Leitsatz: Rückkehrenden syrischen Asylbewerbern droht nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit deswegen politische Verfolgung, weil sie sich dem Wehrdienst in der syrischen Armee durch Flucht nach Deutschland entzogen haben. Die Kammer gibt ihre bisherige Rechtsprechung aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung auf und schließt sich der Rechtsprechung des OVG NRW (Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -) an. Zudem droht rückkehrenden syrischen Asylbewerbern nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen illegalen Verlassens des Landes, eines gestellten Asylantrags oder des Aufenthalts im westlichen Ausland. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleitung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Die Kläger sind syrische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit aus J. . Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 31. Mai 2016 trugen die Kläger zu 1. und 2. vor, Syrien wegen des Krieges im Januar 2016 verlassen zu haben und am 1. Februar 2016 auf dem Landweg in das Bundesgebiet eingereist zu sein. Der 1977 geborene Kläger zu 1. habe von 1996 bis 1998 in E. Wehrdienst geleistet. Seine Frau sei schwanger und erwarte ihr fünftes Kind. Mit einem nicht datierten Bescheid, dem im entsprechenden Anschreiben des Bundesamtes an die Kläger das Datum 17. Juni 2016 zugeordnet wurde, erkannte das Bundesamt den Klägern den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1.) zu und lehnte den Asylantrag im Übrigen ab (Ziffer 2.). Nach der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides muss die Klage in deutscher Sprache „abgefasst“ sein. Die Kläger haben am 25. Juli 2016 Klage erhoben. Sie tragen im Kern vor, ihnen drohe in Syrien politische Verfolgung. Der Bescheid sei ihnen am 10. Juli 2016 zugestellt worden. Auf entsprechende Nachfragen des Gerichts hat das Bundesamt am 10. Mai 2017 telefonisch mitgeteilt, dass der Bescheid am 7. Juli 2016 zugestellt und im System mit dem Datum 17. Juni 2016 erfasst worden sei. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 2. des Bescheides des Bundesamtes, der nach dem Begleitschreiben an die Kläger zu 1. und 2. auf den 17. Juni 2016 datiert, zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt sinngemäß, die Klage abzuweisen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie auf den beigezogenen Bundesamtsvorgang Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Fristgemäßheit der Klage steht nicht entgegen, dass die hier gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 1 des Asylgesetzes (AsylG) grundsätzlich maßgebliche Zwei-Wochen-Frist nicht eingehalten worden ist. Denn diese Klagefrist ist nicht in Gang gesetzt worden, weil es an der hierfür nach § 58 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderlichen ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung fehlt. Die dem angefochtenen Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung wurde unrichtig erteilt, sodass die Klageerhebung gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung zulässig war und deshalb fristgemäß erfolgt ist. Äußert sich die Rechtsbehelfsbelehrung über die notwendigen Angaben nach § 58 Abs. 1 VwGO hinaus auch über die Form des Rechtsbehelfs, so sind alle Möglichkeiten der Erhebung des Rechtsbehelfs zu benennen, insbesondere die Möglichkeit, Klage zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben. Die Rechtsbehelfsbelehrung ist unrichtig, wenn sie einen unrichtigen oder irreführenden Zusatz enthält, der geeignet ist, beim Betroffenen einen Irrtum über die formellen und/oder materiellen Voraussetzungen des in Betracht kommenden Rechtsbehelfs hervorzurufen und ihn dadurch abzuhalten, den Rechtsbehelf einzulegen bzw. rechtzeitig einzulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 - 4 C 2.01 -, juris, Rn. 12; VG Aachen, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 8 L 1091/16.A -, S. 3 des Abdrucks. Diesen