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Urteil

6 K 452/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0612.6K452.14.00
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Tenor

Die Bescheide der Philosophischen Fakultät der S.    B.      vom 12. Februar 2014 und vom 5. Januar 2017 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über die Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßiger Professor an den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Die Bescheide der Philosophischen Fakultät der S. B. vom 12. Februar 2014 und vom 5. Januar 2017 werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, über die Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßiger Professor an den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand: Der Kläger ist habilitierter Historiker und auf arbeitsvertraglicher Grundlage als Privatdozent am Historischen Institut, Lehrstuhl für Neuere und Neueste Geschichte, der Philosophischen Fakultät der S. B. tätig. Seit dem Sommersemester 2011 ist ihm die Befugnis zur selbständigen Lehre übertragen. Im Mai 2009 beantragte Prof. Dr. Dr. I. , Lehrstuhl für Neuere und Neueste Geschichte, die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an den Kläger. Am 13. Januar 2010 beschloss der Fakultätsrat die Eröffnung des Verfahrens und benannte die Gutachter (Prof. Dr. N. und Prof. Dr. C. ). In ihren Gutachten vom 9. März 2010 und vom 19. Oktober 2010 empfahlen die Gutachter die Verleihung. Am 2. Februar 2011 befürwortete der Fakultätsrat daraufhin mehrheitlich die Verleihung. Erst anschließend wurde festgestellt, dass eine Verleihung der Bezeichnung an den Kläger, dem zunächst noch nicht die Berechtigung zur selbständigen Lehre an der S. B. übertragen worden war, nicht möglich sei, da die von ihm seit dem Sommersemester 2006 auf der Grundlage eines Arbeitsvertrags erbrachte Lehre nicht als selbständige Lehre gewertet werden könne. Die Beteiligten einigten sich daraufhin Anfang 2012 dahingehend, dass die erforderliche Dauer der selbständigen Lehre verkürzt, gleichzeitig aber ein neues Verfahren mit aktualisierten Gutachten durchgeführt werde. Dementsprechend beantragte Prof. Dr. Dr. I. unter dem 27. Juni 2012 die Eröffnung eines neuerlichen Verfahrens zur Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an den Kläger. Am 17. Oktober 2012 beschloss der Fakultätsrat daraufhin die erneute Eröffnung des Verfahrens und bestellte wiederum Prof. Dr. N. und Prof. Dr. C. zu Gutachtern. Diese empfahlen in den aktualisierten Gutachten vom 23. Oktober 2012 und vom 8. November 2012 erneut die Verleihung. Am 30. Januar 2013 befürwortete der Fakultätsrat sodann einstimmig die Verleihung. Anschließend wurde ein studentisches Votum der Fachschaft eingeholt. Die Fachschaften 7/1 Philosophie und 7/2 Lehramt sprachen sich unter dem 17. Juni 2016 einstimmig gegen eine Verleihung der Bezeichnung an den Kläger aus. Dem Kläger wurden dabei sexistische Bemerkungen in den Lehrveranstaltungen, eine nachhaltige Schädigung des Universitäts- und Institutsrufs durch unangemessene Äußerungen über Studiengänge und Studienbedingungen sowie ein inakzeptables Verhalten gegenüber Studierenden vorgeworfen. Eine „Sammlung von Vorfällen“ wurde unter dem 23. September 2013 von den Fachschaften nachgereicht. Hierzu nahm der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten unter dem 4. November 2013 Stellung. Dabei verwies er u.a. auf die positiven Bewertungen seiner Lehrveranstaltungen in den Evaluierungsbögen. In seiner Sitzung vom 4. Dezember 2013 lehnte der Fakultätsrat nunmehr die Verleihung an den Kläger mehrheitlich ab. Dies wurde dem Kläger mit Bescheid vom 12. Februar 2014 mitgeteilt. Die Verleihung der Bezeichnung als außerplanmäßiger Professor erfordere ein der „Professoren-Würde“ angemessenes Verhalten. Aus den Studierendenvoten gehe nach Auffassung des Fakultätsrats