweisung bzw. der Entscheidung über den wieder offenen Verlängerungsantrag, da – wie dargelegt – erst mit diesen Entscheidungen die Ausreisepflicht des Klägers begründet wurde. 3. Die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 VwVfG NRW ist ebenfalls eingehalten. Die Mitteilung der Staatsanwaltschaft B. über die rechtskräftige Verurteilung des Klägers vom 11. Mai 2012 ging am 1. März 2013 beim Beklagten ein. Der angefochtene Bescheid mit der Rücknahmeentscheidung datiert vom 28. Februar 2014 und wurde dem Kläger am selben Tag zugestellt. II. Die in Ziffer 4. der Ordnungsverfügung vom 28. Februar 2014 ausgesprochene Ausweisung ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2007 - 1 C 45.06 -, BVerwGE 130, 20 = juris, Rn. 12. Zugrundezulegen sind daher die Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes in der Fassung des am 17. März 2016 in Kraft getretenen Gesetzes zur erleichterten Ausweisung von straffälligen Ausländern und zum erweiterten Ausschluss der Flüchtlingsanerkennung straffälliger Asylbewerber vom 11. März 2016 (BGBl. I, S. 394) und des bezüglich der Ausweisungsbestimmungen am 1. Januar 2016 in Kraft getreten Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung von 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386). Die vom Beklagten noch auf der Grundlage von § 53 Nr. 1 AufenthG a.F. verfügte Ist-Ausweisung findet nunmehr ihre Rechtsgrundlage in § 53 Abs. 1 i.V.m. § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG. Gemäß § 53 Abs. 1 AufenthG n.F. wird ein Ausländer, dessen Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung, die freiheitliche demokratische Grundordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland gefährdet, ausgewiesen, wenn die unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles vorzunehmende Abwägung der Interessen an der Ausreise mit den Interessen an einem weiteren Verbleib des Ausländers im Bundesgebiet ergibt, dass das öffentliche Interesse an der Ausreise überwiegt. Nach § 53 Abs. 2 AufenthG sind bei der Abwägung nach Absatz 1 nach den Umständen des Einzelfalls insbesondere die Dauer seines Aufenthalts, seine persönlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Bindungen im Bundesgebiet einerseits und im Herkunftsstaat oder in einem anderen zur Aufnahme bereiten Staat andererseits, die Folgen der Ausweisung für Familienangehörige und Lebenspartner sowie die Tatsache, ob sich der Ausländer rechtstreu verhalten hat, zu berücksichtigen. In den §§ 54 und 55 AufenthG werden bestimmte Ausweisungsinteressen und Bleibeinteressen im Sinne von § 53 Abs. 1 AufenthG konkretisiert und – als besonders schwerwiegend (Abs. 1) oder schwerwiegend (Abs. 2) – gewichtet. Danach ist die Ausweisung – anstelle des bisherigen dreistufigen Ausweisungssystems der Ist-, Regel- und Ermessensausweisung – nunmehr als Ergebnis einer umfassenden und ergebnisoffenen Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Ausreise des Ausländers (Ausweisungsinteresse) und dem Interesse des Ausländers am weiteren Verbleib im Bundesgebiet (Bleibeinteresse) unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit ausgestaltet. Nach dem Grundtatbestand des § 53 Abs. 1 AufenthG setzt die Ausweisung tatbestandlich zunächst voraus, dass der weitere Aufenthalt des Ausländers eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Bundesrepublik Deutschland darstellt. Der Begriff der "öffentlichen Sicherheit und Ordnung" ist im Sinne des Polizei- und Ordnungsrechts zu verstehen. Die Gefährdung dieser Schutzgüter bemisst sich ebenfalls nach den im allgemeinen Polizei- und Ordnungsrecht entwickelten Grundsätzen. Erforderlich ist somit die Prognose, dass mit hinreichender Wahrscheinlichkeit durch die weitere Anwesenheit des Ausländers im Bundesgebiet ein Schaden an einem der Schutzgüter eintreten wird (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). Des Weiteren ist auf der Tatbestandsseite des § 53 Abs. 1 AufenthG eine Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse einerseits und dem Bleibeinteresse des Ausländers andererseits erforderlich. Bei dieser Abwägung sind neben den in § 53 Abs. 2 AufenthG – nicht abschließend – genannten Kriterien auch die Kriterien zugrundezulegen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung heranzieht (sog. "Boultif/Üner-Kriterien", vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 50). Hierzu zählen die Anzahl, Art und Schwere der vom Ausländer begangenen Straftaten, das Alter des Ausländers bei Begehung der Straftaten und bei Einreise, der Charakter (rechtmäßig oder geduldet) und die Dauer des Aufenthalts in dem Land, aus dem er ausgewiesen werden soll, die seit Begehung der Straftaten verstrichene Zeit und das Verhalten des Ausländers in dieser Zeit, insbesondere im Strafvollzug, die Staatsangehörigkeit aller betroffenen Personen, die familiäre Situation des Ausländers (z.B. Dauer der Ehe, tatsächliches bzw. intaktes Familienleben), die Kenntnis des Ehepartners von der Straftat bei Eingehen der familiären Beziehung, ob aus der Ehe Kinder hervorgegangen sind und ggf. deren Alter, das Ausmaß der Schwierigkeiten, denen ein Familienangehöriger voraussichtlich im Staat ausgesetzt wäre, in den der Ausländer ausgewiesen werden soll, die Belange und das Wohl der Kinder, die Stabilität der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen zum Gastland und zum Zielland sowie die Dauer des Aufenthaltsverbots. Vgl. EGMR, Urteile vom 2. August 2001 - Nr. 54273/00 - (Boultif), InfAuslR 2001,476; vom 18. Oktober 2006 - Nr. 46410/99 - (Üner), NVwZ 2007,1279 = juris, Rn. 40; vom 23. Juni 2008 - Nr. 1683/04 - (Maslov II), InfAuslR 2008, 333; vom 25. März 2010 - 40601/05 - (Mutlag), InfAuslR 2010, 325 = juris, Rn. 54; und vom 13. Oktober 2011 - Nr. 41548/06 - (Trabelsi), juris, Rn. 55; vom 22. Januar 2013 - Nr. 66837/11 - (E.), juris, Rn. 29. In die Abwägung sind ferner die in den §§ 54 und 55 AufenthG typisierten, allerdings nicht abschließend aufgezählten Ausweisungs- und Bleibeinteressen mit der im Gesetz vorgenommenen grundsätzlichen Gewichtung einzubeziehen. Das Vorliegen eines der in § 54 AufenthG normierten Interessen führt jedoch noch nicht zur Ausweisung des Betroffenen. Erst die Abwägung nach § 53 Abs. 1 AufenthG unter umfassender Würdigung aller Umstände des Einzelfalles ergibt, ob das Interesse an der Ausreise letztendlich überwiegt. Die in § 54 Abs. 1 und 2 AufenthG typisierten Interessen können im Einzelfall bei Vorliegen besonderer Umstände auch weniger oder mehr Gewicht entfalten (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49 f.). Die nach § 53 Abs. 1 AufenthG vorzunehmende Abwägung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes stellt dabei keine Ermessensentscheidung dar, sondern ist gerichtlich voll überprüfbar (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). Die Ausweisungsentscheidung kann – mit Ausnahme bei den in § 53 Abs. 3 AufenthG genannten Personengruppen, bei denen eine Ausweisung nur aus spezialpräventiven Gründen aufgrund des persönlichen Verhaltens des Betroffenen verfügt werden darf – grundsätzlich auch auf generalpräventive Erwägungen gestützt werden, wenn nach Abwägung aller Umstände des Einzelfalles das Interesse an der Ausreise das Interesse des Ausländers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegt (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 49). Ausgehend von diesen Maßstäben sind die Voraussetzungen für eine Ausweisung des Klägers nach § 53 Abs. 1 AufenthG erfüllt. Der Kläger stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar (1.) und die Interessenabwägung fällt zu seinen Lasten aus (2.). 