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Urteil

6 K 14/15.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0306.6K14.15A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 in Bismil in der türkischen Provinz Diyarbakir geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er reist eigenen Angaben zufolge Anfang des Jahres 1993 gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 1. März 1993 einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (nunmehr: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge; im Folgenden: Bundesamt) vom 23. Mai 1993 wurden die Asylanträge der Familie abgelehnt. Die hiergegen erhobene Klage wurde durch das Verwaltungsgericht Aachen im Verfahren 8 K 3580/93.A mit Urteil vom 10. Oktober 1997 unanfechtbar abgewiesen. Am 10. Februar 1998 stellte der Kläger mit seiner Familie einen Wiederaufgreifensantrag hinsichtlich der Feststellung zu § 53 AuslG. Mit Bescheid vom 18. Februar 1998 lehnte das Bundesamt den Wiederaufgreifensantrag ab. Hiergegen führten der Kläger und seine Familie beim Verwaltungsgericht Aachen das Klageverfahren 8 K 642/98.A. Am 30. März 1998 stellte der Kläger mit seiner Familie zudem einen Asylfolgeantrag, der mit Bescheid des Bundesamtes vom 21. April 1998 abgelehnt wurde. Hiergegen führten der Kläger und seine Familie beim Verwaltungsgericht Aachen das Klageverfahren 8 K 1084/98.A. Mit Bescheid vom 21. März 2002 wurden der Kläger und seine Eltern und Ge- schwister wegen der exilpolitischen Aktivitäten des Vaters als Asylberechtigte anerkannt. Die Anerkennung des Klägers erfolgte im Wege des von seinem Vater abgeleiteten Familienasyls. Daraufhin wurden die Klageverfahren 8 K 642/98.A und 8 K 1084/98.A nach Erklärung der Erledigung in der Hauptsache mit Beschlüssen vom 24. Juli 2002 und vom 8. August 2002 eingestellt. Nachdem das Landgericht Bonn den Kläger im Verfahren 23 KLs 30/12 mit Urteil vom 18. Januar 2013 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt hatte, bat die zuständige Ausländerbehörde das Bundesamt mit Schreiben vom 25. September 2013 um Prüfung, ob ein Widerrufsverfahren eingeleitet werde. Mit Verfügung vom 14. Juli 2014 wurde das Widerrufsverfahren eingeleitet und der Kläger mit Schreiben vom 28. August 2014 zu dem beabsichtigten Widerruf angehört. Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 10. Dezember 2014, dem Kläger am 22. Dezember 2014 zugestellt, widerrief das Bundesamt die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter (Ziffer 1.) und stellte fest, dass dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 2.) und der subsidiäre Schutzstatus (Ziffer 3.) nicht zuerkannt werden sowie, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger sei durch das Landgericht Bonn wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden. Zuvor sei der Kläger am 25. April 2006 vom Amtsgericht Euskirchen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, wobei es sich in einem Fall um eine nicht geringe Menge gehandelt habe, zu zwei Jahren Freiheitsstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Am 21. Februar 2012 sei der Kläger vom Amtsgericht Euskirchen überdies wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 20,-- € verurteilt worden. Durch diese rechtskräftigen Verurteilungen sei eine Sachlagenänderung eingetreten. Bereits wegen der Verurteilung durch das Landgericht Bonn seien die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt. Dies habe den Widerruf des Familienasyls zur Folge. Beim Kläger bestehe auch eine Wiederholungsgefahr. Nach den Feststellungen des Landgerichts Bonn sei der Kläger seit längerem entschlossen gewesen, sich durch den Verkauf von Betäubungsmitteln eine dauerhafte Einnahmequelle zu verschaffen, um seinen Lebensunterhalt sowie das Glücksspiel und den eigenen Betäubungsmittelkonsum zu finanzieren. Bei der Strafzumessung sei unter anderem berücksichtigt worden, dass er schon mehrfach strafrechtlich in Erscheinung getreten sei, davon einmal ebenfalls wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Er habe sich trotz Hafterfahrung nicht von der Begehung weiterer Straftaten abhalten lassen. In den neun abgeurteilten Fällen habe er insgesamt 7 kg Marihuana und 4 kg Amphetamin gehandelt. Die hartnäckige Tatwiederholung in schneller Folge erscheine als Ausdruck einer hohen kriminellen Energie und einer rechtsfeindlichen Einstellung. Deshalb drohe die Wiederholung vergleichbarer Straftaten. Der Ausschlusstatbestand des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG sei erfüllt, weshalb es Ermessenserwägungen nicht bedürfe. Zwingende andere, auf früherer Verfolgung beruhende Gründe gemäß § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylG, aus denen der Kläger die Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ablehnen könne, seien nicht ersichtlich und auch nicht vorgetragen. Vor diesem Hintergrund sei auch eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatuses nicht möglich. Abschiebungsverbote lägen schließen ebenfalls nicht vor. Der Kläger hat am 5. Januar 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung er zunächst darauf hinweist, dass er in der Türkei wegen Nichtableistung des Wehrdienstes gesucht werde. Er habe die Türkei im Alter von etwa 10 Jahren verlassen und befinde sich seitdem in der