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Urteil

7 K 3441/16.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0310.7K3441.16A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.11.2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25.11.2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der am 00.00.1983 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger. Nach seinen Angaben vom 27.07.2016 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) reiste er auf dem Landweg vom Iran aus über die Türkei, Griechenland ca. am 01.09.2015 in die Bundesrepublik ein und stellte am 27.07.2016 beim Bundesamt einen Asylantrag; in der Niederschrift zum Asylantrag ist in der Spalte Religion "konfessionslos" angegeben. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 21.11.2016 wiederholte der Kläger die Angaben betreffend seiner Konfessionslosigkeit und gab an, er sei im Iran geboren. Sein dortiger afghanischer Flüchtlingsausweis sei verbrannt. Er habe den Iran vor drei Jahren verlassen und jeweils ein Jahr lang in der Türkei und in Griechenland gelebt. Er habe die Schule bis zur 8. Klasse besucht und später als Schneider ca. 250,00 € monatlich verdient. Sein Arbeitgeber habe den Lohn unpünktlich und nicht vollständig ausbezahlt. Er habe sich nie in Afghanistan befunden und deshalb dort keine Schwierigkeiten gehabt. Bezüglich seines Vaters gab er an, dieser sei verstorben; die Mutter lebe in Teheran. In anderem Zusammenhang führte er aus, sein Vater sei mittlerweile sehr alt geworden und habe nicht mehr für ihn richtig sorgen können. Er habe mit seinem Vater darüber diskutiert, warum er überhaupt in den Iran gegangen sei. Die dort herrschende islamische Mentalität habe dem Kläger missfallen. Der Vater sei dort hingezogen, weil es ein muslimisches Land gewesen sei. Der Kläger habe sich auf der Straße mit zwei Leuten von der Revolutionsgarde angelegt; sie hätten gewusst, dass er nicht religiös gewesen sei und nicht an den Islam glaube. Es sei ein Moltowcocktail in sein Haus geworfen worden. Das Haus sei abgebrannt. Der Kläger habe wegen seiner Verletzungen einen einmonatigen Krankenhausaufenthalt gehabt und sei zwei Monate bettlägrig gewesen; der Vater eines Freundes habe ihn behandelt. Erst nach 7-8 Monaten habe er wieder zur Arbeit gehen können. Er habe sich bei seinem Vermieter nach der abgebrannten Wohnung erkundigt, weil er aus großer Angst nicht selbst vorbeischauen könne. Als er den Vermieter verlassen habe, um zur Wohnung zu gehen, habe er die Brandstifter erneut getroffen und sei niedergestochen worden. Er habe eine tiefe Verletzung an der Leber gehabt und sei zwei Wochen im Krankenhaus gewesen. Anschließend habe der Vater des Freundes sich erneut einen Monat lang um ihn gekümmert. Die Mutter des Klägers habe ihm geraten, das Land zu verlassen. Der Vater sei verstorben gewesen. Man habe den Kläger nötigen wollen, den Iran zu verlassen und nach Afghanistan zu gehen; das hätten sie durch Zahlung von Bestechungsgeldern vermeiden können. Auch in Deutschland fühle sich der Kläger nicht wohl, wenn er mit Afghanen zusammenleben solle. Er könne deren Mentalität nicht verstehen. Er glaube nicht, dass er in Afghanistan zurecht käme. Er habe zwei Neffen/Cousins in Deutschland, wolle auf eigenen Beinen stehen und mit einer guten Arbeit beginnen. Mit Bescheid vom 25.11.2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger habe keinerlei Nachstellung in Afghanistan geltend gemacht, halte einen dortigen Aufenthalt aber wegen der Mentalität der Leute nicht für möglich. Es sei ihm zuzumuten dort zu leben. Er spreche Farsi, eine auch in Afghanistan verwendete Sprache und sei gewohnt in islamisch geprägter Umgebung zu leben. Der Kläger hat am 08.12.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, anders als beim Bundesamt aufgeführt, sei er Tadschike. Am 04.12.2016 sei er evangelisch getauft worden. Eine Kopie seiner Taufurkunde der Gemeinde E. -S. (Erlöserkirche) fügte er bei. Ergänzend führte er aus, er habe schon im Iran ein sehr distanziertes Verhältnis zum Islam gehabt und sich dementsprechend beim Bundesamt als "konfessionslos" bezeichnet. Auch bei den gewalttätigen Übergriffen im Iran, sei er als Afghane und Religionsloser bezeichnet worden. Dies sei offenbar das Motiv für die Übergriffe gewesen. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 25.11.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 01.02.2017 ist der Rechtstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland worden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann nach § 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über den Rechtsstreit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2017 entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht geladen, wobei seitens der Beklagten auf Einhaltung von Ladungsförmlichkeiten verzichtet wurde. Den Beteiligten ist bekannt, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 25.11.2016 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Als Verfolgung gelten ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie in der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer und psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatlichen Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwarten kann, dass er sich dort niederlässt, sog. inländische Fluchtalternative. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22 m.w.N; Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) geregelten Mitwirkungsobliegenheiten des Antragsstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des Antragsstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 – und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, alle juris. Dem Kläger steht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund einer drohenden Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit zu. Denn nach Überzeugung des Gerichts droht ihm wegen der von ihm glaubhaft vorgetragenen Konversion zum Christentum und dem zuvor erfolgten Abfall vom muslimischen Glauben, der in Afghanistan als Apostasie verstanden wird, im Falle Einreise oder Abschiebung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort Verfolgung, jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird. Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - InfAuslR 2013, 300 und juris, Rn. 20 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH. Der Verfolgungsgrund der Religion umfasst dabei gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG u.a. theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme und die Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Hierdurch wird auch und insbesondere die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt, so dass es dem Religionswechsler nicht mehr zuzumuten ist, öffentlich praktizierte Riten der Glaubensgemeinschaft (z.B. Gottesdiensten oder Prozessionen) fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist insofern auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repressionen zu entkommen. Das ist der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Urt. vom 10.07.2014 - 5a 6097/12.A -, juris Rn. 45. Beruft sich der Schutzsuchende - wie hier - auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 31. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf bloßen Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, in dem er getauft wurde. Der vom Asylantragsteller zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringende Nachweis der Hinwendung zu einer bestimmten Glaubensrichtung ist nicht bereits durch den Vollzug der Taufe und die Vorlage einer Taufbescheinigung erbracht. Von einem Erwachsenen der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf vielmehr im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 37 ff. Der ernsthafte Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben führt bei Rückkehr nach Afghanistan zu Verfolgung. Nach der Überzeugung des Gerichts sind zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Ein dauerhafter und nachhaltiger staatlicher Verfolgungsschutz ist derzeit nicht gegeben. Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion. Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften ist das Recht eingeräumt, ihren Glauben auszuüben und ihre Bräuche zu pflegen. Dass so grundsätzlich gewährte Recht auf freie Religionsausübung umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren und schützt nicht die freie Religionswahl. Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen, um zu beten. Konvertiten drohen Gefahren häufig auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird. Aus diesen Gründen sind in Afghanistan Konvertiten gezwungen ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist Ihnen nicht möglich, an christlichen Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten. Sie können ihren Glauben außerhalb des häuslichen Bereichs nicht einmal im familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld ausüben. Vgl. UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender, Stand August 2013, S. 49 ff.; Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 06.11.2015, S. 12 und 19 und Lagebericht vom 19.10.2016, S.11; SFH, Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 17 und 19; so auch VG Greifswald, Urteil vom 18.01.2017 - 3 A 374/16.A -, juris Rn. 59; VG Gelsenkirchen, 28.07.2014 - 5a K 5864/13.A -, juris Rn. 40. Das Gericht ist aufgrund des Gesamteindrucks, den der Kläger durch seine Angaben im Verwaltungsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, davon überzeugt, dass er sich ernsthaft dem Christentum zugewandt hat und sein religiöser Einstellungswandel nicht auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. Unter Berücksichtigung des