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Urteil

1 K 931/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0810.1K931.17.00
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Leitsätze

Es ist rechtlich unbedenklich, dass das MIK NRW von der Gewährung von Altersteilzeit an Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte absieht

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist rechtlich unbedenklich, dass das MIK NRW von der Gewährung von Altersteilzeit an Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte absieht Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der Kläger, der am 11. September 2017 sein 60. Lebensjahr vollendet, steht als Kriminaloberrat bei dem Polizeipräsidium (PP) Aachen im Dienst des Beklagten. Am 1. September 2016 stellte er den Antrag, vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2019 den Dienst in Altersteilzeit zu verrichten. Im sog. Blockmodell wolle er vom 1. Oktober 2017 bis zum 30. September 2018 zu 100 % Dienst verrichten und vom 1. Oktober 2018 bis zum 30. September 2019 freigestellt werden. Auf Anfrage des PP Aachen teilte das Ministerium für Inneres und Kommunales (MIK) NRW durch Erlass vom 2. November 2016 mit, dass im Rahmen der Dienstrechtsmodernisierung die Regelung des § 66 LBG NRW zur Altersteilzeit entfristet worden sei. Im Jahr 2002 habe die Landesregierung allerdings beschlossen, die Altersteilzeit im Landesdienst grundsätzlich auf den Lehrerbereich zu beschränken und im Übrigen von der Anwendung der Vorschrift in der Landesverwaltung abzusehen. Der entsprechende Beschluss sei mit Erlass vom 7. Oktober 2002 ‑ 24‑1.66-33/02 ‑ bekanntgegeben worden. Wie mit Erlass vom 17. Oktober 2007 ‑ 45.2-26.04.01-R ‑ dargestellt, habe das Finanzministerium durch die Richtlinien zur Haushalts- und Wirtschaftsführung (HWf) seit 2004 fortlaufend klargestellt, dass der Kabinettsbeschluss fortgelte. Einen entsprechenden Hinweis enthielten auch die HWf 2016. An der Rechtslage habe sich für den Polizeivollzugsdienst somit nichts geändert. Mit Verfügung vom 8. Dezember 2016, die der Gleichstellungsbeauftragten mit der Bitte um Mitzeichnung bekanntgegeben wurde, bat der Polizeipräsident des PP Aachen den örtlichen Personalrat um Zustimmung zur beabsichtigten Ablehnung der Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell. Unter Hinweis auf die Erlasslage und die davon umfassten HWf des Finanzministeriums führte er aus, dass die Gewährung von Altersteilzeit für Polizeivollzugsbeamtinnen und ‑beamte auch nach der neuen, zu § 78d LBG NRW a.F. identischen Rechtslage des § 66 LBG NRW nicht möglich sei. Der Personalrat äußerte sich zu dem Antrag nicht. Durch Bescheid vom 23. Januar 2017 lehnte das PP Aachen den Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit ab. Polizeivollzugsbeamte könnten nach der Entscheidung des MIK NRW auch nach Änderung des Landesbeamtengesetzes im Jahr 2016 weiterhin keine Altersteilzeit beanspruchen. Bereits am 7. Oktober 2002 habe die Landesregierung beschlossen, wegen der verschlechterten hauswirtschaftlichen Rahmenbedingungen in der Landesverwaltung für zunächst fünf Jahre von der Anwendung der Altersteilzeit gemäß § 78d LBG NRW in der damaligen Fassung abzusehen. Mit Erlass vom 17. Oktober 2007 habe das Innenministerium NRW diese Entscheidung unbefristet bestätigt. Zudem habe das Finanzministerium seit 2004 durch die HWf fortlaufend klargestellt, dass der Kabinettsbeschluss fortgelte. Gemäß den HWf für das Jahr 2007 (Nr. 9.2 Altersteilzeit), die das Innenministerium durch Erlass vom 16. Februar 2007 in seinem Geschäftsbereich mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bekanntgemacht habe, gälte für Beamtinnen und Beamte der Ausschluss von der Altersteilzeit bis auf Weiteres fort. § 66 LBG NRW in der aktuellen Fassung weise inhaltlich keine Änderungen zu der Vorgängerregelung des § 78d LBG NRW auf. Mit