Bundesrepublik. Die Ableistung des Wehrdienstes für den türkischen Staat sei für ihn aus Gewissengründen nicht zumutbar. Er sei jedoch aufgrund seines Alters zur Ableistung des Wehrdienstes und zunächst zur Musterung verpflichtet und werde deswegen in der Türkei als Musterungsflüchtling gesucht. Dies könne er belegen durch eine Bescheinigung der Rekrutierungsstelle. Für einen türkischen Wehrdienstverweigerer, der unter 30 Jahre alt sei, sei ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG festzustellen. Ihm drohe bei Rückkehr eine erniedrigende und entwürdigende Strafe, da er mit einer lebenslangen Strafverfolgung rechnen müsse. Überdies sei er in der Türkei von Blutrache bedroht. Die älteren Söhne des Onkels des Klägers T. P. seien sehr religiös und könnten dem Kläger seine Betäubungsmittelabhängigkeit bzw. die deswegen begangenen Straftaten nicht verzeihen. Sie hätten dem Vater des Klägers anlässlich eines im März 2015 erfolgten Besuchs in der Heimat unmissverständlich gesagt, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei bestraft werde, da er die Familienehre befleckt habe. Der älteste Sohn S. habe eine handschriftliche Nachricht für den Kläger verfasst, nach der der Kläger für die in der Türkei lebende Familie des Bruders seines Vaters eine Schande darstelle, so dass er aus der Familie verstoßen worden sei und bestraft werden solle, notfalls auch mit dem Tode. Diese Nachricht sei dem Vater des Klägers durch den jüngeren Sohn L. P. übermittelt worden, der auch beteuert habe, dass der Kläger dies ernst nehmen solle. Letztlich spreche auch die positive Sozialprognose für den Kläger, die nicht zuletzt aus der Bescheinigung der Justizvollzugsanstalt Euskirchen folge, nach der er für den offenen Vollzug geeignet gewesen sei, gegen die im Widerrufsbescheid angenommene Wiederholungsgefahr. Nach alledem sei der angefochtene Bescheid rechtswidrig. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. Dezember 2014 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes (4 Hefte) und der zuständigen Ausländerbehörde (3 Hefte) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden sind (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat keinen Erfolg. Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Widerrufsbescheid des Bundesamtes vom 10. Dezember 2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die begehrte Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, auf Feststellung der Voraussetzungen des subsidiären Schutzes nach § 4 AuslG oder auf Feststellung eines Abschiebungsverbotes gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. Rechtsgrundlage für den in Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ausgesprochenen Widerruf der Asylanerkennung des Klägers ist § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift sind in den Fällen des § 26 Absatz 1 bis 3 und 5 AsylG die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des § 26 Abs. 4 Satz 1 AsylG vorliegen. Danach steht der Zuerkennung von Familienasyl oder internationalem Schutz für Familienangehörige entgegen, wenn die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erfüllt sind. Dies ist hier der Fall. Die Beklagte durfte die im Wege des Familienasyls nach § 26 Abs. 1 AsylG erfolgte Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter widerrufen, weil in seinem Fall die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG vorliegen. Nach dieser Vorschrift findet § 60 Abs. 1 AufenthG keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist oder eine Gefahr für die Allgemeinheit bedeutet, weil er wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehens rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG schließt dabei nicht nur die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus aus, sondern beschränkt zugleich den Asylanspruch. vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, juris Rn. 31; OVG NRW, Beschluss vom 22. Dezember 2016 - 1 A 2297/16.A -, juris Rn. 6, und Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, juris Rn. 29 Der Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG. Er ist durch Urteil des Landgerichts Bonn vom 18. Januar 2013 im Verfahren 23 KLs 30/12 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt worden. Die Voraussetzung einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verbrechens oder besonders schweren Vergehen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren ist damit zweifellos erfüllt. Die rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren führt indessen aus verfassungsrechtlichen Gründen nur dann zum Ausschluss von Asyl- und Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung nach § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG, wenn im Einzelfall eine konkrete Wiederholungsgefahr festgestellt wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 31. Januar 2013 - 10 C 17.12 -, juris Rn. 11, und vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, juris Rn. 32 Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob der Ausländer - etwa wegen der Einmaligkeit der Tatsituation, einer ernsthaften sozialen oder politischen Neuorientierung oder sonstiger Umstände - künftig keine Gefahr für die Allgemeinheit mehr darstellt. Eine konkrete Wiederholungs- oder Rückfallgefahr liegt vor, wenn