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Urteil

6 K 100/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0531.6K100.16.00
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Leitsätze

Zur Frage, wann eine Gewässerbenutzung ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG).

Im Rahmen des Investitionsschutzes ist hinsichtlich des Kapitalaufwands nicht nur auf die Gewässerbenutzung und die dazu nötigen Anlagen, sondern auf das gesamte von der Gewässerbenutzung abhängige Vorhaben abzustellen.

Eine wasserrechtliche Bewilligung kann nach pflichtgemäßem Ermessen selbst dann versagt werden, wenn sich eine gesicherte Rechtsstellung als i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG erforderlich erwiesen hat. Im Rahmen des Ermessens sind dann insbesondere andere als wirtschaftliche Interessen, etwa die Gewässerökologie oder auch ein laufendes Planfeststellungsverfahren, einzubeziehen.

Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WHG ist ein unternehmerisches Bedürfnis nach Investitionssicherheit und damit auf eine gesicherte wasserrechtliche Gestattungslage als berechtigtes Interesses zu berücksichtigen.

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit mit diesem der Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis abgelehnt wurde. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 2. Oktober 2015 auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus der S. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage, wann eine Gewässerbenutzung ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG). Im Rahmen des Investitionsschutzes ist hinsichtlich des Kapitalaufwands nicht nur auf die Gewässerbenutzung und die dazu nötigen Anlagen, sondern auf das gesamte von der Gewässerbenutzung abhängige Vorhaben abzustellen. Eine wasserrechtliche Bewilligung kann nach pflichtgemäßem Ermessen selbst dann versagt werden, wenn sich eine gesicherte Rechtsstellung als i.S.v. § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG erforderlich erwiesen hat. Im Rahmen des Ermessens sind dann insbesondere andere als wirtschaftliche Interessen, etwa die Gewässerökologie oder auch ein laufendes Planfeststellungsverfahren, einzubeziehen. Bei der Entscheidung über einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis nach § 15 Abs. 1 WHG ist ein unternehmerisches Bedürfnis nach Investitionssicherheit und damit auf eine gesicherte wasserrechtliche Gestattungslage als berechtigtes Interesses zu berücksichtigen. Der Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2015 wird aufgehoben, soweit mit diesem der Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis abgelehnt wurde. Der Beklagte wird verpflichtet, den Antrag der Klägerin vom 2. Oktober 2015 auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus der S. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 3/4, der Beklagte zu 1/4. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d : Die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerinnen sind seit fast 100 Jahren am Standort E. ansässig. Zunächst betrieb sowohl die Rechtsvorgängerin der Klägerin, die D. , als auch die Klägerin selbst dort eine eigene Produktion von C. . Seit dem Verkauf der Produktionsanlagen an andere ansässige Unternehmen im Jahr 2013 betreibt die Klägerin dort den sogenannten "O. Industriepark". Sie stellt ihren Kunden Betriebswasser und sonstige Infrastruktur zur Verfügung. Hierfür entnimmt sie aus dem Staubereich des Wehrs vor der Ableitung des E.-Mühlenteichs Wasser aus der S. . Das Wasser wird derzeit überwiegend an die Firma W. geliefert, die es zum Betrieb ihres Kraftwerks und zur Erzeugung von Prozessdampf nutzt. Mit dem Prozessdampf versorgt W. weitere im Industriepark ansässige Unternehmen. Darüber hinaus liefert die Klägerin einen Teil des entnommenen Wassers unmittelbar als Betriebswasser an weitere im Industriepark ansässige Unternehmen, unter anderem an die H. sowie die N. . Die Klägerin, seinerzeit noch firmierend unter D., erhielt erstmals im Jahr 1968 eine bis 1993 befristete Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus der S. unter Verzicht auf das ihr bis dahin seit 1921 zustehende Wasserrecht nach dem Preußischen Wassergesetz. Diese Bewilligung wurde antragsgemäß zweifach erneut erteilt, zuletzt mit Bescheid vom 15. März 1995 befristet bis zum 31. Dezember 2015. Bereits am 31. Januar 2013 stellte die Klägerin einen Antrag auf Verlängerung der erteilten Bewilligung zur Wasserentnahme bis zum 31. Dezember 2035 zur Betriebswasserversorgung des Industrieparks in einer Menge von 250 l/s, 900 m³/h, 10.000 m³/d und 3.100.000 m³/a. Das beklagte Land (im Folgenden: der Beklagte) führte durch die Bezirksregierung L. ein förmliches Bewilligungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung durch. Unter dem 15. September 2015 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass er beabsichtige, den Antrag abzulehnen, da es an den speziellen tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) fehle. Der Beklagte stellte anheim, hilfsweise eine gehobene wasserrechtliche Erlaubnis und/oder eine wasserrechtliche Erlaubnis zu beantragen. Unter dem 2. Oktober 2015 teilte die Klägerin mit, dass sie aus Gründen des Investitionsschutzes, der sich nicht nur auf Anlagen zur Gewässerbenutzung beziehen dürfe, sondern das gesamte von der Gewässerbenutzung abhängige Vorhaben im Rahmen des Unternehmensziels berücksichtigen müsse, sowie des Bestandsschutzes und des Vertrauens der im Industriepark angesiedelten Unternehmen auf die Lieferung von Betriebswasser seitens der Klägerin einen Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung habe. Unternehmensziel der Klägerin sei die Bereitstellung einer Infrastruktur zum rechtssicheren Betrieb von Produktionsanlagen und zur konkurrenzfähigen Herstellung von Wirtschaftsgütern zu attraktiven Konditionen für ihre Industrieparkkunden. Für die Zukunft sei im Industriepark durch die ansässigen Unternehmen mit Investitionen in Höhe von rund 23 Mio. Euro zu rechnen. In der Vergangenheit seien bereits Investitionen in Höhe von rund 64,88 Mio. Euro getätigt worden, die noch nicht vollständig abgeschrieben seien. Die Klägerin müsse sich gegen Ansprüche des Unternehmens W. absichern, die auf sie zukämen, wenn sie ihren Pflichten aus dem Betriebswasserlieferungsvertrag nicht mehr nachkommen könne, sowie gegen den möglichen Widerruf einer (gehobenen) Erlaubnis seitens des Beklagten aufgrund von Maßnahmen nach der Richtlinie 200/60/EG (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL). In diesem Zusammenhang sei ein Rückbau des Wehrs zur Optimierung der ökologischen Durchgängigkeit beabsichtigt. Ein entsprechender Antrag des Wasserverbands F. aus dem Jahr 2014 sei bislang seitens der Bezirksregierung L. noch nicht bearbeitet worden. Ein Rückbau könne eine Verlegung der Entnahmestelle der Klägerin zur Folge haben, deren technische und wirtschaftliche Realisierung unklar sei. Darüber hinaus sei die S. als Zielartengewässer für den Lachs vorgesehen, was eine Mindestwassertiefe von 30-60 cm voraussetze. Unter Berücksichtigung der geplanten Ableitung von Wasser