Urteil
6 K 1497/15
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2016:1117.6K1497.15.00
1mal zitiert
9Zitate
6Normen
Zitationsnetzwerk
10 Entscheidungen · 6 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 2. April 2015 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Der Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag der Klägerin vom 2. April 2015 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Seit dem Jahre 2007 betreibt die Klägerin den Quarzsand- und Quarzkiestagebau „T. “ in X. . Die Zulassung des Rahmenbetriebsplans erging mit Bescheid des Bergamts Düren vom 28. Dezember 2006. Die Zulassung umfasst die Gewinnung von Quarzsanden und -kiesen im Trockenverfahren und die Aufbereitung der gewonnenen Materialien mit einer Befristung bis Ende 2031 sowie die Verkippung und Wiedernutzbarmachung bis Ende 2041. Für die Verkippung wurde dabei die Vorlage eines Sonderbetriebsplans gefordert. Der Tagebau liegt innerhalb des Einzugsgebietes einer Trinkwassergewinnungsanlage und im Einflussbereich einer großräumigen Grundwasserabsenkung des Braunkohlenbergbaus im Tagebau I.. Aus diesem Grund sind die obersten beiden Grundwasserstockwerke im Bereich des Tagebaus vorübergehend trocken gefallen. Nach den Erkenntnissen der Wasserbehörden und des Erftverbandes wird das Grundwasser nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen voraussichtlich ab dem Jahre 2080 örtlich wieder auf ein Niveau von bis zu 112 m ü. NHN ansteigen. Der 3. Hauptbetriebsplan für den Tagebau „T. “ für den Zeitraum bis zum 31. Dezember 2018 wurde mit Bescheid vom 3. November 2014 zugelassen. Am 22. Dezember 2014 beantragte die Klägerin für den Quarzsand- und Quarzsandtagebau die Zulassung eines Sonderbetriebsplans für die Verkippung von unbelastetem Bodenaushub zur Wiedernutzbarmachung der Oberfläche. Am 2. April 2015 beantragte sie zudem die für die Verfüllung ihres Tagebaus erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis. Unter dem 14. Juli 2015 erfolgte die zunächst bis zum 31. Dezember 2018 befristete Zulassung des Sonderbetriebsplans. Dieser Zulassungsbescheid enthält unter Ziffer III. diverse „Nebenbestimmungen“, die unter anderem in Nummer 1. die Anforderungen an das Bodenmaterial zur Verfüllung näher darlegen. Darüber hinaus erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 14. Juli 2015 die für die Grundwasserbenutzung erforderliche, ebenfalls bis zum 31. Dezember 2018 befristete wasserrechtliche Erlaubnis, innerhalb der ausgekiesten Betriebsflächen des Tagebaus standortfremdes unbelastetes Bodenmaterial im Bereich des Grundwasser-wiederanstiegs nach Maßgabe des Sonderbetriebsplans zu verkippen und einzubauen. Diesem Erlaubnisbescheid war unter Ziffer 4.1 unter anderem die folgende, hier von der Klägerin angegriffene „Nebenbestimmung“ beigefügt: „Es darf ausschließlich Abraum (Lehm/Schluff, nicht vermarktbarer Sand, Kies und Ton) aus dem Tagebau T. und standortfremdes unbelastetes Bodenmaterial im Sinne von § 2 Nr. 1 der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung - BBodSchV - vom 12. Juli 1999 nach Maßgabe der Regelungen des o.a. Sonderbetriebsplans eingebaut werden. (Einhaltung der Zuordnungswerte Z0 im Feststoff gemäß Anhang 1 der Zulassung vom 14.07.2015 sowie der Eluatwerte für anorganische und organische Stoffe nach Anhang 2 der Zulassung).