OffeneUrteileSuche
Urteil

7 K 1022/17.A

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:0822.7K1022.17A.00
16Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

16 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze

Die Gefängnissituation im Senegal ist trotz Reformankündigungen der Regierung nach wie vor von Überfüllung und Mangel geprägt. Weder die gesundheitliche noch hygienische Versorgung der Gefangenen ist gewährleistet. Im Hinblick auf die bei Desertion drohenden Haftstrafe ist danach ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben.

Tenor

Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 09.02.2017 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Senegal vorliegt.

Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Gefängnissituation im Senegal ist trotz Reformankündigungen der Regierung nach wie vor von Überfüllung und Mangel geprägt. Weder die gesundheitliche noch hygienische Versorgung der Gefangenen ist gewährleistet. Im Hinblick auf die bei Desertion drohenden Haftstrafe ist danach ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Die Beklagte wird unter entsprechender teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 09.02.2017 verpflichtet, festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Senegal vorliegt. Im Übrigen wird die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweils andere Beteiligte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand: Der Kläger wurde ausweislich seines Passdokuments am 18.01.1984 in Pikine geboren, ist ledig, ist Staatsangehöriger der Republik Senegal, gehört der Volksgruppe der Peul an und reiste eigenen Angaben zufolge am 02.09.2015 auf dem Landweg nach Deutschland ein und beantragte am 02.09.2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) Asyl. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt 05.09.2016 gab der Kläger im Wesentlichen an, nach Abschluss der Schule mit Abitur habe er zwei Jahre lang Physik und Chemie studiert und anschließend eine zweijährige Ausbildung zum Flugzeugtechniker beim Militär durchlaufen. Er sei Sergeant des senegalesischen Militärs und mit Helikopterwartung (MI 35) betraut gewesen. Er habe beim Militär sieben Jahre lang gedient und u.a. auch in Zusammenarbeit mit Israelis gelernt, Drohnen zu fliegen. Bis zur Ausreise habe er sich in der "Base aerienne a Thies (Militaire)" aufgehalten. Er habe sein Heimatland am 24.11.2014 verlassen. Er habe quasi als Soldat Visa gehabt und sich zwischenzeitlich vor der Einreise nach Deutschland in Frankreich und Belgien aufgehalten. Zu den Gründen seiner Ausreise führte er aus, wegen des Konflikts um die Region Casamance habe er die Auswirkungen seiner Tätigkeit für das Militär erkannt und sich um Entlassung aus dem Militärdienst bemüht. Sein Entlassungsgesuch sei wegen des bestehenden Vertrages abgelehnt worden; er habe vor 2019 nicht aus dem Dienst ausscheiden dürfen. Er sei dann wohl aus Motivationsgründen zu einem Techniktraining zur Firma B. nach Frankreich (Militärbasis Nr. 709) geschickt worden. Dort habe er als Flugzeugtechniker, Flugzeuglotse und Avioniker Erfahrungen gemacht. Er habe die dortige Weihnachtsfeier zur Desertion genutzt. Bei seiner Rückkehr in den Senegal befürchte er wegen Desertion inhaftiert zu werden. Die Gefängnissituation bzw. die Haftbedingungen im Senegal seien hinsichtlich Essen, ärztlicher Versorgung und humanitären Bedingungen unzureichend. Sein Asylantrag in Belgien sei abgelehnt und der Kläger nach Frankreich abgeschoben worden. Dort habe er keinen Asylantrag stellen wollen, weil er wegen der Kontakte Frankreichs zur Republik Senegal eine Rückschiebung in den Senegal befürchtet habe. Der Kläger verfügte über diverse Dokumente, u.a. Pass mit Reisestempeln von Dakar nach Frankreich; ein Schengen-Visum vom 24.11.14-24.02.2015; eine Lehrgangsbescheinigung von B. (Defence & Space) vom 02.12.2014 "Certificate des stage" in Cognac; sowie Certificate vom 19.06.2012, ausgestellt von Brigadegeneral der Luftwaffe Pereira; Diplome vom 16.04.2013 für Avionik, ausgestellt vom Divisionsgeneral Mamadou SOW, etc.; Diplome vom 19.03.2014 als "Sergent"; Erinnerungs-Certificate über Teilnahme an "African Partnership Flight, Senegal 2014" vom 16-20.06.2014; Abiturzeugnis vom 17.07.2006. Mit Bescheid vom 09.02.2017 (zugestellt am 21.02.2017) lehnte das Bundesamt