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Urteil

1 K 1209/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0330.1K1209.15.00
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Leitsätze

Bei der Berufsfeuerwehr in Rufbereitschaft geleisteter sog. Direktonsdienst ist kein Bereitschaftsdienst und kann bei fehlender Möglichkeit von Freizeitausgleich nicht vergütet werden

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei der Berufsfeuerwehr in Rufbereitschaft geleisteter sog. Direktonsdienst ist kein Bereitschaftsdienst und kann bei fehlender Möglichkeit von Freizeitausgleich nicht vergütet werden Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger begehrt finanziellen Ausgleich für in der Vergangenheit geleisteten Direktionsdienst bei der Feuerwehr. Der am 30. März 1956 geborene Kläger stand bis zum Eintritt in den Ruhestand mit Ablauf des 31. März 2016 zuletzt als Städtischer Branddirektor im Dienst der Beklagten. Er war stellvertretender Leiter der Berufsfeuerwehr und als Beamter des höheren feuerwehrtechnischen Dienstes verpflichtet, den sog. Direktionsdienst sicherzustellen. Dieser Dienst richtete sich nach der Dienstvorschrift Direktionsdienst vom 6. Juli 2010. Nach deren Nr. 3. Abs. 2 wurde der Dienst außerhalb der üblichen Dienstzeit in Rufbereitschaft geleistet. Nr. 5. der Dienstvorschrift listet Ereignisse auf, bei denen eine sofortige Aktivierung zu erfolgen hat. Nach Nr. 6 Abs. 1 der Vorschrift entscheidet der den Direktionsdienst leistende Beamte grundsätzlich selbst über das Ausrücken zur Einsatzstelle; Abs. 2 regelt Fälle, in denen er bei bestimmten, gravierenden Einsatzlagen in jedem Fall ausrücken muss. Am 17. November 2014 stellte der Kläger einen Antrag auf Umwandlung der von ihm im Rahmen des Direktionsdienstes geleisteten Rufbereitschaft in Bereitschaftsdienst und berief sich dabei auf ein Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 26. Juni 2013 ‑ 4 S 94/12 ‑. Die dort für die Anerkennung von Bereitschaftsdienst genannten Voraussetzungen erfülle auch er, denn er führe außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit ein dienstliches Einsatzfahrzeug, müsse über einen Funkalarm-Meldeempfänger ständig erreichbar sein und mit einer Alarmierung während dieser Zeiten regelmäßig rechnen. Für die Zeit ab 1. Januar 2010 seien seine in Rufbereitschaft geleisteten Dienstzeiten als Bereitschaftsdienst anzuerkennen und durch Freizeit, hilfsweise finanziell, auszugleichen. Mit Bescheid vom 27. November 2014 lehnte die Beklagte den Antrag ab und führte zur Begründung aus, die vom Kläger für sein Begehren in Anspruch genommene Entscheidung des VGH Baden-Württemberg sei auf den von ihm geleisteten Dienst nicht anwendbar. Der Kläger erhob Widerspruch und machte geltend, der Direktionsdienst unterscheide sich vom klassischen Bereitschaftsdienst eines Einsatzleiters vom Dienst auf der Feuerwache nur dadurch, dass sich der betreffende Beamte des höheren Dienstes auch zu Hause oder anderswo außerhalb der Dienststelle aufhalten dürfe. Es werde aber die unabdingbare und ständige Verfügbarkeit verlangt, und die regelmäßige Inanspruchnahme während der Alarmbereitschaft sei eingeplant. Beim Direktionsdienst handele es sich um ein Ersteinsatzmittel gemäß der Alarm- und Ausrückeordnung (AAO) der Feuerwehr Aachen, was bedinge, dass der eingeteilte Beamte mit dem ihm zur Verfügung stehenden Kommandowagen sofort zur Einsatzstelle ausrücken müsse. Für die Beamten bestehe eine Residenzpflicht, und sie müssten jede Einsatzstelle im Stadtgebiet in längstens 