Urteil
6 K 2087/16.A
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0403.6K2087.16A.00
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Tenor
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2016 wird aufgehoben.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2016 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Der am 00.00.0000 geborene Kläger stammt aus C. in der gleichnamigen türkischen Provinz. Er ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und sunnitischen Glaubens. Er reiste eigenen Angaben zufolge im Juli 2013 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter. Am 27. Februar 2014 wurde der Kläger bei der Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) in Dortmund zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates zur Durchführung des Asylverfahrens angehört. Bei dieser Gelegenheit wurde ihm eine (undatierte) "Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise" in deutscher und türkischer Sprache ausgehändigt. Aus dem in der Bundesamtsakte befindlichen deutschen Text geht hervor, dass der Kläger unter anderem folgenden Hinweis erhalten hat: "Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben." Mit Bescheid der Bezirksregierung Arnsberg vom 11. März 2014 wurde der Kläger der Gemeinde Niederzier zugewiesen. Auf Anfrage des Bundesamtes vom 18. März 2014 teilte die Ausländerbehörde des Kreises Düren diesem mit, dass der Kläger in der Aufnahmeeinrichtung "T. Straße, O. " untergebracht sei. Ausweislich einer in der Ausländerakte des Klägers befindlichen und bis zum 16. August 2016 gültigen Aufenthaltsgestattung vom 23. Februar 2016 war der Kläger zum Zeitpunkt ihrer Erteilung verpflichtet, seinen Aufenthalt zu nehmen in der Einrichtung " X. , O. ". Unter dem 4. Juli 2016 wurde der Kläger durch das Bundesamt zum Termin zur persönlichen Anhörung am 21. Juli 2016 geladen. Das Ladungsschreiben, das an die Adresse "T. Straße, O. " gerichtet war, enthielt unter anderem folgenden in deutscher Sprache verfassten Hinweis: "Sollten Sie an der Anhörung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnehmen, gilt Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen. Das Bundesamt wird ihr Asylverfahren dann einstellen." Eine Übersetzung in die türkische Sprache war dem Ladungsschreiben dem Akteninhalt nach nicht beigefügt. Die Zustellung des Ladungsschreibens blieb ausweislich der in der Akte befindlichen Ablichtung der nicht unterzeichneten und den Namen des Zustellers nicht enthaltenden Zustellungsurkunde erfolglos, weil der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln war. Der Kläger ist zum Termin zur persönlichen Anhörung nicht erschienen. Mit dem vorliegend streitgegenständlichen Bescheid vom 10. August 2016 stellte das Bundesamt fest, dass der Asylantrag als zurückgenommen gelte und das Asylverfahren eingestellt sei (Ziffer 1.). Es stellte weiter fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 2.) und forderte den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass der Kläger die Ausreisefrist nicht einhalte, werde er in die Türkei oder in einen anderen Staat abgeschoben, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 3.). Überdies befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4.). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag gelte gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 1 AsylG als zurückgenommen, weil der Kläger ohne genügende Entschuldigung zum Termin zur persönlichen Anhörung am 21. Juli 2016 nicht erschienen sei. Entgegen seinen Mitwirkungspflichten gemäß § 10 AsylG habe der Kläger es unterlassen, dem Bundesamt seinen Wohnsitzwechsel bzw. seine aktuelle Anschrift mitzuteilen. Die Ladung zur persönlichen Anhörung habe ihm daher unter der zuletzt mitgeteilten Anschrift nicht zugestellt werden können. Der an die Anschrift "T. Straße, O. " adressierte Bescheid wurde ausweislich eines hierüber gefertigten Aktenvermerks am 12. August 2016 als Einschreiben zur Post gegeben. Der Bescheid wurde dem Kläger seinen eigenen Angaben zufolge als Einschreiben ausgehändigt am 17. August 2016. Der Kläger hat am 31. August 2016 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Zur Begründung weist der Kläger darauf hin, dass der Asylantrag nicht als zurückgenommen gelten dürfe und das Verfahren durch eine Sachentscheidung des Bundesamtes fortzusetzen sei. Der Kläger habe weder eine Einladung zur Anhörung erhalten noch eine Aufforderung zu schriftlicher Begründung. Mangels ordnungsgemäßer Ladung zur Anhörung dürfe eine angebliche Nichtmitwirkung nicht sanktioniert werden. Dem Kläger sei auch kein Schriftstück zugestellt worden, in dem zu weiterer schriftlicher Stellungnahme aufgefordert oder in dem er auf die rechtlichen Folgen des Nichtbetreibens des Verfahrens