Urteil
2 K 1934/12
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0621.2K1934.12.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leisten. 1 T a t b e s t a n d: 2 Der Kläger begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von verschiedenen ihn betreffenden behördlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit seinen Heimaufenthalten in den Jahren 1956 bis 1974. 3 Er wurde am 00.00.0000 als zweites Kind der damals ledigen B. N. O. (geb. C. ) auf der Wöchnerinnenstation im T1. . K. in E. -S. (geführt von Ordensschwestern der D. bzw. der D1. ) geboren und verblieb anschließend im dort im angeschlossenen Kinderheim T. . K1. (geführt von Ordensschwestern der E1. ) unter Amtsvormundschaft des Kreisjugendamtes des damaligen Landkreises F. . Sein 1957 geborener (und im Jahr 1995 verstorbener) Bruder S1. wurde 1959 ebenfalls dort untergebracht. 1961 wurde das Kinderheim in das neugebaute Kinderdorf T. . K1. in E. -S. überführt. 4 Im April 1970 wurde der Kläger in dem Kinderheim I. K1. -Haus in V. /F1. und im Juni 1971 im S2. M. (Ausbildungsheim) B1. in I1. /T2. - jeweils Einrichtungen des M1. S3. - aufgenommen. Der Direktor des M1. S3. hatte auf Antrag der Mutter des Klägers am 15. April 1970 sog. Freiwillige Jugendhilfe nach dem damaligen § 68 des Jugendwohlfahrtsgesetzes bewilligt. Mit Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes ging das Personensorgerecht mit Wirkung vom 1. Juli 1970 auf die Mutter des Klägers über, welches ihr mit Beschluss des Amtsgerichts X. von Februar 1971 entzogen wurde unter gleichzeitiger Bestellung des Kreisjugendamts F. als Vormund. Das Kreisjugendamt F. erklärte sich im Mai 1971 mit der Fortführung der Freiwilligen Erziehungshilfe durch den M2. einverstanden. 5 Nach seiner Volljährigkeit im Jahr 1974 wurde der Kläger in - an den B1. I1. angeschlossene - Familienwohngemeinschaften untergebracht. Er legte im Juli 1975 seine Gesellenprüfung im Malerhandwerk ab und besuchte anschließend die Fachoberschule (Klasse 10) in I1. , die er 1976 mit der Mittleren Reife abschloss. 6 Der Kläger ist verheiratet und Vater einer Tochter. Er ist mit einem Grad von 80 % schwerbehindert und bezieht eine Rente wegen voller Erwerbsminderung 7 Der Kläger hat am 30. Juli 2012 Klage gegen den Kreis I2. , die Stadt F. und den M3. S3. erhoben. Zuvor hatte er bereits im Juli 2012 eine Klage wegen Geltendmachung von Amtshaftungsansprüchen vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Az. 26 K 4930/12) erhoben, die er nach richterlichem Hinweis und Erhebung der vorliegenden Klage zurückgenommen hat. 8 Zur Begründung seiner Klage hat der Kläger u.a. ausgeführt, dass bereits die Trennung von seiner Mutter im Jahr 1956 rechtswidrig gewesen sei. Bei dem Kinderheim T. . K1. in E. habe es sich um einen umgebauten Bauernhof gehandelt und er habe dort unter unvorstellbaren Bedingungen gelebt. Er sei während seines Heimaufenthaltes im T. . K1. Kinderheim verwahrlost, vernachlässigt - auch in seiner Bildung - und hospitalisiert worden. Ferner sei er während dieser Zeit geschlagen oder zur Bestrafung mehrere Tage eingesperrt worden. Er habe 1968 mehrere Wochen in P. im Kindersanatorium eine sog. "Bettnässerkur" erlitten und sei durch die dortige ärztliche Behandlung (u.a. Spritzen in den Rücken) misshandelt worden. 1970 sei er rechtswidrig von seinem Bruder getrennt und in ein geschlossenes Heim nach V. gebracht worden. In den 14 Monaten sei er sexuell missbraucht, geschlagen und das Essen sei mit Brom vergiftet worden. Während seines anschließenden Aufenthalts im B1. sei er zu giftigen Zwangsarbeiten (Abfüllen von Lackstiften mit Nitrolacken für die Industrie) herangezogen worden. Ferner sei er zu einer für ihn gesundheitlich ungeeigneten Ausbildung im Malerhandwerk gezwungen worden und habe den Beruf später aus gesundheitlichen und psychischen Gründen nicht ausüben können. Auch während dieser Zeit sei er bei Arbeitsverweigerung oder zur Bestrafung tagelang eingesperrt worden. 