Einzelerlass vom 2. November 2017 habe das MIK NRW mitgeteilt, dass bezogen auf den Fall des Klägers an der Erlasslage bezüglich der Altersteilzeit für Polizeivollzugsbeamte festzuhalten sei. Das Ministerium als oberste Dienstbehörde habe damit von seinem Recht nach § 66 Abs. 3 LBG NRW Gebrauch gemacht, von der Anwendung der Vorschrift ganz abzusehen oder sie auf bestimmte Verwaltungsbereiche oder Beamtengruppen zu beschränken. Der Personalrat sei gemäß § 72 Abs. 1 Nr. 13 LPVG NRW um Zustimmung zu der beabsichtigten Ablehnung gebeten worden. Da er sich nicht geäußert habe, gelte die Maßnahme gemäß § 66 LPVG NRW als gebilligt. Der Kläger hat am 21. Februar 2017 Klage erhoben, mit der er weiterhin die Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell begehrt. Er führt aus, oberste Dienstbehörde sei gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW das MIK NRW. Es sei nicht ersichtlich, dass dieses Ministerium eine Regelung im Sinne von § 66 Abs. 3 LBG NRW getroffen habe. Die Entscheidung der Landesregierung aus dem Jahr 2002 sei auf fünf Jahre befristet gewesen. Die Richtlinien des Finanzministeriums für die Haushalts- und Wirtschaftsführung stellten keine Entscheidung seiner obersten Dienstbehörde dar. Auch im Erlass des MIK NRW vom 2. November 2016 sei keine Entscheidung des Ministeriums zu sehen, von der Anwendung des § 66 LBG NRW grundsätzlich abzusehen. Er enthalte lediglich einen Verweis auf den Beschluss der Landesregierung und die Richtlinien des Finanzministeriums, in denen seit 2004 fortlaufend klargestellt werde, dass der Kabinettsbeschluss aus dem Jahr 2002 fortgelte. Das Finanzministerium sei aber nicht befugt, über die Fortgeltung eines Beschlusses der Landesregierung im Bereich des MIK NRW zu entscheiden. Eine eigene Entscheidung des MIK NRW sei in dem Schreiben vom 2. November 2016 nicht zu sehen. Im Übrigen sei in der Rechtsprechung anerkannt, dass auch die oberste Dienstbehörde nicht völlig voraussetzungslos von einer Anwendung der Vorschrift des § 66 LBG NRW absehen dürfe. Vielmehr müssten personalwirtschaftliche Belange vorliegen, die ein generelles Absehen von dieser Vorschrift rechtfertigen könnten. Derartige Belange seien nicht ersichtlich. Der Kläger beantragt, den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des PP Aachen vom 23. Januar 2017 zu verpflichten, über seinen Antrag auf Gewährung von Altersteilzeit vom 1. September 2016 erneut unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er wiederholt und vertieft die Ausführungen aus dem angefochtenen Bescheid und weist darauf hin, dass gemäß Anlage 6 Ziffer 7 der Mittelzuweisungserlasse aus den Jahren 2016 und 2017 Altersteilzeit für Beamtinnen und Beamte nicht mehr gewährt werden dürfe. Diese Anlage beziehe sich ausschließlich auf das Kapitel 03110 des Haushaltsplans, das die Polizeieinrichtungen des Landes betreffe. Von einem generellen Absehen der Vorschrift des § 66 Abs. 1 LBV NRW könne damit nicht ausgegangen werden. Das Absehen sei auch nicht voraussetzungslos, weil das MIK NRW auf die aktuelle Personalsituation der Polizei reagiere und dem Personalabbau entgegenwirken wolle. Hierbei handele es sich um eine von mehreren Maßnahmen der Landesregierung für mehr innere Sicherheit. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Personalakten und Verwaltungsvorgänge verwiesen. Entscheidungsgründe: Der Einzelrichter kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten hierauf überstimmend verzichtet haben, vgl. § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Gewährung von Altersteilzeit im Blockmodell; der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig, vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Gemäß § 66 Abs. 1 LBG NRW in der Fassung vom 14. Juni 2016 (GV.NRW. S. 310) kann Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestands erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als