Urteil
4 K 265/16.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGAC:2016:1114.4K265.16A.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Abänderung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2016 verpflichtet, festzustellen, dass hinsichtlich der Klägerin zu 2. ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Kläger zu 1. zu ½, die Klägerin zu 2. zu 2/6 und die Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1 Tatbestand 2 Der am 28. K. 1987 in Mosul, Irak geborene Kläger zu 1. ist irakischer Staatsangehöriger arabischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Die am 5. N. 1989 in Mosul, Irak geborene Klägerin zu 2. ist ebenfalls irakische Staatsangehörige arabischer Volkszugehörigkeit. Sie wurde als Kleinkind aramäisch-christlich getauft. Im Jahre 2007 konvertierte ihre gesamte Familie aus Furcht vor Verfolgung offiziell zum Islam, ohne den muslimischen Glauben ernstlich angenommen zu haben. Ihre Eltern leben und praktizieren im Verborgenen nach wie vor den christlichen Glauben. Nach eigenen Angaben ist sie selber aber keine fromme Christin. Die Kläger sind nach muslimischem Ritus verheiratet und haben einen gemeinsamen sechs Monate alten Sohn. Nach eigenen Angaben haben die Kläger Mosul im Juni 2014 verlassen und sind für die Dauer eines Jahres in einem Flüchtlingslager in der Nähe von Sulaymaniyah untergekommen. In Sulaymaniyah selbst hätten sie mangels Bürgen nicht einreisen dürfen. Die Lebensbedingungen in dem Flüchtlingslager seien jedoch unmenschlich gewesen, sodass sie von dort aus im Juni 2015 nach Europa geflohen seien. 3 Die Kläger reisten eigenen Angaben zufolge am 26. Juli 2015 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 16. November 2015 einen Asylantrag. 4 Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt gab der Kläger zu 1. im Kern an, den Irak verlassen zu haben, weil er wegen seiner Tätigkeit in den Jahren 2010 bis 2014 als „Correspondent“, d. h. als Bürobote für die Gewerkschaft „J. K1. V. “ dort Verfolgung durch Anhänger des IS ausgesetzt gewesen sei. Im Arabischen bedeute „Correspondent“ Bürobote. Als Bürobote habe er die beiden Sitze der Gewerkschaft in Bagdad und Mosul wechselseitig mit Post und Informationen beliefert. Wenn er im Rahmen seiner Botentätigkeit presserelevante Informationen erlangt habe, sei er darüber hinaus auch berechtigt gewesen, Bildaufnahmen zu fertigen und gesperrte Gebiete zu betreten. 5 Die Klägerin zu 2. gab im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt im Wesentlichen an, den Irak verlassen zu haben, weil ihr Ehemann wegen seiner Tätigkeit als „Bote“ für die Journalisten durch Anhänger des IS verfolgt gewesen sei. Er habe Sachen und Personen von der irakischen Polizei und Armee von Mosul nach Bagdad transportiert und umgekehrt. Darüber hinaus habe ihr wegen ihrer christlichen Religionszugehörigkeit Verfolgung durch Anhänger des IS gedroht. Deshalb hätten sie und ihre Familie offiziell in ihren Ausweisen den Islam als Religion eintragen lassen. Allerdings sei es unter dem Regime des IS so gewesen, dass sich alle Frauen hätten voll verschleiern müssen, weshalb sie auch als Frau Angst gehabt habe. Ihr selber sei der christliche Glaube nicht wichtig gewesen. 6 Mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. Januar 2016, zugestellt am 5. Februar 2016, wurde der Asylantrag der Kläger abgelehnt, Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wurden nicht zuerkannt und es wurde festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf die Kläger nicht vorliegen. Zudem wurden die Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik binnen 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung bzw. nach unanfechtbarem Abschluss eines etwaigen Klageverfahrens zu verlassen; anderenfalls wurde die Abschiebung der Kläger in den Irak oder einen anderen zur Aufnahme bereiten oder verpflichteten Staat angedroht. Gleichzeitig wurde das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. 7 Die Kläger haben am 11. Februar 2016 Klage erhoben. 8 Zu deren Begründung führen sie im Wesentlichen aus: Die Klägerin zu 2. sei aramäische Christin und stamme aus Mosul. Ihre gesamte Familie sei im Jahre 2007 aus Angst vor Verfolgung durch den IS zum Islam konvertiert, habe aber den christlichen Glauben heimlich weiter praktiziert. Ihre Angabe, dass ihr der christliche Glaube nicht wichtig gewesen sei, könne indes nicht zu der Schlussfolgerung führen, dass dies die asylrechtliche Relevanz ausschließe. Denn für die Verfolgung der Christen durch den IS reiche allein schon die Tatsache der christlichen Taufe aus. Der Kläger zu 1. sei sunnitischen Glaubens und habe in Mosul zuletzt als Journalist gearbeitet. Am 24. Juni 2013 sei er mit dem PKW und einem Beifahrer sowie drei Soldaten als Mitfahrgelegenheit von Mosul nach Bagdad unterwegs gewesen. Man habe Halt an einem Restaurant gemacht. Als sie das Restaurant wieder verlassen hätten, seien sie von anderen Restaurantbesuchern darauf aufmerksam gemacht worden, dass Unbekannte in der Zwischenzeit etwas unter das Auto gelegt hätten. Die Soldaten hätte daraufhin die nächste Armeestation informiert und von dort sei der Bombenräumdienst geschickt worden, der die Bombe mittels eines Robotors gesichert ausgelöst habe. 9 Die Kläger beantragen, 10 die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3 bis 6 des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21. Januar 2016 zu verpflichten, 11 ihnen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, 12 hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, 13 äußerst hilfsweise festzustellen, dass ein nationales Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und/oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegt. 14 Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, 15 die Klage abzuweisen. 16 Zur Begründung beruft sie sich auf die Angaben im angefochtenen Bescheid. 17 Die Kammer hat mit Beschluss vom 12. September 2016 den Klägern für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und das Verfahren auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. 18 Die Erkenntnisse über die politische Situation im Irak, die für die Entscheidung von Bedeutung sein können, sind in das Verfahren eingeführt worden. 19 Die Kläger sind in der mündlichen Verhandlung eingehend zu ihrem Verfolgungsschicksal angehört worden. Insoweit wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. 20 Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. 21 Entscheidungsgründe 22 Die Einzelrichterin konnte anstelle der Kammer entscheiden, weil diese ihr das Verfahren gemäß § 76 Abs. 1 AsylG zur Entscheidung übertragen hat. 23 Es konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandelt und entschieden werden, weil diese in der Ladung ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). 