eindeutig hervor, dass das Verhalten des Klägers in diesem Sinne problematisch sei. Hiergegen hat der Kläger am 7. März 2014 Klage erhoben. Im Rahmen eines Erörterungstermins am 28. Januar 2016 erklärte die Dekanin der Philosophischen Fakultät, Frau Prof. Dr. S1. , im Sommersemester 2016 beim Fakultätsrat einen erneuten Antrag auf Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßiger Professor zu stellen. Die eingeholten Gutachten könnten verwertet werden und es werde eine Lehrevaluation durchgeführt. Das Klageverfahren wurde daraufhin zum Ruhen gebracht. Die Dekanin beantragte daraufhin auch unter dem 8. April 2016 die Eröffnung eines neuen Verleihungsverfahrens. Am 13. April 2016 beschloss der Fakultätsrat die Eröffnung eines neuen Verfahrens. Am 1. Juni 2016 wurde zudem beschlossen, dass die bestehenden Gutachten weiterhin gültig seien, aber ein weiteres Gutachten zu den wissenschaftlichen Leistungen des Klägers in den letzten drei Jahren einzuholen sei. Dem Kläger wurde Gelegenheit gegeben, hierfür Gutachter vorzuschlagen. Dem kam der Kläger nicht nach. Daraufhin wurde Prof. Dr. X. von der Dekanin als Vorsitzender des Fakultätsrats mit der Erstellung eines (weiteren) Gutachtens beauftragt. Dieser Gutachter kam unter dem 6. September 2016 zu dem Ergebnis, dass eine Ernennung zum außerplanmäßigen Professor nicht mit den wissenschaftlichen Aktivitäten aus den letzten drei Jahren begründet werden könne. Es sei nach den Gründen für die Publikationsschwäche seit 2013 zu forschen und man solle sich eher auf die Zeit davor konzentrieren. Unter dem 14. Oktober 2016 lehnten die Fachschaften 7/1 und 7.2 erneut die Verleihung ab. Anhand verschiedener Kriterien könne nicht festgestellt werden, dass der Kläger hervorragende Leistungen in der Lehre erbracht habe. In seiner Sitzung am 26. Oktober 2016 lehnte der Fakultätsrat erneut die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an den Kläger ab. Dies wurde dem Kläger mit Bescheid der Dekanin der Philosophischen Fakultät vom 5. Januar 2017 mitgeteilt. Voraussetzung für die Verleihung sei unter anderem eine hervorragende Leistung in der Lehre. Die eingeholten Gutachten hätten keine Ausführungen zur Qualität der Lehrleistung des Klägers enthalten. Hervorragende Leistungen hätten auch nicht durch das studentische Votum nachgewiesen werden können. Daher habe sich der Fakultätsrat mit den Evaluationsergebnissen aus dem Wintersemester 2015/16 (3 Veranstaltungen) und dem Sommersemester 2016 (4 Veranstaltungen) befasst. Die Durchschnittsnoten für die Leistungen des Klägers hätten meist deutlich unter dem durchschnittlichen Evaluationsergebnis der Fakultät für das Wintersemsester 2015/16 - für das Sommersemester 2016 hätten noch keine Durchschnittsergebnisse vorgelegen - gelegen. Zudem habe es in mehreren Evaluationsbögen eine deutliche Kritik der Teilnehmer der Lehrveranstaltungen gegeben. Auch hiergegen hat der Kläger am 16. Januar 2017 Klage erhoben (Az. 6 K 190/17). Mit Beschluss vom 7. März 2017 ist dieses Verfahren mit dem ersten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden worden. Der Kläger begründet seine Klagen im Wesentlichen wie folgt: Der Bescheid vom 12. Februar 2014 sei formell fehlerhaft ergangen, weil der Kläger nicht zuvor angehört worden sei. Zudem erfülle der Kläger die Voraussetzungen für die Verleihung nach § 41 HG NRW. Der Fakultätsrat habe mit Blick auf die eingeholten Gutachten die hervorragenden Leistungen in Forschung und Lehre bestätigt. Die hervorragenden Leistungen in der Lehre würden sich auch daraus ergeben, dass die Lehrveranstaltungen des Klägers im Rahmen der Lehrevaluation durchweg positiv beurteilt worden seien. In dem Votum der Studierenden werde demgegenüber nicht die Lehre des Klägers beurteilt, vielmehr handele es sich um eine aus persönlichen Motiven heraus erfolgte Generalabrechnung. Im Übrigen seien die anonym