Urteil
7 K 2021/16.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0324.7K2021.16A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.08.2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.08.2016 verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der im Jahre 1996 geborene Kläger ist afghanischer Staatsangehöriger vom Volksstamm der Hazara; er gehörte in Afghanistan der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Er reiste nach seinen Angaben vom 23.09.2014 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) aus dem Iran am 27.03.2014 aus und gelangte über die Türkei und Bulgarien am 15.09.2014 in die Bundesrepublik Deutschland, wo er am 23.09.2014 beim Bundesamt einen Asylantrag stellte. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 24.06.2016 gab der Kläger an, er sei nach dem Tod seiner Eltern (vor ca. 10/11 Jahren) bereits als Kind mit seinem Onkel in den Iran gezogen. Die Familie habe zuvor in H. gelebt. Den Iran habe er im März 2014 verlassen und sei am 15.09.2015 nach Deutschland gelangt. Für die Reise nach Deutschland habe er 3000,00 € aus Ersparnissen als Näher im Iran eingesetzt (und etwas Geld vom Onkel geliehen). Das Geld für die Reise habe er während seiner siebenjährigen Tätigkeit als Näher für sich und seinen Bruder angespart und beim Onkel deponiert gehabt. Er habe von der Türkei aus seinen Onkel und seine Tante jeden Tag angerufen; weil er geweint habe, habe die Tante den Onkel veranlasst ihm das Geld zu schicken. Er habe in Afghanistan keine Angehörigen; im Iran lebe noch sein Onkel. Im Iran habe er eine Schule nur drei Jahre lang besucht und lesen und schreiben gelernt. Als Näher habe er monatlich ca. 100,00 € verdient. Aus Glaubengründen habe sein Onkel, der sehr gläubig gewesen sei, den Kläger aufgefordert, an dem Krieg in Syrien teilzunehmen, um die iranische Staatsangehörigkeit zu erlangen und Geld zu verdienen. Der Onkel habe den Kläger und dessen Bruder unter Druck gesetzt; hierauf sei der Kläger geflohen. Der Kläger sei im Gegensatz zu seinem Onkel nicht gläubig gewesen. Er habe nicht nach Afghanistan ziehen können; dort sei er lediglich geboren, habe aber das Land nie kennengelernt. Weiter gab der Kläger an, er habe einen Beleg darüber, dass er seit einigen Wochen in die Kirche ginge. Er überreichte ein Schreiben des Pfarrers D. V. von der U. -Gemeinde T. vom 23.06.2016, wonach der Kläger Interesse an der christlichen Religion gezeigt habe und an regelmäßigen Treffen teilnehme. Nach Durchführung eines Taufunterrichts sei seine Taufe für den 17.07.2016 vorgesehen. Zu seinen Motiven für die Konversion gab der Klägern, er habe Angst vor seinem Glauben gehabt. Er habe zwölf Jahre im Iran gelebt und den Glauben, so wie er dort gewesen sei, nicht akzeptieren können. Für das Christentum habe er sich interessiert, weil es dort - anders als im Islam - keine Zwänge gebe. Nachdem bis zum 11.08.2016 beim Bundesamt keine Taufbescheinigung eingegangen war, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 16.08.2016 die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und auf Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus ab und stellte zugleich fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen. Es forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik zu verlassen. Für den Fall der nicht fristgemäßen Ausreise drohte es ihm die Abschiebung nach Afghanistan an. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Der Kläger hat am 25.08.2016 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, er sei am 17.07.2016 in der evangelischen U. -Gemeinde T. getauft worden. Er habe auch hierüber ein Schreiben an das Bundesamt am 18.07.2016 abgesandt. Eine Kopie der Taufurkunde reichte er zur Gerichtsakte. Die Glaubenszweifel des Klägers am Islam und seine Bemühungen zur Konversion, die er bereits bei der Anhörung gegenüber dem Bundesamt angegeben habe, seien im Bescheid des Bundesamtes in keiner Weise berücksichtigt worden. Er sei aktives Mitglied der evangelischen Gemeinde in L. geworden und nehme an Gottesdiensten und Gemeindeveranstaltungen regelmäßig teil. Der Abfall vom Islam werde im Iran und in Afghanistan als Apostasie mit der Todesstrafe geahndet. Hazara würden besonders verfolgt und gefoltert. Er habe bereits im März 2014 seinen islamischen Glauben fallen gelassen; durch die Taufe am 17.07.2016 sei seine Konversion besiegelt worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 16.08.2016 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Afghanistans vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sich die Beklagte auf den angefochtenen Bescheid. Mit Beschluss vom 12.01.2017 ist der Rechtstreit auf den Einzelrichter übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. Die Erkenntnisse der Kammer zum Herkunftsland worden in das Verfahren eingeführt. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann nach § 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über den Rechtsstreit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10.03.2017 entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht geladen, wobei seitens der Beklagten auf Einhaltung von Ladungsförmlichkeiten verzichtet wurde. Den Beteiligten ist bekannt, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen kann. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach §§ 3 Abs. 1 und 4 AsylG. Der Bescheid des Bundesamtes vom 16.08.2016 ist rechtswidrig und verletzt ihn in seinen Rechten. (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft richtet sich nach § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslandes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten zunächst Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Als Verfolgung gelten ferner Handlungen, die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich der Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie in der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer und psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt, sowie gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden. Nach § 3c AsylG kann die Verfolgung ausgehen vom Staat, Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder Willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatlichen Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Einem Ausländer wird die Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3e AsylG allerdings nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Heimatlandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zum Schutz nach § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwarten kann, dass er sich dort niederlässt, sog. inländische Fluchtalternative. Hinsichtlich des Prognosemaßstabs ist bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft – wie auch bei der des subsidiären Schutzes – der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Der herabgestufte Wahrscheinlichkeitsmaßstab der hinreichenden Sicherheit hat bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft und des subsidiären Schutzes keine Bedeutung mehr. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die genannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 – 10 C 25.10 –, juris Rn. 22 m.w.N; Urteil vom 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris Rn. 19. Aus den in Art. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) geregelten Mitwirkungsobliegenheiten des Antragsstellers folgt, dass es auch unter Berücksichtigung der Vorgaben der Richtlinie Sache des Antragsstellers ist, die Gründe für seine Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Er ist gehalten, unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung eine Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG droht. Hierzu gehört, dass der Ausländer zu den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissenstand und Herkunft des Ausländers berücksichtigt werden. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21.07.1989 – 9 B 239.89 –, vom 26.10.1989 – 9 B 405.89 – und vom 03.08.1990 – 9 B 45.90 –, alle juris. Dem Kläger steht im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG aufgrund einer drohenden Verfolgung wegen seiner Religionszugehörigkeit zu. Denn nach Überzeugung des Gerichts droht ihm wegen der von ihm glaubhaft vorgetragenen Konversion zum Christentum und dem zuvor erfolgten Abfall vom muslimischen Glauben, der in Afghanistan als Apostasie verstanden wird, im Falle Einreise oder Abschiebung nach Afghanistan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dort Verfolgung, jedenfalls durch nichtstaatliche Akteure. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt unter Berufung auf den Europäischen Gerichtshof ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird. Es muss eine schwerwiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 - InfAuslR 2013, 300 und juris, Rn. 20 ff. mit weiteren Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH. Der Verfolgungsgrund der Religion umfasst dabei gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG u.a. theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme und die Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten und öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Hierdurch wird auch und insbesondere die Religionsausübung in der Öffentlichkeit geschützt, so dass es dem Religionswechsler nicht mehr zuzumuten ist, öffentlich praktizierte Riten der Glaubensgemeinschaft (z.B. Gottesdiensten oder Prozessionen) fernzubleiben, um staatliche Sanktionen zu vermeiden. Der Glaubensangehörige ist insofern auch verfolgt, wenn er zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt ist, um der staatlichen Repressionen zu entkommen. Das ist der Fall, wenn er sich einer Bestrafung nur entziehen kann, indem er seine Religionszugehörigkeit leugnet und wirkungsvoll versteckt hält. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 35; VG Gelsenkirchen, Urt. vom 10.07.2014 - 5a 6097/12.A -, juris Rn. 45. Beruft sich der Schutzsuchende - wie hier - auf eine Verfolgungsgefährdung mit der Begründung, er sei in Deutschland zu einer in seinem Herkunftsland bekämpften Religion übergetreten, muss er die inneren Beweggründe glaubhaft machen, die ihn zur Konversion veranlasst haben. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Asylbewerbers sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Vgl. BVerwG, Urt. vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 31. Es muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf bloßen Opportunitätserwägungen beruht, und der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, in dem er getauft wurde. Der vom Asylantragsteller zur vollen Überzeugung des Gerichts zu erbringende Nachweis der Hinwendung zu einer bestimmten Glaubensrichtung ist nicht bereits durch den Vollzug der Taufe und die Vorlage einer Taufbescheinigung erbracht. Von einem Erwachsenen der sich zum Bekenntniswechsel entschlossen hat, darf vielmehr im Regelfall erwartet werden, dass er mit den wesentlichen Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, richtet sich vorwiegend nach seiner Persönlichkeit und seiner intellektuellen Disposition. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris Rn. 8 ff.; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 37 ff. Der ernsthafte Übertritt vom islamischen zum christlichen Glauben führt bei Rückkehr nach Afghanistan zu Verfolgung. Nach der Überzeugung des Gerichts sind zum Christentum konvertierte ehemalige Muslime in Afghanistan gezwungen, ihren Glauben entweder ganz zu verleugnen oder ihn zumindest auch im privaten Umfeld zu verheimlichen, da anderenfalls schwerwiegende Übergriffe durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure nicht ausgeschlossen werden können. Ein dauerhafter und nachhaltiger staatlicher Verfolgungsschutz ist derzeit nicht gegeben. Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan erklärt den Islam zur Staatsreligion. Angehörigen anderer Religionsgemeinschaften ist das Recht eingeräumt, ihren Glauben auszuüben und ihre Bräuche zu pflegen. Dass so grundsätzlich gewährte Recht auf freie Religionsausübung umfasst jedoch nicht die Freiheit, vom Islam zu einer anderen Religion zu konvertieren und schützt nicht die freie Religionswahl. Aus Angst vor Diskriminierung, Verfolgung, Verhaftung und Tod bekennen sich Christen nicht öffentlich zu ihrem Glauben und versammeln sich nicht offen, um zu beten. Konvertiten drohen Gefahren häufig auch aus dem familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld, da der Abfall vom Islam in der streng muslimisch geprägten Gesellschaft als Schande für die Familienehre angesehen wird. Aus diesen Gründen sind in Afghanistan Konvertiten gezwungen ihren Glauben zu verheimlichen. Es ist Ihnen nicht möglich, an christlichen Gottesdiensten teilzunehmen, die ohnehin nur in privaten Häusern abgehalten werden könnten. Sie können ihren Glauben außerhalb des häuslichen Bereichs nicht einmal im familiären oder nachbarschaftlichen Umfeld ausüben. Vgl. UNHCR, Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Schutzsuchender, Stand August 2013, S. 49 ff.; Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 06.11.2015, S. 12 und 19 und Lagebericht vom 19.10.2016, S.11; SFH, Update - Die aktuelle Sicherheitslage, September 2015, S. 17 und 19; so auch VG Greifswald, Urteil vom 18.01.2017 - 3 A 374/16.A -, juris Rn. 59; VG Gelsenkirchen, 28.07.2014 - 5a K 5864/13.A -, juris Rn. 40. Das Gericht ist aufgrund des Gesamteindrucks, den der Kläger durch seine Angaben im Verwaltungsverfahren und insbesondere in der mündlichen Verhandlung gemacht hat, davon überzeugt, dass er sich ernsthaft dem Christentum zugewandt hat und sein religiöser Einstellungswandel nicht auf bloßen Opportunitätsgründen beruht. In diesem Zusammenhang ist zunächst der relativ niedrige Bildungsstand und die Herkunft des Klägers zu berücksichtigen, weshalb keine übersteigerten Anforderungen an die Wiedergabe lediglich erlernten Glaubenswissens gestellt werden können. Wesentlich ist vorliegend eine weit fortgeschrittene Integration des Klägers in Deutschland und insbesondere seiner kirchlichen Ortsgemeinde, die auf dem Vertrauen und der Bindung des Klägers an konkrete Vertrauenspersonen im kirchlichen Umfeld (nahe dem Wohnort) fußt. Der Kläger hat zudem in der mündlichen Verhandlung glaubhaft und schlüssig dargestellt, wie sich sein Glaubenswechsel vollzogen