aus dem Einzugsgebiet der S. in den Raum S1. durch den Wasserverband P. und dem seit der Jahrtausendwende begrenzten Zufluss aus dem Staubecken P1. gehe die Klägerin davon aus, dass diese Tiefe unter Berücksichtigung der Oberflächenwasserentnahmen durch die angesiedelte Industrie nicht erreicht werden könne. Sie befürchte deshalb Einschränkungen der Entnahmeregelungen. Hilfsweise stellte die Klägerin einen Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis und äußerst hilfsweise auf Erteilung einer Erlaubnis zur Wasserentnahme aus der S. im gleichen Mengenumfang wie im Rahmen des Bewilligungsantrags, ebenfalls befristet bis zum 31. Dezember 2035. Zur Begründung für den Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis verwies sie darauf, dass weitere flussauf- und flussabwärts gelegene Unternehmen das Wasser der S. aufgrund von alten Wasserrechten oder Bewilligungen nutzten und damit über die stärksten wasserrechtlichen Rechtspositionen verfügten. Diese könnten zur Geltendmachung eines privatrechtlichen Anspruchs auf Einstellung der von der Klägerin vorgenommenen Gewässerbenutzung führen. Die hilfsweise gestellten Anträge seien erforderlich, um zu verhindern, dass die Klägerin ab dem 1. Januar 2016 gezwungen wäre, das Wasser ohne Gestattung zu entnehmen. Nach erneuter Anhörung bezüglich einer beabsichtigten Reduzierung der jährlichen Entnahmemenge auf maximal 2.100.000 m³ und Stellungnahme seitens der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 18. Dezember 2015 den Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung sowie den hilfsweise gestellten Antrag auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis ab und erteilte zugleich die Erlaubnis, mittels des bestehenden Entnahmebauwerks Oberflächenwasser aus der S. für die Betriebswasserversorgung in einer Menge von bis zu 250 l/s, 900 m³/h, 10.000 m³/d und 2.900.000 m³/a, befristet bis zum 31. Dezember 2035, zu entnehmen. Im Übrigen lehnte er den Antrag der Klägerin ab. Zur Begründung der Ablehnung des Antrags auf Erteilung einer Bewilligung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, dass zwar die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WHG vorlägen, jedoch die Anforderungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG nicht erfüllt seien. Die Klägerin habe nicht ausreichend dargelegt, dass eine Benutzung der S. ohne eine gesicherte Rechtsstellung unzumutbar sei. Die von der Klägerin vorgetragenen geplanten Investitionen, auch der übrigen im Industriepark ansässigen Unternehmen, bezögen sich nicht auf die für die Gewässerbenutzung relevante Infrastruktur. Ein Investitionsschutz könne daher nicht erforderlich sein. Dem Umstand der Planungssicherheit im Zusammenhang mit den zu tätigenden Investitionen sei darüber hinaus durch die Erteilung der Erlaubnis über einen Zeitraum von 20 Jahren Rechnung getragen worden. Der Rückbau des Wehrs erfolge als Gewässerausbaumaßnahme zur Umsetzung der WRRL und setze zuvor ein Planfeststellungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung voraus, in dem die genehmigte Oberflächenwasserentnahme der Klägerin im Rahmen der erforderlichen Abwägung zu berücksichtigen sei. Zudem stünde nicht nur dem Inhaber einer Bewilligung, sondern auch dem Inhaber einer Erlaubnis öffentlich-rechtliche Abwehransprüche zu und der Rechtsweg gegen eine willkürliche Rücknahme oder Einschränkung offen. Ein konkretes Abwehrbedürfnis gegenüber Dritten habe die Klägerin nicht vorgetragen. Es läge keine Gefährdung des Unternehmenszwecks im Falle eines Widerrufs der erteilten Erlaubnis vor. Die Schutzbedürftigkeit des Unternehmenszwecks sei bereits deshalb fraglich, weil die Klägerin den Nutzungszweck des entnommenen Oberflächenwassers während der Laufzeit der erteilten Bewilligung eigenmächtig von der Eigenproduktion hin zur Dienstleistung der Betriebswasserversorgung anderer Unternehmen geändert habe, ohne dies dem Beklagten anzuzeigen. Zudem bestünde kein Vertrauensschutz im Hinblick auf bereits bestehende Rechte. Darüber hinaus sei die Klägerin nicht mit einem öffentlichen Wasserversorger im Sinne des § 50 WHG gleichzustellen, weil sie nicht die Allgemeinheit, sondern nur ihre Industrieparkkunden mit Wasser versorge. Weiterhin führte der Beklagte "rein vorsorglich" in seinem Bescheid aus, dass selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG der Antrag auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung nach Ausübung des Ermessens abzulehnen gewesen wäre. Dies begründet er damit, dass er durch die Erteilung einer Bewilligung einem im späteren Planfeststellungsverfahren zum Umbau des Wehrs vorzunehmenden "Interessenausgleich" in unzulässiger Weise vorgreifen würde. Die Bewilligung könne nicht allein deshalb erteilt werden, weil die Klägerin ein Abwehrrecht gegen behördliche Maßnahmen zugunsten der Gewässerökologie begehre. Darüber hinaus bestünde ein ausreichender Schutz vor weiteren konkurrierenden, betriebswasserintensiven Neuansiedlungen durch die wasserrechtliche Erlaubnis, die als Nutzung Dritter bei einer Neugenehmigung zu berücksichtigen wäre. Aufgrund der Änderung des Unternehmenszwecks der Klägerin von der Eigenproduktion hin zur Versorgung bestünde kein erhöhtes Schutzbedürfnis mehr. Der Antrag auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis sei abzulehnen gewesen, weil die Voraussetzungen der §§ 15, 11 Abs. 2, 14 Abs. 3 - 5 WHG nicht vorlägen. Ein erhöhtes Schutzbedürfnis gegenüber privatrechtlichen Abwehransprüchen habe die Klägerin nicht geltend gemacht. Soweit sie darauf verwiesen habe, dass eine sichere Wasserversorgung das "Herz des Industrieparks" sei und dass an der S. andere Unternehmen mit älteren bzw. stärkeren Rechten als die Klägerin ansässig seien, die ggf. eine Schadensersatzpflicht der Klägerin auslösen könnten, ist der Beklagte der Ansicht, dass die Klägerin letztlich lediglich Gründe für ein Abwehrbedürfnis gegenüber behördlichen Maßnahmen vorgetragen habe. Es bestünde aufgrund der vorhandenen Wassermenge und des aus dem Staubecken P1. geregelten gleichmäßigen Wasserzuflusses zur S. keine wasserwirtschaftliche Konkurrenzsituation, die die Klägerin zu fürchten hätte. Die wasserrechtliche Erlaubnis zur Entnahme sei nur im Umfang von 2.900.000 m³/a erteilt worden, weil dies dem prognostizierten Wasserbedarf der Klägerin auf Grundlage des tatsächlichen Wasserentnahmebedarfs der letzten 20 Jahre und der von der Klägerin prognostizierten Bedarfsmengen entspreche. Soweit die Klägerin geltend gemacht habe, dass aufgrund von Neuansiedlungen im Industriepark ein gewisser Bedarf "auf Vorrat" zu berücksichtigen sei, beurteilte der Beklagte dieses Argument als nicht ausreichend konkret vorgetragen und verwies auf die Möglichkeit, gegebenenfalls zu einem späteren Zeitpunkt einen Änderungsantrag zu stellen. Die Erteilung von Vorratsrechten widerspreche zudem dem Gebot aus § 6 WHG zur nachhaltigen und sparsamen Bewirtschaftung des Wasserschatzes. Gegen diesen Bescheid hat die Klägerin am 20. Januar 2016 Klage erhoben. Die Klägerin ist der Ansicht, dass ihr die Gewässernutzung ohne gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden könne. Zur Begründung führt sie aus, dass zu ihren Gunsten sowohl ein Investitions- als auch ein Bestandsschutz greife. Im Rahmen der Zumutbarkeit sei auf die wirtschaftliche Vertretbarkeit des Vorhabens sowie auf das gesamte von der Gewässerbenutzung abhängige Vorhaben im Rahmen des Unternehmensziels abzustellen. Der Bestandsschutz resultiere aus dem Umstand, dass die Klägerin bereits Investitionen in Höhe von rund 64,88 Mio. Euro im Industriepark getätigt habe, die es zu schützen gelte. Den Investitionsschutz begründet sie mit geplanten Investitionen in Höhe von rund 23 Mio. Euro, von denen etwa 4,5 Mio. Euro auf die Klägerin entfielen. Damit wolle sie die Infrastruktur im Industriepark, wie z.B. Brücken, Lagerhallen und Gebäude verbessern. Diese Investitionen müsse die Klägerin fremdfinanzieren, da sie einem Konzern angegliedert sei und daher aufgrund eines Gewinnabführungsvertrags sämtliche Gewinne abzuführen habe. Es sei unerheblich, ob die Finanzierung über den Konzernverbund oder über den Kapitalmarkt erfolge, im Ergebnis seien diese beiden Fälle gleich zu behandeln. Darüber hinaus sei das Unternehmensziel der Klägerin gefährdet. Das Unternehmen H. habe bereits angekündigt, bei Nichterteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung seine Produktion an seinen zweiten Standort in X. zu verlagern, was den Wegfall des größten Abnehmers für Prozessdampf zur Folge hätte und wiederum dazu führe, dass das Unternehmen W. nicht mehr wirtschaftlich betrieben werden könne, sodass auch die übrigen Unternehmen der Klägerin als Kunden verloren gingen. Die Klägerin ist der Ansicht, aufgrund der Wasserlieferungsverträge hafte sie gegenüber ihren Kunden bzw. schulde Schadensersatz im Falle der Schlecht- bzw. Nichtleistung. Ein alternativer Bezug des benötigten Wassers aus der öffentlichen Trinkwasserversorgung anstelle der Wasserentnahme aus der S. sei zu teuer und daher unwirtschaftlich. Zudem sei davon auszugehen, dass die öffentliche Wasserversorgung nicht die von der Klägerin benötigten Mengen zur Verfügung stellen könne. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, das Ermessen des Beklagten hinsichtlich der Erteilung der beantragten Bewilligung sei auf Null reduziert, jedenfalls aber fehlerhaft ausgeübt worden. Es sei zutreffend, dass sie eine zukünftige Beschränkung der Entnahmemengen befürchte, wenn Ableitungen von der P2. nach S. erfolgten und die S. als Zielartengewässer für den Lachs eingestuft würde. Der Lachs benötige zeitweise eine Mindestwassermenge von 7,5 m³/s, die nicht eingehalten werden könne, wenn der Zufluss aus dem Stausee P1. infolge von zuvor erfolgenden Ableitungen nach S. reduziert würde. Zudem befürchte sie eine Pflicht zur Verlegung des Entnahmeorts, wenn das M. Wehr zurückgebaut werden sollte. Alternative, wirtschaftlich sinnvolle Entnahmestellen kämen nicht in Betracht, weil die Klägerin zum einen nicht über andere geeignete Grundstücke entlang der S. verfüge und zum anderen weite Bereiche der S. mit einem naturschutzrechtlichen Status belegt seien, der den Bau eines Entnahmewerks erschwere. Im Übrigen sei der Gewässerausbau vom Wasserverband F. so beantragt worden, dass die Wasserentnahme seitens der Klägerin trotzdem weiterhin möglich sei. Der Beklagte habe den Wasserverband F. zwischenzeitlich im April 2017 aufgefordert, die Antragsunterlagen nachzubessern, habe aber nicht darüber informiert, dass eine Abweichung von dem Antrag beabsichtigt sei. Es könne daher davon ausgegangen werden, dass der von dem Beklagten aufgeführte Bewilligungsversagungsgrund hinfällig sei. Soweit der Beklagte einwendet, die Erteilung einer Bewilligung schränke ihn in seiner Entscheidung über den Umbau des Wehrs ein, sei dies mit dem Zweck des § 14 WHG, der gerade eine Einschränkung der Flexibilität der zuständigen Behörden zugunsten des Schutzes des Gewässerbenutzers vorsehe, nicht vereinbar. Im Übrigen könne eine Bewilligung auch unter einer einschränkenden Nebenbestimmung erteilt werden, die gegenüber der Versagung der beantragten Bewilligung ein milderes Mittel darstelle. Darüber hinaus ist die Klägerin der Ansicht, sie genieße Vertrauensschutz, weil es sich lediglich um die Verlängerung einer bereits erteilten Bewilligung handele und nicht um einen Antrag auf Neuerteilung. Es habe keine Änderung des Entnahmezwecks stattgefunden, weil die bisher genutzten Anlagen auch weiterhin genutzt würden, infolge ihres Verkaufs und des damit einhergehenden Betreiberwechsels allerdings nunmehr durch andere Unternehmen. Ein solcher sei für die Beurteilung des Vertrauensschutzes jedoch unerheblich. Es sei nicht zutreffend, dass eine Vielzahl anderer an der S. ansässiger Unternehmen ihren Wasserbedarf allein aufgrund von Erlaubnissen deckten. Weiter trägt sie vor, dass jedenfalls ein Anspruch auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis bestünde, weil es sich bei dem Investitionsschutz um ein berechtigtes Interesse handele. Das diesbezügliche Ermessen des Beklagten sei auf Null reduziert, weil sich flussauf- und flussabwärts weitere Entnahmestellen befänden, die insbesondere bei der Ansiedlung von Lachsen dazu führen würden, dass die Klägerin weniger Wasser aus der S. entnehmen könnte, weil eine gewisse Mindestwassermenge in der S. verbleiben müsste. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2015, Az. , hinsichtlich der Versagung der Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus der S. unter Ziffer I.1.) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 31. Januar 2013 beantragte wasserrechtliche Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus der S. anstelle einer Erlaubnis zu erteilen, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 31. Januar 2013 auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung zur Entnahme von Wasser aus der S. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden, weiter hilfsweise, den Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2015, Az. , hinsichtlich der Versagung der Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus der S. unter Ziffer I.2.) aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die mit Antrag vom 2. Oktober 2015 beantragte gehobene Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus der S. anstelle einer Erlaubnis zu erteilen, äußerst hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Antrag der Klägerin vom 2. Oktober 2015 auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis zur Entnahme von Wasser aus der S. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt er unter Vertiefung der Begründung im angefochtenen Bescheid aus, dass die beabsichtigten Investitionen im Umfang von 4,5 Mio Euro im Verhältnis zu dem Betriebsergebnis des Konzerns von 1.573 Mio Euro im Jahr 2015 zu vernachlässigen seien. Es könne angesichts dessen nicht davon gesprochen werden, dass die Investitionen des gesamten Unternehmens zu einem nicht unerheblichen Teil hinfällig würden. Die Klägerin hafte zudem nicht für Investitionen ihrer Kunden am Standort, sodass es auf deren Investitionen nicht ankomme. Darüber hinaus diene die wasserrechtliche Bewilligung nicht der Absicherung privatrechtlicher Interessen und der Steigerung der Attraktivität des Standorts. Wegen der Änderung des Unternehmenszwecks von der Eigenproduktion hin zum Betrieb eines Industrieparks könne die Klägerin sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Im Übrigen komme ein Vertrauensschutz im Wasserrecht generell nicht in Betracht. Zudem seien ihre Interessen durch die erteilte wasserrechtliche Erlaubnis ausreichend geschützt, weil auch diese Form der Gewässerbenutzung bei der Erteilung von weiteren Erlaubnissen für andere Unternehmen zu berücksichtigen sei. Eine gehobene Erlaubnis sei nicht erteilt worden, weil § 16 WHG eine konkrete Gefährdung durch privatrechtliche Ansprüche erfordere. Eine solche bestünde auch nach Ansicht der Klägerin aber nur, wenn die S. als Zielartengewässer für den Lachs ausgewiesen würde, was derzeit jedenfalls nicht der Fall sei. Auch ein privatrechtlicher Konflikt der an der S. ansässigen Wasserrechtsinhaber sei nicht gegeben, weil ein Anspruch auf Wasserzufluss in bestimmter Menge nicht bestehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs des Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e : Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 18. Dezember 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit mit diesem der Antrag der Klägerin auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis abgelehnt wurde, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung (dazu unter I.). Mangels Spruchreife hat sie ebenfalls keinen Anspruch auf Erteilung einer gehobenen wasserrechtlichen Erlaubnis, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, jedoch auf Neubescheidung ihres Antrags unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO (dazu unter II.). I. Die Entnahme von Oberflächenwasser aus der S. als oberirdischem Gewässer ist eine Gewässerbenutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 1 WHG, die gemäß § 8 Abs. 1 WHG einer behördlichen Erlaubnis oder Bewilligung bedarf, soweit nicht durch das WHG oder auf Grund dieses Gesetzes erlassener Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Die Genehmigung zur Gewässerbenutzung kann in Form einer Bewilligung (§ 14 WHG), einer gehobenen Erlaubnis (§ 15 WHG) oder einer Erlaubnis erfolgen. Gemäß § 10 Abs. 1 WHG gewährt eine Erlaubnis die Befugnis, eine Bewilligung das Recht, ein Gewässer zu einem bestimmten Zweck in einer nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen. Die gehobene Erlaubnis sichert die Stellung ihres Inhabers in zivilrechtlicher Hinsicht ähnlich wie eine Bewilligung ab, da in beiden Fällen ein Dritter nicht die Einstellung der Wassergewinnung verlangen kann. Jedoch erfolgt ein öffentlich-rechtlicher Bestandsschutz nur durch eine Bewilligung. Die gehobene Erlaubnis hingegen gewährt zwar auf der einen Seite eine einer Bewilligung ähnliche Rechtsposition, ist aber anderseits durch die Genehmigungsbehörde wie eine einfache Erlaubnis und damit leichter widerruflich, vgl. § 18 Abs. 1 WHG. Der Widerruf einer Erlaubnis steht allein und nur im pflichtgemäßen Ermessen der Behörde. Dies gilt auch für die gehobene Erlaubnis, da insoweit das Gesetz nur zwischen der Erlaubnis (einfache, wie auch gehobene Erlaubnis) und der Bewilligung unterscheidet. Entgegen dem einfach möglichen Widerruf der gehobenen Erlaubnis ist eine Bewilligung nur auf Grundlage der vom Gesetz festgesetzten Kriterien, welche erfüllt sein müssen, widerruflich. Insoweit regelt § 18 Abs. 2 Satz 1 WHG, dass eine Bewilligung zum einen nur aus den in § 49 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 VwVfG genannten Gründen widerrufen werden darf, oder zum anderen aber aus den in § 18 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WHG (die Benutzung drei Jahre ununterbrochen nicht ausgeübt oder ihren Umfang nach erheblich unterschritten) und Nr. 2 WHG (den Zweck der Benutzung so geändert, dass er mit dem Plan nicht mehr übereinstimmt) genannten Gründen ganz oder teilweise widerrufen werden kann. Die Folgen der Erteilung einer Erlaubnis und damit gleichgesetzt, einer gehobenen Erlaubnis, sind der einer Bewilligung gerade im Hinblick auf einen möglichen Widerruf durch den Beklagten einander gegenüberzustellen zu stellen. Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 4. November 2013 - 6 K 1384/12.WI -, juris Rn. 38 f. Eine Bewilligung darf nach § 14 Abs. 1 WHG nur erteilt werden, wenn die Gewässerbenutzung dem Benutzer ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden kann (Nr. 1), einem bestimmten Zweck dient, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird (Nr. 2) und keine Benutzung im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 Nr. 2 - 4 ist, ausgenommen das Wiedereinleiten von nicht nachteilig verändertem Triebwasser bei Ausleitungskraftwerken (Nr. 3). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 2 und 3 WHG liegen vor. Die Entnahme des Oberflächenwassers zur Versorgung der Industrieparkkunden mit Betriebs-wasser ist ein bestimmter Zweck, der nach einem bestimmten Plan verfolgt wird. Es handelt sich nicht um Benutzungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 4 WHG (Einleiten und Einbringen von Stoffen in Gewässer) und § 9 Abs. 2 Nr. 2 - 4 WHG (nachteilige Veränderungen der Wasserbeschaffenheit, Aufbrechen von Gesteinen, untertägige Ablagerung von Lagerstättenwasser). Die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG dürften ebenfalls vorliegen. Die Gewässerbenutzung dürfte der Klägerin ohne eine gesicherte Rechtsstellung nicht zugemutet werden können. Der Begriff der Zumutbarkeit der Benutzung ohne gesicherte Rechtsstellung unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der vollen gerichtlichen Überprüfung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1965 - IV C 61.64 -, juris Rn. 19; VG Aachen, Urteil vom 23. Oktober 2015 - 7 K 1424/12 -, juris Rn. 51. Die Vorschrift des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG trägt dem Bedürfnis eines Bestands- und Investitionsschutzes des Gewässerbenutzers Rechnung. Die Zumutbarkeit entfällt nur, wenn der Unternehmer ohne eine gesicherte Rechtsstellung ein Risiko eingeht, das ihn bei vernünftiger Würdigung seiner wirtschaftlichen Lage dazu bestimmen müsste, von der Durchführung seines Vorhabens abzusehen. Der Verzicht auf eine gesicherte Rechtsstellung ist nach der Rechtsprechung des BVerwG dann zumutbar, wenn die Durchführung eines Vorhabens nach Lage des Falles wirtschaftlich vertretbar und zu verantworten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1965 - IV C 61.64 -, juris Rn. 23. Allgemeine Regeln, wann dies zutrifft, lassen sich nicht aufstellen. Es kommt vielmehr auf die Gegebenheiten des Einzelfalls an. Das Bedürfnis einer gesicherten Rechtsposition ergibt sich nach der bisherigen älteren Rechtsprechung sowie der amtlichen Begründung zu § 8 WHG a.F. - dessen Abs. 2 den Anforderungen des derzeit gültigen § 14 Abs. 1 Nr. 1, 2 WHG entspricht - vornehmlich aus dem Gesichtspunkt des Investitionsschutzes, so dass eine Unzumutbarkeit insbesondere dann vorliegt, wenn Kapital in erheblichem Umfang investiert werden muss und der Antragsteller