erhobenen Vorwürfe der Studierenden inhaltlich unzutreffend und daher nicht geeignet, das Ergebnis der Lehrevaluation in Frage zu stellen. Auch gehöre eine solches Votum nicht zu den in § 41 HG NRW für die Verleihung genannten Voraussetzungen. Es seien somit keine sachlichen Gründe gegeben, dem Kläger die Bezeichnung nicht zu verleihen. Die Entscheidung des Fakultätsrats sei ermessensfehlerhaft, da sachfremde Erwägungen eingeflossen seien. Dieses erste Verleihungsverfahren habe sich auch nicht durch den Antrag von Frau Prof. Dr. S1. und das damit eingeleitete neue Verleihungsverfahren erledigt. Die Belastungen aus dem Ablehnungsbescheid vom 12. Februar 2014 wirkten vielmehr fort und hätten sich auch nicht durch Zeitablauf erledigt. Die Einholung eines dritten Gutachtens in dem neuen Verleihungsverfahren habe nicht der im gerichtlichen Erörterungstermin getroffenen Vereinbarung entsprochen. Zudem sei dieses Gutachten nicht verwertbar, weil es sich lediglich auf die letzten 3 Jahre beschränke und daher ältere fachwissenschaftliche Leistungen des Klägers nicht berücksichtige. Darüber hinaus hätte Prof. Dr. X. nicht als Gutachter bestellt werden dürfen, weil er nicht die Lehrbefugnis für Neueste Geschichte habe, und sein Gutachten sei formal mängelbehaftet. Hinsichtlich der Feststellung der wissenschaftlichen Lehrleistung sei es ebenfalls zu formalen Mängeln gekommen. So sei die Lehrevaluation in der Mitte der Vorlesungszeit erfolgt und habe sich damit nicht auf die gesamte Lehrleistung im Semester erstreckt. Auch sei die Evaluierung nicht in Veranstaltungen mit geringer Teilnehmerzahl durchgeführt worden. Vor allem sei nicht berücksichtigt worden, dass die hervorragenden Forschungsleistungen und die Berufungsfähigkeit des Klägers durch die Gutachter C. und N. bestätigt worden seien. Die Qualität der Lehre hänge aber maßgeblich von der Forschungsqualität ab. Die inhaltliche Breite des Lehrangebots sei ebenfalls entscheidendes Kriterium für eine erfolgreiche Lehre. Auch dies hätten die Gutachter im Falle des Klägers bestätigt. Vor diesem Hintergrund verletzte die Feststellung des Fakultätsrats, hervorragende Leistungen in der Lehre könnten nicht bestätigt werden, allgemeine Wertmaßstäbe. Die Evaluierung der Propädeutik sei im Übrigen nicht fach- und veranstaltungsbezogen erfolgt. Der Fragenkatalog habe fachwissenschaftliche Kriterien nicht beachtet bzw. greife in die Lehrfreiheit ein. Insgesamt sei die Evaluierung unter fachwissenschaftlichen Aspekten wertlos. Zudem treffe die Aussage der Gegenseite nicht zu, die Ergebnisse der Evaluation würden deutlich unter dem durchschnittlichen Ergebnis der Fakultät liegen. Die Evaluierung führe auch deshalb zu einem Zufallsergebnis, weil etwa die Hälfte der Studierenden aus verschiedenen Gründen kein Votum abgegeben habe und weil sie nur einen sehr kurzen Zeitraum erfasse. Auch das neuere Fachschaftsvotum bestehe aus pauschalen Urteilen und beziehe sich nicht auf konkrete lehrveranstaltungsbezogene Fakten. Zudem sei das studentische Votum voreingenommen, da die Vertreter der Fachschaft schon vor der Eröffnung des neuen Verfahrens geäußert hätten, dass dieses nichts an der ablehnenden Haltung der studentischen Vertreter ändern werde. Im Übrigen sei in dem Ablehnungsbescheid vom 5. Januar 2017 fehlerhaft auf eine geringe wissenschaftliche Aktivität seit 2013 verwiesen worden. Der Gutachter X. habe insoweit verschiedene wissenschaftliche Leistungen des Klägers außer Acht gelassen. Der Kläger beantragt, die Bescheide der Philosophischen Fakultät der S. B. vom 12. Februar 2014 und vom 5. Januar 2017 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über die Verleihung der Bezeichnung außerplanmäßiger Professor an den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Ihren Klageabweisungsantrag begründet die Beklagte unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Verwaltungsverfahren