20 Minuten erreichen können. Sie könnten deshalb das Stadtgebiet bzw. einen Umkreis von 15 bis 20 Kilometern um die Feuerwache nicht verlassen. Während des Direktionsdienstes müsse er den Funkwagen und die vollständige Schutzausrüstung, den Funkalarm-Meldeempfänger und das Diensttelefon ständig mit sich führen. Durch die Verpflichtung, im Fall einer Alarmierung sofort den Einsatz übernehmen zu müssen, sei die ihm grundsätzlich zustehende Bestimmung, seinen Aufenthaltsort während des Direktionsdienstes frei zu wählen, faktisch beschränkt. Privaten Interessen und Hobbys könne er in dieser Zeit selbst zu Hause nur eingeschränkt nachgehen. Nur von drei Beamten des höheren Dienstes werde Direktionsdienst verrichtet; durchschnittlich müsse man ein Mal pro Woche zu Einsatzstellen ausrücken. Von ihm in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis 30. April 2015 geleistete Zuvielarbeit im Umfang von 8.145,5 Stunden oberhalb von 40 Wochenstunden und 6.737,91 Stunden oberhalb von 48 Wochenstunden sei deshalb durch Freizeit, ersatzweise finanziell in Höhe von 204.327,84 € bzw. hilfsweise in Höhe von 169.005,16 € auszugleichen. Nachdem ein Einigungsgespräch zwischen den Beteiligten erfolglos geblieben war und die Beklagte dem Kläger mitgeteilt hatte, dass ein Widerspruchsverfahren nicht statthaft sei, hat der Kläger am 3. Juli 2015 Klage erhoben. Nach Eintritt in den Ruhestand zum 31. März 2016 begehrt er nunmehr einen finanziellen Ausgleich für die von ihm im Rahmen des Direktionsdienstes geleisteten Stunden. Er wiederholt und vertieft seine Ausführungen aus der Widerspruchsbegründung und führt ergänzend aus, soweit die Vorschriften vorsähen, dass der dienstleistende Beamte selbst darüber entscheide, ob er ausrücke oder nicht, bedeute dies nur, dass er nicht von nachgeordneten Stellen zum Ausrücken angewiesen werden könne. Tatsächlich fungiere er als Ersteinsatzmittel und müsse den Dienst bei Alarmierung in zahlreichen Fällen sofort aufnehmen, ohne ein Wahlrecht zu besitzen. Dieses Erfordernis der räumlichen und zeitlichen unmittelbaren Verfügbarkeit als Ersteinsatzmittel gebiete eine Gleichbehandlung mit den Anforderungen an einen Einsatzleiter im 24-Stunden-Dienst. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. November 2014 zu verpflichten, ihm für die Zeit ab 1. Juli 2010 bis zum Eintritt in den Ruhestand zum 31. März 2016 außerhalb der üblichen Dienstzeit geleisteten Direktionsdienste eine Entschädigung nach den jeweils geltenden Stundensätzen der Mehrarbeitsvergütungsverordnung zu gewähren und die daraus errechneten Beträge mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 3. Juli 2015 zu verzinsen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält daran fest, dass die vom Kläger geleisteten Direktionsdienste in Rufbereitschaft durchgeführt worden seien. Während dieser Direktionsdienste halte er sich nicht in den Diensträumen auf, befinde sich vielmehr in Einsatzbereitschaft. Dies erfordere, dass er das Dienst-Kfz und den Funkalarmempfänger mit sich führe. Komme es während des Direktionsdienstes zu Einsätzen, sei dies Arbeitszeit, die entsprechend der Mehrarbeitsvergütungsverordnung vergütet werde. Ohne dienstliche Kontaktaufnahme werde die Zeit der Rufbereitschaft nach der Arbeitszeitverordnung zu einem Achtel in Freizeit ausgeglichen. Eine Residenzpflicht bestehe weder für den Kläger noch für die anderen Beamten des höheren Dienstes. Es gebe keine verbindliche Vorgabe, innerhalb bestimmter Zeiten einen Einsatzort erreichen zu können. Der selbstbestimmte Aufenthaltsort