1. Die weitere Anwesenheit des Klägers im Bundesgebiet stellt eine – erhebliche – Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung dar. Der Kläger ist – wie bereits unter I. dargelegt – seit seiner Einreise ins Bundesgebiet im Jahr 2006 mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten. Nach der Verurteilung wegen Körperverletzung im Jahr 2010 und wegen Diebstahls geringwertiger Sachen im Jahr 2012 ist der Kläger mit Urteil vom 11. Mai 2012 erstmals zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, und zwar wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten. Der Beklagte hat diese Verurteilung zu Recht zum Anlass genommen, den Kläger aus dem Bundesgebiet auszuweisen. Denn – wie unter I. im Einzelnen ausgeführt – rechtfertigt bereits diese Verurteilung aufgrund von Art, Schwere und Gefährlichkeit der ihr zugrunde liegenden Straftaten, der einschlägigen Vorverurteilung des Klägers wegen eines Gewaltdelikts, der unverändert schwierigen finanziellen Verhältnisse des Klägers sowie der Hochrangigkeit der betroffenen Rechtsgüter (körperliche Unversehrtheit, Gesundheit und Freiheit der Willensentschließung), die Annahme, dass dieser weitere schwere Straftaten begehen wird und damit eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt. An dieser Gefahrenprognose hat sich bezogen auf den maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts geändert. Es ist weiterhin mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Kläger auch in Zukunft schwere Straftaten begehen und damit die öffentliche Sicherheit und Ordnung erheblich gefährden wird. Diese Einschätzung folgt maßgeblich daraus, dass der Kläger auch nach der Verurteilung vom 11. Mai 2012 weitere schwere Straftaten begangen hat und erneut verurteilt worden ist, und zwar mit Urteil vom 7. August 2013 wegen Beihilfe zum besonders schweren Raub zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und mit Urteil vom 3. November 2014 wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen und Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl – unter Einbeziehung des vorangegangenen Urteils – zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren. Beide Verurteilungen sind dem Beklagten erst nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bekannt geworden. Der Kläger hat nach gegenwärtigem Erkenntnisstand damit in der Zeit von 2010 bis 2013 insgesamt zehn Straftaten begangen und ist in den Jahren 2010 bis 2014 insgesamt fünfmal verurteilt worden, zweimal wegen Diebstahlsdelikten, zweimal wegen Körperverletzungsdelikten und zweimal wegen Raubdelikten. Aktuell hat er eine Freiheitsstrafe von insgesamt sieben Jahren und vier Monaten zu verbüßen. Die fortgesetzte erhebliche Straffälligkeit des Klägers bestätigt nachdrücklich die vom Beklagten im Rahmen der Ausweisungsentscheidung getroffene negative Gefahrenprognose. Mit Urteil vom 7. August 2013 ist der Kläger erneut wegen eines Raubdelikts (Beihilfe zum besonders schweren Raub) zu einer erheblichen Freiheitsstrafe (ein Jahr und sechs Monate) verurteilt worden ist. Dass der Kläger sich nur etwa zehn Monaten nach der Verurteilung vom 11. Mai 2012 abermals an einer Raubtat beteiligt hat (am 3. Februar 2013), offenbart eine erhebliche Rückfallgeschwindigkeit. Sie zeigt zudem, dass der Kläger sich die Vorverurteilung offensichtlich nicht hat zur Warnung dienen und sich selbst durch die Verhängung einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht davon abhalten lassen, eine weitere einschlägige Straftat zu begehen. Zwar stellt sich die der Verurteilung zugrunde liegende Tat des Klägers für sich genommen nicht als besonders schwerwiegend dar, wie auch deren Einstufung des Strafgerichts als minder schweren Fall der Beihilfe zum besonders schweren Raub zeigt. Der Kläger hat lediglich einen sehr kleinen Tatbeitrag geleistet und sich insbesondere auch nicht an den Gewalttätigkeiten des Haupttäters gegenüber dem Opfer beteiligt – er hat auf dessen Geheiß dem am Boden liegenden, verletzten Opfer die Geldbörse abgenommen und daraus 100 € entnommen. Außerdem hat der Kläger auch keinen Anteil an der objektiv geringen Tatbeute gehabt. Dennoch ist zu berücksichtigen, dass der Kläger nach entsprechender Kenntnisnahme von der Situation – ihm war aufgrund des Tatbildes, das er am Tatort vorfand (der Geschädigte lag gekrümmt und blutend am Boden, wo sich ebenfalls Blut befand), klar, dass der Haupttäter gegen den Geschädigten u.a. mit einem Elektroschocker, den er noch immer in der Hand hielt, gewalttätig geworden ist – die Tat und auch die erhebliche Gewaltausübung des Haupttäters für sich akzeptiert und gleichwohl zur Vollendung des Raubes einen Beitrag geleistet hat. Gerade vor dem Hintergrund der einschlägigen Vorverurteilungen des Klägers wegen Körperverletzungs- und Raubdelikten belegt dieses Verhalten, dass er die Anwendung von auch erheblicher Gewalt – wie hier – im Grundsatz als eigene Handlungsoption billigt. Dementsprechend ist auch die gegen ihn verhängte Strafe gemessen an seinem Tatbeitrag sehr hoch ausgefallen. Mit Urteil vom 3. November 2014 ist der Kläger des Weiteren wegen mehrerer schwerer Eigentumsdelikte verurteilt worden ist. Der Kläger wurde des schweren Bandendiebstahls in vier Fällen sowie der Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahls – begangen in der Zeit vom 22. August 2012 bis 23. Oktober 2012 – schuldig gesprochen und unter Einbeziehung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 7. August 2013 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von insgesamt vier Jahren verurteilt. Die wiederholte Straffälligkeit des Klägers sowie insbesondere auch die hohe – unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr schon als erschreckend zu bezeichnende – Rückfallgeschwindigkeit sprechen ebenfalls für eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Wie diese Verurteilung zeigt, hat der Kläger letztlich sogar nur etwa dreieinhalb Monate nach der Verurteilung vom 11. Mai 2012 weitere schwere Straftaten begangen. Die Einschätzung, dass er sich selbst durch eine Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe nicht hat beindrucken und davon abhalten lassen, weitere schwere Straftaten zu begehen, wird insoweit nochmals bekräftigt. Die abgeurteilten Straftaten wiesen nach Art, Zahl und Begehungsweise im Übrigen auch eine erhebliche kriminelle Energie auf. So hatte sich der Kläger, der täglich Cannabis konsumierte und nicht über regelmäßige Einkünfte verfügte, mit zwei weiteren Tätern zur fortgesetzten Begehung von Wohnungseinbruchsdiebstählen zusammengeschlossen, um sich dadurch eine Einnahmequelle zur Finanzierung seines Cannabiskonsums zu verschaffen. Abgesehen von der Beihilfetat, bei der der Kläger lediglich in der Nähe des Wohnhauses, in das der Haupttäter eingestiegen war, „Schmiere“ gestanden hat, um diesen ggf. warnen zu können, hat er bei den übrigen Taten keinen nur untergeordneten Tatbeitrag geleistet. Er ist vielmehr zusammen mit dem Täter, der die Wohnungseinbrüche initiiert sowie deren Tag und Ort bestimmt hat, in die Wohnhäuser eingestiegen, hat die Räumlichkeiten zusammen mit diesem durchsucht und das aufgefundenen Diebesgut (Bargeld, Schmuck und sonstige transportable Wertgegenstände) aus den Häusern geschafft. Der durch die Taten verursachte Schaden (Gesamtwert der entwendeten Gegenstände und Aufwendungen für die Reparatur der vom Mittäter mit einem Glasschneider zerstörten Verglasung der Türen und Fenster) war jeweils beträchtlich (zwischen 5.700 € und 11.200 €). Dass der Kläger für seine Beteiligung an den Taten gemessen an dem Wert der Tatbeute jeweils nur einen geringen Anteil erhalten hat (zwischen 50 bis 100 €) schmälert das Gewicht seines Tatbeitrags nicht. Im Gegenteil belegt dieser Umstand erneut die Bereitschaft des Klägers, sogar für nur geringe Geldbeträge schwere Straftaten zu begehen. Für eine erhebliche Gefahr der Begehung weiterer Straftaten spricht außerdem, dass der Kläger nach den strafgerichtlichen Feststellungen im Urteil vom 3. November 2014 die Straftaten maßgeblich zur Finanzierung seiner psychischen Betäubungsmittelabhängigkeit begangen hat und aus diesem Grund auch seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet worden ist. Im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist jedoch nicht festzustellen, dass der Kläger sich bereits erfolgreich einer Entwöhnungstherapie zur Überwindung seiner Drogenabhängigkeit unterzogen hat, so dass die Hauptursache für seine bisherige Delinquenz unverändert fortbesteht. Das Strafgericht hat die Anordnung der Unterbringung des Klägers in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 S. 1 StGB damit begründet, dass der Kläger die Taten wesentlich mitursächlich aufgrund seines Hanges, Cannabis in schädlichem Übermaß zu konsumieren, begangen hat. Nach dessen Feststellungen bestehen bei dem Kläger nach den überzeugenden Ausführungen des psychiatrischen Sachverständige aufgrund dessen mehrjährigen bivalenten Missbrauchs von Cannabis mit psychischer Abhängigkeitsentwicklung und des in geringerer Intensität wiederkehrenden Missbrauchs von Alkohol diagnostisch