9 Seine Feststellungsklage sei zulässig, weil er im Nachgang zu dem Verfahren beabsichtige, Haftungsansprüche gegen die Beklagten geltend zu machen. Es könnten nur in einem Feststellungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht die damaligen Menschenrechtsverletzungen während der Heimaufenthalte festgestellt werden. Es lägen Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention respektive gegen das Völkerrecht vor. Er trage seit ca. 2006 Beweise zusammen, um die begangenen Verbrechen darzulegen. Dazu habe er mühsam und auf eigene Kosten eine eigene "Biografie-Recherche" bzw. "Lebens-Rekonstruktion" bewerkstelligen müssen, um zu verstehen, wie und durch wen er körperlich und seelisch beschädigt worden sei. Schadensersatzansprüche ehemaliger Heimkinder gegen staatliche Behörden müssten ohne eigenständige Beweiswürdigung auch im Falle einer Verjährung in einem "Feststellungsverfahren" vor dem Verwaltungsgericht geprüft werden, so dass ein weiteres Schadensersatzverfahren verfolgt werden könne. Die Feststellungsklage sei auch nicht nachrangig zu einer Schadensersatzklage, da sie auf Grund des Amtsermittlungsgrundsatzes - vor allem bei fehlender Akten- und Beweislage - den intensiveren Rechtsschutz biete. Im Übrigen sei in seinem Fall wegen der Traumatisierung von einer Verjährungshemmung hinsichtlich eines Schadensersatzanspruchs auszugehen. Bereits durch die eigene "Biografie-Recherche" bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung. 10 Der Kläger hat ferner auf folgende von ihm geführte Verfahren hingewiesen: 11 SG E2. (OEG-Verfahren - S 6 (36) VG 54/09), StA Mönchengladbach (502 UJs 742/08 und 101 Js 1380/09)), GStA E2. (4 Zs 1528/06), AG Mönchengladbach (2 M 0295/09), LG Mönchengladbach (1 O 177/08); Petition an den Landtag NRW im Jahr 2006 (I.3/14-P-2006-03801-00). Die Staatsanwaltschaft und der Petitionsausschuss seien an Ermittlungen nicht interessiert gewesen. Ferner habe er Anzeige beim International Criminal Court (20.9.2012), Klage beim EuGH (28.9.2012), eine Petition bei der Europäischen Union (27.9.2012) und Beschwerde bei der Europäischen Kommission (27.9.20129) eingereicht. 12 Der Kläger beantragt, 13 festzustellen, dass 14 1. die Trennung von seiner Mutter mit acht Tagen in der Wöchnerinnenstation E. -S. , 15 2. die Anordnung des Aufenthalts in dem Säuglingsheim Kinderheim T. . K1. E. -S. , 16 3. die in dem Säuglings-/Kinderheim T. . K1. geschehene Hospitalisierung und Gesundheitsstörungen, 17 4. die Anordnung des Aufenthaltes in dem Kinderdorf T. . K1. E. -S. , 18 5. die in dem Kinderdorf T. . K1. geschehene körperliche Misshandlung, tagelange Einsperrung und Bildungsverweigerung, 19 6. die Trennung von seinem Bruder S1. C. am 23. April 1970, 20 7. die Anordnung des Aufenthalts im I3. K1. Haus in V. /F1. , 21 8. das in dem I3. K1. Haus verabreichte Brom und verrichtete Arbeit unter Zwang, die dort geschehene Einsperrung in der Besenkammer sowie geschehenen sexuellen Übergriffe, 22 9. Anordnung des Aufenthalts im M. B1. I1. /T2. , 23 10. die in dem M. B1. verrichtete Arbeit unter Zwang, die dort geschehenen Gefängnisaufenthalte, der Lehrvertrag zum Maler und Lackierer, 24 11. das Geschehenlassen der Punkte 1- 10 durch die Heimaufsicht und das Landesjugendamt 25 rechtswidrig waren und ihn in seinen Rechten verletzt haben. 