OffeneUrteileSuche
Urteil

9 K 543/16

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:1005.9K543.16.00
6Zitate
2Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 2 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt Rückzahlung der von ihr für eine Klassenfahrt an das in der Trägerschaft des Beklagten stehende Berufskolleg überwiesenen 360,- €. Der am 19. März 1984 geborene Sohn der Klägerin besuchte das Berufskolleg seit dem 1. August 2014. Am 29. September 2014 fand eine Klassenpflegschaftsversammlung unter Beteiligung der Klägerin statt, in der die Eltern ein Informationsschreiben vom selben Tage zur Klassenfahrt erhielten. Darin heißt es, die Möglichkeit einer Reiserücktrittsversicherung bestehe nicht, da es sich bei der Skifreizeit nicht um die Veranstaltung eines Reiseunternehmens handele, sondern diese mit Hilfe des Vereins zur Förderung der sozialen Integration e. V. Aachen durchgeführt werde. Die Überweisungen der Klägerin erfolgten in Höhe von 240,- € am 25. November 2014 und sowie 120,- € am 12. Januar 2015. Die Klassenfahrt fand vom 19. Februar 2015 bis zum 1. März 2015 ohne Beteiligung des Sohnes statt. Mit Schreiben vom 3. Februar 2015 hatte er sich von dem besuchten Bildungsgang abgemeldet und ausgeführt, er habe feststellen müssen, dass die Ausbildung zum Erzieher nicht seinen Interessen und Fähigkeiten entspreche und er dafür auch nicht geeignet sei. Mit Schreiben vom 18. Mai 2015 forderte der jetzige Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Berufskolleg zur Rückzahlung der 360,- € auf. Zur Begründung führte er aus, der Rechtsgrund der Leistung sei nachträglich entfallen, weil der Sohn aufgrund des vorherigen Abgangs von der Schule nicht mehr an der Klassenfahrt habe teilnehmen können. Das Berufskolleg teilte dem Prozessbevollmächtigten unter dem 29. Mai 2015 mit, für die Klassenfahrt habe die Klasse mit Einverständnis der Eltern eine Skihütte von einem Verein angemietet, der auch den Busverkehr organisiert habe. Beide Kostenpunkte seien pauschale Summen; das gelte auch für die Verpflegungskosten, die Skipässe und die sonstigen Kosten. Der Teilnehmerbeitrag berechne sich nach der Anzahl der angemeldeten Schüler im September 2014. Ab diesem Zeitpunkt hätten Anzahlungen für die Hütte und den Bustransfer geleistet werden müssen. Aus diesem Grund sei den Eltern empfohlen worden, eine private Reiserücktrittsversicherung abzuschließen. Darüber seien sie erstmalig beim Infotag im Juni 2014 informiert worden. Dort sei gesagt worden, dass es keine Reiserücktrittsversicherung seitens der Schule gebe. Dies sei nochmals am 29. September 2014 wiederholt worden. Die Klägerin hat erstmals am 3. September 2015 unter dem Aktenzeichen 9 K 1604/15 Klage erhoben. Das Verfahren ist durch Beschluss vom 1. März 2016 nach § 92 Abs. 2 VwGO eingestellt worden. Die Klägerin hat am 12. März 2016 erneut Klage erhoben. Sie macht geltend, sie habe gegenüber dem Beklagten einen Anspruch auf Rückzahlung nach § 812 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 BGB. Aufgrund der fehlenden Teilnahme ihres Sohnes sei der von ihr an den Beklagten geleistete Betrag für keine der Positionen, welche im Schreiben des Beklagten vom 29. September 2014 angeführt seien, aufgewendet worden. Dementsprechend könne der Betrag auch nicht verbraucht sein. Der Beklagte könne sich nicht auf § 818 Abs. 3 BGB berufen. Sie habe keine Kenntnis von der Notwendigkeit, das Ausfallrisiko selbst zu versichern, gehabt. Entgegen dem Vorbringen des Beklagten sei den Eltern nicht empfohlen worden, eine private Rücktrittsversicherung abzuschließen. Es werde bestritten, dass die Eltern am Infotag im Juni 2014 hierüber informiert worden seien. Im Elternbrief vom 29. September 2014 sei ausschließlich mitgeteilt worden, dass die Möglichkeit einer Reiserücktrittsversicherung nicht bestehe, da es sich bei dieser Skifreizeit nicht um die Veranstaltung eines Reiseunternehmens handele. Die Klägerin beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an sie 360,- € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 3. Juni 2015 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er erwidert, die Nichtteilnahme beruhe allein darauf, dass der Sohn der Klägerin nicht mehr Schüler der Schule gewesen sei. Dies liege im Verantwortungsbereich der Klägerin. Bei