im Asylverfahren wegen der betroffenen Grundrechtspositionen und der sehr kurzen Fristen nochmals höher zu stellenden Anforderungen an die Klarheit der Rechtsbehelfsbelehrung wird die in Streit stehende Rechtsbehelfsbelehrung des Bundesamtes nicht gerecht. Sie enthält die Formulierung, dass die Klage in deutscher Sprache „abgefasst“ sein müsse. Mit dieser Formulierung wird dem Betroffenen irreführend nahelegt, die Klage müsse schriftlich erhoben werden. Dem in diesem Satzteil verwendeten Verb „abfassen" kommt ganz überwiegend die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zu. Der Duden benennt als Synonyme: "anfertigen, aufschreiben, aufsetzen, ausarbeiten, formulieren, niederschreiben, schreiben, verfassen, zu Papier bringen, niederlegen“. Auf die Vorstellung des Bundesamtes, wonach durch die in Rede stehende Formulierung nur darauf hingewiesen werden sollte, dass ein Rechtsbehelf das Gericht in deutscher Sprache erreichen muss, kommt es nicht an. Allein entscheidend ist, dass die Formulierung auch anders verstanden werden kann, was sogar naheliegend und deshalb irreführend ist, Vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 16. Januar 2017 - 8 L 1091/16.A -, S. 3 des Abdrucks; VG Hannover, Beschluss vom 15. September 2016 - 3 B 4870/16 -, juris, Rn. 12; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 - 22 K 4119/15.A -, juris, Rn. 47; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2016 - 3 A 4187/15.A -, juris, Rn. 16 ff.; a.A.: VG Berlin, Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 28 L 409/16.A -, juris, Rn. 15; VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - 15 B 5090/16 -, juris, Rn. 10. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Ziffer 2. des angefochtenen Bescheides ist rechtmäßig; die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Den Klägern steht kein Flüchtlingsschutz nach § 3 Abs. 1 AsylG zu. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgründen) außerhalb des Landes (Herkunftslands) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 3a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG gelten Handlungen als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Nach § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG kann als eine solche Verfolgung insbesondere die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt gelten. Akteure, von denen Verfolgung ausgehen kann, sind u. a. gemäß § 3c Nr. 1 und 2 AsylG der Staat und Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen. Zwischen den genannten Verfolgungsgründen und den genannten Verfolgungs-handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG), wobei es unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden (§ 3b Abs. 2 AsylG). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Maßgebend ist im Sinne einer objektiven Gerichtetheit die Zielrichtung, die der Maßnahme unter den jeweiligen Umständen ihrem Charakter nach zukommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52.07 -, BVerwGE 133, 55, Rn. 22, 24. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d. h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 19. Beim Flüchtlingsschutz gilt für die Verfolgungsprognose ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Dieser in dem Tatbestandsmerkmal "... aus der begründeten Furcht vor Verfolgung ..." des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (ABl. L 337/9) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) auf die tatsächliche Gefahr abstellt ("real risk"); das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 2012 - 10 C 7.11 -, Buchholz 402.25 § 73 AsylVfG, Nr. 43, Rn. 12, zur Vorgängerrichtlinie. Das gilt unabhängig von der Frage, ob der Ausländer vorverfolgt ausgereist ist oder nicht. Die Privilegierung des Vorverfolgten erfolgt durch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU, nicht durch einen herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Nach dieser Vorschrift besteht eine tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Verfolgungshandlungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Diese Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgungshandlungen entkräften. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 - 10 C 25.10 -, BVerwGE 140, 22, Rn. 21 f. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab erfordert die Prüfung, ob bei einer zusammen-fassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 -, BVerwGE 146, 67, Rn. 32. Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Furcht der Kläger vor politischer Verfolgung unbegründet. Die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung kann nicht festgestellt werden. In Betracht kommt alleine eine Verfolgung durch den syrischen Staat, da eine - hypothetische - Abschiebung alleine über eine Flugverbindung denkbar ist. Insoweit kommt hier ernsthaft nur Damaskus in Betracht. Vgl. Auswärtiges Amt (AA), Stellungnahme vom 12. Oktober 2016 gegenüber dem Verwaltungsgericht Trier, Az. 313-516.00 SYR, zu den beiden allein geöffneten Flughäfen E1. und dem im Kurdengebiet gelegenen R. . Daneben soll auch noch der unter Kontrolle des syrischen Regimes stehende Flughafen Latakia für internationale Flüge offen stehen, vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Auskunft vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 6. Die tatsächliche Situation in Syrien ist dahin zu bewerten, dass aus dem Ausland rückkehrenden syrischen Asylbewerbern, auch wenn sie Syrien illegal verlassen haben, keine politische Verfolgung wegen einer zugeschriebenen regimefeindlichen Gesinnung droht. Die Kammer folgt insoweit den nachfolgenden Ausführungen des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) in seinem Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, im Internet unter NRWE, Rn. 30 ff.: „Selbst wenn eine beachtliche Wahrscheinlichkeit von Verfolgungshandlungen gegen jedweden rückkehrenden Asylbewerber unter dem Gesichtspunkt der Abschöpfung von Kenntnissen über die Exilszene bestünde, fehlte es an der nach § 3a Abs. 3 AsylG notwendigen Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlungen und Verfolgungsgründen. Erforderlich ist, dass ein Ausländer Verfolgung fürchtet "wegen seiner (Hervorhebung durch das Gericht)... politischen Überzeugung" (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Es kommt also nicht darauf an, dass Verfolgungshandlungen lediglich vorgenommen werden, um Dritte politisch verfolgen zu können. Es ist zumindest erforderlich, dass der Verfolger dem Ausländer das politische Merkmal zuschreibt (§ 3b Abs. 2 AsylG). Für den Bereich des Asylrechts hat das Bundesverfassungsgericht diese Verknüpfung von Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund dahingehend konkretisiert, dass es für eine politische Verfolgung ausreiche, wenn der Ausländer "der Gegenseite oder dem persönlichen Umfeld einer anderen Person zugerechnet wird, die ihrerseits Objekt politischer Verfolgung ist." BVerfG (2 Kammer des Ersten Senats), Beschluss vom 22. November 1996 - 2 BvR 1753/96 -, juris, Rn. 5. Es lagen und liegen keinerlei Erkenntnisse dafür vor, dass allein der Umstand, dass ein syrischer Asylbewerber infolge seines Auslandsaufenthalts Kenntnis von allgemein zugänglichen Aktivitäten der Exilszene hat, den syrischen Staat dazu veranlasst, solche Personen als politische Gegner einzustufen und sie mit Rücksicht darauf Verfolgungshandlungen zu unterziehen. Auch sonstige Gründe, die den syrischen Staat veranlassen könnten, dem Kläger ein Merkmal im Sinne des § 3b Abs. 2 AsylG zumindest zuzuschreiben, insbesondere eine abweichende politische Überzeugung, liegen nicht vor. Insoweit kommen alleine Nachfluchtgründe (§ 28 Abs. 1a AsylG) in Betracht, da der Kläger Verfolgungsgründe, die vor seiner Flucht begründet gewesen wären, bis auf die drei am Schluss behandelten Gesichtspunkte der sunnitischen Religionszugehörigkeit, der Abstammung