26 Die Beklagten - der Beklagte zu 1. schriftsätzlich - beantragen, 27 die Klage abzuweisen. 28 Die Klage sei bereits unzulässig, da sie der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses diene. Für derartige Ansprüche seien die Zivilgerichte zuständig. Darüber hinaus handele es sich um Vorgänge aus den 50er - 70er Jahren des letzten Jahrhunderts, so dass selbst bei unterstellter Rechtswidrigkeit der Vorgänge und Annahme einer Verjährungsfrist von 30 Jahren Schadensersatzansprüche verjährt seien. 29 Der Beklagte zu 1. verweist ferner darauf, dass eine Verantwortlichkeit des Kreises I2. nicht hinreichend dargelegt sei. Rechtswidrige Handlungen von Mitarbeitern des Kreises bzw. seines Rechtsvorgängers würden bestritten. Auch sei eine Zurechnung etwaiger rechtswidriger Handlungen in der Einrichtung bereits unklar. 30 Die Beklagte zu 2. verweist darauf, dass sie bereits nicht die richtige Beklagte sei. Sie sei keine Rechtsnachfolgerin des damaligen Landkreises F. , so dass ihr etwaige rechtswidrige Handlungen des damaligen Landreises nicht zugerechnet werden könnten. Rechtsnachfolger sei vielmehr der Kreis I2. . Es habe im Übrigen zum damaligen Zeitpunkt überhaupt noch kein eigenes Jugendamt der Beklagten zu 2. bestanden (erst ab 1982). 31 Die Kammer hat das Verfahren gegen den M3. S3. mit Beschluss vom 5. März 2015 unter dem Aktenzeichen 2 K 478/15 abgetrennt und dieses Verfahren wegen örtlicher Unzuständigkeit des erkennenden Gerichts an das Verwaltungsgericht Köln verwiesen (Beschluss vom 7. April 2015). 32 Ebenfalls mit Beschluss vom 5. März 2015 hat das Gericht den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt; die dagegen erhobene Beschwerde hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 17. Februar 2016 (Az.: 12 E 337/15) zurückgewiesen. 33 In diesem Beschwerdeverfahren nahm der Kläger ergänzend Bezug auf ein Klageverfahren vor dem VG Köln (Az.:1 K 4278/12), das sich mit dem illegalen Betrieb der Einrichtung in E. befasse, ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 28. Januar 2014 – 35810/99 – (O’Keeffe/Irland) -, das wegen des sexuellen Missbrauchs einer Volksschülerin eine Verletzung der positiven Schutzpflicht nach Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) durch einen Staat feststellt und der Beschwerdeführerin eine Entschädigung zugesprochen habe, sowie ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 18. Dezember 2014 – 2 BvR 2063/11 -, welches einen Verstoß eines Oberlandesgerichts gegen das Rechtsstaatsprinzip gerügt habe im Hinblick auf ein Verfahren nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet. 34 Der Kläger verwies darauf, dass er mittlerweile durch die Deutsche Bischofskonferenz vom 19. Oktober 2014 als Opfer anerkannt worden sei. Er erwarte die gerichtliche Feststellung seines Opferstatus. Wiedergutmachungsansprüche könnten nicht verjähren und es sei ein Minderjährigen-Opferentschädigungsgesetz einzurichten. 35 Ziel seiner Klage sei die Anerkennung seiner Leiden als Menschenrechtsverletzungen, damit die Verjährung solcher Verstöße aufgehoben werden und die unbezahlte Arbeit als Zwangsarbeit bewertet werden könne. Es bestehe ein allgemeines Rechtsschutzbedürfnis an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Maßnahmen. Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetztes (GG) gewährleiste insoweit die Inanspruchnahme der Gerichte zur Auskunftserlangung über eine Rechtslage, um eine Hemmung der Verjährung zu bewirken. Es handele sich bei den genannten Maßnahmen um tiefgreifende Grundrechtseingriffe (z.B. Freiheitsentziehung), die ebenfalls ein Feststellungsinteresse begründen würden. 