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Urteil

9 K 1850/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0707.9K1850.16.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v. H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v. H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d : Der Kläger besucht das Abendgymnasium B. seit dem Jahre 2009. Er beantragte am 11. März 2016 mündlich und am 13. März 2016 schriftlich seine Beurlaubung für das Sommersemester 2016. Zur Begründung führte er aus, das Schulministerium weise in seinem Bildungsportal auf die Beurlaubungsmöglichkeit hin. Eine zeitliche Festlegung werde nicht genannt; eine Begründung werde nicht gefordert. Auch die Broschüre "Schulische Weiterbildung in Nordrhein-Westfalen" der Städteregion B. enthalte keine zeitliche Beschränkung. Weiterhin werde im Informationsblatt des Abendgymnasiums darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, sich für eine gewisse Zeit beurlauben zu lassen, jederzeit bestehe. Auf die Richtigkeit des Informationsblattes könne er vertrauen. Bekanntlich werde die Möglichkeit der Beurlaubung häufig am Abendgymnasium B. praktiziert. Dem Kläger wurde unter dem 17. März 2016 mitgeteilt, dass er nicht zur Abiturprüfung im Jahr 2016 zugelassen werden könne, weil er die Bedingungen gemäß 43 Abs. 4 APO-WbK nicht erfülle. Zu diesem Zeitpunkt befand er sich im sechsten Semester. Durch Bescheid vom 18. März 2016 lehnte der Schulleiter des Abendgymnasiums die beantragte Beurlaubung ab. Dagegen erhob der Kläger durch seine jetzigen Prozessbevollmächtigten am 7. April 2016 Widerspruch mit dem Vorbringen, er sei krankheitsbedingt im laufenden Semester nicht fähig, die volle Leistung zu erbringen. Dies betreffe zum einen die Fähigkeit, Wissen zu erlernen und aufzunehmen, als auch die Fähigkeit, erlerntes Wissen wiederzugeben. In seinem Schreiben vom 6. Juni 2016 listete er seine Fehlzeiten im fünften Semester und sechsten Semester auf. Beigefügt war eine ärztliche Bescheinigung des HNO-Facharztes Dr. C. vom 11. April 2016. Darin heißt es, bei dem Kläger liege eine ausgeprägte Allergie gegen früh blühende Bäume vor. In der Blüteperiode (März bis April bei schönem Wetter) sei die Leistungsfähigkeit durch starke allergische Symptome eingeschränkt. Den Widerspruch wies die Bezirksregierung L. durch Bescheid vom 7. Juli 2016, zugestellt am 8. Juli 2016, zurück. In der Begründung führte sie aus, § 9 Abs. 6 APO-WbK verweise auf § 43 Abs. 4 SchulG NRW "(bis zum 31. Juli 2015 Abs. 3)". Eine nähere Bestimmung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" enthalte das Schulgesetz nicht. Soweit eine Allergie gegen früh blühende Bäume geltend gemacht werde, sei den Ausführungen nicht zu entnehmen, dass eine solche Allergie eine Erkrankung darstelle, die zu einer Schulunfähigkeit für einen längeren Zeitraum führe. Zwar würden Fehlzeiten nachgewiesen, jedoch handele es sich dabei um Krankheitszeiten, die sich über einen Zeitraum von nur wenigen aufeinanderfolgenden Tagen erstreckten. Zudem seien für das in Rede stehende Sommersemester insgesamt nur neun komplette Fehltage angefallen. Die Schule habe das ihr eröffnete Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Es läge kein atypischer Fall vor, der Anlass geben würde, das Ermessen anders auszuüben. Der Kläger hat am 8. August 2016 Klage erhoben. Er macht geltend, er habe seine Beurlaubung wegen seiner krankheitsbedingten starken Einschränkungen der Leistungsfähigkeit im Zeitraum Februar und März beantragt. Wegen dieser habe er die Vorabiturklausuren in diesem Zeitraum nicht mitschreiben können. Die Erkrankung stelle einen wichtigen Grund im Sinne von § 9 Abs. 6 APO-WbK i.V.m. § 43 Abs. 4 