Urteil
7 K 1708/15.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:0826.7K1708.15A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die Beklagte wird verpflichtet, das Asylverfahren des Klägers fortzuführen und den am 15. November 2013 gestellten Asylantrag des Klägers zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte. 3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vorher Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 00. 00. 1977 geborene Kläger ist nach eigenen Angaben eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach seinen Angaben am 5. November 2013 über Italien in die Bundesrepublik ein und stellte am 15. November 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag. 3 Am 15. November 2013 hörte das Bundesamt den Kläger zur Vorbereitung der Anhörung unter anderem zu seinem Reiseweg an. Auf eine Nachfrage des Klägers nach dem Stand seines Asylverfahrens teilte die Beklagte mit Schreiben vom 27. Februar 2015 mit, dass eine Entscheidung in der Sache derzeit nicht absehbar sei, auch ein Termin zur Anhörung könne nicht genannt werden. 4 Der Kläger hat am 22. September 2015 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, dass über seinen Asylantrag vom 15. November 2013 zum Zeitpunkt der Klageerhebung seit über 22 Monaten nicht entschieden worden sei und daher Untätigkeitsklage geboten sei. 5 Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, 6 die Beklagte im Wege der Untätigkeitsklage zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 AsylG, hilfsweise subsidiären Schutz gemäß § 4 AsylG zuzuerkennen, 7 weiter hilfsweise, 8 die Beklagte zu verpflichten, innerhalb von drei Monaten nach Rechtskraft der Entscheidung den Asylantrag der Kläger vom 15. November 2013 zu bescheiden. 9 Die Beklagte hat schriftsätzlich um Klageabweisung gebeten. 10 Das Verfahren ist mit Beschluss der Kammer vom 22. August 2016 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen worden. 11 Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat aufgrund ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. 12 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 13 Entscheidungsgründe 14 Über den Rechtsstreit konnte nach § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten hierin eingewilligt haben. Der Kläger hat mit Schriftsatz vom 27. Juni 2016 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Die Beklagte hat aufgrund ihrer allgemeinen Prozesserklärung vom 25. Februar 2016 auf die Durchführung verzichtet. 15 Die in Form einer Untätigkeitsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 Alt. 3 VwGO erhobene Verpflichtungsklage ist zulässig. 16 Auch die zusätzlichen Voraussetzungen des § 75 VwGO für die Erhebung einer Untätigkeitsklage sind vorliegend erfüllt. Ist danach über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage zulässig. Die Klage kann dabei nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. 17 Ob § 24 Abs. 4 AsylG diese Frist auf sechs Monate verlängert, kann dahingestellt bleiben. Danach ist, falls eine Entscheidung über den Asylantrag nicht innerhalb von sechs Monaten ergeht, dem Ausländer auf Antrag mitzuteilen, bis wann voraussichtlich über seinen Antrag entschieden wird. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 24. Februar 2015 an die Bescheidung seines Asylantrags erinnert. Hierin ist jedenfalls ein konkludenter Antrag im Sinne des § 24 Abs. 4 AsylG zu sehen. Die Beklagte hat dem Kläger jedoch zu keinem Zeitpunkt mitgeteilt, bis wann über seinen Antrag voraussichtlich entschieden werden würde. 18 Die in § 75 Satz 2 VwGO vorgesehene Dreimonatsfrist wird aktuell auch noch nicht durch Art. 31 der europäischen Asylverfahrensrichtlinie 2013/32/EU verlängert. Art. 31 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU sieht eine grundsätzliche Verfahrensdauer in Asylsachen von sechs Monaten vor, die unter gewissen Voraussetzungen um neun weitere Monate verlängert werden kann. Ausnahmsweise können diese Fristen um drei weitere Monate verlängert werden (vgl. Art. 31 Abs. 3 Satz 4 der Richtlinie). Werden beide Fristen somit um jeweils drei Monate verlängert, besteht eine 21-Monatsfrist, wie sie auch von Art. 31 Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU als Maximalfrist festgelegt wird. Die Regelungen sind auf den vorliegenden Fall jedoch noch nicht anwendbar. Der deutsche Gesetzgeber hat die europäische Verfahrensrichtlinie bislang nicht in nationales Recht umgesetzt. Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU können auch nicht unmittelbar angewendet werden, weil die Umsetzungsfrist, die gem. Art. 51 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU erst am 20. Juli 2018 endet, insoweit noch nicht abgelaufen ist. Auch ist der Rechtsgedanke des Art. 31 Abs. 3 und Abs. 5 der Richtlinie 2013/32/EU nicht dahingehend zu übernehmen, dass schon heute für Asylverfahren europarechtlich eine längere Frist als die 3-Monatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO angemessen sein soll, weil andernfalls durch die Fristverlängerung eine mittelbare Anwendung zulasten der Antragssteller konstruiert würde. 