neue vergleichbare Straftaten des Ausländers ernsthaft drohen. Die lediglich entfernte Möglichkeit weiterer Straftaten genügt nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 13 f.; OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, juris Rn. 32 Bei der Prognose, ob eine Wiederholung vergleichbarer Straftaten ernsthaft droht, sind die besonderen Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Höhe der verhängten Strafe, die Schwere der konkreten Straftat, die Umstände ihrer Begehung und das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts ebenso wie die Persönlichkeit des Täters und seine Entwicklung und Lebensumstände bis zu dem maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt. Die der gesetzlichen Regelung zugrunde liegende Wertung, dass Straftaten, die so schwerwiegend sind, dass sie zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren geführt haben, typischerweise mit einem hohen Wiederholungsrisiko verknüpft sind, ist zu beachten. Die für die Anwendung des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG zuständigen Behörden und Verwaltungsgerichte haben eine eigenständige Prognose über die Wiederholungsgefahr zu treffen und sind an die Feststellungen und Bewertungen der Strafgerichte rechtlich nicht gebunden. Sie haben auch sonstige, den Strafgerichten möglicherweise nicht bekannte oder von ihnen nicht beachtete Umstände des Einzelfalles heranzuziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 13 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen durfte im Fall des Klägers gestützt auf § 73 Abs. 2b Satz 1 AsylG ein Widerruf der Asylanerkennung erfolgen. Der Kläger erfüllt, wie aufgezeigt, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG. Die nach dem zuvor Gesagten auch im vorliegenden Fall zu erstellende Prognose fällt zu seinen Lasten aus. Zum Nachteil des Klägers ist dabei in die Prognoseerwägungen einzustellen, dass er in erheblicher Weise straffällig geworden ist. Allein die durch das Landgericht Bonn verhängte Freiheitsstrafe von fünf Jahren übersteigt die vom Gesetzgeber in § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG festgesetzte und als Maßstab für besonders schwerwiegende Straftaten formulierte Grenze einer Mindestfreiheitsstrafe von drei Jahren erheblich. Der Kläger hat mit dem ihm nachgewiesenen unerlaubten Handel mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in neun Fällen (Marihuana und Amphetamine im Kilobereich) auch ein Delikt verwirklicht, das typischerweise ein großes Wiederholungsrisiko in sich birgt, regelmäßig mit einer hohen kriminellen Energie verbunden ist und in besonders schwerwiegender Weise Gesundheit und Leben anderer Menschen gefährdet. Angesichts der besonderen Gefährlichkeit des Handels mit Betäubungsmitteln kommt dem bei einem Rückfall bedrohten Rechtsgut daher auch ein besonderes Gewicht zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 - 9 C 6.00 -, juris Rn. 16; Bayerischer VGH, Urteil vom 25. Februar 2013 - 9 B 10.30347 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, juris Rn. 32; VG Aachen, Urteil vom 15. Januar 2004 - 6 K 364/01.A - juris Rn. 46; VG Düsseldorf Urteil vom 8. April 2011 - 26 K 6773/10.A -, juris Rn. 45 ff. Erschwerend kommt im Falle des Klägers hinzu, dass er mehrfach einschlägig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Neben verschiedenen Verurteilungen aus anderen Deliktsbereichen (u.a. wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung) wurde der Kläger bereits durch Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 3. August 2004 (6 Ls-100 Js 57/03-30/03) u.a. wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln zu einer Jugendstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Das Amtsgericht Euskirchen verurteilte den Kläger mit Urteil vom 25. April 2006 (5 Ls-920 Js 703/05-86/05) schließlich wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in sechs Fällen, wobei es sich in einem Fall um eine nicht geringe Menge handelte, zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren. Der Kläger hat sich von den verschiedenen Verurteilungen und den zunächst gewährten Bewährungsaussetzungen aber ebenso wenig beeindrucken lassen wie von seiner Hafterfahrung infolge der Verbüßung der zweijährigen Freiheitsstrafe. Die gerade für Betäubungsmitteldelikte anzunehmende deliktstypische Wiederholungsgefahr hat sich daher im Falle des Klägers in der Vergangenheit bereits nachdrücklich bestätigt. Der Kläger ist mithin mehrfach einschlägig und erheblich vorbestraft und zudem Bewährungsversager. Angesichts dessen und unter Berücksichtigung von Art und Menge der gehandelten Betäubungsmittel (7 kg Marihuana und 4 kg Amphetamine) ist auch das Landgericht Bonn zu der Einschätzung gelangt, dass die Annahme eines minderschweren Falls nicht gerechtfertigt sei. Die maßgeblich auf diesen Umständen beruhende Annahme, dass die konkrete Gefahr besteht, der Kläger könne künftig erneut straffällig werden, wird durch sonstige Umstände im Ergebnis nicht in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang gewinnt an Bedeutung, dass weder nach dem Vortrag des Klägers noch aus dem sonstigen Akteninhalt ersichtlich ist, dass die Resozialisierung des Klägers so weit vorangeschritten ist, dass mit der erforderlichen Sicherheit