SchulG NRW dar. Bei seiner extremen Pollenallergie handelt es sich um eine gesundheitliche Beeinträchtigung, die dazu führe, dass er über einen längeren Zeitraum schulunfähig sei. Dies habe der behandelnde Arzt in seinem Attest bestätigt. Darüber hinaus sei die Beurlaubung bei anderen Studierenden sogar auf mündlichen Antrag und ohne Angaben von Gründen erfolgt. Den Gleichheitsgrundsatz und den Vertrauensschutz habe der Beklagte bei seiner Ermessensentscheidung offenkundig nicht berücksichtigt. Es sei schon seit längerem Schüler des Abendgymnasiums B. , habe aber noch nie davon gehört, dass eine Beurlaubung nur nach Vorlage von konkreten Gründen möglich sei. Auch das Abendgymnasium L. frage in seinem Internet-Vordruck eines Antrags auf Beurlaubung nicht nach einer Begründung. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Schulleiters des Abendgymnasiums B. vom 18. März 2016 und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L. vom 7. Juli 2016 zu verpflichten, ihn für das Sommersemester 2016 zu beurlauben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, es liege kein wichtiger Grund für eine Beurlaubung vor. Das Ermessen sei rechtmäßig ausgeübt worden. Wenn der Kläger die Beurlaubung für das ganze Semester anstrebe, müsse er das mittels Attest begründen. Soweit der Kläger geltend mache, er habe bereits die Vorabiturklausuren im Februar/März 2016 nicht mitschreiben können, sei darauf hinzuweisen, dass er alle Vorabiturklausuren geschrieben habe, teils an extra eingerichteten Nachschreibeterminen. Die Kammer hat durch Beschluss vom 8. Mai 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt. In dem Erörterungstermin vom 20. Mai 2017 haben die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Sie haben darin übereingestimmt, dass die Auflistung im Schreiben des Prozessbevollmächtigten vom 6. Juni 2016 die Fehlzeiten des Klägers im Sommersemester 2016 enthält. Der Prozessbevollmächtigte hat ausgeführt, der Kläger sei davon ausgegangen, dass die Beeinträchtigungen wieder so zahlreich sein würden wie im Sommersemester 2015. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach‑ und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagtenvertreterin sowie der Bezirksregierung L. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Die Klage, über die gemäß § 101 Abs. 2 VwGO im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden werden kann, ist zulässig, aber unbegründet. Insbesondere besteht das erforderliche Rechtsschutzinteresse, weil im Falle einer Beurlaubung für das Sommersemester 2016 dieses gemäß § 9 Abs. 2 Satz 2 APO-WbK nicht auf die Höchstverweildauer angerechnet würde. Der Bescheid des Schulleiters vom 18. März 2016 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. vom 7. Juli 2016 sind aber rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO), weil ein Anspruch auf die beantragte Befreiung nicht besteht. Grundlage eines Anspruchs auf Beurlaubung ist § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW. Danach kann die Schulleiterin oder der Schulleiter Schülerinnen und Schüler auf Antrag der Eltern aus wichtigem Grund u. a. bis zur Dauer eines Schuljahres vom Unterricht beurlauben. Dass § 9 Abs. 6 Satz 1 APO-WbK in seinem Klammerzusatz: "§ 43 Abs. 3 SchulG" die durch Gesetz vom 25. Juli 2015 stattgefundene Einfügung des heutigen Abs. 3 in den § 43 und Umbenennung von dessen bisherigen Abs. 3 in Abs. 4 redaktionell noch nicht erfasst, ist angesichts des Vorrangs des formell-materiellen Gesetzes unerheblich. Bei der Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinne des § 43 Abs. 4 Satz 1 SchulG NRW ist in den Blick zu nehmen, dass damit eine Ausnahme von der sich aus Art. 8 Abs. 2 Satz 