Altersteilzeit mit der Hälfte der in den letzten fünf Jahren vor Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich zu leistenden Arbeitszeit bewilligt werden, wenn 1. die Beamtin oder der Beamte das 55. Lebensjahr vollendet hat, die Dauer der Altersteilzeitbeschäftigung darf dabei zehn Jahre nicht übersteigen, und 2. dringende dienstliche Belange nicht entgegenstehen. Die altersabhängigen Voraussetzungen gemäß Nr. 1 der Vorschrift werden vom Kläger erfüllt. Unabhängig von der Frage, ob im Fall des Klägers dringende dienstliche Belange iSv Nr. 2 entgegenstehen, kommt eine nach dieser Vorschrift mögliche Ermessensentscheidung nicht in Betracht, weil das MIK NRW als gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LBG NRW oberste Dienstbehörde der Polizei des Landes gemäß § 66 Abs. 3 LBG NRW von der Anwendung des Absatzes 1 dieser Vorschrift für Polizeivollzugsbeamtinnen und ‑beamte abgesehen hat. Diese Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie ergibt sich zunächst hinreichend bestimmt aus dem Erlass des MIK NRW vom 2. November 2016. Dieser Erlass bezieht sich ausdrücklich auf § 66 LBG NRW, die Nachfolgevorschrift des § 78d LBG NRW a.F. Das Ministerium stellt klar, dass der Beschluss der Landesregierung aus dem Jahr 2002, die Altersteilzeit im Landesdienst grundsätzlich auf den Lehrerbereich zu beschränken und im Übrigen von der Anwendung der Vorschrift in der Landesverwaltung abzusehen, gemäß den Richtlinien des Finanzministeriums zur Haushalts- und Wirtschaftsführung seit 2004 fortlaufend weitergelte. Dies gelte auch für das Jahr 2016, in dem die HWf in Anlage 2 Ziffer C 8.2 dies bestätigten. An der Rechtslage für den Polizeivollzugsdienst habe sich mit der neuen Regelung des § 66 LBG NRW nicht geändert. Es ist rechtlich unbedenklich, dass das MIK NRW als für die Landespolizeibehörden oberste Dienstbehörde Beschlüsse und Erlasse sowie Richtlinien von Landesinstitutionen wie dem Landeskabinett und dem Finanzministerium NRW in seine Erlasse einbezieht. Hierdurch macht sich das Ministerium diese Entscheidungen zu Eigen und gibt sie als solche in seinem Geschäftsbereich verbindlich vor. Die auf § 66 Abs. 3 LBG NRW gestützte Entscheidung des MIK NRW, für Polizeivollzugsbeamtinnen und -beamte von der Gewährung von Altersteilzeit abzusehen, ist gleichfalls nicht zu beanstanden. Sie entspricht der Rechtslage, die zuvor verfassungsrechtlich unbedenklich in § 78d Abs. 3 LBG NRW a. F. geregelt war. Sie soll der Landesverwaltung eine Handhabung der Altersteilzeit eröffnen, die dem finanziellen Handlungsspielraum des Landes Rechnung trägt und den personalwirtschaftlichen Belangen der einzelnen Verwaltungsbereiche gerecht wird. Sie korrespondiert mit der Organisationsgewalt des Dienstherrn, die sich durch ein weites organisationsrechtliches und personalwirtschaftliches Gestaltungsermessen auszeichnet. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2010 ‑ 6 A 3160/08 ‑, juris Rn. 18. Diese für § 78d Abs. 3 LBG NRW a. F. getroffenen Feststellungen gelten auch für die im Wesentlichen inhaltsgleiche Nachfolgevorschrift des § 65 Abs. 3 LBG NRW in der Fassung vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 310). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Juni 2010 ‑ 6 A 3160/08 ‑, a.a.O. Rn. 7. Es liegt auf der Hand und bedarf keiner näheren Erörterung, dass auch die hinsichtlich der Möglichkeit des Absehens von der Altersteilzeit wortgleiche Vorschrift des § 66 Abs. 3 LBG NRW in der geltenden Fassung des Dienstrechtsmodernisierungsgesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, 642) keinen verfassungsrechtlichen Bedenken unterliegt. Dass die Voraussetzungen für ein Absehen von der Anwendung des § 66 Abs. 1 LBG NRW tatsächlich vorliegen, hat das PP Aachen in dem Schriftsatz vom 13. April 2017 hinreichend verdeutlicht; zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.