den Antrag auf Flüchtlingsanerkennung (Nr. 1), den Antrag auf Asylanerkennung (Nr. 2) und den Antrag auf Zuerkennung subsidiären Schutzes (Nr. 3) als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen (Nr. 4) und ordnete die Abschiebung in den Senegal an (Nr. 5 des Bescheids). Der Kläger hat hiergegen am 24.02.2017 Klage erhoben (7 K 1022/17.A). Er trägt zur Begründung vor, er habe ursprünglich eine Krankenpflegerausbildung beim Militär absolvieren wollen. Obwohl er sich nach seiner Grundausbildung für den medizinischen Zweig interessiert habe, habe er eine Ausbildung in Avionik machen müssen. Von 2009 bis 2013 sei er als Soldat in Casamance stationiert gewesen. Das Ausmaß seiner Handlungen sei ihm im Jahre 2013 bewusst geworden. Wegen großer Gewissenskonflikte habe er aus dem Militär entlassen werden wollen, sei aber zur Weiterbildung an B. -Maschinen nach Cognac in Frankreich geschickt worden. Er habe in Frankreich keinen Asylantrag gestellt, weil er eine Abschiebung in den Senegal befürchtet habe. Bei einer Rückkehr drohe ihm eine Haftstrafe. Das Militärgesetzbuch des Senegal sei im Sommer 2016 reformiert worden. Bei Fahnenflucht in Friedenszeiten drohe eine Strafe zwischen 6 Monaten und 3 Jahren; bei Fahnenflucht während des Krieges drohe eine Strafe zwischen 3 und 10 Jahren. Die Haftbedingungen im Senegal seien nicht mit denen anderer Länder vergleichbar. In den überfüllten Gefängnissen seien im Jahre 2016 mindestens 6 Insassen gestorben. Die Zustände seien brutal und lebensbedrohlich. Die Hygienezustände und die medizinische Versorgung seien unzureichend. Zusammengefasst komme eine Haftstrafe wegen Desertion damit einer unmenschlichen und erniedrigenden Strafe gleich. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 09.02.2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 09.02.2017 zu verpflichten, ihm subsidiären internationalen Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen, weiter hilfsweise, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des vorgenannten Bescheides zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Senegal vorliegt, äußerst hilfsweise, den Bescheid vom 09.02.2017 insoweit aufzuheben, als sein Asylantrag gem. § 30 Abs. 3 AsylG als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden sei. Die Beklagte hat keinen Antrag gestellt und lediglich die den Verwaltungsvorgang per EGVP übersandt. Mit Beschluss vom 13.03.2017 - 7 L 299/17.A - ist die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet worden. Mit Beschluss vom 02.05.2017 ist das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen worden. Bezüglich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens und sowie den per EGVP übersandten Verwaltungsvorgang Bezug genommen. Die Erkenntnismittel zum Herkunftsland Senegal sind in das Verfahren eingeführt worden. Entscheidungsgründe: Die Kammer kann nach § 102 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) über den Rechtsstreit aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 22.08.2017 entscheiden, obwohl die Beklagte zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Die Beteiligten wurden form- und fristgerecht geladen. In der Ladung wurde ferner auf die Möglichkeit hingewiesen, dass eine Entscheidung auch bei Nichterscheinen eines Beteiligten ergehen könne. Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Der Bescheid des Bundesamtes vom 09.02.2017 ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG -) hinsichtlich der Ziffern 4 bis 7 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylG noch liegen in seiner Person Gründe für die Zuerkennung subsidiären internationalen Schutzes nach § 4 AsylG vor. Auch die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor, wohl aber die Voraussetzungen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG. Hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 AsylG ist die Klage offensichtlich unbegründet. Ein Verfolgungs- oder Lebensschicksal, das die Zuerkennung einer Rechtsstellung als Flüchtling rechtfertigen würde, ist vorliegend aus dem Vortrag des Klägers nicht im Ansatz (§ 78 AsylG) erkennbar. Die Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Anerkennung als Asylberechtigter als offensichtlich unbegründet beruht auf § 30 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Asylantrag offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Dies