1 NRWVerf ergebenden Schulpflicht gerechtfertigt werden soll. Die Auslegung hat daher im Lichte der Grundrechte restriktiv dahin zu erfolgen, dass ein wichtiger Grund anzunehmen ist, wenn die Durchsetzung der Pflicht zur Teilnahme eine grundrechtlich geschützte Position des Kindes und/oder seiner Eltern unzumutbar verletzen würde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 2007 - 19 A 2705/06 -, juris für eine Befreiung nach § 43 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW a.F.; OVG NRW, Urteil vom 15. November 1991 - 19 A 2198/91 -, betr. eine Befreiung nach § 11 der früheren Allgemeinen Schulordnung NRW. Davon ist im Falle des Klägers nicht auszugehen, weil die Ablehnung der Beurlaubung ihn weder unzumutbar in seinem Recht auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit nach Art. 2 Abs. 1 GG noch in seinem Recht auf körperliche Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verletzt. Zwar ist nicht auszuschließen, dass auch unabhängig von Erholungsmaßnahmen nach Nr. 3.5 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 29 Mai 2015 "Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen" gesundheitliche Umstände im Einzelfall einen wichtigen Grund ausmachen können. Dies setzt aber voraus, dass eine Leistungsunfähigkeit besteht, welche den Schulbesuch, insbesondere die Ablegung von Prüfungen und die Befassung mit versäumtem Unterrichtsstoff unmöglich macht. Für die Beurteilung, ob diese die Beurlaubung rechtfertigt, muss auch deren Zeitraum in den Blick genommen werden. Vgl. zu Letzterem: Jehkul in Schulgesetz Nordrhein-Westfalen, Gesamtkommentar, Stand: November 2016, § 43 Erl. 3.1 Eine Verhinderung von Prüfungsleistungen hat bezogen auf das Sommersemester 2016 nicht vorgelegen. Der Kläger konnte die Vorabiturklausuren schreiben, teilweise geschah dies an gesondert eingerichteten Terminen. Des Weiteren fehlt es an dem Nachweis einer Leistungsunfähigkeit durch ein fachärztliches Attest, welche einer Befassung mit dem Unterrichtsstoff der versäumten neun sowie der drei teilweise versäumten Unterrichtstage entgegengestanden haben könnte. Aus dem Attest des HNO-Facharztes Dr. C. ergeben sich dafür keine Hinweise, da lediglich eine witterungsabhängige erhebliche Leistungseinschränkung von März bis April attestiert wird. Angesichts der Nichteröffnung des Ermessens kommt es weder auf den Gleichbehandlungsgrundsatz noch auf Vertrauensschutzgesichtspunkte an. Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hat bei dann gebundenen Entscheidungen in der Regel keine selbstständige Bedeutung. Zwar kann in extremen Ausnahmefällen ein gebundener Eingriffsverwaltungsakt trotz Vorliegens seiner tatbestandlichen Voraussetzungen aus Gründen des Übermaßverbotes rechtswidrig sein. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. März 1991 - 1 B 10.91 -, juris. Der Frage, ob dieser Grundsatz auf die hier gegebene Verpflichtungskonstellation übertragbar ist, braucht indes nicht nachgegangen zu werden, weil es jedenfalls angesichts des beantragten Beurlaubungszeitraums angezeigt ist, einen qualifizierten Grund vorauszusetzen. Eine abweichende Beurteilung ist im Übrigen nicht mit Blick auf das nach Schluss der Sitzung vom 7. Juli 2017 eingegangene Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 10. Juli 2017 geboten. Denn auch sein Vorbringen, dass er mehr als ein Drittel der regulären 33 Schultage im Sommersemester 2016 krankheitsbedingt versäumt habe, rechtfertigt für sich gemessen an den zuvor dargestellten Anforderungen nicht die Beurlaubung für diesen Zeitraum. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der an einen wichtigen Grund für eine Beurlaubung zu stellenden Anforderungen zugelassen.