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Urteil

8 K 1427/14

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0614.8K1427.14.00
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Leitsätze

Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Festsetzung der Elternbeiträge für Betreuung in Kindertagesstätte und in Kindertagespflege, Rechtswidrigkeit der Satzung wegen fehlerhafter Festsetzung der Beitragssätze,

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14.  und 28. August 2014, vom 27. Mai 2015 sowie vom 16. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 190,- € monatlich für das Jahr 2014 (September bis Dezember 2014) und von mehr als 134 € monatlich für das Jahr 2015 (Januar bis Juni 2015) monatlich festgesetzt wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Rechtmäßigkeit unterschiedlich hoher Festsetzung der Elternbeiträge für Betreuung in Kindertagesstätte und in Kindertagespflege, Rechtswidrigkeit der Satzung wegen fehlerhafter Festsetzung der Beitragssätze, Der Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. und 28. August 2014, vom 27. Mai 2015 sowie vom 16. Juli 2015 wird aufgehoben, soweit darin ein Betrag von mehr als 190,- € monatlich für das Jahr 2014 (September bis Dezember 2014) und von mehr als 134 € monatlich für das Jahr 2015 (Januar bis Juni 2015) monatlich festgesetzt wird. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht zuvor die Kläger Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten. Tatbestand: Die Kläger sind die Eltern des Kindes N. J. geboren am 0. 00. 2012. Die Tochter wurde seit 1. September 2014 in einem Umfang von bis zu 110 Stunden pro Monat in öffentlich geförderter Kindertagespflege bei der Tagespflegeperson Frau L. X. betreut. Mit ihrer Klage wenden sie sich gegen die Höhe der hierfür von der Beklagten erhobenen Elternbeiträge für die Zeit vom 1. September 2014 bis zum 30. Juni 2015. Mit vorläufigem Bescheid vom 14. Juli 2014 setzte die Beklagte nach der Satzung der Stadt Aachen über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege im Sinne des Gesetzes zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - hier kurz TBS - gegenüber den Klägern einen Elternbeitrag i. H. v. 274 € monatlich für die Zeit ab 1. September 2014 fest unter Einstufung der Kläger in die Einkommensgruppe bis 80.000 € jährlich. In demselben Bescheid gab die Beklagte dem Antrag der Kläger auf Förderung der Betreuung ihrer Tochter in Kindertagespflege nach § 24 SGB VIII statt. Die Kläger haben gegen den Bescheid vom 14. Juli 2014 am 1. August 2014 Klage erhoben. Die Beklagte hat das Einkommen der Kläger auf der Grundlage von vorgelegten Unterlagen über ihre Einkommensverhältnisse für das Jahr 2014 neu berechnet. Mit Bescheid vom 14. August 2014 hat die Beklagte den Festsetzungsbescheid vom 14. Juli 2014 dahingehend abgeändert, dass sie die Kläger ab 1. September 2014 in die Einkommensstufe über 80.000 € eingruppiert hat. Den danach für die Betreuung der Tochter in Kindertagespflege monatlich zu zahlenden Beitrag hat die Beklagte auf 319 € festgesetzt. In der Folgezeit haben die Kläger der Beklagten einen Bescheid über die Einkommensteuer für 2013 des Finanzamtes B. Stadt vorgelegt. Mit erneutem Abänderungsbescheid vom 28. August 2014 hat die Beklagte die Kläger daraufhin ab 1. September 2014 wieder in die Einkommensstufe bis 80.000,00 € eingestuft und demzufolge den für die Betreuung der Tochter in Kindertagespflege zu zahlenden Beitrag auf 274 € monatlich festgesetzt. Mit einem am 2. September 2014 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger diese Änderungsbescheide in das Klageverfahren miteinbezogen. Mit weiterem Änderungsbescheid vom 27. Mai 2015 hat die Beklagte den Elternbeitrag für die Betreuung der Tochter N. für die Zeit bis zum 30. Juni 2015 (weiterhin) auf 274 € festgesetzt. Dieser Bescheid soll mit Blick auf die Kündigung des Betreuungsverhältnisses zum 1. Juli 2015 das Ende der Beitragspflicht klarstellen. Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger mit Schreiben vom 29. Juni 2015 Widerspruch eingelegt. Die Kläger haben der Beklagten mit E-Mail vom 14. Juli 2015 mitgeteilt, ihr Einkommen habe ausweislich des Bescheides des Finanzamts im Jahr 2014 über 80.000 € gelegen, für das Jahr 2015 werde es wegen der Geburt der 2. Tochter wieder niedriger sein. Daraufhin hat die Beklagte mit einem weiteren Änderungsbescheid vom 16. Juli 2015 den Elternbeitrag für die Betreuung der Tochter N. in der Zeit vom 1. September 2014 bis zum 31. Dezember 2014 erneut auf 319 € monatlich (Einkommensstufe über 80.000 €) und für die Zeit vom 1. Januar 2015 bis zum 30. Juni 2015 wie zuvor auf 274 € monatlich (Einkommensstufe bis 80.000 €) festgesetzt. Für den Zeitraum von September bis Dezember 2014 ergebe sich eine Nachzahlung von 180,- €. Hiergegen haben die Kläger am 11. August 2015 Widerspruch erhoben. Mit einem am 6. Mai 2016 beim Gericht eingegangenen Schriftsatz hat die Prozessbevollmächtigte der Kläger diesen Bescheid in das vorliegende Klageverfahren miteinbezogen. Mit ihrer Klage machen die Kläger geltend, die der Erhebung der Elternbeiträge zugrunde gelegte Satzung der Stadt B. über die Erhebung von Elternbeiträgen im Rahmen der Förderung von Kindern in Kindertagespflege sei wegen Verstoßes gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit rechtswidrig und nichtig. Dieser Grundsatz gelte auch für die Erhebung von Kostenbeiträgen nach § 90 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (SGB VIII), da es sich um der Finanzierung der öffentlichen Jugendhilfe dienende öffentliche Abgaben eigener Art handele. Es liege hier eine rechtswidrige Ungleichbehandlung von Familien vor, die ihr Kind in Kindertagespflege betreuen ließen, gegenüber denjenigen, die ihr Kind in einer Kindertagesstätte untergebracht hätten. Bei der Förderung in Kindertagespflege falle die den Eltern obliegende Kostenbeteiligung im Jugendamtsbezirk der Beklagten deutlich höher aus als bei einer Förderung in einer Kita. Bei der Einkommensgruppe der Kläger entstehe für die Betreuung in Kindertagespflege in einem Umfang bis 110 Stunden im Monat ein Beitrag von 274 € bzw. bei einem Einkommen von über 80.000 € für das Jahr 2014 in Höhe von 319 € monatlich. Hingegen fielen für die Förderung eines Kindes in einer Kindertageseinrichtung in einem vergleichbaren Umfang von 25 Wochenstunden für Eltern mit demselben Jahreseinkommen für ein über zweijähriges Kind wie die Tochter monatlich 134 € an bzw. für die Einkommensgruppe über 80.000 € ein Betrag von 190 €. Die Differenz zwischen dem Elternbeitrag für einen Kitaplatz und einen Platz in Kindertagespflege betrage daher derzeit monatlich 140 €, bei Einkommen über 80.000 € jährlich 129 € monatlich, für ein Jahr 1.680 € bzw. 1.540 €. Durch diese Ungleichbehandlung beider Betreuungsformen werde das Wunsch- und Wahlrecht der Erziehungsberechtigten nach § 5 SGB VIII durch finanzielle Aspekte unzulässig beeinflusst. Insbesondere die unteren Einkommensgruppen würden sich eher für einen Kitaplatz entscheiden, da hier die Beiträge günstiger seien. Der Gesetzgeber habe die Betreuung durch Tagespflegepersonen und in einer Kindertagesstätte aber als vollkommen gleichwertige Betreuungsalternativen für Kinder, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet hätten, nebeneinander gestellt. Diese Gleichwertigkeit werde auch dadurch bestätigt, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 20. April 2016 -12 A 1262/14 -) der Rechtsanspruch für unter dreijährige Kinder mit der Zuweisung eines Platzes in der Kindertagespflege erfüllt werden könne. Dann dürfe auch nicht für eine dieser gleichwertigen Betreuungsformen signifikant höhere Elternbeiträge erhoben werden. Auch das "Zuzahlungsverbot" des § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz, das weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausschließe, zeige das gesetzgeberische Ziel der Gleichstellung beider Betreuungsformen in Bezug auf die Kostenbeteiligung der Eltern. Die Beklagte lege auch nicht dar, welche konkreten Auswirkungen die Unterschiede der für Kindertagespflege und Kindertagesstätten geltenden Rahmenbedingungen und Finanzierungsmodelle auf die Beitragsbemessung haben sollten. Vielmehr führe sie aus, dass es ihr nicht möglich sei, die tatsächlichen Kosten für die unterschiedlichen Betreuungsmodelle aufzuschlüsseln. Schon deshalb sei die Festsetzung unterschiedlich hoher Elternbeiträge rechtswidrig. Es komme hinzu, dass das Verwaltungsgericht B. in seinem Urteil vom 5. Juli 2016 - 2 K 1300/14 - entschieden habe, dass die an die Tagespflegepersonen gezahlten laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII, die einen maßgeblichen Teil der Kosten ausmachten, seit dem Jahr 2014 nicht leistungsgerecht und damit rechtswidrig gewesen seien. Darüber hinaus verstoße die Satzung der Beklagten auch deshalb gegen den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit und das Äquivalenzprinzip, weil der höchstmögliche Kostenbeitrag, d. h. ein Beitrag in der höchsten Einkommensstufe, die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten der Leistung des öffentlichen Jugendhilfeträgers entweder sogar erheblich übersteige oder jedenfalls größtenteils decke. Dies widerspreche den Vorgaben aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes, Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -. Unter dieser Voraussetzung werde nicht allen Kostenbeitragspflichtigen im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet, sondern die Kostenbeitragspflichtigen, die einen relativ hohen Kostenbeitrag zahlten, würden zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und/ oder zur Entlastung sozial schwächerer Kostenbeitragspflichtiger herangezogen. Im Jugendamtsbezirk B. komme hinzu, dass der Anteil des Elternbeitrags an der Gesamtfinanzierung der Kindestagespflege weit über dem Betrag liege, den der Gesetzgeber seinerzeit als Vorgabe an die Kommunen in die Überlegungen zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung einbezogen habe. Ausweislich des Gesetzgebungsverfahrens zum KiBiz aus dem Jahr 2008 solle der Anteil der Elternbeiträge an der Gesamtfinanzierung der Betreuungskosten maximal bei 19 % der Kosten liegen. Dem entspreche die Kalkulation der Beklagten nicht. Hier habe die mit der Betreuung der Tochter beauftragte Tagespflegeperson eine laufende Geldleistung i. H. v. 462 € inkl. Sozialversicherungsanteil für bis zu 110 Stunden erhalten. Umgerechnet auf die einzelne Betreuungsstunde betrage der Stundensatz, den die Tagespflegeperson erhalte, 4,20 €. Mit dem Kostenbeitrag von umgerechnet anteilig 2,90 € bzw. 2,49 € pro Stunde seien bei einem Elternbeitrag von 274 € monatlich über 59 % der Gesamtkosten und bei einem Elternbeitrag von 319 € monatlich ca. 69 % der Gesamtkosten der Kindertagespflege durch den Elternbeitrag gedeckt. Damit sei es nicht mehr - wie in der Entscheidung des OVG NRW vom 18. Februar 2011-12 A 266/10 - vorgesehen - so, dass die Elternbeiträge in ihrer Bedeutung hinter die weitaus überwiegende staatlich finanzierte Leistungsgewährung nach §§ 22 und 24 SGB VIII zurückträten. Die Kläger beantragen, den Bescheid der Beklagten vom 14. Juli 2014 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 14. August, 28. August 2014, 27. Mai 2015 sowie vom 16. Juli 2015 aufzuheben soweit darin ein Betrag von mehr als 190,- € monatlich für das Jahr 2014 (September bis Dezember 2014) und von mehr als 134 € monatlich für das Jahr 2015 (Januar bis Juni 2015) monatlich festgesetzt wird. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie führt zur Begründung aus, dass zwar die Betreuung eines Kindes in einer Tageseinrichtung und die Betreuung in Kindertagespflege insofern gleichwertig nebeneinanderstünden, als dem gesetzlichen Anspruch auf einen Betreuungsplatz nach § 24 Abs. 2 SGB VIII auch durch ein Angebot für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege genügt werde. Daraus ergebe sich jedoch nicht, dass beide Betreuungsformen auch in Bezug auf die Heranziehung der Eltern zu einem Elternbeitrag zwingend gleich zu behandeln seien. Für die unterschiedlichen Betreuungsformen gälten nach dem KiBiz und den hierzu getroffenen ergänzenden Regelungen auch unterschiedliche Rahmenbedingungen und Finanzierungsmodelle. Mit Blick auf diese Unterschiede habe sich die Beklagte entschieden, für jede Betreuungsform eine eigenständige Elternbeitragssatzung zu erlassen, die jedoch hinsichtlich der Einkommensermittlung und des Verfahrens der Beitragsfestsetzung identische Regelungen enthielten. Bezüglich der Erhebung der Elternbeiträge auf der Grundlage von § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, § 23 KiBiz i. V. m. der städtischen Beitragssatzung stehe den Kommunen ein weiter Entscheidungs- und Gestaltungsspielraum zu. Dies sei deshalb gerechtfertigt, weil es sich bei den Elternbeiträgen um sozialrechtliche Abgaben eigener Art handele und die Elternbeiträge von vornherein nicht auf eine vollständige Kostendeckung ausgerichtet seien. Mit ihnen werde lediglich ein geringfügiger Deckungsgrad der Jahresbetriebskosten erreicht. Die übrigen Kosten würden durch die öffentlichen Träger der Jugendhilfe und das Land Nordrhein-Westfalen übernommen, vergleiche OVG NRW, Urteil vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -. Die allgemeinen Regelungen des Gebühren- und Beitragsrechts im Kommunalabgabengesetz NRW, insbesondere das Kostendeckungsprinzip und der Grundsatz der speziellen Entgeltlichkeit sowie die strengen Kalkulationsanforderungen des Gebührenrechts gälten deshalb nicht. Angesichts der Komplexität der Finanzierung sei eine konkrete Kalkulation der spezifischen Kosten eines Betreuungsplatzes sowohl in der Kindertagespflege als auch in einer Kindertagesstätte nicht möglich und angesichts der genannten rechtlichen Vorgaben auch nicht erforderlich. Die Beklagte verweist hierzu auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein Westfalen vom 9. Juli 2013 - 12 A1530/12 - betreffend die Heranziehung zu Elternbeiträgen für die OGS - Betreuung. Bei der Bemessung der anteilsmäßigen rechnerischen Kosten des Leistungsträgers für die Einrichtung sei kalkulatorisch von den Durchschnittskosten für einen einzelnen Betreuungsplatz des spezifischen Jugendhilfeangebotes auszugehen und nicht von den konkreten Kosten eines von einem bestimmten Kind besetzten Platzes. Nach der Rechtsnatur der hier erhobenen Abgabe könne eine Beitragsstaffelung lediglich unter Einsatz von Gruppenbildung, Typisierung und Generalisierung erfolgen. Diese Anforderungen habe die Beklagte erfüllt. Die einer Tagespflegeperson nach Maßgabe von § 43 SGB VIII erteilte Tagespflegeerlaubnis berechtige nach § 43 Abs. 3 S. 1 SGB VIII zur Betreuung von bis zu fünf gleichzeitig anwesenden fremden Kindern, eine Erweiterung auf bis zu acht Kinder sei unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Die Tagespflegepersonen enthielten nach § 23 SGB VIII nach Maßgabe von § 24 SGB VIII i. V. m. den Richtlinien der Stadt B. über die Gewährung einer laufenden Geldleistungen an Tagespflegepersonen eine laufende Geldleistung zur Erstattung des Sachaufwandes, einen Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung sowie die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für die Unfall- und Sozialversicherung. Der monatliche Bewilligungsbetrag pro Betreuungsverhältnis habe in Abhängigkeit von der Anzahl der monatlichen Gesamtbetreuungsstunden zwischen 378 € und 819 € monatlich betragen. Die Landesförderung in der Kindertagespflege erfolge dergestalt, dass das Land nach § 22 KiBiz pro Betreuungsplatz in der Kindertagespflege einen jährlichen Zuschuss in Höhe von aktuell 781 € bewillige unabhängig vom Alter des Kindes und der Anzahl der in Anspruch genommenen Betreuungsstunden. In der Zeit vom 1. August 2014 bis 31. Juli 2016 habe der jährliche Zuschuss 758 € betragen. Außerdem habe die Beklagte im Kindergartenjahr 2014/15 einen Zuschuss an den Verein für Familiäre Tagespflege e.V. in Höhe von insgesamt 306.533 € gezahlt. Dieser Verein nehme im Auftrag der Beklagten die Vermittlung des Kindes an eine Tagespflegeperson und deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung wahr. Auch diese Aufgaben seien Bestandteil der Förderung eines Kindes in Kindertagespflege im Sinne des § 23 Abs. 1 SGB VIII und bei der Bemessung der der Beklagten für die Betreuung in Kindertagespflege entstehenden Kosten zu berücksichtigen. Aus einem Vergleich der Nettowertanteile der Betreuungsformen Kindertagespflege und Kinderbetreuung in einer Kindertagesstätte mit den jeweils gegenüber den Eltern festgesetzten Elternbeiträgen im Kitajahr 2014/15 ergebe sich, dass die für die Kindertagespflege festgeschriebenen Beitragssätze die Eltern der in Tagespflege betreuten Kinder nicht unter Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz benachteiligten. So habe der Nettowertanteil der Elternbeiträge für die Betreuung in einer Kindertagesstätte 25 % betragen, der Nettowertanteil der Elternbeiträge für die Betreuung in der Kindertagespflege 26 %. Im Übrigen enthalte das KiBiz keinerlei Regelung dahingehend, dass der über Elternbeiträge maximal zu finanzierende Anteil an den dem Jugendhilfeträger entstehenden Kosten gedeckelt werde. Ursprünglich unterschiedliche Regelungen zur Geschwisterermäßigung seien mit den zum 1. August 2013 in Kraft getretenen Änderungen entfallen. Die von den Klägerin nachgereichten Unterlagen zum Einkommen im Jahr 2015 haben nach den Berechnungen der Beklagten deren Einstufung in die Einkommensgruppe bis 80.000 € bestätigt. Das Tagespflegeverhältnis der Tochter der Kläger ist zum 30. Juni 2015 beendet worden. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Sie ist zunächst fristgerecht erhoben worden. Nach § 110 Abs. 1, Abs. 2 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen- Justizgesetz NRW (JustG NRW) in der zum Zeitpunkt der Klageerhebung am 1. August 2014 geltenden Fassung bedurfte es vor Erhebung der Klage im Verfahren betreffend die Heranziehung zu Elternbeiträgen zur Kindertagespflege keiner Nachprüfung des Verwaltungsaktes in einem Vorverfahren. Geändert wurde § 110 Abs. 2 Nr. 9 JustG NRW erst mit Wirkung zum 16. Oktober 2014. Die spätere Einbeziehung der jeweiligen Änderungsbescheide ist sachdienlich, da sie dieselbe Grundfragestellung und identische Zeiträume betreffen. Bezüglich der Änderungsbescheide vom 14. und 28. August 2014 haben die Kläger rechtzeitig, nämlich am 2. September 2014 Klage erhoben. Bezüglich des Änderungsbescheides vom 27. Mai 2015 ist bis zur Antragstellung in der mündlichen Verhandlung nur Widerspruch erhoben worden, so dass der Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist. Die hiergegen und gegen den nachfolgenden weiteren Änderungsbescheid vom 16. Juli 2015, gegen den rechtzeitig am 11. August 2015 Widerspruch erhoben wurde, erhobene Untätigkeitsklage ist nach § 75 VwGO ebenfalls zulässig. Die angefochtenen Bescheide über die Festsetzung von Elternbeiträgen sind im streitigen Umfang rechtswidrig und verletzen die Kläger in ihren Rechten. Es fehlt bereits an einer rechtmäßigen Satzung über die Erhebung von Elternbeiträgen als Rechtsgrundlage für die angefochtene Beitragsfestsetzung. Zwar hat die hier maßgebliche Elternbeitragssatzung für die Inanspruchnahme der Tagespflege (TBS) zunächst die Vorgaben des § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, Sätze 2-4 SGB VIII in Verbindung mit § 23 KiBiz im Wesentlichen beachtet. Nach § 90 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SGB VIII können für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege nach den §§ 22 - 24 SGB VIII Kostenbeiträge festgesetzt werden. Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII sind Kostenbeiträge - soweit Landesrecht nichts anderes bestimmt - zu staffeln. Als Kriterien können nach § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII insbesondere das Einkommen, die Anzahl der kindergeldberechtigten Kinder in der Familie und die tägliche Betreuungszeit berücksichtigt werden. Dem entsprechend bestimmt § 23 Abs. 1 KiBiz in der hier maßgeblichen, ab dem 1. August 2014 und auch derzeit noch geltenden Fassung, dass für die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege Teilnahme- oder Kostenbeiträge festgesetzt werden können. Erhebt das Jugendamt Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege, hat es nach § 23 Abs. 5 KiBiz eine soziale Staffelung vorzusehen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Eltern sowie die Betreuungszeit zu berücksichtigen. Es kann ermäßigte Beiträge oder eine Beitragsfreiheit für Geschwisterkinder, auch wenn sie eine Ganztagsschule im Primarbereich besuchen, vorsehen. Bei Geschwisterregelungen sind Kinder, deren Tagesbetreuung nach § 23 Abs. 3 KiBiz elternbeitragsfrei ist, so zu berücksichtigen, als ob für sie ein Elternbeitrag zu leisten wäre. Diese Regelungen entsprechen den Vorgaben des § 90 SGB VIII. Die Vorgaben des § 23 KiBiz für die Bemessung des Elternbeitrags werden in § 2 Abs. 2 TBS aufgenommen, wenn es dort heißt, dass maßgebend für die Höhe des Elternbeitrags die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der nach Abs. 1 Beitragspflichtigen sowie der Betreuungsumfang des geförderten Kindes ist. Hierzu knüpft § 3 Abs. 1 TBS grundsätzlich an das dort näher definierte Bruttoeinkommen der Eltern an, lediglich für Beamte, Versorgungsempfänger und ähnliche von der Sozialversicherungspflicht ausgenommene Personen wird ein 10%iger Zuschlag zum Bruttoeinkommen aufgeführt. Nach der der TBS beigefügten Beitragstabelle wird eine Stufung des Beitrags je nach Betreuungsumfang (6 Abstufungen) und je nach Jahreseinkommen (7 Abstufungen) vorgenommen. Die nach § 23 Abs. 5 Satz 2 KiBiz in Verbindung mit § 90 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII fakultative Berücksichtigung der Kinderzahl durch Ermäßigungen für Geschwisterkinder bis hin zu deren Beitragsfreiheit erfolgt in dem am dem 1. August 2013 in Kraft getretenen § 4 TBS durch hälftige Reduzierung des niedrigeren Elternbeitrags für ein zweites Kind, das in Kita, OGS oder Tagespflege betreut wird, sowie Beitragsfreiheit für das dritte und jedes weitere Kind. Die monierte ursprünglich fehlende Geschwisterermäßigung ist damit für den hier maßgeblichen Zeitraum ab 1. September 2014 mit dem ab 1. August 2013 in Kraft getretenen 2. Nachtrag zur Beitragssatzung Kindertagespflege entfallen. In dem neuen § 4 Abs. 1 TBS ist die Regelung für Kindertagesstätten und Betreuung in OGS wortgleich übernommen worden. Danach wird grundsätzlich der höchste Elternbeitrag voll, für das nächste Kind der hälftige und für das dritte Kind kein Beitrag mehr gezahlt. Insofern ist für die hier interessierende Zeit kein Unterschied mehr zwischen der Betreuung in Kindertagespflege und Kindertagesstätte vorhanden. Insgesamt hat die Beklagte beim Erlass der Elternbeitragssatzung von der in der gesetzlichen Ermächtigung vorgesehenen sozialen Staffelung der Elternbeitrage, der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der ermöglichten Regelung einer Geschwisterermäßigung rechtmäßig Gebrauch gemacht. Eine Staffelung des Elternbeitrags, die nicht schon wegen des Vorhandenseins von Geschwisterkindern, sondern nur bei gleichzeitigem Besuch einer nach KiBiz förderungsfähigen Betreuung durch mehrere Geschwisterkinder eine Ermäßigung vorsieht, knüpft sachgerecht an die mit dieser Betreuung (ansonsten) verbundene wirtschaftliche Belastung an und ist mit Blick auf die weite Gestaltungsfreiheit des Landesgesetzgebers und Satzungsgebers zulässig, vgl. auch BVerwG, Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 -, BVerwGE 107, 188. Allerdings stellt § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz über § 90 SGB VIII hinaus die Vorgabe auf, dass die Inanspruchnahme von Angeboten in Kindertageseinrichtungen oder Kindertagespflege durch Kinder, die am 1. August des Folgejahres schulpflichtig werden, in dem Kindergartenjahr, das der Einschulung vorausgeht, nach § 23 Abs. 3 Satz 1 KiBiz grundsätzlich beitragsfrei ist, unabhängig davon, ob es sich um die Betreuung in Kernzeiten oder in zusätzlichen Randzeiten handelt . Eine dementsprechende Befreiung vom Elternbeitrag enthält die TBS nicht, obwohl nach der Änderung des § 24 SGB VII für die hier maßgebliche Zeit ab dem 1. August 2013 eine Kindertagespflege im Ausnahmefall nunmehr auch als mögliche (ergänzende) Förderung von Kindern über drei Jahren bis ins schulpflichtige Alter vorgesehen ist. Insoweit besteht auch nach wie vor ein Unterschied zwischen der Elternbeitragssatzung für die Betreuung in Kindertagespflege und in einer Kindertagesstätte. Soweit die TBS daher auch für Eltern von Vorschulkindern eine Erhebung von Elternbeiträgen erlaubt, ist sie rechtswidrig und nichtig. Dieser Verstoß führt aber nicht zur Nichtigkeit der Elternbeitragssatzung, soweit sie Rechtsgrundlage der hier angefochtenen Beitragserhebungen ist. Ob ein Rechtsverstoß zur Gesamtnichtigkeit oder nur zur Nichtigkeit einzelner Satzungsvorschriften führt, hängt davon ab, ob bei Teilnichtigkeit eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle Restregelung des Lebenssachverhalts übrig bleibt und ob zweitens hinreichend sicher ein entsprechender hypothetischer Wille des Normgebers angenommen werden kann, vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 2008 - 9 B 40/08 -, NVwZ 2009, 255; OVG NRW, Urteil vom 7. Juni 2016 - 12 A 1757/15 -, zitiert nach juris. Nimmt man an, dass nur die in der TBS mangels Regelung einer Befreiungsvorschrift vorgesehene Erhebung von Elternbeiträgen für die Betreuung von Vorschulkindern rechtswidrig und nichtig ist, verbleibt hier eine mit höherrangigem Recht vereinbare sinnvolle Erhebung des Elternbeitrags für alle übrigen Kinder. Diese entsprach auch dem hypothetischen Willen des Satzungsgebers, der überhaupt (noch) nicht daran gedacht hat, dass nun auch Vorschulkinder in Kindertagespflege betreut werden können. Nach Auskunft der Beklagten hat es im streitigen Zeitraum auch keine in Kindertagespflege betreuten Vorschulkinder gegeben. Der Verstoß hat daher auch auf die Kostenberechnung keine Auswirkung. Da die Kindertagespflege im Kernbereich Förderung von U 3 ‑ Kindern ist, war auch im Vorhinein nicht zu erwarten, dass durch diesen Fehler der Satzung das gesamte Kostenkonzept derart maßgeblich berührt ist, dass aus diesem Grund eine Gesamtnichtigkeit in Betracht kommt. Es liegt auch keine Unbestimmtheit der Satzung hinsichtlich des für die Einkommensbestimmung maßgeblichen Zeitraums vor. § 3 Abs. 2 Satz 2 TBS bestimmt das Jährlichkeitsprinzip. Jedoch regelt § 3 Abs. 2 Satz 1 TBS, dass - soweit das Jahreseinkommen nicht feststeht -, eine Festsetzung anhand des Jahreseinkommens des vorhergehenden Kalenderjahres oder des zu erwartenden Jahreseinkommens erfolgt. Aus einer Auslegung in Zusammenschau mit § 3 Abs. 4 TBS, wonach Änderungen unverzüglich mitzuteilen sind und - wenn sich hieraus die Einstufung in eine andere Einkommensgruppe ergibt - eine rückwirkend neue Festsetzung des Elternbeitrags erfolgt, ergibt sich dass die endgültige Festsetzung (erst) erfolgt, wenn das Elterneinkommen des jeweiligen Kalenderjahres endgültig feststeht. Damit ist die Satzung, weil es letztlich auf das Einkommen des jeweiligen Kalenderjahres ankommt, hinreichend eindeutig und bestimmt. Eine Rechtswidrigkeit der Elternbeitragssatzung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht folgt nach Auffassung der Kammer auch nicht daraus, dass die betragsmäßig unterschiedliche Regelung des Elternbeitrags für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege und in einer Kindertagesstätte - wie die Kläger meinen - gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und den Grundsatz der Abgabengerechtigkeit verstößt. Es handelt sich bei dem Elternbeitrag für die Betreuung von Kindern in Kindertagespflege oder einer Kindertagesstätte (oder OGS) um eine grundsätzlich nicht annähernd kostendeckende Kostenbeteiligung eigener Art, auch nicht um einen Beitrag oder eine Gebühr im klassischen abgabenrechtlichen Sinn. Er ist keine Gemeinlast und wird insbesondere nicht ohne individuelle Gegenleistung erhoben. Vielmehr handelt es sich um eine Kostenbeteiligung, die die staatliche Leistungsgewährung in Form der zur Verfügung gestellten Einrichtung der Kinderbetreuung, die überwiegend staatlich finanziert ist, lediglich reduziert. Daher gelten die strengen abgabenrechtlichen Grundsätze des Kostendeckungsprinzips und der Leistungsproportionalität bzw. speziellen Entgeltlichkeit, die eine relativ genaue Kostenkalkulation voraussetzen, für den Elternbeitrag nicht. Vielmehr besteht ein weiter Gestaltungsspielraum sowohl des Landesgesetzgebers als auch des kommunalen Satzungsgebers, der lediglich durch die Grundsätze der sachgerechten Differenzierung aus Art. 3 GG, dem Gebot des Schutzes der Familie aus Art. 6 GG und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit eingeschränkt ist, vgl. BVerfG , Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332; BVerwG , Urteil vom 15. September 1998 - 8 C 25/97 -, BVerwGE 107, 188; OVG NRW, Beschlüsse vom 11. Oktober 2010 - 12 A 72/10 - und vom 18. Februar 2011 - 12 A 266/10 -, zitiert nach juris. Es besteht - entgegen der Auffassung der Kläger - kein erkennbarer Grund für eine Beschränkung des satzungsgeberischen Ermessens dahingehend, dass die Heranziehung zu Elternbeiträgen für verschiedene Betreuungsarten jeweils nur in gleicher Höhe möglich sein soll. Ein derartiger Anhaltspunkt ergibt sich zunächst nicht aus dem Zuzahlungsverbot des § 23 Abs. 1 Satz 3 KiBiz, wonach - soweit die Förderung des Kindes in Kindertagespflege erfolgt -, weitere Kostenbeiträge der Eltern an die Tagespflegeperson ausgeschlossen sind. Danach soll sicher eine im Jugendamtsbezirk gleichmäßige Belastung der Eltern erreicht werden, deren Kinder in Kindertagespflege betreut werden. Dass darüber hinaus aber auch eine Belastungsgleichheit mit den in Kindertagesstätten betreuten Kindern erfolgen soll, ergibt sich aus der Regelung nicht. Soweit der Gesetzgeber mit der Einbeziehung der Kindertagespflege in § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII unter anderem auch hinsichtlich der finanziellen Belastung der Eltern eine Gleichbehandlung von Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen angestrebt haben sollte, ergeben sich hieraus keine Vorgaben für eine genau gleiche Belastung. Vielmehr heißt es in der Gesetzesbegründung zum KiBiz aus dem Jahr 2007 auch nur, dass durch die Neufassung des § 23 KiBiz eine "parallele" (nicht gleiche) Festsetzung der Elternbeiträge für die Inanspruchnahme von Kindertagespflege und Kindertageseinrichtungen ermöglicht werden solle, so die Begründung zu § 23 KiBiz LT- Drucks.14/4410 S. 59. Daher ist es bei - wie hier - unterschiedlicher Finanzierung der bereitgestellten Leistung einmal Kindertagespflege, einmal Betreuung in einer Kindertagesstätte, grundsätzlich nicht zu beanstanden, wenn auch eine unterschiedliche Beitragsbemessung in Anknüpfung an die hierfür entstehenden, grundsätzlich unterschiedlich hohen Kosten erfolgt, solange jeweils noch ein sachgerechter Zusammenhang der erhobenen Kosten mit den Kosten der Leistungserbringung besteht. Während die Finanzierung eines Betreuungsplatzes in einer Kindertagesstätte durch die Beklagte im Wesentlichen durch die Gewährung einer Kindpauschale an den Einrichtungsträger erfolgt und die Kosten, die der Beklagten hierfür entstehen, durch Landeszuschüsse zu den Kindpauschalen sowie zu Mieten gemindert werden, erfolgt die Finanzierung der Kindertagespflege durch die Beklagte im Wesentlichen durch die Bezahlung eines laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson. Darüber hinaus leistet die Beklagte einen Zuschuss an den Verein für Familiäre Tagespflege e.V. der in ihrem Auftrag unter anderem die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung, wahrnimmt. Bei nach Art, Leistungsangebot und Aufwand wie hier erheblich unterschiedlichen (Teil-)Einrichtungen hat ein Benutzer keinen Anspruch darauf, dass die von ihm in Anspruch genommene Einrichtung gleich hoch oder sogar höher als eine andere (Teil-) Einrichtung subventioniert wird, um eine gleiche Kostenbeteiligung zu erreichen, vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 13. April 1994 - 8 NB 4/93 - DVBl 1994, 818 zur zulässigen unterschiedlich hohen Subventionierung verschiedenartiger Teileinrichtungen von Kindertagesstätten. Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung der Kläger - nicht aus dem in § 5 SGB VIII geregelten Wunsch- und Wahlrecht der Eltern hinsichtlich der Betreuung ihres Kindes. Schon aus § 5 Abs. 3 SGB VIII, wonach dem Wunsch der Eltern entsprochen werden soll, wenn dies nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist, ergibt sich, dass das Gesetz das Wunsch- und Wahlrecht nicht ohne jegliche Einschränkung gewährleistet. Das Wunsch- und Wahlrecht mag zwar Ausfluss haben auf die Kostengestaltung der Beklagten. Es kann dem Gesetz aber nicht entnommen werden, dass finanzielle Aspekte bei der Inanspruchnahme von Jugendhilfeangeboten, für die ein Kostenanteil selbst aufzubringen ist, völlig eingeebnet werden müssen. Es finden sich auch weder in § 90 SGB VIII noch in den Regelungen des KiBiz Einschränkungen des satzungsgeberischen Ermessens in Bezug auf die Höhe des mit den Elternbeiträgen maximal zu erzielenden Deckungsgrades, zumal es angesichts des Prognosecharakters derartiger Zielsetzungen kaum möglich wäre, aus einer im Nachhinein feststellbaren Abweichung eine Rechtswidrigkeit der Satzung zu folgern, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 12 A 72/10 -, zitiert nach juris. Selbst wenn dem Gesetzgeber jeweils ein bestimmter erwünschter Deckungsgrad vorgeschwebt haben sollte, hat ein derartiger Wille keinerlei Ausdruck im Gesetz gefunden. Die Elternbeitragssatzung ist für den hier maßgeblichen Zeitraum aber jedenfalls deswegen rechtswidrig und nichtig, weil die Kammer nicht für alle Beitragsstufen feststellen kann, dass ein angemessenen Verhältnis der Elternbeiträge zu dem Wert der zur Verfügung gestellten Einrichtung der Beklagten besteht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, vgl. Beschluss vom 10. März 1998 - 1 BvR 178/97 -, BVerfGE 97, 332, sind einkommensbezogene Beitragsstaffelungen unter dem Blickwinkel der Abgabengerechtigkeit jedenfalls unbedenklich, solange selbst die Höchstgebühr die tatsächlichen Kosten der Einrichtung nicht deckt und in einem angemessenen Verhältnis zu der damit abgegoltenen Verwaltungsleistung steht. Unter dieser Voraussetzung wird allen Nutzern im Ergebnis ein vermögenswerter Vorteil zugewendet. Auch die Nutzer, die den vollen Beitrag zahlen, werden nicht zusätzlich und voraussetzungslos zur Finanzierung allgemeiner Lasten und vor allem nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer herangezogen, sondern nehmen an einer öffentlichen Infrastukturleistung teil, deren Wert die Beitragshöhe erheblich übersteigt. Bei der Kalkulation der anteilsmäßigen rechnerischen Kosten des Leistungsträgers ist nach der Rechtsprechung des OVG NRW, vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juli 2013 – 12 A 1530/12 -, juris, von den Durchschnittskosten für einen einzelnen Betreuungsplatz des spezifischen Jugendhilfeangebots und nicht von den konkreten Kosten eines von einem bestimmten Kind besetzten Platzes auszugehen. Dies entbindet aber auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen die Beklagte entgegen ihrer Auffassung nicht von jeglicher nachvollziehbarer Aufschlüsselung der ihr für die Zurverfügungstellung der Einrichtung entstehenden Kosten. Für die Heranziehung zu Elternbeiträgen für die Betreuung in einer Kindertagesstätte hat das Oberverwaltungsgericht für das Land NRW entschieden, dass eine Ausrichtung der Elternbeiträge an den die tatsächlichen Betriebskosten von Kindertagesstäten in pauschalierender Weise repräsentierenden nach Gruppenform und Betreuungszeit differenzierten Kindpauschalen im Grundsatz nicht zu beanstanden ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 11. Oktober 2010 - 12 A 72/10 -, zitiert nach juris (zu Kindertagesstätten). Als vergleichbarer Bezugspunkt können hier nicht die vom Land als Zuschuss zur Kindertagespflege geleisteten Kindpauschalen nach § 22 Abs. 1 KiBiz herangezogen werden. Diese Kindpauschalen, die für die hier maßgebliche Zeit ab 1. August 2014 jährlich 758 € betrugen, werden pro Kind unabhängig von dessen Betreuungsumfang gezahlt und haben daher keinen konkreten Bezug zu den entstehenden Kosten und damit zu dem Wert des durch den Elternbeitrag (teils) abgegoltenen Betreuungsplatzes. Ein Bezugspunkt, der zu den in der Entscheidung des OVG für die Kindertagesstätten genannten Kindpauschalen vergleichbar wäre, könnte hier allenfalls die Höhe der für einen Betreuungsplatz in der Kindertagespflege aufgewendeten laufenden Geldleistung nach § 23 SGB VIII sein. Aus den von der Beklagten übermittelten Unterlagen ergibt sich, dass die Gesamtkosten der Beklagten für die laufenden Geldleistungen nach § 23 SGB VIII im Kindergartenjahr 2014/14 bei insgesamt 2.987.555 € gelegen haben (sollen). Eine Zuordnung der Kosten auf das Kalenderjahr gerechnet, so wie die Erhebung der Elternbeiträge erfolgt, ergibt sich - nur teilweise - aus den in der Anlage 5 ersichtlichen Aufschlüsselung nach Monaten für das Kindergartenjahr 2014/15. Danach werden allerdings unterschiedliche Zahlen aufgeführt - einmal 2.995.872,80 € in der Summe der Monatsübersicht in Anlage 5, einmal 2.987.555 € in der Anlage 4. Aus der Gegenüberstellung mit der Anzahl der betreuten Kinder ergibt sich ein Durchschnittswert der laufenden Geldleistung, der aber nicht auf die Betreuungszeit bezogen ist. Damit kann noch keine Gegenüberstellung der Durchschnittskosten eines bestimmten Betreuungskorridors mit einer bestimmten Elternbeitragshöhe erfolgen. Die Höhe der für die Kindertagespflege durch die Beklagte im Einzelfall aufgewendeten Geldleistung nach § 23 SGB VIII ergibt sich aus der Anlage 1 zu Ziffer 2.1. der Richtlinien der Stadt B. über die Gewährung einer laufenden Geldleistung an Kindertagespflegepersonen nach § 23 Abs. 1 und Abs. 2 SGB VIII (hier vorgelegte Anlage 8 zur Klageerwiderung). Die Kläger weisen allerdings darauf hin, dass diese laufende Geldleistung ausweislich des rechtskräftigen Urteils des VG B. vom 5. Juli 2016 - 2 K 1300/14 - seit dem hier maßgeblichen Jahr 2014 nicht leistungsgerecht und damit rechtswidrig zu niedrig war. Danach wurde die von der Beklagten gegenüber den Tagespflegepersonen festgesetzte Geldleistung den Vorgaben des § 23 Abs. 2 und Abs. 2a SGB VIII nicht gerecht. Es fehlte insbesondere an einer nachvollziehbar leistungsgerechten Ausgestaltung der Geldleistung. Danach ist davon auszugehen, dass die tatsächlichen Kosten eigentlich - insbesondere bei einer nachträglichen Korrektur gegenüber den klagenden Tagespflegepersonen - höher, nicht aber niedriger ausfallen. Unabhängig davon, sind die so berechenbaren Kosten für die Geldleistungen an die Tagespflegepersonen der Beklagten für die Schaffung der öffentlich geförderten Einrichtung Kindertagespflege (mindestens) entstanden. Ob und inwieweit ihr im Nachgang zum oben genannten Urteil weitere Kosten entstanden sind, hat die Beklagte trotz mehrfacher Aufforderung des Gerichts zur Aufschlüsselung der Kosten für die Kindertagespflege nicht aufgeführt. In einer solchen Situation kann es nicht Aufgabe des Gerichts sein, weitere Nachforschungen in der Sphäre der Beklagten zu betreiben, die hierzu selbst nichts vorträgt. Der Betrag, der in den hier maßgeblichen Jahren an die Tagespflegepersonen erbrachten Geldleistung, der nach dem Betreuungsumfang differenziert, kann zu dem für diesen Betreuungsumfang nach der Elternbeitragstabelle der Satzung geschuldeten Elternbeitrag in Bezug gesetzt werden. Danach (Aufschlüsselung im Einzelnen weiter unten) ist der für einen bestimmten Betreuungsumfang an die Tagespflegeperson gewährte Betrag jeweils höher als auch der in der höchsten Einkommensstufe hierfür als Elternbeitrag geleistete Betrag. Zieht man allerdings noch den monatlichen Anteil des Landeszuschusses, der zwar nicht die staatlichen Kosten, aber die Kosten der Beklagten reduziert, ab, muss jeder Betrag um 758 € : 12 = 63,17 € monatlich reduziert werden. Dann ergibt sich bei geringem Betreuungsumfang, dass der monatliche Elternbeitrag die Kosten der Beklagten in den untersten zwei Betreuungskorridoren in der höchsten Einkommensstufe überschreitet. In dem geringstmöglichen Betreuungskorridor von bis zu 34 Stunden im Monat überschreitet der zu leistende Elternteil die bezifferbaren Kosten der Beklagten sogar in den vier höchsten Einkommensgruppen und liegt nur in einer Einkommensgruppe, für die überhaupt ein Elternbeitrag gezahlt wird, über den anteilig hierfür anfallenden und bezifferbaren Kosten der Beklagten. Damit ist erkennbar, dass der Elternbeitrag nicht in allen Stufen - wie erforderlich - unterhalb der anteiligen bezifferbaren Gesamtkosten der Beklagten für die Einrichtung Kindertagespflege liegt. Ist aber der Elternbeitrag teilweise höher als die dem Beklagten entstehenden Kosten, ist aber nicht - wie in der o.g. Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gefordert -, sichergestellt, dass die Nutzer, die die volle Gebühr zahlen, nicht zur Entlastung sozial schwächerer Nutzer oder zur Entlastung des kommunalen Haushalts herangezogen werden. So spricht auch das OVG NRW in seiner Entscheidung, vgl. Urteil vom 9. Juli 2013 - 12 A 1530/12 -, zitiert nach juris, davon, dass überprüft werden muss, ob der höchste Elternbeitrag die anteilsmäßigen rechnerischen Kosten des Leistungsträgers - hier der Beklagten - für die Einrichtung nicht übersteigt. Im Einzelnen ergibt sich, dass bei einem Betreuungsumfang bis 34 h - der Gesamtbetrag der Geldleistung 143 € beträgt. Reduziert um die auf den Monat umgerechnete Kindpauschale in Höhe von 63,17 € ergibt sich ein bei der Beklagten anfallender Kostenanteil von 79,83 €. Sowohl der Elternbeitrag in der höchsten Einkommensgruppe über 80.000 € von 115 € als auch in den Einkommensgruppen bis 80.000 € von 105 € und bis 62.000 € von 95 € liegen oberhalb der anteilig bezifferbaren Kosten der Beklagten. Das gleiche gilt für den Betreuungsumfang von 35-63 h für den Elternbeitrag in der höchsten Einkommensstufe von 212 €, der den Gesamtbetrag der Geldleistung 269 € abzüglich der anteiligen Landeszuschüsse von 63,17 € monatlich, d.h. 205,83 € monatlich übersteigt. Eine andere Bewertung ergibt sich entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Rechtsauffassung der Beklagten nicht aus der Hinzurechnung der Zuschüsse, die die Beklagte an den Verein für familiäre Tagesbetreuung e.V. aufwendet. Hierzu kann offen bleiben, ob alle in § 23 Abs. 1 SGB VIII aufgeführten Kosten, die für die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege anfallen, wie die Vermittlung eines Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an diese, zu den bei der Festsetzung eines Elternbeitrags für die Förderung eines Kindes in Kindertagespflege nach § 90 Abs. 1 SGB VIII ansatzfähigen Kosten gehören. Hierfür spricht zwar zunächst der Wortlaut des § 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII, der auf das Angebot der Förderung von Kindern in Kindertagespflege nach den §§ 22- 24 SGB VIII Bezug nimmt. Die eigentlich zur Verfügung gestellte Einrichtung der Kindertagespflege, für die der Elternbeitrag verlangt wird, bezieht sich jedoch schwerpunktmäßig auf die Kindesbetreuung, vielleicht noch auf die Vermittlung in Betreuung. Diese Frage kann im vorliegenden Fall allerdings offen bleiben. Jedenfalls aber fehlt es an einer zuordnungsfähigen Benennung der der Beklagten für die Kindertagespflegeeinrichtung insoweit entstandenen Kosten. Die einzige Angabe der Beklagten hierzu war die Nennung des Gesamtbetrags des von ihr im Kindergartenjahr 2014/14 an den Verein für familiäre Tagesbetreuung e.V. gezahlten Zuschusses. Unabhängig davon, ob und inwieweit die Verlagerung von originären Aufgaben der Beklagten als Jugendhilfeträger auf einen privatrechtlichen Verein zulässig ist, sind die hierfür entstandenen Kosten jedoch nicht gänzlich den in § 23 Abs. 1 SGB VIII allenfalls ansatzfähigen Aufgaben der Förderung eines Kindes in Kindertagespflege zuzuordnen. Entsprechend des Internetauftritts des Vereins für familiäre Tagesbetreuung e. V. und der Angaben auf der Internetseite der Beklagten ist eine ganz maßgebliche Aufgabe des Vereins für familiäre Tagesbetreuung e. V. die Qualifizierung, d.h. die Ausbildung und Gewinnung neuer Tagespflegepersonen sowie die Prüfung von deren Eignung, vgl. serviceportal.aachen.de7suche/-/egov-bis-search/institution/47403. Diese Aufgabe ist den in § 23 Abs. 1 SGB VIII benannten Aufgaben der Förderung in Kindertagespflege vorgelagert und gehört - wie etwa die Aufwendungen für die Ausbildung und Auswahl einer Erzieherin in einer Kindertagesstätte - nicht zu den Kosten der Kindertagespflege selbst. Insoweit handelt es sich nur um allgemeine Kosten der Aufgabenerfüllung des Jugendamtes, nicht aber um Kosten, die konkret der Kinderbetreuung zugerechnet werden können. Das Gericht ist ohne die fehlende Mitwirkung der Beklagten, die zu einer Aufschlüsselung ihrer Kosten mit Schreiben vom 16. Februar 2017, 13. März 2017, 12. April 2017 und 9. Mai 2017 vergeblich aufgefordert worden ist, nicht in der Lage, die angegebenen Gesamtkosten den hier zu beurteilenden Kosten für die Kindertagespflege anteilig zuzuordnen. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Richtigkeit der Beitragssätze durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens oder sonstige Aufklärungsmaßnahmen zu ermitteln. Es ist stattdessen Sache des Satzungsgebers substantiiert in Frage gestellte Beitragssätze durch eine nachvollziehbare Kalkulation zu rechtfertigen. Die Aufklärungspflicht des Gerichts findet ihre Grenze in den Mitwirkungspflichten der Beteiligten. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 VwGO nicht erhoben, die Kammer folgt insoweit der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, vgl. Urteil vom 17. Dezember 2015 - 5 C 8/15 -, zitiert nach juris, das in Streitigkeiten betreffend die Heranziehung zu Elternbeiträgen für öffentlich geförderte Kinderbetreuungseinrichtungen nunmehr von der Gerichtsgebührenfreiheit nach § 188 Satz 2 VwGO ausgeht. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 709 Satz 2, § 711 der Zivilprozessordnung.