OffeneUrteileSuche
Urteil

2 K 1847/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2016:1213.2K1847.15.00
2mal zitiert
2Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

4 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Bei langjähriger unbeanstandeter Ausübung der Kindertagespflege besteht mangels konkreter Eignungsbedenken Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege für die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern.

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Abänderung ihres Bescheides vom 3. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2015 eine Erlaubnis zur Kindertagespflege für bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder zu erteilen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei langjähriger unbeanstandeter Ausübung der Kindertagespflege besteht mangels konkreter Eignungsbedenken Anspruch auf Erteilung der Erlaubnis zur Kindertagespflege für die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin unter Abänderung ihres Bescheides vom 3. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2015 eine Erlaubnis zur Kindertagespflege für bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder zu erteilen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin ist verheiratet und Mutter von drei erwachsenen Kindern. Sie übt seit Ende der 80er Jahre die Tätigkeit einer Tagespflegeperson in ihrem Haushalt aus. Sie bewohnt ein Einfamilienhaus am Kronenberg in Aachen. Nachdem die Klägerin an der Qualifizierungsmaßnahme „Qualifizierung in der Kindertagespflege" nach dem DJI-Curriculum „Fortbildung von Tagespflegepersonen" mit 160 Unterrichtsstunden teilgenommen und das Abschlusskolloquium bestanden hatte, erteilte die Beklagte ihr unter dem Vorbehalt des Widerrufs die Erlaubnis zur Kindertagespflege ab dem 15. Oktober 2013 zur Betreuung von bis zu drei fremden Kindern im eigenen Haushalt, auf 5 Jahre befristet. Auf die Anfrage der Klägerin, warum ihr nicht wie anderen Tagesmüttern eine Erlaubnis für die gleichzeitige Betreuung von fünf Kindern erteilt werde, erwiderte die Beklagte mit Schreiben vom 26. Februar 2014, dass sich die Richtlinien und Zugangsvoraussetzungen im Bereich der Kindertagespflege in den letzten Jahren im Sinne einer höheren Qualität geändert hätten. Eine Voraussetzung für die Qualifikation zur Tagesmutter sei der Hauptschulabschluss. Der Bundesverband für Kinderbetreuung in Tagespflege e.V. stelle Zertifikate nach erfolgter Qualifizierung aus, wenn die Person einen Hauptschulabschluss vorweisen könne. Die Klägerin verfüge nicht über einen Hauptschulabschluss. Der Kinder- und Jugendausschuss der Beklagten habe am 18. Februar 2014 beschlossen, Ausnahmeerlaubnisse bei Tagespflegepersonen ohne Hauptschulabschluss zu erteilen. Im Hinblick auf den Bildungsauftrag in der Kindertagespflege werde diese Ausnahmeerlaubnis auf bis zu drei Kinder beschränkt. Die Klägerin wandte sich in der Folgezeit mit einer Petition an den Landtag des Landes NRW. Im Rahmen dieses Verfahrens nahm das Jugendamt der Beklagten dahingehend Stellung, dass der Klägerin eine Erlaubnis zur Kindertagespflege ab 2005 nur noch für bis zu drei Kinder erteilt worden sei, nachdem sowohl Beobachtungen der Fachberaterinnen bei Hausbesuchen als auch Rückmeldungen von Eltern auf Anzeichen von Überforderung in der Betreuung der Kinder hingewiesen hätten. Der fehlende Hauptschulabschluss der Klägerin sei nicht isoliert zu betrachten. Vielmehr seien die sich aus den geringen intellektuellen Fähigkeiten der Klägerin ergebende latente Überlastungssituation und mangelnde Reflexionsfähigkeit in Bezug auf ihr Betreuungs- und Erziehungsverhalten in den Blick zu nehmen. Die Klägerin sei während der Qualifizierungsmaßnahme und auch danach sehr intensiv von den Mitarbeiterinnen des Vereins Familiäre Tagesbetreuung betreut, begleitet und beraten worden. „Ruhe bewahren", den Alltag an den Bedürfnissen des kleinen Kindes orientiert zu gestalten, besonnen und ohne Zeitdruck und Hektik zu handeln, seien bereits mehrfach Thema in Gesprächen zwischen den Fachberaterinnen und der Klägerin gewesen. Mit drei Kindern gelinge ihr dies ausreichend gut, sie könne relativ guten Überblick behalten, bei einer Betreuung von fünf Kindern würde die Klägerin nach der Einschätzung der Fachberaterinnen wieder in die Verhaltensmuster zurückfallen, die den Kindern nicht zuträglich seien (Hektik, Unruhe, zu viel Einschränkungen und Vorgaben). Eine Mitarbeiterin des Jugendamtes der Beklagten führte am 13. Januar 2015 und am 21. Januar 2015 zusammen mit der Zeugin H. vom Verein für Familiäre Tagesbetreuung einen Hausbesuch bei der Klägerin durch. Sie hielt in einem hierüber gefertigten Vermerk folgendes fest: Bei dem ersten Besuch seien zwei Kinder anwesend gewesen. Die 1,3 Jahre alte F. habe einen sehr weinerlichen Eindruck gemacht. Die Klägerin habe erzählt, dass sie in der letzten Woche noch Fieber gehabt habe und jetzt noch kränklich sei. Die Klägerin habe dem Kind eine halbe Banane in die Hand gedrückt und die Hand zum Mund geführt. Offensichtlich habe F. aber nicht essen wollen und sei quengelnd mit der halben Banane in der Hand sitzen geblieben. Nach einiger Zeit habe die Klägerin die Kinder für einen morgendlichen Spaziergang angezogen. Dabei habe sie F. eine zu kleine Mütze angezogen. Die Klägerin habe erzählt, dass sie täglich mit den Kindern rausgehe. Es sei aufgefallen, dass die Klägerin die Bedürfnislage des Kindes F. offensichtlich nicht erkannt habe. So habe sie das immer noch kränkliche Kind nicht tröstend auf dem Arm gehalten und ihm die nötige Ruhe gegeben. Stattdessen habe sie versucht, es unaufhaltsam ins Spiel einzubeziehen. Die Klägerin habe während des Besuchs pausenlos mit den Kindern und auf die Kinder eingeredet. Über den zweiten Hausbesuch hielt die Zeugin H. fest, die Klägerin gehe sehr viel mit den Kindern nach draußen. Sie sei sehr darauf bedacht, in der Betreuung der Tageskinder alles richtig zu machen. In gelernten und geübten Standardsituationen könne sie ausreichend den Überblick mit den drei Tageskindern behalten. Leider gelinge es ihr kaum, an der Aufmerksamkeit und dem Interesse jedes einzelnen Kindes anzuknüpfen. Die Lust der Kinder, „die Welt zu erforschen", die eigenen Fähigkeiten weiterzuentwickeln, um wichtige Entwicklungsschritte machen zu können, nehme sie oft nicht ausreichend war. Man habe die Klägerin zusammen mit ihren drei Tageskindern auf dem Wochenmarkt am Kronenberg getroffen. Nach dem Einkauf sei man noch eine Runde mit den Kindern spazieren gegangen. Auf die Frage, in welcher Form sie die Sicherheit der Kinder gewährleisten könne, wenn sie fünf Kinder betreuen würde, habe die Klägerin erklärt, dass zwei oder drei Kinder im Kinderwagen sitzen würden, die anderen würden sich am Kinderwagen festhalten. Sie handhabe das mit drei Kindern auch so. Zum Ende des Spaziergangs habe man die Straße Kronenberg überqueren müssen. Die Klägerin habe zum Überqueren der Straße eine Stelle hinter einem Lkw gewählt, an der sie keinen guten Überblick auf die Straße gehabt habe. Sie habe die Kinder aufgefordert, nach links und nach rechts zu sehen. Dann sei sie hinter dem Lkw auf die Straße getreten und habe bemerkt, dass von rechts noch ein PKW gekommen sei. Sie habe die Kinder auf das Auto aufmerksam gemacht und es passieren lassen. Die Beklagte gab der Klägerin mit Schreiben vom 13. März 2015 Gelegenheit zur Stellungnahme zu der von ihr beabsichtigten Ablehnung der Erteilung einer Erlaubnis zur Kindertagespflege von mehr als drei Kindern. Die Klägerin nahm mit Schreiben vom 27. März 2015 dahingehend Stellung, dass, sofern sie bei den Hausbesuchen aus der Sicht der Beklagten nervös und überaktiv gewirkt haben sollte, dies ausschließlich durch die einer Prüfungssituation vergleichbare Situation bedingt gewesen sei. Sie teile nicht die Ansicht der Beklagten, dass F. bei dem Spaziergang nicht ausreichend vor Kälte geschützt gewesen sei. Dies werde auch durch die beigefügte Stellungnahme der Mutter des Kindes bestätigt. Ihr könne auch nicht fehlende Feinfühligkeit im Umgang mit dem Kind F. vorgeworfen werden. Sie sei vielmehr nach Rücksprache mit deren Eltern angehalten, sie dauernd aufzufordern, sich an den alltäglichen Tagesabläufen zu beteiligen, weil das Kind sonst in der Gruppe nicht nur isoliert, sondern aufgrund ihrer passiven Haltung auch an Fortschritten gehindert sei. Auch die Aufforderung an F. , ein Stück Banane zu essen, stehe damit in Zusammenhang. Ihr Verhalten sei gerade auf die konkreten Befindlichkeiten und Bedürfnisse der Kinder in Übereinstimmung mit den Eltern abgestimmt. Den Vorwurf, die Kinder beim Überqueren einer Straße einer Gefahr ausgesetzt zu haben, verneine sie aufs Schärfste. Sie habe sich vorher mehrfach und ausreichend versichert, dass keine Fahrzeuge im Anfahren gewesen seien und die Straßenüberquerung ohne Probleme habe erfolgen können. Wenn die Kinder noch nicht lange bei ihr seien, bringe sie ihnen das Gehen in der Gruppe und das notwendige Verhalten bei. Die Kinder wüssten, dass sie sofort wieder nach Hause gingen, wenn etwas nicht klappte. Außerdem wähle sie bewusst Wege in der Gegend, wo es überhaupt keinen Straßenverkehr gebe. Auch dürfe nicht unberücksichtigt bleiben, dass sie bereits seit 26 Jahren als Tagesmutter tätig sei, schon mehrfach auch fünf Kinder gleichzeitig betreut habe und noch nie ein Kind in eine wirkliche Gefahrensituation geraten sei. Die Eltern der Tageskinder seien sehr zufrieden mit ihr und hätten vollstes Vertrauen. Sie könne der Beklagten einen ganzen Ordner voll mit Zeugnissen sehr zufriedener Eltern präsentieren. Die Kinder dieser Eltern habe sie größtenteils über mehrere Jahre betreut. Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Bescheid vom 3. Juni 2015 unter dem Vorbehalt des Widerrufs die Erlaubnis für die Betreuung von bis zu fünf Kindern in Kindertagespflege mit der Auflage, dass nicht mehr als drei Kinder gleichzeitig in Tagespflege betreut werden dürfen. Sie befristete die Erlaubnis auf drei Jahre. In der Begründung führte sie aus, dass sie nach eingehender Prüfung sämtlicher Umstände und unter Einbeziehung der bei den Hausbesuchen getroffenen Feststellungen Bedenken habe, dass die Klägerin bei der zeitgleichen Betreuung von mehr als drei Kindern in Tagespflege in der Lage wäre, die Belange der Kinder angemessen zu berücksichtigen und besonders bei den in der Regel täglich durchgeführten Spaziergängen die Sicherheit der Kinder im Straßenverkehr zu gewährleisten. Sie sei weiterhin - auch unter Berücksichtigung der von der Klägerin angeführten Argumente - der Auffassung, dass in der Person der Klägerin nur eine eingeschränkte Eignung gegeben sei und sie mit der gleichzeitigen Betreuung von fünf Tagespflegekindern überfordert wäre. Ihre Bewertung habe nichts damit zu tun, dass die Klägerin nicht über einen Hauptschulabschluss verfüge. Auch bestehe der Eindruck, dass die Klägerin mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Betreuungsverhältnisse Schwierigkeiten habe. Um einerseits die Anforderungen an eine jederzeit ausreichende und allen Sicherheitsaspekten genügende Tagesbetreuung zu gewährleisten und andererseits dem berechtigten Interesse der Klägerin an einer weitergehenden Tätigkeit als Kindertagespflegeperson zu entsprechen, erteile sie ihr im Rahmen des ihr zustehenden Regelungsermessens die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf Kindern mit der Auflage, dass nicht mehr als drei Kinder gleichzeitig betreut werden dürften. Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 25. Juni 2015 Widerspruch. Sie führte aus, die Bedenken der Beklagten, dass sie nicht in der Lage sei, Verkehrssituationen angemessen zu bewerten und mehr als drei Kinder bei Spaziergängen unter Kontrolle zu halten, seien unberechtigt. Die Beklagte stütze ihre Bedenken auf die bei einem Hausbesuch gemachten Beobachtungen. In der damaligen Situation habe sie sich vor dem Überqueren der Fahrbahn in Ruhe davon überzeugt, dass ihr und den Kindern keine Gefahr drohe. Es gebe kein Verbot, eine Straße zwischen parkenden Autos zu überqueren. Wichtig sei nur, dass man die Gefahren, die eine solche Situation mit sich bringe, richtig einschätze und sich entsprechend verhalte. Dies habe sie getan. Dass sie dies auch in der Vergangenheit stets fehlerfrei getan habe, werde dadurch belegt, dass sie bislang nie einen Verkehrsunfall verursacht habe. Die Beklagte habe ihre Kritikpunkte, dass sie nicht in der Lage sei, bei Spaziergängen mehr als drei Kinder unter Kontrolle zu halten, nicht weiter substantiiert. Sie könne genau darlegen, wie sie beispielsweise Treppen im Haus mit fünf Kindern gleichzeitig bewältige, wie sie die Schlafsituation mit fünf Kindern und alltägliche Situationen wie den Gang zur Toilette gestalte, welche Aktivitäten aufgrund eines zu hohen Risikos in ihrer Tagespflege gerade nicht stattfänden. Sie lasse auch keinen Zweifel daran, dass sie dies alles entsprechend umzusetzen wisse. Ihr sei es wichtig, die Kinder zu Selbstständigkeit zu erziehen, d.h. den Kindern größtmögliche Entfaltungsmöglichkeiten bei korrekter Ausübung der Aufsichtspflicht zu gewähren. Solange die Beklagte ihre Bedenken nicht näher konkretisieren könne, liege kein Grund für die Versagung der gesetzlich vorgesehenen Erlaubnis vor. Davon, dass sie mit der verwaltungsmäßigen Abwicklung der Betreuungsverhältnisse Schwierigkeiten habe, könne keine Rede sein. Die Zeugin H. vom Verein Familiäre Tagesbetreuung führte am 2. Juli 2015 einen weiteren Hausbesuch bei der Klägerin durch. In dem hierüber gefertigten Vermerk hielt sie fest, dass drei Tageskinder anwesend gewesen seien. Die Klägerin sei sehr bemüht, die Sicherheit ihrer Tageskinder zu gewährleisten. Sie mache die Kinder dauernd auf mögliche Gefahren aufmerksam. Sie gebe den Kindern fast ununterbrochen Verhaltensregeln und Spielanregungen. Es falle der Klägerin sehr schwer, der Anregung der Zeugin zu folgen, die Kinder eigene Spielideen entwickeln zu lassen, sie mehr zu beobachten und so wahrzunehmen, welche jeweiligen Bedürfnisse gerade im Vordergrund stünden. Insgesamt sei die Klägerin sehr hektisch. Es sei schade, dass die Klägerin so viel vorgebe. Die Beklagte wies den Widerspruch der Klägerin mit Widerspruchsbescheid vom 28. September 2015 mit der Begründung zurück, sie sei weiterhin der Auffassung, dass die Klägerin mit einer zeitgleichen Betreuung von mehr als drei Kindern überfordert wäre. Aus den bei den Hausbesuchen gemachten Beobachtungen ergebe sich die berechtigte Sorge, dass die Klägerin Spaziergänge mit mehr als drei Kindern gleichzeitig nicht hinreichend sicher werde bewältigen können. Es sei zu befürchten, dass Kinder wegliefen und insbesondere auf die Fahrbahn und dadurch in Gefahr geraten könnten. Bei der Straße Kronenberg handele es sich um eine mitunter stark befahrene Straße. Um Fußgängern ein gefahrloses Überqueren der Straße zu ermöglichen, seien Buchten gestaltet worden, die die Straße verengten, die Autofahrer zum Abbremsen veranlassten und für die Fußgänger ein sicheres Queren der Fahrbahn gewährleisteten. Gerade für Kleinkinder gelte es, jeweils die größtmögliche Sicherheit anzustreben, die an einer dafür eingerichteten Verengung eher gegeben sei als hinter einem parkenden Lkw; darüber hinaus sollte ein Erwachsener stets als Vorbild fungieren, weil die Kinder besonders durch Nachahmung lernten. Zwar habe die Klägerin vor der gesetzlichen Einführung des Erlaubnisvorbehalts für die Tagespflege im Jahr 2005 zeitweise mehr als drei Kinder betreut. Nachdem ab 2005 diverse Rückmeldungen von Eltern das Vorliegen einer Überlastungssituation bei der Klägerin