Störungen durch Cannabinoide, Abhängigkeitssyndrom (ICD-10: F 12.2), sowie Störungen durch Alkohol, schädlicher Gebrauch (ICD-10: F 10.1). Dieser vom Kläger aus einer psychischen Gewöhnung heraus betriebene langjährige Suchtmittelmissbrauch habe ihn trotz Erreichens des Hauptschulabschlusses und anfänglicher Bemühungen um eine berufliche Integration von einer normalen sozialen Entwicklung abgekoppelt, zu dessen dauerhafter Erwerbslosigkeit und Anfang 2012 zu einer tiefen Einbindung in eine Drogen konsumierende Randgruppensozialisation geführt. Der tägliche Cannabiskonsum sei zum integrierten Bestandteil seiner Konzeption zur sozialen und persönlichen Lebensbewältigung geworden. Er sei für ihn notwendig gewesen, um seine psychische Stabilität aufrechtzuerhalten. Sein Unvermögen zu einer suchtmittelabstinenten Lebensführung habe ihn selbst in der seit März 2013 vollzogenen Strafhaft trotz wiederholter Abstinenzbemühungen weiter bewegt, Cannabis zu konsumieren, soweit für ihn verfügbar. Zwischen der Suchtmittelabhängigkeit des Klägers und den hauptsächlich durch das Ziel, die für den weiteren Cannabiskonsum notwendigen Geldmittel zu erlangen, motivierten Taten habe ein symptomatischer Zusammenhang bestanden. Da die Fixierung des Klägers auf Suchtmittel fortbestehe, seien nach der Haftentlassung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut ein zunehmend exzessiver Suchtmittelkonsum und die Begehung erheblicher rechtswidriger Taten zu dessen Finanzierung zu erwarten. Das Strafgericht sah jedoch in Übereinstimmung mit dem psychiatrischen Sachverständige die nach § 64 S. 2 StGB für die Anordnung der Maßregel erforderliche hinreichend konkrete Aussicht auf einen Erfolg einer Suchtmittelentwöhnungsbehandlung. Zwar befindet sich der Kläger aufgrund dieser Anordnung derzeit in einer Drogenentwöhnungstherapie, und zwar seit dem 27. Januar 2015 zunächst in einer stationären und seit dem 20. April 2015 in einer offenen Therapieeinrichtung. Die bisherige Therapieteilnahme vermag jedoch nicht die Annahme zu rechtfertigen, dass der Kläger die bei ihm bestehende Drogenproblematik bereits nachhaltig bewältigt hätte und damit die Hauptursache für seine bisherige Delinquenz entfallen wäre. Denn im Falle einer – wie hier – erheblichen Betäubungsmittelabhängigkeit ist die für eine positive Gefahrenprognose erforderliche, ausreichend gesicherte Annahme, dass der Betroffene seine Drogensucht nachhaltig überwunden hat, in aller Regel erst dann begründet, wenn sich dieser erfolgreich einer Therapiemaßnahme zur Drogenentwöhnung unterzogen hat und im Anschluss daran darüber hinaus eine längere Abstinenzzeit außerhalb der Therapieeinrichtung oder des Strafvollzugs nachweisen kann. Die Kammer sieht sich in dieser Bewertung im vorliegenden Fall auch durch die Einschätzung des psychiatrischen Sachverständigen im Strafverfahren bestätigt, wonach die beim Kläger als hoch einzustufende Wiederholungsgefahr für Beschaffungstaten nur im Falle einer – erfolgreichen – Entwöhnungstherapie von Cannabinoiden und von Alkohol verlässlich auszuschließen sei. Dies ist derzeit jedoch – noch – nicht festzustellen. Der psychiatrische Sachverständige hat in seinem Gutachten ausgeführt, dass der Kläger durch eine über einen angemessenen Zeitraum erzielte Selbsterfahrung zu Bewältigungsmechanismen gelangen müsse, die ihn in die Lage versetzten, auch außerhalb einer schützenden Umgebung und in besonderen Belastungssituationen eine Appetenz nach intrapsychischer Abschirmung durch Alkohol oder Drogen unter Kontrolle zu halten. Er hat insoweit – abhängig von der Entwicklung des Klägers unter der Therapie – eine Gesamttherapiedauer von ca. zwei Jahren für erforderlich gehalten. Da der Kläger die Therapiemaßnahme erst im Januar 2015 begonnen hat, ist die für notwendig erachtete Therapiedauer im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt jedoch noch nicht erreicht. Daher kann derzeit schon unter zeitlichen Gesichtspunkten nicht von einem erfolgreichen Abschluss der Therapie gesprochen werden. Im Übrigen fehlt es auch an einer nachgewiesenen längeren Abstinenzzeit außerhalb der Bedingungen einer Therapieeinrichtung oder des Strafvollzugs. Soweit das Strafvollstreckungsgericht mit Beschlüssen vom 24. Juli 2015 und vom 22. Januar 2016 die Fortdauer der Unterbringung wiederholt angeordnet hat, da der Zweck der Maßregel noch nicht erreicht, die Prognose nach den Stellungnahmen der Therapieeinrichtung jedoch hinreichend positiv sei, rechtfertigt dies ebenfalls keine andere Einschätzung. Denn das Verhalten eines Suchtmittelabhängigen unter den besonderen, abschirmenden und strukturgebenden Bedingungen einer Entwöhnungstherapie, ist in aller Regel nicht hinreichend aussagekräftig und belastbar in Bezug auf die erforderliche Prognose einer nachhaltigen Überwindung einer Suchtmittelabhängigkeit. Dies gilt insbesondere auch im Fall des Klägers, bei dem schon seit mehreren Jahren eine psychische Betäubungsmittelabhängigkeit besteht und der Suchtdruck in der Vergangenheit so stark war, dass er auch nach seiner Inhaftierung bis zum Beginn der Therapie den regelmäßigen Cannabiskonsum fortgesetzt hat, soweit ihm dies in Haft möglich war. Abgesehen davon gestaltete sich der bisherige Therapieverlauf beim Kläger auch durchaus schwierig. Ausweislich der Stellungnahmen der Klinik E1. vom 11. Juni 2015, vom 4. Januar 2016 und vom 4. Mai 2016 seien bereits im Rahmen der Vorbehandlung in der M. -Klinik in I1. sowie im weiteren Behandlungslauf in der dortigen Klinik wiederkehrende Behandlungsschwierigkeiten aufgetreten, da der Kläger sich emotional nicht auf den Therapieprozess habe einlassen können und Probleme im Konfliktverhalten gezeigt habe. Es bereite ihm Mühe, sich auf die klinikinternen Abläufe einzustellen sowie Tagesstrukturen und Hausregeln einzuhalten. Er zeige mangelnde Konfliktfähigkeit in Stresssituationen und neige zu impulsiven Verhaltensdurchbrüchen. In der zweiten Jahreshälfte 2015 habe der Kläger zweimal in die geschlossene Einrichtung der M. -Klinik in I1. verlegt und dort zur Krisenintervention mehrere Wochen behandelt werden müssen. Zum Jahreswechsel 2015/2016 habe er sich zwar auf einen erneuten Behandlungsversuch in der Klinik E1. eingelassen. Bereits nach kurzer Zeit seien jedoch erneut dieselben Behandlungsprobleme aufgetreten. Auch wenn die Therapieeinrichtung in ihren Stellungnahmen trotz dieser Anlaufschwierigkeiten den Start in die Behandlung als konstruktiv bezeichnet und trotz des schwierigen Behandlungsverlaufs unter der Voraussetzung, dass sich der Kläger auf die Therapie weiter tiefergehend einlässt, jeweils eine positive Behandlungsprognose gestellt hat, kann darauf die Erwartung eines erfolgreichen Abschlusses der Therapiemaßnahme nicht gegründet werden. Dies gilt auch, soweit die Klinik Mitte Februar 2016 im Einvernehmen mit der Staatsanwaltschaft zum Zweck der erweiterten Belastungserprobung und dem Motivationserhalt Vollzugslockerungen (einmal wöchentlich Ausgang außerhalb des Klinikgeländes in Begleitung von Mitpatienten) beschlossen hat, weil der Kläger sich seit Beginn der Behandlung in seiner Abstinenzentscheidung stabil gezeigt habe, es ihm im weiteren Behandlungsverlauf gelungen sei, sich näher auf die Therapie einzulassen und ein tragfähiges therapeutisches Arbeitsbündnis herzustellen, und eine Selbst- oder Fremdgefährdung nicht gesehen werde, und soweit seit der Lockerung bisher auch keine Unregelmäßigkeiten aufgetreten sind. Denn die Therapieeinrichtung hat in allen ihren Stellungnahmen ausdrücklich auch mitgeteilt, dass eine Einschätzung zur Sozial- und Legalprognose zum jeweiligen Behandlungszeitpunkt noch nicht abgegeben werden könne. Unter diesen Umständen ergeben sich aus der noch nicht – erfolgreich – abgeschlossenen Drogenentwöhnungstherapie im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung keine belastbaren Anhaltspunkte für die Annahme, dass die in der Person des Klägers bestehende erhebliche Gefahr der Begehung erneuter schwerer Straftaten, insbesondere zur Finanzierung seiner Drogensucht entfallen sei. 2. Bei der nach § 53 Abs. 1 AufenthG weiter vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt auch das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Klägers sein persönliches Interesse an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet deutlich. Das Ausweisungsinteresse, das durch