im Wesentlichen wie folgt: Mit dem neuen Verleihungsverfahren seien keine Fehler des vorherigen Verfahrens eingeräumt worden. Vielmehr habe das neue Verfahren zu einer für beide Seiten gesichtswahrenden und gütlichen Beilegung der Streitigkeit führen sollen. Die Einholung des Gutachtens X. sei von dem Fakultätsrat als Kompromiss beschlossen worden. Dass Prof. Dr. X. selbst nicht an den Lehrveranstaltungen des Klägers teilgenommen habe, sei für die Beurteilung der Lehrleistung - ebenso wie bei den ersten beiden Gutachten - unerheblich. Gleiches gelte für den Umstand, dass Prof. Dr. X. nicht die venia legendi für Neueste Geschichte besitze. Da es auf die aktuellen Leistungen des Klägers ankomme, sei auch ein zusätzliches Gutachten zur Forschungstätigkeit des Klägers innerhalb der letzten drei Jahre geboten gewesen. Hinsichtlich der Lehrleistung seien - wie im Erörterungstermin vereinbart - die Lehrveranstaltungen der letzten drei Semester ausgewertet worden, wobei allerdings für das Sommersemester 2015 keine Lehrveranstaltungsbewertungen vorgelegen hätten. Der Nachweis einer hervorragenden Lehrleistung sei bislang jedenfalls nicht erbracht worden. Die Berücksichtigung von Lehrveranstaltungsbewertungen sei im Übrigen erst in der zum 11. Dezember 2013 in Kraft getretenen Verleihungsordnung vorgesehen. Das durchschnittliche Evaluationsergebnis in der Philosophischen Fakultät für das Wintersemester 2015/2016 für das Konzept der Vorlesung habe bei 1,7 gelegen; die Bewertungen für einen Großteil der Veranstaltungen des Klägers seien hiervon weit entfernt. Die Ergebnisse für das Sommersemester 2016 hätten bei der Beschlussfassung des Fakultätsrats noch nicht vorgelegen. Ein Votum der Studierenden sei in der Verleihungsordnung ausdrücklich vorgesehen. Den Studierenden könne nicht vorgeschrieben werden, anhand welcher Kriterien hervorragende Leistungen in der Lehre zu beurteilen seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf die von der Beklagten beigezogenen Verwaltungsakten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Die Bescheide der Philosophischen Fakultät der S. B. vom 12. Februar 2014 und vom 5. Januar 2017, mit denen die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ an den Kläger vom Fakultätsrat abgelehnt worden ist, sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch darauf, dass über den von Prof. Dr. I. gestellten Antrag auf Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden wird (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 2 VwGO). Im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung ist davon auszugehen, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ erfüllt sind (hierzu 1.) und der daraus für den Kläger folgende Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über den Antrag auf Verleihung bislang nicht erfüllt worden ist (hierzu 2.). 1.) Nach § 41 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 16. September 2014 (insoweit identisch mit § 41 Abs. 1 HG vom 31. Oktober 2006) kann die Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ von Universitäten an Personen verliehen werden, die die Einstellungsvoraussetzungen eines Professors nach § 36 erfüllen - was hier unstreitig ist - und in Forschung und Lehre hervorragende Leistungen erbringen. Indem § 41 Abs. 1 HG die Verleihung des Titels „außerplanmäßiger Professor“ von der Erbringung hervorragender Leistungen abhängig macht, verlangt er eine Feststellung des Fakultätsrats als zuständigem Hochschulorgan (vgl. § 7 Abs. 2 Nr. 11 der Fakultätsordnung der Philosophischen Fakultät der S. B. ), dass sich der jeweilige Bewerber mit seiner wissenschaftlichen Qualifikation in Forschung und Lehre eindeutig vom Durchschnitt abhebt. Insoweit steht dem Fakultätsrat hinsichtlich der erforderlichen Feststellung hervorragender Leistungen eine Einschätzungsprärogative zu. Dies folgt