Urteil
3 K 654/15
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:0822.3K654.15.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst zu tragen haben, werden den Klägern als Gesamtschuldner auferlegt. T a t b e s t a n d: Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Baugenehmigung, mit der die Beklagte den Beigeladenen eine Genehmigung zur Nutzungsänderung eines ehemaligen Büros mit Lagerflächen für ein Archiv in zwei Wohneinheiten erteilt hat. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kläger und die Beigeladenen sind Grundstücksnachbarn. Ihre Grundstücke liegen an der Q.---------straße inmitten der Ortslage S. der Stadt A. . Die Grundstücke werden von keinem Bebauungsplan erfasst. Im Flächennutzungsplan sind die Grundstücke der Beteiligten als Wohnbaufläche dargestellt, die angrenzenden Flächen als Dorfgebiet bzw. gemischte Baufläche. Tatsächlich befindet sich zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung beidseits der Q.---------straße nach übereinstimmenden Angaben der Beteiligten ausschließlich Wohnbebauung. Die Kläger erwarben am 19. Juni 1995 das Grundstück G1 mit der postalischen Anschrift Q.---------straße X in A. . Zu diesem Zeitpunkt war das Grundstück mit einem Einfamilienhaus und einer grenzständigen Garage zur Nachbargrundstück der Beigeladenen bebaut. Im Jahre 2003/2004 erweiterten sie aufgrund der ihnen erteilen Baugenehmigung vom 4. Dezember 2003 des Kreises Euskirchen als Funktionsvorgänger der Beklagten ihr Einfamilienhaus. Hierzu bauten sie die grenzständige Garage als Küche um und erweiterten das Wohngebäude im hinteren Bereich um einen weiteren Wohnraum. Entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze zum Grundstück der Beigeladenen bauten sie eine überdachte Terrasse mit einer Länge von 5,35 m an. Die Beigeladenen sind Eigentümer des Grundstücks G 2 , das nordöstlich an das Grundstück der Kläger angrenzt. Auf dem Grundstück der Beigeladenen errichtete ein Rechtsvorgänger der Beigeladenen aufgrund einer ihm vom Kreis F. erteilten Baugenehmigung vom 23. Oktober 1967 eine zweigeschossige Lagerhalle für seinen Dachdeckerbetrieb. Nach der Baubeschreibung soll die Zwischendecke in Stahlbeton ausgeführt werden und ist eine Dacheindeckung mit Welleternitplatten vorgesehen. Nach einer offenbar zwischenzeitlich erfolgten Grundstücksteilung steht das ca. 8,70 m breite und 15,60 m tiefe Gebäude grenzständig zum Grundstück der Kläger. Unter dem 27. März 2000 erteilte der Kreis F. einer Rechtsvorgängerin der Beigeladenen die Genehmigung zur Nutzungsänderung der ehemaligen Lagerhalle in ein Büro mit Lagerflächen für ein Archiv. Dabei war im Erdgeschoss des Gebäudes im vorderen straßenseitigen Bereich ein Lagerraum von ca. 41,48 qm vorgesehen, während der übrige, straßenabgewandte Bereich für die Büronutzung dargestellt ist. Hierzu wurden im Erdgeschoss Zwischenwände eingezogen, um mehrere Büros und einen Besprechungsraum sowie eine Teeküche und ein WC mit Dusche einzurichten. Im Obergeschoss war eine Nutzung als Lager/Archiv vorgesehen, wobei teilweise eine neue Holzbalkendecke in das Obergeschoss eingezogen wurde. Die Beklagte erteilte den Klägern unter dem 11. März 2015 die hier streitbefangene Baugenehmigung zur Nutzungsänderung des Bürogebäudes in zwei Wohneinheiten. Nach den Bauzeichnungen wird im früheren Bürotrakt die Innenaufteilung verändert durch Versetzen von Innenwänden als Ständerwerk mit Beplankung. Im ehemaligen Lagerraum im Erdgeschoss wurde eine zweite Wohneinheit gebildet unter Einbau einer Treppe ins Obergeschoss, Schließung eines