Leitsatz: 1. Mit der für das Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO erforderlichen Sicherheit liegen erhebliche Gründe für die Annahme vor, dass anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. 2. Entscheidungen des Bundesamtes nach § 29 Abs. 1 Satz AsylG werden unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnet. 1. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe für das Verfahren erster Instanz ohne Ratenzahlung bewilligt und zur vorläufig unentgeltlichen Wahrnehmung der Rechte Rechtsanwalt P. aus I. zu den für einen im Gerichtsbezirk ansässigen Rechtsanwalt geltenden Bedingungen beigeordnet. 2. Die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 8 K 3114/16.A - gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Oktober 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, in dem Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe hat Erfolg, da die wirtschaftlichen Voraussetzungen vorliegen und der Antrag hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, wie sich aus den nachstehenden Ausführungen ergibt, § 166 VwGO, i.V.m. § 114 ff. ZPO. Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums - 8 K 3114/16.A - gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 27. Oktober 2016 anzuordnen, ist zulässig und begründet. Das Gericht legt das Begehren des Antragstellers nach § 88, 122 VwGO dahingehend aus, dass er sich mit seinem Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht gegen das in Ziffer 4 des streitgegenständlichen Bescheids festgesetzte Einreise- und Aufenthaltsverbot wendet. Dem Antrag würde insoweit das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot des § 11 Abs. 1 AufenthG dann unbeschränkt gelten würde. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung würde die Rechtsstellung des Antragstellers nicht verbessern. Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 14. Dezember 2015 - 8 PA 199/15 -, juris, Rn. 5; VG Aachen, Beschluss vom 25. Februar 2016 - 8 L 1065/16.A -, juris, Rn. 8 ff. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen. Die Aussetzung der Abschiebung setzt gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Der Maßstab der ernstlichen Zweifel, der seine Grundlage in Art. 16a Abs. 4 GG findet, ist auf Grund der Änderungen der §§ 29, 36 AsylG durch das Integrationsgesetz vom 31. Juli 2016 (BGBl. I, 1939), (auch) auf Fälle anzuwenden, in denen ein Asylantrag gem. § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurde. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang von § 36 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG. Denn § 36 Abs. 1 erfasst in der nunmehr gültigen Fassung auch Anträge, die auf Grundlage von § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt wurden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz, d.h. die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz, zuerkannt hat. Das Bundesamt hat die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers als unzulässig hierauf gestützt, da diesem nach der Angaben der bulgarischen Behörden in Bulgarien die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG setzen voraus, dass erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166 = juris, Rn. 99. Gemessen hieran liegen ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes mit der für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes notwendigen Sicherheit zumindest insoweit vor, als dieses die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien abgelehnt hat. Denn es liegen erhebliche Gründe für die Annahme vor, dass dem Antragsteller in Bulgarien als anerkannter Flüchtling eine Verletzung von Art. 3 EMRK droht. Die Kammer hat zur Lage von anerkannten Schutzberechtigten in Bulgarien in mehreren Entscheidungen ausgeführt: "Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger im Fall einer Rückkehr nach Bulgarien dort obdachlos wäre und seinen Lebensunterhalt nicht sicherstellen könnte. Er besitzt in Bulgarien weder einen effektiven Zugang zu einer Sozialwohnung und zu Geldleistungen noch kann davon ausgegangen werden, dass er die notwendigen Mittel für den Lebensunterhalt in Bulgarien durch eine Erwerbstätigkeit sicherstellen kann. Das Gericht stützt seine Einschätzung maßgeblich auf die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015. Hiernach existiert in Bulgarien kein konkreter nationaler Integrationsplan. Es gebe nur sehr geringe Chancen, sich eine Existenz aufzubauen. Zwar sei im Juni 2015 eine Integrationsstrategie bis 2016 erlassen worden, an einem Plan zur Umsetzung fehle es aber. Die QRL sei noch nicht umgesetzt werden. Es fehle an einem ausreichenden Budget für eine effektive Integrationspolitik. Für anerkannte Schutzberechtigte gebe es einen Anspruch auf Sozialhilfe, aber in geringerer Höhe im Vergleich zu bulgarischen Staatsangehörigen (für diese ca. 33 EUR pro Monat). Tatsächlich erhielten nur sehr wenige der anerkannten Schutzberechtigten diese finanzielle Unterstützung. Auch bei der Wohnraumsuche erhalte nur ein verschwindend geringer Teil Unterstützung. In der Regel bedeute der Erhalt eines Schutzstatus Obdachlosigkeit. Der Zugang zum Arbeitsmarkt sei äußerst erschwert. Es fehle an Sprachkenntnissen der Flüchtlinge und an der Bereitschaft der Arbeitgeber, anerkannte Schutzberechtigte anzustellen. Auf dem Schwarzmarkt seien die Möglichkeiten ebenfalls beschränkt, da dieser überwiegend von Roma eingenommen sei, vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Stuttgart vom 23. Juli 2015. Diese negative Einschätzung wird durch die Angaben in der Auskunft von Frau Dr. W. J. an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015 bestätigt. In der Auskunft wird berichtet, dass das Fehlen eines gesicherten Rechts auf Unterbringung ein wesentliches Problem für Flüchtlinge in Bulgarien sei. Die Politik der staatlichen Flüchtlingsbehörde sei unbeständig und willkürlich. Am 21. Juli 2015 hätten die staatliche Flüchtlingsbehörde und das Bulgarische Rote Kreuz eine Fördervereinbarung zur Umsetzung der Maßnahme "Überführung von Nutznießern internationalen Schutzes von den Aufnahmezentren zu anderen Adressen" unterzeichnet. Die Förderung sei bis zum 15. Juni 2016 durch die Europäische Kommission gesichert. Bislang werde die Förderung jedoch nicht umgesetzt. Grund hierfür sei, dass man in den Genuss der Maßnahme nur komme, wenn man im Besitz eines bulgarischen Ausweisdokuments sei. Hierfür sei jedoch wiederum die Angabe einer Meldeadresse erforderlich. Derzeit verweigere die staatliche Flüchtlingsbehörde den Schutzberechtigten die Möglichkeit, die Adresse der Aufnahmezentren zu diesem Zweck zu verwenden. Auch für einen Antrag auf Sozialhilfe sei ein bulgarisches Ausweisdokument notwendig, vgl. Dr. W. J. , Auskunft an den VGH Baden-Württemberg vom 27. August 2015. Hieraus ergibt sich also, dass international Schutzberechtigte eine Meldeadresse vorweisen müssen, um staatliche Leistungen erhalten zu können. Eine Meldeadresse setzt aber wiederum eine Unterkunft voraus, zu der international Schutzberechtigte keinen effektiven Zugang haben. Die Angaben des Auswärtigen Amtes und von Frau Dr. W. J. decken sich im Wesentlichen mit den Angaben mehrerer anderer Quellen. Auch diese gehen davon aus, dass anerkannte Schutzberechtigte in Bulgarien keinen effektiven Zugang zu einer Wohnung und sozialen Leistungen haben, vgl. Council of Europe (Europarat), Report by Nils Muiznieks following his visit to Bulgaria from 9 to 11 February 2015, S. 28 f.; Pro Asyl, Erniedrigt, misshandelt, schutzlos: Flüchtlinge in Bulgarien, April 2015, S. 44 ff.; aida, Asylum Information Database, Country Report Bulgaria, 31. Januar 2015, S. 41; Bulgarian Helsinki Committee, Annual monitoring report on status determination procedures in Bulgaria, 2014, S. 13. Soweit nach den vorstehenden Berichten, anerkannte Schutzberechtigte nach der Statusanerkennung zum Teil noch in den Aufnahmeeinrichtungen für Antragsteller weiter leben können, rechtfertigt dies keine andere Bewertung. Zum einen geben die Berichte nur einen Kulanzzeitraum von sechs Monaten an, was keine dauerhafte Lösung darstellt. Zudem wird ebenfalls davon berichtet, dass anerkannte Schutzberechtigte regelmäßig (willkürlich) aus den Einrichtungen ausgeschlossen würden. Schließlich würde eine entsprechende Kulanzregelung dem Kläger als Rückkehrer nach Bulgarien von vornherein nicht weiterhelfen. Für eine Wiederaufnahme von anerkannten Schutzberechtigten in Aufnahmeeinrichtungen, die von diesen zuvor verlassen wurden, ist nichts ersichtlich. Dass der bulgarische Staat anerkannte Schutzberechtigte zum Teil trotz der Statusgewährung zunächst in den Aufnahmeeinrichtungen weiter leben lässt, ist zuletzt ein Indiz, dass diese ansonsten keinen effektiven Zugang zu Obdach und Lebensunterhalt haben." Vgl. VG Aachen, Urteile vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris, Rn. 100 ff.; und vom 28. Oktober 2016 - 8 K 299/15.A -, juris, Rn. 106 ff.; - 8 K 468/15.A -, juris, Rn. 117 ff.; so auch: HessVGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A - (Pressemeldung); VG Gelsenkirchen, Urteil vom 19. Februar 2016 - 2a K 2466/15.A -, juris, Rn. 53 ff.; VG Münster, Urteil vom 22. Oktober 2015 - 8 K 436/15.A -, juris, Rn. 28; a.A.: OVG Saarland, Urteil vom 25. Oktober 2016 - 2 A 95/16 -, juris, Rn. 27 ff.; VG Bayreuth, Urteil vom 9. März 2016 - B 3 K 15.30152 -, juris, Rn. 43 ff. Der Einzelrichter hält hieran für den geltend gemachten Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen der fehlenden Möglichkeit, eventuelle Änderungen der Sachlage im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes sachgerecht aufzuklären, auch weiter fest, sodass der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO schon allein deshalb Erfolg hat. Ob der Umstand, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Bulgarien besteht, dazu führt, dass die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen der dortigen Schutzgewährung rechtswidrig ist, da der Antragsteller wegen des Abschiebungsverbots gerade gehindert ist, nach Bulgarien zurückzukehren, kann das Gericht deshalb offen lassen. Vgl. gegen die Rechtswidrigkeit der Ablehnung als unzulässig in dieser Konstellation: OVG NRW, Beschluss vom 10. November 2016 - 11 A 548/16.A -, juris, Rn. 8; implizit auch: VG Aachen, Urteile vom 9. Dezember 2015 - 8 K 2119/14.A -, juris; und vom 28. Oktober 2016 - 8 K 299/15.A -, juris; - 8 K 468/15.A -, juris; a.A.: HessVGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A - (Pressemeldung). Diese Frage dürfte sich aber letztlich auch im Hauptsacheverfahren nicht stellen. Die Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als unzulässig abzulehnen, wird wegen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung in diesem Verfahren wirkungslos, § 37 Abs. 1 AsylG. Nach Satz 1 der Vorschrift werden die Entscheidung des Bundesamtes über die Unzulässigkeit nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG und die Abschiebungsandrohung unwirksam, wenn das Verwaltungsgericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO entspricht. Gemäß Satz 2 hat das Bundesamt das Asylverfahren fortzuführen. Das Hauptsacheverfahren dürfte sich deshalb auf Grund der Anordnung der aufschiebenden Wirkung erledigt haben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und § 83 b AsylVfG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.