ist ständiger Rechtsprechung dann der Fall, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise keine Zweifel bestehen, und bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung sich die Abweisung geradezu aufdrängt, vgl. BVerfG, Beschluss vom 05.2.1993 – 2 BvR 1294/92 – InfAuslR 1993, 196; BVerwG, Beschluss vom 01.03.1979 – 1 B 24/79 – sowie BVerfG, Beschluss vom 12.07.1983 – 1 BvR 1470/82 – BVerfGE 65, 76 und Urteil vom 11.12.1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 – BVerfGE 71, 276 sowie Beschluss vom 20.12.2006 – 2 BvR 2063/06 – NVwZ 2007, 1046, jeweils in juris. Bei der Berufung auf eine Individualverfolgung kann das Offensichtlichkeitsurteil unter anderem dann gerechtfertigt sein, wenn die im Einzelfall behauptete Gefährdung offensichtlich nicht asylrelevant ist, den erforderlichen Grad der Verfolgungsintensität nicht erreicht oder sich das Vorbringen des Asylbewerbers insgesamt als eindeutig unglaubhaft erweist. Gemessen an diesen Grundsätzen bestehen hier keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der insoweit seitens des Bundesamts getroffenen Entscheidungen. Das Gericht folgt der zutreffenden Begründung der Beklagten im angegriffenen Bescheid, auf die verwiesen wird (§ 77 Abs. 2 AsylG). Für das Gericht ist offensichtlich, dass der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft dem Kläger nicht zusteht. Es ergeben sich schon im Ansatz ganz offensichtlich keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass beim Kläger eine asylrelevante und asylerhebliche Verfolgung, Bedrohung oder Gefährdung vorliegen könnte. Soweit der Kläger im Wesentlichen vortrug, ihm drohe Bestrafung im Senegal im Hinblick auf seine Desertion, ergeben sich offensichtlich keine Hinweise für eine staatliche, politische Verfolgung i.S. des § 3 AsylG. Der strafrechtlichen Sanktion betreffend Desertion nach den im Senegal geltenden strafrechtlichen bzw. militärrechtlichen Bestimmungen wohnt keine politische Verfolgungstendenz im Sinne des § 3 AsylG, z.B. in Form einer politischen Disziplinierung und Einschüchterung von politischen Gegnern in den eigenen Reihen, einer Umerziehung von Andersdenkenden oder eine Zwangsassimilation von Minderheiten, inne. Die Bestrafung von Desertion erfolgt zur Aufrechterhaltung der Disziplin innerhalb der Streitkräfte. Nahezu jeder Staat nimmt ein Desertieren von den Streitkräften nicht sanktionslos hin. Dafür, dass die Bestrafung des senegalesischen Staates auf das Desertieren letztlich wegen einer politischen Überzeugung des Klägers oder anderer asylrelevanter Merkmale getroffen werden soll, vgl. zum sogenannten Polit-Malus: BVerfG, Urteil vom 11.12.1985 – 2 BvR 361/83, 2 BvR 449/83 – juris; BVerwG, Urteil vom 31.03.1981 – 9 C 6/80 – juris, ist hier konkret nichts ersichtlich. Auch ist der Umstand der Strafbarkeit der Wehrpflichtentziehung im Senegal allein noch keine schwerwiegende Verletzung grundlegender Menschenrechte im Sinne von § 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 1 Buchst. a) der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (Qualifikationsrichtlinie, im Folgenden: QualfRL) i.V.m. Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention vom 4. November 1950 (EMRK), zuletzt geändert durch Protokoll Nr. 14 vom 13. Mai 2004, anzusehen. Denn Art. 15 Abs. 2 EMRK bezieht sich nur auf Art. 4 Abs. 1 EMRK, nicht aber auch auf Art. 4 Abs. 2 i. V. m. Abs. 3 Buchst. b) EMRK und auch nicht auf Art. 9 EMRK. Der Kläger vermag sich zudem nicht mit Erfolg auf § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG bzw. Art. 9 Abs. 2 Buchst. c) QualfRL zu berufen. Als Verfolgung kann nach diesen Vorschriften grundsätzlich eine unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung gelten, vgl. BayVGH, Beschluss vom 15.02.2016 – 11 ZB 16.30012 – juris Rn. 13; EuGH, U.v. 26.2.2015 – C-472/13 – Shepherd – ABl EU 2015 C 138, S. 7: juris Rn. 56. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass jeder Staat ein legitimes Recht hat, eine Streitkraft zu unterhalten und Deserteure angemessen zu bestrafen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gehört das in Art. 51 UN-Charta anerkannte Recht zur Organisation der Selbstverteidigung zu den originären und souveränen Rechten eines jeden Staates. Dieses Recht erlaubt es den Staaten, sogar eine Wehrpflicht ihrer Bürger als staatsbürgerliche Pflicht einzuführen und die Erfüllung dieser Pflicht durch Strafandrohungen zu sichern, vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.07.1979 – 1 B 492.79; BVerwG, Urteil vom 06.12.1988 – 9 C 22/88 – juris. Vorliegend wird der Kläger lediglich an seinen vertraglich eingegangenen Verpflichtungen festgehalten. Im Übrigen dürfte nach den vorliegenden Erkenntnismitteln die Reaktion des senegalesischen Staates auf eine Desertion als moderat angesehen werden, jedenfalls sich die Behandlung des Klägers als nicht verfolgungsrelevant bzw. asylrelevant unangemessen darstellen. So belaufen sich die Haftstrafen für Fahnenflucht zu Friedenszeiten bisher auf höchstens 36 Monate. 2 Der Kläger hat auch offensichtlich keinen Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gem. § 4 AsylG im Zusammenhang mit einer ihm Falle einer Rückkehr aufgrund der ihm drohenden Haft wegen Desertion, da ihm in diesem Zusammenhang offensichtlich kein ernsthafter Schaden droht. Dies gilt zunächst hinsichtlich der in § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG aufgeführten Fälle der Ziffer 1. (Verhängung oder Vollstreckung einer Todesstrafe) sowie Ziffer 3. (Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts). Es liegen vorliegend keinerlei Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Kläger Folter bzw. eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß § 4 Abs. 1 Ziffer 2. AsylG drohen würde, auch wenn im senegalesischen Haftalltag Folterungen nicht gänzlich auszuschließen sind. Vgl. VG München, Beschluss vom 23.06.2016 - M 16 S 16.31341 - unter Hinweis auf Folterübergriffe während Polizei- und Untersuchungshaft; AA Lagebericht vom 21.11.2015, S. 14 wonach amnesty international (ai) auch von Todesfällen aufgrund Folter berichtet habe, die allerdings nach Einschätzung der Europäischen Union als Einzelfälle einzustufen seien; ai, Senegal Report 2015. Dem Kläger droht offensichtlich auch keine Behandlung, die als unmenschlich oder erniedrigend anzusehen wäre. Um eine Maßnahme so einzustufen, müssten zusätzliche Faktoren festzustellen sein, die über das mit jeder legitimen Behandlung oder Bestrafung verbundene Maß des Leidens oder der Erniedrigung hinausgehen. Allenfalls grob unverhältnismäßige Strafen können schon bei ihrem Ausspruch hierzu zählen. Daran gemessen wird deutlich, dass eine etwaige Gefängnisstrafe wegen Fahnenflucht des Klägers hier ganz offensichtlich keine unverhältnismäßige oder diskriminierende Bedeutung hätte, zumal Fahnenflucht auch in Deutschland strafbewehrt ist. In diesem Zusammenhang ist auch die obigen Ausführungen zu § 3 AsylG Bezug zu nehmen. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG. Hinsichtlich der drohenden Strafverfolgung an sich, regelt § 60 Abs. 6 AufenthG, dass soweit sich aus den Absätzen 2 bis 5 nicht etwas anderes ergibt, die konkrete Gefahr einer nach der Rechtsordnung eines anderen Staates gesetzmäßigen Bestrafung einer Abschiebung nicht entgegensteht. Ein Fall der Abs. 2 bis 5 liegt hier aber ersichtlich nicht vor. Wie bereits oben ausgeführt, droht dem Kläger offensichtlich kein Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG (vgl. § 60 Abs. 2 AufenthG) und auch nicht die Todesstrafe (§ 60 Abs. 3 AufenthG). Auch eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (vgl. § 60 Abs. 5 AufenthG) ist vorliegend nicht einschlägig, wie oben bereits zu § 4 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG ausgeführt wurde. Indes ist nach Einschätzung der Kammer unter Berücksichtigung der problematischen Haftbedingungen in senegalesischen Gefängnissen davon auszugehen, dass dem Kläger in diesem Zusammenhang bei einer Rückkehr in den Senegal konkrete Gefahren im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG drohen. Im Hinblick auf die militärische Laufbahn des Klägers und dessen Desertion ist mit großer Wahrscheinlichkeit mit einer Verurteilung und anschließenden Haftstrafe zu rechnen. An den Angaben des Klägers zu seinem militärischen Hintergrund bestehen im Hinblick auf die von ihm beigebrachten Zeugnisse, ergänzende Angaben in der Bundesamtsanhörung (z.B. betreffend Stationierungsorte) und in der mündlichen Verhandlung (u.a. betreffend Helikopter Senegals) keine Zweifel. Auch wenn der Kläger zum Teil technische Detailangaben nicht vollständig