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Urteil

9 K 345/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0624.9K345.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Schulamtes für den Kreis Heinsberg vom 27. Januar 2015 verpflichtet, über den Vorschlag einer Gesamtschule als Allgemeine Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen für die Tochter B. der Klägerin neu zu entscheiden. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin und dem Beklagten jeweils zur Hälfte auferlegt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. 1 Tatbestand 2 Die am geborene Tochter der Klägerin besucht die M. Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung in M1. . 3 Mit Bescheid vom 5. März 2014 stellte das Schulamt für den Kreis Heinsberg (Schulamt) fest, dass B. weiterhin sonderpädagogische Unterstützung vorrangig mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung benötige. Hinzukomme der Förderschwerpunkt Lernen. Diese Ergänzung bedinge keinen Förderortwechsel. 4 Ausweislich des Formblattes für den Wechsel des Förderortes am Ende der Primarstufe wünschten die Erziehungsberechtigten die Beschulung im Gemeinsamen Lernen in H. , alternativ in P. . Angegeben wurde, dass eine Beschulung im Gemeinsamen Lernen nur mit Schulbegleitung möglich sei. 5 Mit an die Klägerin gerichtetem Bescheid vom 27. Januar 2015 stellte das Schulamt fest, dass auch nach Beendigung der Grundschulzeit Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung bestehe, und schlug die Gesamtschule H1. -T. als Allgemeine Schule vor. Des Weiteren heißt es, nächstgelegene Förderschule mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung sei die Förderschule M1. . Die Klägerin könne ihr Kind auch an einer anderen Schule (außerhalb des Kreises Heinsberg) anmelden. Sollte sie ihr Kind nicht an der ihrem Wohnort nächstgelegenen Schule anmelden, sei die Beförderung ihres Kindes zur Schule von ihr selbst zu organisieren. Gegebenenfalls seien die anfallenden Kosten von ihr ganz oder teilweise zu tragen. 6 Die Klägerin hat am 23. Februar 2015 Klage erhoben. Sie macht unter anderem geltend, sie beabsichtige B. an der B1. -M2. -Gesamtschule in H. einzuschulen. Sie habe mit dem Schulleiter Einigkeit erzielt, dass B. in diese Schule aufgenommen werde. Die angegriffene Entscheidung entspreche nicht dem Willen der Erziehungsberechtigten. Sie sei darüber hinaus ermessensfehlerhaft. Es sei dem Bescheid auch nicht ansatzweise zu entnehmen, welche Auswahlüberlegungen für die Gesamtschule H1. -T. gesprochen hätten. Nächste Gesamtschule für ihre Tochter sei nicht die zugewiesene Gesamtschule, sondern die Gesamtschule I. -P1. . Bereits dies zeige, dass eine Ermessensausübung überhaupt nicht erfolgt sei. Ein Anspruch auf Zuweisung der gewählten Schule ergebe sich auch aus der Konvention der Vereinten Nationen für die Integration Behinderter. 7 Die Klägerin beantragt, 8 den Beklagten zu verpflichten, die B1. -M2. -Gesamtschule in H. als Allgemeine Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen vorzuschlagen, 9 hilfsweise, 10 den Beklagten zu verpflichten, eine andere entsprechende Gesamtschule als Allgemeine Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen vorzuschlagen, 11 äußerst hilfsweise, 12 den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 27. Januar 2015 zu verpflichten, über die vorzuschlagende Schule neu zu entscheiden. 13 Der Beklagte beantragt, 14 die Klage abzuweisen. 15 Er führt aus, der Bescheid des Schulamtes sei kein Ablehnungsbescheid. Das Schulamt sei verpflichtet, beim Übergang in die Sekundarstufe I den sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf zu überprüfen. Bestehe dieser fort, schlage es nach § 17 Abs. 5 AO-SF im Einvernehmen mit dem Schulträger den Eltern mindestens eine Allgemeine Schule mit einem Angebot zum Gemeinsamen Lernen vor. Von Seiten des Schulamtes habe kein anderer Vorschlag gemacht werden können. B. wohne im Stadtgebiet I. . Die Gesamtschule I. -P1. sei aber nicht barrierefrei, so dass eine Aufnahme dort nicht erfolgen könne. Mit der Stadt H. als Schulträger der dortigen Gesamtschule sei auch Kontakt aufgenommen worden. Seitens des Leiters des Schulverwaltungsamtes sei jedoch keine Zustimmung zur Aufnahme erteilt worden. Nach Rücksprache mit den Schulverwaltungsämtern der Stadt I. und der Gemeinde H1. sei die Möglichkeit gefunden worden, B. an der Gesamtschule H1. -T. aufzunehmen. Das Schulamt könne sie nicht einer Gesamtschule zuweisen. 16 Die Kammer hat durch Urteil vom heutigen Tage in dem Verfahren 9 K 1434/15 die auf Aufnahme gerichtete Klage der Klägerin und ihrer Eltern gegen den Beklagten, vertreten durch die B1. -M2. -Gesamtschule, abgewiesen. 17 Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakten nebst den zugehörigen Verwaltungsvorgängen. 18 Entscheidungsgründe 19 Die Klage hat teilweise Erfolg. 20 Der Hauptantrag ist zulässig, aber unbegründet. 