einer Genehmigung sich daher gegen zu erwartende Untersagungs- oder Ersatzansprüche absichern möchte. Vgl. BT-Drs., 2. Wahlperiode 1953, Nr. 2072, S. 24; VG Aachen, Urteil vom 23. Oktober 2015 - 7 K 1424/12 -, juris Rn. 55; VG Wiesbaden, Urteil vom 4. November 2013 - 6 K 1384/12.WI -, juris Rn. 36. Des Weiteren spricht für die Unzumutbarkeit der Gewässerbenutzung ohne Bewilligung eine Gefährdung des Unternehmensziels. Im Rahmen des Investitionsschutzes ist hinsichtlich des Kapitalaufwands für beabsichtigte Investitionen daher nicht auf allgemeine wasserwirtschaftliche Erwägungen abzustellen, sondern auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmers, die allein die privatwirtschaftliche Zumutbarkeit in den Blick zu nehmen hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1965 - IV C 61.64 -, juris Rn. 21. Dabei ist nicht nur auf die Gewässerbenutzung und die dazu nötigen Anlagen abzustellen, sondern auf das gesamte von der Gewässerbenutzung abhängige Vorhaben. Demnach sind sowohl die Investitionen für die der Wasserförderung unmittelbar dienenden Anlagen zu berücksichtigen, als auch der Zweck, dem die Gewässerbenutzung dient. Würden Investitionen des gesamten Unternehmens hinfällig, wenn die Wassernutzung entfiele, dann ist die Nutzung ohne gesicherte Rechtsstellung grundsätzlich bereits nicht mehr zumutbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - IV C 14.70 -, juris Rn. 21; OVG NRW, Urteil vom 24. April 1975 - XI A 794/72 -, juris Rn. 6; VG Wiesbaden, Urteil vom 4. November 2013 - 6 K 1384/12.WI -, juris Rn. 36. Insofern ist es - anders als der Beklagte meint - unerheblich, dass die von der Klägerin angeführten Investitionen sich nicht unmittelbar auf die Wasserentnahmeanlage, sondern die weitere Infrastruktur, wie z.B. Lagerhallen und Brücken, beziehen. Der Kapitalaufwand ist zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmers in Beziehung zu setzen. Wenn ein Unternehmen ein Vorhaben ohne weiteres aus verfügbaren Barmitteln (Rückstellungen oder Reserven) finanzieren kann und wenn das Vorhaben nur einen verhältnismäßig geringen Umfang im Verhältnis zu den sonst für die finanzielle Struktur und Lage des Unternehmens maßgebenden Faktoren hat, so wird eine gesicherte Rechtsstellung in der Regel nicht unbedingt geboten, ein gewisses Risiko mit anderen Worten vertretbar sein. Anders ist dies etwa bei einem Vorhaben, für das erst Fremdkapital aufgenommen werden muss oder das das Gesamtbild der Firmenbilanz erheblich beeinflussen würde. In diesen Fällen ist grundsätzlich ein höheres Sicherungsbedürfnis anzuerkennen. Auch der Zeitraum, innerhalb dessen das Unternehmen seine Kapitalaufwendungen für ein Vorhaben durch Abschreibung tilgt, und der durch das Vorhaben erzielte Zuwachs an Erträgnissen des Unternehmens sind zu berücksichtigen; bei schneller Tilgung, die womöglich sogleich aus höheren Gewinnen aufzubringen ist, könnte ebenfalls eine gesicherte Rechtsstellung unter Umständen entbehrlich erscheinen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1965 - IV C 61.64 -, juris Rn. 24; Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 14 Rn. 9 ff. Im Ergebnis kann es jedoch dahinstehen, ob in die Summe der geplanten Investitionen sowohl die beabsichtigten Investitionen der Klägerin als auch der Industrieparkkunden einzubeziehen sind und ob dieser Betrag sodann in das Verhältnis zur wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit allein der Klägerin oder des Gesamtkonzerns zu setzen ist. Unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen für den Investitionsschutz spricht jedenfalls manches für eine Gefährdung des Unternehmensziels, das bei der Beurteilung der Zumutbarkeit neben dem Kapitalaufwand in den Blick zu nehmen ist. Vgl. zur Berücksichtigung des Unternehmensziels BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1971 - IV C 14.70 -, juris Rn. 21; Knopp in: Sieder/Zeitler/ Dahme/Knopp, Wasserhaushaltsgesetz - Abwasserabgabengesetz, § 14 WHG Rn. 29 (Stand: Mai 2016); OVG NRW, Urteil vom 24. April 1975 - XI A 794/72 -, juris Rn. 9; VG Wiesbaden, Urteil vom 4. November 2013 - 6 K 1384/12.WI -, juris Rn. 42; VG Aachen, Urteil vom 23. Oktober 2015 - 7 K 1424/12 -, juris Rn. 81. Wird bei Wegfall oder Einschränkung der Befugnis zur Gewässerbenutzung der Bestand des Gesamtunternehmens in Frage gestellt, dann ist es für den Unternehmer unzumutbar, sein Vorhaben, das wegen der engen wirtschaftlichen Verknüpfung mit dem Gesamtunternehmen nur im Zusammenhang mit diesem sinnvoll ist und seinem Zweck nach von vornherein nur einen integrierenden Teil des Hauptunternehmens bildet, ohne eine gesicherte Rechtsstellung durchzuführen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. April 1975 - XI A 794/72 -, juris Rn. 7; VG Aachen, Urteil vom 23. Oktober 2015 - 7 K 1424/12 -, juris Rn. 83. Von der Benutzung des Oberflächenwassers abhängig ist nicht nur die Wasserentnahmeanlage der Klägerin, sondern vielmehr der Betrieb des gesamten Industrieparks und somit die Versorgung der dort ansässigen Unternehmen mit Betriebswasser. Das Unternehmensziel der Klägerin ist im Hinblick auf die im Antrag der Klägerin sowie dem angefochtenen Bescheid bezeichnete Nutzung des entnommenen Wassers der Betrieb des Industrieparks in O. . Für die Beurteilung des Unternehmensziels ist es unerheblich, dass die Klägerin ihren Unternehmenszweck während der Laufzeit der vorherigen Bewilligung geändert hat. Für die Frage der Unzumutbarkeit der Gewässerbenutzung ohne gesicherte Rechtsstellung ist allein auf den Zweck abzustellen, für den der Gewässerbenutzer das Wasser im Zeitpunkt der Erteilung der beantragten Bewilligung entnehmen will und für das ihm die Bewilligung erteilt werden soll. Ob der Benutzer zuvor einen anderen Zweck verfolgt hat, kann allenfalls im Rahmen des Ermessens zu berücksichtigen sein. Weiterhin dürfte aufgrund dieses weit gefassten Unternehmensziels für die Beurteilung der Unzumutbarkeit auf den Nutzen der Wasserentnahme für alle im Industriepark angesiedelten Unternehmen und nicht nur für die Klägerin abzustellen sein. Ein Widerruf der Bewilligung dürfte hierfür erhebliche Folgen haben, da - wie die Klägerin glaubhaft und nachvollziehbar darlegte - bei einer Einstellung der Wasserversorgung auch ihre Kunden entweder die Produktion einstellen oder aber ihren Standort verlagern würden. Weder die Klägerin noch ihre Kunden könnten ihren Betrieb aufrechterhalten. Dass die Klägerin neue Industrieparkkunden, die nicht auf Betriebswasser angewiesen sind, in der Anzahl gewinnen könnte, dass der Industriepark auch ohne die Wasserentnahme wirtschaftlich betrieben werden könnte, erscheint nach den glaubhaften Aussagen des Geschäftsführers der Klägerin in der mündlichen Verhandlung fernliegend. Im Ergebnis kann es jedoch dahinstehen, ob die Gewässerbenutzung ohne gesicherte Rechtsstellung tatsächlich unzumutbar ist und die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG vorliegen, da jedenfalls keine Fehler des Beklagten bei der hilfsweisen Ausübung des Ermessens ersichtlich sind, die einen Anspruch der Klägerin auf Erteilung oder Neubescheidung hinsichtlich der beantragten Bewilligung rechtfertigen würden. Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass allein aus dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 Nr. 1 - 3 WHG nicht folgt, dass die Bewilligung erteilt werden muss. Auf ihre Erteilung besteht kein Rechtsanspruch. Dies folgt bereits aus der Formulierung des § 14 Abs. 1 WHG ("... darf nur erteilt werden, wenn ... "). Vielmehr kann die Bewilligung nach pflichtgemäßem Ermessen der Behörde selbst dann versagt werden, wenn sich bei der Prüfung nach § 14 Abs. 1 Nr. 1 WHG eine gesicherte Rechtsstellung als erforderlich erwiesen hat. Vgl. Saarl. OVG, Urteil vom 20. September 1974 - II R 18/74 -, juris Rn. 37; VG Freiburg, Urteil vom 27. Oktober 1994 - 9 K 755/94 -, ZfW 1996, 340 (342); Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 14 Rn. 22. Zudem bestimmt auch § 12 Abs. 2 WHG, dass die Erteilung der Erlaubnis und der Bewilligung im pflichtgemäßen Ermessen (Bewirtschaftungsermessen) der zuständigen Behörde steht, wenn keine zwingenden Versagungsgründe nach § 12 Abs. 1 WHG vorliegen. Zwingende Versagungsgründe sind - auch nach übereinstimmender Ansicht der Beteiligten - nicht gegeben. Ein Anspruch der Klägerin auf Erteilung der Bewilligung besteht gleichwohl nicht. Zwar ist es grundsätzlich möglich, dass sich der Entscheidungsspielraum der Behörde soweit verdichtet, dass nur noch die Erteilung einer Bewilligung in Betracht kommt. Eine solche Reduzierung des Ermessens ist nur in Ausnahmesituationen möglich, wenn das Fehlen einer vertretbaren Entscheidungsalternative offensichtlich ist. Vgl. Reinhardt, ZfW 2015, 62 (70); VG Wiesbaden, Urteil vom 4. November 2013 - 6 K 1384/12.WI -, juris Rn. 45, 49 f.; Gerhardt, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Juni 2016, § 114 Rn. 27. Unabhängig davon, ob eine Ermessensreduzierung auf Null mit der von dem Beklagten geäußerten Rechtsansicht nur bei öffentlichen Wasserversorgern in Betracht kommt, liegen jedenfalls die Voraussetzungen hierfür nicht vor. Es ist nicht offensichtlich, dass eine andere vertretbare Entscheidungsalternative nicht besteht. Vielmehr sind im Rahmen des Ermessens weitere Erwägungen, gerade im Hinblick auf andere als wirtschaftliche Interessen, wie beispielsweise die Gewässerökologie, einzubeziehen. Stand dem Beklagten somit Ermessen zu, kann die Kammer dessen - hilfsweise - getroffene Ermessensentscheidung, die beantragte Bewilligung nicht zu erteilen, nach § 114 Satz 1 VwGO nur eingeschränkt daraufhin überprüfen, ob er das ihm eingeräumte Ermessen nicht erkannt (Ermessensnichtgebrauch), von seinem Ermessen nicht in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (Ermessensfehlgebrauch) oder die gesetzlichen Grenzen seines Ermessens nicht eingehalten hat (Ermessensüberschreitung). Anhaltspunkte für einen Ermessensnicht- oder einen Ermessensfehlgebrauch sind nicht ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht vorgetragen. Es ist davon auszugehen, dass der Beklagte den Sachverhalt vollständig ermittelt und diesen zutreffend in seine - hilfsweisen - Ermessenserwägungen eingestellt hat. Im Rahmen der Überprüfung einer möglichen Ermessensüberschreitung ist zu berücksichtigen, dass den bereits dargestellten Unterschieden in der Rechtsstellung des Inhabers einer Bewilligung gegenüber derjenigen einer Erlaubnis erhebliche wirtschaftliche Bedeutung zukommen kann. Dabei ist zwar einerseits - wie von dem Beklagten ausgeführt - zu berücksichtigen, dass die Klägerin auch bei einer Erlaubnis nicht schutz- und rechtlos sein würde, weil ihr gegen eine willkürliche Rücknahme oder Einschränkung der Rechtsweg offensteht, auch ohne dass mit der Erlaubnis ein subjektives öffentliches Recht gewährt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1965 - IV C 61.64 -, juris Rn. 26. Auf der anderen Seite ist in die Ermessenserwägungen jedoch auch einzustellen, dass eine Ermessensentscheidung über den Widerruf einer Erlaubnis von einem Gericht nur eingeschränkt, nämlich nur im Hinblick auf Ermessensfehler, überprüfbar wäre. Vgl. VG Wiesbaden, Urteil vom 4. November 2013 - 6 K 1384/12.WI -, juris Rn. 46. Die Behörde hat ihre Entscheidung zudem nicht nur nach dem Stand der Gegenwart zu treffen, sondern auch die voraussehbare zukünftige Entwicklung in Betracht zu ziehen. Dabei hat sie im Rahmen ihres Bewirtschaftungsermessens im Sinne des § 6 WHG auch die Umsetzung geplanter Maßnahmen nach der WRRL zu berücksichtigen. Soweit der Beklagte seine ablehnende Entscheidung maßgeblich darauf gestützt hat, dass die Erteilung einer Bewilligung dazu führe, dass eine Interessenabwägung im Rahmen des anstehenden Planfeststellungsverfahrens für den Umbau des M. Wehrs vorweggenommen würde, liegt kein Ermessensfehler vor. Mit der Erteilung einer Bewilligung würde der Beklagte sich insbesondere im Hinblick auf die genaue Lage der Entnahmestelle der Klägerin dergestalt binden, dass diese während des Geltungszeitraums der Bewilligung jedenfalls nicht ohne einen Widerruf und daraus folgende Entschädigungspflichten nach § 18 Abs. 2 WHG verlegt werden könnte. Die Möglichkeiten zum Umbau des Wehrs wären somit erheblich eingeschränkt bzw. würde der Beklagte jedenfalls finanzielle Nachteile erleiden. Zwar trägt die Klägerin vor, dass der Beklagte keine konkreten Angaben dazu gemacht hat, warum ein Abweichen von dem Antrag des Wasserverbands F. in Betracht kommen könnte und dass der Antrag von Seiten des Wasserverbands F. dergestalt gestellt worden sei, dass eine Entnahmemöglichkeit der Klägerin an der derzeitigen Entnahmestelle bestehen bliebe. Allerdings ist es nicht ausgeschlossen, dass sich im Rahmen des für diese Gewässerausbaumaßnahme noch vorzunehmenden Planfeststellungsverfahrens nach §§ 68 ff. WHG, das eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorsieht, bisher nicht bedachte notwendige Änderungen des Antrags ergeben. Im Hinblick darauf, dass es sich bei dem Umbau um eine in der WRRL festgelegte Maßnahme handelt, kann der Beklagte auch nicht ohne Weiteres zugunsten der Klägerin Abstand von der Gewässerausbaumaßnahme nehmen. Dass die Bezirksregierung den Wasserverband F. nunmehr zur Nachbesserung des gestellten Antrags aufgefordert hat, ist im Hinblick auf die noch ausstehende Offenlage kein Indiz dafür, dass ein Abweichen von dem Antrag im Übrigen nicht in Betracht kommt. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Erteilung einer Bewilligung nach § 14 WHG auch den Zweck hat, dass die Behörde sich bindet und der Gewässerbenutzer Rechtssicherheit erlangt. In Anbetracht des konkret bevorstehenden Planfeststellungsverfahrens kann eine solche Bindung im vorliegenden Fall jedoch gerade nicht verlangt werden. Vgl. zur Berücksichtigung künftiger wasserwirtschaftlicher Entwicklungen: VG Freiburg, Urteil vom 27. Oktober 1994 - 9 K 755/94 -, ZfW 1996, 340 (342), sowie BVerwG, Urteil vom 29. Januar 1965 - IV C 61.64 -, juris Rn. 30. Im Übrigen sind die Belange der Klägerin auch im Planfeststellungsverfahren zu berücksichtigen und in die vorzunehmende Abwägung mit einzustellen. Es dürfte sich hier um nicht ganz untergeordnete Belange handeln, insbesondere auch im Hinblick auf die im Industriepark geschaffenen Arbeitsplätze. Die Klägerin ist in diesem Verfahren nicht rechtsschutzlos. Erforderlichenfalls steht ihr die Möglichkeit offen, gerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen und die Planfeststellung überprüfen zu lassen. Soweit die Klägerin darauf hinweist, dass anstelle der Versagung der Bewilligung auch die Aufnahme von Nebenbestimmungen in Betracht gekommen wäre, z.B. dergestalt, dass eine Bewilligung nur unter dem Vorbehalt erteilt wird, dass eine Verlegung der Entnahmestelle und damit eine Aufhebung der Bewilligung nach Durchführung des Planfeststellungsverfahrens dennoch möglich ist, ist ein Ermessensfehler des Beklagten ebenfalls nicht ersichtlich. Eine solche Nebenbestimmung liefe auf einen vollständigen Widerrufsvorbehalt hinaus, was gerade dem Wesen der Bewilligung widerspricht und unzulässig wäre. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1972 - XI A 173/69 -, ZfW 1974, 235 (248). Auch die von der Klägerin vorgeschlagene Erteilung einer Bewilligung für z.B. lediglich 2.000.000 m³/a hat der Beklagte nicht ermessenfehlerhaft außer Betracht gelassen, da auch eine solche mengenreduzierte Entnahme eine Bindung hinsichtlich der Entnahmestelle erfordern würde. Da bereits diese von dem Beklagten zur Begründung der Versagung der beantragten Bewilligung herangezogene, nicht zu beanstandende Erwägung für sich genommen tragend für die Entscheidung des Beklagten war und diese Gewichtung angesichts des bereits eingeleiteten Planfeststellungsverfahrens nicht zu beanstanden ist, sind die weiteren von der Klägerin vorgetragenen, behaupteten Ermessensfehler nicht zu überprüfen. II. Die Klägerin hat einen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Erteilung einer gehobenen Erlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts. Gemäß § 15 Abs. 1 WHG kann die Erlaubnis als gehobene Erlaubnis erteilt werden, wenn hierfür ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers besteht. Die Klägerin als Gewässerbenutzerin hat ein berechtigtes Interesse an der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis. Ausweislich der Gesetzesbegründung ist ein solches gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Gewässerbenutzer zur Wahrung seiner gegenwärtigen oder zukünftigen wirtschaftlichen oder sonst anerkennenswerten Belange ein Interesse an der Erteilung einer gehobenen Erlaubnis hat. Dies kann beispielsweise der Fall sein, wenn ein Unternehmen einem Gewässer Wasser entnehmen möchte, das für Produktionszwecke benötigt wird und anderweitig nicht oder nicht wirtschaftlich beschafft werden kann. Vgl. BT-Drs. 16/12275, S. 57. Dies entspricht dem Ziel der gehobenen Erlaubnis, das unter anderem darin besteht, Schutz vor privatrechtlichen Ansprüchen Dritter auf Einstellung der Benutzung zu erreichen, vgl. § 16 Abs. 1 WHG. Entsprechend besteht ein berechtigtes Interesse des Gewässerbenutzers nicht, wenn Unterlassungsklagen gegen die von ihm beabsichtigte Nutzung "so gut wie nie" vorkommen. Vgl. Pape, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: 9/2016, § 15 WHG Rn. 9. In die Entscheidung einzubeziehen ist auch ein Investitionsschutzinteresse, das auf eine zureichende Sicherheit der wasserrechtlichen Gestattungslage angewiesen ist. Das berechtigte Interesse beschreibt ein in diesem Sinne gesteigertes unternehmerisches Bedürfnis nach Investitionssicherheit. Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 15 Rn. 11 f.; Schmid, in: Berendes/Frenz/Müggenborg, WHG, 2011, § 15 Rn. 10. Unabhängig davon, dass derzeit keine Konkurrenzsituation um das vorhandene S.wasser besteht, ist es jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine solche in Zukunft aufgrund der Wiederansiedlung des Lachses und der damit verbundenen Mindestwasserführung entstehen kann. Für die in Aussicht genommene Dauer der Gewässerbenutzung von 20 Jahren lässt sich eine Beeinträchtigung durch Unterlassungs- oder Schadensersatzansprüche Dritter nicht von vornherein ausschließen. Die Klägerin trägt hierzu nachvollziehbar vor, dass es zu Engpässen bei der Wasserversorgung kommen kann, wenn die S. - wofür derzeit aufgrund geplanter Umsetzung von Maßnahmen nach der WRRL bereits konkrete Anhaltspunkte bestehen - als Zielgewässer für den Lachs ausgewiesen wird und daher stets eine bestimmte Mindestwassermenge in der S. verbleiben muss. Dabei ist es unerheblich, ob die übrigen an der S. ansässigen Unternehmen ihren Wasserbedarf aufgrund einer Erlaubnis oder einer Bewilligung decken. Jedenfalls ist nicht ausgeschlossen, dass sie im Rahmen privatrechtlicher Ansprüche gegen die Klägerin vorgehen und eine Einschränkung ihrer Wasserentnahmemenge verlangen. Es ist zwar - worauf der Beklagte hinweist - zutreffend, dass weder die Klägerin noch andere Gewässerbenutzer grundsätzlich gemäß § 10 Abs. 2 WHG einen Anspruch auf Zufluss von Wasser in einer bestimmten Menge und Beschaffenheit haben. Dies gilt jedoch nicht für Gewässerbenutzer, die das von ihnen benötigte Wasser im Rahmen eines alten Wasserrechts entnehmen, das noch eine bestimmte Mindestwassermenge zugesteht. Darüber hinaus hat ein Unterlieger jedenfalls dann einen Anspruch auf Wasserzufluss, wenn eine Minderung oder Beseitigung eines bestehenden Zuflusses die Nutzung des Grundstücks des Unterliegers schlechthin oder den Bestand seines eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebes ernsthaft in Frage stellt, der Unterlieger also schwer und unerträglich getroffen würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 1970 - IV C 102.67 -, juris Leitsatz und Rn. 23. Erteilte Wassernutzungsrechte unterfallen zudem dem Schutz des negatorischen Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs des § 1004 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Vgl. Gursky, in: Staudinger, BGB, Stand 2012, § 1004 Rn. 15. Selbst wenn derzeit eine Zuführung zur Wassermenge der S. von 5 m³/s aufgrund eines geregelten Abflusses aus dem Staubecken P1. garantiert wird, ist damit nicht gesichert, dass beispielsweise auch in außergewöhnlichen Krisenzeiten eine ausreichende Wassermenge gewährleistet werden kann. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Urteil vom 24. November 1972 - XI A 173/69 -, ZfW 1974, 235 (239). Dass Ansprüche anderer Gewässerbenutzer in der Vergangenheit nicht geltend gemacht wurden und auch in der Gegenwart keine Konkurrenzsituation besteht, ist demgegenüber nicht maßgeblich. Da wasserrechtliche Genehmigungen regelmäßig für einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten erteilt werden, und es sich somit um Prognoseentscheidungen handelt, ist eine aktuelle Konkurrenzsituation nicht Voraussetzung für das Vorliegen eines berechtigten Interesses. Zudem sind auch die von der Klägerin geplanten Investitionen in Höhe von rund 4,5 Mio Euro zu berücksichtigen, aufgrund derer für sie zumindest ein erhebliches wirtschaftliches Interesse sowie ein Bedürfnis nach einer hinreichenden Planungssicherheit und einem Schutz vor anderen Gewässerbenutzern besteht, wenn es tatsächlich zu einer Verknappung käme. Das von dem Beklagten zitierte Urteil des Sächsischen OVG vom 9. Dezember 2014 - 4 A 184/13 -, wonach einem Wasserrechtsinhaber bei durch die Behörde verursachtem Wassermangel kein Anspruch auf Zufluss einer Mindestwassermenge zusteht, steht dem nicht entgegen. In dem zitierten Urteil begehrte der dortige Kläger im Wege eines Folgenbeseitigungsanspruchs die Wiederherstellung einer bestimmten Wasserdurchflussmenge auf öffentlich-rechtlicher und nicht privatrechtlicher Grundlage. Entsprechend stellte das Gericht lediglich fest, dass der Kläger "keinen Anspruch auf ein bestimmtes, von dem Beklagten zu gewährleistendes Wasserdargebot" habe. Vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 9. Dezember 2014 - 4 A 184/13 -, juris Rn. 35. Die Entnahme des benötigten Wassers aus der öffentlichen Wasserversorgung ist keine vergleichbare Alternative, weil die entsprechende Menge zum einen derzeit auch dem öffentlichen Wasserversorger nicht zur Verfügung stehen dürfte und dieser Weg zum anderen deutlich teurer und somit unwirtschaftlich ist. Es besteht die Gefahr, dass die Klägerin ihren Geschäftsbetrieb nicht weiter aufrechterhalten könnte. Soweit der Beklagte demgegenüber der Ansicht ist, die von der Klägerin angeführten Gründe hinsichtlich einer möglichen Wasserknappheit und Konkurrenzsituation zielten auf ein Abwehrbedürfnis gegen behördliche Maßnahmen zur Wiederansiedlung des Lachses, ist dies unzutreffend. Der Beklagte verkennt, dass eine gehobene Erlaubnis keine Abwehr gegen behördliche Maßnahmen ermöglichen kann, sondern gemäß § 16 Abs. 1 WHG nur einen Schutz gegen privatrechtliche Ansprüche bietet. Ebenso wie die bereits erteilte Erlaubnis hat auch die gehobene Erlaubnis keine öffentlich-rechtliche Bindungswirkung und kann unter den allgemeinen Voraussetzungen widerrufen werden. Vgl. hierzu auch Guckelberger, VerwArch 2010, 139 (154). Ein Anspruch auf Erteilung der gehobenen Erlaubnis steht der Klägerin mangels Spruchreife gleichwohl nicht zu. Die Voraussetzungen einer Ermessensreduzierung auf Null sind nicht erfüllt. Zwar spricht manches für die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis, dennoch ist nicht offensichtlich, dass eine andere Entscheidung nicht vertretbar wäre. Der angefochtene Verwaltungsakt leidet jedoch an einem Ermessensfehler in Form des Ermessensnichtgebrauchs. Der Beklagte hat das ihm ausweislich des Wortlauts des § 15 Abs. 1 WHG ("kann") eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt. Der Beklagte hat über die Erteilung der beantragten gehobenen Erlaubnis erneut zu entscheiden. Dabei hat er Folgendes zu berücksichtigen: Im Rahmen des Vertrauensschutzes hat der Beklagte zu beachten, dass es sich nach Auffassung der Kammer trotz der Änderung des Unternehmenszwecks von der Eigenproduktion hin zur Versorgung der im Industriepark ansässigen produzierenden Unternehmen nicht um eine erstmalige Neuerteilung, sondern um eine Wieder- bzw. Weitererteilung eines Wasserrechts handelt. Dabei ist zunächst anzumerken, dass der von dem Beklagten vorgebrachte Grundsatz, dass ein Vertrauensschutz bei der Beurteilung der Erteilung einer wasserrechtlichen Genehmigung generell nicht in Betracht komme, in dieser Allgemeinheit nicht zutreffend ist. Gibt es keine zwingenden Versagungsgründe im Sinne des § 12 Abs. 1 WHG, so ist die Behörde bei der Ermessensausübung gehalten, jedenfalls das Interesse des Unternehmers an der weiteren Nutzung der geschaffenen Anlage, auch im Interesse der vorhandenen Arbeitsplätze, zu berücksichtigen. Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 14 Rn. 34; VG Wiesbaden, Urteil vom 4. November 2013 - 6 K 1384/12.WI -, juris Rn. 47. Des Weiteren kommt es nicht darauf an, ob die Klägerin den Zweck im Sinne des § 14 Abs. 1 Nr. 2 WHG geändert hat. Die Angabe eines bestimmten Zwecks im Sinne von § 14 Abs. 1 Nr. 2 WHG dient dazu, der Behörde eine zuverlässige und fundierte Grundlage zur Beurteilung der Benutzung und ihrer Bedeutung für den Wasserhaushalt zu ermöglichen. Er soll zudem der Bewilligung von Wasserentnahmen auf Vorrat entgegenwirken. Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 14 Rn. 25 f. Insofern kann es nach Ansicht der Kammer keinen Unterschied machen, ob die Klägerin selbst die Herstellung von C. betreibt, oder ob sie ihre Produktionsanlagen - zur selben Verwendung wie bisher - an andere Betreiber veräußert und diese die Produktion unter gleichen Bedingungen fortführen. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass die Genehmigung infolge von sich ständig ändernden Verhältnissen und Anforderungen auch künftige Entwicklungen erfassen muss. Vgl. Czychowski/Reinhardt, WHG, 11. Aufl. 2014, § 10 Rn. 8. Der Zweck der Benutzung hat sich auch nicht so geändert, dass er mit dem Plan nicht mehr übereinstimmt und es daher zu einer Beantragung von Vorratsbewilligungen kommen könnte. Der Plan ist der gleiche, weil immer noch die Produktion von C. und die Herstellung von Prozessdampf ermöglicht werden soll. Für diese Ansicht spricht auch der Rechtsgedanke des § 8 Abs. 4 WHG. Danach geht die Erlaubnis oder die Bewilligung mit der Wasserbenutzungsanlage oder, wenn sie für ein Grundstück erteilt worden ist, mit diesem auf den Rechtsnachfolger über, wenn bei der Erteilung der Erlaubnis oder der Bewilligung nichts anderes bestimmt worden ist. Unter dem Begriff der Wasserbenutzungsanlage ist nur das unmittelbar für die Benutzung notwendige Bauwerk, vorliegend also die Entnahmeeinrichtung in der S., zu verstehen. Diese steht nach wie vor im Eigentum der Klägerin, sodass ausgehend davon kein Wechsel stattgefunden hat. Das entnommene Wasser wird auch immer noch für die gleichen Anlagen gebraucht, nur eben nicht mehr bei der Klägerin unmittelbar, sondern bei anderen Unternehmen. Im Rahmen der Ermessenserwägungen wird auch zu beachten sein, dass die Klägerin von der weiteren Nutzung der bereits seit Jahren existierenden und genutzten Wasserentnahmeanlagen abhängig ist. Hier streitet auch aufgrund der bereits erfolgten Investitionen in der Vergangenheit, die noch nicht vollständig abgeschrieben sind, ein Bestandsschutz zugunsten der Klägerin. Die Klägerin kann nicht, wie im Fall eines erstmaligen Antrags, ihre Planung aufgeben und von der Wasserentnahme Abstand nehmen. Des Weiteren wird der Beklagte zu berücksichtigen haben, dass der Klägerin ein alternativer, wirtschaftlicher Entnahmeort nicht zur Verfügung stehen dürfte. Die Erteilung einer gehobenen Erlaubnis für die reduzierte jährliche Gesamtentnahmemenge von 2.900.000 m³ anstelle der beantragten 3.100.000 m³ begegnet hingegen keinen Bedenken. Insoweit hat der Beklagte sein Ermessen im Rahmen der erteilten Erlaubnis fehlerfrei dahingehend ausgeübt, dass eine Zuteilung des Oberflächenwassers als allgemeines Gut nicht auf Vorrat erfolgt. Die reduzierte Entnahmemenge entspricht dem maximalen Bedarf aller Industrieparkkunden unter Berücksichtigung der vollumfänglichen Ausschöpfungen aller erteilten Genehmigungen nach dem Bundesimmmissionsschutzgesetz. Diese Ermessenserwägungen sind auf die gehobene Erlaubnis übertragbar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 2. Alt. VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.