dort vorhandenen Luftraums durch eine Holzbalkendecke und Einbau einer Hauseingangstür anstelle des früheren Eingangstors. Das straßenseitige Fenster wurde verkleinert. Das Obergeschoss erhielt eine neue Aufteilung durch Wände in beplanktem Ständerwerk. Im Dach wurde in einer Entfernung von 2,30 m zur Grundstücksgrenze zum klägerischen Grundstück ein Dachflächenfenster in einer Größe von 90 cm x 90 cm cm eingebaut. Die Kläger haben gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung am 10. April 2015 Klage erhoben, zu deren Begründung sie ausführen, das Vorhaben der Beigeladenen füge sich nicht in die vorhandene Bebauung ein. Außerdem verstoße es gegen die Abstandflächenvorschrift des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen. Infolge des Funktionswechsels von einer Büronutzung in eine Wohnnutzung sei der Bestandsschutz des Gebäudes erloschen mit der Folge, dass dem Vorhaben die Begünstigung des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW nicht zugutekommen könne. Die Nutzungsänderung beeinträchtige sie erheblich in ihren Nachbarrechten. Es handele sich um eine intensivere Nutzung als die vormalige Büronutzung, die auf die Zeit von 8:00 bis 17:00 werktags beschränkt gewesen sei. Durch den fehlenden Sozialabstand ergäben sich akustische Störungen sowie die Möglichkeit unerwünschten Mithörens. Außerdem erhielten die Beigeladenen von ihrem Grundstück aus Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück. Im Baugenehmigungsverfahren, an dem sie als Nachbarn nicht beteiligt gewesen seien, sei weder der Brandschutz noch die Standsicherheit ordnungsgemäß nachgewiesen worden. Die Beklagte habe auch versäumt, ein Asbestgutachten einzuholen. Die in den Bauzeichnungen enthaltenen Bemaßungen seien fehlerhaft; so betrage die Wohnraumhöhe im Obergeschoss nicht 2,41 m, sondern nur 2,20 m. Die Kläger beantragen, die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 11. März 2015 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht er sich auf den Inhalt der angefochtenen Baugenehmigung. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt. Sie treten der Klage entgegen und sind der Auffassung, die ihnen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung sei rechtmäßig. Das Verfahren ist durch Beschluss der Kammer vom 24. Mai 2017 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Klage ist unbegründet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. März 2015 verletzt die Kläger nicht in ihren subjektiv-öffentlichen Nachbarrechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Ein nachbarliches Abwehrrecht und damit ein Rechtsanspruch auf Aufhebung einer erteilten Baugenehmigung stehen einem Nachbarn nur dann zu, wenn eine Baugenehmigung nicht nur objektiv rechtswidrig ist, sondern durch den Rechtsverstoß zugleich eine Verletzung von nachbarlichen Rechten erfolgt. Letzteres ist nur dann der Fall, wenn eine Norm verletzt ist, die zumindest auch dem Schutz des Nachbarn zu dienen bestimmt ist, mithin nachbarschützende Wirkung hat. Daran fehlt es hier. Das zugelassene Bauvorhaben der Beigeladenen verstößt weder gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauplanungsrechts noch gegen solche des Bauordnungsrechts oder sonstige nachbarschützende Vorschriften. In bauplanungsrechtlicher Hinsicht ist das Vorhaben der Beigeladenen nach § 34 des Baugesetzbuches (BauGB) zu beurteilen, da es innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils S. der Stadt A. verwirklicht werden soll und das Antragsgrundstück nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans gemäß § 30 BauGB gelegen ist. Dabei kommt es für die Entscheidung nicht darauf an, ob die nähere Umgebung desAntragsgrundstücks nach § 34 Abs. 1 oder Abs. 2 BauGB zu qualifizieren ist. Für den Fall, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) entsprechen sollte, beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens des Beigeladenen nach seiner Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig wäre; auf die nach der Verordnung ausnahmsweise zulässigen Vorhaben ist § 31 Abs. 1, im Übrigen ist § 31 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. Die nähere Umgebung des Antragsgrundstücks ist durch Wohnbebauung gekennzeichnet und ist damit zumindest als allgemeines, wenn nicht reines Wohngebiet zu qualifizieren. Eine Wohnnutzung, wie sie hier durch den Beigeladenen zur Genehmigung gestellt worden ist, gehört sowohl in einem reinen Wohngebiet (vgl. § 3 Abs. 2 BauNVO) als auch in einem allgemeinen Wohngebiet (vgl. § 4 Abs. 2 Ziffer 1 BauNVO) zu den allgemein zulässigen Nutzungsarten. Ist die Eigenart der Umgebung des Baugrundstücks nach § 34 Abs. 1 BauGB zu qualifizieren, entfaltet die Vorschrift nachbarschützende Wirkung nur über das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens verankerte Rücksichtnahmegebot. Für die Annahme einer Rücksichtslosigkeit in diesem Sinne reicht es nicht aus, dass das Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzu kommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebungsbebauung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Umgebung vorhandene Bebauung vermissen lässt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Februar 1997 – IV C 22.75 ‑, BVerwGE 52, 122 ff., und Beschluss vom 13. Februar 1981 – 4 B 14/81 ‑, BRS 38 Nr. 82; OVG NRW, Beschluss vom 9. Februar 2009 – 10 B 1713/08 -, BauR 2009, 775 ff. = juris Rdnr. 7. Soweit die Kläger vortragen mit ihrem Vortrag, das Vorhaben füge sich nicht ein, meinen, es passe weder nach dem Maß der baulichen Nutzung noch der überbaubaren Grundstücksfläche in die nähere Umgebung, übersehen sie, dass es bei dem Vorhaben um eine Nutzungsänderung eines bestehenden Gebäudes geht, dessen Korpus nicht verändert werden soll und das in den vergangenen Jahrzehnten gewerblich bzw. als Büro für freiberufliche Zwecke genutzt worden ist. Damit kommt es hinsichtlich dieser Kriterien zu keinen Veränderungen im Hinblick auf den bisherigen Zustand, wobei das auf dem Grundstück der Beigeladenen befindliche Gebäude hinsichtlich der Bautiefe ein städtebaulicher Ausreißer war und ist, der allerdings nicht maßstabsbildend ist. Das Bauvorhaben des Beigeladenen verstößt aber auch im Übrigen nicht zu Lasten der Kläger gegen das Gebot der Rücksichtnahme. Das Gebot der Rücksichtnahme soll die bei Verwirklichung von Bauvorhaben aufeinanderstoßenden Interessen angemessen ausgleichen. Ob ein Vorhaben das Gebot der Rücksichtnahme verletzt, hängt im Wesentlichen von den jeweiligen konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann Rücksichtname verlangt werden. Umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. Für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles kommt es danach wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmeberechtigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Dementsprechend ist das Rücksichtnahmegebot verletzt, wenn unter Berücksichtigung der Schutzwürdigkeit der Betroffenen, der Intensität der Beeinträchtigung und der wechselseitigen Interessen das Maß dessen, was billigerweise noch zumutbar ist, überschritten wird. Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 – 4 C 22.75 ‑, a.a.O., und vom 28. Oktober 1994 – 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 mit weiteren Nachw. Die danach erforderliche Interessenabwägung zeigt, dass die Interessen des Beigeladenen an der Nutzungsänderung des bestehenden Gebäudes das Interesse der Kläger überwiegen. Für die Kläger gehen mit der Nutzungsänderung keine unzumutbaren Beeinträchtigungen einher. In der ihrem Grundstück zugewandten Gebäudewand sind keine Öffnungen vorhanden, so dass sich von dort aus keinerlei Einsichtnahmemöglichkeiten auf ihr Grundstück ergeben. Das zur Belüftung des Bades eingebaute Dachflächenfenster ist in einer solchen Höhe angebracht, dass von dort aus niemand auf das Nachbargrundstück sehen kann. Hinsichtlich der wahrnehmbaren Lebensäußerungen unterscheiden sich Büro- und Wohnnutzung der Art nach nur geringfügig. Allenfalls am Abend und an den Wochenenden ist durch die Aufnahme der Wohnnutzung mit Beeinträchtigungen zu rechnen, die allerdings nach Auffassung der Kammer den Klägern zumutbar sind. Die Kammer kann auch keinen Verstoß gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts feststellen. Insbesondere ist die - nachbarschützende - Vorschrift des § 6 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW) nicht verletzt. Die abstandflächenrechtliche Zulässigkeit der genehmigten Nutzungsänderung ergibt sich aus § 6 Abs. 15 BauO NRW. Die Voraussetzungen einer ausnahmsweisen Gestattung nach Satz 2 der Vorschrift liegen nach Auffassung der Kammer hier vor. Nach der Vorschrift des § 6 Abs. 15 BauO Satz 1 NRW sind bei Gebäuden, die ohne Einhaltung von Abstandflächen oder mit geringeren Tiefen der Abstandflächen als nach § 6 Abs. 5 und Abs. 6 BauO NRW bestehen, zulässig Änderungen innerhalb des Gebäudes (Ziffer 1.), Nutzungsänderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt (Ziffer 2.) oder Änderungen, wenn der Abstand des Gebäudes zu den Nachbargrenzen mindestens 2,50 m beträgt, ohne Veränderung von Länge und Höhe der diesen Nachbargrenzen zugekehrten Wände und Dachflächen und ohne Einrichtung neuer Öffnungen oder Vergrößerung bestehender Öffnungen in diesen Wänden und Dachflächen (Ziffer 3.). Darüber hinaus gehende Änderungen und Nutzungsänderungen - wie hier - können unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden (§ 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW). Dieser letztgenannten Gestattungsmöglichkeit liegt die Erwägung zugrunde, dass sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) eine Verpflichtung des Gesetzgebers ergebe, eine sozial gerechte Eigentumsordnung zu gewährleisten, die die Nutzung einer vorhandenen und verwertbaren Gebäudesubstanz nicht verhindert, wenn dem berechtigte und mehr als geringfügige Belange des Allgemeinwohls oder eines Nachbarn nicht entgegenstehen. Insbesondere sollen durch die Vorschrift des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW unbeabsichtigte Härten für den Eigentümer bereits vorhandener Bausubstanz vermieden werden, wenn die nach der Wertung des Gesetzgebers für den Regelfall auch bei bestehenden Gebäuden zu fordernden (Mindest-)Abstandflächen nicht eingehalten werden. Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) Beschlüsse vom 9. Mai 2015 - 2 A 2819/13 -, juris und vom 17. Juli 2012 - 2 A 2843/11 -, juris. Die Anwendbarkeit dieser Gestattungsmöglichkeit setzt allerdings voraus, dass das bestehende Gebäude in seiner Gebäudesubstanz nach wie vor bestandsgeschützt und deswegen zur Vermeidung unbeabsichtigter besonderer Härten für den Eigentümer abstandflächenrechtlich privilegierungswürdig ist. Das ist dann der Fall, wenn das Gebäude, um dessen Nutzungsänderung es geht, in seiner abstandflächenrechtlich relevanten Substanz dasselbe Gebäude sein muss, das in der Vergangenheit einmal formell oder jedenfalls materiell legal bzw. genehmigungsfähig gewesen ist. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 27. Januar 2015 - 7 A 351/13 -, juris, vom 9. März 2012 - 2 A 2732/10, juris, und vom 8. März 2007 - 7 A 3782/05, juris, Boeddinghaus/Hahn/Schulte/Radeisen, Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen, Kommentar, Loseblatt, Stand: März 2016, § 6 Rz 352a. In der obergerichtlichen Rechtsprechung ist geklärt, dass Bestandsschutz in diesem Sinne durch die Vorschrift des § 6 Abs. 15 BauO NRW konkretisiert wird, d.h. u.a. bauliche Änderungen nach Maßgabe der Sätze 1 und 2 der Vorschrift zulässt. Im Umkehrschluss sind bauliche Eingriffe in die Bausubstanz, die das Gebäude so erheblich verändern, dass das geänderte Gebäude nicht mehr mit dem alten ursprünglich bestandsgeschützten identisch ist, durch § 6 Abs. 15 BauO NRW nicht mehr gerechtfertigt. Hierfür hat die obergerichtliche Rechtsprechung Fallgruppen entwickelt, bei denen ein solcher Identitätsverlust eintreten kann. Das ist etwa der Fall, wenn der Eingriff in den vorhandenen Bestand so intensiv ist, dass er die Standfestigkeit des gesamten Bauwerks berührt, die Bausubstanz ausgetauscht wird oder die Baumaßnahmen sonst praktisch einer Neuerrichtung gleichkommen, wobei die tatrichterlich Würdigung im Einzelfall entscheidend bleibt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2014 - 2 A 2819/13 -, juris, Rz. 28 mit zahlreichen weiteren Nachweisen. Ausgehend von diesen Grundsätzen steht außer Frage, dass das Gebäude, für das eine Nutzungsänderungsgenehmigung beantragt worden ist, Bestandsschutz genießt. Für das ursprünglich als zweigeschossige Lagerhalle für einen Dachdeckerbetrieb errichtete Gebäude, war einem Voreigentümer der Beigeladenen durch den Kreis F. als Funktionsvorgänger der Beklagten mit Bauschein vom 23. Oktober 1967 eine Baugenehmigung erteilt worden. Mit Baugenehmigung vom 27. März 2000 war einem weiteren Voreigentümer der Beigeladenen unter Erteilung einer Abweichung von der Abstandflächenvorschrift des § 6 BauO NRW eine Genehmigung zur Nutzungsänderung der Lagerhalle in ein Büro nebst Lagerflächen für ein Archiv erteilt worden, wofür eine neue Holzbalkendecke und im Erdgeschoss Trennwände eingezogen worden waren. Wie sich aus einem Vergleich der Bauzeichnungen der Genehmigung vom 27. März 2000 und der streitbefangenen Baugenehmigung ergibt, ist das Gebäude in seinen Abmessungen unverändert geblieben. Im Inneren des Gebäudes sind die konstruktiven Teile nicht dergestalt geändert worden, dass der Bestandsschutz erloschen wäre. So ist im Erdgeschoss die Innenaufteilung lediglich geringfügig durch den Einbau bzw. das Versetzen von Wänden mit beplankten Ständerwerk und den Einbau einer weiteren Treppe zum Obergeschoss verändert worden. Fast das gesamte Dachgeschoss verfügte bereits vor der beantragten Nutzungsänderung über eine Geschossdecke, und zwar überwiegend als Beton- und teilweise als Holzbalkendecke. Zur besseren Ausnutzung des Obergeschosses ist der nach Abzug des (weiteren) Treppenhauses verbliebene Luftraum von 3,40 m x 4,12 m durch eine Holzbalkendecke geschlossen und weitere Trennwände aus beplanktem Ständerwerk eingezogen worden. Zur Belichtung des Badezimmers wurde ein Dachflächenfenster eingebaut. Diese geringfügigen Baumaßnahmen im Inneren, die ohne die