Urteil
9 K 73/15
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0812.9K73.15.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit i.H.v. 172,80 € in der Hauptsache erledigt ist. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 49,20 € nebst Prozesszinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2015 von einem Betrag i.H.v. 222,- € sowie ab dem 17. November 2015 von einem Betrag i.H.v. 49,20 € zu zahlen. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. 1 Tatbestand: 2 Die Tochter W. des Beklagten besuchte im Schuljahr 2013/2014 die Klasse 9a der Städtischen M. -I. -Realschule. 3 Die Elternpflegschaft dieser Klasse beschloss im September 2013, dass die Abschlussfahrt für die Klassenstufe 10 in der Zeit vom 15. bis zum 19. September 2014 stattfinden sollte. Am 24. September 2013 unterzeichnete der Beklagte die vorformulierte Einverständniserklärung. Des Weiteren unterzeichnete der Beklagte am 10. Dezember 2013 ein ebenfalls vorformuliertes Schreiben der Schule zum Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung. 4 Die Tochter des Klägers nahm an dieser Abschlussfahrt nicht teil, da sie am Ende des Schuljahres 2013/2014 nicht in die 10. Klasse versetzt worden war. Die von ihm bereits eingezahlten 352,- € wurden an den Beklagten zurücküberwiesen. 5 Nach Stornierung der Reise für die Tochter des Beklagten stellte der Reiseveranstalter mit Schreiben vom 21. August 2014 eine Stornogebühr von 216,- € und die abgeschlossene Reiserücktrittskostenversicherung i.H.v. 6,- Euro in Rechnung. Zahlungsaufforderungen der Schule vom 25. August 2014 und 23. September 2014 sowie der Klägerin vom 2. Dezember 2014 blieben erfolglos. 6 Die Klägerin hat am 13. Januar 2015 Klage gerichtet auf Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von insgesamt 222,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit erhoben. Sie hat unter dem 12. Januar 2016 die Klage in Höhe der im Kulanzwege von der Reiserücktrittskostenversicherung an sie geleisteten 172,80 € für erledigt erklärt. 7 Sie macht im Wesentlichen geltend, mit der Kostenübernahmeerklärung habe der Beklagte mit ihr einen öffentlich-rechtlichen Vertrag abgeschlossen, aus dem er zur Zahlung der Stornierungskosten sowie der Kosten für die Reiserücktrittskostenversicherung verpflichtet sei. 8 Die Klägerin beantragt nunmehr, 9 in Höhe von 172,80 € die Erledigung des Rechtsstreites festzustellen, hilfsweise den Beklagten insoweit zu verurteilen, an sie 172,80 € zu zahlen, und den Beklagten zu verurteilen, an sie 49,20 € zu zahlen nebst Prozesszinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 14. Januar 2015 von einem Betrag in Höhe von 222,‑ € sowie ab dem 17. November 2015 von einem Betrag in Höhe von 49,20 €. 10 Der Beklagte hat keinen Antrag gestellt. 11 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte. 12 Entscheidungsgründe: 13 Nach § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) steht das Nichterscheinen des Beklagten in der mündlichen Verhandlung einer Entscheidung nicht entgegen, weil er zu diesem Termin mit dem Hinweis, dass bei Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne diesen verhandelt und entschieden werden kann, geladen worden ist. 14 Die Klage hat Erfolg. 15 Dies gilt hinsichtlich des Feststellungsantrags mit Blick darauf, dass die Teilerledigungserklärung der Klägerin einseitig geblieben ist. Objektiv liegt in dem Umfang der Versicherungsleistung Erledigung vor. Unerheblich ist, ob die Klage insoweit zulässig und begründet war. 16 Im übrigen ist die Klage zulässig und begründet. 17 Die Klägerin hat einen Zahlungsanspruch auf 49,20 € gegen den Beklagten aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). 18 Der Wortlaut des § 2 Abs. 3 Nr. 3 VwVfG NRW steht der Anwendbarkeit dieser Bestimmungen nicht entgegen. Der dort beschriebene Anwendungsbereich umfasst nur das Verwaltungshandeln der Schulen in inneren, d.h. pädagogischen Angelegenheiten. Dazu zählt die Organisation einer Schulfahrt für den Schulträger, in dessen Aufgabenbereich sie fällt, nicht. 19 Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 20. November 2015 - 19 A 1585/13 -, juris. 20 Im übrigen sind sowohl das Schriftformerfordernis im Sinne des § 57 VwVfG NRW als auch der Grundsatz der Urkundeneinheitlichkeit aus § 62 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) gewahrt. Hiervon ist ausnahmsweise auszugehen, wenn sich bei einem den Bürger einseitig verpflichtenden Verwaltungsvertrag beide Vertragserklärungen auf verschiedenen Schriftstücken befinden und die Zusammengehörigkeit der beiderseitigen Erklärungen ersichtlich ist. 21 Vgl. OVG NRW, a.a.O. 22 Diese Voraussetzungen liegen vor. Dies gilt zum einen mit Blick auf die schriftlichen Erklärungen des Beklagten vom 24. September 2013 sowie 10. Dezember 2013. Zum anderen ist nach den Ausführungen der Lehrerin in der mündlichen Verhandlung vom 20. Mai 2016 davon auszugehen, dass sie mit ihrer Unterschrift den Eltern die erfolgte Buchung mitgeteilt hat. Unabhängig von einer unterschriebenen Erklärung der Schule im Nachgang zur schriftlichen Kostenübernahmeerklärung würde schon die Entgegennahme einer solchen durch die Schule ausreichen, weil diese damit hinreichend zum Ausdruck bringt, dass sie die Kostenübernahmeerklärung als verbindlich ansieht. 23 Vgl. Verwaltungsgerichte Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 2. April 2007 - 4 K 3929/04 - und Berlin, Gerichtsbescheid vom 25. Juli 2012 - 3 K 119.12 -, beide juris. 24 Der Anspruch aus öffentlich-rechtlichem Vertrag umfasst auch die in dem Betrag von 49,20 € enthaltenen sechs Euro für die Reiserücktrittskostenversicherung, weil deren Abschluss bereits in der vom Beklagten unterschriebenen Einverständniserklärung vom 24. September 2013 empfohlen worden ist. Sofern dem nicht zu folgen wäre, ergäbe sich aufgrund der vom Beklagten unterschriebenen Erklärung vom 10. Dezember 2013 ein Aufwendungsanspruch nach § 670 BGB aufgrund eines Auftragsverhältnisses. 25 Der Anspruch auf Prozesszinsen folgt aus §§ 90 VwGO i.V.m. 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB analog. 26 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. 27 Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11 Alt. 1, 711 der Zivilprozessordnung.