Beschluss
6 L 1104/16.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0113.6L1104.16A.00
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Tenor
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Frau Rechtsanwältin I. aus T. zu den Bedingungen einer ortsansässigen Rechtsanwältin beigeordnet.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3494/16.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2016 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Wahrnehmung ihrer Rechte Frau Rechtsanwältin I. aus T. zu den Bedingungen einer ortsansässigen Rechtsanwältin beigeordnet. Die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 3494/16.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2016 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. G r ü n d e: Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin I. ist stattzugeben, weil die nach §§ 114, 121 ZPO i.V.m. § 166 VwGO erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten aus den nachfolgenden Gründen gegeben sind. Der sinngemäß gestellte Sachantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 3494/16.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2016 anzuordnen, hat Erfolg. Er ist zulässig und begründet. Die Klage gegen die im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) vom 17. Oktober 2016 in Ziffer 3. verfügte Abschiebungsanordnung hat gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers, von der Vollziehung des Bescheides vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an der Vollziehung des Bescheides überwiegt. Bedeutsam sind für die vorzunehmende Interessenabwägung in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren. Das Interesse des Antragstellers überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist er offensichtlich rechtmäßig, überwiegt dem gegenüber das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden. Vorliegend überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragsteller. Denn die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes vom 17. Oktober 2016 erweist sich bei der gebotenen summarischen Prüfung als rechtswidrig. Die Asylanträge der Antragsteller dürften nach jetzigem Sach- und Erkenntnisstand nicht unzulässig sein und die Antragsteller daher einen Anspruch auf Durchführung ihrer Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland haben. Rechtsgrundlage für die angefochtene Abschiebungsanordnung ist § 34a AsylG. Danach ordnet das Bundesamt dann, wenn ein Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) abgeschoben werden soll, ohne vorherige Androhung und Fristsetzung die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann (§ 34a Abs. 1 Sätze 1 und 3 AsylG). Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, auf den sich das Bundesamt im Bescheid vom 17. Oktober 2016 gestützt hat, liegen hier jedoch nicht vor. Ein Asylantrag ist gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der "Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist" (sog. Dublin-III-VO), zuständig ist. Zuständig für ein Asylbegehren, das von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird (Art. 3 Abs. 3 Dublin III-VO), ist grundsätzlich der Mitgliedstaat, in dem nach Einreise in die Europäische Union erstmalig ein Antrag gestellt worden ist. Sucht ein Antragsteller von dort aus einen weiteren Mitgliedstaat auf und stellt dort einen weiteren Antrag, so ist bzw. bleibt grundsätzlich der Mitgliedstaat der ersten Antragstellung zuständig (Art. 13 Dublin III-VO). Diese Verpflichtung hat die Republik Polen hinsichtlich der Antragsteller, die nach den Ermittlungen des Bundesamtes am 22. März 2016 in Polen bereits Asylanträge gestellt hatten und anschließend in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sind, mit Faxschreiben vom 4. Mai 2016 anerkannt. Die Zuständigkeit Polens für die Prüfung des Asylantrags der Antragsteller ist nach Ablauf der Überstellungsfrist jedoch zwischenzeitlich entfallen. Gemäß Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO hat die Überstellung des Asylantragstellers vom ersuchenden Staat in den ersuchten Staat spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese nach Art. 27 Abs. 3 Dublin-III-VO aufschiebende Wirkung hat, zu erfolgen. Ein Rechtsbehelf bzw. eine Überprüfung mit aufschiebender Wirkung im unionsrechtlichen Sinne der Verordnung liegt nach Art. 27 Abs. 3 lit. c Dublin-III-VO dann vor, wenn der Asylantragsteller bei einem Gericht innerhalb einer angemessenen Frist eine Aussetzung der Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung beantragen kann. Ein derartiges Verfahren mit - in diesem unionsrechtlichen Sinne verstandener - aufschiebender Wirkung stellt das Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG dar, das eine gerichtliche Überprüfung der Abschiebungsanordnung, durch die die Überstellungsentscheidung vollzogen werden soll, im Wege des Eilrechtsschutzes vorsieht. Leitet der Asylantragsteller ein Verfahren nach § 34a Abs. 2 AsylG ein, so beginnt die Überstellungsfrist nicht bereits mit dem Zugang der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat zu laufen, sondern nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des Art. 29 Abs. 1 Dublin-III-VO erst mit der Bekanntgabe der endgültigen Entscheidung über den auf § 34a Abs. 2 AsylG gestützten Eilantrag. Vorliegend ist die Überstellungsfrist jedoch bereits nach der 1. Alternative des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin-III-VO abgelaufen. Die sechsmonatige Überstellungsfrist hat mit dem 4. Mai 2016 begonnen und ist am 4. November 2016 abgelaufen. Zwar datiert der Bescheid des Bundesamtes, der die Unzuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für die Bearbeitung der Asylanträge und deren Unzulässigkeit feststellt, auf den 17. Oktober 2016 und ist damit noch vor Ablauf der Überstellungsfrist erlassen worden. Der Bescheid wurde den Antragstellern aber ausweislich des Akteninhalts erst am 6. Dezember 2016 zugestellt und hat erst durch die an diesem Tag erfolgte Bekanntgabe den Antragstellern gegenüber Wirksamkeit entfaltet (vgl. §§ 41 Abs. 1, 43 Abs. 1 VwVfG; § 31 Abs. 1 Satz 5 AsylG). Im Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Entscheidung war die Überstellungsfrist aber bereits abgelaufen. Die Frist wurde auch nicht durch den vorliegenden Antrag nach § 34a AsylG gehemmt, unterbrochen oder neu in Gang gesetzt. Denn ein Hinausschieben des Fristbeginns auf den Zeitpunkt der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf ist nur möglich, wenn bei Eintritt der Tatbestandsvoraussetzungen der 2. Alternative des Art. 29 Abs. 1 Unterabs. 1 Dublin III-VO die nach der 1. Alternative in Gang gesetzte Frist noch nicht abgelaufen ist. Denn es versteht sich von selbst, dass der an den erfolglosen Ablauf der Überstellungsfrist geknüpfte Zuständigkeitswechsel nicht durch Ingangsetzen einer neuen Überstellungsfrist wieder zu Fall gebracht werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2016 - 1 C 25.15 -, juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2016 - OVG 3 B 2.16 -, juris Rn. 28. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, ist der zuständige Mitgliedstaat nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über. Anhaltspunkte dafür, dass Polen ungeachtet des Fristablaufs nach wie vor bereit ist, die Antragsteller zu übernehmen und das Asylverfahren durchzuführen, liegen nicht vor. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens der Antragsteller ist daher nach Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen. Ihr Asylantrag ist damit nicht unzulässig gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG. Die auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG gestützte Abschiebungsanordnung in Ziffer 3. des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom 17. Oktober 2016 erweist sich mithin bei summarischer Prüfung als rechtswidrig, weshalb das Aussetzungsinteresse der Antragsteller überwiegt und der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes Erfolg hat. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylG.