Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren fortzuführen und den Antrag des Klägers vom 18.01.2016 zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen, soweit damit eine Fristsetzung zur Bescheidung begehrt wird. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.1988 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben malischer Staatsangehöriger. Er reiste am 15.11.2014 in das Bundesgebiet ein und erhielt am 23./24.11.2014 eine Bescheinigung über die Meldung als Asylsuchender (BÜMA), die zunächst bis zum 01.12.2014 gültig war und in regelmäßigen Abständen verlängert wurde. Am 28.11.2014 wurde der Kläger von der Bezirksregierung B. der Gemeinde U. zugewiesen, ohne dass die Beklagte hierüber unterrichtet wurde. Am 29.06.2015 hat der Kläger zunächst einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren 7 L 559/15.A beim erkennenden Gericht gestellt, um die Annahme des förmlich zu stellenden Asylantrages durchzusetzen. Den Eilantrag hat er mit Schriftsatz vom 08.07.2015 zurückgezogen und unter Fristsetzung die Erhebung einer Untätigkeitsklage angekündigt. Eine gerichtliche Anfrage vom 30.06.2015 an die Beklagte, aus welchem Grund über einen längeren Zeitraum noch nicht einmal eine Antragsannahme habe erfolgen können, blieb unbeantwortet. Am 04.08.2015 hat der Kläger die angekündigte Klage erhoben. Er trägt vor, er habe seinen Heimatstaat verlassen müssen, um Schutz vor politischer Verfolgung zu finden. Seit seiner Zuweisung nach U. habe er dort gewohnt. Zwischenzeitlich ist die förmliche Asylbeantragung am 18.01.2016 erfolgt. Nachfolgend erhielt der Kläger hingegen keine Mitteilung über einen Anhörungstermin. Ergänzend macht der Kläger geltend, jedenfalls aufgrund seines Eilantrages vom 29.06.2015 habe die Beklagte von seinem Aufenthaltsort in U. und der Zuweisung dorthin (durch Zustellung am 01.07.2015) erfahren, sei aber - auch nach Erhebung der Untätigkeitsklage - zunächst untätig geblieben. Die ursprünglich in Form einer Verpflichtungsklage erhobene Untätigkeitsklage, mit der er die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bzw. subsidiären Schutz begehrte, hat der Kläger nachträglich auf einen bloßen Bescheidungsantrag beschränkt und im Übrigen zurückgenommen. Der Kläger beantragt nunmehr, die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage unter Fristsetzung zu verpflichten, seinen am 18.01.2016 gestellten Asylantrag zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie gibt an, die Zuweisung an die Gemeinde U. und der dortige Aufenthaltsort des Klägers seien ihr erst im Laufe des Klageverfahrens bekannt geworden. Das Bundesamt für die Migration und Flüchtlinge habe dementsprechend (nunmehr) reagiert und den Kläger mit Schreiben vom 10.12.2015 zur Fortführung der Aktenanlage und Antragsannahme geladen. Die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage lägen nicht vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Kammer konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Sie wurde unter Hinweis auf diese Möglichkeit ordnungsgemäß geladen (§ 102 VwGO). Soweit der Kläger sein ursprüngliches Klagebegehren auf die Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 AsylG, Gewährung subsidiären Abschiebungsschutzes gem. § 4 AsylG und die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zurückgenommen hat, liegt eine teilweise Klagerücknahme vor. Das Verfahren war insoweit gem. § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. Die zulässige Klage hat im Übrigen lediglich in dem tenorierten Umfang Erfolg. Die Beklagte war zu verpflichten, das Asylverfahren des Klägers fortzusetzen (um zunächst eine Anhörung durchzuführen) und anschließend seinen Asylantrag zu bescheiden. Soweit darüber hinaus begehrt wird, der Beklagten eine Frist zur Bescheidung zu setzen, ist die Klage abzuweisen. Die in Form einer Untätigkeitsklage gem. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO erhobene Verpflichtungsklage ist gemäß § 75 VwGO zulässig (geworden). Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Klage zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Die in § 75 Satz 2 VwGO genannte Frist von drei Monaten war im Zeitpunkt der Klageerhebung abgelaufen, wenn man auf die formlose Asylbeantragung des Klägers im Dezember 2014 abstellt. So: VG Trier: Urteil vom 21.03.2016 - 5 K 3658/15.TR -, juris, Rn. 29 ff., auch ohne förmliche Asylbeantragung müsse sich die Beklagte nach Ablauf eines Zeitraums von 3 Monaten so behandeln lassen, als habe sie dem Asylsuchenden innerhalb dieser Frist eine Möglichkeit zur förmlichen Asylbeantragung eingereicht. Der Asylantrag gelte nach Fristablauf als gestellt. Selbst wenn man zugunsten der Beklagten davon ausgeht, dass ihr vorliegend nicht vorgehalten werden kann, binnen drei Monaten keine (förmliche) Asylbeantragung ermöglicht zu haben, weil ihr der Aufenthaltsort des Klägers mangels Mitteilungen über die Zuweisungsentscheidung nach U. bis Sommer des Jahres 2015 unbekannt blieb, ist jedenfalls inzwischen die Zulässigkeit der Untätigkeitsklage eingetreten. Auch wenn der Kläger also seiner Mitwirkungspflicht aus § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG nicht nachgekommen war und die Änderung der Anschrift nach der Zuweisung nach U. dem Bundesamt nicht umgehend mitgeteilt hatte, wäre seine am 04.08.2015 jedenfalls aufgrund nachfolgender Untätigkeit der Beklagten zulässig geworden. Vgl. BayVGH, Beschluss v.19.03.2013 - 10 C 13.334 / 10 C 13.371 -, juris, Rn. 26; BayVGH, Beschluss v.10.04.2013 - 10 C 12.1757 -, juris, Rn. 23 - 25 m.w.N., wonach eine vor Ablauf der Frist von 3 Monaten erhobene Untätigkeitsklage zulässig geworden ist, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Sachentscheidung Fristablauf vorliegt und kein zureichender Grund für die verzögerte Sachbearbeitung bzw. Bescheidung gegeben ist. Die Beklagte hatte jedenfalls aufgrund Zustellung des Antrages auf Erlass einer einstweiligen Anordnung bereits ab dem 01.07.2015 Kenntnis von der Anschrift des Klägers und der Zuweisung erlangt. Die Einladung zu einem Termin am 18.01.2016 zur Annahme des förmlichen Asylantrages erfolgte zudem erst mit Schreiben vom 10.12.2015 ca. 4 Monate nach Erhebung der Untätigkeitsklage. Im Übrigen ist ab der förmlichen Asylbeantrag vom 18.01.2016 erneut ein Zeitraum von mehr als 6 Monaten vergangen, ohne dem Kläger einen Anhörungstermin mitzuteilen. Der Kläger war auch nicht gehalten, vor Erhebung einer Untätigkeitsklage einen Antrag gem. § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung zu stellen, wann voraussichtlich über seinen Asylantrag entschieden werde. Es fehlen insoweit Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber durch § 24 Abs. 4 AsylG (und die dortige Bearbeitungsfrist von 6 Monaten) die Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO einschränken wollte; zudem käme einer solchen Mitteilung keinerlei Regelungswirkung zu. Vgl. VG Trier, Urteil vom 21.03.2016 - 5 K 3658/15.TR -, juris, Rn. 34-38 unter Hinweis auf BT-Drucksache 16/5065, S. 216, wonach es in § 24 Abs. 4 AsylG lediglich darum ging, Art. 23 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie 2005/85/EG des Rates vom 01.12.2005 umzusetzen. Eine Verpflichtung zur Entscheidung innerhalb der angegebenen Frist werde hierdurch nicht begründet; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23.02.2016 - W 3 K 15.30267 - juris, Rn. 20 (mit Arg. aus Wortlaut der Überschrift der Norm "Pflichten des Bundesamtes" - keine Anfragepflicht des Asylbewerbers - ; und aus Gesetzesbegründung, BT-Drucksache, s.o. VG Trier); VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22.07.2015 - 1a K 5125/14.A -, NRWE, Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 - 24 K 992/14.A -, NRWE, Rn. 15, wonach die Frist des § 72 Satz 2 VwGO nicht durch § 24 Abs. 4 AsylG modifiziert werde (soweit darin eine sechsmonatige Bearbeitungsfrist vorgesehen sei); VG Ansbach, Beschluss vom 04.08. 