verfassungsrechtlich aus Art. 5 Abs. 3 GG, der die Beurteilungskompetenz der Hochschule über die Qualifikation des Bewerbers schützt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1981 - 7 B 116.81, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 25 A 1649/91, juris Rn. 10; OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2009 - 3 A 154/08, juris Rn. 38. Im Hinblick auf die Einschätzungsprärogative des Fakultätsrats ist es nicht Sache eines Verwaltungsgerichts, über die wissenschaftlichen Leistungen eines klagenden Bewerbers Gutachten einzuholen und auf dieser Grundlage die Qualifikation für die Hochschule verbindlich festzustellen. Eine derartige Verfahrensweise würde den Kernbereich der verfassungsrechtlich geschützten Beurteilungskompetenz der Hochschule berühren, da die Würdigung von Gutachten über die wissenschaftliche Befähigung des Bewerbers, insbesondere wenn diese einander widersprechen, selbst ein Akt wertender Erkenntnis ist. Vielmehr kommt dem Fakultätsrat die Aufgabe zu, in seiner Praxis Kriterien für die Qualifikation hinsichtlich der fraglichen akademischen Auszeichnung zu entwickeln und sich davon in den künftig zu beurteilenden Fällen leiten zu lassen. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 25 A 1649/91, juris Rn. 14; OVG Saarland, Urteil vom 26. Juni 2009 - 3 A 154/08, juris Rn. 40. Der dem Fakultätsrat somit nach § 41 Abs. 1 HG zukommende Beurteilungsspielraum ist aber nicht unbegrenzt. Dabei kann auf sich beruhen, ob die Entscheidung des Fakultätsrats über die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ einer Berufszulassungsprüfung vergleichbar ist, die dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 GG unterfällt. Es liegt nämlich jedenfalls auf der Hand, dass die mit der Verleihung der Bezeichnung einhergehende wissenschaftliche Auszeichnung geeignet ist, die Aussichten des Betreffenden auf eine wissenschaftliche Laufbahn zu fördern. Auch kann die durch jene Auszeichnung vermittelte Reputation dem Betreffenden Chancen in anderen Berufsfeldern eröffnen. Umgekehrt wird die ablehnende Entscheidung für den Bewerber nicht selten mit erheblichen beruflichen Nachteilen verbunden sein. Weigert sich die Hochschule, dem Betreffenden hervorragende Leistungen zu bescheinigen, so wird dies bei Außenstehenden den Eindruck hervorrufen, der Betreffende verfüge über eine im Bereich des „Durchschnittlichen“ anzusehende Qualifikation. Dies kann und wird oft zum Ende einer wissenschaftlichen Karriere, im Extremfall sogar zu längerfristiger Beschäftigungslosigkeit führen. Ob die vorgenannten tatsächlichen Aspekte bereits ein Gewicht haben, welches es rechtfertigt, die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ dem Schutzbereich des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zuzuordnen, kann letztlich unentschieden bleiben. Denn bereits aus dem hier zugrunde zu legenden einfachen Gesetzesrecht ergibt sich in Verbindung mit den Grundsätzen der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) und des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG), dass das von dem Fakultätsrat bei der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ zu beachtende Verfahren im Hinblick auf Nachvollziehbarkeit und Überprüfbarkeit gewissen Mindestanforderungen genügen muss. So ist der Fakultätsrat bei einer Entscheidung nach § 41 Abs. 1 HG insbesondere denjenigen Bindungen unterworfen, die sich aus dem Willkürverbot und dem Rechtsstaatsprinzip ergeben. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 1995 - 25 A 1649/91, juris Rn. 17 ff. Ausgehend von diesen Grundsätzen ist davon auszugehen, dass der Kläger hervorragende Leistungen in Forschung und Lehre erbracht hat. Dies ergibt sich aus Folgendem: In dem das frühere Verleihungsverfahren abschließenden Bescheid vom 12. Februar 2014 wird ausdrücklich festgestellt, dass die Gutachten C. und N. dem Kläger „sehr gute Forschungs- und Lehrleistungen“ bescheinigen und die Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ ausdrücklich empfehlen. Zudem werden die positiven Lehrveranstaltungsbewertungen hervorgehoben. Im Ergebnis sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen festgestellt und ist die Verleihung nur im Rahmen des Ermessens abgelehnt worden. Darüber hinaus hatte der Fakultätsrat bereits in seinen Sitzungen am 2. Februar 2011 und am 30. Januar 2013 mehrheitlich bzw. einstimmig die „Verleihung der Apl.-Würde“ an den Kläger befürwortet, was aber ebenfalls die Feststellung hervorragender Leistungen in Forschung und Lehre voraussetzte. Mit dieser wiederholten Feststellung der tatbestandlichen Voraussetzungen nach § 41 Abs. 1 HG hat der Fakultätsrat aber auf der Grundlage der Gutachten C. und N. von seinem Beurteilungsspielraum hinsichtlich des Vorliegens hervorragender Leistungen in Forschung und Lehre insoweit Gebrauch gemacht, als er solche Leistungen uneingeschränkt bejaht hat. Soweit in dem Bescheid vom 5. Januar 2017 (S. 3) demgegenüber die Rede davon ist, mit den Gutachten könnten keine hervorragenden Leistungen in der Lehre nachgewiesen werden, steht dies in einem eklatanten Widerspruch zu den früheren Feststellungen des Fakultätsrats. Zudem ist in § 2 Abs. 3 S. 6 bzw. 8 der Ordnung zur Verleihung der Bezeichnungen „außerplanmäßige Professorin“, „außerplanmäßiger Professor“, „Honorarprofessorin“ und „Honorarprofessor“ der S. B. vom 21. September 2007 (im Folgenden: Ordnung 2007) sowie in § 2 Abs. 4 S. 7 bzw. 9 der vorgenannten Ordnung in der Fassung vom 11. Dezember 2013 (im Folgenden: Ordnung 2013) geregelt, dass die Lehrleistung in mindestens einem der Gutachten nachzuweisen ist; sollte in den auswärtigen Gutachten die Lehrleistung nicht bestätigt werden können, muss dies in einem zusätzlichen internen Gutachten nachgewiesen werden. Ein solches zusätzliches internes Gutachten wurde aber wohl zu keinem Zeitpunkt erstellt, jedenfalls lag ein solches dem Fakultätsrat bei seinen Entscheidungen vom 4. Dezember 2013 und vom 26. Oktober 2016 nicht vor. Dies lässt aber nur den Schluss zu, dass der Fakultätsrat unter Ausübung seines Beurteilungsspielraums davon ausgegangen ist, dass die Lehrleistungen des Klägers in den vorliegenden Gutachten N. und C. hinreichend - nämlich im positiven Sinne - beurteilt worden sind. Diese Annahme ist im Übrigen zutreffend. So befasst sich das Gutachten C. vom 23. Oktober 2013 auch mit der Lehre und der Prüfungstätigkeit des Klägers. In diesem Gutachten wird u.a. festgestellt: „Dieses breite, länderübergreifende und interdisziplinär akzentuierte Spektrum der Lehre an bekannten Universitäten ist vorbildlich zu nennen.“ Das Gutachten N. vom 8. November 2012 befasst sich ebenfalls mit der Lehr- und Prüfungstätigkeit des Klägers und stellt hierzu abschließend fest, der Kläger habe in einem außerordentlichen Maß Lehr- und Prüfungsaufgaben übernommen, die weit über seine üblichen Pflichten hinausgingen und die Voraussetzungen für die Vergabe des Titels „apl. Professor“ weit überschritten. Dass sich die auswärtigen Gutachter selbst ein Bild von der Lehrtätigkeit des Betroffenen machen, etwa durch den Besuch von Lehrveranstaltungen, ist im Übrigen fernliegend und entsprach erkennbar nicht der Praxis. An diese in Ausübung des eigenen Beurteilungsspielraums getroffene Feststellung ist der Fakultätsrat gebunden. Dies folgt daraus, dass das frühere Verleihungsverfahren nicht (bestandskräftig) abgeschlossen, sondern der Bescheid vom 12. Februar 2014 - und damit auch der Beschluss des Fakultätsrats vom 4. Dezember 2013 - aufgrund eines Ermessensfehlers (vgl. hierzu 2.) aufzuheben ist. Das hat aber zur Folge, dass der Fakultätsrat dieses frühere Verfahren aufzugreifen und auf der Basis der damaligen Sach- und Rechtslage erneut zu entscheiden hat. Vgl. VG Köln, Urteil vom 