21 Die Verpflichtungsklage erweist sich als statthafte Klageart, weil es sich bei dem nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW gebotenen Vorschlag zumindest dann um einen begünstigenden Verwaltungsakt handelt, wenn zuvor eine Förderschule als Förderort bestimmt gewesen ist. 22 Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. August 2014 - 19 B 849/14 -, juris. 23 Dies war hier ausweislich des Bescheides vom 5. März 2014 der Fall. Unabhängig davon handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Blick auf die durch den Vorschlag ausgelöste Präferenz im Aufnahmeverfahren an der vorgeschlagenen Schule gemäß § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I. 24 Die Klagebefugnis der nicht allein personensorgeberechtigten Klägerin ergibt sich aus der Einverständniserklärung des Vaters mit ihrer Prozessführung. 25 Der Klägerin steht indes kein Anspruch auf Vorschlag der B1. -M2. -Gesamtschule zu. 26 Nach §§ 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG NRW, 17 Abs. 3 Satz 1 sowie 16 Abs. 1 Satz 1 AO-SF ist den Eltern von der Schulaufsichtsbehörde mit Zustimmung des Schulträgers mindestens eine Allgemeine Schule vorzuschlagen, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist. Danach ist der Beklagte zum Vorschlag einer solchen Schule aufgrund des Elternwahlrechts verpflichtet; aus der Gesetzesformulierung "mindestens eine" folgt jedoch, dass der Schulaufsichtsbehörde ein Auswahlermessen zwischen in Betracht kommenden Allgemeinen Schulen zusteht. 27 Ein Anspruch auf Vorschlag der B1. -M2. -Gesamtschule scheidet jedoch aus, weil diese Schule von der Tochter der Klägerin nicht besucht werden kann. Insoweit ist auf das heutige Urteil im Parallelverfahren 9 K 1434/15 zu verweisen. 28 Auch Art. 24 der UN-Behindertenrechtskonvention vermag nicht auf eine abweichende Beurteilung zu führen. Hieraus folgen keine individuellen Leistungsansprüche. 29 Vgl. BayVGH, Beschluss vom 5. Oktober 2015 - 7 ZB 15.768 und 15.783 -, juris. 30 Der (erste) Hilfsantrag richtet sich vor dem Hintergrund, dass es der Klägerin um einen neuen Vorschlag geht, auf die Verpflichtung des Beklagten, über den Vorschlag erneut zu entscheiden. 31 Er erweist sich als begründet. 32 Dies ergibt sich zum einen mit Blick darauf, dass es zum Auswahlermessen an zugehörigen Darlegungen im Bescheid des Schulamtes fehlt. Dieser Mangel ist gemäß § 114 Satz 2 VwGO auch nicht wegen im Klageverfahren seitens des Beklagten vorgetragener Gesichtspunkte zur Auswahl zwischen einzelnen Gesamtschulen unerheblich, weil nach dieser Bestimmung lediglich eine Ergänzung von Ermessenserwägungen in Betracht kommt. 33 Zum anderen liegt ein Ermessenfehlgebrauch vor, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass neben den Gesamtschulen I. -P. sowie H1. -T. und H. auch die näher als die vorgeschlagene Gesamtschule T. -I1. zum Wohnort B2. belegene barrierefreie Gesamtschule I2. in das Auswahlermessen einbezogen worden ist. Die PKW-Entfernung laut Google-Maps beträgt von der Wohnung der Klägerin zur Gesamtschule H1. -T. (Schulgebäude T. -I1. ) 14,1 km (19 Min) und zur Gesamtschule I2. 13,7 km (17 Min). 34 Zwar ist die Schulaufsichtsbehörde auch mit Blick auf § 1 Abs. 4 Satz 3 APO-S I nicht gebunden, die wohnortnächste bzw. die bei Ausscheiden der wohnortnächsten dann dem Wohnort zweitnächste Schule usw. vorschlagen. In systematischer Hinsicht wäre eine solche Betrachtungsweise wohl geboten, wenn der Eintritt der Präferenzwirkung des Schulvorschlages davon abhinge, dass die wohnortnächste Schule vorgeschlagen wird. Dies ist nicht der Fall. Vielmehr erweitert der Vorschlag nach § 19 Abs. 5 Satz 3 SchulG den Rechtskreis des Kindes und seiner Eltern insofern, als durch ihn ein Anspruch auf vorrangige Aufnahme an der vorgeschlagenen Allgemeinen Schule begründet wird 35 Vgl. OVG NRW, a.a.O. 36 Die wohnortnächste Schule ist jedoch zu Unrecht nicht in die Ermessenserwägungen einbezogen worden, weil hier die Besonderheit einer zieldifferenten sonderpädagogischen Unterstützung aufgrund des bereits in 2014 hinzugetretenen Förderschwerpunktes Lernen erforderlich ist. Aufgrund dessen ist nächstgelegene Schule nach § 9 Abs. 3 lit. a SchfkVO die von der Schulaufsichtsbehörde vorgeschlagene Allgemeine Schule, an der ein Angebot zum Gemeinsamen Lernen eingerichtet ist, die mit dem geringsten Aufwand an Kosten und einem zumutbaren Aufwand an Zeit erreicht werden kann und deren Besuch schulorganisatorische Gründe nicht entgegenstehen. Wird also nicht die wohnortnächste Schule vorgeschlagen, besteht zwar an der vorgeschlagenen, weiter entfernten Schule die Präferenz, indes erfolgt eine Schülerfahrkostenerstattung nach § 9 Abs. 9 SchfkVO nicht in vollem Umfang. Die finanziellen Auswirkungen sind abhängig von der Beförderungsart. Welche angesichts der Behinderung von B. in Betracht kommt, wird in die Ermessenserwägungen einzustellen sein. 37 Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. 38 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. 39 Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.