die Straffälligkeit des Klägers und der von ihm ausgehenden erheblichen Gefahr der Begehung erneuter Straftaten begründet wird, wiegt besonders schwer. Mit den Verurteilungen vom 11. Mai 2012 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten sowie vom 7. August 2013 und vom 3. Dezember 2014 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren besteht ein Ausweisungsinteresse, das der Gesetzgeber sowohl in § 54 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten) als auch in § 54 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG (rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten gegen das Eigentum, sofern die Straftat mit Gewalt, unter Anwendung von Drohung mit Gewalt für Leib oder Leben oder mit Liste begangen worden ist) grundsätzlich als besonders schwerwiegend bewertet. Besondere Umstände, aufgrund derer dem besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresse ausnahmsweise weniger Gewicht beizumessen wären, sind weder vorgetragen noch – wie sich aus den vorstehenden Ausführungen zur Gefahrenprognose ergibt – sonst ersichtlich. Demgegenüber ist dem Bleibeinteresse des Klägers nur geringes Gewicht beizumessen. Ein besonderes typisiertes Bleibeinteresse im Sinne von § 55 AufenthG liegt in seiner Person nicht vor. § 55 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG (vorher: § 56 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG) ist nicht einschlägig, da der Kläger im insoweit maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt des Erlasses der Ausweisung nicht mehr im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war. Denn der Beklagte hat – wie unter I. dargelegt – mit der angefochtenen Ordnungsverfügung zu Recht die dem Kläger zuletzt bis zum 21. Januar 2015 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen und zugleich die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG (Zusammenleben mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft) greift ebenfalls nicht zugunsten des volljährigen Klägers ein, da seine Mutter nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt und sein Halbbruder, der zwar deutscher Staatsangehöriger ist, kein Familienangehöriger im Sinne der Vorschrift ist. Zu den Familienangehörigen im Sinne von § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG – ebenso wie der Vorgängervorschrift des § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG – zählen nämlich grundsätzlich nicht die deutschen Geschwister eines Ausländers. Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Januar 2016, § 55 Rn. 32 und 36; offen gelassen für einen deutschen Bruder: BVerwG, Beschluss vom 16. August 1995 - 1 B 104.95 -, juris, Rn. 4. Denn Sinn dieser Privilegierung ist ein Schutz solcher Ausländer, die in einem engen Ehe- oder Verwandtschaftsverhältnis mit einem deutschen Staatsangehörigen leben. Es muss sich daher um eine in gleicher Weise wie die Ehe oder die Eltern-Kind-Beziehung mit einem deutschen Staatsangehörigen dem Schutz des Art. 6 GG unterfallende Lebensgemeinschaft handeln. Beim Zusammenleben von Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt ist dies jedoch regelmäßig nicht der Fall. Vgl. ebenso: OVG NRW, Beschluss vom 31. Januar 2005 - 18 A 1279/02 -, InfAuslR 2005, 182 = juris, Rn. 11 ff. Dieses Verständnis wird bestätigt durch die in § 55 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG weiter aufgenommenen Alternativen der „Ausübung des Personensorgerechts für einen minderjährigen ledigen Deutschen oder des Umgangsrechts mit diesem“. Diese nunmehr ausdrücklich auch ein besonders schwerwiegendes Bleibeinteresse begründenden Umstände legen ebenfalls nahe, dass von der Vorschrift grundsätzlich, soweit nicht besondere, eine sog. Beistandsgemeinschaft begründende Umstände hinzutreten, allein Familienangehörige der sog. Kernfamilie erfasst sind, denen auch in § 28 Abs. 1 AufenthG grundsätzlich nur ein Aufenthaltsrecht zuerkannt ist. Jenseits der in § 55 AufenthG gesetzlich vertypten Bleibeinteressen ist ebenfalls kein schwerwiegendes Bleibeinteresse des Klägers festzustellen. Wie unter I. bereits ausgeführt, verfügt der volljährige, ledige und kinderlose Kläger über keine im Lichte von Art. 6 GG schutzwürdigen familiären Bindungen im Bundesgebiet. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen ihm und seiner Mutter oder seinem deutschen Halbbruder eine schutzwürdige Beistandsgemeinschaft besteht, weil einer der Familienangehörigen auf die Lebenshilfe und Unterstützung des jeweils anderen angewiesen wäre und diese ausschließlich im Bundesgebiet erbracht werden könnte, sind auch im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt der mündlichen Verhandlung weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Seit der Inhaftierung des Klägers im März 2013 beschränken sich seine Kontakte zu seiner Mutter und seinem Bruder, mit Ausnahme von einigen persönlichen Besuchen der Mutter in der Justizvollzugsanstalt B. , wo der Kläger bis Januar 2015 einsaß, und einem Heimbesuch des Klägers im Jahr 2016, haftbedingt auf fernmündliche Gespräche oder Kommunikation über das Internet. Soweit der Kläger geltend macht, dass er beabsichtige, sich in Zukunft mehr um seine Mutter und seinen Bruder zu kümmern und für diese da zu sein, vermag dies allein die Annahme einer sog. Beistandsgemeinschaft nicht zu begründen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob in Bezug auf diese Absichtsbekundung eine tragfähige Grundlage zu erkennen ist, was der Beklagte in der mündlichen Verhandlung angezweifelt hat. Eine tiefgreifende Verwurzelung des Klägers im Bundesgebiet einhergehend mit einer gleichzeitigen Entwurzelung vom Heimatland, die die Aufenthaltsbeendigung im Lichte von Art. 8 EMRK und dem damit geschützten Recht auf Privatleben als unverhältnismäßig erscheinen lassen könnte, ist – wie unter I. dargelegt – ebenfalls nicht festzustellen. Dem Kläger ist es während seines knapp sechseinhalbjährigen rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet nicht gelungen, sich nachhaltig in die hiesigen Lebensverhältnisse zu integrieren. Seine Integration ist sogar weitgehend als gescheitert zu bezeichnen. Trotz des Erwerbs beachtlicher deutscher Sprachkenntnisse und eines Hauptschulabschlusses sowie anfänglicher Bemühungen um eine Berufsausbildung hat er einen Einstieg in das Erwerbsleben nicht finden können. Eine wirtschaftliche Integration ist damit nicht zu erkennen. Sein exzessiver Drogenkonsum hat ihn vielmehr von einer normalen sozialen Entwicklung abgekoppelt, in die dauerhafte Erwerbslosigkeit und zu einer tiefen Einbindung in eine Drogen konsumierende Randgruppensozialisation sowie in die Kriminalität mit der Folge mehrerer Verurteilungen zu langjährigen Freiheitsstrafen geführt. Zu seinen in Deutschland lebenden Familienangehörigen – Mutter und Bruder – hat er vor seiner Inhaftierung kaum noch Kontakt gehabt. Auch seine sozialen Kontakte beschränkten sich in dieser Zeit allein auf Angehörige der Drogenszene und des Spielkasinomilieus. Demgegenüber sind die Bindungen des Klägers zu seinem Heimatland nicht aufgelöst. Der Kläger, der erst im Alter von 16 Jahren nach Deutschland gekommen ist, hat in Indonesien, wo er den Kindergarten und die Schule besucht hat, seine wesentliche Sozialisation erfahren. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der Tatsache, dass er nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung mit seinen Verwandten in Indonesien zum Teil weiterhin mündlichen und schriftlichen Kontakt über das Telefon und Internet pflegt, ist davon auszugehen, dass er noch über hinreichende Kenntnisse der indonesischen Sprache verfügt und auch in ausreichender Weise mit den dortigen Lebensverhältnissen vertraut ist. Darüber hinaus leben auch noch mehrere Familienangehörige des Klägers in Indonesien, die ihm nach einer Rückkehr in sein Heimatland Unterstützung und Halt gerade in der Übergangszeit bieten können. Unter Berücksichtigung aller vorstehend genannten Umstände sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit muss das nur als gering zu veranschlagende persönliche Bleibeinteresse des Klägers hinter dem besonders schwerwiegenden öffentlichen Interesse an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Die Ausweisung erweist sich sowohl zum Zweck der Abwehr der vom Kläger ausgehenden erheblichen Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten als auch zur Abschreckung anderer Ausländer angesichts des deutlich überwiegenden Ausweisungsinteresses als geeignet, erforderlich sowie angemessen im engeren Sinne. Dem Kläger ist es angesichts seiner nur schwachen Bindungen zum Bundesgebiet und seiner fortbestehenden Bindungen zum Heimatland zuzumuten, sich in die Verhältnisse in Indonesien zu reintegrieren und sich dort eine neue Lebensgrundlage aufzubauen. Die damit verbundenen Schwierigkeiten erweisen sich für einen 25 Jahre alten, erwerbsfähigen jungen Mann, der noch über hinreichende Sprachkenntnisse seines Heimatlandes verfügt und auch mit den dortigen Lebensverhältnissen noch hinreichend vertraut ist, nicht als unüberwindbar. Dies gilt umso mehr, als der Kläger gerade in der Anfangszeit auch auf die Hilfe und Unterstützung seiner in Indonesien lebenden Familienangehörigen zurückgreifen können wird. Dass der Vater des Klägers sich seit mehreren Jahren in Indonesien in Haft befinden soll, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Denn nach den Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung soll er im Dezember dieses Jahres aus der Haft entlassen werden, während eine Abschiebung des Klägers frühestens nach Verbüßung der Hälfte der Freiheitsstrafe (Mai 2017) in Betracht kommt. Abgesehen davon kann der Kläger sich nach seiner Rückkehr auch an seine übrigen Familienangehörigen in Indonesien wenden. Dem volljährigen Kläger ist es schließlich auch zuzumuten, den Kontakt zu seiner in Deutschland lebenden Mutter und seinem Halbbruder in Zukunft schriftlich, telefonisch oder über das Internet aufrechtzuerhalten, wie er dies seit seiner Inhaftierung ganz überwiegend auch heute bereits tut. Ihm musste klar sein, dass die fortgesetzte Begehung schwerer Straftaten zu langjährigen Freiheitsstrafen und auch zur Beendigung seines Aufenthalts im Bundesgebiet führen würde mit den entsprechenden Folgen für seine familiären Beziehungen zu Mutter und Bruder. Insoweit ist insbesondere auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte die Wirkungen der Ausweisungen – wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen unter IV. ergibt – in nicht zu beanstandender Weise auf (nur) fünf Jahre befristet hat, so dass eine Rückkehr oder zumindest Besuche des Klägers in Deutschland nach Ablauf dieser Zeit nicht gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG ausgeschlossen sind. III. Die Ablehnung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis (Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung) ist ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Dem Kläger steht im für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, vgl. hierzu nur: BVerwG, Urteil vom 18. April 2013 - 10 C 9.12 -, InfAusR 2013, 331 = juris, Rn. 11, weder ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis zu, noch kann er die Neubescheidung seines Verlängerungsantrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO). Ein Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ergibt sich zunächst nicht aus der hier in erster Linie in Betracht zu ziehenden Vorschrift des § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AufenthG. Ist die Ausweisung nach den vorstehenden Ausführungen unter II. rechtmäßig ergangen, steht dem Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bereits die Titelerteilungssperre des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Abgesehen davon fehlt es auch an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AufenthG. Zum einen ist der Lebensunterhalt des Klägers nicht gesichert (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG), denn er ist vor seiner Inhaftierung längere Zeit arbeitslos gewesen und hat Leistungen nach dem SGB II bezogen. Es besteht auch kein Anhalt für eine positive Prognose in der Zukunft, da der Kläger, der über keine Berufsausbildung verfügt, auch vor dem Leistungsbezug lediglich vorübergehend befristeten Beschäftigungen nachgegangen ist. Zum anderen liegt – wie dargelegt – in Bezug auf seine Person ein schwerwiegendes Ausweisungsinteresse im Sinne von § 54 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 1a AufenthG vor (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG), das der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegensteht. Atypische Umstände, die das sonst ausschlaggebende Gewicht der vorgenannten Regelerteilungsvoraussetzungen ausnahmsweise beseitigen könnten, sind weder vorgetragen noch – nach den vorstehenden Ausführungen unter I. und II. – sonst ersichtlich. In Bezug auf die Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG besteht auch kein Absehensermessen nach § 27 Abs. 3 S. 2 AufenthG, da diese Vorschrift – wie unter I. dargelegt – auf die Verlängerung des eigenständigen Aufenthaltsrechts nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AufenthG keine Anwendung findet. Selbst wenn sie anwendbar wäre, wäre aufgrund der zu Lasten des Klägers ausfallenden Interessenabwägung eine Ermessensreduktion „auf Null“ nicht festzustellen. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen – etwa nach § 25 Abs. 4 S. 2 oder § 25 Abs. 5 AufenthG – kommt ebenfalls nicht in Betracht. Ein solcher Anspruch dürfte schon nicht Gegenstand des vorliegenden Klageverfahrens sein. Der Kläger hat mit dem Erlaubnisantrag vom 22. Januar 2013 nämlich allein die Verlängerung seiner bisherigen Aufenthaltserlaubnis, d.h. einer solchen nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AufenthG beantragt. Umstände für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen hat er nicht geltend gemacht. Hierzu bestand aus seiner Sicht auch kein Anlass, da er bei der Antragstellung – wie dargelegt – die Verurteilung vom 11. Mai 2012 nicht offengelegt hat und daher von einer Verlängerung der bisherigen Aufenthaltserlaubnis ausging. Dementsprechend war Gegenstand des streitgegenständlichen Bescheides auch allein die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis nach § 34 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AufenthG. Soweit der Kläger erstmals mit der Klageschrift – sinngemäß – die Erteilung eines Aufenthaltsrechts nach allen in Betracht kommenden Vorschriften und damit auch aus humanitären Gründen beantragt hat, dürfte die Klage bereits unzulässig sein, da es insoweit an einem vorherigen Antrag beim Beklagten (vgl. § 81 Abs. 1 AufenthG) und damit auch an einer zwingenden, nicht nachholbaren Prozessvoraussetzung fehlt (vgl. § 75 S. 2 VwGO). Wird nämlich der geltend gemachte Anspruch auf Verlängerung oder Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erstmals im gerichtlichen Verfahren auf einen anderen Sachverhaltskomplex – hier den langjährigen Aufenthalt und eine daraus folgende Verwurzelung im Bundesgebiet – gestützt, über den die Behörde überdies unter Ermessensausübung – hier nach § 25 Abs. 4 S. 2, § 25 Abs. 5 S. 1 und § 5 Abs. 3 S. 2 AufenthG – zu entscheiden hätte, fehlt es an dem dafür erforderlichen Antrag bei der Behörde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2006 - 18 B 133/06 -, juris, Rn. 13; Funke-Kaiser, in: Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albedyll, VwGO, 6. Auflage, § 42 Rn. 53, § 75 Rn. 5, § 123 Rn. 30, m.w.N. Jedenfalls ist die Klage insoweit auch unbegründet. Zum einen steht einem Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis ebenfalls die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Insbesondere kann auch eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nach der Neufassung dieser Vorschrift durch das Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386) nicht mehr abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG erteilt werden. Zum anderen liegen auch die besonderen Erteilungsvoraussetzungen der §§ 25 Abs. 4 S. 2, 25 Abs. 5 AufenthG nicht vor. Es fehlt sowohl an einer außergewöhnlichen Härte im Sinne von § 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG als auch an einer – hier allein in Betracht zu ziehenden – rechtlichen Unmöglichkeit der Ausreise wegen Art. 8 EMRK. Denn die insoweit vorzunehmende Interessenabwägung fällt aus den unter I. und II. ausgeführten Erwägungen jeweils zulasten des Klägers aus. IV. Soweit der Kläger hilfsweise die Befristung der Wirkungen der Ausweisung, d.h. des Einreise- und Aufenthaltsverbotes begehrt, ist die Klage als Verpflichtungsklage zulässig (vgl. § 42 Abs. 1, 2. Alt. VwGO), vgl. zur statthaften Klageart bei der Befristung der Wirkungen der Ausweisung: BVerwG, Urteile vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, BVerwGE 151, 361 = juris, Rn. 10, und vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 7, aber unbegründet. Die Befristung der Wirkungen der Ausweisung durch den Beklagten auf fünf Jahre ist rechtmäßig. Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Festsetzung der Frist „auf Null“, d.h. auf Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes zu, noch kann er eine erneute Entscheidung über die Befristung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts beanspruchen (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 und 2 VwGO). Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung der – hilfsweise – begehrten Befristung der Wirkungen der Ausweisung ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung des Tatsachengerichts. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 1 C 18.14 -, BVerwGE 151, 361 = juris, Rn. 10. Als Anspruchsgrundlage für das Befristungsbegehren ist daher § 11 Abs. 2 i.V.m. Abs. 3 AufenthG i.d.F. des am 1. August 2015 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27. Juli 2015 (BGBl. I, S. 1386) heranzuziehen. Nach § 11 Abs. 1 AufenthG darf ein Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist, weder erneut in das Bundesgebiet einreisen, noch sich darin aufhalten, noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden (Einreise- und Aufenthaltsverbot). Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 AufenthG ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise (vgl. § 11 Abs. 2 S. 2 AufenthG). Im Falle der Ausweisung ist die Frist gemäß § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung festzusetzen. Gemäß § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG wird über die Länge der Frist nach Ermessen entschieden. Sie darf fünf Jahre nur überschreiten, wenn der Ausländer aufgrund einer strafrechtlichen Verurteilung ausgewiesen worden ist oder wenn von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ausgeht (vgl. § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG). Diese Frist soll zehn Jahre nicht überschreiten (vgl. § 11 Abs. 3 S. 3 AufenthG). Aufgrund der Neuregelung in § 11 Abs. 2 AufenthG, die der Umsetzung der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesverwaltungsgerichts zu den sich aus Art. 11 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedsstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (Rückführungsrichtlinie) ergebenden Anforderungen dient, steht einem ausgewiesenen Ausländer nunmehr ausdrücklich ein strikter Rechtsanspruch auf Befristung gleichzeitig mit der Ausweisung zu („ob"). Nach der Neufassung von § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG steht die Entscheidung über die Länge der Frist – anders als nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthaltsrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union und zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an den EU-Visakodex vom 22. November 2011 (BGBl. I, S. 2258 – a.F.), die insoweit von einer rechtlich gebundenen Entscheidung ausging, vgl. BVerwG, Urteile vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 11; vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 34; und vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29 = juris, Rn. 31 ff. – nunmehr im pflichtgemäßen Ermessen der Ausländerbehörde. Vgl. ebenso: BayVGH, Urteil vom 25. August 2015 - 10 B 13.715 -, juris, Rn. 54 ff.; VG B. , Urteil vom 13. April 2016 - 8 K 613/14 -, juris, Rn. 98 ff.; VG Düsseldorf, Urteil vom 19. Januar 2016 - 27 K 2552/14 -, juris, Rn. 163 ff.; VG Ansbach, Urteil vom 28. Januar 2016 - AN 5 K 15.00416 -, juris, Rn. 62; VG Oldenburg, Urteil vom 11. Januar 2016 - 11 A 892/15 -, juris, Rn. 34 ff.; Zeitler, in: HTK-AuslR, § 11 AufenthG, Abs. 3, Rn. 2 f. Die Kammer folgt insoweit nicht der in der Rechtsprechung teilweise vertretene Auffassung, dass der Ausländerbehörde auch nach Inkrafttreten der Neuregelung bei der Entscheidung über die Länge der Frist kein Ermessen zustehe, sondern „aufgrund übergeordneter Gründe" weiterhin eine – gerichtlich voll überprüfbare – gebundene Entscheidung ergehen müssen. Vgl. VGH BW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 -, juris, Rn. 25 ff.; offen gelassen: BayVGH, Beschluss vom 15. Januar 2016 - 10 ZB 15.1998 -, juris, Rn. 12; VG Berlin, Urteil vom 29. Februar 2016 - 21 K 447.15 -, juris, Rn. 45. Gegen eine solches Normverständnis sprechen sowohl der eindeutige Wortlaut der Vorschrift ("nach Ermessen") als auch die Gesetzesbegründung (vgl. BT-Drs. 18/4097, S. 36). Danach soll der neue Absatz 3 Satz 1 des § 11 AufenthG klarstellen, dass über die Dauer der Sperrfrist im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörde zu entscheiden ist. Damit werde der bisher offene Wortlaut konkretisiert (vgl. insoweit die Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts, Urteil vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -). Nach Auffassung der Kammer gebieten auch die für eine gebundene Entscheidung angeführten unions- und verfassungsrechtlichen bzw. strukturellen Erwägungen keine andere Beurteilung. Die vorzitierte Rechtsprechung begründet ihre Ansicht im Kern damit, dass die Zulässigkeit eines behördlichen Ermessenspielraums bei der Fristbestimmung nicht tragfähig begründet werden könne, wenn Geltungsgrund des Anspruchs auf Befristung und uneingeschränkte gerichtliche Kontrolle laut Bundesverwaltungsgericht verfassungs-, unions- und menschenrechtliche Vorgaben sein sollen, die das Recht auf eine verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung sichern sollen. Außerdem stelle es einen strukturellen Widerspruch bzw. eine gedankliche Ungereimtheit dar, wenn die Ausweisung nach neuer Rechtslage als gebundene Entscheidung ergehe, der Ausländerbehörde im Hinblick auf die Befristung der Wirkungen der Ausweisung jedoch ein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Ermessensspielraum zustehe. Denn die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei für das Gewicht der Interessenbetroffenheit des Ausländers von essenzieller Bedeutung und gestalte, wenn auch nicht formal, so doch inhaltlich untrennbar die durch die Ausweisung ausgelösten Folgen. Aus der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erfordernis einer gebundenen Entscheidung bei der Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 S. 3 AufenthG a.F. lassen sich nach Ansicht der Kammer für die neue Gesetzeslage jedoch keine zwingenden Schlüsse ziehen. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat unter ausdrücklichem Hinweis auf den offenen Wortlaut der Vorschrift aufgrund ihres europäischen Gesamtzusammenhangs, insbesondere ihrer unionsrechtlichen Prägung sowie der Bedeutung der Befristung für die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung mit Blick auf Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie Art. 8 EMRK im Wege einer Gesamtschau lediglich diejenige Normauslegung gewählt, die dem Betroffenen entsprechend dem Grundsatz, dem Unionsrecht zu größtmöglicher Wirksamkeit zu verhelfen, den größeren Rechtsschutz gewährleistete. Daraus kann jedoch nicht gefolgert werden, dass Unions- oder Verfassungsrecht zwingend gebietet, dem Ausländer ein Recht auf eine gerichtlich voll überprüfbare Befristungsentscheidung einzuräumen. Insbesondere ist auch nicht erkennbar, dass die Rechte des Ausländers durch eine gerichtlich nur auf die Einhaltung rechtlicher Grenzen überprüfbare behördliche Ermessensentscheidung über die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots in unzulässiger Weise eingeschränkt würden. Weder das materielle Unionsrecht noch das materielle deutsche Recht enthalten hinsichtlich der Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots Maßstäbe, die in jedem Einzelfall nur eine einzige rechtlich zulässige Entscheidung im Sinne einer – nach Jahren, Monaten oder Tagen – arithmetisch genau bestimmbaren Frist zuließen. Art. 11 Abs. 2 der Richtlinie 2008/115/EG enthält lediglich die Vorgabe, dass die Dauer des Einreiseverbots in Anbetracht der jeweiligen Umstände des Einzelfalls festgelegt wird und grundsätzlich fünf Jahre nicht überschreitet, es sei denn, der Drittstaatsangehörigen stellt eine schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit oder nationale Sicherheit dar. § 11 