24 Die zulässige Klage ist nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 25 Hinsichtlich des Klägers zu 1. ist der Bescheid des Bundesamtes vom 21. Januar 2016 rechtmäßig und verletzt ihn nicht seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger zu 1. hat in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (I.), noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG (II.), noch kann er die Feststellung von nationalen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen (III.) (A.). 26 Die Klägerin zu 2. hat in dem für die verwaltungsgerichtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zwar ebenfalls weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG (I.), noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG (II.). Sie kann jedoch die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG beanspruchen (III.). Insoweit ist der streitgegenständliche Bescheid des Bundesamtes rechtswidrig und verletzt die Klägerin zu 2. in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Ziffern 4 bis 6 des streitgegenständlichen Bescheides sind mithin entsprechend zu ändern bzw. aufzuheben (B.). 27 Maßgeblich für die Beurteilung der Klagebegehren ist das Asylgesetz in der ab dem 6. August 2016 geltenden Fassung des Integrationsgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1939). 28 A. I. Der Hauptantrag des Klägers zu 1. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG hat keinen Erfolg. Dem Kläger zu 1. steht ein entsprechender Anspruch nicht zu. 29 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 30 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder die (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. 31 Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU) zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 32 Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung i.S.d § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). 33 Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. 34 Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.2 -, NVwZ 2013, 936 = juris, Rn. 19. 35 Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn sich die Rückkehr in den Heimatstaat aus der Sicht eines besonnen und vernünftig denkenden Menschen als unzumutbar erweist, weil bei Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände die für eine bevorstehende Verfolgung streitenden Tatsachen ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Gesichtspunkte. 36 Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06. A - , juris, Rn. 35 ff. 37 Nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 ist hierbei die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweise darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung und einem solchen Schaden bedroht wird. Diese Regelung privilegiert den von ihr erfassten Personenkreis bei einer Vorverfolgung durch eine Beweiserleichterung, nicht aber durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Die Vorschrift begründet für die von ihr begünstigten Antragsteller eine widerlegbare Vermutung dafür, dass sie erneut von einem ernsthaften Schaden bei einer Rückkehr in ihr Heimatland bedroht werden. Dadurch wird der Antragsteller, der bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat oder von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die einen solchen Schaden begründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. 38 Als vorverfolgt gilt ein Schutzsuchender dann, wenn er aus einer durch eine eingetretene oder unmittelbar bevorstehende politische Verfolgung hervorgerufenen ausweglosen Lage geflohen ist. Die Ausreise muss das objektive äußere Erscheinungsbild einer unter dem Druck dieser Verfolgung stattfindenden Flucht aufweisen. Das auf dem Zufluchtsgedanken beruhende Asyl- und Flüchtlingsrecht setzt daher grundsätzlich einen nahen zeitlichen (Kausal-)Zusammenhang zwischen der Verfolgung und der Ausreise voraus. 39 Es obliegt dabei dem Schutzsuchenden, sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darzulegen. Er muss daher die in seine Sphäre fallenden Ereignisse, insbesondere seine persönlichen Erlebnisse, in einer Art und Weise schildern, die geeignet ist, seinen geltend gemachten Anspruch lückenlos zu tragen. Dazu bedarf es – unter Angabe genauer Einzelheiten – einer stimmigen Schilderung des Sachverhalts. Daran fehlt es in der Regel, wenn der Schutzsuchende im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe nicht nachvollziehbar erscheinen, und auch dann, wenn er sein Vorbringen im Laufe des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt. 40 Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. August 2013 – A 12 S 2023/11 – juris; Hessischer VGH, Urteil vom 4. September 2014 – 8 A 2434/11.A – juris. 41 Dem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (§ 3e Abs. 1 AsylG). 42 Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers zu 1. ist ihm die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. 43 1. Es ist zunächst nicht festzustellen, dass dem Kläger zu 1. wegen seiner Botentätigkeit für die „J. K1. V. “ und seiner Tätigkeit als Mitfahrgelegenheit für irakische Soldaten und Polizisten bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. 44 Denn diese Tätigkeit vermittelt ihm nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a. E. AsylG. 45 Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn (a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und (b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AsylG). 46 Dieser Begriffsdefinition unterfällt der Kläger zu 1. – seinen Vortrag, dass er bis zuletzt in Mosul als Bote für die „J. K1. V. “ gearbeitet und in diesem Zusammenhang irakische Soldaten und Polizisten in seinem privaten PKW von Mosul nach Bagdad und umgekehrt transportiert hat, als wahr unterstellt – nicht. Denn einzig die Arbeit des Klägers zu 1. als Bote für die „J. K1. V. “ führt nicht auf eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in dem oben genannten Sinne. Mitarbeiter einer Journalistengewerkschaft teilen weder angeborene Merkmale noch einen gemeinsamen, nicht veränderlichen Hintergrund, noch Merkmale / eine Glaubensüberzeugung, die so bedeutsam für ihr/e Identität / Gewissen wären, dass der Einzelne nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten. Selbiges gilt in Bezug auf seine Tätigkeit als Mitfahrgelegenheit für Mitglieder der irakischen Streitkräfte bzw. der Polizei. Der Kläger zu 1. hat – was gegebenenfalls auf das Merkmal der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe führen könnte – 47 vgl. auch VG Würzburg, Urteil vom 18. Dezember 2013 – W 1 K 13.30033 -, juris Rn. 22, 23 (Afghanistan) – 48 auch nichts dafür vorgetragen, dass er deswegen für die „J. K1. V. “ und als Mitfahrgelegenheit für Mitglieder der irakischen Streitkräfte / Polizei gearbeitet hat, weil er mit ihnen das Merkmal der politischen Gegnerschaft im Sinne einer andersartigen Überzeugung, Meinung oder Grundhaltung teilt. 