“ In Anhang 1 des Zulassungsbescheides vom 14. Juli 2015 sind die einzuhaltenden Feststoffwerte dargestellt, die den Vorsorgewerten für anorganische und organische Stoffe gemäß Anhang 2 Nr. 4 BBodSchV entsprechen. Anhang 2 zeigt die einzuhaltenden Eluatwerte auf. Zur Begründung des Bescheides, insbesondere der unter Ziffer 4.1 getroffenen „Nebenbestimmung“, führt der Beklagte aus, es sei aufgrund des voraussichtlichen Anstiegs des örtlichen Grundwassers nach Einstellung der Sümpfungsmaßnahmen für den Tagebau I. ab dem Jahre 2080 auf ein Niveau von bis zu 112 m ü. NHN eine nachteilige Veränderung des Grundwassers zu erwarten, wenn mit dem Grundwasseranstieg eine beschleunigte Eluierung im Bodenaushub enthaltener Schadstoffe erfolge. Aus diesem Grund müsse zur Herstellung einer natürlichen Bodenfunktion bis 1 m oberhalb des zu erwartenden höchsten Grundwasseranstiegs unbelastetes Bodenmaterial verkippt werden, das die Zuordnungswerte Z0 (Lehm/Schluff) im Feststoff der Tabelle II.1.2-2 der LAGA TR Boden 2004 sowie die im Erlass des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. September 2014 für anorganische und organische Stoffe festgelegten Eluatwerte einhalte. Am 14. August 2015 hat die Klägerin gegen die Nebenbestimmungen sowohl im bergrechtlichen Zulassungsbescheid des Beklagten vom 14. Juli 2015 als auch in der wasserrechtlichen Erlaubnis vom 14. Juli 2015 Klage erhoben. Die Klage gegen den bergrechtlichen Zulassungsbescheid wird bei der erkennenden Kammer unter dem Aktenzeichen 6 K 1496/15 geführt. Zur Begründung der vorliegend zur Entscheidung stehenden Klage gegen die wasserrechtliche Erlaubnis trägt die Klägerin vor, die Klage richte sich gegen die in Ziffer 4.1 geregelte Anwendung des Erlasses vom 17. September 2014. Insoweit handele es sich nicht um Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 VwVfG NRW, sondern um den Inhalt der Genehmigung verändernde bzw. diesen näher ausgestaltende oder spezifizierende Inhaltsbestimmungen. Der Erlaubnisumfang habe durch die Anwendung des Erlasses eingeschränkt werden sollen. Der Beklagte sei aber nicht berechtigt, die Anforderungen an das Bodenmaterial zur Verfüllung des Tagebaus „T. “ unter Berücksichtigung des Erlasses festzusetzen. Bei dem Einbau mineralischer Abfälle in einem Tagebau zum Zwecke der Wiedernutzbarmachung der Erdoberfläche handele es sich in der Regel um eine Abfallverwertungsmaßnahme. Anforderungen an den Einbau bergbaufremder Abfälle in den Tagebau ergäben sich aus der Vorsorgepflicht des § 7 BBodSchG in Verbindung mit §§ 9 bis 12 BBodSchV. Zur Erfüllung der Vorsorgepflicht seien Bodeneinwirkungen zu vermeiden oder zu vermindern, soweit dies im Hinblick auf den Zweck der Nutzung des Grundstücks verhältnismäßig sei. Hierzu bestimme § 9 BBodSchV, dass das Entstehen schädlicher Bodenveränderungen zu besorgen sei, wenn Schadstoffgehalte im Boden gemessen würden, die die Vorsorgewerte nach Anhang 2 Nr. 4 überschritten. Die TR Boden enthalte hierzu weitere Details zum Einbau mineralischer Abfälle gemäß Anhang 2 Nr. 4 zu § 9 BBodSchV. Diese gesetzlichen Vorgaben habe die Klägerin bei Erstellung der Antragsunterlagen beachtet. Der Beklagte habe sie zu Unrecht unter Bezugnahme auf den ministeriellen Erlass weiter verschärft. Dem Beklagten fehle bereits die Kompetenz, im Erlasswege eine bodenschutzrechtliche Regelung dieses Inhalts zu treffen. Denn mit der BBodSchV habe der Bundesgesetzgeber eine abschließende Regelung getroffen, ab welcher Bodenbelastung von der Besorgnis einer schädlichen Bodenveränderung auszugehen sei. Im Übrigen sei unklar, auf welchen empirischen Erfahrungswerten die neu festgesetzten Grenzwerte überhaupt beruhten. Es sei nicht erkennbar, dass die die bundesrechtlichen Regelungen verschärfenden Werte dem derzeitigen Stand von Wissenschaft und Technik entsprächen. Für die Klägerin sei es aufgrund der vorgenommenen Verschärfung der Eluatwerte für den Einbau mineralischer Abfälle schwierig, Böden zu finden, die für den Einbau im Tagebau geeignet seien. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14. Juli 2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 2. April 2015 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung seines Klageabweisungsantrags nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Ergänzend führt er aus, die Nebenbestimmung in Ziffer 4.1 sei erforderlich, um die Gefahr einer schädlichen Gewässerveränderung abzuwehren. Allein die im Erlass festgesetzten Werte seien nach dem fortgeschrittenen Erkenntnisgewinn geeignet, um dieser Besorgnis Rechnung zu tragen. Der Beklagte habe sich dabei auch auf diese Werte berufen können. Mit diesem Erlass würden ausschließlich Vorsorgeanforderungen des § 7 BBodSchG in Bezug auf das Auf- und Einbringen von Bodenmaterial unterhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht konkretisiert. Anforderungen an die stoffliche Qualität des zu verfüllenden Bodenmaterials seien für diesen Anwendungsbereich in der BBodSchV nicht abschließend geregelt. Das Bodenschutzrecht des Bundes treffe für diesen Bereich nur allgemeine und unzureichend konkretisierte Regelungen. So umfassten die im Anhang 2 der BBodSchV geregelten Vorsorgewerte etwa lediglich Metalle und einige organische Stoffe. Für die weit überwiegende Menge an Schadstoffen treffe die BBodSchV keine Festlegung von Vorsorgewerten. Es bestehe jedoch eine Vorsorgepflicht über die Festlegungen in der BBodSchV hinaus und damit die Notwendigkeit der Konkretisierung. Der Erlass ziele darauf ab, die bestehende Regelungslücke für den Bereich unterhalb und außerhalb der durchwurzelbaren Bodenschicht bis zum Inkrafttreten der novellierten BBodSchV zu schließen. Zudem beruhe der Erlass auf gesicherten wissenschaftlichen Erkenntnissen. Für die materialbezogenen Eluatwerte würden aufgrund neuerer Erkenntnisse und veränderter Anforderungen des Grundwasserschutzes die in neuen DIN-Normen beschriebenen 2:1 Verfahren sowie die entsprechenden methodenspezifischen Eluatgrenzwerte zugrunde gelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie des Verfahrens 6 K 1497/15 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Ordner und 2 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig und begründet. Die Klage ist insbesondere als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 2 VwGO statthaft. Bei der angefochtenen Regelung in Ziffer 4.1 des Erlaubnisbescheids vom 14. Juli 2015 handelt es sich nämlich nicht um eine isoliert im Wege der Anfechtungsklage anfechtbare Nebenbestimmung, sondern um eine Inhaltsbestimmung, welche mit einer auf die Erteilung eines nicht mit dieser einschränkenden Inhaltsbestimmung versehenen Zulassungsbescheides gerichteten Verpflichtungsklage angegriffen werden muss. Denn die Regelung zu den Anforderungen an das Bodenmaterial zur Verfüllung hat unzweifelhaft unmittelbare Auswirkungen auf den Umfang der im Wege der wasserrechtlichen Erlaubnis gestatteten Verfüllung des Tagebaus. Der Klägerin ist nicht schlechthin, sondern nur für den Fall der Verwendung bestimmten Bodenmaterials die Verfüllung des Tagebaus gestattet worden; verwendet sie anderes Bodenmaterial, so verstößt sie nicht gegen eine Auflage, sondern handelt ohne Genehmigung. Mit ihrer Klage will die Klägerin daher eine weniger eingeschränkte Zulassung der Verfüllung erstreiten, als sie derzeit innehat; ein solches "Mehr" an Genehmigung lässt sich jedoch nicht mit der Anfechtungs-, sondern nur mit der Verpflichtungsklage erreichen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1984 - 7 C 8.82 -, juris Rn. 10; BayVGH, Urteil vom 7. Oktober 2004 - 22 B 03.3228 -, juris Rn. 20; VG Ansbach, Urteil vom 6. Juli 2016 - AN 9 K 15.00152 -, juris Rn. 55. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 15. Auflage, § 36 Rn. 8 ff. Die hiernach zulässige Klage ist auch begründet. Denn die Inhaltsbestimmung in Ziffer 4.1 des Erlaubnisbescheides vom 14. Juli 2015 ist rechtswidrig. Der Beklagte hat die in dem ministeriellen Erlass vom 17. September 2014 vorgegebenen Eluatwerte ermessensfehlerhaft für die streitgegenständliche Verfüllung des Tagebaus verbindlich gemacht. Für diese einschränkende und die Klägerin belastende Inhaltsbestimmung besteht keine ausreichende Rechtsgrundlage. Hierdurch wird der gesamte Erlaubnisbescheid infiziert und die Klägerin in ihren Rechten verletzt. Die Klägerin hat daher einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrags vom 2. April 2015 (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO), denn ihr steht vorliegend ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über ihren Antrag zu. Die Benutzung eines Gewässers bedarf gemäß § 8 Abs. 1 WHG der Erlaubnis oder Bewilligung, wobei die Erlaubnis die Befugnis und die Bewilligung das Recht gewähren, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen (vgl. § 10 Abs. 1 WHG). Nach § 9 Abs. 2 Nr. 2 WHG gelten als Benutzungen des Gewässers auch Maßnahmen, die - so wie hier - geeignet sind, dauernd oder in einem nicht nur unerheblichen Ausmaß nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit herbeizuführen. Für Abgrabungen ist nämlich kennzeichnend, dass sie die das Grundwasser effektiv schützenden Deckschichten der belebten Bodenzone beseitigen, so dass die Möglichkeit einer schädlichen Veränderung des Grundwassers nicht auszuschließen ist. Nach der Verfüllung wird sich Fremdmaterial im zukünftig vom Grundwasser durchströmten Bereich befinden. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 30. November 2015 - 1 A 10316/15 -, juris Rn. 18; VG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2016 - 7 K 2657/13 -, juris Rn. 52; VG Augsburg, Urteil vom 8. Februar 2011 - Au 3 K 10.793 -, juris Rn. 25. Liegt - wie vorliegend - ein Versagungsgrund im Sinne des § 12 Abs. 1 WHG nicht vor, so steht die Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis nach § 12 Abs. 2 WHG im pflichtgemäßen Ermessen der Wasserbehörde. Dementsprechend entscheidet die Wasserbehörde auch nach pflichtgemäßem Ermessen, ob sie mit der Erlaubnis auf der Grundlage des § 13 WHG eine Inhalts- oder Nebenbestimmung verknüpft. Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 12 Rn. 33 m.w.N. Stand dem Beklagten Ermessen zu, kann die Kammer dessen Ermessensentscheidung nach § 114 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen und aufheben, wenn er das ihm eingeräumte Ermessen nicht erkannt (Ermessensnichtgebrauch), von seinem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (Ermessensfehlgebrauch) oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens nicht eingehalten hat (Ermessensüberschreitung). Vgl. allgemein hierzu: Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rn. 74. Ein Ermessensfehlgebrauch liegt vor, wenn die in dem streitgegenständlichen Bescheid angestellten Ermessenerwägungen sich nicht im Rahmen des gesetzlichen Zwecks der Ermessensausübung halten, die Behörde also von unzutreffenden, in Wahrheit nicht gegebenen, unvollständigen oder falsch gedeuteten tatsächlichen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juli 2011 - 20 A 2476/10 -, juris Rn. 112; BayVGH, Urteil vom 13. Oktober 2009 - 14 B 07.1760 -, juris Rn. 41; Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 8. Aufl., § 40 Rn. 99 m.w.N. Nach diesen Kriterien erweist sich die Entscheidung des Beklagten als ermessensfehlerhaft. Die