Nutzungsänderung überwiegend nach § 6 Abs. 15 Satz 1 BauO NRW ohne weiteres zulässig gewesen wären, berühren weder die Standfestigkeit des Gebäudes im Ganzen noch wurde die Bausubstanz ausgetauscht. Es kann auch keine Rede davon sein, dass die Baumaßnahmen, die der Änderung der Innenaufteilung des Gebäudes dienen, einer Neuerrichtung gleichkommen. Infolgedessen ist der Bestandsschutz des Gebäudes nach Auffassung der Kammer nicht erloschen, der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 15 BauO NRW also eröffnet. Die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. März 2015 ist nach Auffassung der Kammer auch zu Recht auf die Vorschrift des § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW gestützt worden. Nach dieser Vorschrift können Änderungen und Nutzungsänderungen einer bestehenden baulichen Anlage, die die erforderlichen Abstandflächen nicht einhält, unter Würdigung nachbarlicher Belange und der Belange des Brandschutzes gestattet werden. Die von den Beigeladenen beantragte Nutzungsänderung eines Büros mit Lagerflächen für ein Archiv in zwei Wohneinheiten ist nach dieser Vorschrift genehmigungsfähig. Die Würdigung der nachbarlichen Belange und der Belange des Brandschutzes führt im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass die Nutzungsänderung Rechte der Kläger nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW nicht verletzt. Zu Unrecht rügen die Kläger in verfahrensrechtlicher Hinsicht, sie seien bei der Entscheidung der Beklagten über die Erteilung der Baugenehmigung nicht beteiligt worden. § 6 Abs. 15 Satz 2 gewährt den Grundstücksnachbarn nämlich kein eigenständiges Recht auf verfahrensmäßige Berücksichtigung seiner Belange. Drittschutz gegenüber Änderungen und Nutzungsänderungen bestandsgeschützter Gebäude vermittelt die Vorschrift vielmehr nur insoweit, als sie das Ermessen der zuständigen Behörde dahin bindet, solche Vorhaben nur unter Würdigung der nachbarlichen Belange gestatten zu können. Das ist (nur) dann der Fall, wenn bei der gebotenen Abwägung aller im konkreten Grenzverhältnis betroffenen wechselseitigen Belange dem Nachbarn die Nichteinhaltung der Abstandfläche objektiv zuzumuten ist. Hierfür ist eine am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierte Abwägung der Interessen des Bauherrn an der Nutzungsänderung seines Gebäudes mit der Schutzbedürftigkeit der nachbarlichen Interessen vorzunehmen. In diese Abwägung sind alle im konkreten Grenz- und Nachbarschaftsverhältnis betroffenen - wechselseitigen - Belange einzubeziehen. Eine derartige Abwägung hatte die Beklagte ausweislich des in den beigezogenen Verwaltungsvorgängen enthaltenen Aktenvermerks zur bauordnungsrechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens der Beigeladenen hinsichtlich der Vorschrift des § 6 Abs. 15 BauO NRW vorgenommen; das Ergebnis dieser Abwägung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ausgehend von den vorstehenden Grundsätzen ist den Klägern die Nutzungsänderung des ehemaligen Büros mit Lager für ein Archiv in zwei Wohneinheiten zumutbar. So ändern sich für die Kläger weder die Belichtungs-, Besonnungs- oder Belüftungsverhältnisse, da das streitbefangene Gebäude in seinen Abmessungen an der Grenze unverändert bleibt. Das Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen, das aufgrund einer Baugenehmigung des Kreises F. Ende der 1960er Jahre errichtet worden war, war zum Zeitpunkt des Erwerbs ihres Grundstücks durch die Kläger bereits an der Grenze vorhanden. In Kenntnis dieser besonderen Grundstückssituation, die sich nachteilig