49 2. Es ist darüber hinaus auch nicht festzustellen, dass dem Kläger zu 1. wegen seines sunnitischen Glaubens bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. 50 Der Kläger zu 1. hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung zu vermitteln vermocht, dass er im Irak in Anknüpfung an seinen sunnitischen Glauben individuell verfolgt war bzw. im Falle seiner Rückkehr sein wird. Einen diesbezüglichen Vortrag ist der Kläger zu 1. in der mündlichen Verhandlung, in der er umfassend angehört wurde und in der er umfangreich vorgetragen hat, insgesamt schuldig geblieben. 51 Zu Gunsten des Klägers zu 1. ist auch nicht von einer Gruppenverfolgung der Sunniten im Irak durch nicht staatliche Akteure auszugehen. Der Kläger zu 1. trägt in diesem Zusammenhang vor, er sei wegen seines auf seinen sunnitischen Glauben schließen lassenden Vornamens „P. “ im Falle seiner Rückkehr in den Irak und Einreise über den Flughafen in Bagdad einer Verfolgung durch schiitische Milizen oder die größtenteils schiitisch geprägte irakische Regierung ausgesetzt und werde in Anknüpfung an seinen sunnitischen Glauben unmittelbar bei der Einreise getötet werden. 52 Zwar kann sich die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer, der die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG begehrt, nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung). Dabei ist je nach den tatsächlichen Gegebenheiten auch zu berücksichtigen, ob die Verfolgung allein an ein bestimmtes unverfügbares Merkmal wie die Religion anknüpft oder ob für die Bildung der verfolgten Gruppe und die Annahme einer individuellen Betroffenheit weitere Umstände oder Indizien hinzutreten müssen. Die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung setzt - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms -, 53 vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - BVerwG 9 C 158.94 - BVerwGE 96, 200 - 54 ferner eine bestimmte "Verfolgungsdichte" voraus, welche die „Regelvermutung" eigener Verfolgung rechtfertigt. 55 Vgl. BVerwG; Urteil vom 18. Juli 2006 – BVerwG 1 C 15.05 – BVerwGE 126, 243 Rn. 20. 56 Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. 57 Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen. Ob eine in dieser Weise spezifische Zielrichtung vorliegt, die Verfolgung mithin „wegen" eines der in § 60 Abs. 1 AufenthG genannten Merkmale erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. 58 Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 a.a.O. . 59 Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie mit Rücksicht auf den allgemeinen Grundsatz der Subsidiarität des Flüchtlingsrechts den Betroffenen einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht, d. h. wenn auch keine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, die vom Zufluchtsland aus erreichbar sein muss. Diese ursprünglich für die unmittelbare und die mittelbare staatliche Gruppenverfolgung entwickelten Grundsätze sind prinzipiell auch auf die private Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure übertragbar, wie sie nunmehr durch § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst, c AufenthG (entsprechend Art. 6 Buchst, c der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 - sog. Qualifikationsrichtlinie) ausdrücklich als schutzbegründend geregelt ist. 60 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 21 f. 61 Ob Verfolgungshandlungen gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen in deren Herkunftsstaat die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchst, a und b AufenthG einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare Merkmale im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann. 62 Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Juli 2006 a.a.O. Rn. 24. 63 An diesen für die Gruppenverfolgung entwickelten Maßstäben ist auch unter Geltung der Richtlinie 2004/83/EG festzuhalten. Das Konzept der Gruppenverfolgung stellt der Sache nach eine Beweiserleichterung für den Asylsuchenden dar und steht insoweit mit den Grundgedanken sowohl der Genfer Flüchtlingskonvention als auch der Qualifikationsrichtlinie in Einklang. Die relevanten Verfolgungshandlungen werden in Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie und die asylerheblichen Merkmale als Verfolgungsgründe in Art. 10 der Richtlinie definiert. 64 Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 – 10 C 11.08 -, juris. 65 Gemessen an diesen Maßstäben lässt sich eine landesweit drohende Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak (derzeit noch) nicht feststellen. 66 Zwar ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen davon auszugehen, dass eine an die Religionszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung von Sunniten im Irak derzeit in ehemals von der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) besetzten Teilen des Landes erfolgt und damit auch dem Kläger zu 1. im Falle einer Rückkehr in seine Heimatstadt Mosul mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen würde. 67 Mit dem Ausbruch der Kämpfe der - sich aus fanatischen sunnitischen Muslimen rekrutierenden - Terrorgruppe IS im Irak im Juni 2014 wurden in weiten Teilen des Landes schiitische Milizen mobilisiert, die Racheakte einschließlich Vertreibungsaktionen gegen sunnitische Iraker begehen. 68 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016, S. 12. 69 Häufig handelt/e es sich um Racheakte unmittelbar nach Kämpfen gegen den IS, denen schiitische Milizionäre zum Opfer gefallen waren. Dabei genügte als Motiv für schwere Verbrechen meist schon der Verdacht, dass die lokale sunnitische Bevölkerung die Jihadisten unterstützte. 70 Vgl. „Die Volksmobilisierung im Irak – Das schiitische Milizenbündnis al-Hashd ash-Sha´bi beschleunigt den Zerfall des Staates“, von: Dr. Guido Steinberg, Stiftung Wissenschaft und Politik, Deutsches Institut für Internationale Politik und Sicherheit (SWP-Aktuell 52, August 2016); „Schiiten-Milizen vor Ramadi – Aufmarsch der Todes-Schwadronen“, von: Raniah Salloum, in: Spiegel Online, 22. Mai 2015, 13:39 Uhr, abrufbar unter: www.spiegel.de/politik/ausland/islamischer-staat-schiiten-milizen-sollen-ramadi-retten-a-1034901-druck.html; „UN: Sunniten im Irak werden Opfer von Vergeltung“, veröffentlicht am 5. Dezember 2015 in: http://www.islamische-zeitung.de/un-sunniten-im-irak-werden-opfer-von-vergeltung/ 71 Die Übergriffe beschränken sich nach den Erkenntnissen der Kammer weitgehend auf sunnitische Muslime in ehemals vom IS kontrollierten und nunmehr zurückeroberten Gebieten des Irak. Grund für die Repressalien durch irakische und kurdische Sicherheitskräfte sowie verbündete schiitische Milizen ist der Vorwurf, die dort ansässigen Sunniten hätten die Terrormiliz IS unterstützt. 