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Beschluss

5 L 291/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0425.5L291.17.00
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Leitsätze

Erfolgloser Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Anordnung des Ruhens der Approbation wegen wahnhafter Störung

Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 17.500,00 €.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Erfolgloser Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen Anordnung des Ruhens der Approbation wegen wahnhafter Störung 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird festgesetzt auf 17.500,00 €. G r ü n d e: I. Der 0000 geborene Antragsteller erlangte unter dem 00.00.0000 die Approbation als Arzt und unter dem 00.00.0000 die Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin; er wendet sich gegen die Anordnung des Ruhens seiner Approbation als Arzt. Die Bezirksregierung Düsseldorf leitete gegen den Antragsteller mit Schreiben vom 21. Februar 2013 erstmals ein Verfahren zwecks Ruhens der Approbation als Arzt ein. Zur Begründung führte sie aus, dass der Antragsteller sich im Jahr 2012 hilfesuchend an den Gesundheitsdienst der Stadt X. gewandt habe und dort aufgrund diverser Briefe und zwei persönlicher Gespräche erkennbar geworden sei, dass er möglicherweise Anzeichen einer paranoiden Schizophrenie mit im Vordergrund stehendem bizarrem Wahnsystem aufweise. Aufgrund einer ärztlichen Tätigkeit des Antragstellers in I. leitete die Bezirksregierung Düsseldorf im April 2013 das Verfahren weiter an das I1. Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen in G. /N. . Auf dessen Veranlassung hin erstellte der Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. S. I2. unter dem 23. Juli 2014 ein fachpsychiatrisches Gutachten zur Frage, ob der Antragsteller "in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Arztberufes noch geeignet" ist. Als Ergebnis der am 17. Juni 2014 durchgeführten Untersuchung stellte der Gutachter die Diagnose "Wahnhafte Störung (ICD‑10 F22.0)" und beantwortete die Frage nach der gesundheitlichen Eignung dahingehend, dass "der Gesundheitszustand hinsichtlich der psychiatrischen Vorgeschichte und Vorerkrankungen zwar als auffällig, aber anhaltend stabil erachtet werden" könne und, dass er für die Ausübung des ärztlichen Berufes aus gesundheitlichen Gründen nicht ungeeignet sei. Mit Schreiben vom 31. Juli 2014 teilte das I1. Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen dem Antragsteller mit, dass aufgrund des Ergebnisses des Gutachtens des Herrn Dr. I2. von der Weiterführung eines approbationsrechtlichen Verfahrens vorerst - unter Zurückstellung von Bedenken - abgesehen werde. Mit Schreiben vom 24. Januar 2017 teilte die Ärztekammer Nordrhein der Bezirksregierung L. mit, dass der Antragsteller seit dem 5. April 2016 bei ihr mit der Berufssitzanschrift Krankenhaus N1. geführt werde und wieder Mitglied der Ärztekammer Nordrhein sei. Zwei von zwei Ärzten in ihrem Hause geführte Gespräche mit dem Antragsteller am 21. März 2016 hätten Anlass zur Prüfung der Frage gegeben, ob dieser persönlich geeignet sei, seinen Beruf auszuüben. Mit Zustimmung des Antragstellers sei ein fachärztliches Gutachten durch den Chefarzt der Psychiatrischen Institutsambulanz der B. L1. H. , Krankenhaus N2. I3. , Herrn Dr. med. T. T1. , erstellt worden, der zu dem Ergebnis gelangt sei, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Arztberufes aktuell nicht mehr geeignet sei. In seiner gutachterlichen psychiatrischen Stellungnahme vom 12. September 2016 kommt Herr Dr. T2. zu dem Ergebnis, dass der Antragsteller "aktuell nicht mehr für die Ausübung des Arztberufes (gleich welcher Tätigkeit auch immer) geeignet" ist. Er führt u.a. aus, dass sich im Rahmen der aktuellen Begutachtung habe