36 Wegen des Sach- und Streitstands wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Vormundschaftsakte des Beklagten zu 1. und der Gerichtsakte des VG Düsseldorf (26 K 4930/12) Bezug genommen. 37 E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e: 38 Die Klage hat keinen Erfolg 39 Die Feststellungsklage ist bereits unzulässig. 40 Gemäß § 43 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses oder der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Feststellung kann nach Absatz 2 Satz dieser Vorschrift nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. 41 Zunächst handelt es sich allerdings bei den von dem Kläger geltend gemachten Beziehungen im Zusammenhang mit seinen Heimaufenthalten um Rechtsverhältnisse i.S. der genannten Vorschrift. Dies sind Rechtsbeziehungen zwischen (natürlichen und juristischen) Personen, die sich aus der Anwendung von (öffentlich-rechtlichen) Rechtsnormen auf einen konkreten Sacherhalt ergeben und die sich durch die Rechtsnormen selbst oder kraft einer öffentlich-rechtlichen Maßnahme (z.B. Verwaltungsakt oder öffentlich-rechtlicher Vertrag) verdichtet haben. Sie sind gekennzeichnet durch subjektive Rechte und Pflichten, 42 vgl. etwa Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37/93 -, juris Rz. 22; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflg. 2014, § 43 Rz. 7; Wysk, VwGO, 2011, § 43 Rz. 11 ff., jeweils m.Nw. zur Rspr.. 43 Ferner können nach einhelliger Auffassung auch vergangene Rechtsverhältnisse, d.h. Rechtsbeziehungen, die sich bereits - wie vorliegend - durch Zeitablauf erledigt haben, Gegenstand einer Feststellungsklage sein, 44 vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 1997 - 1 C 2/95 -, NJW 1997, 2534 und juris; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflg. 2014, § 43 Rz. 16; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 43 Rz. 13, 21. 45 Soweit es sich bei den von dem Kläger angegriffenen Maßnahmen um Verwaltungsakte i.S. des heute geltenden § 31 des Sozialgesetzbuches 10. Buch (SGB X) der damals zuständigen Behörde handelte (wie etwa die behördlichen Entscheidung über die Heimerziehung des Klägers), steht dies ebenfalls der Zulässigkeit der Feststellungsklage zunächst nicht entgegen. Zum einen dürfte es sich hinsichtlich der Rechtswidrigkeit von Verwaltungsakten auch um ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis handeln, 46 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 -, juris Rz. 22 m.w.Nw. zur Rspr.; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflg. 2014, § 43 Rz. 140 und dort Wolff, § 113 Rz. 262; Wysk, VwGO, 2011, § 43 Rz. 49 und § 113 Rz. 74. 47 Zudem dürfte die Feststellungsklage nicht gegenüber einer sog. Fortsetzungsfeststellungsklage (i.S. einer "verkürzten Anfechtungsklage") analog § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO subsidiär (vgl. § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO) sein, 48 vgl. dazu etwa BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37/93 -, juris Rz. 23 ff; Wysk, VwGO, 2011, § 43 Rz. 49. 49 Eine Fortsetzungsfeststellungsklage ist nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig, wenn sich ein Verwaltungsakt während des gerichtlichen Verfahrens vor einer gerichtlichen Entscheidung bereits erledigt hat und der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit hat. Für den Fall einer Erledigung vor Klageerhebung (wie vorliegend) kommt nach der h.M. und höchstrichterlichen Rechtsprechung eine analoge Anwendung des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO in Betracht, 50 vgl. std. Rspr. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7/98 - juris Rz. 20 m.w. Nw. zur Rspr. und unter Rz. 22 mit Auseinandersetzung zur Kritik und Überlegungen zur allgemeinen Feststellungsklage; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflg. 2014, § 113 Rz. 262 und dort Sodan, § 43 Rz. 141; Wysk, VwGO, 2011, § 113 Rz. 73. 51 Vorliegend dürfte jedoch eine Fortsetzungsfeststellungsklage hinsichtlich damaliger Verwaltungsakte nicht mehr statthaft sein, da sich die Verwaltungsakte nicht nur bereits vor langer Zeit durch Zeitablauf bzw. Erreichen der Volljährigkeit des Klägers oder Beendigung der Heimaufenthalte erledigt haben, sondern darüber hinaus durch Ablauf der Rechtsbehelfsfristen auch unter Berücksichtigung von § 58 Abs. 2 VwGO (Jahresfrist für den Fall fehlender Rechtsbehelfsbelehrungen) bestandskräftig geworden sind. In diesen Fällen ist eine Fortsetzungsfeststellungsklage nicht zulässig, 52 vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 6 C 7/8 -, juris Rz. 20; Wolff in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflg. 2014, § 113 Rz. 288; Wysk, VwGO, 2011, § 113 Rz. 96. 53 Der Klage fehlt es jedoch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse, d.h. ein nach vernünftigen Erwägungen durch die Sachlage gerechtfertigtes schutzwürdiges Interesse rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art. Ein Feststellunginteresse bei vergangenen (erledigten) Rechtsverhältnissen kann nur angenommen werden, wenn das beendete Rechtsverhältnis noch über seine Beendigung hinaus anhaltende Wirkung entfaltet. Insoweit wird ein Feststellungsinteresse daher in Anlehnung an die Interessenlage der bereits zuvor genannten Fortsetzungsfeststellungsklage nur in den dazu entwickelten Interessenlagen angenommen, wobei nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch höhere Anforderung bestehen, 54 vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 10. Mai 1984 - 3 C 68/82 - , juris und vom 8. Dezember 1995 - 8 C 37/93 -, juris Rz. 24; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflg. 2014, § 43 Rz. 90; Wysk, VwGO, 2011, § 43 Rz. 54 ff; Pietzcker in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 43 Rz. 33, 35. 55 Als Fallgruppen für ein derartiges berechtigtes Feststellungsinteresse haben sich die Wiederholungsgefahr, das Rehabilitierungsinteresse, die Präjudizialität im Hinblick auf einen Schadensersatzprozess (Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses) und spezifische bzw. tiefgreifende Grundrechtsverletzungen, die wegen ihrer typischerweise kurzfristigen Erledigung regelmäßig keiner gerichtlichen Überprüfung mehr zugeführt werden können, herausgebildet. 56 Nach dem ausdrücklichen Vorbringen des Klägers in diesem Verfahren beabsichtigt er, im Nachgang zu diesem Verfahren Haftungsansprüche geltend zu machen, und dient die Feststellungsklage der Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses. Dem entsprach auch sein vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gestellter Antrag. Grundsätzlich wird ein für den Fall der Erledigung einer hoheitlichen Maßnahme während des gerichtlichen Verfahrens und der Anhängigkeit einer Schadensersatzklage bzw. der Erwartung der alsbaldigen Erhebung einer derartigen Klage ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse unter bestimmten Voraussetzungen angenommen, damit der Kläger auf diese Weise die bisherigen Ergebnisse des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens festhalten und in dem Schadensersatzprozess nutzen kann. Denn der Kläger ist durch die nachträgliche Änderung der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse auf einen Anspruch eines (sekundären) Schadensausgleichs zurückgeworfen worden. Allerdings