prognostiziert werden könnte, dass der Kläger zukünftig ein straffreies Leben führen wird. Hierfür reicht insbesondere das vom Kläger vorgelegte Schreiben der Leiterin der Justizvollzugsanstalt Euskirchen vom 17. April 2015 nicht aus, in dem zwar die Eignung des Klägers für den offenen Vollzug bestätigt, zugleich aber darauf hingewiesen wird, dass es für eine endgültige Sozialprognose noch zu früh sei, dass vielmehr die weitere Entwicklung abgewartet werden müsse. Dass der aktuelle Stand der Resozialisierung des Klägers inzwischen eine günstige Sozialprognose und die Feststellung des Wegfalls der Wiederholungsgefahr erlaubt, kann die Kammer dem Akteninhalt jedoch nicht entnehmen. Da der Kläger zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, waren der Kammer eine ergänzende Befragung und das Gewinnen eines persönlichen Eindrucks vom Kläger nicht möglich. Bei der erforderlichen Gesamtwürdigung vermag die Kammer angesichts der deutlich überwiegenden negativen Faktoren dem Kläger eine positive Legal- und Sozialprognose daher nicht zu erstellen. Sie muss im Falle des Klägers vielmehr eine konkrete Gefahr konstatieren, dass der Kläger künftig wieder rückfällig werden wird. Der Kläger stellt damit eine Gefahr für die Allgemeinheit im Sinne des § 60 Abs. 8 Satz 1 2. Alt. AufenthG dar, die es rechtfertigt, seinen Asylstatus zu Gunsten der übergeordneten Interessen der Allgemeinheit durch einen Widerruf aufzuheben. § 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht der Widerrufsentscheidung des Bundesamtes nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift gilt Satz 2 nicht, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte). Dadurch soll der Sondersituation solcher Personen Rechnung getragen werden, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes Flüchtlingsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach - auch ungeachtet etwaiger veränderter Verhältnisse - nicht zumutbar ist, in den früheren Verfolgerstaat zurückzukehren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 2005 - 1 C 21.04 -, juris Rn. 37; OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, juris Rn. 60. Ein derartiges Verfolgungsschicksal hat der als Minderjähriger im Wege des Familienasyls anerkannte Kläger jedoch erkennbar nicht erlitten. Ist nach alledem der von der Beklagten ausgesprochene Widerruf rechtmäßig, so ist es des Weiteren nicht zu beanstanden, dass die Beklagte im Zusammenhang damit in Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides festgestellt hat, dass auch die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 3 Abs. 1 AsylG nicht vorliegen. Die Ermächtigungsgrundlage hierfür ergibt sich aus einer Rechtsanalogie zu den §§ 24 Abs. 2, 31 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1, 32 sowie 73 Abs. 1 bis 3 AsylG. Vgl. OVG NRW, u.a. Urteil vom 29. Juli 2008 - 15 A 620/07.A -, juris Rn. 69 ff. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Der Anwendungsbereich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG ist weitgehend deckungsgleich mit dem des Asylgrundrechts, bei dessen Auslegung sich das Bundesverfassungsgericht schon bisher an der Genfer Flüchtlingskonvention orientiert hat. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. ‑, juris Rn. 48 f., 65 Allerdings geht der Flüchtlingsschutz teilweise über den Schutz des Asylgrundrechts hinaus. So begründen - nach Maßgabe des § 28 Abs. 1a AsylG - auch selbst geschaffene Nachfluchtgründe sowie gemäß § 3c Nr. 3 AsylG eine Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure, etwa in Bürgerkriegssituationen, in denen es an staatlichen Strukturen fehlt, ein Abschiebungsverbot. Ferner stellt § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG klar, dass eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen kann, wenn Anknüpfungspunkt allein das Geschlecht ist. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft - wie auch bei der des subsidiären Schutzes - der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingsanerkennung und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Vgl. zum einheitlichen Wahrscheinlichkeitsmaßstab: BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, juris Rn. 8; OVG NRW, Urteil vom 17. August 2010 ‑ 8 A 4063/06.A -, juris Rn. 35 m.w.N. Zur Privilegierung des Vorverfolgten bzw. in anderer Weise Geschädigten wird vielmehr in Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Neufassung) - QualRL - eine tatsächliche Vermutung normiert, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Dadurch wird der Vorverfolgte bzw. Geschädigte von der Notwendigkeit entlastet, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden bzw. schadensstiftenden Umstände bei der Rückkehr erneut realisieren werden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. September 2010 - 10 C 11.09 -, juris Rn. 15, und vom 27. April 2010 - 10 C 5.09 -, juris Rn. 23 Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Dies ist im Rahmen freier Beweiswürdigung zu beurteilen. Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualRL kommt zur Anwendung, wenn ein innerer Zusammenhang zwischen der erlittenen Verfolgung bzw. dem erlittenen Schaden und der befürchteten Verfolgung bzw. dem befürchteten Schaden besteht. Denn die der Vorschrift zu Grunde liegende Vermutung, erneut von einer solchen Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht zu sein, beruht wesentlich auf der Vorstellung, dass eine Verfolgungs- oder Schadenswiederholung - bei gleichbleibender Ausgangssituation - aus tatsächlichen Gründen naheliegt. Es ist deshalb im Einzelfall jeweils zu prüfen und festzustellen, auf welche tatsächlichen Schadensumstände sich die Vermutungswirkung des Art. 4 Abs. 4 QualRL erstreckt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 2010 - 9 A 3642/06.A -, juris Rn. 50 m.w.N. Aus den in Art. 4 QualRL geregelten Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten des Antragstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben dieser Richtlinie Sache des Ausländers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Es ist daran festzuhalten, dass er dazu unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern hat, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigen werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 26. Oktober 1989 - 9 B 405.89 -, juris Rn. 8, und vom 3. August 1990 - 9 B 45.90 -, juris Rn. 2 (jeweils zu Art. 16a GG) Ausgehend von diesen Grundsätzen droht dem Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei keine politische Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Eine Verfolgungsgefahr folgt weder aus dem Umstand, dass er bislang keinen Militärdienst in der Türkei abgeleistet hat noch aus seiner Angst vor einer Bestrafung durch Familienangehörige wegen seiner Straffälligkeit. Letztlich führt auch seine kurdische Volkszugehörigkeit nicht zu der Annahme, der Kläger sei im Falle einer Rückkehr in die Türkei der Gefahr politischer Verfolgung ausgesetzt. Der Wehrpflicht unterliegt in der Türkei jeder männliche türkische Staatsangehörige ab dem 20. Lebensjahr. Das Wehrdienstalter beginnt am 1. Januar des Jahres, in dem der Betreffende das 19. Lebensjahr vollendet hat, und endet am 1. Januar des 41. Geburtstags. Diejenigen, die innerhalb dieser Zeit den zwölfmonatigen Wehrdienst nicht abgeleistet haben, werden von der Wehrpflicht nicht befreit. Söhne und Brüder von gefallenen Soldaten können vom Wehrdienst befreit werden. Auslandstürken können sich schließlich gegen Entgelt von der Wehrpflicht freikaufen. Mit Änderung des Militärgesetzes zum 27. Januar 2016 wurde das Entgelt von 6.500,-- € auf 1.000,-- € gesenkt. Für diesen Personenkreis besteht auch keine Verpflichtung, einen einmonatigen Militärdienst in der Türkei abzuleisten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Februar 2017, S. 18; Bundesamt, Erkenntnisse: Türkei (April 2016), S. 1 f. Ein Recht zur Verweigerung des Wehrdienstes oder zur Ableistung eines Ersatzdienstes besteht nicht. Wehrdienstverweigerer, also "Musterungsflüchtige" oder Flüchtige, die zwar gemustert wurden, aber zur Wehrdienstableistung nicht angetreten sind, und Fahnenflüchtige werden strafrechtlich verfolgt. Seit der Änderung von Art. 63 tMilStGB ist nunmehr bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Geldstrafe zu verhängen. Subsidiär bleiben Haftstrafen bis zu sechs Monaten möglich. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 19. Februar 2017, S. 18, und Auskunft vom 20. Oktober 2016 an das VG Schleswig. Nach der Auskunftslage werden Kurden bei der Heranziehung zum Wehrdienst ebenso wie bei einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung nicht aufgrund ihres Volkstums in asylerheblicher Weise benachteiligt. Die Heranziehung zum Wehrdienst in der Türkei und die Bestrafung ihrer Nichtbefolgung stellen keine Form politischer Verfolgung dar, da sie nach den vorstehenden Ausführungen allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt werden. Auch eine Wehrdienstverweigerung durch Flucht ins Ausland wird ohne weitere Verdachtsmomente nicht als Sympathie für separatistische Bestrebungen ausgelegt. Es liegen schließlich auch keine Erkenntnisse darüber vor, dass Wehrpflichtige, die ihre Strafe wegen Wehrdienstentziehung oder Fahnenflucht verbüßen, misshandelt werden oder in der vorausgehenden Polizei- oder Militärhaft generell Folter zu erleiden haben. Das gilt sowohl dann, wenn sich ein Wehrdienstflüchtiger im Inland stellt oder er ergriffen wird, als auch insbesondere dann, wenn er bei der Einreise aus Deutschland von den Sicherheitsbeamten an der Grenze als solcher erkannt und festgenommen wird. Vgl. hierzu im Einzelnen: OVG NRW, Urteil vom 19. April 2005 - 8 A 273/04.A -, juris Rn. 346 ff.; Sächsisches OVG, Urteil vom 7. April 2016 - 3 A 557/13.A -, juris Rn. 33; VG Schleswig, Urteil vom 12. März 2016 - 8 A 35/14 -, juris Rn. 27 Hinsichtlich des Klägers ist derzeit auf der Grundlage seines eigenen Vortrags und des von ihm vorgelegten Schreibens der Rekrutierungsstelle vom 27. Mai 2013 davon auszugehen, dass er lediglich zur Musterung geladen, aber noch nicht zum Wehrdienst einberufen worden ist. In dem vorgelegten Schreiben wird er lediglich aufgefordert, seine bislang unerledigten Dienstangelegenheiten zu regeln und sich deswegen mit der Rekrutierungsstelle in Verbindung zu setzen. Damit ist der Kläger allenfalls als musterungsflüchtig, nicht jedoch als wehrdienstflüchtig oder gar fahnenflüchtig anzusehen. Angesichts dessen ist derzeit allenfalls die Verhängung einer Geldstrafe zu erwarten. Schärfere Sanktionen drohen