feststellen lassen, dass das schon im Juni 2014 bestehende komplexe Wahnsystem eine massive Ausweitung erfahren habe. Im Juni 2014 habe sich die Symptomatik ausweislich des Gutachtens von Herrn Dr. I2. im Grunde ausschließlich auf den häuslichen Bereich, Wohnung und spezielle Nachbarn bezogen. Aktuell seien in das Wahnsystem, insbesondere in die paranoide Symptomatik, alle Bereiche seines Lebens miteinbezogen, das Wahnsystem habe quasi das gesamte Erleben und Wahrnehmen seiner Persönlichkeit betroffen. Er fühle sich abgehört, beobachtet, gespiegelt und abgegriffen, sowohl zu Hause, auf der Straße, als auch am Arbeitsplatz. In sein bizarres Wahnsystem würden Krankenschwestern, seine Chefärzte, Patientinnen, Nachbarn, aber auch harmlose Passanten oder zufällig vorbeifahrende Autos eingebaut und dienten ihm als Beweis seiner Spiegelungstheorien und Verfolgungsideen. Eine weitere Ausbreitung der Symptomatik beziehe sich darauf, dass der Antragsteller offenbar das Gefühl habe, dass er etwa von Krankenschwestern oder Patientinnen zu affektiven Handlungen bzw. zu aggressiven Impulsen provoziert werden solle. Das Risiko selbst- oder fremdaggressiver Handlungen sei unter dem Einfluss psychotischer, wahnhafter Verfolgungsideen deutlich erhöht. Gegenüber dem Gutachten des Herrn Dr. I2. vom Juli 2014 lasse sich eindeutig eine Zuspitzung bzw. eine Verschlechterung der Situation feststellen. Mit Schreiben vom 31. Januar 2017 teilte die Bezirksregierung L. dem Antragsteller mit, dass sie beabsichtige, das Ruhen der Approbation unter Anordnung des Sofortvollzugs anzuordnen. Der Antragsteller nahm hierzu mit Schreiben vom 6. Februar 2017 Stellung, in dem er abschließend ausführte, dass er zwar Zielperson zwischenmenschlicher und nicht beweisbarer Aggressionen sei, aber nicht psychiatrisch erkrankt sei. Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 ordnete die Bezirksregierung L. das Ruhen der Approbation als Arzt an, forderte den Antragsteller zur Aushändigung bzw. Übersendung der Original-Approbationsurkunde innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Bescheids auf und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Maßnahmen an. Für den Fall der nicht fristgerechten Herausgabe der Approbationsurkunde drohte sie dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 2.000,00 € an. Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen des Herrn Dr. T2. , aus denen sich ergebe, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr zur Ausübung des ärztlichen Berufes geeignet sei. Die im Ermessen der Behörde stehende Entscheidung über die Anordnung des Ruhens der Approbation falle zum Nachteil des Antragstellers aus, da sie geboten sei, um die hochrangigen Rechtsgüter der Patientensicherheit und des Vertrauens der Allgemeinheit in die Gesundheitsversorgung zu schützen. Bei der Berücksichtigung des der Sicherung des Patientenschutzes entgegenstehenden Interesses des Antragstellers an der Ausübung des ärztlichen Berufes sei im Rahmen der Ermessensentscheidung das aus Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) folgende Recht auf freie Berufsausübung zu beachten sowie eventuell mit dem Entzug der Approbation einhergehende existenzbedrohende Zustände. Vorliegend würden aber das Interesse der Allgemeinheit an einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung und der individuelle Schutz der Patienten überwiegen. Denn bei einer weiteren ärztlichen Tätigkeit drohe eine konkrete Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter einzutreten. Aus dem Gutachten des Herrn Dr. T2. ergebe sich, dass die festgestellte Wahnsymptomatik sich auch auf die berufliche Tätigkeit in der Klinik beziehe. Da das Risiko selbst- oder fremdaggressiver Handlungen unter dem Einfluss psychotischer, wahnhafter Verfolgungsideen danach deutlich erhöht sei, könne