während des Direktionsdienstes dürfe dem Wesen der Rufbereitschaft nur nicht zuwiderlaufen. Freizeit und Hobbys könne der Kläger frei gestalten, wobei sich gelegentliche Anrufe im Rahmen der Rufbereitschaft allenfalls störend auswirkten. Der Direktionsdienst leistende Beamte könne in eigener Verantwortung entscheiden, ob er zum Einsatzort ausrücke oder aber nur beratend und koordinierend zur Verfügung stehe. Entsprechend selten sei ein Einsatz vor Ort. Nach dem eigenen Vorbringen des Klägers komme ein solcher durchschnittlich weniger als ein Mal im Monat vor. Im ersten Quartal 2014, für das der Kläger 368 Stunden Direktionsdienst geltend mache, sei es zu sechs Inanspruchnahmen und nur in einem Fall zum Ausrücken zur Einsatzstelle gekommen. Im Übrigen seien für das Jahr 2010 geltend gemachte Ansprüche verjährt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Verwaltungsakten und der beigezogenen Personalakten des Klägers verwiesen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für im Rahmen der Rufbereitschaft geleistete Dienste. Die Versagung dieser Entschädigung durch den Bescheid vom 27. November 2014 ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 4, Abs. 5 Satz 1 VwGO. Als Anspruchsgrundlage für das Klagebegehren scheidet zunächst § 61 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 LBG NRW aus. Denn die Gewährung einer Mehrarbeitsvergütung setzt voraus, dass tatsächlich Mehrarbeit geleistet worden ist. Dies ist nach § 10 Abs. 1 AZVO NRW der Fall, wenn Beamtinnen und Beamte aufgrund schriftlicher Anordnung oder Genehmigung verpflichtet sind, vorübergehend über die regelmäßige Arbeitszeit hinaus Dienst zu verrichten. An einer schriftlichen Anordnung oder Genehmigung fehlt es hier. Der geltend gemachte Entschädigungsanspruch ergibt sich auch nicht aus dem Grundsatz von Treu und Glauben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht unter Anwendung dieses Grundsatzes ein Anspruch eines Beamten gegen seinen Dienstherrn auf Ausgleich nach Maßgabe der jeweiligen Vorschriften der Mehrarbeitsvergütungsverordnung, wenn der Dienstherr den Beamten über die rechtmäßig festgesetzte regelmäßige Arbeitszeit hinaus zum Dienst heranzieht, ohne dass die Voraussetzungen für die Anordnung oder Genehmigung von Mehrarbeit erfüllt sind. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2003 ‑ 2 C 28.02 ‑, ZBR 2003, 383 ff.; juris, Rn. 19 ff. Ein danach möglicher Entschädigungsanspruch - nach dem Eintritt des Klägers in den Ruhestand kommt die Gewährung von Freizeitausgleich für geleistete Rufbereitschaft nicht (mehr) in Betracht - steht ihm gleichfalls nicht zu. Denn unabhängig von der Frage, ob die regelmäßige Arbeitszeit des Klägers 40 oder 48 Wochenstunden betrug, scheidet eine Vergütung der darüber jeweils hinaus gehenden Zeit des Direktionsdienstes deshalb aus, weil es sich bei diesem in Rufbereitschaft geleisteten Dienst nicht um Arbeitszeit gehandelt hat. Gemäß § 6 Abs. 1 AZVO NRW liegt Rufbereitschaft vor, wenn sich der Beamte auf Anordnung des Dienstvorgesetzten außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit an einer dem Dienstvorgesetzten anzuzeigenden Stelle aufhält, um auf Abruf die Arbeit aufzunehmen. Demgegenüber leisten Beamte Bereitschaftsdienst, die sich auf Anordnung des Dienstvorgesetzten an einer von diesem bestimmten Stelle aufhalten, um im Bedarfsfall die Arbeit aufzunehmen, vgl. § 7 Satz 1 AZVO NRW. Für die Abgrenzung des Bereitschaftsdienstes von der Rufbereitschaft kommt es daher allein darauf an, ob der Beamte sich