erst bei Nichtantritt (Art. 63 tMilStGB) und Fahnenflucht (Art. 66 tMilStGB). Es steht überdies nicht einmal sicher fest, ob der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei überhaupt seinen Wehrdienst wird ableisten müssen. Dass die Voraussetzungen des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG vorliegen, ist schließlich ebenfalls weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vgl. zu einem ähnlichen Fall: VG Schleswig, Urteil vom 12. März 2016 - 8 A 35/14 -, juris Rn. 28, 36 ff.; vgl. auch VG München, Urteil vom 24. September 2014 - M 24 K 13.30487 -, juris Rn. 28 Angesichts dessen kann aus dem Umstand, dass der Kläger seinen Wehrdienst noch nicht abgeleistet hat, keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden. Soweit der Kläger eine Gefahr durch seine in der Türkei lebenden Familienangehörigen befürchtet, die die Familienehre durch die Straffälligkeit des Klägers befleckt sehen und auf Rache sinnen sollen (sog. "Ehrenmord"), führt auch diese Angst nicht zur Zuerkennung von Flüchtlingsschutz nach Art. 3 AsylG. Ungeachtet der Frage, als wie ernstgemeint die dem Vater des Klägers auf einem Zettel handschriftlich übermittelte Drohung der Cousins des Klägers tatsächlich einzuschätzen ist, ist nach den der Kammer vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei nicht anzunehmen, dass der türkische Staat nicht willens oder in der Lage ist, in derartigen Fällen mit rechtsstaatlichen Mitteln Hilfen anzubieten und den Kläger wirksam vor den Bedrohungen der Familie zu schützen. Nach § 3d Abs. 2 AsylG ist staatlicher Schutz vor Verfolgung grundsätzlich dann als gewährleistet anzusehen, wenn die staatlichen Akteure Schritte einleiten, um die Verfolgung oder den ernsthaften Schaden zu verhindern, beispielsweise durch wirksame Rechtsvorschriften zur Ermittlung, Strafverfolgung und Ahndung von Handlungen, die eine Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden darstellen, und wenn der Antragsteller Zugang zu diesem Schutz hat. Dies ist in der Türkei grundsätzlich der Fall. Die früher geltende Vorschrift des Art. 462 des türkischen Strafgesetzbuches (tStGB), die eine Strafmilderung (auf bis zu 1/8 der Strafe) für Verbrechen vorsah, die zum Schutz der Familienehre ("töre") begangen wurden, ist mit Art. 19a des Gesetzes Nr. 4928 bereits im Juni 2003 abgeschafft worden. Art. 82 des neuen, ab 1. Juni 2005 geltenden tStGB sanktioniert ausdrücklich eine vorsätzliche Tötung aus Gründen der "Ehre" ("töre saiki") mit erschwerter lebenslanger Haft. Seit dem Jahr 2004 wurden mehrfach sog. "Ehrenmorde" ("töre infazi") mit lebenslangen Haftstrafen geahndet. Vgl. Auswärtiges Amt, Lageberichte vom 27. Juli 2006 (Stand: Juni 2006), S. 30 f., vom 18. April 2011 (Stand: Februar 2011), S. 17, und Auskunft vom 1. April 2005 an VG Schleswig; Majid Sattar in FAZ vom 8. August 2006; Gerd Höhler in FR vom 15. August 2006 und vom 30. Januar 2007 Der türkische Staat ist auch grundsätzlich willens und in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und den Betroffenen insoweit Schutz zu gewähren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen gilt dies gerade auch für Blutrachetaten, die vom türkischen Staat hart geahndet werden, und zwar unabhängig von der Volkszugehörigkeit der betroffenen Familien bzw. der Täter, da diese den staatlichen Interessen wegen Verstoßes gegen das staatliche Straf- und Gewaltmonopol zuwiderlaufen. Vgl. Auswärtiges Amt, u.a. Auskunft vom 17. Juli 2002 an VG Schleswig; VG Aachen, Urteile vom 21. April 2004 - 6 K 1854/02.A -, vom 26. April 2004 - 6 K 261/02.A - (beide unveröffentlicht), und vom 30. Januar 2012 - 6 K 812/11.A -, juris Rn. 39 ff., 43; VG Düsseldorf, Urteil vom 20. September 2013 - 26 K 3121/10.A -, juris Rn. 94 ff., 103 Von einer stillschweigenden oder einvernehmlichen Duldung bzw. Tolerierung der Blutrache durch den türkischen Staat kann vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Dass der türkische Staat einen absoluten, lückenlosen Schutz insoweit nicht gewährleisten kann, liegt auf der Hand und steht der Annahme einer grundsätzlichen Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates nicht entgegen, weil ein lückenloser Schutz bei der Bekämpfung kriminellen Unrechts durch keinen Staat garantiert werden kann. Es kann nach alledem nicht davon ausgegangen werden, dass ein nachdrückliches und ernsthaftes Schutzgesuch keine Aussicht auf Erfolg verspricht. Vgl. VG Aachen, Urteile vom 23. Oktober 2006 - 6 K 2348/05.A -, juris Rn. 74, und vom 11. Oktober 2006 - 6 K 4487/04.A -, juris Rn. 18 ff. Die Kammer kann daher aus den genannten Gründen nicht davon ausgehen, dass staatlicher Schutz in der Türkei - erwiesenermaßen - nicht zu erlangen ist, zumal dem Kläger auch ein Ausweichen in andere Landesteile zugemutet werden kann. Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 20. September 2013 - 26 K 3121/10.A -, juris Rn. 104; VG Gießen, Urteil vom 16. Februar 2009 - 10 K 1560/08.GI.A -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - 18 B 1618/01 -, juris Rn. 14 Vorliegend relevante Rückkehrgefahren bestehen schließlich auch nicht mit Blick auf die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der aktuellen Entwicklungen in der Türkei. Zwar ist es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie der Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen, die auch der PKK zugeschrieben wurden, gekommen, wodurch sich die Lage in den kurdischen Provinzen erheblich verschlechtert hat. Auch ist seit dem Putschversuch am 15. Juli 2016 und im Zusammenhang mit den seitdem durchgeführten sog. "Säuberungsaktionen" sowie vor dem Hintergrund der Ausrufung des Notstandes nach Art. 119 und 120 der türkischen Verfassung die Einhaltung rechtsstaatlicher Mindeststandards bei der Verfolgung vermeintlicher Staatsgegner zweifelhaft. Vgl. zur aktuellen Entwicklung: Taylan, Gutachten vom 13. Januar 2017, S. 3 ff., und vom 15. Dezember 2015, S. 4 ff., jeweils an VG Karlsruhe; Auswärtiges Amt, Türkei: Reise- und Sicherheitshinweise (Stand: 6. Januar 2017), und Lagebericht vom 19. Februar 2017, S. 4 ff.; OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., und Beschluss vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - (unveröffentlicht); Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschluss vom 22. September 2016 - 1 Ausl (A) 45/15 (41/15) -, juris Rn. 12 ff.; Bayerisches OLG, Beschluss vom 16. August 2016 - 1 AR 252/16 -, juris Rn. 47 ff. (beide zur derzeitigen Unzulässigkeit von Auslieferungen an die Türkei) Die verschärfte Lage in der Türkei reicht aber für die Annahme, dass nunmehr Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit oder ihrer Asylantragstellung im Ausland in der Gefahr sind, bei einer Rückkehr in die Türkei Opfer asylerheblicher Rechtsgutsverletzungen zu werden, nicht aus. Insbesondere ist nach den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen eine Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Kurden bei der Einreise seit Sommer 2015 nicht festzustellen. Ebenso ist unter Auswertung der Berichterstattung zum Putschversuch davon auszugehen, dass die "Säuberungsaktionen" gegen Beamte, Richter, Militärangehörige, Journalisten und Oppositionspolitiker - ungeachtet der Frage, ob und inwieweit es sich um asylerhebliche bzw. einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begründende Verfolgungshandlungen handelt - auf tatsächliche oder vermeintliche Kritiker der Regierung, vor allem tatsächliche oder vermeintliche Anhänger der Gülen-Bewegung und der PKK, in verschiedensten staatlichen und gesellschaftlichen Bereichen zielen. Die aktuellen Entwicklungen bestätigen daher die bisherige Erkenntnislage. Danach besteht eine verfolgungsrelevante Rückkehrgefährdung (weiterhin) insbesondere bei Personen, die in das Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, weil sie dort als tatsächliche oder potentielle Unterstützer etwa der PKK oder anderer als terroristisch eingestufter Organisationen angesehen werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Mai 2016 - 9 A 653/11.A -, juris Rn. 120 ff., 138, 156, 159, Beschlüsse vom 16. Dezember 2016 - 9 A 2458/16.A - und vom 6. November 2014 - 8 A 2154/14.A (beide unveröffentlicht); Taylan, Gutachten vom 15. Dezember 2015 an VG Karlsruhe, S. 9; Amnesty International, Auskunft vom 27. Januar 2016 an VG Karlsruhe; Auswärtiges Amt, Auskunft vom 9. Dezember 2015 an VG Karlsruhe Der Kläger gehört jedoch nicht zu diesem Personenkreis. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist schließlich auch hinsichtlich der in seiner Ziffer 3. erfolgten Feststellung, dass dem Kläger subsidiärer Schutz nach § 4 AsylG nicht zuerkannt wird, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Nach § 4 Abs. 1 AsylG ist subsidiär schutzberechtigt, wer stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, ihm drohe in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden im Gestalt der Verhängung oder der Vollstreckung der Todesstrafe (Satz 2 Nr. 1), der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung (Satz 2 Nr. 2) oder einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlich bewaffneten Konflikts (Satz 2 Nr. 3). Dafür ist vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen nichts ersichtlich. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG liegen ebenfalls nicht vor. Auch Ziffer 4. des angefochtenen Bescheides erweist sich damit als rechtmäßig. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (- EMRK -, BGBl 1952 II 685) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Über diese Norm werden die Schutzregeln der EMRK in innerstaatliches Recht inkorporiert. Sowohl aus Systematik als auch Entstehungsgeschichte folgt jedoch, dass es insoweit nur um zielstaatsbezogenen Abschiebungs-schutz geht. Die Prüfung inlandsbezogener Vollstreckungshindernisse, abgeleitet etwa aus Art. 8 EMRK, obliegt der Ausländerbehörde. In Betracht kommt damit vor allem ein Abschiebungsverbot nach Art. 3 EMRK (Verbot der Folter). In Ausnahmefällen kann sich ein Abschiebungsverbot zudem aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 6 EMRK (Recht auf ein faires Verfahren) ergeben, etwa dann, wenn im Zielstaat der Abschiebung eine Verurteilung unter krasser Missachtung der in Art. 6 EMRK normierten rechtsstaatlichen Verfahrensgrundsätze droht. Auch kann Art. 9 EMRK (Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit) ein Abschiebungsverbot analog zum Asylrechtsschutz begründen. Vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 28. Juli 2014 - 9 LB 2/13 -, juris Rn. 16 ff., und Beschluss vom 12. Juli 2010 - 8 LA 154/10 -, juris Rn. 15; BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 -, juris Rn. 35 f.