Bildungsstandes, der Herkunft des Klägers sowie seiner keineswegs oberflächlichen, jedoch schlichten Denkungsweise, die ihm nach dem Eindruck, den er in der mündlichen Verhandlung hinterlassen hat, eigen ist, hat er glaubhaft und schlüssig dargestellt, wie sich sein Glaubenswechsel vollzogen hat. Seine Angaben sind insbesondere vor dem Hintergrund des Todes des Vaters in Afghanistan, der Flucht der Mutter des Klägers mit ihren Schwiegereltern (und dem älteren Bruder des Klägers) in den Iran und der dortigen Geburt des Klägers zu sehen. Die häufig erfolgende Bezeichnung des Großvaters als "Vater" ist wegen des Lebensschicksals des Klägers gut nachvollziehbar. Überzeugend schilderte der Kläger, dass seine eher lasche muslimische Glaubenspraxis innerhalb der Kleinfamilie zwar kritisiert, aber nicht hart korrigiert wurde. So war der alternde Großvater nicht willens oder in der Lage, den Enkel z.B. zur Einhaltung der Fastengebote zu zwingen. Auch wenn der Kläger nicht direkt mit den Basijis in seinem Wohnviertel über seinen Glauben diskutierte, ist es nachvollziehbar, dass der - auch in der mündlichen Verhandlung - in sich gekehrt wirkende Kläger aufgrund "seltsamer" Äußerungen oder Gewohnheiten im streng muslimischen Umfeld im Iran bei Bekannten oder in der Nachbarschaft als Ungläubiger oder jemand der "dumme Sachen von sich gebe" auffiel. Die gewaltsame Auseinandersetzungen mit zwei ihm namentlich bekannten Basijis in seinem Wohnviertel im Iran, bei der er bereits als Ungläubiger beschimpft worden sein soll, griff der Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut auf und schilderte diese nachvollziehbar und widerspruchsfrei. Der Kläger machte zudem keine übertriebenen Angaben, bezüglich einer Hinwendung zum Christentum bereits im Iran. Auch die weiteren Angaben über - zunächst vorsichtige - Schritte des Klägers in Deutschland (von Gesprächen über den Glauben bis hin zur Taufe) wirkten lebensnah und überzeugend. Auch wenn die eigentliche Taufvorbereitung durch konzentrierte kirchliche Glaubensunterweisungen erst kurze Zeit vor dem Termin der Bundesamtsanhörung erfolgte, vermittelte der Kläger zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, der Glaubenswechsel sei nur aus strategischen Gründen erfolgt oder gar vorgeschoben. So erwähnte er beim Bundesamt die entsprechenden Glaubensunterweisungsgespräche oder den unmittelbar bevorstehenden Tauftermin nicht, da die Taufe damals noch nicht erfolgt war. Auch die weiteren Angaben des Klägers im Zusammenhang mit seiner Haltung zu Gebet, Gottesdienstbesuchen, Bibellektüre oder sonstiger religiöser Praxis sind stimmig und fügen sich in den aufgezeigten Kontext. Sie passen zu dem Charakter und Bildungshintergrund des Klägers. Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass der Kläger auch in Afghanistan im muslimischen Umfeld durch sein Verhalten und seine Unbedarftheit im Zusammenhang mit Äußerungen zu problematischen Glaubensfragen schnell auffallen würde. Sicherlich wäre er bemüht seinen christlichen Glauben auch dort zu leben und jedenfalls im privaten Bereich zu praktizieren. Im Hinblick darauf, dass er im Iran aufgewachsen ist, müsste er sich in Afghanistan zwangsläufig in diesem Zusammenhang Dritten offenbaren. Angesichts der Persönlichkeitsstruktur des Klägers, ist ihm nicht zuzutrauen, dass er bei einschlägigen Nachfragen aus der Nachbarschaft nicht zugleich seine Abkehr vom Islam und die Annahme des christlichen Glaubens verrät. Auch in der Anonymität der Großstadt Kabul wäre der Kläger daher Nachstellungen und Verfolgung ausgesetzt. Zudem wäre er ansonsten zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt, um Repressionen zu entkommen. Er müsste, die ihm wichtige neue Religionszugehörigkeit leugnen und wirkungsvoll versteckt halten. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG steht nicht entgegen, dass die Hinwendung zum Christentum und die Taufe des Klägers erst nach der Ausreise in Deutschland erfolgt ist, da ein glaubhafter Religionswechsel vorliegt. Im Übrigen hat der Kläger bereits im Iran eine weitgehende Distanzierung vom Islam vorgenommen. Die vom Kläger selbst geschaffene Gefährdungslage ist danach gem. § 28 Abs. 1a AsylG uneingeschränkt zu berücksichtigen. Vgl. VG Schwerin, Urteil vom 12.02.2013 - 3 A 1877/10 As -, juris, Rn. 188 mit weiteren Nachweisen, wonach bei einem glaubhaften Religionswechsel die Regelungen des § 28 Abs. 1 und Abs. 1a AsylG nicht greifen; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 97 ff. mit ähnlichen Erwägungen zu § 28 Abs. 2 AsylG. Nach alledem war dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG unter entsprechender Aufhebung des Bundesamtsbescheides zuzuerkennen. Über die nur hilfsweise gestellten Anträge auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten war nicht mehr zu befinden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.