hinsichtlich Belichtung, Belüftung und Besonnung auf ihr Grundstück auswirkte, haben sie das Grundstück am 19. Juni 1995 erworben. Bei der gebotenen Abwägung ist ferner zu berücksichtigen, dass die Kläger ihr eigenes Grundstück im Grenzbereich zu den Beigeladenen, wenn auch nicht in der gleichen Bautiefe - unter Verringerung des gebotenen Sozialabstandes - intensiv zu Wohnzwecken ausnutzen, wie sich aus den beigezogenen Bauakten ihres Grundstücks ergibt. Das ursprünglich als Grenzgarage genehmigte und genutzte Gebäude ist - unter Erweiterung des Hauptgebäudes zum Garten hin - zu Wohnzwecken umgebaut worden. Hinter dem so erweiterten Wohngebäude befindet sich grenzständig eine Terrassenüberdachung. Ferner ist in die Abwägung einzustellen, dass das Gebäude auf dem Grundstück der Beigeladenen auch vor der Nutzungsänderung im hinteren Bereich als Büro genutzt wurde. Die Qualität dieser Nutzung ist vergleichbar einer Wohnnutzung, eine Änderung ergibt sich lediglich hinsichtlich der Nutzungszeiten, nämlich am Abend und Wochenende. Die damit einhergehende Nutzungsintensivierung erscheint allerdings den Klägern zumutbar. So ergeben sich aus dem Gebäude der Beigeladenen in den Ruhebereich des klägerischen Grundstücks keine unmittelbaren Einsichtnahmemöglichkeiten, da die Gebäudeabschlusswand an der Grenze über keine Öffnungen verfügt. Das Dachflächenfenster, das im Obergeschoss der Belichtung des Bades dient, ist in solchen Höhe angebracht, dass keine Möglichkeit besteht, durch dieses Fenster auf das Nachbargrundstück Einblick zu nehmen. Soweit die Kläger rügen, straßenseitig könne aus den Fenstern im Obergeschoss des Gebäudes der Beigeladenen aus in ihr Badezimmerfenster, das sich ebenfalls im straßenseitigen Bereich des Gebäudes befindet, eingesehen werden, sind sie darauf zu verweisen, ihrerseits durch Anbringung von Vorhängen derartige Einsichtmöglichkeiten auszuschließen. Eine abweichende Beurteilung ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Belangen des Brandschutzes, die in die nach § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW gebotene Abwägung mit einzustellen sind. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass die Würdigung der Belange des Brandschutzes nicht gleichzusetzen ist mit der Prüfung, ob sämtliche Anforderungen gewahrt sind, die tatbestandlich in den jeweiligen brandschutzrechtlichen Bestimmungen der Bauordnung benannt sind und die in dem hier durchgeführten vereinfachten Genehmigungsverfahren nicht geprüft werden. Die Vorschrift des § 6 Abs. 15 BauO NRW enthält nämlich keine ausdrückliche Bezugnahme auf die zum Brandschutz erlassenen Vorschriften der §§ 29 ff. BauO NRW. Die brandschutzrechtlichen Normen sind daher materiell nur insoweit nachbarschützend, als sie ein Übergreifen von Feuer auf angrenzende Grundstücke verhindern sollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2009 - 7 B 91/09 -, juris, Rz 27. Gemessen an diesen Grundsätzen steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass die Belange des Brandschutzes zu Gunsten des Grundstückes der Kläger hinreichend berücksichtigt worden sind. So ist ausweislich der Bauzeichnungen, die durch Grünstempel zum Bestandteil der Baugenehmigung gemacht worden sind, die Grenzwand als Brandwand, d.h. ohne Öffnungen zum Nachbargrundstück in F-90 auszuführen. Das Dachflächenfenster zur Belüftung des Bades im Obergeschoss hält den nach § 35 Abs. 5 BauO NRW notwendigen Mindestabstand zur Nachbargrenze ein. Unter Abwägung der vorstehenden Belange durfte daher die Beklagte das Vorhaben der Beigeladenen