eine konkrete Patientengefährdung im Falle einer weiteren Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden. Die Ausführungen des Antragstellers würden erkennen lassen, dass er sich des Vorliegens einer psychiatrischen Erkrankung nicht bewusst sei, was nach Auffassung des Gutachters krankheitsimmanent sei und einer erfolgversprechenden Behandlung der Erkrankung entgegenstehe. Ein milderes Mittel als die Anordnung des Ruhens der Approbation komme nicht in Betracht. Die Forderung auf Herausgabe der Approbationsurkunde ergehe nach § 52 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Die Anordnung des Sofortvollzugs erfolge aufgrund eines überwiegenden Interesses der Allgemeinheit daran, den Patientenschutz schnellstmöglich und wirksam zu gewähren, da eine konkrete Gefährdung von Patienten im Fall einer weiteren ärztlichen Tätigkeit nicht ausgeschlossen werden könne. Der Antragsteller hat am 23. Februar 2017 den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt und am 2. März 2017 Klage erhoben (5 K 1120/17). Zur Begründung führt er aus: Er sei seit Anfang des Vorjahres im Kreiskrankenhaus N1. beschäftig, derzeit befristet bis einschließlich August 2017. Er habe seinen Arztberuf bisher ohne Beanstandungen ausgeübt, Auffälligkeiten oder Beschwerden seien nicht aktenkundig. Das ihm ausgestellte Zwischenzeugnis bescheinige ihm hohe Belastbarkeit, Motivation und Intelligenz und eine Erledigung seiner Aufgaben zur vollsten Zufriedenheit seines Arbeitgebers. Er sei nicht krank. Der Antragsteller legte ferner ein Zeugnis des Chefarztes Dr. T3. der Gynäkologischen Geburtshilfe Abteilung der I4. T4. . F. Klinik I5. vom 24. Februar 2016 vor, in dem es am Ende heißt: "Für die Tätigkeit als Facharzt für Frauenheilkunde und Geburtshilfe besitzt er die nötige fachliche Eignung, die persönliche und menschliche Eignung insofern und solange er sich in geeigneter psychiatrischer bzw. psychotherapeutischer Behandlung befindet." Der Antragsteller legte ferner ein weiteres Zeugnis der I4. T4. . F. Klinik I5. vom 31. März 2015 vor, das weitgehend dem vorzitierten Zeugnis entspricht, jedoch den zitierten Zusatz nicht enthält. Er habe sich an eine Psychiaterin gewandt, um eine Argumentationsbasis gegen die vorliegenden Gutachten zu gewinnen. Die Psychiaterin, an die er sich gewandt habe, habe ihm vorgeschlagen, sich als psychisch erkrankt zu verstehen, um seine berufliche Stellung zu erhalten, worauf er nicht eingehe. Im Übrigen tätigt er zahlreiche Anmerkungen zu den Feststellungen des Gutachters und ist der Auffassung, dass die vom Gutachter gezogenen Schlussfolgerungen pauschalierend und falsch seien. Er leide nicht unter einer Wahnstörung und habe keine feindselige Haltung gegenüber Mehrlingen. Er habe keine Erkrankung, die eine Krankschreibung rechtfertige. Er sei Zielperson privater und psychiatrischer Aggression, obwohl er sich beruflich stets engagiert habe. Er werte diesen Umstand als Ausdruck der Konkurrenz um eine Wohnung in der Stadt und um eine wertstabile Arbeit. Eine weitere Auseinandersetzung mit Psychiatern, die ihm Wahnvorstellungen unterstellten, sei nicht sinnvoll. Der Zeugniszusatz des Herrn Dr. T3. beruhe auf dem Umstand, dass er sich gegen körperliche Belästigung durch Mitglieder seiner Abteilung gewehrt habe. Der Antragsteller beantragt schriftsätzlich, die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 1120/17 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 17. Februar 2017 wiederherzustellen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung nimmt er Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids und führt ergänzend aus: Aus den Ausführungen des Herrn Dr. T2. ergebe sich, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht nicht zur Ausübung des ärztlichen Berufes geeignet sei. Das Vorbringen des Antragstellers stehe dem nicht entgegen, sondern würde vielmehr die wahnhafte Symptomatik und die fehlende Krankheitseinsicht zeigen. Da die Folgen der Erkrankung auf die Ausübung des ärztlichen Berufes nicht absehbar seien, drohe eine Gefahr für wichtige Gemeinschaftsgüter bei weiterer Berufstätigkeit des Antragstellers unmittelbar einzutreten, denn ein Arzt müsse ständig im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte und in jeder Hinsicht "präsent" sein. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten zum vorliegenden und zum Verfahren 5 K 1120/17 sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners ergänzend Bezug genommen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg; er ist unbegründet. Die bei der Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gebotene Abwägung des öffentlichen Interesses an der sofortigen Durchsetzung des Verwaltungsakts und des privaten Interesses des Antragstellers an einem Aufschub der Vollziehung fällt vorliegend zum Nachteil des Antragstellers aus. Die Kammer hat nach den ihr derzeit vorliegenden Erkenntnissen keine Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Anordnung des Ruhens der Approbation des Antragstellers. Sie findet ihre rechtliche Grundlage in § 6 Abs. 1 Nr. 2 der Bundesärzteordnung (BÄO) i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 BÄO. Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn nachträglich die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO weggefallen ist und der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht nicht (mehr) zur Ausübung des Berufs geeignet ist. Die Anordnung des Ruhens der Approbation ist von ihrer Natur her auf einen schnellen Vollzug angelegt und dient dem Schutz einer ordnungsgemäßen Gesundheitsversorgung als einem hochrangigen Rechtsgut der Allgemeinheit und speziell dem Schutz der Patienten vor einem Tätigwerden von Personen, deren Eignung zur Ausübung des Arztberufs zweifelhaft geworden ist. Wegen des mit der Anordnung des Ruhens der Approbation verbundenen Eingriffs in die durch Art. 12 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung sind hierfür nur solche Gründe ausreichend, die in einem angemessenen Verhältnis zu der Schwere des Eingriffs stehen und ein Zuwarten bis zur Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens ausschließen. Maßgeblich ist, ob eine weitere Berufstätigkeit konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter bzw. Dritte befürchten lässt. Der Patientenschutz und die seinem Zweck dienende Anordnung des Ruhens der Approbation sollen einerseits auf einen sofortigen Vollzug angelegt sein, um den ihr zugedachten Zweck einer Präventivmaßnahme zur Abwehr von Gefahren für die Allgemeinheit zu erfüllen. Andererseits rechtfertigen sie es, die Anordnung des Ruhens der Approbation kurzfristig wirksam und vollziehbar werden zu lassen, um ihrem Charakter als Präventionsmaßnahme schnellstmöglich gerecht zu werden, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 6. Juli 2011 ‑ 13 B 648/11 ‑ und vom 1. Juli 2004 ‑ 13 B 2436/03 ‑, beide: juris. Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel daran bestehen, ob die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO noch vorliegen. Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn glaubhafte, schlüssige Hinweise vorliegen, die Anlass zur Annahme geben, dass der Arzt in gesundheitlicher Hinsicht nicht (mehr) zur Ausübung des Berufs geeignet ist, vgl. OVG NRW, vom 1. Juli 2004 ‑ 13 B 2436/03 ‑, a.a.O. Um eine ordnungsgemäße und sachgerechte Versorgung seiner Patienten zu gewährleisten, muss ein Arzt ständig im Vollbesitz seiner geistigen und körperlichen Kräfte und im Interesse seiner Patienten in jeder Hinsicht "präsent" sein. Demgegenüber ist es unerheblich, ob schon in der Vergangenheit Patienten des Antragstellers falsch behandelt