nahe gelegt hätten, sei nach Prüfung durch den Verein Familiäre Tagesbetreuung die Tagespflegeerlaubnis auf maximal drei Kinder reduziert worden. Danach habe es positive Rückmeldungen von einigen Eltern gegeben, die die Betreuungssituation bei der Klägerin als deutlich entspannter und besser erlebt hätten. Die Klägerin hat am 12. Oktober 2015 Klage erhoben. Sie führt über ihr bisheriges Vorbringen hinaus aus, nach der Gesetzeslage stelle die Erlaubnis für fünf gleichzeitig anwesende Kinder den Regelfall dar. Bei einer Abweichung vom Regelfall müsse der Träger der Jugendhilfe diese hinreichend begründen. Eine solche hinreichende Begründung könne weder dem angegriffenen Bescheid noch dem Widerspruchsbescheid entnommen werden. Es komme ausschließlich darauf an, ob sie objektiv gesehen in der Vergangenheit konkret Anlass zu der Besorgnis gegeben habe, mit der Betreuung von fünf gleichzeitig anwesenden Kindern überfordert gewesen zu sein. Dies sei offensichtlich nicht der Fall. Die Beklagte schildere ausschließlich abstrakte Gefährdungssituationen. Die Bedenken der Beklagten beruhten vor allem auf ihrem fehlenden Hauptschulabschluss und ihren „geringen intellektuellen Fähigkeiten". Sie habe jedoch in der Vergangenheit regelmäßig an zahlreichen Fortbildungen teilgenommen und sei immer bestrebt, ihre Kenntnisse zu erweitern und sich pädagogisch weiter zu qualifizieren. Auch, dass sie den Kindern nach Ansicht der Beklagten zu viele Vorgaben mache und sie keine eigenen Spielideen entwickeln lasse, stelle ihre Eignung für die Betreuung von fünf Kindern nicht in Frage. Dies betreffe vielmehr eine Frage der pädagogischen Haltung. Es gehe nicht darum, dass sie die Erziehungsvorstellungen der Beklagten umsetze, sondern in Absprache mit den Eltern der betreffenden Kinder deren Vorstellungen und Wünsche unter Berücksichtigung ihres eigenen Erziehungskonzepts beachte. Die Eltern der von ihr betreuten Kinder hätten in schriftlichen Stellungnahmen deutlich gemacht, dass sie mit der Tagesbetreuung voll umfänglich zufrieden seien. Die Eltern des zuvor bei dem Spaziergang beobachteten Kindes I. hätten bestätigt, dass sich I. bei Spaziergängen stets vorbildlich verhalte und auch im Straßenverkehr bedenkenlos mitgenommen werden könne, da sie sich entweder am Kinderwagen festhalte oder auch im Geschwisterwagen sitze. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 3. Juni 2015 und des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2015 zu verpflichten, ihr eine Erlaubnis zur Kindertagespflege für bis zu fünf gleichzeitig anwesende, fremde Kinder zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt über ihr bisheriges Vorbringen hinaus aus, dass in dem Fall, dass objektive Anhaltspunkte für das Entstehen einer Überforderungssituation bei der Tagespflegeperson bei einer Betreuung von bis zu fünf Kindern gleichzeitig bestünden, das Interesse der Tagespflegeperson an einer weitestmöglichen Ausschöpfung der Tagespflegeerlaubnis gegenüber den zu schützenden Interessen der Kinder zurücktrete. Ihre Bedenken bezüglich des Verhaltens der Klägerin mit den Kindern im Straßenverkehr resultierten aus den eingehend geschilderten Beobachtungen bei dem Hausbesuch am 21. Januar 2015. Der Klägerin sei im August 2002 eine Erlaubnis für die Betreuung von bis zu fünf Kindern erteilt worden. Die zuständigen Fachberaterinnen des Vereins Familiäre Tagesbetreuung hätten im Zeitraum von 2002 bis 2005 bei der Klägerin, wenn diese vier oder fünf Kinder gleichzeitig betreut habe, mehrfach Überforderungssituation festgestellt. So habe die Klägerin selbst bei einem Hausbesuch geäußert, dass sie durch ihr Bemühen, den Eltern alles recht zu machen, häufig in Stress geraten sei; zeitweise habe sie sich deswegen abends immer übergeben müssen. Bei einem weiteren Hausbesuch habe sie den Überblick über die Kinder verloren und ein Kind habe in der Küche den Herd angemacht, auf dem ein Tuch gelegen habe. Es sei ihr dann nur noch die Erlaubnis für die Betreuung von drei Kindern erteilt worden. Die Beklagte sei in ihrer Wächterfunktion für die schützenswerten Belange der Kinder verpflichtet, in Bezug auf die von ihr genehmigten Tagespflegeverhältnisse die bestmögliche Versorgung und Sicherheit der betreuten Kinder zu gewährleisten. Diese sollten daher nur durch solche Betreuungspersonen betreut werden, bei denen aufgrund ihrer Persönlichkeit, ihrer Belastbarkeit und ihrer kognitiven Möglichkeiten davon ausgegangen werden könne, dass diese auch in Belastungssituationen überlegt handelten, den Überblick behielten und durchgängig die Sicherheit der von ihnen betreuten Kinder gewährleisten könnten. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Frau Ursula H. als Zeugin. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten ergänzend Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 3. Juni 2015 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 28. September 2015 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, als die Beklagte ihr eine Erlaubnis zur Kindertagespflege mit der Einschränkung erteilt hat, dass nicht mehr als drei Kinder gleichzeitig in Tagespflege betreut werden dürfen, § 113 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat Anspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Dies folgt aus § 43 Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII). Gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII bedarf der Erlaubnis, wer ein Kind oder mehrere Kinder außerhalb des Haushalts des Erziehungsberechtigten während eines Teils des Tages und mehr als 15 Stunden wöchentlich gegen Entgelt länger als drei Monate betreuen will. Gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII ist die Erlaubnis zu erteilen, wenn die Person für die Kindertagespflege geeignet ist. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung sind Personen geeignet, die 1. sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und 2. über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 1 SGB VIII befugt die Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Gemäß Satz 2 dieser Bestimmung kann die Erlaubnis im Einzelfall für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Die Klägerin gehört unstreitig zu dem Personenkreis, die gemäß § 43 Abs. 1 SGB VIII einer Erlaubnis zur Kindertagespflege bedürfen. Die Beklagte hat der Klägerin eine Erlaubnis gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII erteilt. Sie geht also bereits selbst davon aus, dass die Klägerin über die gemäß § 43 Abs. 2 SGB VIII zu fordernde Eignung verfügt. Ist die Eignung der Tagespflegeperson gegeben, begründen § 43 Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 SGB VIII einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern. Gemäß § 43 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII kann die Erlaubnis allerdings im Einzelfall für eine geringere Zahl von Kindern erteilt werden. Diese Bestimmung formuliert ein Regel-Ausnahmeverhältnis in der Weise, dass eine Beschränkung auf weniger als fünf Kinder nur im besonderen Einzelfall möglich ist, wenn ein sachlicher Grund dafür vorliegt und die Einschränkung verhältnismäßig ist. Dies ist etwa der Fall, wenn die persönlichen Eignungsvoraussetzungen nach § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 SGB VIII die Einschränkung der Erlaubnis fordern, um den Schutz der Kinder gewährleisten zu können. Entsprechend der Rechtsnatur der Entscheidung zu § 43 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Abs. 3 Satz 1 SGB VIII handelt es sich auch bei der Entscheidung über die Erteilung einer Erlaubnis, die zur Kindertagespflege von weniger als fünf gleichzeitig anwesenden, fremden Kindern befugt, um eine gebundene Maßnahme. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 25. Februar 2013 - 12 A 56/13 -, juris. Bei der Handhabung des unbestimmten Rechtsbegriffs der "Eignung" der Tagespflegeperson im Rahmen des § 43 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 SGB VIII ist zum Einen hervorzuheben, dass durch die personen- oder sachbezogenen Kriterien der Eignung die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit der Tagespflegeperson nach Art. 12 Abs. 1 GG berührt wird. Bei einem Eingriff in dieses Grundrecht, auch bei einer bloßen Regelung der Berufsausübung, ist das verfassungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip zu beachten. Zum Anderen ist der Zweck der Regelung des §§ 43 SGB VIII in den Blick zu nehmen. Dieser besteht - entsprechend der Überschrift des 2. Abschnitts des Gesetzes "Schutz von Kindern und Jugendlichen in Familienpflege und in Einrichtungen" - darin, den Schutz der Kinder in Tagespflege, also das Kindeswohl zu gewährleisten, und ist aus dem staatlichen Wächteramt herzuleiten. Wenn die Erlaubniserteilung aber auf die Einhaltung von Mindeststandards zur Abwehr von Gefährdungen des Kindeswohls ausgerichtet ist und zur Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts gehört, zielt sie nicht darauf, die Qualität eines Leistungsangebots auszubauen. Die Erlaubnis ist Teil der Schutzaufgabe, nicht aber Steuerungsinstrument im Rahmen der Planungsverantwortung (§ 79 SGB VIII) des Jugendamtes. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. Februar 2013, a.a.O. Die Anforderungen an die Eignung der Tagespflegeperson hat der Gesetzgeber in § 43 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII formuliert. Geeignet sind danach Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen (Nr. 1) und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen (Nr. 2). Das Vorhandensein kindgerechter Räumlichkeiten wird hier nicht in Frage gestellt. Zu den für die Eignung als Persönlichkeit erforderlichen charakterlichen Eigenschaften werden unter anderem gezählt, dass die Pflegeperson über eine ausreichende psychische Belastbarkeit und Zuverlässigkeit verfügt, um in der Bewältigung auch unerwarteter Situationen flexibel reagieren zu können, sowie ausreichendes Verantwortungsbewusstsein und hinreichende emotionale Stabilität, damit das Kind und seine Rechte voraussichtlich unter allen Umständen geachtet werden. Daneben wird zu dem Begriff der persönlichen Eignung die Voraussetzung gezählt, dass in Tagespflege aufgenommene Kinder keinen vermeidbaren, für ihre Entwicklung schädlichen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind. Ferner soll die Tagespflegeperson ihr Handeln begründen und reflektieren können und fähig zum konstruktiven Umgang mit Konflikten und Kritik sein. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Aachen, Urteil vom 3. Juni 2016 - 1 K 2193/14 -, juris, m.w.N. Weitere wichtige Kriterien können die Eigenständigkeit und Verlässlichkeit der Tagespflegeperson, aber auch eine für die Pflegetätigkeit notwendige persönliche Autorität sein. Zur geeigneten Persönlichkeit gehört auch die Vorbildfunktion. Anknüpfungspunkte für die Bewertung der Persönlichkeit der Tagespflegeperson können sich etwa aus dem beruflichen Erfahrungshintergrund und der Motivation im Zusammenhang mit der Kindertagespflege ergeben. Vgl. Mörsberger in Wiesner, SGB VIII Kommentar, 5. Auflage, Stand:2015, § 43 Rn. 23. Der zur Entscheidung gestellte Sachverhalt ist anhand dieser Kriterien einer Würdigung dahingehend zu unterziehen, ob in der Person der Klägerin solche Eignungsdefizite festzustellen sind, die zwingend die Unterschreitung von fünf gleichzeitig zu betreuenden Kindern erfordern. Diese Prüfung führt hier zu dem Ergebnis, dass solche Eignungsdefizite auf Seiten der Klägerin nicht festzustellen sind. Das Gericht hat sich in der mündlichen Verhandlung einen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschaffen können. Sie zeigte sich bei ihrer ausführlichen Befragung hoch motiviert, begeistert für ihre Aufgabe und ausgestattet mit großer Empathie für die ihr anvertrauten Kinder. Sie berichtete ausführlich und mit großer innerer Beteiligung von Erlebnissen mit den Kindern und auch positiven Rückmeldungen von deren Eltern. Dass es ihr ohne weiteres gelingt, eine Bindung zu den Kindern aufzubauen, wird auch weder von der Beklagten noch von der Zeugin H. vom Verein Familiäre Tagesbetreuung in Abrede gestellt. Nach dem persönlichen Eindruck von der Klägerin hat die Kammer keine durchgreifenden Bedenken, dass es ihr an der erforderlichen Zuverlässigkeit, einem ausreichenden Verantwortungsbewusstsein und der persönlichen Autorität bei der Wahrnehmung ihrer Aufgabe als Tagespflegeperson fehlen könnte. Sie zeigte sich auch bei ihrer nachhaltigen Befragung in der mündlichen Verhandlung ausdauernd und vor allem selbstbewusst. Die Klägerin verfügt nach dem Eindruck der Kammer schließlich auch über das erforderliche Mindestmaß an Reflexionsfähigkeit. Dies zeigte sich an wiederholten Äußerungen der Klägerin, dass sie heute bestimmte Dinge anders mache, weil sie dazu gelernt habe beziehungsweise geäußerte Kritik umzusetzen bereit sei (weniger Spielzeug anbieten, Vermeiden von Straßenüberquerungen, Notarzt verständigen bei Unfall oder plötzlicher Erkrankung eines Kindes). Auch die notwendige Sachkompetenz für die Betreuung von fünf gleichzeitig anwesenden Kindern kann der Klägerin nicht abgesprochen werden. Die Klägerin hat die Qualifizierungsmaßnahme nach dem DJI-Curriculum "Fortbildung von Tagespflegepersonen" mit 160 Unterrichtseinheiten absolviert. Sie bekundete in der mündlichen Verhandlung, dass sie auch weiterhin bereit sei, Fortbildungsangebote anzunehmen. Dies wurde auch von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Darüber hinaus ist in diesem Zusammenhang auch in den Blick zu nehmen, dass die Klägerin die Betreuung fremder Kleinkinder bereits seit mehr als 26 Jahren ausübt, ohne dass grundlegende Mängel bei ihrer Tätigkeit offenbar geworden wären. Dies belegt jedenfalls, dass sie ganz erhebliche Erfahrungen im Umgang mit und in der Pflege von Kleinkindern gesammelt hat. Neben ihrer Bereitschaft, sich weiter fortzubilden, spricht dies für das Vorhandensein einer im Laufe der Jahre erworbenen Sachkompetenz, die sie benötigt, um die Aufgabe der Kindertagespflege erfolgreich wahrzunehmen. Hierauf deuten auch die von der Klägerin vorgelegten Elternschreiben hin, denen durchweg zu entnehmen ist, dass die Eltern mit der Betreuungstätigkeit der Klägerin mehr als zufrieden sind. Die Beklagte mag in diesem Zusammenhang zu Recht darauf hinweisen, dass die jahrelange Tätigkeit der Klägerin weit überwiegend auf die Betreuung von maximal drei gleichzeitig anwesenden Kindern beschränkt war. Allerdings lässt sich aus diesem Umstand allein noch nicht folgern, dass die grundsätzlich gegebene Eignung bzw. Fähigkeit der Klägerin damit an ihre Grenzen gelangt war. Dafür, dass die Eignung nur bei entsprechender Begrenzung der Zahl der zu betreuenden Kinder gegeben war - entgegen dem gesetzlichen Regelfall, bei vorhandener Eignung die Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden Kindern zuzulassen -, hat die Beklagte keine hinreichenden Anhaltspunkte geliefert. Die von der Beklagten für eine nur eingeschränkte Eignung der Klägerin ins Feld geführten Gesichtspunkte greifen nach der Einschätzung der Kammer nicht durch. Die Beklagte bescheinigt der Klägerin nur eine eingeschränkte Eignung in dem Sinne, dass sie mit der gleichzeitigen Betreuung von fünf Kindern überfordert wäre. Diese Einschätzung begründet sie im Wesentlichen mit Berichten der Fachberaterinnen des Vereins Familiäre Tagesbetreuung aus vergangenen Jahren sowie mit den Beobachtungen im Straßenverkehr anlässlich eines Hausbesuchs im Januar 2015. Sie hält der Klägerin vor, dass sie bei dem Hausbesuch am 21. Januar 2015 nicht hinreichend konsequent gehandelt habe, um einen dauerhaften Verbleib des