aus Aleppo und seiner Stellung als Bürgerkriegsopfer nicht geltend macht. Das Verwaltungsgericht meint, der Umstand der Asylantragstellung und des Aufenthalts in Westeuropa führe dazu, dass der syrische Staat solche Personen als potentielle Gegner ansehe. Belastbare Gründe für eine solche Annahme nennt das Verwaltungsgericht nicht. Solche sind auch nicht erkennbar. Es gibt keinerlei Erkenntnisse, dass der syrische Staat jedem rückkehrenden Asylbewerber wegen seines Asylantrags und Aufenthaltes hier oder auch wegen illegalen Verlassens des Landes eine gegnerische politische Überzeugung zuschreibt. Mangels Rückführungen in nennenswertem Ausmaß gibt es kaum Erkenntnisse über die Behandlung von Rückkehrern. Angesichts der weitverbreiteten Gewalttätigkeit der Sicherheitskräfte, der der syrische Staat nicht entgegentritt, kann es bei den zu erwartenden Befragungen zu Misshandlungen kommen, wenn die jeweilige Verhörsperson den Eindruck bekommt, der Verhörte gehöre der Gegenseite an. So etwa im vom Immigration and Refugee Board of Canada, in der Antwort "Treatment of returnees upon arrival at Damascus International Airport and international land border crossing points" vom 19.1.2016 unter Nr. 3 geschilderten Fall eines aus Australien rückkehrenden Asylbewerbers, der wegen des mitgeführten Geldes in den Verdacht eines Revolutionsfinanciers gekommen war. Weitere Meldungen über Festnahmen bei Einreise (die Rede ist in der genannten Antwort von etwa 35 nach Ägypten geflohenen Palästinensern) lassen mangels Kenntnis der Einzelumstände keinen Rückschluss auf den Anlass der Festnahmen zu. Das Immigration and Refugee Board of Canada zitiert im Weiteren lediglich die Meinung eines Oxford-Professors, eines Forschers am Londoner King's College und eines Funktionärs einer Menschenrechtsorganisation (Syria Justice and Accountability Centre, vgl. die Selbstdarstellung im Internet unter https://syriaaccountability.org/about/), dass abgelehnte Asylbewerber wegen ihres Asylantrags verfolgt würden, ohne dass dafür tatsächliche Anhaltspunkte aufgezeigt würden. Daher kann dies nicht als relevante tatsächliche Erkenntnis, sondern als nicht weiter begründete Meinung gewertet werden. Dass nicht alle geflüchteten Rückkehrer vom syrischen Staat als Gegner eingeschätzt werden, ergibt sich aus der genannten Stellungnahme des Immigration and Refugee Board of Canada unter Nr. 1 Overwiew, wo unter Bezugnahme auf Berichte Dritter davon die Rede ist, dass Hunderttausende Flüchtlinge jedes Jahr nach Syrien einreisen, um dort persönliche Angelegenheiten zu regeln, bevor sie wieder in die Nachbarländer zurückreisen. Das US Departement of State führt in seinem Country Report on Human Rights Practices for 2015 für Syrien, S. 34 f., Internet: https://www.state.gov/j/drl/rls/hrrpt/humanrightsreport/index.htm#wrapper, ohne Benennung konkreter Vorfälle aus, dass Personen, die erfolglos Asyl in anderen Ländern beantragt hätten, verfolgt worden seien. Jedoch verweist der Bericht auf ein Gesetz, dass den mit Verfolgung bedroht, der in einem anderen Land Zuflucht sucht, um einer Strafe in Syrien zu entgehen. Auch aus dieser Fundstelle kann daher nicht die Erkenntnis gewonnen werden, dass jeder rückkehrende Asylbewerber als vermeintlicher Oppositioneller vom syrischen Staat mit Verfolgungshandlungen überzogen wird. Die vom Immigration and Refugee Board of Canada zitierten Gerichtsentscheidungen begründen ebenfalls keine heute vorliegende Erkenntnis für eine politische Verfolgung aller rückkehrenden Asylbewerber. Das Upper Tribunal (Immigration and Asylum Chamber) hat allerdings im Fall KB (Failed asylum seekers and forced returnees) Syria CG UKUT 00426 (IAC), Internet: https://tribunalsdecisions.service.gov.uk /utiac/2012-ukut-426, Flüchtlingsstatus gewährt in der Annahme, dass angesichts der seinerzeitigen Situation des verstärkten Bemühens des syrischen Staates, jedes Anzeichen von Widerstand zu brechen, bei jedem rückkehrenden