wurden oder Schaden erlitten haben, da es sich beim Ruhen der Approbation um eine Präventivmaßnahme zum Schutz der Patienten handelt, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Februar 2004 ‑ 13 B 2435/03 ‑, n.v. Hiervon ausgehend liegen dem Gericht derzeit hinreichende Erkenntnisse zum Gesundheitszustand des Antragstellers vor. Diese ergeben sich vor allem aus der psychiatrischen Stellungnahme des Herrn Dr. T2. vom 12. September 2016, aber auch aus dem fachpsychiatrischen Gutachten des Herrn Dr. I2. vom 23. Juli 2014 sowie aufgrund des im Verwaltungsverfahren sowie im gerichtlichen Verfahren geführten Schriftverkehrs des Antragstellers. Danach schließt sich Herr Dr. T2. nach Durchführung einer einstündigen Begutachtung und auf der Grundlage des Zeugnisses des Herrn Dr. T3. vom 24. Februar 2016, des Gutachtens des Herrn Dr. I2. vom 23. Juli 2014 sowie der Schreiben des Antragstellers vom 22. Februar und 18. Juni 2016 der aus seiner Sicht unzweifelhaften und schlüssigen Diagnose des Herrn Dr. I2. aus dem Jahr 2014 an, wonach der Antragsteller an einer wahnhaften Störung (ICD‑10: F22.0) leidet. Das bereits damals bestehende komplexe Wahnsystem, dass sich dem Grunde nach ausschließlich auf den häuslichen Bereich, die Wohnung und spezielle Nachbarn bezogen habe, habe eine massive Ausweitung auf alle Lebensbereiche erfahren. Eine Stabilität des Krankheitsgeschehens bestehe nicht (mehr). Der Antragsteller fühle sich abgehört, beobachtet, gespiegelt und abgegriffen und zwar sowohl zu Hause als auch am Arbeitsplatz. Dies diene ihm als Beweis seiner Spiegelungstheorien und Verfolgungsideen, insbesondere der Machenschaften der Mehrlinge gegen ihn als Einling. Eine weitere Ausbreitung der Symptomatik beziehe sich darauf, dass der Antragsteller offenbar das Gefühl habe, dass er zu affektiven Handlungen bzw. zu aggressiven Impulsen provoziert werden solle, etwa von Krankenschwestern oder Patientinnen. Das Risiko selbst- oder fremdaggressiver Handlungen sei unter dem Einfluss psychotischer, wahnhafter Verfolgungsideen deutlich erhöht. Im Falle des Antragstellers sei dessen reale Welt mittlerweile völlig kontaminiert durch das psychotische Erleben, indem er glaube, im Krankenhaus durch das Berühren von bestimmten Stellen im Boden Elektroimpulse auszulösen, durch welche er ständig beobachtet werden könne. Auch glaube er an eine solidarische Verschwörung der Kinderkrankenschwestern gegen ihn und vernehme er während des Operierens einen abwertenden Ton aus einem Narkosegerät in einem anderen Raum. Die reale Welt sei durchgehend kontaminiert durch das wahnhafte Erleben. Gerade diese Kontamination der realen Welt und des beruflichen Tuns sei mit der Tätigkeit eines Arztes gleich welcher Art nicht mehr vereinbar. Es bestehe zum einen das Risiko, dass der Antragsteller sich durch von ihm empfundene Provokationen eben doch impulshaft zu entsprechenden Reaktionen hinreißen lasse, zum anderen bestehe die Möglichkeit, dass die wahnhaften psychotischen Kontaminationen ihn in der Konzentrationsfähigkeit irritieren könnten mit der Folge, dass es zu entsprechenden Fehlern bei ärztlichen Tätigkeiten komme. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Sachkunde und Unparteilichkeit des Gutachters zu zweifeln. Auch ist nicht ersichtlich, dass dieser von einem unzutreffenden oder unvollständigen Sachverhalt ausgegangen sein könnte. Er schließt an die Diagnose des Herrn Dr. I2. aus dem Jahr 2014 und die Ausführungen im Zeugnis der I4. T4. . F. Klinik I5. vom 31. März 2015 an. Die nach Auffassung des Antragstellers im Gutachten Dr. T2. erfolgten Fehlzitate, Fehlinterpretationen und Fehldiagnosen beziehen sich im Wesentlichen auf für die gutachterliche Bewertung unerhebliche vermeintlich falsche zeitliche Einordnung von Ereignissen, auf eine Leugnung der Diagnose und insbesondere auf eine vorgeblich nicht korrekte Wiedergabe des von ihm Gesagten. Im Kern wiederholt und vertieft der Antragsteller seine Schilderung von ihm wahrgenommener akustischer Signale sowie von ihm empfundener Beobachtung, Überwachung, Verfolgung und Provokation durch andere, insbesondere auch im Krankenhaus. Zweifel an der Richtigkeit der gutachterlichen Feststellungen zum Krankheitsbild und zur gesundheitlichen Eignung des Antragstellers vermögen diese Ausführungen nicht zu wecken. Das Vorbringen reiht sich ein in seine seit Jahren wiederholende bzw. erweiterte Schilderung vermeintlicher Überwachungs- und Bedrohungsszenarien. Auch das dem Antragsteller von seinem derzeitigen Arbeitgeber, dem Krankenhaus N1. ausgestellte Zeugnis über seine Tätigkeit als Assistenzarzt in der dortigen Klinik für Frauenheilkunde und Geburtshilfe vom 1. März 2017 vermag die Feststellungen des Gutachters Dr. T2. nicht in Frage zu stellen. Es enthält über rund 2,5 Seiten eine Schilderung der Klinik und der dort angebotenen bzw. möglichen medizinischen Leistungen und des Aufgabengebiets des Antragstellers. Lediglich auf einer halben Seite erfolgt eine Bewertung seiner ärztlichen Leistung und seiner menschlichen Qualifikation. Die Frage seines Gesundheitszustandes wird an keiner Stelle aufgeworfen oder gar beantwortet. Im Übrigen ist es - wie bereits dargelegt - mit Rücksicht auf den präventiven Charakter der Ruhensanordnung zum Schutz der Patienten unerheblich, ob Patienten des Antragstellers in der Vergangenheit falsch behandelt wurden oder Schaden erlitten haben. Die angefochtene Ruhensanordnung lässt Ermessensfehler nicht erkennen. Die Bezirksregierung L. hat erkannt, dass es sich bei der Entscheidung über das Ruhen der Approbation nach §§ 6 Abs. 1 Nr. 3, 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO um eine Ermessensentscheidung handelt. Sie hat den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit unter Berücksichtigung des aus Art. 12 Abs. 1 GG folgenden Schutzes der Berufsfreiheit einerseits und der Bedeutung des Schutzes der Patientengesundheit andererseits gewahrt. Auch die Annahme, dass ein milderes Mittel nicht zur Verfügung stehe, ist zu Recht erfolgt. Würde dem Antragsteller die Möglichkeit belassen, trotz Vorliegens der Voraussetzungen für die Anordnung des Ruhens der Approbation seinem Beruf als Arzt weiter nachzugehen, bestünde eine Gefahr für von ihm behandelte Patienten. Dies gilt insbesondere auch mit Rücksicht auf die Leugnung des Vorliegens einer Erkrankung in Form einer wahnhaften Störung und der Erforderlichkeit einer fachärztlichen Behandlung. Die Aufforderung zur Aushändigung der Approbationsurkunde findet ihre rechtliche Grundlage in § 52 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG). Danach kann die Behörde erteilte Urkunden, die zum Nachweis der Rechte aus einem Verwaltungsakt oder zu deren Ausübung bestimmt sind, zurückfordern, wenn ein Verwaltungsakt unanfechtbar widerrufen oder zurückgenommen oder seine Wirksamkeit aus einem sonstigen Grund nicht oder nicht mehr gegeben ist. Dies ist auch dann möglich, wenn - wie hier - die Wirksamkeit der Ruhensanordnung noch nicht unanfechtbar, aber sofort vollziehbar ist, vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 1990 ‑ 5 A 1692/89 ‑, juris; Sachs in Stelkens/Bonk/Sachs, Kommentar zum VwVfG, 8. Aufl., § 52 Rn. 22. Nach alledem hat die Behörde auch das besondere Interesse der sofortigen Vollziehung von Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung im Sinne des § 80 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 3 VwGO hinreichend schriftlich begründet. Die Zwangsgeldandrohung findet ihre rechtliche Grundlage in §§ 55 Abs. 1, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und erfolgt in Höhe der Hälfte des für das Hauptsacheverfahrens anzunehmenden Streitwerts.