Kindes I. an ihrer Hand bzw. am Griff des Kinderwagens sicherzustellen; es stehe deshalb zu befürchten, dass Kinder wegliefen und insbesondere auf die Fahrbahn und dadurch in Gefahr geraten könnten. Außerdem habe die Klägerin bei dem Überqueren der Straße L. nicht die dafür vorgesehenen Buchten, sondern eine Stelle hinter einem Lkw gewählt. Die Zeugin H. berichtete überdies, dass sie bedenklich gefunden habe, dass die Klägerin während des Marktbesuchs ein Kind auf das Verdeck des Kinderwagens gesetzt habe. Diese Berichte sprechen möglicherweise für ein problematisches Vorgehen der Klägerin in einer potentiell riskanten Situation im öffentlichen Straßenverkehr. Nachvollziehbar erscheint dem Gericht vor allem die Einschätzung der Beklagten hinsichtlich des beschriebenen Überquerens der Straße L. an einer Stelle hinter einem (kleineren) LKW. Die Klägerin hätte die Straße - auch mit Blick auf ihre Aufgabe, Vorbild für die Kinder zu sein - wohl besser an einer hierfür vorgesehenen, mit Buchten versehenen Stelle überquert. Allerdings haben die Zeugin und die Vertreterin der Beklagten, die den Vorgang beobachtet haben, nicht berichtet, dass eine Gefahr etwa durch plötzlich herannahende Fahrzeuge bestanden hatte. Im Gegenteil haben sie die Darstellung der Klägerin, dass sie sich zunächst vergewissert hatte, ob die Fahrbahn frei war, bestätigt. Auch ist anzunehmen, dass die beiden Begleiterinnen eingeschritten wären, wenn sie eine gefährliche Situation wahrgenommen hätten. Eine Neigung der Klägerin, Gefahren im Straßenverkehr im Zusammenhang mit der Betreuung mehrerer Kleinkinder zu unterschätzen, kann aus den Beobachtungen anlässlich des Besuchs am 21. Januar 2015 jedenfalls nicht abgeleitet werden. Hiergegen spricht bereits, dass in den vielen Jahren, in denen die Klägerin fremde Kinder betreut und mit diesen auch nach draußen geht, keine vergleichbaren potentiell gefährlichen Ereignisse aktenkundig geworden sind. Vor allem kann ihr auch unter Berücksichtigung der im Januar 2015 gemachten Beobachtungen nicht von vornherein die Fähigkeit abgesprochen werden, einzuschätzen, welche Aktivitäten in welchem Umkreis mit den jeweils anwesenden Kindern verantwortlich unternommen werden können. Überdies hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung glaubhaft bekundet, dass sie nunmehr mit den Kindern nur noch Wege vor allem in dem nahe gelegenen Park wählt, wo keine größeren Straßen überquert werden müssen. Schließlich spricht dafür, dass die Klägerin die Sicherheitsanforderungen im Straßenverkehr in der Regel im Blick behalten dürfte, dass ihr von Seiten der Beklagten und der Zeugin in ihrem Erziehungsverhalten gerade ein übertriebenes Sicherheitsbedürfnis bescheinigt wird. Weiter führt die Beklagte ein Fehlverhalten der Klägerin im Februar 2012 an. Die Klägerin habe nicht der Anweisung der Kindesmutter entsprechend sofort den Notarzt für das hoch fiebernde Kind gerufen, sondern das Eintreffen der Mutter abgewartet und diese dann auch noch zusammen mit dem anderen von ihr betreuten Kleinkind in die Klinik begleitet; die Klägerin habe offenbar die Notrufnummer 112 nicht gekannt. Die Eltern des Kindes hätten den Betreuungsvertrag fristlos gekündigt. Die Klägerin stellt den Hergang dieses Vorfalls teilweise anders dar. Danach hätten die Eltern des betreffenden Kindes einen Weg gesucht, sich aus dem Vertrag mit ihr zu lösen, und vor diesem Hintergrund den Vorfall dramatisiert. Tatsächlich habe sie die Kindesmutter auf deren Bitte ins Krankenhaus begleitet und dort das Kind auch weiter betreut. Die Mutter des anderen Kindes, mit der sie befreundet sei, sei mit ihrem Vorgehen einverstanden gewesen. Auch dieser Vorfall, selbst wenn er ein Fehlverhalten der Klägerin belegen sollte, erlaubt für sich genommen nicht die Schlussfolgerung, dass die Klägerin nicht in der Lage wäre, mit plötzlich auftretenden, gefährlichen Ereignissen verantwortlich umzugehen. Dagegen spricht, dass die Klägerin selbst bekundet, aus diesem Vorfall und auch aus der von ihr absolvierten Qualifizierung gelernt zu haben. Dagegen spricht weiter, dass es sich bei den von der Beklagten in diesem Zusammenhang angeführten Ereignissen mit Blick auf die langjährige "unfallfreie" Tätigkeit der Klägerin um singuläre Vorfälle handelt, die noch keine hinreichenden Anhaltspunkte für grundlegende Defizite der Klägerin bei der Ausübung ihrer Tätigkeit liefern. Nur eine eingeschränkte Eignung wäre der Klägerin allerdings zuzusprechen, wenn es zuträfe, dass sie bei mehr als drei gleichzeitig anwesenden Kindern in solchem Maße überfordert wäre, dass die Sicherheit und das Wohl der einzelnen Kinder nicht mehr gewährleistet erschienen. Die Beklagte führt insoweit an, dass aus der Zeit, in der die Klägerin zeitweise mehr als drei Kinder betreut hatte (2002 bis 2005), Hinweise vor allem von Seiten der Fachberaterinnen des Vereins Familiäre Tagesbetreuung stammten, die eine akute Überlastungssituation der Klägerin belegt hätten. Dies vermag das Gericht jedoch nicht zu überzeugen. Denn weder die Beklagte noch die Zeugin haben dies auch auf nachdrückliche Befragung zu konkretisieren vermocht. Sie haben lediglich auf einen Vermerk aus Juli 2013 Bezug genommen, wonach die