72 Vgl. „UN: Sunniten im Irak werden Opfer von Vergeltung“, veröffentlicht am 5. Dezember 2015 in: http://www.islamische-zeitung.de/un-sunniten-im-irak-werden-opfer-von-vergeltung/ und veröffentlich am 4. Dezember 2015 in: http://archiv.cibedo.de/aktuelle19.html 73 Nach der Rückeroberung zahlreicher vom IS besetzter Gebiete im Laufe der Jahre 2015 und 2016 durch die irakischen Streitkräfte und deren Verbündete, hat im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die irakische Zentralregierung im Zusammenwirken mit den kurdischen Peschmerga, den schiitischen Milizen sowie der internationalen Anti-IS-Koalition eine Vertreibungsaktion gegen den IS in Mosul, der Heimatstadt des Klägers zu 1., gestartet. Zwar wird diese Großoffensive gegen den IS in Mosul aller Voraussicht nach noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Für den Fall einer erfolgreichen Rückeroberung Mosuls und einer Befreiung der Stadt vom IS ist jedoch nach derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass auch in Mosul sunnitische Muslime – und damit auch der Kläger zu 1. – mit Racheakten durch irakische und kurdische Sicherheitskräfte sowie verbündete schiitische Milizen zu rechnen haben. 74 Der Frage, ob damit bereits die oben näher dargelegten Voraussetzungen für eine Gruppenverfolgung von Sunniten in der Heimatstadt des Klägers zu 1., Mosul, vorliegen, brauchte die Kammer indes nicht weiter nachzugehen. 75 Denn selbst wenn man zu Gunsten des Klägers zu 1. eine solche Gruppenverfolgung von Sunniten in Mosul annähme, könnte er die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG nicht für sich beanspruchen, weil nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen derzeit nicht festzustellen ist, dass eine Gruppenverfolgung von Sunniten durch nicht staatliche Akteure im Irak auch landesweit droht. Vielmehr steht dem Kläger zu 1. ein interner Schutz i.S.v. § 3e AsylG offen. Die Stadt Bagdad stellt für den Kläger zu 1. eine von Deutschland aus erreichbare innerstaatliche Fluchtalternative dar (interner Schutz i.S.v. § 3e AsylG). 76 Nach § 3e Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 8 Abs. 1 RL 2011/95/EU) wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft aufgrund internen Schutzes nicht zuerkannt, wenn er (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und (2.) sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwarten kann, dass er sich dort niederlässt. 77 Die Stadt Bagdad bietet für den Kläger zu 1. unter Berücksichtigung der vorliegenden Erkenntnisse über die dortigen Gegebenheiten sowie insbesondere seiner persönlichen Umstände (vgl. § 3e Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 RL 2011/95/EU) internen Schutz im Sinne dieser Bestimmung. 78 (1.) Nach der Erkenntnislage ist die Stadt Bagdad für den Kläger zu 1. gegenwärtig (noch) als sicher i.S.d. § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG zu bezeichnen. 79 Die Stadt Bagdad hat eine Gesamtbevölkerung von circa 6,5 Millionen Einwohnern, die sich aus etwa 70 % Schiiten, circa 29 % Sunniten und circa 1 % aus anderen religiösen Minderheiten zusammensetzt. 80 Zwar verschärft sich die Lage für Sunniten in der Stadt Bagdad weiter. So haben Regierungstruppen und schiitische Milizen in vielen Vierteln Bagdads Sunniten gewaltsam vertrieben. Auch hat die für Menschenrechtsverletzungen bekannte und schiitische Miliz Asa`ib Ahl al-Haqq in Bagdad großen Einfluss, insbesondere in den Vierteln/Bezirken Kadhimiya, Rusafa, Yarmouk, A`amel, 9 Nissan, Dora und Sha`ab. Zum Teil ist die Miliz einflussreicher als die örtliche Polizei. Die vielen nach Bagdad strömenden Flüchtlinge (ca. 570.000) - 81 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016 -, S. 15; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Stand: 8. April 2016) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, S. 40 - 82 verschärfen die Spannungen noch zusätzlich. Teilweise kommt es zu Vertreibungen von Binnenflüchtlingen sowie zu Drohungen, Morden und Entführungen. Die Stadt Bagdad ist auch in zunehmendem Maße religiös gespalten und in schiitische und sunnitsche Viertel geteilt, wobei die schiitisch dominierten Viertel stark zugenommen haben und es immer weniger gemischte Viertel gibt. 83 Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Stand: 8. April 2016) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, S. 22 und 23 m.w.N.. 84 Allerdings liegen der Kammer belastbare Anhaltspunkte dafür, dass Sunniten generell in der Stadt Bagdad, d. h. auch in den (noch) vorhandenen sunnitisch dominierten Viertel durch schiitische Milizen oder andere nicht staatliche Akteure allein wegen ihres Glaubens gezielt und systematisch in dem oben genannten Sinne, d. h. mit der erforderlichen Verfolgungsdichte verfolgt werden, nicht vor. 85 Vgl. ebenso: VG Augsburg, Urteil vom 11. Juli 2016 – Au 5 K 16.30604 -, juris Rn. 26 f. unter Bezugnahme auf BayVGH, Urteil vom 9. Januar 2012 – 13a B 11.30277 – juris Rn. 15.; VG Augsburg, Urteil vom 2. April 2015 – Au 5 K 14.30142-, S. 7, 8 des Urteilsabdrucks. 86 Die Stadt Bagdad ist gegenwärtig auch nicht von den Kampfhandlungen zwischen dem IS und dem irakischen Militär sowie den kurdischen Peschmerga betroffen. 87 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016 -, S. 12. 88 Es bestehen auch keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass die Stadt Bagdad für den Kläger zu 1. deshalb nicht „sicher“ im Sinne des § 3e Abs. 1 Nr. 1 AsylG sein sollte, weil er – wie unten näher auszuführen ist – zuletzt in Mosul als Bote für die „J. K1. V. “ tätig gewesen ist und in diesem Zusammenhang auch Polizisten und Mitglieder der irakischen Armee mit seinem privaten PKW von Mosul nach Bagdad und zurück transportiert hat. Soweit der Kläger zu 1. wegen dieser Tätigkeit einer Verfolgung in seiner Heimatstadt Mosul durch nichtstaatliche Akteure, namentlich den IS, ausgesetzt gewesen ist, bestehen keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass ihm deswegen eine individuelle Verfolgung durch den IS auch in Bagdad drohen wird. Zwar ist Bagdad fast täglich Schauplatz von Anschlägen und Gewaltakten, wobei bei vielen der Anschläge religiöse oder politische Motive zu vermuten sind. Zu vielen der Anschläge bekennt sich auch der IS als Initiator. 