Festsetzung der in Rede stehenden, auf dem ministeriellen Erlass vom 17. September 2014 basierenden Eluat-Zuordnungswerte gemäß Ziffer 4.1 der Erlaubnis findet in § 13 Abs. 1 und 2 WHG keine hinreichende Rechtsgrundlage. Danach sind Inhalts- und Nebenbestimmungen auch nachträglich sowie auch zu dem Zweck zulässig, nachteilige Wirkungen für andere zu vermeiden oder auszugleichen (§ 13 Abs. 1 WHG). Nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 kann die zuständige Behörde insbesondere Anforderungen an die Beschaffenheit einzubringender oder einzuleitender Stoffe stellen. Inhaltbestimmungen i.S.d. § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG treten aus Gründen der Verhältnismäßigkeit an die Stelle einer vollständigen Versagung der Genehmigung. Sie sind möglich im Hinblick auf nachteilige Wirkungen für andere sowie vor allem aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Zu letzteren gehören insbesondere wasserwirtschaftliche Belange, aber auch Anforderungen aus anderen Rechtsbereichen. Insoweit beruht die Bestimmung auf dem Gedanken, dass die Gefahr einer Verunreinigung der Gewässer unter allen Umständen vermieden werden soll und dass gegenüber diesem Gesichtspunkt auch die Interessen des Benutzers notfalls zurücktreten müssen. Die erhöhten Anforderungen können die physikalische, chemische und biologische Beschaffenheit betreffen. Die gesteigerte Belastung des Benutzers durch die Festsetzung zusätzlicher Anforderungen nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 WHG muss den allgemeinen (rechtsstaatlichen) Voraussetzungen genügen; sie muss geeignet sein und darf insbesondere nicht den Grundsätzen der Bestimmtheit und der Verhältnismäßigkeit widersprechen. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt inhaltlich, dass nur gefordert wird, was geeignet ist, den angestrebten Erfolg zu erzielen. Die Anforderungen müssen ferner erforderlich sein; es darf kein anderes, den Benutzer weniger belastendes Mittel geben, das dem verfolgten Zweck ebenso gerecht wird. Bei der demnach gebotenen Abwägung von Aufwand und Ertrag sind insbesondere Art, Menge und Gefährlichkeit der einzubringenden oder einzuleitenden Stoffe zu berücksichtigen. Die Anforderungen können umso strenger sein, je wahrscheinlicher der Eintritt eines Schadens ist und je schwerwiegender die befürchteten Folgen sein werden. Andererseits ist das Gewicht der Anforderungen um so geringer, je unwahrscheinlicher der Schadenseintritt ist und je unbedeutender die Folgen sein werden. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2016 - 7 K 2657/13 -, juris Rn. 84 ff. m.w.N aus der Rechtsprechung und Literatur; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl., § 13 Rn. 96 ff. Gemessen an diesen Kriterien entspricht die Regelung in Ziffer 4.1 des Erlaubnisbescheids nicht dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, weil die Erforderlichkeit der in Rede stehenden, auf dem ministeriellen Erlass vom 17. September 2014 basierenden Eluat-Zuordnungswerte nicht hinreichend belegt ist. Zunächst können unter wasserrechtlichen Gesichtspunkten allgemeine Standards nicht im Rahmen einer Inhalts- und Nebenbestimmung nach § 13 WHG - mittels einer Bezugnahme auf einen ministeriellen Erlass -, sondern allenfalls in Rechtsverordnungen nach § 23 WHG (ggf. i.V.m. § 13 LWG n.F.) vorgesehen werden, es sei denn die Anforderungen tragen konkreten gesetzlichen Vorschriften Rechnung. Denn in diesem Fall kann davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber das Übermaßverbot umfassend berücksichtigt hat. Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 14. Aufl., § 13 Rn. 105. Konkrete gesetzliche Vorschriften, die die sich aus dem ministeriellen Erlass ergebenden Werte vorgeben, bestehen derzeit nicht. Vgl. auch VG Aachen, Urteil vom 22. Januar 2016 - 7 K 2657/13 -, juris Rn. 129. Die sich aus dem Erlass ergebenden Eluat-Zuordnungswerte können insbesondere auch nicht mit der von dem Beklagten vorgetragenen Begründung herangezogen werden, dass ergänzend zu den bundesrechtlich - namentlich in Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV - festgelegten Vorsorgewerten die zuständige Behörde mit Blick auf eine Unvollständigkeit oder fehlende Aktualität der dort festgeschriebenen Werte auch weitergehende landesrechtliche Festlegungen oder Einzelfallanforderungen erlassen könne. Denn eine entsprechende Kompetenz des Landes(ministeriums) kann weder durch eine entsprechende Auslegung der sich aus § 7 Satz 4 BBodSchG ergebenden Ermächtigung zum Treffen von Anordnungen zur Vorsorge noch im Hinblick auf die geplante Novellierung der BBodSchV im Rahmen einer Mantelverordnung angenommen werden. Hinsichtlich der weiteren Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit auf die Entscheidungsgründe in dem Parallelverfahren 6 K 1496/15 verwiesen. Schließlich sind auch keine anderweitigen Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass aufgrund der Verfüllung von Material, welches „lediglich“ den sich aus der BBodSchV ergebenden Vorsorgewerten und nicht den sich aus dem ministeriellen Erlass ergebenden Werten entspricht, Beeinträchtigungen des Wohls der Allgemeinheit oder nachteilige Wirkungen für andere zu erwarten sind. Die Vertreter des Beklagten haben in der mündlichen Verhandlung eingeräumt, dass auch nach ihrer Auffassung die Vorsorgewerte des Anhangs 2 Nr. 4 nach wie vor dem Stand der Technik entsprechen und deren Einhaltung von ihnen im Übrigen bei bestandskräftig zugelassenen Tagebauen auch nach wie vor als ausreichend angesehen wird. Zudem ergibt sich aus dem vom Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz (LANUV) begleitend zur Einführung des ministeriellen Erlasses und im Auftrag des Ministeriums für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz durchgeführten Monitoringprogramm, dass „die Bewertung nach 2:1- und 10:1-Eluat-Maßstäben nur geringe Unterschiede in der Einstufung einzelner Parameter und keinen Unterschied in der Einstufung der untersuchten, hier betrachteten Proben im Hinblick auf eine Verwertbarkeit ergibt […, sondern dass] die 2:1‑Verfahren realitätsnähere Werte liefern.“ Dass demgegenüber aus Sicht der Tagebaubetreiber ein Bedürfnis an einer bundesweit einheitlichen Regelung ohne länderspezifische Besonderheiten besteht, zeigen die von der Klägerin mit Blick auf die typischerweise über Ländergrenzen hinweg erfolgenden Bodenlieferungen dargestellten Schwierigkeiten bei der praktischen Umsetzung der vom Beklagten festgelegten Anforderungen an die Verfüllung. Insofern fällt vorliegend die im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung gebotene Abwägung von Aufwand und Ertrag zu Lasten des Beklagten aus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 S. 2, 711 ZPO. Die Kammer hat die Berufung zugelassen, weil sie die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO für gegeben hält. Grundsätzliche Bedeutung kommt dabei der hier entscheidungserheblichen Frage zu, ob über die Vorsorgewerte in Anhang 2 Nr. 4 der BBodSchV hinaus Vorsorgeanforderungen in einem ministeriellen Erlass festgelegt und in einer Zulassungsentscheidung für den Tagebaubetreiber verbindlich gemacht werden können. Diese Frage ist bislang in der Rechtsprechung des Berufungsgerichtes oder höchstrichterlich nicht geklärt und hat Auswirkungen über den Einzelfall hinaus.