Asylbewerber eine reale Gefahr von Verfolgungshandlungen wegen einer zugeschriebenen politischen Auffassung bestehe (Rn. 32 der Entscheidung). Indes muss berücksichtigt werden, dass die Entscheidung vom 7.8.2012 stammt, also aus einer Zeit, als auch der Senat von der beachtlichen Wahrscheinlichkeit von abschiebungsrechtlich erheblichen Rechtsgutsverletzungen ausging, allerdings ohne die Annahme einer Gerichtetheit auf asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe. Es kann offen bleiben, inwieweit die Auffassung des Upper Tribunal seinerzeit berechtigt war. Die zugrunde liegende Sachlage hat sich geändert. Angesichts des zwischenzeitlich eskalierten Bürgerkriegs mit der Folge eines Massenexodus kann jedenfalls heute ein Interesse des syrischen Staates nicht mehr darin gesehen werden, Personen zu bekämpfen, die einen Asylantrag gestellt haben, weil dies als Anzeichen von Widerstand ("sign of resistance") gewertet würde. Es hieße, dem syrischen Regime ohne greifbaren Anhalt Realitätsblindheit zu unterstellen, wenn angenommen wird, es könne nicht erkennen, dass die Masse der Flüchtlinge vor dem Bürgerkrieg flieht. Mag es bei einer überschaubaren Anzahl von Flüchtlingen noch nachvollziehbar sein, dass diese vom Regime durchweg als potentielle Gegner angesehen werden könnten, nicht mehr aber bei Millionen Flüchtlingen. Im Gegensatz zur damaligen Lage ist die Zahl derer, die Syrien verlassen haben, heute nicht mehr relativ gering. Gesamtzahl der Flüchtlinge aus Syrien weltweit Ende 2011: 19.900 (UNHCR Statistical Yearbook 2011, Annex Table 2, S. 67), Gesamtzahl der Flüchtlinge aus Syrien weltweit Ende 2012: 728.698 (UNHCR Statistical Yearbook 2012, Annex Table 2, S. 76); Gesamtzahl der Flüchtlinge aus Syrien weltweit Ende 2015: 4.850.792 (UNHCR Gobal Trends Forced Displacement in 2015, Annex Table 2, S. 65). Auch die in Europa (ohne Türkei) gestellten Asylanträge, die sich im Zeitraum April 2011 bis Oktober 2015 auf 681.713 beliefen, sind in den allermeisten Fällen erst deutlich nach Ausbruch des Bürgerkriegs gestellt worden (538.000 im Zeitraum Oktober 2014 bis Oktober 2015). UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 10. Diese in letzter Zeit zu konstatierende Massenflucht, die mehr als ein Fünftel der Gesamtbevölkerung betrifft, vgl. Auswärtiges Amt, Länderinformation Syrien (Stand: August 2016), http://www.auswaertiges- amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/0 1-Nodes_Uebersichtsseiten/Syrien_node.html: nach Stand 2011 22 Mio. Einwohner, schließt es aus, dem syrischen Staat zu unterstellen, er sehe in jedem Asylbewerber einen politischen Gegner. Dass der syrische Staatspräsident selbst eine solche Ansicht nicht vertritt, ergibt sich explizit aus seinen öffentlichen Erklärungen. So äußerte er in einem Interview mit dem tschechischen Fernsehen die Auffassung, dass es sich bei der Mehrheit der Flüchtlinge um "gute Syrer" und Patrioten handele. Er bot sogar Angehörigen von Extremistengruppen, die sich keiner Verbrechen schuldig gemacht hätten und ihre Waffen niederlegten, an, in ihr ziviles Leben zurückzukehren. n-tv vom 1.12.2015, Internet: http://www.n- tv.de/politik/Assad-lobt-Putins-Eingreifen-in- Syrien-article16478486.html. Dabei kommt dem Umstand, dass ein Asylantrag - jedenfalls wenn mit ihm auch der Flüchtlingsstatus begehrt wird - notwendigerweise die Behauptung enthält, asylrechtlich relevant verfolgt zu werden (§ 13 Abs. 1 AsylG), keine Bedeutung zu. Jedermann und auch dem syrischen Regime ist bekannt, dass der Asylantrag der Weg ist, um bei Fehlen sonstiger ausländerrechtlicher Aufenthaltsberechtigungen einen gesicherten Aufenthaltsstatus zu erlangen, ohne dass dem Asylantragsteller wegen des Asylantrags eine bestimmte politische Haltung zugeschrieben werden könnte. Schließlich kann auch dem Urteil des EGMR vom 15.10.2015 nichts für asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe entnommen werden, da es, wie oben