89 Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Stand: 8. April 2016) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, S. 22. 90 Anhaltspunkte dafür, dass der IS dabei aber gezielt gegen einzelne von ihm ins Visier geratene Personen vorgeht, liegen der Kammer indes nicht vor. Es stellt sich vielmehr so dar, dass der IS unterschiedslos gegen sämtliche vermeintliche Gegner des von ihm erstrebten Kalifat-Staats vorgeht und seine Anschläge in Bagdad weitgehend wahllos vornimmt. 91 (2.) Die weiteren Voraussetzungen für die Annahme eines internen Schutzes i.S.v. § 3 Abs. 1 Nr. 2 AsylG liegen im Falle des Klägers zu 1. ebenfalls vor. 92 Der Kläger zu 1. kann die Stadt Bagdad sicher und legal erreichen. Bagdad wird über den dortigen Flughafen Bagdad International Airport regelmäßig von europäischen Luftfahrtgesellschaften angeflogen. 93 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016 -, S. 20. 94 Der Flugverkehr ist gegenwärtig uneingeschränkt möglich. Eines Visums für die Einreise bedarf der Kläger zu 1. als irakischer Staatsangehöriger – anders als ggf. für die autonome Region Kurdistan – nicht. Auch bestehen für einen Zuzug in die Provinz Bagdad keine Zugangs- oder Registrierungsbeschränkungen. 95 Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Irak, Zur Gefährdung der Zivilbevölkerung durch bewaffnete Konflikte 2010-2012, Juni 2013, S. 27. 96 Es ist ferner davon auszugehen, dass der Kläger zu 1. in der Stadt Bagdad auch (langfristig) Aufnahme finden wird. Er hat zwar nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung keine Verwandten und Bekannten in Bagdad, die ihm bei seiner erstmaligen Niederlassung in Bagdad Hilfestellung leisten könnten. Nach den Erkenntnissen ist aber davon auszugehen, dass er als aus Mosul, Niniveh stammender 29-jähriger alleinstehender arabischer Mann sunnitischen Glaubens in einem der sunnitschen Wohnviertel in Bagdad eine Wohnung finden wird. 97 Es kann von dem Kläger zu 1. auch erwartet werden, dass er sich in Bagdad niederlässt. Die Inanspruchnahme einer internen Fluchtalternative in Bagdad ist für den Kläger zu 1. ebenso möglich und zumutbar, wie für viele andere Iraker, die die vom Vormarsch des IS und den damit verbundenen bewaffneten Auseinandersetzungen betroffenen Provinzen (etwa Anbar, Niniveh, Salah Al-Din oder Diyala) seit Anfang 2014 verlassen und in Bagdad Zuflucht gesucht haben. Greifbare Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmekapazitäten für Binnenvertriebene in der Stadt Bagdad zum gegenwärtigen Zeitpunkt erschöpft sind, bestehen nicht. 98 Vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Stand: 8. April 2016) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, S. 40. 99 Es besteht auch kein Anhalt dafür, dass das wirtschaftliche Existenzminimum des Klägers zu 1. in Bagdad nicht gesichert wäre. Mit Blick auf die persönlichen Umstände des Klägers zu 1. geht die Kammer davon aus, dass der knapp 30 Jahre alte erwerbsfähige Kläger zu 1., der eine abgeschlossene Berufsausbildung im Computerbereich hat und zudem nach eigenen Angaben im Friseurhandwerk angelernt wurde, trotz der angespannten sozio-ökonomischen und wirtschaftlichen Lage in Bagdad im Falle einer Rückkehr nach Bagdad dort seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit sicherstellen können wird. Soweit die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht unmittelbar möglich ist, ist zu berücksichtigen, dass von der irakischen Regierung auch Lebensmittelgutscheine für Bedürftige ausgegeben werden (Public Distribution System). 100 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016 -, S. 18; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Stand: 8. April 2016) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, S. 46. 101 Im Übrigen wird die – infolge der landesweiten Fluchtbewegungen im Irak – angespannte Versorgungslage auch durch umfangreiche internationale Hilfsprogramme (z. B. United Nations World Food Programme und seine Partnerorganisationen) sowohl im Bereich der Versorgung mit Nahrungsmitteln als auch der Gesundheitsversorgung u. a. auch in Bagdad abgemildert. 102 Vgl. etwa United Nations Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (OCHA), Iraq Crisis, Situation Report No. 34 (28.02.-06.03.2015) and No. 35 (07.-13.03.2015), http.//www.uniraq.org Factsheets and Reports. 103 Es ist auch weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich, weshalb dem Kläger zu 1. die Niederlassung in Bagdad aus persönlichen Gründen unzumutbar sein sollte. 104 II. Dem Hilfsantrag gerichtet auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG bleibt ebenfalls der Erfolg versagt. 105 Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 2 Buchst. f und 15 RL 2011/95/EU) ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden: (1.) Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dabei kann der ernsthafte Schaden, wie aus § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3c AsylG folgt (vgl. auch Art. 6 RL 2011/95/EU), auch von nichtstaatlichen Akteuren unter den dort genannten Voraussetzungen ausgehen. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 8 RL 2011/95/EU) wird dem Ausländer subsidiärer Schutz jedoch nicht zuerkannt, wenn (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor ernsthaftem Schaden hat und (2.) er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). 106 Zwar spricht vorliegend vieles dafür, dass dem Kläger zu 1. im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt in seiner Herkunftsregion (Stadt Mosul/Provinz Ninivehh), 107 vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241 = juris, Rn. 13 ff., wonach für die Gefahrenprognose nach § 4 Abs. 1 AsylG auf die tatsächlichen Verhältnisse in der Herkunftsregion des Ausländers abzustellen, in die er typischerweise zurückkehrt, 108 ein ernsthafter Schaden i.S.v. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG – sei es in Form einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung durch nichtstaatliche Akteure, sei es wegen einer ernsthaften individuellen Bedrohung von Leib und Leben infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts – droht. 