kommt ein (Fortsetzungs-)Feststellungsinteresse nicht in Betracht, wenn sich die Maßnahme bereits vor Klageerhebung erledigt hat, denn in diesen Fällen ist primär eine Schadensersatzklage vor dem Zivilgericht zu erheben. Nach § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist für vermögensrechtliche Ansprüche wie für Schadensersatzansprüche aus der Verletzung öffentlich-rechtlicher Pflichten, die nicht auf einem öffentlich-rechtlichen Vertrag beruhen, nicht der Verwaltungsrechtsweg sondern der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte umfasst dann auch die öffentlich-rechtlichen Vorfragen, § 17 Abs. 2 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes (GVG). Dem kann das Verwaltungsgericht auch bereits aus Gründen der Prozessökonomie nicht vorgreifen. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem vom dem Kläger vorgetragenen Gesichtspunkt, dass die Feststellungsklage als "intensiverer" Rechtsschutz im Falle unzureichender Akten- und Beweislage zulässig sei, denn die Feststellungsklage dient nicht der Schaffung der Voraussetzungen für einen späteren Schadensersatzprozess. 57 Vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Januar 1989 - 8 C 30/87 - und 12. Juli 2000 - 7 C 3/00 -, jeweils juris; Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Auflg. 2014, § 43 Rz. 93, 95; Wysk, VwGO, 2011, § 43, Rz. 57 und § 113 Rz. 84 ff; Gerhardt in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2015, § 113 Rz. 91 ff. 58 Eine Feststellungsklage kann auch deshalb nicht bereits als „rechtschutzintensiver“ als die eigentliche statthafte Leistungs- bzw. Amtshaftungs-/Schadensersatzklage angesehen werden, weil sie selbst im Falle einer Stattgabe keine Aussage zum Bestehen eines Ersatzanspruchs oder zur Höhe etwaiger Ansprüche des Klägers trifft. Insoweit ist auf den bereits oben aufgeführten Subsidiaritätsgrundsatz in § 43 Abs. 2 VwGO hinzuweisen, der zum Tragen kommt, wenn eine sachnähere und wirksamere Klageart zur Verfügung steht. Aus Gründen der Prozessökonomie soll der Rechtsschutz eines Klägers auf das Verfahren konzentriert werden, dass seinem Begehren am wirkungsvollsten und in umfassender Weise gerecht wird. Dies gilt auch „rechtswegübergreifend“, d.h. wenn neben der Feststellungsklage vor dem Verwaltungsgericht eine Amtshaftungs- oder Schadensersatzklage vor einem Zivilgericht erhoben werden kann, da die Rechtswege prinzipiell gleichwertig sind, 59 vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2000 – 7 C 3/00 -, juris Rz. 12. 60 Effektiver Rechtsschutz i.S. des. Art. 19 Abs. 4 GG kann im Übrigen – wie bereits das OVG NRW in seinem Beschluss vom 17. Februar 2016 ausgeführt hat – nicht nur durch die Verwaltungsgerichte gewährt werden. Durchgreifende Anhaltspunkte, die gegen einen effektiven Rechtsschutz durch eine Amtshaftungs-/Schadensersatzklage vor einem Zivilgericht sprechen, sind nicht ersichtlich. Vielmehr wären in diesen Verfahren ggf. auch die von dem Kläger angesprochenen Verjährungsfragen zu klären; die Notwendigkeit einer verwaltungsgerichtlichen Feststellung zur „Hemmung“ einer etwaigen Verjährung erschließt sich insoweit nicht. 