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Dezember 2012 - A 2 S 1995/12 -, juris Rn. 15 Ausgehend hiervon ist vorliegend insbesondere im Zusammenhang mit der Wehrpflicht in der Türkei ein Verstoß gegen Art. 3 oder 9 EMRK nicht festzustellen. Eine Foltergefahr wegen der Nichtbefolgung der Musterungsaufforderung besteht nach dem zuvor Gesagten und der begründeten Erwartung, dass die bisherige Nichtableistung des Wehrdienstes durch den Kläger allenfalls mit einer Geldstrafe sanktioniert werden wird, nicht. Ungeachtet der Frage, ob ein Abschiebungsverbot aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 EMRK überhaupt erst dann in Betracht kommen kann, wenn - anders als hier - sicher feststeht, dass der um Schutz Nachsuchende in seinem Heimatland zum Wehrdienst herangezogen wird, vgl. VG Schleswig, Urteil vom 12. März 2016 - 8 A 35/14 -, juris Rn. 47, liegen auch die Voraussetzungen für ein solches Abschiebungsverbot schon deshalb nicht vor, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger, sollte er überhaupt seinen Wehrdienst antreten müssen, diesen gestützt auf sein Gewissen oder eine tiefe und echte Glaubensüberzeugung oder wegen einer entsprechend intensiven pazifistischen und antimilitaristischen Weltanschauung verweigern wird. vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 24. September 2014 - M 24 K 13.30487 -, juris Rn. 30, 43; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 9 B 16/16 -, juris Rn. 28 ff. Seine bloße Behauptung, die Ableistung des Wehrdienstes sei ihm "aus Gewissensgründen nicht zumutbar", ist insoweit ersichtlich unzureichend. Sollte er damit ausdrücken wollen, nicht in einen (Bürger-)Krieg gegen seine eigenen kurdischen Landsleute hineingezogen werden zu wollen, so begründete diese Furcht keine absolute Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst, die aber allein Abschiebungsschutz nach Art. 9 EMRK vermitteln könnte. vgl. hierzu: VG München, Urteil vom 24. September 2014 - M 24 K 13.30487 -, juris Rn. 43; Hessischer VGH, Beschluss vom 5. Februar 2016 - 9 B 16/16 -, juris Rn. 30 Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, von wem die Gefahr ausgeht und auf welchen Umständen sie beruht. Für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift genügt aber nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die geschützten Rechtsgüter zu werden. Vielmehr ist insoweit wie im Asylrecht der Maßstab der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit" anzuwenden, und zwar unabhängig davon, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Zudem ergibt sich aus dem Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer auf den Einzelfall bezogenen, individuell bestimmten und erheblichen, also auch alsbald nach der Rückkehr eintretenden Gefährdungssituation. Schließlich muss es sich um Gefahren handeln, die dem Ausländer landesweit drohen, denen er sich also nicht durch Ausweichen in sichere Gebiete seines Herkunftslandes entziehen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, juris Rn. 16, sowie Beschluss vom 4. Februar 2004 - 1 B 291.03 -, juris Rn. 2 Allerdings erfasst § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur einzelfallbezogene, individuell bestimmte Gefährdungssituationen. Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppen allgemein ausgesetzt ist bzw. sind, werden bei Entscheidungen über eine vorübergehende Abschiebung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG berücksichtigt. Allgemeine Gefahren in diesem Sinne unterfallen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG selbst dann nicht, wenn sie den Einzelnen konkret und individualisierbar zu treffen drohen. Angesichts der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG kann ein Ausländer Abschiebungsschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nur dann beanspruchen, wenn er bei einer Rückkehr in sein Heimatland aufgrund der dortigen Existenzbedingungen mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wäre. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, ihm trotz einer fehlenden politischen Leitentscheidung nach § 60a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG zu gewähren. Ausgehend hiervon ist nicht feststellbar, dass für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bestehen könnte. Auch wenn er bereits im Kindesalter sein Heimatland verlassen und deswegen möglicherweise keine (intensiven) Bindungen in die Türkei mehr hat, und auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass er wegen der geltend gemachten Gefahr, Opfer eines sog. "Ehrenmordes" zu werden, den Kontakt zu seiner Familie bereits aus diesem Grund vermeiden wird, wird es ihm angesichts seines Alters nach der Erkenntnislage möglich sein, jedenfalls in Istanbul oder anderen westlichen Großstädten Fuß zu fassen und sich dort eine Existenz aufzubauen. Der Kläger hat keine Umstände aufgezeigt, die in seinem Einzelfall ausnahmsweise eine hiervon abweichende Einschätzung notwendig machten. Die Klage bleibt mithin insgesamt erfolglos und ist daher mit Haupt- und Hilfsanträgen als unbegründet abzuweisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.