109 Vgl. zum Vorliegen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts in der Provinz Niniveh auch: Upper Tribunal in the UK, decision of 30. September 2015 - A.A. (Article 15(c)) Iraq CG [2015] UKUT 00544 (IAC) -, a.a.O. 110 Der Kläger zu 1. hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass ihm wegen seiner Tätigkeit als Bote für die „J. K1. V. “ und wegen der in diesem Zusammenhang praktizierten Mitfahrgelegenheit für Polizisten und Mitglieder der irakischen Armee von Mosul nach Bagdad und zurück in Mosul ein ernsthafter Schaden, namentlich Folter oder unmenschliche / erniedrigende Behandlung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 AsylG durch nichtstaatliche Akteure i.S.d. § 4 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 3c Nr.3 AsylG, namentlich durch Anhänger des IS gedroht hat und er deshalb vorverfolgt ausgereist ist. 111 Der Kläger zu 1. hat insoweit glaubhaft dargelegt, dass er die vorbeschriebene Tätigkeit für die „J. K1. V. “ ausgeübt und in diesem Zusammenhang auch als Mitfahrgelegenheit für Polizisten und Mitglieder der irakischen Armee von Mosul nach Bagdad und zurück fungiert hat. Sein dementsprechender ausführlicher Vortrag in der mündlichen Verhandlung war – mit Ausnahme der Schilderung der Detonation der Autobombe am 24. Juni 2013, welche gegenüber seinem Vortrag beim Bundesamt gesteigert und gegenüber den Angaben in der Klagebegründung widersprüchlich und damit unglaubhaft war – detailreich und widerspruchsfrei und hat die Kammer von der Wahrheit seiner Schilderungen überzeugt. Dass die Kammer dem Kläger zu 1. demgegenüber seinen Vortrag betreffend die Detonation der Autobombe am 24. Juni 2013 nicht abgenommen hat, führt indes hier nicht auf seine insgesamte Unglaubwürdigkeit und nicht auf eine Unglaubhaftigkeit seiner Aussage insgesamt. Denn im Übrigen war sein Vortrag sehr ausführlich und schlüssig und ließ den Schluss zu, dass er von tatsächlich Erlebtem berichtete. 112 Die Kammer ist auch zu der Überzeugung gelangt, dass der Kläger zu 1. vorverfolgt ausgereist ist. Denn nach den vorliegenden Erkenntnissen ist es plausibel, dass der IS mit Einmarsch in die Stadt Mosul und Übernahme sämtlicher offizieller behördlicher Dokumente und Informationen Kenntnis von der beruflichen Tätigkeit des Klägers zu 1. erlangt und deshalb die Suche nach ihm aufgenommen hat. 113 Es ist auch gerichtsbekannt, dass der IS im Irak massive Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Exekutionen gegen jedwede vermeintliche Regime-Gegner begeht, mithin auch gegen jedweden Unterstützer des irakischen Sicherheitsapparats sowie der irakischen Presse. 114 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016 -, S. 4 f., 13; Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Irak (Stand: 8. April 2016) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, S. 33 f. 115 Der irakische Staat ist auch nicht in der Lage, der Zivilbevölkerung Schutz vor den Repressalien des IS zu gewähren. 116 Vgl. Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak vom 18. Februar 2016 -, S. 7, 8, 12, 13 117 Die Zuerkennung subsidiären Schutzes scheidet vorliegend aber gemäß § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG aus, weil für den Kläger zu 1. – wie oben bereits ausgeführt – in Bagdad eine innerstaatliche Fluchtalternative (interner Schutz) besteht. 118 III. Dem Kläger zu 1. steht auch kein Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG zu. 119 1. Die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK scheidet aus denselben Erwägungen wie die Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG aus. Denn der sachliche Regelungsbereich der Vorschrift ist weitgehend identisch mit dem unionsrechtlichen Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 4 Abs. 1 S. 2 AsylG und geht, soweit Art. 3 EMRK in Rede steht, jedenfalls nicht über diesen hinaus. 120 Vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 = juris, Rn. 25; und vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, InfAuslR 2013, 241 =, juris, Rn. 36. 121 Aufgrund der Erkenntnislage ist insbesondere auch nicht ersichtlich, dass die allgemeinen sozio-ökonomischen und humanitären Verhältnissen im Irak – landesweit – so schlecht sind, dass wegen der Annahme eines außergewöhnlichen Falls nach Art. 3 EMRK ausnahmsweise von einer Abschiebung zwingend abgesehen werden müsste. 122 Vgl. hierzu: EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 - Nr. 8219/07, Sufi und Elmi -, NVwZ 2012, 681. 123 2. Die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG kommt ebenfalls nicht in Betracht. 124 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 125 Für das Vorliegen einer individuell-konkreten Gefahr in diesem Sinne bestehen aus den o.g. Gründen keine Anhaltspunkte. 126 Der Kläger zu 1. kann nationalen Abschiebungsschutz auch weder aus der seit dem Vormarsch des IS massiv verschlechterten allgemeinen Sicherheitslage noch aus den allgemeinen Lebensbedingungen, insbesondere den wirtschaftlichen Existenzbedingungen im Irak herleiten. 127 Dem steht bereits die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG entgegen, wonach Gefahren nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG befunden wird. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht u.a. dann nicht, wenn eine ausländerrechtliche Erlasslage – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG – oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. 128 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 = juris, Rn. 13 ff. 129 Davon ausgehend ist für eine verfassungskonforme Auslegung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG hier kein Raum. Denn in Nordrhein-Westfalen besteht nach den ausländerrechtlichen Erlassen des Innenministeriums vom 14. Februar 2007 (15-39.03.02-3-Irak) und vom 13. Juli 2007 (15-39.03.02-5-Irak), die auf den Beschlüssen der Innenministerkonferenz vom 16./17. November 2006 und vom 31. N. /1. Juni 2007 beruhen, für irakische Staatsangehörige mit Ausnahme von Straftätern und Gefährdern der inneren Sicherheit, die aus den Provinzen des Kurdischen Autonomiegebietes Nordirak (Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah) stammen – wozu der Kläger zu 1. nicht zählt –, nach wie vor ein Abschiebestopp aus tatsächlichen Gründen. 130 Unabhängig davon lässt sich aus den o.a. Gründen auch nicht feststellen, dass sich die allgemeine Sicherheits- oder Wirtschaftslage im Irak – landesweit – zu einer extremen Gefahrenlage verdichtet hätte, die bei verfassungskonformer Auslegung eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG begründen und ausnahmsweise zur Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG führen könnte. 131 Die Abschiebungsandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in den §§ 34 Abs. 1, 71 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. 132 B. I. Der Hauptantrag der Klägerin zu 2. auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG hat keinen Erfolg. Der Klägerin zu 2. steht ein entsprechender Anspruch nicht zu. 133 Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich (1.) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (2.) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, (a) dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder (b) in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. 134 Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU) Handlungen, die (1.) auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist, oder die (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. 135 Dabei muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG (vgl. auch Art. 9 Abs. 3 der Richtlinie 2011/95/EU) zwischen den Verfolgungsgründen im Sinne von § 3 Abs. 1 und § 3b AsylG und der Verfolgungshandlung bzw. den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. 136 Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung i.S.d § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Wegen der weiteren Maßstäbe wird auf die obigen Ausführungen zum Kläger zu 1. verwiesen. 137 Ausgehend von diesen Grundsätzen und unter Würdigung der allgemeinkundigen und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens der Klägerin zu 2. ist ihr die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. 138 1. Zunächst ist nicht festzustellen, dass der Klägerin zu 2. wegen ihres christlichen Glaubens bei einer Rückkehr in den Irak mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG droht. 139 Die Klägerin zu 2. hat dem Gericht in der mündlichen Verhandlung nicht die Überzeugung zu vermitteln vermocht, dass sie im Irak in Anknüpfung an ihren christlichen Glauben individuell verfolgt war bzw. im Falle ihrer Rückkehr sein wird. Sie hat in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, keine fromme Christin zu sein und den christlichen Glauben weder heimlich zu leben noch zu praktizieren. Diese Angaben wurden bestätigt durch den gesondert vernommenen Kläger zu 1. Anders als die Prozessbevollmächtigte in der Klagebegründung vorgetragen hat, ist auch nicht zu erkennen, aus welchen Gründen der IS die ihren Papieren nach offiziell muslimisch-gläubige Klägerin zu 2. gleichwohl in Anknüpfung an den von ihr nicht gelebten und praktizierten christlichen Glauben im Irak verfolgen sollten, wenn dies nicht nach außen erkennbar ist. 140 2. Die Klägerin zu 2. ist auch nicht in Anknüpfung daran die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, dass sie ihre Familie ohne deren Einwilligung verlassen hat und mit ihrem „nur“ nach muslimischen Ritus angetrauten Ehemann, dem Kläger zu 1., geflohen ist. Denn dies vermittelt ihr nicht die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 a. E. i.V.m. § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. 141 Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 Satz 1 AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn (a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und (b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Als eine bestimmte soziale Gruppe kann auch eine Gruppe gelten, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet; Handlungen, die nach deutschem Recht als strafbar gelten, fallen nicht darunter; eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 AsylG). 142 Dieser Begriffsdefinition unterfällt die Klägerin zu 2. – ihren Vortrag, dass sie ohne die Einwilligung ihrer Familie diese verlassen hat und sie deswegen nunmehr Repressalien durch ihre Familie ausgesetzt ist, als wahr unterstellt – nicht. Denn die behauptete Verfolgung durch ihre Familie knüpft nicht an ihr Geschlecht als Frau an, sondern vielmehr an ihr Verhalten , ohne Einwilligung der Familie diese verlassen zu haben. Dies führt aber nicht auf eine Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in dem oben genannten Sinne. 143 II. Der Hilfsantrag gerichtet auf Zuerkennung subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 2 AufenthG hat ebenfalls keinen Erfolg. 144 Gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem ihm der in § 4 Abs. 1 AsylG bezeichnete ernsthafte Schaden droht. Nach § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 2 Buchst. f und 15 RL 2011/95/EU) ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Nach Satz 2 der Vorschrift gilt als ernsthafter Schaden: (1.) Die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Dabei kann der ernsthafte Schaden, wie aus § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3c AsylG folgt (vgl. auch Art. 6 RL 2011/95/EU), auch von nichtstaatlichen Akteuren unter den dort genannten Voraussetzungen ausgehen. Gemäß § 4 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 3e Abs. 1 AsylG (vgl. auch Art. 8 RL 2011/95/EU) wird dem Ausländer subsidiärer Schutz jedoch nicht zuerkannt, wenn (1.) in einem Teil seines Herkunftslandes keine tatsächliche Gefahr eines ernsthaften Schadens besteht oder er Zugang zu Schutz vor ernsthaftem Schaden hat und (2.) er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (interner Schutz). 145 Die Klägerin zu 2. hat die Kammer in der mündlichen Verhandlung nicht davon überzeugen können, dass ihr im Falle ihrer Rückkehr in den Irak dort ein ernsthafter Schaden in dem o. g. Sinne durch einen tauglichen Akteur i.S.d. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3c AsylG droht. 146 Der Vortrag der Klägerin zu 2., ihre Familie, insbesondere ihre fünf Brüder würden sie im Falle ihrer Rückkehr umbringen, weil sie ihre Familie ohne deren Einwilligung verlassen habe und sie mit ihrem nur nach muslimischem Brauch angetrauten Ehemann, dem Kläger zu 1., mitgegangen sei, ist unglaubhaft. Es erscheint bereits nicht nachvollziehbar, weshalb der Kläger zu 1. und die Klägerin zu 2. über die Dauer von fünf Jahren eine außereheliche Beziehung in Kenntnis der Eltern der Klägerin zu 2. geführt haben wollen, diese aber während der gesamten fünf Jahre hiergegen nicht eingeschritten sein sollen. Dass die Familie der Klägerin zu 2., insbesondere ihre Brüder, ihr wegen der unehelichen Beziehung zu dem Kläger zu 1. erstmals jetzt, d. h. nachdem sie ihre Familie und den Irak verlassen hat, drohen, ist nicht glaubhaft. Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen und Erfahrungen hätte es vielmehr nahe gelegen, dass die Familie der Klägerin zu 2. bereits viel früher Druck auf den Kläger zu 1. und dessen Familie und/oder auf die Klägerin zu 2. selbst ausgeübt und versucht hätte, diese – nach traditionell-patriarchalischen Vorstellungen – anrüchige außereheliche Beziehung mit allen Mitteln zu unterbinden. Hierzu ist die Klägerin zu 2. indes jegliche Aussage schuldig geblieben. Die Angabe, ihr Vater sei absolut gegen die Beziehung gewesen, bleibt insgesamt vage und wenig aussagekräftig. Trotz mehrfacher Nachfragen in der mündlichen Verhandlung konnte die Klägerin zu 2. hierzu keine detaillierteren Angaben machen. Unterstrichen wurde dieser Eindruck dadurch, dass die Angaben der Klägerin zu 2. insgesamt oberflächlich und wenig detailreich waren und nur auf mehrfache Nachfragen hin erfolgt sind. 147 III. Der weitere Hilfsantrag der Klägerin zu 2. auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 S. 1 AufenthG hingegen hat Erfolg. 