2014 - AN 11 K 13.31060 -, juris, Rn. 10; a.A. VG Regensburg, Beschluss vom 06.07.2015 - RN 1 K 15.31185 -, juris, wonach die angemessene Frist nach § 75 VwGO nicht ablaufe, bevor der Asylbewerber einen Antrag nach § 24 Abs. 4 AsylG auf Mitteilung eines Entscheidungstermins gestellt habe. Hätte der Gesetzgeber die Ansicht gehabt, dass in Asylangelegenheiten Untätigkeitsklagen nicht vor Ablauf einer mehr als dreimonatigen Frist zulässig sein sollten, hätte er eine entsprechende Spezialregelung schaffen können. Da dies nicht der Fall ist, bleibt es bei der Regelung des § 75 Satz 3 VwGO und der dortigen 3-Monats-Frist. Vgl. VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23.02.2016 - W 3 K 15.30267 -, juris, Rn. 22. Etwas anderes ergibt sich auch noch nicht aufgrund Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU. Auch wenn nach dieser Bestimmung die Frist zu Bescheidung eines Asylbegehrens insgesamt bis zu 21 Monate betragen kann, lässt sich hieraus nicht schließen, dass eine Untätigkeitsklage erst nach Ablauf dieser deutlich über 3 Monate hinausgehenden Frist möglich sein soll. Mangels Umsetzung der Verfahrensrichtlinie in nationales Recht und einer Umsetzungsfrist bis zum 20.07.2018 (vgl. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU) fehlen Anhaltspunkte dafür, dass schon derzeit für Asylverfahren die europarechtlichen Vorgaben greifen und die Angemessenheit der Frist zur Erhebung von Untätigkeitsklagen beeinflussen können. Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23.03.2016 - A 12 K 439/16. A -, juris. Es liegt auch jedenfalls im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein zureichender Grund vor, die in § 75 Satz 2 VwGO geregelte 3-Monatsfrist zu verlängern. Die Beklagte beruft sich zwar regelmäßig auf eine "vorübergehend besonders hohe Geschäftsbelastung", die zu Priorisierungsentscheidungen (und Zurückstellung der Entscheidung in anderen Verfahren) zwinge. Indes stellt die unzweifelhaft vorliegende hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes keinen zureichenden Grund für die fehlende Benennung eines Anhörungstermins und anschließende Bescheidung des Klägers dar. Der seit mehreren Jahren zu verzeichnende erhebliche Anstieg der Asylbewerberzahlen lässt sich nicht mehr als lediglich vorübergehendes Phänomen einstufen. Ausgehend vom Jahr 2008 bis zum Jahr 2012 waren die Zugangszahlen kontinuierlich angewachsen. Bereits im zweiten Halbjahr des Jahres 2012 waren die Eingangszahlen sprunghaft angestiegen und auf hohem Niveau verblieben. Das Personal beim Bundesamt war hingegen nur geringfügig aufgestockt worden. In den Jahren 2013 und 2014 erfolgte eine weitere massive Steigerung der Erst- und Folgeanträge in Deutschland (wobei zwischen 2013 und 2014 ein Anstieg um 60 % zu verzeichnen war), vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 30.10.2014 - 24 K 992/14.A -, NRWE, Rn. 21; VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22.07.2015 - 1a K 5125/14.A -, NRWE, Rn. 22. Das Bundesamt war nach eigenen Stellungnahmen bemüht, dieser Situation bei im Wesentlichen unveränderten Personalbestand durch organisatorische Umverteilungsmaßnahmen und Priorisierungsentscheidungen Rechnung zu tragen. Nimmt man die statistische Entwicklung und die Reaktionen des Bundesamtes zusammen, zeigt sich deutlich, dass keine kurzfristig aufgetretene Überlastungssituation gegeben war, sondern eine permanente Überlastung, die zumindest bis zum 01.01.2015 vorlag. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22.07.2015 - 1a K 5125/14.A -, NRWE, Rn. 22; VG Würzburg, Gerichtsbescheid vom 23.02.2016 - W 3 K 15.30267 -, juris, Rn. 23 f. m.w.N., wobei es im Laufe des Jahres 2015 erneut zu massiven und sprunghaften Ansteigen der Antragszahlen um ca. 135 % gegenüber dem Vorjahr kam. Allerdings stellt auch der sprunghafte Anstieg der Antragszahlen im Laufe des Jahres 2015 keinen zureichenden Grund dar, den Asylantrag des Klägers, der bereits Ende des Jahres 2014 formlos Verfolgungsschutz geltend gemacht hatte, erst im Januar 2016 förmlich stellen zu lassen und ca. 7 weitere Monate lang nicht zu bearbeiten. Die Vorgehensweise des Bundesamtes kommt vorliegend einer gänzlichen Untätigkeit nahe. Dies gilt insbesondere dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - trotz gerichtlichem Eilverfahren und Anfragen des Gerichts beim Bundesamt dem Asylbewerber (abgesehen von der Entgegennahme seines Asylantrages) keine Perspektive aufgezeigt und kein Zeitpunkt für die Durchführung einer Anhörung benannt wird. Vgl. VG Trier, Urteil vom 21..03.2016 - 5 K 3658/15.A -, juris, Rn. 48, wonach nicht ersichtlich sei, welche konkreten Vorkehrungen das Bundesamt in der Vergangenheit getroffen habe, um Asylverfahren grundsätzlich in der Reihenfolge