hingewiesen worden sei. Die gesetzlichen Voraussetzungen der Rücknahmefiktion lägen daher nicht vor. Auch die Voraussetzungen für die Zustellungsfiktion lägen nicht vor. Nach der Asylverfahrensrichtlinie greife diese nur noch hinsichtlich einer vom Schutzsuchenden selbst mitgeteilten Anschrift. § 10 Abs. 2 Satz 2 AsylG sei vor diesem Hintergrund obsolet. Die Anschrift, an die der streitgegenständliche Bescheid geschickt worden sei, sei aber nicht vom Kläger mitgeteilt worden, sondern durch die Ausländerbehörde. Es handele sich bei dieser Anschrift um ein Wohnheim, welches im November 2015 aufgrund eines Brandes habe evakuiert werden müssen. Alle dort untergebrachten Bewohner seien dann in die Einrichtung "X. " umgesetzt worden. Im Übrigen sei der in der Akte befindlichen Zustellungsurkunde, die bereits nicht im Original vorhanden sei, nicht zu entnehmen, dass ein ordnungsgemäßer Zustellversuch erfolgt sei. Die Zustellungsurkunde trage keine Unterschrift und kein Datum. Auch werde der Name und Vorname des Zustellers nicht mitgeteilt. So könne bereits nicht festgestellt werden, von wem wann die Zustellung versucht worden sei. Letztlich leide der angefochtene Bescheid auch an einer Nichtanhörung hinsichtlich des verhängten Einreise- und Aufenthaltsverbotes. Ein Fall des § 28 Abs. 2 VwVfG, auf den sich das Bundesamt insoweit berufe, liege nicht vor. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 10. August 2016 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Klageabweisungsantrages nimmt sie Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Die Kammer hat dem Antrag des Klägers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Verfahren 6 L 733/16.A mit Beschluss vom 7. Oktober 2016 stattgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens 6 L 733/16.A sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes und der örtlichen Ausländerbehörde (jeweils 1 Heft) Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage, über die die Kammer trotz Nichterscheinens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann, weil sie auf diese Folge ihres Ausbleibens mit der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden ist (vgl. § 102 Abs. 2 VwGO), hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage statthaft, vgl. statt Vieler: VG Augsburg, Urteil vom 8. Februar 2017 - Au 5 K 17.30076 -, juris Rn. 22 und 31, und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist die Klage fristgerecht innerhalb der zweiwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 AsylG erhoben worden. Dem Akteninhalt nach ist der Bescheid zwar am 12. August 2016 als Einschreiben zur Post gegeben worden, weshalb nach der Drei-Tages-Fiktion des § 4 Abs. 2 Satz 2 VwVG die Zustellung grundsätzlich als am 15. August 2016 bewirkt anzusehen wäre. Dem unwidersprochen gebliebenen Vortrag des Klägers zufolge ist ihm das Einschreiben aber erst am 17. August 2016 übergeben worden. Da es an dem Nachweis einer früheren Zustellung fehlt und Zweifel zu Lasten der Behörde gehen (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG), ist die am 31. August 2016 erfolgte Klageerhebung mithin rechtzeitig gewesen. Die Klage ist auch begründet. Denn der Bescheid des Bundesamtes vom 10. August 2016 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Feststellung, dass der Asylantrag als zurückgenommen gilt, und die hierauf basierende Einstellung des Verfahrens (Ziffer 1.) sind ebenso wie die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten (Ziffer 2.), die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Ziffer 3.) und die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes (Ziffer 4.) zu Unrecht erfolgt. Gemäߠ§ 33 Abs. 1 AsylG gilt der Asylantrag als zurückgenommen, wenn der Ausländer das Verfahren nicht betreibt. Das Nichtbetreiben wird gemäߠ§ 33 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Alt. 2 AsylG gesetzlich vermutet, wenn der Ausländer einer Aufforderung zur Anhörung nach § 25 AsylG nicht nachgekommen ist. Gemäߠ§ 33 Abs. 4 AsylG ist der Ausländer auf diese Rechtsfolge schriftlich und gegen Empfangsbekenntnis hinzuweisen. Vorliegend fehlt es bereits an dem Nachweis einer ordnungsgemäßen Ladung. Die Ladung zum Anhörungstermin am 21. Juli 2016 mit Schreiben vom 4. Juli 2016 wurde nach dem Inhalt der Bundesamtsakte (wohl) am 5. Juli 2016 unter der Anschrift "T. Straße , O. " erfolglos versucht. Jedenfalls befindet sich in der elektronischen Akte des Bundesamtes die Ablichtung einer Zustellungsurkunde, der zufolge der Adressat unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln gewesen sei. Diese Ablichtung einer Zustellungsurkunde genügt aber nicht den Voraussetzungen des § 182 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 1 VwZG. Insbesondere fehlt es an dem