wiedergeben konnte, verfügte er andererseits über zureichendes und sehr konkretes Hintergrundwissen (wie u.a. seine handschriftlich gemachten Angaben im Termin belegen). Vor dem Hintergrund der drohenden Haftstrafe und der desolaten Gefängnissituation ist danach im Falle der Rückkehr in den Senegal eine konkrete Gefahr für den Kläger gegeben. Denn die Gefängnissituation im Senegal ist trotz Reformankündigungen der Regierung nach wie vor von Überfüllung und Mangel geprägt. Weder die gesundheitliche noch hygienische Versorgung der Gefangenen ist gewährleistet. Es herrscht zudem Mangel an Nahrungsmitteln. Die 37 Gefängnisse des Landes sind für ca. 3.000 Insassen ausgelegt, waren aber Ende des Jahres 2012 mit ca. 8.400 Insassen belegt. Für die Versorgung gab der senegalesische Staat durchschnittlich weniger als 1,00 € täglich je Insassen aus, was auch nach dortigen Standards nicht ausreichend ist. Problematisch sind zudem Drogenkonsum und Vergewaltigungen durch Mithäftlinge. Zudem kann man sich gewöhnlich nicht über seine Haftbedingungen beschweren oder Untersuchungen hierzu beantragen. Trotz Ankündigungen des Justizministers Sidiki Kaba, die Regulierung der Untersuchungshaft zu einem Schwerpunkt seiner Arbeit zu machen, waren Fortschritte bislang nicht erkennbar. Vgl. AA, Lagebericht vom 14.10.2016, Stand August 2016, S. 14 ähnlich bereits Lagebericht vom 21.11.2015, Stand August 2015, S. 14 und Lagebericht vom 27.10.2014, Stand August 2014, S. 14; vgl. auch VG München, Beschluss vom 23.06.2016 - M 16 S 16.31341 -, allerdings zu § 4 AsylG; ACCORD vom 03.12.2014 Anfragebeantwortung zu Senegal: Informationen zu Haftbedingungen: 2012 starben mehr als 50 Häftlinge in Haft; die Gefängnisse waren deutlich überbelegt; Abwasserprobleme, erdrückende Hitze, Insektenbefall und Nahrungsmittel geringer Qualität; Schritte zur Verbesserung der Haftbedingungen hätten eine Steigerung des Betrages für die tägliche Versorgung um 20 % ergeben (auf etwa 0,88 € bzw. 580 CFA täglich); ai Senegal 2016/2017: Gefängnissituation und Revolte im Rebeuss Gefängnis; voanews.com vom 11.11.2016: Long Pre-trial Detention Overcrowds Senegal Prisons; Afric Telegraph, 20.02.2017, Bericht über den Besuch des französischen Botschafters im Gefängnis Kolda. Entgegen einer jüngeren Entscheidungen des VG München, vgl. VG München, Beschluss vom 01.12.2016 - M 16 S 16.33129 - und vom 15.12.2016 - M 2 S 16.35183 -, juris Rn. 16 (dort jeweils zu § 4 AsylG und § 60 Abs. 5 AufenthG), lässt sich Modernisierungsversprechen der senegalesischen Regierung nicht mit ausreichender Gewissheit entnehmen, dass umgehend spürbare Verbesserungen des Haftsystems aufgrund einer geplanten Justizreform eingetreten sind oder kurzfristig eintreten. Erst eine Revolte im Hauptgefängnis von Dakar (Rebeuss Prison) wegen der dortigen Haftbedingungen im September 2016 führte dazu, dass bereits vier Tage darauf der Justizminister Sidiki Kaba ankündigte, in Kürze (erstmals seit der Unabhängigkeit) zwei neue Gefängnisse mit einer Gesamtkapazität von 2000 Plätzen zu erstellen, vgl. ai, annual Report 2016/2017, wonach z.B. im Rebeuss Prison in Dakar waren 2.090 Insassen inhaftiert, die Kapazität beträgt 800 bzw. maximal 1.600; zudem wie es im Jahre 2016 zu 6 Todesfällen während der Haft gekommen; bei einer Häftlingsrevolte im September 2016 wurden im Rebeuss-Gefängnis zudem 45 Personen, darunter 16 Wärter verwundet; vgl. auch: woanews.com vom 11.11.2016, Long Pre-trial Detention Overcrowds Senegal Prisons: die Zellen waren nach Berichten eines Insassen so überbelegt, dass Schlafschichten eingerichtet wurden; 350 Zelleninsassen teilen sich zwei Duschen und eine Toilette. Trotz dieser Ankündigungen und Bemühungen Senegals stellte der Botschafter Frankreichs bei einem Gefängnisbesuch im Gefängnis Kolda im Februar 2017 desolate und inhumane Haftbedingungen fest, wobei die Schaffung von Sanitärbereichen sehr wichtig sei, vgl. AfricTelegraph vom 20.02.2017, L'Ambassadeur de France au Sénégal. Aus den genannten Gründen war auch die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheids und das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheids) sowie dessen Befristung (Ziffer 7 des Bescheides) aufzuheben. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs.1, 155 Abs. 1 VwGO, 83 b AsylG. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.