ausgeführt, nur Leibes- und Lebensgefahr aufgrund der allgemeinen Gewaltlage konstatiert. Die Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts auf die Anfrage des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 28.9.2016 erweist sich als unergiebig, da das Institut keine Angaben zur Gefährdung unverfolgt ausgereister Asylbewerber bei Rückkehr nach Syrien macht. Selbst der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen, der in seinen Erwägungen zum Schutzbedarf anhand von weitreichenden Risikoprofilen praktisch die gesamte syrische Bevölkerung als schutzbedürftig im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention erfasst, vertritt nicht die Auffassung, dass allein schon Asylantrag und Auslandsaufenthalt ein Risikoprofil erfüllen. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 36, 38. Sonstige Berichte über Rückkehrer, vgl. die im Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 16.12.2016 - 1 A 10922/16 -. juris, Rn. 64 ff. genannten Fälle, lassen eine Verfolgung rückkehrender Asylbewerber im Sinne einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit nicht erkennen. Was alleine zu konstatieren ist, ist die Tatsache, dass Oppositionelle vom syrischen Staat politisch verfolgt werden und insoweit schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu verzeichnen sind. Amnesty international, "It breaks the human", Torture, Disease and Death in Syria's Prisons, S. 13 f. Die so zu treffende Risikobewertung deckt sich mit der Auskunft des Auswärtigen Amtes, das über keine Erkenntnisse dazu verfügt, wonach allein illegale Ausreise, Asylantragstellung und Aufenthalt im Ausland Verfolgungsmaßnahmen nach sich ziehen. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Wiesbaden vom 2.1.2017, Az. 508-9-516.80/.“ Auch die der Kammer nach Ergehen dieser Entscheidung zugänglichen Erkenntnisse belegen, dass es belastbare Informationen über die Situation rückkehrender syrischer Asylbewerber nicht gibt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A -, im Internet unter NRWE, Rn. 34 f., mit Verweis auf SFH, Auskunft vom 21. März 2017, Syrien: Rückkehr, S. 9, zu rückkehrenden abgewiesenen Asylsuchenden. Das klägerische Vorbringen gibt keine Veranlassung zu einer veränderten Bewertung. Dies folgt zunächst nicht aus der sunnitischen Religionszugehörigkeit der Kläger. Soweit u.a. der Hohe Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen in seinen Schutzbedarfserwägungen der Auffassung ist, Mitglieder religiöser Gruppen wie der Sunniten erfüllten ein Risikoprofil, vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen. 4. aktualisierte Fassung, November 2015, Rn. 38; siehe auch SFH, Auskunft vom 21. März 2017, a.E., folgt daraus keine beachtliche Wahrscheinlichkeit asylrechtlich relevanter Verfolgung durch den syrischen Staat. Der UNHCR erfasst mit seinem religiösen Risikoprofil (Sunniten, Alawiten, Ismailis, Zwölfer-Schiiten, Drusen, Christen, Jesiden) praktisch die gesamte Bevölkerung. Erkennbar ist dies allein darauf bezogen, dass einzelne religiös-fundamentalistische Rebellengruppen in ihrem Herrschaftsgebiet Angehörige bestimmter anderer Religionen verfolgen. So OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2017 - 14 A 2316/16.A -, im Internet unter NRWE, Rn. 83 ff. Angesichts der Bevölkerungszusammensetzung - etwa 74 % der syrischen Bevölkerung sind Sunniten; diese sind überall im Land präsent - sind keine Umstände ersichtlich, die eine politische Verfolgung aufgrund dieser Religionszugehörigkeit als beachtlich wahrscheinlich erschienen ließen. So auch VG Aachen, Urteil vom 11. April 2017 - 1 K 1515/17.A -; vgl. Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Syrien vom 5. Januar 2017, S. 30. Zwar gehört der Staatspräsident der Religionsgemeinschaft der Alawiten an, jedoch sind Sunniten sowohl im Regime als auch in den Streitkräften vertreten. Gerlach, Was in Syrien geschieht, in: Bundeszentrale für politische Bildung, Aus Politik und Zeitgeschichte 8/2016, S. 10, 13. Auch aus der Tatsache, dass die Kläger zuletzt in der Provinz Idlib gelebt haben, ergibt sich nicht die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer politischen Verfolgung bei einer Rückkehr. Die Bewohner J1. , die Opfer des Bürgerkriegs wurden, teilen dieses Schicksal mit einer unüberschaubaren Zahl anderer Bürgerkriegsopfer, ohne dass Erkenntnisse für eine politische Verfolgung dieser Gruppe vorlägen. Zwar ist die Provinz die letzte verbliebene Hochburg der Assad-Gegner und wurde am 4. April 2017 zum Schauplatz eines Angriffs mit chemischen Kampfstoffen auf die Ortschaft L. T. , bei dem es zu mehr als 70 Toten gekommen ist. Vgl. nur die Berichte in der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 5. April 2017 "Viele Tote nach Einsatz von Giftgas in Syrien" und vom 6. April 2017 "Tödliches Gas". Es mag auch vorkommen, dass die Konfliktparteien Personen aus Regionen, aus denen sich Gegner rekrutieren, eine entsprechende politische Meinung zuschreiben. Vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen; 4. aktualisierte Fassung November 2015, Seiten 12f. und 25f. Selbst wenn dies der Fall wäre, mag die Herkunft aus einem bestimmten Gebiet in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte möglicherweise ein gewisser Anhaltspunkt für eine oppositionelle Einstellung sein, jedoch ist hierbei nicht stets die Schwelle erreicht, ab der schon von einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit gesprochen werden kann, unterschiedslos würden alle Flüchtlinge aus einer bestimmten, früher bei Ausreise oder auch heute noch "regimefeindlichen" geografischen Region Syriens politisch gleichsam als Regimegegner verfolgt. Dies lässt sich der Erkenntnislage nicht entnehmen. So auch VG Aachen, Gerichtsbescheid vom 23. April 2017 - 1 K 1530/17.A -, m.w.N. Der Kläger zu 1. hat schließlich keinen Anspruch auf Flüchtlingsanerkennung unter dem Gesichtspunkt, dass er sich durch seine Ausreise dem drohenden Militärdienst entzogen hat und deshalb bei seiner Rückkehr mit einer Bestrafung rechnen muss. Aus Gründen der Rechtsvereinheitlichung gibt die Kammer ihre bisherige Rechtsprechung auf, wonach Wehrpflichtigen und Reservisten im Alter von 18 bis 42 Jahren im Fall der Rückkehr nach Syrien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Folter aufgrund (unterstellter) politischer Überzeugung drohen, vgl. VG Aachen, Urteil vom 27. Januar 2017 - 9 K 889/16.A -, und schließt sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in seinem Urteil vom 4. Mai 2017 - 14 A 2023/16.A - (veröffentlicht im Internet unter NRWE) an. Eine begründete Furcht vor Verfolgung ergibt sich für die Klägerin zu 2. auch nicht daraus, dass der UNHCR insbesondere Frauen ohne Schutz durch Männer als Risikogruppe betrachtet, der der Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen sei. Vgl. UNHCR, Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen, 4. aktualisierte Fassung November 2015, Seite 26. Denn zum einen ist die Klägerin zu 2. nicht alleinstehend. Zum anderen fehlt es an einem konkreten Anhalt dafür, dass bei einer Rückkehr nach Syrien im Rahmen der Einreisekontrolle ein erhöhtes Risiko für Verfolgungshandlungen in Anknüpfung an das Geschlecht im Sinne § 3a Abs. 3, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG besteht. Soweit der UNHCR feststellt, die Situation von Frauen verschlechtere sich durch den fortgesetzten Konflikt dramatisch, weil Frauen aufgrund ihres Geschlechts zunehmend Opfer unterschiedlicher Gewalthandlungen der verschiedenen Konfliktparteien werden, vgl. UNHCR, a.a.O., Seite 14, bezieht sich das auf die kriegsbedingten Verhältnisse im Land. So VGH München, Urteil vom 12. Dezember 2016 - 21 B 16.30338 -, S. 23 des Abdrucks. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 83b AsylG. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11 Alt. 2, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung.