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Beschluss

3 L 591/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0620.3L591.17A.00
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Leitsätze

Zur Rücknahme des Asylantrags nach Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet.

Zur Behauptung des Antragstellers, zur Stellung eines Asylantrags gezwungen worden zu sein.

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Rücknahme des Asylantrags nach Ablehnung des Antrags als offensichtlich unbegründet. Zur Behauptung des Antragstellers, zur Stellung eines Asylantrags gezwungen worden zu sein. 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe: 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist wegen fehlender Erfolgsaussicht, die sich aus der nachfolgenden Begründung ergibt, abzulehnen (§ 166 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. §§ 114 ff. Zivilprozessordnung - ZPO). 2. Der sinngemäß gestellte einstweilige Rechtschutzantrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 3 K 2053/17.A erhobenen Klage gleichen Rubrums gegen die in Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. April 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung, gegen die Ablehnung des Asylantrags in Ziffer 1-3 des vorgenannten Bescheids und gegen die Anordnung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in Ziffer 6 des vorgenannten Bescheids anzuordnen, hilfsweise, festzustellen, dass die Klage aufschiebende Wirkung hat, noch hilfsweise, die aufschiebende Wirkung der vorgenannten Klage gegen die Befristungsentscheidung in Ziffer 7 des vorgenannten Bescheids anzuordnen, hat insgesamt keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits teilweise unzulässig sowie im Übrigen jedenfalls unbegründet. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Ziffer 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 5. April 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung begehrt, ist der Antrag unbegründet. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Antragsteller seinen Asylantrag nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheids mit der Folge zurücknehmen konnte, dass eine Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nicht mehr möglich war und das Verfahren hätte eingestellt werden müssen. Denn die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist in keiner der möglichen Fallkonstellationen anzuordnen. Soweit davon auszugehen ist, dass die Rücknahme des Antrags keine Wirkung hatte, folgt das Gericht grundsätzlich der Begründung des Bundesamtes in dem angefochtenen Bescheid, auf die es zunächst in analoger Anwendung des § 77 Abs. 2 Asylgesetz (AsylG) verweist. Ergänzend wird in diesem Fall auf folgendes hingewiesen: Nach § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsaktes bestehen. Derartige Zweifel liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die angegriffene Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss, vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris, Rn. 93 ff.; 99. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Voraussetzungen für den Erlass der streitgegenständlichen Abschiebungsandrohung liegen vor. Gemäß §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung und setzt dem Ausländer eine Ausreisefrist von einer Woche, wenn es den Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnt. Im Rahmen des streitgegenständlichen Bescheids vom 5. April 2017 hat das Bundesamt den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter und den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Die Ablehnung des Asylantrags des Antragstellers ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 S. 1 AsylG) von § 29a AsylG gedeckt. Nach dieser Vorschrift ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 S. 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG droht. Ghana - das Herkunftsland des Antragstellers - zählt zu den sicheren Herkunftsstaaten im Sinne des § 29a Abs. 2 i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Zur Widerlegung der Vermutung des § 29a AsylG ist ein Vorbringen erforderlich, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt. Dieser Vortrag muss vor dem Hintergrund der Feststellung des Gesetzgebers, dass in dem jeweiligen Staat im Allgemeinen keine politische Verfolgung stattfindet, der Erkenntnisse der Behörden und Gerichte zu den allgemeinen Verhältnissen des Staates und der Glaubwürdigkeit des Antragstellers glaubhaft sein. Zur Substantiierung trägt insoweit bei, wenn der Asylbewerber die Beweismittel vorlegt oder benennt, die nach den Umständen von ihm erwartet werden können, vgl. Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93, 2 BvR 1508/93 - juris, Rn. 97 f.; zusammenfassend: Verwaltungsgericht Düsseldorf, Beschluss vom 30. Januar 2016 - 6 L 4047/15.A - juris, Rn. 5 ff. Nach diesen Grundsätzen ist die gesetzliche Vermutung des § 29a AsylG nicht widerlegt. Im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt am 28. Dezember 2016 gab der Antragsteller als Grund dafür, am 23. Januar 2015 nach Deutschland eingereist zu sein, im Wesentlichen an, er habe Ghana im Jahr 2000 verlassen und sei nach Italien gegangen, da dort seine Schwester lebe, die die italienische Staatsangehörigkeit besitze. Dort sei er 15 Jahre geblieben, da er eine Aufenthaltsgestattung für jeweils 2 Jahre gehabt habe, die stets verlängert worden sei. Als seine Schwester in die Niederlande gezogen sei, habe er sie besuchen wollen und habe auf dem Weg das Bundesgebiet passiert. Von der Bundespolizei sei er dann gezwungen worden, einen Asylantrag zu stellen. In Ghana habe er niemanden. Die Abschiebungsandrohung erweist sich nicht bereits mangels Antrags des Antragstellers als rechtswidrig. Zwar gab der Antragsteller im Rahmen der Anhörung beim Bundesamt an, zur Stellung eines Asylantrags gezwungen worden zu sein. Diese Aussage erscheint jedoch angesichts des weiteren Inhalts des Verwaltungsvorgangs als nicht glaubhaft. Dem Verwaltungsvorgang sind keinerlei Anhaltspunkte zu entnehmen, die diese Behauptung stützen könnten. Der Antragsteller ist nach seinen Angaben, die durch den beim Verwaltungsvorgang befindlichen INPOL-Ausdruck vom 10. August 2016 bestätigt werden, am 23. Januar 2015 in das Bundesgebiet eingereist. Dem INPOL-Ausdruck ist weiter zu entnehmen, dass er zunächst am 10. August 2016 im Rahmen der Asylerstantragstellung erkennungsdienstlich behandelt wurde. Am 21. September 2016 fand die persönliche Anhörung zur Klärung der Zuständigkeit des gestellten Asylantrages beim Bundesamt statt. Der entsprechenden Niederschrift sind keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass der Antragsteller bemüht gewesen ist, ein eventuelles Missverständnis aufzuklären. Überdies wurden ihm an diesem Tag - was er durch Unterschrift bestätigte - Merkblätter zum Dublin-Verfahren und die EURODAC-Belehrung ausgehändigt. Auch unterzeichnete er die "Niederschrift zu einem Asylantrag Teil 1" und die "Belehrung für Erstantragsteller über Mitwirkungspflichten" und die "Allgemeinen Verfahrenshinweise", die letzteren in deutscher Sprache und der Sprache Twi. Schließlich zeigte der Prozessbevollmächtigte des Antragstellers unter dem 26. September 2016 gegenüber dem Bundesamt unter Bezugnahme auf eine entsprechende Vollmachtsurkunde an, durch den Antragsteller mit der Wahrnehmung dessen Interessen betraut worden zu sein und bat unter dem 4. Oktober 2016 um Akteneinsicht. Zwar gab der Antragsteller im Rahmen der Anhörung an, einen Rechtsanwalt konsultiert zu haben, um diesem zu sagen, dass er in Deutschland keinen Asylantrag habe stellen wollen. Dass der Prozessbevollmächtigte im Nachgang versucht hätte, ein dahingehendes Missverständnis aufzuklären, ist dem Verwaltungsvorgang nicht zu entnehmen. Im Gegenteil wandte sich dieser schlussendlich mit Schreiben vom 23. Mai 2017 an die Antragsgegnerin und nahm "den Asylantrag" des Antragstellers in dessen Namen zurück. Im Übrigen ist der Vortrag des Antragstellers nicht geeignet, die Anerkennung als Flüchtling zu tragen. Er schildert keinerlei Verfolgungsschicksal und beruft sich lediglich darauf, in Ghana keine Verwandten mehr zu haben. Vor diesem Hintergrund sind auch hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller in Ghana ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG droht, nicht ersichtlich. Schließlich liegen in der Person des Antragstellers auch die Voraussetzungen der §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG hinsichtlich Ghana nicht vor. Die entsprechende Feststellung im streitgegenständlichen Bescheid begegnet keinen Bedenken. Es sind insbesondere keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nicht in der Lage sein würde, sich eine zumindest existenzsichernde Lebensgrundlage zu verschaffen. Der sinngemäße Einwand, er habe in Ghana nie gearbeitet und sein Heimatland bereits im Jahr 2000 verlassen, greift insoweit nicht durch. Vielmehr kann davon ausgegangen werden, dass es dem Antragsteller auch bei einer Rückkehr möglich sein wird, dort wieder Fuß zu fassen. Immerhin hatte der im Jahr 1977 geborene Antragsteller vor seiner Ausreise seine gesamte Sozialisation in seinem Heimatland erfahren. Selbst wenn er bis zu seiner Ausreise im Jahr 2000 tatsächlich nie gearbeitet haben sollte, dürfte es ihm möglich sein, sein Auskommen zu sichern. Insoweit ist - worauf auch das Bundesamt hinweist - zu berücksichtigten, dass der Antragsteller auch in Italien durch Aufnahme einer Beschäftigung seinen Lebensunterhalt sicherstellen konnte. Zudem gab er an, bereits während seines Aufenthalts in Ghana finanziell durch seine Schwester unterstützt worden zu sein; es ist nichts dafür ersichtlich, dass dies nicht auch weiterhin möglich wäre. Sollte die Rücknahme des Asylantrags des Antragstellers demgegenüber als wirksam anzusehen sein, erwiese sich der einstweilige Rechtschutzantrag - soweit er sich auf die Abschiebungsandrohung bezieht - ebenfalls als unbegründet. Auch unter dieser Maßgabe würde die Klage gegen die Abschiebungsandrohung voraussichtlich erfolgslos bleiben, da diese sich als rechtmäßig erweisen würde. Sie findet dann ihre Rechtsgrundlage in §§ 34 Abs. 1, 38 Abs. 2 AsylG. Nach § 34 Abs. 1 AsylG erlässt das Bundesamt eine schriftliche Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird, ihm nicht die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird, ihm kein subsidiärer Schutz gewährt wird, die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorliegen und der Ausländer keinen Aufenthaltstitel besitzt. Diese Voraussetzungen liegen auch unter der genannten Prämisse vor. Der Antragsteller wird bei einer Rücknahme des Asylantrags nicht als Asylberechtigter, Flüchtling oder subsidiär Schutzberechtigter anerkannt. Vielmehr gilt § 32 AsylG. Danach stellte das Bundesamt im Falle der Antragsrücknahme (lediglich) fest, dass das Verfahren eingestellt ist und ob ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Durch die Rücknahme des Asylantrags obliegt nur die Entscheidung zu möglichen Abschiebungsverboten der gerichtlichen Überprüfung. Die Abschiebungsandrohung erweist sich auch nicht deshalb als rechtswidrig, weil eine Entscheidung über die Einstellung des Verfahrens bislang nicht tenoriert wurde, vgl. so im Ergebnis auch Verwaltungsgericht Freiburg (Breisgau), Beschluss vom 3. März 2017 - A 7 K 817/17 - juris, Rn. 12. Denn die Feststellung, dass das Verfahren eingestellt ist, wirkt nicht konstitutiv, sondern - was der Wortlaut des § 32 Abs. 1 AsylG nahelegt - deklaratorisch, vgl. Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 9. November 2016 - AN 4 K 16.30818 - juris, Rn. 25, 33; Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 16. Mai 2003 - 1 K 3502/02.A - juris, Rn. 18; Bergmann, in: ders./Dienelt (Hrsg.), Ausländerrecht, 11. Aufl. 2016, § 32 AsylG, Rn. 6; Hailbronner, in: ders. (Hrsg.), Ausländerrecht, § 32 AsylG (Stand: März 2015), Rn. 28. Sie ist damit nicht Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für den Erlass der Abschiebungsandrohung. Die Entscheidung zu Abschiebungsverboten nach §§ 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ist - wie bereits erörtert - nicht zu beanstanden. Schließlich ist auch die gesetzte Ausreisefrist von 1 Woche von § 38 Abs. 2 AsylG gedeckt, der auch die vorliegende Fallgestaltung erfasst. Dass § 38 Abs. 2 AsylG auf die Rücknahme des Asylantrags vor der Entscheidung des Bundesamts abstellt, ist primär dem Umstand geschuldet, dass bei Rücknahme nach Erlass der Sachentscheidung bereits eine Ausreisefrist gesetzt worden ist, die grundsätzlich fort gilt, vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 38 AsylG (Stand: Juni 2014), Rn. 16; ders., a. a. O., § 32 AsylG (Stand: Juni 2014), Rn. 24, 34; Pietzsch, in: Kluth/Heusch (Hrsg.), Ausländerrecht, § 38 AsylG (Stand: 1. Februar 2017), Rn. 6; wie hier: Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 3. März 2017 - A 7 K 817/17 - juris, Rn. 14. Zudem entspricht es erkennbar nicht dem Gesetzeszweck, denjenigen Asylbewerber, der zunächst eine Entscheidung über seinen Asylantrag abwartet, um dann den Antrag zurückzunehmen, gegenüber demjenigen, der ihn noch vor der Entscheidung des Bundesamts zurücknimmt, zu begünstigen, vgl. Verwaltungsgericht Freiburg, Beschluss vom 3. März 2017 - A 7 K 817/17 - juris, Rn. 14. Soweit der Antragsteller überdies beantragt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die in Ziffern 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids erfolgte Ablehnung seines Asylantrags anzuordnen, ist der Antrag unzulässig. Insoweit fehlt ihm das Rechtschutzbedürfnis. Es ist nicht erkennbar, welchen rechtlichen Vorteil der Antragsteller durch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage insoweit erlangen will. Ein solcher ergibt sich auch nicht aus § 60a Abs. 6 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Nach dieser Vorschrift darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes ist und sein nach dem 31. August 2015 gestellter Asylantrag abgelehnt wurde. Es ist davon auszugehen, dass das Verbot der Erwerbstätigkeit auch im vorliegenden Fall der Rücknahme des Asylantrags nach dessen Anlehnung eingreift. Denn es entspricht dem Sinn und Zweck dieser Vorschrift, dem Anreiz entgegenwirken, die Möglichkeit der Aufnahme einer Beschäftigung durch die Stellung erkennbar ungeeigneter Asylgesuche zu nutzen. Damit soll der mögliche Missbrauch des Asylverfahrens für asylfremde Zwecke eingeschränkt werden, vgl. Hailbronner, in: ders. (Hrsg.), Ausländerrecht, § 60a AufenthG (Stand: Februar 2016), Rn. 141; zu diesem Aspekt auch: Thym, Stellungnahme für die öffentliche Anhörung des Innenausschusses des Deutschen Bundestags am Montag, den 12. Oktober 2015, S. 2. Diesem Zweck würde es zuwiderlaufen, wenn Ausländer, die zunächst das Ergebnis ihres Asylverfahrens abwarten und erst anschließend ihren Asylantrag zurücknehmen, in Bezug auf den Arbeitsmarktzugang besser gestellt würden, als diejenigen, die den Asylantrag aufrechterhalten. Die Stellung eines Asylantrags würde damit gerade im Fall offensichtlich unbegründeter Asylanträge - die auch aus Sicht des jeweiligen Antragstellers, der seinen Asylantrag zurücknimmt, keine Aussicht auf Erfolg haben - faktisch ohne Folgen bleiben, da das Risiko einer Antragsrücknahme aufgrund der in diesen Fällen geringen Erfolgsaussichten gerichtlichen (Eil-)Rechtschutzes gering ist. Mit seiner Antragsrücknahme nach Erlass der ablehnenden Entscheidung akzeptiert der Antragsteller im Ergebnis die ablehnende Entscheidung des Bundesamts. Indem er gleichwohl deren Konsequenzen nicht akzeptiert, verhält er sich widersprüchlich. Seine Situation ist nicht mit derjenigen vergleichbar, in der sich Ausländer befinden, die entweder überhaupt keinen Asylantrag gestellt haben oder die Entscheidung nicht abgewartet haben und damit das Verfahren verkürzen konnten. Auch mögliche verfassungs- und europarechtliche Bedenken gegen einen dauerhaften Ausschluss der Erwerbstätigkeit von Staatsangehörigen sicherer Herkunftsstaaten, vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AufenthG, § 60a AufenthG (Stand: März 2016), Rn. 77; Bruns, in: Hofmann (Hrsg.), Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 60a AufenthG, Rn. 61, führen zu keinem anderen Ergebnis. Selbst wenn entsprechende Bedenken im Einzelfall berechtigt wären, würde für den vorliegenden Antrag das Rechtschutzbedürfnis fehlen. Denn sollte sich der Ausschluss - insbesondere im Zeitablauf - als verfassungs- oder europarechtswidrig darstellen, insbesondere weil eine zeitnahe Abschiebung des Antragstellers nicht möglich ist, stünde es dem Antragsteller frei, seine Rechte gegenüber derjenigen Behörde, die über die Zulassung der Erwerbstätigkeit zu entscheiden hat, geltend zu machen. Soweit der Antragsteller mit seinem Hauptantrag schließlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die in Ziffer 6 des streitgegenständlichen Bescheides erfolgte Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 7 AufenthG begehrt, ist der Antrag ebenfalls unzulässig. Mit Blick auf die im Gesetz festgelegte Abhängigkeit des Wirksamwerdens der Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots vom Eintritt der Bestandskraft der asylrechtlichen Statusentscheidung gemäß § 11 Abs. 7 Satz 2 AufenthG fehlt dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis für seinen dahingehenden Antrag, da das Einreise- und Aufenthaltsverbot noch gar nicht wirksam ist, vgl. Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 22. Juli 2016 - A 2 K 2113/16 - juris, Rn. 16 m. w. N. Auch mit seinem ersten Hilfsantrag hat der Antragsteller keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, da die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid vom 5. April 2017 nicht bereits kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat. Auch insoweit bedarf es keiner Entscheidung, ob der Antragsteller seinen Asylantrag nach Erlass des streitgegenständlichen Bescheides mit der Folge zurücknehmen konnte, dass das Verfahren hätte eingestellt werden müssen. Denn nach § 75 Abs. 1 AsylG hat die Klage gegen Entscheidungen nach dem AsylG nur in den Fällen des § 38 Abs. 1, sowie der §§ 73, 73b und 73c AsylG aufschiebende Wirkung. Durch die §§ 73 ff. AsylG ist das Erlöschen einer zuvor erlangten Rechtsstellung geregelt, während von § 38 Abs. 1 AsylG nur die "sonstigen" Fälle erfasst werden, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt. Während die erstgenannten Vorschriften erkennbar abweichende Fallkonstellationen erfassen, regelt auch die letztgenannte Vorschrift die vorliegende Fallkonstellation nicht. Insoweit kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Schließlich hat der Antragsteller auch mit seinem zweiten Hilfsantrag - mit dem er sich im Wesentlichen darauf beruft, die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots sei rechtsfehlerhaft erfolgt - keinen Erfolg. Der Antrag ist jedenfalls unbegründet, da die Befristungsentscheidung sich als rechtmäßig erweist. Das Bundesamt hat die Sperrfrist auf 30 Monate und damit auf die Mitte des nach § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG geltenden Rahmens festgesetzt. Sind - wie im vorliegenden Fall - keine besonderen Umstände ersichtlich, die eine abweichende Befristung nahe legen könnten, ist diese Feststellung nicht zu beanstanden, vgl. Verwaltungsgericht Oldenburg, Beschluss vom 2 Oktober 2015 - 5 B 3636/15 - juris, Rn. 41; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 2. Oktober 2015 - 19a L 1818/15.A - juris, Rn. 9. Der Einwand des Antragstellers, aus Ziffer 11.1.4.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26. Oktober 2009 ergebe sich demgegenüber, dass die Frist bei Abschiebungen ohne vorherige Ausweisung im Regelfall 2 Jahre betragen solle, greift nicht durch. Zweifelhaft ist bereits, ob diese Verwaltungsvorschrift auch im Geschäftsbereich des Bundesamts Geltung beansprucht. Überdies sind Verwaltungsvorschriften grundsätzlich keine Gesetze im materiellen Sinne. Auch eine Bindung an eine tatsächlich ausgeübte Verwaltungspraxis, vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 23. April 2003 - 3 C 25/02 - juris, Rn. 17 f.; Oberverwaltungsgericht Lüneburg, Beschluss vom 23. Januar 2014 - 8 LA 144/13 - juris, Rn. 12, die im vorliegenden Fall eine abweichende Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gebieten könnte, ist nicht anzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren ohne sachlichen Grund von einer zuvor geübten ständigen Verwaltungspraxis abgewichen ist, sind nicht ersichtlich. Denn nach den Erfahrungen des Einzelrichters aus einer Vielzahl vergleichbarer Verfahren entspricht es der ständigen Praxis des Bundesamts, das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot im Falle abgelehnter Asylbewerber, die keine schutzwürdigen Belange geltend machen können, auf 30 Monate ab dem Tag einer eventuellen Abschiebung zu befristen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.