23. März 2012 - 6 K 907/11, juris Rn. 45. In § 2 Abs. 2 S. 2 Ordnung 2007 bzw. § 2 Abs. 3 S. 2 Ordnung 2013 ist nämlich geregelt, dass sich die hervorragenden Leistungen (in Forschung und Lehre) insbesondere auch auf die letzten zwei Jahre vor der Beschlussfassung über die Verleihung erstrecken müssen. Wenn die Entscheidung aber aus von dem Fakultätsrat zu vertretenden Gründen - etwa einem Ermessensfehler - neu zu treffen ist, kann dies nicht zu Lasten des Betroffenen gehen und hat der Fakultätsrat einer erneuten Entscheidung den Sachstand der ersten (fehlerhaften) Entscheidung zu Grunde zu legen, insbesondere hinsichtlich einer positiven Feststellung von hervorragenden Leistungen in Forschung und Lehre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 1961 - I C 48.57, juris Rn. 8. Danach kann sich die Beklagte bereits im Ansatz nicht darauf berufen, dass aufgrund des Gutachtens X. sowie der Lehrevaluationen (Wintersemester 2015/16 und Sommersemester 2016) nicht mehr von hervorragenden Lehrleistungen ausgegangen werden könne. Unabhängig davon stellen das Gutachten X. und die Lehrevaluationen die aufgrund der Gutachten C. und N. getroffene Feststellung hervorragender Lehrleistungen auch inhaltlich nicht in Frage. So ist das Gutachten X. (vom 6. September 2016) ausdrücklich auf den Zeitraum der „letzten drei Jahre“ beschränkt und beurteilt damit gerade nicht die wissenschaftliche Arbeit des Klägers, die in die Gutachten N. und C. eingeflossen ist. Auch hat Prof. Dr. X. erklärt, die Qualität der Lehr- und Betreuungstätigkeit des Klägers könne von ihm nicht bewertet werden. Damit lässt dieses Gutachten selbst zwar keinen Schluss auf hervorragende Lehrleistungen des Klägers zu, stellt die hierzu von Prof. Dr. C. und Prof. Dr. N. getroffenen positiven Bewertungen aber gerade nicht in Frage. Die Lehrevaluation erstreckte sich lediglich auf zwei Semester und entspricht damit bereits nicht den Vorgaben in § 2 Abs. 2 S. 2 Ordnung 2007 bzw. § 2 Abs. 3 S. 2 Ordnung 2013, wonach sich die wissenschaftlichen Leistungen (in Forschung und Lehre) insbesondere auf die letzten zwei Jahre vor der Beschlussfassung über die Verleihung erstrecken müssen. Das gilt auch für eine Lehrevaluation, zumal wenn mit dieser gutachterlich bereits belegte hervorragende Lehrleistungen in Frage gestellt werden sollen. Die Regelungen zur Lehrevaluation in § 2 Abs. 4 S. 8 Ordnung 2013 - in § 2 Ordnung 2007 war eine solche Evaluation noch nicht vorgesehen - gehört in systematischer Hinsicht nämlich nicht zu den in Abs. 3 genannten „weiteren Voraussetzungen für die Verleihung“, sondern ist Bestandteil des Verfahrens zur Überprüfung der hervorragenden (Lehr-)Leistungen, welches in § 2 Abs. 3 Ordnung 2013 geregelt ist. Dementsprechend gilt auch der dort genannte 2-Jahres-Zeitraum. Darüber hinaus ist - auch unter Berücksichtigung eines Einschätzungsspielraums des Fakultätsrats - die Bedeutung der Lehrevaluation im Bescheid vom 5. Januar 2017 verkannt und somit fehlerhaft gewichtet worden. Der Fakultätsrat ist nämlich zu Unrecht davon ausgegangen, dass sich hervorragende Lehrleistungen (allein) aus der Evaluation ergeben müssten, da solche Leistungen bislang nicht nachgewiesen seien und sich insbesondere nicht aus den Gutachten N. und C. ergeben würden. Diese Annahme ist aber - wie ausgeführt - objektiv falsch. Der Fakultätsrat hätte daher in seiner Sitzung am 26. Oktober 2016 entscheiden müssen, mit welchem Gewicht eine Lehrevaluation zu berücksichtigen ist und inwieweit diese die durch die auswärtigen Gutachten C. und N. erfolgte Feststellung hervorragender Leistungen in Forschung und Lehre in Frage stellen kann. Eine dahingehende Festlegung von Kriterien bzw. Gewichtung ist aber auch nicht ansatzweise erfolgt. Entsprechendes gilt im Übrigen für das studentische Votum vom 14. Oktober 2016. 2.) Aus dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 41 Abs. 1 HG folgt ein Anspruch des Klägers auf eine (ermessensfehlerfreie) Entscheidung des Fakultätsrats. Dieser Anspruch ist bislang nicht erfüllt worden, so dass die Beklagte zur Neubescheidung zu verpflichten ist. Hinsichtlich der ablehnenden Entscheidung des Fakultätsrats vom 26. Oktober 2016 (Bescheid vom 5. Januar 2017) folgt dies bereits daraus, dass der Fakultätsrat zu diesem Zeitpunkt (fehlerhaft) die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Verleihung verneint und daher keine Veranlassung für eine Ermessensentscheidung auf Rechtsfolgenseite gesehen hat (sog. Ermessensnichtgebrauch). Demgegenüber hat der Fakultätsrat nach den Gründen des Bescheids vom 12. Februar 2014 in seiner Sitzung am 4. Dezember 2013 tatsächlich Ermessen ausgeübt. Diese Ermessensentscheidung nach § 41 Abs. 1 HG unterliegt nur ganz eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle. Denn es ist zu berücksichtigen, dass es sich bei der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ um die Verleihung einer Ehrenbezeichnung handelt. Es liegt in der Natur der Verleihung einer derartigen Ehrenbezeichnung, dass es keinen Rechtsanspruch auf Verleihung gibt und dass der Beklagten bei ihrer Entscheidung über die Verleihung ein besonders weiter Ermessensspielraum zusteht. Es ist allein ihre Sache, ob sie einen (herausragenden) Wissenschaftler, der - wie der Kläger - hervorragende Leistungen in Wissenschaft und Lehre erbracht hat, mit der Verleihung der Bezeichnung „außerplanmäßiger Professor“ ehrt oder ob sie dies nicht tut. Die gerichtliche Überprüfung ist dabei grundsätzlich auf eine bloße Willkürkontrolle der Entscheidung beschränkt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 23. März 2012 - 6 K 907/11, juris Rn. 50. Diese Einschränkung greift aber nur für den Fall des sog. Ermessensfehlgebrauchs, wenn also von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Insoweit gilt auf Rechtsfolgenseite der weite Ermessenspielraum für die Frage, nach welchen Grundsätzen und in welchen Einzelfällen der Fakultätsrat die Ehrenbezeichnung verleihen will. Anderes gilt bei Entscheidungen, bei deren Erlass der Fakultätsrat von in Wahrheit nicht vorliegenden Tatsachen oder rechtlichen Voraussetzungen ausgeht. In diesen Fällen bleibt es bei den Grundsätzen zur Ermessensfehlerlehre. Danach hat der Fakultätsrat in seiner Sitzung vom 4. Dezember 2013 zwar Ermessen ausgeübt, dies aber fehlerhaft, weil er hinsichtlich der dem Kläger in den studentischen Voten der Fachschaften vom 17. Juni 2013 bzw. vom 23. September 2013 von einer falschen bzw. unzureichenden Tatsachengrundlage ausgegangen ist (so bereits die zutreffende Stellungnahme des Dezernats 1.0 der S. vom 18. Oktober 2013). Der Fakultätsrat hat nämlich seiner Entscheidung die in dem studentischen Votum genannten Vorfälle zugrunde gelegt, ohne diese auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen oder zu berücksichtigen, in welchem Kontext die angeblichen Äußerungen des Klägers gefallen sind. Zu einer Überprüfung der Einzelfälle hätte aber insbesondere deshalb Veranlassung bestanden, weil es sich um anonym erhobene Vorwürfe handelte. Zudem hat der Kläger mit Schreiben vom 4. November 2014 zu den erhobenen Vorwürfen im Einzelnen Stellung genommen. Legt man diese Stellungnahme zu Grunde, wäre eine andere Bewertung der Vorfälle aber durchaus in Betracht zu ziehen gewesen. Nach dem Protokoll über die Fakultätsratssitzung vom 4. Dezember 2013 und dem Bescheid vom 12. Februar 2014 lag dem Fakultätsrat bei seiner Entscheidung aber wohl noch nicht einmal die Stellungnahme des Klägers vor, was auch unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten („rechtliches Gehör“) bedenklich erscheint. Die Bescheidungsklage hat daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO Erfolg. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 der Zivilprozessordnung.