Namen und der Unterschrift des Zustellers (vgl. § 182 Abs. 2 Nr. 8 ZPO). Eine in dieser Form erstellte "Urkunde" entfaltet nicht gemäß § 418 ZPO Beweiskraft für eine ordnungsgemäß vorgenommene Zustellung (vgl. § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Vor diesem Hintergrund kann die Kammer die vom Kläger aufgeworfene Frage offen lassen, ob die Ladung gemäß § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 AsylG mit Blick auf die Regelungen der Asylverfahrensrichtlinie überhaupt an die Anschrift "T. Straße, O. " gerichtet werden konnte, obwohl diese Anschrift dem Bundesamt durch die Ausländerbehörde und nicht durch den Kläger selbst mitgeteilt worden war. Ungeachtet dessen, dass das Nichterscheinen des Klägers zum Anhörungstermin bereits wegen der nicht ordnungsgemäßen Ladung nicht sanktioniert werden durfte, fehlte es vorliegend auch an der nach § 33 Abs. 4 AsylG schriftlich und gegen Empfangsbestätigung vorzunehmenden Belehrung über die nach § 33 Abs. 1 AsylG eintretenden Rechtsfolgen. Dem Kläger ist dem Akteninhalt nach offenbar anlässlich seiner Anhörung zur Zuständigkeit am 27. Februar 2014 bei der Außenstelle des Bundesamtes in Dortmund eine (undatierte) "Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten und Allgemeine Verfahrenshinweise" in deutscher und türkischer Sprache ausgehändigt worden. Aus dem deutschen Text geht hervor, dass der Kläger u.a. folgenden Hinweis erhalten hat: " Sie werden darauf hingewiesen, dass es für das Asylverfahren nachteilige Folgen haben kann (Entscheidung ohne persönliche Anhörung), wenn Sie zu diesem Termin nicht erscheinen, ohne vorher Ihre Hinderungsgründe rechtzeitig dem Bundesamt schriftlich mitgeteilt zu haben." Dieser Hinweis enthält offenkundig keine Belehrung darüber, dass dann, wenn der Kläger einer Aufforderung zur Anhörung gemäß § 25 AsylG nicht nachkommt, das Nichtbetreiben des Verfahrens vermutet wird und der Asylantrag deswegen als zurückgenommen gilt und das Asylverfahren eingestellt wird. Eine derartige Belehrung kann insbesondere nicht in dem pauschalen Hinweis auf "nachteilige Folgen…(Entscheidung ohne persönliche Anhörung)" gesehen werden. Vgl. u.a. VG Arnsberg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 2 L 134/17.A -, juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2016 - 14a L 2519/16.A -, juris Rn. 26; VG Minden, Beschluss vom 26. Juli 2016 - 10 L 1078/16.A -, juris Rn. 39 In dem in deutscher Sprache verfassten Ladungsschreiben vom 4. Juli 2016 wird u.a. folgender Hinweis gegeben: " Sollten Sie an der Anhörung ohne ausreichende Entschuldigung nicht teilnehmen, gilt Ihr Asylantrag nach § 33 Abs. 1 AsylG als zurückgenommen. Das Bundesamt wird Ihr Asylverfahren dann einstellen." Eine Übersetzung in die türkische Sprache war dem Ladungsschreiben ausweislich der Bundesamtsakte nicht beigefügt. Das Ladungsschreiben selbst enthält zwar den Hinweis auf § 33 Abs. 1 AsylG. Zu einer ordnungsgemäßen Belehrung eines Asylantragstellers wird aber mit Blick auf die weitreichenden Folgen des Nichtbetreibens und nach Maßgabe der Regelung des Art. 12 Abs. 1 lit. a) der Richtlinie 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) über die in Asylverfahren geltenden Verfahrensgrundsätze regelmäßig die Übersetzung in eine für den Asylsuchenden verständliche Sprache erforderlich sein. Vgl. u.a. VG Düsseldorf, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 22 L 108/17.A -, juris Rn. 16; VG Arnsberg, Beschluss vom 16. Februar 2017 - 2 L 134/17.A -, juris Rn. 17; VG Stuttgart, Beschluss vom 6. Februar 2017 - A 1 K 198/17 -, juris Rn. 11; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 21. November 2016 - 14a L 2519/16.A -, juris Rn. 30, 33 Hieran fehlt es vorliegend. Dass es hier überdies an der nach § 33 Abs. 4 AsylG erforderlichen Empfangsbestätigung der Belehrung fehlt, fällt gegenüber den bereits aufgezeigten Fehlern nicht mehr entscheidend ins Gewicht. Vor diesem Hintergrund hätte das Asylverfahren des Klägers mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 AsylG nicht eingestellt werden dürfen. Das Asylverfahren des Klägers war vielmehr fortzuführen. Ziffer 1. des angefochtenen Bescheides ist daher rechtswidrig. Ebenso erweisen sich die hieran anknüpfenden Folgeentscheidungen in Ziffern 2. bis 4. des angefochtenen Bescheides als rechtswidrig, namentlich die Entscheidung über das Vorliegen eines Abschiebungsverbotes nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG, die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung und die Befristungsentscheidung nach § 11 Abs. 1 AufenthG. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes vom 10. August 2016 ist daher insgesamt rechtswidrig, weshalb der Klage stattzugeben ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.