an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs zu einem jederzeit unverzüglichen Einsatz bereitzuhalten hat, wenn erfahrungsgemäß mit einer dienstlichen Inanspruchnahme zu rechnen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 2009 ‑ 2 C 90.07 ‑, NVwZ-RR 2009, 525; juris, Rn. 14 m.w.N. Dem steht es nicht entgegen, wenn der Kläger in Zeiten der Rufbereitschaft seinen im Übrigen von ihm selbst bestimmten Aufenthaltsort so wählen muss, dass er im Fall der Notwendigkeit eines Ausrückens nach einer Alarmierung die in Betracht kommenden Einsatzorte der Feuerwehr innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreichen muss. Unabhängig von der Frage, ob und in welchem Umfang der Kläger tatsächlich hierzu verpflichtet ist, lässt diese Einschätzung außer Betracht, dass die Rechtfertigung für die Wertung des Bereitschaftsdienstes als Arbeitszeit nach der Rechtsprechung darin zu sehen ist, dass die Pflicht des Beamten, sich im Interesse des Dienstherrn an einer von diesem bestimmten Stelle aufzuhalten, damit er im Bedarfsfall die Arbeit aufnehmen kann, eine Zuordnung zur Privatsphäre des Beamten ausschließt und ihn deshalb in seiner individuellen Lebensführung maßgeblich beeinträchtigt. Demgegenüber sind Zeiten einer Rufbereitschaft mit Ausnahme der Zeiten der Heranziehung zur Dienstleistung (vgl. § 6 Abs. 2 AZVO NRW) infolge ihres geringeren Grades der dienstlichen Inanspruchnahme und der geringfügigeren Beeinträchtigung der individuellen Lebensführung keine Arbeitszeit. Während der Rufbereitschaft braucht der Beamte, soweit er nicht zu einem Einsatz herangezogen wird, nicht nur keine dienstlichen Aufgaben wahrzunehmen, er ist in der freien Gestaltung dieser Zeit auch im Übrigen deutlich weniger erheblichen Einschränkungen unterworfen. Er kann in einem räumlichen Bereich, innerhalb dessen er den Dienst kurzfristig aufnehmen kann, seinen Aufenthalt frei wählen und wechseln. Im Unterschied zum Bereitschaftsdienst ist die Rufbereitschaft daher der Privatsphäre des Beamten zuzuordnen. In diese greift die Rufbereitschaft zwar insoweit ein, als sich der Beamte während ihrer Dauer nicht beliebig weit vom Dienstort entfernen darf und seinen Aufenthalt so wählen muss, dass er erreichbar ist. Auch die Pflicht des Beamten, seine Dienststelle über seinen Aufenthalt zu unterrichten, berührt seine Privatsphäre. Diese Einschränkungen der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können, greifen aber objektiv betrachtet nur in sehr geringem Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Oktober 2016 ‑ 6 A 2148/15 ‑, juris, Rn. 6 m.w.N. Nach Maßgabe dieser Abgrenzung hat der Kläger in der Zeit vom 1. Juli 2010 bis zu seiner Versetzung in den Ruhestand Rufbereitschaft im Sinne des § 6 AZVO NRW geleistet. Nur hierzu war er nach der besagten Dienstvorschrift verpflichtet, vgl. Nr. 3. Abs. 2 der Vorschrift. Über ein Ausrücken zum Einsatzort entschied er nach Nr. 6. Abs. 1 grundsätzlich selbst. Bei den in dieser Vorschrift geregelten Einsatzlagen, bei denen er ausnahmsweise ausrücken musste, handelt es sich um schwerwiegende Unglücksfälle an näher bezeichneten Objekten, wenn mehrere Trupps unter Atemschutz im ersten Zugriff eingesetzt werden. Solche eher seltenen Einsätze können den rechtlichen Charakter des Direktionsdienstes als Rufbereitschaft nicht in Frage stellen. Im Übrigen kamen sie nach der eigenen Darlegung des Klägers im Zeitraum ab 2010 nicht so häufig vor, dass sie seine Privatsphäre schwerwiegend und unzumutbar beeinträchtigt hätten. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.