148 Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin zu 2. auch einen Anspruch auf Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 AufenthG hat. Denn ihr steht jedenfalls ein solcher nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu. 149 Nach dieser Vorschrift soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. 150 In Bezug auf die Klägerin zu 2. besteht im Falle ihrer Rückkehr in den Irak eine erhebliche konkrete Gefahr in dem vorgenannten Sinne. 151 Die Klägerin zu 2. gilt im Irak als eine unverheiratete, d. h. alleinstehende und alleinerziehende Frau mit einem unehelichen, sechs Monate alten Kind. Denn die nur nach muslimischem Ritus vor dem Imam geschlossene Ehe mit dem Kläger zu 1. findet im Irak rechtlich keine Anerkennung. 152 Gemäß § 3 Abs. 1 des Irakischen Gesetzes über das Personalstatut (IrakPStG), Gesetz Nr. 188 von 1959 i.d.F. der beiden Änderungsgesetze Nr. 11 von 1963 und Nr. 21 von 1978 ist die Eheschließung ein Vertrag zwischen einem Mann und einer Frau, durch den der Verkehr zwischen ihnen gesetzmäßig wird und der die Begründung des gemeinschaftlichen Lebens und die Aufziehung der Kinder bezweckt. Gemäß § 4 IrakPStG wird die Ehe geschlossen durch ein Angebot, das die eine Partei in Worten oder einem mit üblicher Unterschrift versehenen Schriftstück abgibt, und die Annhame desselben durch die andere Partei oder ihren Vertreter. Gemäß § 6 IrakPStG müssen u.a. das Angebot und die Annahme in der gleichen Sitzung erfolgt sein und der Ehevertrag muss durch zwei geschäftsfähige Zeugen bestätigt werden. Gemäß § 10 IrakPStG wird die Eheschließung bei Vorlage gewisser weiterer Bedingungen (z.B. Einreichung einer von den Parteien unterschriebenen und zwei achtbaren Personen bescheinigten Erklärung, aus der sich die Identität der Parteien, ihr Alter, der Betrag der Morgengabe und das Fehlen eines scheriatsrechtlichen Ehehindernisses ergeben) bei dem zuständigen Gericht in ein besonderes Register (Heiratsbuch) eingetragen und den Ehegatten wird eine Heiratsurkunde ausgehändigt. 153 Vgl. Bergmann/Ferid/Henirch, Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht, Ordner VII, Indien – Iran, Stand: Teil III: 1986/30.09.1991, S. 10 ff. 154 Ein derartiges Prozedere haben die Kläger nach ihrem – insoweit glaubhaften Vortrag – nicht durchlaufen. Sie haben lediglich vor dem Imam das Eheversprechen nach muslimischem Ritus abgegeben. Dies reicht nach dem Vorstehenden indes nicht für eine rechtliche Anerkennung der Eheschließung. 155 Nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen ist es im Irak derzeit für alleinstehende Frauen mit unehelichem Kind nahezu unmöglich, ohne die Unterstützung der Familie und/oder der Gesellschaft zu leben. Frauen mit unehelichen Kindern sind im Irak mit verschiedenen Problemen konfrontiert. Frauen, die uneheliche Kinder haben, können wegen unehelichen Geschlechtsverkehrs inhaftiert und verurteilt werden. Es droht ihnen Geldstrafe, Freiheitsstrafe oder Prügelstrafe / körperliche Züchtigung. Unverheiratete Mütter werden von ihren Familien und der Gemeinschaft diskriminiert, stigmatisiert und isoliert. Im schlimmsten Fall kann es zu einem Ehrenmord kommen. Da die Staatsbürgerschaft über die Väter weitergegeben wird, bleiben unehelich geborene Kinder in der Regel staatenlos. Auch wenn die Frauen – wie die Klägerin zu 2. – in religiösen Zeremonien verheiratet sind, können sie die Herkunft ihrer Kinder nicht beweisen. Die Kinder sind staatenlos, erhalten keine Papiere und haben auch keinen Zugang zu staatlichen Institutionen wie Schule oder medizinischer Versorgung. 156 Vgl. Schnellrecherche der Schweizerischen Flüchtlingshilfe vom 15. Januar 2015 zu Irak: Zwangsheirat m.w.N. 157 Der Feststellung des nationalen Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG steht ausnahmsweise auch nicht die Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG entgegen, wonach Gefahren nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG zu berücksichtigen sind. Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung bzw. Bevölkerungsgruppe im Zielstaat gleichermaßen droht, über deren Aufnahme oder Nichtaufnahme nicht im Einzelfall durch das Bundesamt und die Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums im Wege des § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG befunden wird. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte aus Gründen der Gewaltenteilung zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die kein Abschiebestopp besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 S. 5 AufenthG zusprechen, wenn dies zur Vermeidung einer verfassungswidrigen Schutzlücke erforderlich ist. Eine verfassungswidrige Schutzlücke besteht u.a. dann nicht, wenn eine ausländerrechtliche Erlasslage – auch außerhalb des Anwendungsbereichs des § 60a Abs. 1 S. 1 AufenthG – oder eine aus individuellen Gründen erteilte Duldung dem betroffenen Ausländer einen vergleichbar wirksamen Schutz vor Abschiebung vermittelt. 158 Vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Juni 2013 - 10 C 13.12 -, BVerwGE 147, 8 = juris, Rn. 13 ff. 159 In Nordrhein-Westfalen besteht zwar nach den ausländerrechtlichen Erlassen des Innenministeriums vom 14. Februar 2007 (15-39.03.02-3-Irak) und vom 13. Juli 2007 (15-39.03.02-5-Irak), die auf den Beschlüssen der Innenministerkonferenz vom 16./17. November 2006 und vom 31. N. /1. Juni 2007 beruhen, für irakische Staatsangehörige mit Ausnahme von Straftätern und Gefährdern der inneren Sicherheit, die aus den Provinzen des Kurdischen Autonomiegebietes Nordirak (Dohuk, Erbil und Sulaimaniyah) stammen – wozu die Klägerin zu 2. nicht zählt –, nach wie vor ein Abschiebestopp aus tatsächlichen Gründen. 160 Gleichwohl ist die Feststellung eines Abschiebungsverbotes in Bezug auf die Klägerin zu 2. vorliegend geboten. Denn es geht hier um einen individuellen Einzelfall, der von der dem Erlass zu Grunde liegenden Regelungsgegenstand („Gefahr, der die irakische Bevölkerung insgesamt oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist“) nicht erfasst wird. 161 Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 161 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. 162 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.