61 Ein Rehabilitierungsinteresse kann nach dem Vorbringen des Klägers ebenfalls nicht angenommen werden. Dies setzt voraus, dass von der erledigten hoheitlichen Maßnahme eine diskriminierende Wirkung ausgeht, die auch noch nach der Erledigung bis in die Gegenwart fortwirkt, d.h. wenn sich aus der angegriffenen Maßnahme eine Stigmatisierung des Betroffenen bzw. abträgliche Nachwirkung ergibt, die geeignet ist, sein Ansehen in der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen. Dies ist etwa gegeben, wenn die erledigte Maßnahme auf dem Vorwurf einer strafbaren Handlung beruhte, das allgemeine Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt oder wenn Sie geeignet war, den Betroffenen in der Achtung der Öffentlichkeit oder im sozialen Umfeld herabzusetzen, 62 vgl. etwa zur Fortsetzungsfeststellungklage: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 15/12 -,juris m.Nw. zur Rspr.. 63 Das Interesse des Klägers ist nach seinem Vorbringen jedoch nicht darauf gerichtet "rufbeeinträchtigende Nachwirkungen" von behördlichen Maßnahmen zu beseitigen, sondern Ziel seines Rechtsschutzbegehrens ist es, einen staatlichen Ausgleich bzw. eine Wiedergutmachung für die von ihm aufgeführten Schäden, Beeinträchtigungen und Nachteile gesundheitlicher, psychischer sowie schulischer bzw. beruflicher Art, die durch die von ihm dargelegten Misshandlungen bzw. Handlungen während der Heimerziehung entstanden seien, zu erlangen. 64 Ein Feststellungsinteresse aus Gründen der Wiederholungsgefahr scheidet vorliegend erkennbar aus. 65 Der Kläger kann schließlich auch nicht ein Feststellungsinteresse auf die von ihm vorgetragenen Verletzungen seiner Menschen- bzw. Grundrechte im Kindes- bzw. Jugendlichenalter während der Heimaufenthalte stützen. Ungeachtet der Frage, inwieweit es sich bei den vorgetragenen Eingriffen um Maßnahmen der Beklagen bzw. ihrer Rechtsvorgänger handelte bzw. ihnen zurechenbar waren, handelte es sich jedenfalls nicht um Eingriffe, für die nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein berechtigtes Feststellungsinteresse angenommen werden kann. Danach kann zwar auch in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, in denen sich die direkte Belastung durch die angegriffene hoheitliche Maßnahmen nach dem typischen Verfahrensablauf auf eine kurze Zeitspanne beschränkt, in welcher der Betroffene keinen gerichtlichen Rechtsschutz erlangen kann, ein Feststellungsinteresse an einer gerichtlichen Überprüfung bestehen. Um derartige - tiefgreifende, sich aber kurzfristig erledigende und nicht mehr fortwirkende - Grundrechtseingriffe handelt es sich bei den von dem Kläger angegriffenen Maßnahmen bzw. Eingriffen jedoch nicht. Darüber hinaus gebietet das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 19 Abs. 4 GG nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht eine Ausweitung des Tatbestandsmerkmals des Feststellungsinteresses und zwar selbst bei der Geltendmachung tiefgreifender Eingriffe in Grundrechte oder Grundfreiheiten, 66 vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, sowie Beschluss vom 30. April 1999 - 1 B 36/99 -, jeweils juris und unter Hinweis auf die Rspr. des BVerfG. 67 Dies gilt insbesondere, wenn dem Rechtsschutzsuchenden für sein eigentliches Begehren gerichtlicher Rechtsschutz nach den Prozessordnungen zur Verfügung steht, wie vorliegend dem Kläger für sein Amtshaftungsbegehren vor den Zivilgerichten. Soweit der Kläger im Beschwerdeverfahren die Anerkennung der genannten Maßnahmen als Menschenrechtsverletzungen und seines Opferstatus durch gerichtliche Entscheidung begehrt hat, sieht das Gericht darin im Übrigen keine Erweiterung seines bisherigen Feststellungsbegehrens oder dessen Abänderung. Die Ausführungen des Klägers und seines Prozessbevollmächtigten stehen weiterhin im Zusammenhang mit der beabsichtigten Geltendmachung von Haftungsansprüchen bzw. dessen Vorbereitung sowie der von dem Kläger aufgeführten Verjährungsfragen und weichen insoweit nicht von seinem bisherigen Feststellungsbegehren ab. 68 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO. 69 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).