der Antragstellung abschließen zu können. Soweit erst in jüngster Zeit Bemühungen erfolgten, zusätzliches Personal zu gewinnen, könne dies eine Aussetzung des Verfahrens nach § 75 Satz 3 VwGO nicht rechtfertigen; VG München, Urteil vom 04.05.2016 - M 15 K 16.30647 -, juris, Rn. 16; VG München, Urteil vom 02.05.2016 - M 12 K 16.30418 -, juris, Rn. 20; VG München, Urteil vom 07.04.2016 - 12 K 16.30295 -, juris, Rn. 28 (allesamt zu permanenter Überlastung, Priorisierungsentscheidungen und fehlender Reaktion auf gerichtliche Anfragen). Die auf Fortsetzung des Asylverfahrens und dessen Bescheidung gerichtete Klage ist im Wesentlichen auch begründet. Der Kläger hat Anspruch auf rasche Fortsetzung seines Asylverfahrens und Bescheidung seines am 18.01.2016 gestellten Antrags (§ 113 Abs. 5 Satz 2 und 1 VwGO). Die materielle Pflicht der Beklagten zur Entscheidung ergibt sich unmittelbar aus Art. 16 a Abs. 1 GG als einem subjektiv-öffentlichen Recht. Diesem Grundrecht kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden. Eine Verletzung des Grundrechts kann deshalb bereits durch reines Unterlassen, also Nichtförderung / Nichtbescheidung von Anträgen, eintreten. Da es an einem sachlichen Grund für die bisherige Nichtanhörung des Klägers und Nichtbescheidung des Asylantrags fehlt, kommt auch nicht etwa eine Aussetzung des Klageverfahrens in Betracht. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Asylantrag offensichtlich unter keinem Gesichtspunkt Erfolg haben kann, weil der mit ihm geltend gemachte materielle Anspruch tatsächlich offensichtlich nicht bestünde - und die Untätigkeitsklage daher als unbegründet abzuweisen wäre -. Der Kläger hat danach einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch Fortsetzung seines Asylverfahrens und Bescheidung seines Asylantrags. Im Hinblick auf die Einschränkung des Klagebegehrens auf einen bloßen Bescheidungsantrag, war auch keine Veranlassung gegeben, die Möglichkeit eines "Durchentscheidens" näher zu prüfen. Im Hinblick auf die besondere Struktur des Asylverfahrens und die besondere Sachkunde des Bundesamtes war diese Beschränkung des Klagebegehrens im Übrigen aus Sicht der zur Entscheidung berufenen Kammer auch unter dem Aspekt des Rechtsschutzbedürfnisses und dem Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung unbedenklich. Die Klage ist allerdings nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Denn es war hier nicht geboten, der Beklagten eine konkrete Frist zur Durchführung der Anhörung und anschließenden Bescheidung zu setzen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass die Beklagte der gerichtlichen Entscheidung nach Rechtskraft zeitnah Folge leisten wird. Nicht zuletzt in Anbetracht der noch ausstehenden Anhörung würde ansonsten (d.h. durch eine konkrete Fristsetzung) in den verwaltungsorganisatorischen Spielraum des Bundesamtes unnötig eingegriffen und lediglich die Richtigkeit und Qualität der Aufklärung des Verfolgungsschicksals des Klägers gefährdet. Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22.07.2015 - 1a K 5125/14.A -, NRWE, Rn. 55; VG Trier, Urteil vom 21.03.2016 - 5 K 3658/15.TR -, juris; VG München, Urteil vom 04.05.2016 - M 15 K 16.30647 -, juris. Zudem hat das Bundesamt mit Schreiben vom 17.02.2016 an die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen betreffend Untätigkeitsklagen in Fällen, in denen bereits ein Asylantrag beim Bundesamt gestellt worden ist, angegeben, "sofern ein ausreichender Grund für das Untätigbleiben des Bundesamtes nicht vorliegt, soll über den zuständigen Referatsleiter eine unverzügliche Entscheidung von einem Sachbearbeiter Asyl herbeigeführt werden." Auch vor diesem Hintergrund besteht keine Veranlassung daran zu zweifeln, dass auch ohne gerichtliche Fristsetzung zeitnah weitere Verfahrensschritte im Asylverfahren des Klägers erfolgen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylVfG, wobei der Kläger aufgrund teilweiser Klagerücknahme die hälftigen Verfahrenskosten zu tragen hat. Die Beklagte ist im Übrigen - abgesehen von der kostenmäßig nicht ins Gewicht fallenden Fristsetzungsproblematik - unterlegen und hat daher ebenfalls die Hälfte der Verfahrenskosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.