gemäß § 6 Abs. 15 Satz 2 BauO NRW zulassen. Auch die übrigen Einwände der Kläger gegen die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Nutzungsänderung können der Klage nicht zum Erfolg verhelfen. Soweit die Kläger rügen, im Baugenehmigungsverfahren sei weder der Brandschutz noch die Standsicherheit geprüft worden, genügt der Hinweis, dass diese Vorschriften des Bauordnungsrechts gemäß § 68 Abs. 1 Satz 4 BauO NRW nicht geprüft werden. Soweit sie sich gegen den Anbau eines "Wintergartens" und die Anlage einer überdachten Terrasse wenden, ist darauf zu verweisen, dass diese baulichen Anlagen ausdrücklich - wie sich aus einem entsprechenden Grüneintrag in den Bauvorlagen ergibt - nicht Gegenstand der streitbefangenen Baugenehmigung sind. Mit ihrem Einwand, die Wohnraumhöhe im Obergeschoss betrage nicht 2,41 m, sondern nur 2,20 m, rügen die Kläger eine Verletzung der Vorschrift des § 48 BauO NRW über die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen. Der Vorschrift, die im vereinfachten Genehmigungsverfahren im Übrigen nicht geprüft wird, kommt allerdings ersichtlich keine nachbarschützende Wirkung zu. Auch die Rüge, die Beklagte hätte im Genehmigungsverfahren die einschlägigen Vorschriften der Gefahrstoffverordnung missachtet und kein Asbestgutachten eingeholt, vermag der Klage nicht zum Erfolg zu verhelfen. Es trifft zwar zu, dass ein Nachbar sich auf die Rechtswidrigkeit einer Baugenehmigung mit Erfolg berufen kann, wenn sie die Errichtung einer baulichen Anlage unter Nutzung von Baustoffen gestattet, deren Verwendung nach den einschlägigen Vorschriften unzulässig sind. Nach Anhang XVII Nr. 6 der unmittelbar geltenden Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 ist u.a. die Verwendung von Erzeugnissen und Gemischen verboten, denen Asbestfasern absichtlich zugesetzt werden. Was unter "Verwendung" zu verstehen ist, wird in Art. 3 Nr. 24 der Verordnung im Einzelnen geregelt. Darunter fallen Verarbeiten, Formulieren, Verbrauchen, Lagern, Bereithalten, Behandeln, Abfüllen in Behältnisse, Umfüllen von einem Behältnis in andere, Mischen, Herstellen eines Erzeugnisses oder jeder andere Gebrauch. Ausgenommen von dem Verbot ist allerdings gemäß Anhang XVII der Nr. 6 Spalte 2 Nr. 2 die Verwendung von Erzeugnissen, die Asbestfasern gemäß Abs. 1 enthalten und die schon vor dem 1. Januar 2005 installiert waren. Diese Erzeugnisse sind weiterhin erlaubt, bis sie beseitigt werden oder bis ihre Nutzungsdauer abgelaufen ist. Gemessen daran, kann die Kammer zum einen nicht feststellen, dass die Beklagte mit ihrer Baugenehmigung vom 11. März 2017 den Einbau astbesthaltiger Stoffe zugelassen hätte. Es steht auch nicht fest, dass die bei der Errichtung des Gebäudes Ende der 1960er Jahre zur Dacheindeckung verwendeten Wellenternitplatten tatsächlich Asbest enthalten. Selbst wenn dies der Fall sein sollte, war zum damaligen Zeitpunkt die Verwendung derartiger asbesthaltiger Baustoffe nicht verboten; sie dürfen nach der vorgenannten Vorschrift auch weiterhin genutzt werden. Bei der teilweisen Entfernung der Dacheindeckung von 90 cm x 90 cm zum Einbau eines Dachflächenfensters handelt es sich um eine Umsetzung der Baugenehmigung, bei der - wie bei allen Bauarbeiten - die einschlägigen technischen Vorschriften zu beachten sind. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Danach waren die Kosten des Verfahrens den Klägern als unterlegene Beteiligte aufzuerlegen. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich nicht durch Stellung eines Sachantrages dem Prozesskostenrisiko ausgesetzt haben.