hat. Unabhängig von den - spontan - informatorisch angehörten Vertrauenspersonen aus der Kirchengemeinde des Klägers (die aus ihrer jeweiligen Perspektive als Flüchtlingsbetreuer und Pfarrer zum Teil andere, aber stimmige Angaben über den Konversionsprozess machten) gab er authentisch wieder, wie er zunächst durch regelmäßigen Besuch einer Flüchtlingsgruppe Vertrauen fasste und später gemeinsam mit seinem niederländischen Freund "K. " erstmals einen evangelischen Gottesdienst im Februar 2015 besuchte. Durch dessen Kurzwiedergaben des im Gottesdienst Gesagten, sei er von Anfang an innerlich angerührt gewesen. Im Hinblick auf die guten Deutschkenntnisse des Klägers, der derzeit die Abendrealschule regelmäßig besucht, kann ihm abgenommen werden, dass er bereits nach ca. einem halben Jahr Aufenthalt in Deutschland auch ohne Hilfe eines Übersetzers dem Gottesdienst habe folgen können. Sowohl der Flüchtlingsbetreuer als auch der Pfarrer der Gemeinde gaben in der mündlichen Verhandlung wieder, dass der Kläger wegen seiner guten Deutschkenntnisse auch bei Gesprächen mit anderen Flüchtlingen als Dolmetscher fungiere. So habe er nicht nur bei den eigenen Taufvorbereitungsgesprächen Glaubensfragen erörtert, sondern auch bei entsprechenden Vorbereitungsgesprächen mit anderen Täuflingen übersetzt. Vor dem Hintergrund der Lebensgeschichte des Klägers (Tod der Eltern und Erziehung durch den Onkel im Iran) ist es gut nachvollziehbar, dass der Kläger die an ihn gerichteten Erwartungen aus dem muslimischen Umfeld und insbesondere seines Onkels mit zunehmendem Alter als Zwang empfand. Er machte keine übertriebenen Angaben, bezüglich seiner in Deutschland erfolgten Hinwendung zum Christentum. Diese stellte sich viel mehr als gemeinsam vollzogener Prozess (mit dem in der Kirchengemeinde gefunden Vertrauten und Freund "K. ") über mehrere Monate hinweg dar. Auch die Angaben zu Treffen der Flüchtlingsgruppe, Gesprächen über Glaubensfragen (u.a. betreffend Unterschiede zwischen Christentum und Islam, aber auch zu christlichen Grundgebeten) und der Taufvorbereitung wirkten lebensnah und überzeugend. Auch wenn die eigentliche Taufvorbereitung durch den Pfarrer der Gemeinde erst kurze Zeit vor dem Termin der Bundesamtsanhörung erfolgte, vermittelte der Kläger zu keinem Zeitpunkt den Eindruck, der Glaubenswechsel sei nur aus strategischen Gründen erfolgt oder gar vorgeschoben. Auch die weiteren Angaben des Klägers im Zusammenhang mit seiner Haltung zu Gebet, Gottesdienstbesuchen, Bibellektüre oder sonstiger religiöser Praxis sind stimmig und fügen sich in den aufgezeigten Kontext. Sie passen zu dem Charakter und Bildungshintergrund des Klägers. Authentisch waren auch die Angaben des Klägers und seiner Vertrauenspersonen darüber, mit wem er sich derzeit über Glaubensfragen austauscht, wem er zu welchem Zeitpunkt über die Taufe berichtete oder bewusst nichts erzählte. Die Antworten des Klägers in diesem Zusammenhang machen deutlich, dass ihm die Bedeutung der Konversion und deren möglichen Auswirkungen im muslimischen Umfeld sehr bewusst sind. Das Gericht ist vor diesem Hintergrund davon überzeugt, dass der Kläger in Afghanistan kaum die Möglichkeit hätte, den neu gewonnen Glauben zu vertiefen und aktiv zu praktizieren. Es bestünde ein erhebliches Risiko, dass der Kläger bei einschlägigen Nachfragen aus der Nachbarschaft zugleich seine Abkehr vom Islam und die Annahme des christlichen Glaubens verrät. Auch in der Anonymität der Großstadt Kabul wäre er so Nachstellungen und Verfolgung ausgesetzt. Zudem wäre er ansonsten zu unzumutbaren Ausweichhandlungen genötigt, um Repressionen zu entkommen. Er müsste, die ihm wichtige neue Religionszugehörigkeit leugnen und wirkungsvoll versteckt halten. Der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1 AsylG steht nicht entgegen, dass die Hinwendung zum Christentum und die Taufe des Klägers erst nach der Ausreise in Deutschland erfolgt ist, da ein glaubhafter Religionswechsel vorliegt. Die vom Kläger selbst geschaffene Gefährdungslage ist danach gem. § 28 Abs. 1a AsylG uneingeschränkt zu berücksichtigen. Vgl. VG Schwerin, Urteil vom 12.02.2013 - 3 A 1877/10 As -, juris, Rn. 188 mit weiteren Nachweisen, wonach bei einem glaubhaften Religionswechsel die Regelungen des § 28 Abs. 1 und Abs. 1a AsylG nicht greifen; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris Rn. 97 ff. mit ähnlichen Erwägungen zu § 28 Abs. 2 AsylG. Nach alledem war dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG unter entsprechender Aufhebung des Bundesamtsbescheides zuzuerkennen. Über die nur hilfsweise gestellten Anträge auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. die Feststellung von Abschiebungsverboten war nicht mehr zu befinden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.