Klägerin bekundet habe, dass sie durch ihr Bemühen, den Eltern alles recht zu machen, häufig in Stress geraten sei und sich zeitweise deswegen habe abends übergeben müssen. Nach dem Inhalt desselben Vermerks hatte die Klägerin aber auch bekundet, dass es ihr deutlich besser ging, nachdem sie den Eltern klar gemacht habe, was sie leisten könne und was nicht. Davon, dass sie die Betreuung von mehr als drei Kindern nachhaltig überforderte, war an keiner Stelle die Rede. Während die Beklagte keine weiteren Ereignisse zum Beleg ihrer Einschätzung von einer Überforderung der Klägerin zu benennen vermochte, konnte die Klägerin sich zu ihren Gunsten auf die Schilderung der in der mündlichen Verhandlung anwesenden Frau Frings-Schäfer berufen. Frau Frings-Schäfer berichtete, dass sie ihre beiden Kinder in die Betreuung der Klägerin gegeben habe, und zwar zu der Zeit, als die Klägerin bis zu fünf Kinder gleichzeitig betreute. Sie sei mit der Arbeit der Klägerin hoch zufrieden gewesen und habe zu keinem Zeitpunkt beobachtet, dass die Klägerin ihrer Aufgabe nicht gewachsen gewesen sei. Die pauschale Behauptung der Beklagten in Bezug auf Sachverhalte, die 10 Jahre und länger zurück- und auch vor der von der Klägerin wahrgenommenen Qualifizierungsmaßnahme liegen, gibt demgegenüber nichts für eine heute nur eingeschränkte Eignung der Klägerin her. Maßgebliche Bedeutung messen die Beklagte, aber vor allem auch die Zeugin der ihrer Ansicht nach eingeschränkten Erziehungskompetenz der Klägerin bei. So wirke die Klägerin oft hektisch und überaktiv. Sie nehme sich nicht genügend zurück, um sich auf eine Beobachterrolle zu beschränken. So stelle sie nicht fest, wo ein Kind gerade stehe und wofür sie ihm deshalb Raum geben müsse. Als Tagespflegeperson sollte sie über ein einfühlsames Gespür dafür verfügen, wo aktuell die Förderung des Kindes ansetzen solle oder könne. Der Beklagten ist darin zu folgen, dass die Erziehungskompetenz der Tagespflegeperson auch im Rahmen des Verfahrens zur Erteilung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII nicht außen vor bleiben kann. Hierfür spricht bereits das im Gesetz genannte Erfordernis der Sachkompetenz, § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII. Im Rahmen des vom Gesetzgeber mit dem Erlaubnisvorbehalt verfolgten Zwecks des "Schutzes von Kindern und Jugendlichen" kommt es insoweit allerdings nicht auf die Gewährleistung eines bestimmten, vor allem hohen pädagogischen Qualitätsstandards an. Defizite in der Erziehungsfähigkeit können danach der Erteilung der Erlaubnis nach § 43 SGB VIII erst entgegenstehen, wenn sie sich als potentiell kindeswohlgefährdend auswirken. Dies behauptet die Beklagte in Bezug auf die Klägerin aber nicht. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass das Erziehungsverhalten der Klägerin dem Wohl der ihr anvertrauten Kinder im beschriebenen Sinne abträglich sein könnte. Dagegen, dass der Klägerin eine den Anforderungen des § 43 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII noch genügende Erziehungskompetenz insgesamt abgesprochen werden könnte, spricht auch, dass die Beklagte die angeführten Defizite der Klägerin nicht zum Anlass genommen hat, ihr die Erlaubnis insgesamt zu verweigern. Nicht ohne weiteres nachvollziehbar erscheint dann aber die Annahme der Beklagten, dass die Defizite in dem pädagogischen Handeln der Klägerin nur eine eingeschränkte Erlaubnis im Sinne einer Beschränkung der Zahl der zu betreuenden Kinder zulässt. Ein Zusammenhang des Erziehungsverhaltens mit der Zahl der zu betreuenden Kinder in dem Sinne, dass dieses sich bei mehr als drei gleichzeitig anwesenden Kindern kindeswohlgefährdend auswirkte, drängt sich jedenfalls nicht auf. Zwar hat die Kindertagespflege inzwischen eine grundlegende Neukonzeption erfahren und werden erhöhte Anforderungen an die Tagespflegepersonen und die Jugendämter gestellt. Dies führt aber nicht dazu, dass die Person, die eine im Wesentlichen beanstandungsfreie langjährige Tätigkeit in der Tagespflege ausübt und auch zu Qualifizierung und Fortbildung bereit ist, nunmehr als ungeeignet eingestuft werden kann, wenn keine konkreten, ausreichend dokumentierten und schwerwiegenden Vorfälle vorliegen, die die erzieherischen Fähigkeiten, die Sachkompetenz, die Kooperationsbereitschaft mit den Erziehungsberechtigten oder anderen Tagespflegepersonen oder die Persönlichkeit der Tagespflegemutter in Frage stellen. Vgl. VG Ansbach, Urteil vom 20. Mai 2010 - AN 14 K 09.02088 -, juris. Keine entscheidende Bedeutung misst das Gericht den von der Beklagten angeführten Umständen bei, die die verwaltungsmäßige Abwicklung der Kindertagespflege betreffen und die nach der Einschätzung der Beklagten mit der mangelnden Schulbildung und den begrenzten intellektuellen Ressourcen der Klägerin zu erklären sind. Bei der Ausübung des hier allein wahrgenommenen staatlichen Wächteramtes zum Schutz des Kindeswohls können dieser Gesichtspunkt und die sich hieraus ergebenden gesteigerten Anforderungen an die die Tagesmütter begleitenden und unterstützenden Fachkräfte im Rahmen des § 43 SGB VIII für sich genommen nicht der Erteilung der Erlaubnis entgegenstehen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.