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Beschluss

6 L 252/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0221.6L252.17.00
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Tenor

Der Beigeladenen wird aufgegeben, bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag im Verfahren 6 L 252/17 weitere Rodungsarbeiten zur Herstellung der Kranstellflächen, der Kranauslegerflächen und der Zuwegungen im Rahmen der Errichtung der mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 genehmigten Windenergieanlagen zu unterlassen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Entscheidungsgründe
Der Beigeladenen wird aufgegeben, bis zu einer Entscheidung des Gerichts über den Eilantrag im Verfahren 6 L 252/17 weitere Rodungsarbeiten zur Herstellung der Kranstellflächen, der Kranauslegerflächen und der Zuwegungen im Rahmen der Errichtung der mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 genehmigten Windenergieanlagen zu unterlassen. Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten. G r ü n d e Der sinngemäß gestellte Antrag, der Beigeladenen bis zu einer Entscheidung über den Antrag im Verfahren 6 L 252/17 weitere Maßnahmen zur Rodung und weiteren Errichtung der mit Bescheid vom 29. Dezember 2016 genehmigten Windenergieanlagen zu untersagen, hat im tenorierten Umfang Erfolg. Auf der Grundlage der §§ 80a Abs. 3 Satz 2, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht zum vorläufigen Schutz der Rechtsstellung eines Beteiligten vor der Schaffung vollendeter Tatsachen bis zur abschließenden Entscheidung über den Antrag nach § 80a Abs. 3 VwGO eine Zwischenregelung (einen sog. "Hängebeschluss") treffen. Ein solcher Beschluss dient der Durchsetzung des nach Art. 19 Abs. 4 GG von den Gerichten zu sichernden effektiven Rechtsschutzes des von einem belastenden Verwaltungsakt Betroffenen für die Dauer einer angemessenen Prüfung des Vorbringens aller Beteiligten - also zur Überbrückung des Zeitraums zwischen dem Eingang eines Eilantrags und der endgültigen Entscheidung - im Eilverfahren nach §§ 80a, 80 Abs. 5 VwGO. Ob eine solche Zwischenregelung - bei fehlender Entscheidungsreife - erforderlich ist, ist im Wege einer Interessenabwägung zu ermitteln. Dabei sind die Folgen, die einträten, wenn der Verwaltungsakt vollzogen würde und der Eilantrag später Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abzuwägen, die entstünden, wenn die Vollziehung ausgesetzt und der Eilantrag später abgelehnt würde. Auf die Folgen der Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes kann es dagegen nicht ankommen, wenn das Eilverfahren voraussichtlich deshalb erfolglos sein wird, weil der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 2012 - 7 VR 7.12 -, juris Rn. 2 ff.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 18. Dezember 2015 - 3 S 2424/15 -, juris Rn. 8; Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. Januar 2015 - 22 C 15.197 -, juris Rn. 2; OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008 - 8 B 1631/08 -, juris Rn. 8; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 2013 - 1 BvR 2616/13 -, juris Rn. 7; Kopp/Schenke, VwGO, 22. Auflage 2016, § 80 Rn. 170; Guckelberger, Zulässigkeit und Anfechtbarkeit verwaltungsgerichtlicher Hängebeschlüsse, NVwZ 2001, 275 Gemessen an diesen Maßstäben hat der Antrag des Antragstellers auf Erlass einer Zwischenregelung Erfolg. Das am 17. Februar 2017 anhängig gemachte Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes 6 L 252/17 ist zunächst angesichts dessen, dass dem Gericht bislang die Verwaltungsvorgänge nur bruchstückhaft vorliegen, erkennbar noch nicht entscheidungsreif. Auch lässt sich derzeit nicht feststellen, dass der Eilantrag des Antragstellers offensichtlich aussichtslos oder gar rechtsmissbräuchlich wäre. Für die Feststellung der Erfolgsaussichten des Eilantrags wäre vielmehr insbesondere eine genauere Betrachtung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände, namentlich der Antragsunterlagen und der eingereichten Gutachten, sowie eine Auswertung der in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen fachbehördlichen und sonstigen Stellungnahmen erforderlich, was den Prüfungsrahmen des vorliegenden Zwischenverfahrens aber - abgesehen davon, dass diese Aktenbestandteile dem Gericht ohnehin noch gar nicht vorliegen - übersteigen würde. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008 - 8 B 1631/08 -, juris Rn. 12 Die angesichts dessen - von den Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Eilantrages losgelöst - vorzunehmende Interessenabwägung fällt hier zu Gunsten des Antragstellers aus. Wie aus der unter dem 17. Februar 2017 erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der Genehmigung hervorgeht, lassen sich für das Vorhaben der Beigeladenen vor allem private wirtschaftliche Interessen ins Feld führen, die gegen den Erlass einer Zwischenregelung streiten. So trägt die Beigeladene - nachvollziehbar - vor, dass unter Berücksichtigung der nach Genehmigungserteilung erfolgten Kreditaufnahme über mehr als 30 Mio. EUR und der vereinbarten Bereitstellungszinsen in Höhe von 2,5 % p.a. jede Verzögerung der Errichtung und der Inbetriebnahme der Anlagen zusätzlich zu den Verlusten aus der Reduzierung der Einspeisevergütung zwangsläufig zu hohen ökonomischen Einbußen führen würde. Diese finanziellen Auswirkungen einer Verzögerung des Baubeginns gehören aber zum unternehmerischen Risiko, mit dem ein Windparkprojekt regelmäßig, nicht zuletzt auch angesichts der Klagemöglichkeiten von Nachbarn und Umweltverbänden, ausgesetzt ist. Der Umstand, dass vorliegend mit einer Klage des Antragstellers, der im Genehmigungsverfahren Einwände erhoben hatte, zu rechnen war, konnte der Beigeladenen im Zeitpunkt der noch vor Eintritt der Bestandskraft erfolgten Eingehung der Kreditverbindlichkeiten nicht verschlossen geblieben sein. Diesen wirtschaftlichen Auswirkungen eines im Wege der Zwischenregelung beantragten "Baustopps" stehen die von der Umsetzung des Vorhabens, insbesondere von den (nur) noch bis zum 28. Februar 2017 zulässigen Rodungsarbeiten, ausgehenden Auswirkungen auf die Umwelt gegenüber, deren Belange vom Antragsteller vertreten werden. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass das Schutzgut "Mensch" von den Rodungsarbeiten im Zuge der Errichtung der Anlagen wohl nicht betroffen sein dürfte. Gleiches gilt etwa auch für die vom Antragsteller in den Blick genommene Beeinträchtigung des Landschaftsbildes. Dass es zu einem Verstoß gegen artenschutzrechtliche Zugriffsverbote durch die Rodungsarbeiten kommen wird, ist nach den der Kammer derzeit zur Verfügung stehenden Unterlagen ebenfalls nicht wahrscheinlich. Insoweit dürfte durch die Maßnahmen der Ökologischen Baubegleitung hinreichend sichergestellt sein, dass etwa quartiergeeignete Baumhöhlen identifiziert und Beeinträchtigungen von Fledermäusen ebenso vermieden werden können wie eine Störung oder Verbrämung von Wildkatzen. Allerdings kommt es durch die Rodungsarbeiten zu einer Umwandlung von Wald in einer Größenordnung von ca. 1,46 ha. Wenn auch überwiegend forstwirtschaftlich und ökologisch als weniger wertvoll geltende Fichtenbestände betroffen sind, so kommt es dennoch auch zur dauerhaften Entfernung von Laubmischwald-, Buchen- und Eichenbeständen in einer nicht vollkommen unerheblichen Größenordnung. Nach dem zur UVP-Vorprüfung vorgelegten Gutachten des Büros für Ökologie & Landschaftsplanung Fehr vom 14. Juli 2016 sind von diesen ökologisch wertvolleren Baumbeständen Buchenwaldbestände in einer Größenordnung von 2.004 m² dauerhaft und von 3.933 m² temporär betroffen. Eichen- und Eichenmischwald wird in einer Größenordnung von 2.239 m² permanent und von 711 m² temporär in Anspruch genommen, zusätzlich temporär 295 m² Erlenwald und 150 m² Birkenwald. Insgesamt werden für Kranstellflächen und Zuwegungen dauerhaft 31.626 m² beansprucht, davon 4.243 m² Buchen- und Eichenwaldbestände. Wenn auch zu konstatieren ist, dass Naturschutzgebiete oder gesetzlich geschützte Landschaftsbestand-teile von den Rodungsarbeiten nicht betroffen sind und zudem der Waldverlust durch eine Neuaufforstung im Verhältnis 1:1 ausgeglichen werden soll, so ist gleichwohl festzustellen, dass der gerodete Wald am jeweiligen Standort, jedenfalls soweit er dauerhaft umgewandelt werden soll, durch die Rodungsarbeiten unwiederbringlich entfernt wird. Sollte sich nach der im Verfahren 6 L 252/17 vorzunehmenden Überprüfung des angefochtenen Genehmigungsbescheides dessen Rechtswidrigkeit herausstellen, wäre dies ein nicht reparabler, allenfalls auszugleichender Schaden. Dem gegenüber wiegen die wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen, die wie aufgezeigt regelmäßig dem unternehmerischen Risiko eines Vorhabenträgers zuzuordnen und damit einzukalkulieren sind, nach Auffassung der Kammer weniger schwer. Die Kammer befindet allerdings, dass nach dem zur Verfügung stehenden Akteninhalt lediglich die Auswirkungen der derzeit stattfindenden und noch bis zum 28. Februar 2017 zulässigen Rodungsarbeiten zu irreparablen Schäden führen und bis zu einer Entscheidung über den Eilantrag nicht hingenommen werden können. Für eine, wenn auch vorläufige, so doch vollständige Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage bis zu einer Entscheidung im Eilverfahren sieht die Kammer nach den eingangs dargestellten Maßstäben unter dem Gesichtspunkt eines effektiven Rechtsschutzes dagegen zum jetzigen Zeitpunkt keine Veranlassung. Dem entspricht der Tenor der Zwischenregelung, der sich auf die Untersagung weiterer Rodungsarbeiten beschränkt. Die Kostenentscheidung bleibt, da es sich vorliegend um ein unselbständiges Zwischenverfahren handelt, der abschließenden Sachentscheidung vorbehalten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. November 2008 - 8 B 1631/08 -, juris Rn. 19