19 Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 - A 12 K 439/16 -, Juris; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, Juris; VG Würzburg, Beschluss vom 8. März 2016 - W 1 K 16.30131 -, Juris; anders: VG Münster, Beschluss vom 21. September 2015 - 9 K 856/15.A -, Juris. 20 Ein zureichender Grund die in § 75 S. 2 VwGO geregelte 3-Monatsfrist zu verlängern liegt ebenfalls nicht vor. Insbesondere ist er nicht in der Überlastung des Bundesamts durch die derzeit herrschende Flüchtlingssituation zu sehen. 21 Das Vorliegen eines zureichenden Grundes im Sinne des § 75 Satz 3 VwGO ist zunächst objektiv zu beurteilen. Ein zureichender Grund kann sich etwa aus dem besonderen Umfang oder der besonderen Schwierigkeit der Sachaufklärung sowie der besonderen Schwierigkeit des zu entscheidenden Falls ergeben. Mit Blick auf die Geschäftsbelastung einer Behörde gelten folgende Grundsätze: Zwar kann sich ein zureichender Grund aus einer kurzfristigen besonderen Geschäftsbelastung oder der Überlastung aufgrund einer Gesetzesänderung ergeben, von der ebenfalls anzunehmen ist, dass sie vorübergehend ist. Jedoch liegt ein zureichender Grund nicht bei einer permanenten Überlastung bestimmter Behörden vor, da es in einem solchen Fall Aufgabe des zuständigen Ministeriums bzw. der Behördenleitung ist, für hinreichenden Ersatz zu sorgen oder entsprechende organisatorische Maßnahmen zu treffen. 22 Vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 - A 12 K 439/16 -, Juris; VG Osnabrück, Urteil vom 14. Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, Juris; VG Würzburg, Beschluss vom 8. März 2016 - W 1 K 16.30131 -, Juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 30. Oktober 2014 - 24 K 992/14.A -, Juris; Brenner, in: Sodan/Ziekow, Verwaltungsgerichtsordnung, Großkommentar, 4. Auflage, 2014, § 75 Rn. 52 m.w.N. 23 Gemessen daran liegt kein zureichender Grund vor. Insbesondere ist der sprunghafte Anstieg der Flüchtlingszahlen im Jahr 2015 nicht als solcher Grund einzustufen, da der Kläger seinen Asylantrag bereits im November 2013 und damit weit vor diesem Anstieg gestellt hat. Sein Antrag wurde auch bis zur Klageerhebung im September 2015 nicht weiter bearbeitet, es wurde bspw. auch kein Termin zur Anhörung bestimmt. Die fehlende Entscheidung bzw. Förderung des Verfahrens dauerte an, obwohl der Kläger zwischenzeitlich Untätigkeitsklage erhoben hat. 24 Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet. Der Kläger hat nur einen Anspruch auf Verpflichtung des Bundesamtes über seinen Asylantrag zu entscheiden, nicht jedoch auf eine Entscheidung des Gerichts über den gestellten Asylantrag in der Sache, sog. "Durchentscheiden". 25 Es ist dem Gericht grundsätzlich verwehrt, im Falle des Fehlens eines hinreichenden Grundes für die Untätigkeit der Behörde in der Sache selbst zu entscheiden bzw. die Sache i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO spruchreif zu machen. Dies liegt darin begründet, dass dem Kläger ansonsten die Durchführung eines ordnungsgemäßen Verwaltungsverfahrens genommen werden würde. Hierdurch würden er zum Einen die ihm eingeräumten Rechte des Asylverfahrens, insbesondere die der Verfahrensrichtlinie 2013/32/EU, verlieren. Diese ist bislang nicht vollständig in nationales Recht umgesetzt worden. Sie ist jedoch unmittelbar anwendbar, soweit sie dem Betroffenen subjektive Rechte verleiht. 26 Vgl. auch Leitfaden zur unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2013/32/EU des Bundesamts vom 20. Juli 2015 - Az. 410-7406-30/15 -. 27 Dies betrifft zunächst insbesondere das durch die Richtlinie eingeräumte Recht zur persönlichen Anhörung (vgl. Art. 14 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2013/32/EU). Nach der systematischen Stellung im Kapitel III der Richtlinie 2013/32/EU handelt es sich hierbei um ein Recht innerhalb des behördlichen Verfahrens, nicht etwa um ein allgemeines Recht, das auch durch das gerichtliche Verfahren ersetzt werden könnte. Die gerichtlichen Rechtsbehelfe sind in Kapitel V der Richtlinie 2013/32/EU eigenständig geregelt. Ein Grund diesen grundsätzlich auch im nationalen Recht anerkannten Grundsatz der Trennung von behördlichem und gerichtlichem Verfahren zu durchbrechen ist nicht ersichtlich. 28 Insbesondere hat der Kläger auch nicht explizit auf die Durchführung eines Verwaltungsverfahrens verzichtet und damit erklärt auf die ihm insbesondere durch die Richtlinie 2013/32/EU eingeräumten Rechte zu verzichten. 29 Gegen die Möglichkeit des sogenannten "Durchentscheidens" spricht weiterhin, dass dem Kläger hierdurch die Rechte aus Art. 15 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2013/32/EU im Regelfall genommen werden würden. Eine separate Anhörung von Familienangehörigen, wie sie Art. 15 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU vorsieht, ist mit dem in § 169 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes niedergelegten Grundsatz der Öffentlichkeit nicht vereinbar. Ebenfalls mit diesem nicht vereinbar ist Art. 15 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU, der eine Vertraulichkeit der Anhörung garantiert. Nicht mit dem gesetzlichen Richter des Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes vereinbar ist die Anforderung des Art. 15 Abs. 3 lit. b) der Richtlinie 2013/32/EU, der vorsieht, dass, soweit möglich, durch eine Person gleichen Geschlechts angehört werden soll. 30 Vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 14 . Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, Juris. 31 Außerdem handelt es sich bei dem zuständigen Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) um eine mit besonderen Spezialkenntnissen ausgestattete Behörde, die aufgrund einer Einzelfallprüfung durch besonders geschulte Entscheider eine durch die gerichtliche Entscheidung nicht zu ersetzende Entscheidung trifft. Das entscheidende Gericht könnte bei einer ablehnenden Entscheidung auch keine Abschiebungsandrohung mit den gesetzlich vorgesehenen Fristen aussprechen. Auch diese Entscheidung hätte das Bundesamt zu treffen, abhängig davon, ob es den Asylantrag als unbegründet oder offensichtlich unbegründet ablehnt. Dem Gericht steht diese Möglichkeit nicht offen. 32 Vgl. hierzu schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 1. Juli 1997 - A 13 S1186/97 -, Juris; VG Osnabrück, Urteil vom 14 . Oktober 2015 - 5 A 390/15 -, Juris; VG Stuttgart, Urteil vom 23. März 2016 - A 12 K 439/16 -, Juris; anders: BayVGH, Beschluss vom 7. Juli 2016 - 20 ZB 16.30003 -, Juris. 33 Letztlich ist die vorliegende Konstellation auch nicht mit der Frage vergleichbar, ob bei Folgeanträgen nach § 71 des Asylgesetzes (AsylG) die Sache spruchreif zu machen ist, 34 so Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 10. Februar 1998 - 9 C 28/97 -, Juris. 35 In diesem Fall ist bereits eine Prüfung des Asylbegehrens durch das Bundesamt erfolgt und das über den Folgeantrag befindende Gericht ist nur gehalten neue Beweismittel bzw. eine Veränderung der Sach- und Rechtslage zu erörtern. 36 Die Beklagte ist auch materiell verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden. Diese Pflicht zur Entscheidung ergibt sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG als subjektivem Recht. Diesem kann nur durch aktives staatliches Handeln Geltung verschafft werden, eine Verletzung durch bloßes Nichthandeln, hier also die Nichtentscheidung über den Asylantrag vom 15. November 2013, rechtfertigt die Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung. Anhaltspunkte dafür, dass hier ausnahmsweise deshalb etwas anderes gilt, weil der zugrunde liegende Anspruch des Klägers gegen die Beklagte offensichtlich nicht besteht, liegen nicht vor. 37 Es war jedoch nicht geboten, der Beklagten hier eine konkrete Frist zur Bescheidung des Klägers zu setzen. Bei der in § 75 VwGO genannten 3-Monatsfrist handelt es sich nicht um eine Frist, binnen derer nach einer Untätigkeitsklage zu entscheiden wäre, sondern um die Frist, binnen derer bereits nach Antragstellung grundsätzlich zu entscheiden gewesen wäre. 38 Vgl. VG Gelsenkirchen, Gerichtsbescheid vom 22. Juli 2015 - 1a K 5125/14.A -, Juris; VG Trier, Urteil vom 21. März 2016 - 5 K 3658/15.TR -, Juris; VG München, Urteil vom 4. Mai 2016 - M 15 K 16.30647 -, Juris. 39 Folglich war die Beklagte zu verpflichten, über den Asylantrag des Klägers zu entscheiden. Für eine zeitnahe Entscheidung, unmittelbar nach Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung spricht auch das Schreiben des Bundesamts an die Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 17. Februar 2016, betreffend Untätigkeitsklagen. Demzufolge soll in Fällen, in denen ein ausreichender Grund für die Untätigkeit des Bundesamts nicht vorliegt, unverzüglich eine Entscheidung eines Sachbearbeiters über den zuständigen Referatsleiter herbeigeführt werden. 40 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylG, wobei der Kläger die hälftigen Verfahrenskosten zu tragen hat, da der Antrag auf "Durchentscheiden" erfolglos war. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten ebenfalls hälftig, da sie im Übrigen unterlegen ist. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei, vgl. § 83b AsylG. 41 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. der Zivilprozessordnung.