Abs. 3 S. 3 AufenthG sieht für diesen Fall – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts – darüber hinaus vor, dass die Frist zehn Jahre nicht überschreiten soll. Die Festlegung lediglich einer zeitlichen Grenze von fünf Jahren bzw. von in der Regel zehn Jahren bei einer Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung i.V.m. dem Gebot zur Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls sprechen jedoch dafür, dass es innerhalb des vorgegebenen Zeitrahmens eine Bandbreite rechtlich zulässiger Entscheidungen bezüglich der Fristlänge gibt. Die Umstände des Einzelfalls lassen sich nämlich angesichts der Vielgestaltigkeit der denkbaren Lebenssachverhalte rechnerisch nicht in einer exakt zu bestimmenden Frist abbilden. Auch aus den verfassungsrechtlichen Gewährleistungen der Art. 2 Abs. 1 und Art. 6 GG sowie aus der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 8 EMRK ergeben sich über das Erfordernis einer alle Umstände des Einzelfalls berücksichtigenden Entscheidung keine hinausgehenden Anforderungen im Hinblick auf die Bestimmung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots. Die Einräumung eines behördlichen Ermessensspielraums begründet ferner auch keine im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG relevante Verringerung der gerichtlichen Kontrolldichte. Art. 19 Abs. 4 GG garantiert eine gerichtliche Rechtskontrolle, begründet selbst aber keine materiellen Rechte. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 31. Mai 1988 - 1 BvR 520/83 - BVerfGE 78, 214 = juris, Rn. 34; und Urteil vom 20. Februar 2001 - 2 BvR 1444/00 -, BVerfGE 103, 142 = juris, Rn. 51 (ständ. Rspr.). Durch die Schaffung einer Ermessensnorm wird Art. 19 Abs. 4 GG deshalb nicht berührt, wenn es an materiell-rechtlichen Vorgaben fehlt, die einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung ausschließen. Vgl. Wolff, in: NK-VwGO, 4. Aufl. (2014), § 114 Rn. 26; Jestaedt, in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl. (2015), § 11 Rn. 38 ff. Das materielle Recht setzt – wie dargelegt – hinsichtlich der Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots aber gerade keine Maßstäbe, die in jedem Einzelfall nur eine rechtlich zulässige Fristgrenze zuließen. Soweit dies ausnahmsweise doch der Fall ist, etwa weil im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK zwingend eine bestimmte Fristlänge erfordert, namentlich eine Befristung der Sperrwirkung „auf Null" gebietet, vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 33, und vom 4. September 2007 - 1 C 43.06 -, BVerwGE 129, 226 = juris, Rn. 28, steht dies der Konzeption des § 11 Abs. 3 AufenthG als Ermessensnorm nicht entgegen. Denn in diesem (Ausnahme-)Fall ist das behördliche Ermessen „auf Null" reduziert, was einer gerichtlichen Kontrolle unterliegt und eine entsprechende Verpflichtung der Ausländerbehörde nach sich zieht (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Soweit höherrangiges Recht zwingend eine bestimmte Frist verlangt, kann dies damit auch im Rahmen einer Ermessensnorm hinreichend berücksichtigt werden. Aus vorstehenden Erwägungen kann daher auch das in Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2008/115/EG gewährleistete Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen das Einreiseverbot nicht berührt sein. Des Weiteren wird durch die Einräumung eines behördlichen Ermessensspielraums hinsichtlich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots auch das aus dem Unionsrecht folgende Recht auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung ihrer Rechtswirkungen (vgl. nunmehr auch § 11 Abs. 2 S. 3 AufenthG) sowie das Recht auf eine verhältnismäßige Aufenthaltsbeendigung (vgl. Art. 8 EMRK) nicht beeinträchtigt. Denn die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen sind im deutschen Rechtssystem – in unionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise – nach wie vor als zwei getrennte, rechtlich voneinander unabhängige Behördenentscheidungen ausgestaltet (vgl. auch BT-Drs. 18/4097, S. 35). Das bedeutet, dass eine fehlende oder fehlerhafte Befristungsentscheidung nicht zur Rechtswidrigkeit der Ausweisung führt, sondern vielmehr selbstständig angreifbar ist. Der Anspruch auf Befristung der Wirkungen der Ausweisung kann gerichtlich gleichzeitig mit der Anfechtung der Ausweisung – prozessual im Wege eines Hilfsantrags – durchgesetzt werden. Damit wird aber dem Anspruch des Betroffenen auf gleichzeitige Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung ihrer Wirkungen Rechnung getragen und die Verhältnismäßigkeit der Aufenthaltsbeendigung im Ergebnis gewährleistet. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 14. Februar 2012 - 1 C 7.11 -, BVerwGE 142, 29 =, juris, Rn. 30, und vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 39. Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn die Befristungsentscheidung im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens lediglich auf die Einhaltung der rechtlichen Grenzen der Ermessensausübung überprüft wird. Stellen die Verwaltungsgerichte einen Rechtsfehler bei der Ermessensausübung fest und heben deswegen die Befristung auf, hat die Ausländerbehörde zeitnah eine neue Befristungsentscheidung zu treffen und sich dabei an den Vorgaben zu orientieren, die das Gericht für die erneute Ermessensausübung aufgestellt hat (vgl. § 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Mit Blick auf Art. 20 Abs. 3 GG ist davon auszugehen, dass die Ausländerbehörde diese Vorgaben – im Rahmen ihres Ermessensspielraums – auch beachtet. Soweit im Einzelfall der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit i.V.m. Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK ausnahmsweise die Festlegung einer bestimmten Frist gebietet, ist die Ausländerbehörde – wie ausgeführt – aufgrund einer Ermessensreduzierung „auf Null" unmittelbar vom Verwaltungsgericht zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots zu verpflichten (vgl. § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). Damit steht mit der abschließenden gerichtlichen Entscheidung über die Ausweisung und die Befristung ihrer Rechtswirkungen jedoch auch die Dauer der Sperrwirkung nach § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG – zumindest hinsichtlich ihrer äußeren Grenzen – fest, so dass der Ausländer sich in seiner Lebensplanung darauf auch entsprechend einstellen kann. Im Übrigen ist zu beachten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum bisherigen Ausweisungsrecht eine Ausweisung bestimmter Personengruppen (Unionsbürger und assoziationsberechtigte türkische Staatsangehörige) wegen der unionsrechtlichen Vorgaben und der Rechtsprechung des EuGH nur noch im Wege einer ausländerbehördlichen Ermessensentscheidung zulässig war. Denn allein eine solche bot innerhalb des früheren Systems der Ist-, Regel- und Ermessensausweisung den erforderlichen Raum für die vom Unionsrecht geforderte umfassende Prüfung aller Umstände des Einzelfalls einschließlich einer Abwägung zwischen dem öffentlichen Ausweisungsinteresse und dem persönlichen Bleibeinteresse des Ausländers. Vgl. hierzu: BVerwG, Urteile vom 3. August 2004 - 1 C 30.02 -, BVerwGE 121, 297 = juris, Rn. 16 ff., sowie - 1 C 29.02 -, BVerwGE 121, 315 = juris, Rn. 13 ff. Hat das Bundesverwaltungsgericht bei der Ausweisung selbst über Jahre eine – gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbare – behördliche Ermessensentscheidung zur Beachtung der unionsrechtlichen Vorgaben für geboten und ausreichend erachtet, kann jedoch nichts anderes für die Befristung der Wirkungen der Ausweisung als Annexentscheidung gelten. Daran ändert auch nichts, dass der Gesetzgeber die Ausweisung im neuen Ausweisungsrecht zur Beschleunigung des Verfahrens und im Interesse schnellerer Rechtssicherheit nunmehr als gerichtlich voll überprüfbare gebundene Entscheidung konzipiert hat, während die Bemessung der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbotes als Ermessensentscheidung ausgestaltet ist. Die Kammer kann darin schließlich auch keinen „strukturellen Widerspruch" bzw. "eine gedankliche Ungereimtheit" erkennen. Die unterschiedliche Regelung erscheint vielmehr deswegen sachgerecht – wenn auch nicht rechtlich zwingend –, weil es bei der Entscheidung über die Ausweisung nur zwei Entscheidungsalternativen gibt, während bei der Bemessung der Frist eine Vielzahl von Entscheidungsmöglichkeiten besteht. Die vom Beklagten demnach zu Recht getroffene Ermessensentscheidung bezüglich der Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 S. 1 VwGO). Zunächst begegnet es keinen Bedenken, dass der Beklagte die Ermessensausübung erst im gerichtlichen Verfahren mit Schriftsatz vom 9. Mai 2016 und noch nicht in der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung vorgenommen hat. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung war dem Beklagten durch die damals geltenden Vorschriften noch kein Ermessen bei der Bemessung der Fristlänge eingeräumt. Der Beklagte durfte die nach Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG erstmals erforderliche Ermessensentscheidung auch in zulässiger Weise im gerichtlichen Verfahren nachholen sowie ergänzen (vgl. § 114 S. 2 VwGO). Vgl. zur Zulässigkeit der erstmaligen Nachholung einer Ermessensentscheidung bei der Ausweisung: BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2011 - 1 C 14.10 -, juris, Rn. 8 ff. Die vom Beklagten vorgenommene Befristung des Einreise- und Ausreiseverbots auf fünf Jahre ist auch hinsichtlich der Länge nicht zu beanstanden. Für die konkrete Bemessung der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach der Neufassung des § 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG kann auf die bisherige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zurückgegriffen werden. Dies lässt sich aus den Regelungen des § 11 Abs. 4 S. 1 bis 3 AufenthG ableiten, die nunmehr eine spezielle Rechtsgrundlage u.a. zur nachträglichen Verkürzung der Frist sowie zur Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots enthalten, soweit dort als Voraussetzung hierfür das Vorliegen von Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bzw. die Erreichung des Zwecks des Einreise- und Aufenthaltsverbotes oder die Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers genannt werden. Vgl. ebenso: VGH BW, Urteil vom 9. Dezember 2015 - 11 S 1857/15 -, juris, Rn. 33. Bei der Bestimmung der Länge der allein unter präventiven Gesichtspunkten festzusetzende Frist sind – in einem ersten Schritt – das Gewicht des Ausweisungsgrundes und der mit der Ausweisung verfolgte Zweck zu berücksichtigen. Es bedarf der prognostischen Einschätzung im jeweiligen Einzelfall, wie lange das Verhalten des Betroffenen, das der zu spezialpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an der Gefahrenabwehr zu tragen vermag. Bei einer aus generalpräventiven Zwecken verfügten Ausweisung kommt es – soweit sie zulässig ist – darauf an, wie lange von ihr eine abschreckende Wirkung auf andere Ausländer ausgeht. Die sich an der Erreichung des Ausweisungszwecks orientierende Höchstfrist muss sich aber – in einem zweiten Schritt – an höherrangigem Recht, d.h. verfassungsrechtlichen Wertentscheidungen (Art. 2 Abs. 1, Art. 6 GG) und den Vorgaben aus Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK messen und ggf. relativieren lassen. Dieses normative Korrektiv bietet der Ausländerbehörde und den Verwaltungsgerichten ein rechtsstaatliches Mittel, um die fortwirkenden einschneidenden Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die persönliche Lebensführung des Betroffenen zu begrenzen. Dabei sind insbesondere die in § 55 Abs. 3 Nr. 1 und 2 AufenthG a.F. (heute: § 53 Abs. 2 AufenthG) genannten schutzwürdigen Belange des Ausländers in den Blick zu nehmen. Die Abwägung ist nach Maßgabe des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf der Grundlage der Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der Behördenentscheidung vorzunehmen bzw. von den Verwaltungsgerichten zum Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Verhandlung zu überprüfen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 6. März 2014 - 1 C 2.13 -, InfAuslR 2014, 223 = juris, Rn. 12; vom 14. Mai 2013 - 1 C 13.12 -, InfAuslR 2013, 186 = juris, Rn. 32 f.; vom 13. Dezember 2012 - 1 C 14.12 -, InfAuslR 2013, 141 = juris, Rn. 14 f.; und vom 10. Juli 2012 - 1 C 19.11 -, BVerwGE 143, 277 = juris, Rn. 42 f. Gemessen an diesen Vorgaben erweist sich die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes auf fünf Jahre ab dem Zeitpunkt der Ausreise nicht als ermessensfehlerhaft. Zunächst hat der Beklagte die rechtlichen Grenzen des § 11 Abs. 3 S. 2 und 3 AufenthG beachtet. Da der Kläger aufgrund einer bzw. mehrerer strafrechtlicher Verurteilungen ausgewiesen worden ist, galt im Ausgangspunkt die zeitliche Höchstgrenze von in der Regel zehn Jahren, die hier eingehalten ist. Der Beklagte hat bei der Bemessung der Frist auch zutreffend berücksichtigt, dass die Ausweisung in erster Linie aus spezialpräventiven Gründen verfügt worden ist. Auch hat er die vom Kläger ausgehende Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten in Anbetracht der zahlreichen Vorverurteilungen wegen schwerer Straftaten (2012 wegen besonders schweren Raubes und gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, 2013 wegen Beihilfe zu besonders schwerem Raub, 2014 wegen schweren Bandendiebstahls in vier Fällen sowie Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl) sowie insbesondere aufgrund der erheblichen Rückfallgeschwindigkeit zutreffend als erheblich eingestuft und dabei Gefahren für elementare Rechtsgüter gesehen. Der Beklagte hat insoweit zu Recht hervorgehoben, dass der Kläger sich selbst durch die Verurteilung zu einer langjährigen Haftstrafe mit Urteil vom 11. Mai 2012 (drei Jahre und vier Monate) nicht habe beeindrucken lassen und keine Bereitschaft gezeigt habe, sich künftig an die Rechtsordnung zu halten, da er bereits in der Zeit vom 22. August 2012 bis 8. November 2012 – richtig: 23. Oktober 2012 – (schwerer Bandendiebstahl in vier Fällen sowie Beihilfe zum Wohnungseinbruchsdiebstahl) sowie am 3. Februar 2013 (Beihilfe zu besonders schwerem Raub) erneut straffällig geworden sei. Der Beklagte hat im Rahmen der Gefahrenprognose zutreffend auch auf die – instabilen – persönlichen Lebensumstände des Klägers abgestellt. Denn – wie unter I. und II. im Einzelnen ausgeführt – sprechen sowohl die unverändert schwierigen finanziellen Verhältnissen des Klägers als auch seine bislang unbewältigte Drogenproblematik für eine erhebliche Wiederholungsgefahr. Dass der Beklagte innerhalb des ihm eröffneten Zeitrahmens von bis zu in der Regel zehn Jahren die Dauer des Einreise- und Aufenthaltsverbots angesichts der vom Kläger ausgehenden erheblichen Gefahr der Begehung weiterer schwerer Straftaten mit fünf Jahren mit Rücksicht auf dessen privaten Belange – insbesondere die familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet – noch relativ kurz bemessen hat, ist unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die privaten Belange des Klägers erfordern mit Blick auf die Schutzwirkungen des Art. 6 GG oder Art. 8 EMRK jedoch keinesfalls die Bestimmung einer noch kürzeren Frist. Im Ausgangspunkt zutreffend hat der Beklagte die familiären Bindungen des Klägers zu seiner Mutter und seinem deutschen Halbbruder berücksichtigt. Er hat insoweit jedoch zu Recht zulasten des Klägers gewürdigt, dass dieser bereits in der Vergangenheit, namentlich in der Zeit vor seiner Inhaftierung keinen intensiven Kontakt mehr zu seinen Familienangehörigen gepflegt hat, und dass ihm zudem bewusst gewesen ist, dass er aufgrund der Verurteilung vom 11. Mai 2012 nur noch eingeschränkten Kontakt zu seinen Familienangehörigen haben würde, aber gleichwohl weiter straffällig geworden ist. Soweit der Beklagte ausführt, dass die bloße Absichtsbekundung, sich in Zukunft mehr um seine Familie kümmern zu wollen, nicht ausreichend sei, ist dies rechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt umso mehr, als der volljährige Kläger sich – wie dargelegt – letztlich schon nicht auf die besonderen Schutzwirkungen des Art. 6 Abs. 1 GG berufen kann. Auch ist – wie ebenfalls dargelegt – eine nachhaltige Verwurzelung des Klägers in die hiesigen Lebensverhältnisse unter gleichzeitiger Entwurzelung von seinem Heimatland nicht festzustellen, so dass auch Art. 8 EMRK bzw. Art. 2 Abs. 1 GG keine weitere Verkürzung der Frist gebietet. V. Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 50 Abs. 1, 59 Abs. 5 i.V.m. § 58 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG bzw. in §§ 50 Abs. 1, 59 Abs. 1 AufenthG. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.