den Kosten handele es sich um nicht stornierbare Fixkosten. Der Tatbestand einer ungerechtfertigten Bereicherung sei nicht erfüllt, da der in Rede stehende Betrag durch die pauschale Abrechnung verbraucht sei. Aufgrund des Hinweises, dass eine Möglichkeit zur Reiserücktrittsversicherung nicht bestehe, sei empfohlen worden, diese privat abzuschließen. Von dieser Möglichkeit sei Gebrauch gemacht worden. Beispielsweise seien für eine Schülerin wegen Krankheit die Fahrtkosten von einer Versicherung erstattet worden. Eine etwaige Absicherung des persönlichen finanziellen Risikos habe in der Eigenverantwortung der an der Skifreizeit Teilnehmenden gestanden. Außerdem stelle sich die Frage, ob das nicht krankheitsbedingte Ausfallrisiko - der Sohn der Klägerin habe die Schule freiwillig verlassen - von einer Reiserücktrittskostenversicherung abgesichert worden wäre. An dem Elternabend gleichen Datums sei das o.a. Schreiben ausführlich besprochen worden. Es habe die Möglichkeit bestanden, während der Veranstaltungen als auch im Nachhinein Nachfragen zu stellen. In Übrigen dürfe die Nichtteilnahme eines Schülers nicht zu einer finanziell stärkeren Belastung der anderen führen. Dies gelte besonders, wenn die Nichtteilnahme nicht krankheitsbedingt, sondern aus persönlichen Erwägungen erfolge. Seitens des Beklagten ist in der mündlichen Verhandlung u.a. ein Anschreiben an die Eltern zur Einverständniserklärung vorgelegt worden. Die Klägerin hat erklärt, dieses Formular nicht erhalten zu haben. Die Klassenlehrerin hat vorgetragen, dass dieses erst bei der Klassenfahrt abgegeben worden sei. Die Ausgabe sei vor einem E-Mail Verkehr vom 18. Dezember 2014 erfolgt. Sie könne nicht mehr genau sagen, ob ein Hinweis auf die Möglichkeit einer privaten Reiserücktrittsversicherung ergangen sei. Sie schließe das daraus, dass offensichtlich in dem einen Fall eine solche abgeschlossen worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten wird verwiesen auf den Inhalt der Gerichtsakte. Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig. Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, weil es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt. Dies gilt hinsichtlich des geltend gemachten Bereicherungsanspruchs, weil Erstattungs- und Bereicherungsansprüche die Kehrseite des Leistungsanspruchs darstellen und im selben Rechtsweg wie dieser zu verfolgen sind, und zwar auch dann, wenn Leistungen auf einen noch abzuschließenden Vertrag erbracht worden sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. April 2002 - 4 B 72.01 - juris Rn. 8; BGH, Urteil vom 3. Oktober 1985 - III ZR 60/84 -, juris Rn 16. Nr. 4.2 Sätze 1 und 3 des Runderlasses des Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 19. März 1997 "Richtlinien für Schulfahrten" ist darin zuzustimmen, dass Schulfahrten Schulveranstaltungen sind, für die gemäß § 43 Abs. 1 SchulG NRW Teilnahmepflicht besteht. Das zwischen den Eltern und der Schule bzw. dem Schulträger im Regelfall zustande kommende Vertragsverhältnis und damit auch die Leistungspflichten nehmen am öffentlich-rechtlichen Charakter des Schulverhältnisses teil. Über den Anspruch auf Schadensersatz wegen Verschuldens bei Vertragsschluss entsprechend § 311 Abs. 2 BGB, den die Kammer aufgrund des gestellten Zahlungsantrages sowie des Vorbringens der Klägerin, auf eine Reiserücktrittsversicherung nicht hingewiesen worden zu sein, als gestellt ansieht, ist hier nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG ebenfalls im Verwaltungsrechtsweg zu entscheiden. Derartige Ansprüche sind für sich gesehen gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO den Zivilgerichten vorbehalten. Vgl. BGH, a.a.O., Rn. 17 f. Ausnahmen gelten nur insoweit, als ein solcher Anspruch neben vertraglichen Ansprüchen geltend gemacht wird oder ein geschlossener Vertrag sich mit Blick auf seinen Vertragsinhalt als unwirksam erweist. Vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 9-11. Diese Ausnahmen liegen nicht vor, weil - wie noch darzulegen sein wird - kein wirksamer Vertrag zwischen der Klägerin und dem Beklagten zustande gekommen ist. Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit aber unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Von dieser Gesamtzuständigkeit sind nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG lediglich Streitigkeiten wegen der Höhe einer Enteignungsentschädigung nach Art. 14 Abs. 3 Satz 4 GG und wegen Amtspflichtverletzung gemäß Art. 34 Satz 3 GG ausgenommen. Das Vorbringen der Klägerin ergibt keinerlei Hinweis darauf, dass es ihr auch um einen Schadensersatzanspruch wegen Amtspflichtverletzung geht. Würde man diesen als gestellt ansehen, wäre die verwaltungsgerichtliche Klage (auch) insoweit abzuweisen, weil ein Amtshaftungsanspruch vor den Zivilgerichten zu verfolgen ist. Eine Teilverweisung käme wegen Identität des Streitgegenstandes, vgl. hierzu BayVGH, Beschluss vom 19. Juni 2012 - 6 C 12.857 -, juris Rn. 9, dieses Anspruchs mit dem Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss nicht in Betracht. Ferner steht der Zulässigkeit der erneut erhobenen Leistungsklage die Klagerücknahme im Erstverfahren nicht entgegen. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Klägerin steht kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch gegen den Beklagten zu, weil dieser die von der Klägerin an ihn geleisteten 360,- € nicht ohne Rechtsgrund erlangt hat. Zwar ist zwischen der Klägerin und dem Beklagten kein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne der §§ 54 ff. VwVfG NRW zustande gekommen, weil es an der hierfür nach § 57 VwVfG NRW erforderlichen Schriftform fehlt. Die unterschriebenen Einverständniserklärungen, auf die mangels sonstiger schriftlicher Erklärungen im vorliegenden Verfahren abzustellen ist, vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 20. November 2015 - 19 A 1585/13 - juris Rn. 10, sind von den Teilnehmenden erst am Abreisetag, an dem der Sohn der Klägerin die Schule bereits verlassen hatte, vorgelegt worden. Der Rechtsgrund liegt jedoch wegen der Besonderheit des vorliegenden Falles in der Erreichung des gemeinsam verfolgten Leistungszwecks. Vgl. zur subjektiven Theorie bei § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB: Palandt/Sprau, Bürgerliches Gesetzbuch, 76. Aufl. 2017, § 632 Rn 6. Die Klägerin leistete nämlich im Vorfeld eines Vertrages zwischen ihr und dem Beklagten an die Schule, um diese in die Lage zu versetzen, die Klassenfahrt durch Verwendung vorab erhobener Beträge stattfinden zu lassen. In einer derartigen Konstellation kommt es auf die Teilnahme einzelner Schülerinnen und Schüler nicht an. Vgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 11. Oktober 1985 - 5 A 2912/84 -, NJW 1986, 1950. Zwar wird aus deren Sicht bzw. der Sicht ihrer Eltern auch die eigene Teilnahme von Bedeutung sein. Der von den Beteiligten gemeinsam verfolgte Leistungszweck bestand jedoch in der Vorfinanzierung der Klassenfahrt. Darüber hinaus ist bei der Nichtteilnahme einer Schülerin oder eines Schülers an einer Klassenfahrt zu beachten, dass das Kostenrisiko einer freiwilligen Nichtteilnahme nicht bei den verbleibenden Teilnehmerinnen und Teilnehmern liegen kann. Denn die Verlässlichkeit der Kostenkalkulation ist als Dispositionsrundlage für alle Teilnehmenden bzw. die Eltern unentbehrlich. Sie wäre nicht gewährleistet, wenn ein im Zeitpunkt der Anmeldungen sowie des Eingehens erster Verpflichtungen nicht absehbares Kostenrisiko wegen freiwilliger Absagen von Ihnen getragen werden müsste. Vgl. OVG NRW, a.a.O. Die Nichtteilnahme des Sohnes der Klägerin erfolgte freiwillig, weil er die Schule aus eigenem Entschluss verlassen hatte. Mit Blick darauf, dass kein Verwaltungsvertrag geschlossen worden ist, scheidet ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch wegen späteren Wegfalls des Rechtsgrundes ebenfalls aus. Der Anspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluss entsprechend § 311 Abs. 2 BGB greift ebenfalls nicht durch. Die Kammer lässt ausdrücklich offen, ob eine Hinweispflicht einer Lehrerin oder eines Lehrers gegenüber Eltern zur Möglichkeit des Abschlusses einer Reiserücktrittsversicherung besteht bzw. eine solche Verpflichtung aus Nr. 5.2 Satz 2 besagten Runderlasses hergeleitet werden könnte. Denn eine Verletzung dieser Pflicht wäre hier nicht ursächlich für einen Schaden. Das wäre nur dann der Fall, wenn davon auszugehen wäre, dass die Klägerin bei Erteilung eines Hinweis auf die Möglichkeit einer Reiserücktrittsversicherung (auch) das Schadensrisiko der freiwilligen Nichtteilnahme ihres Sohnes versichert hätte. Reiserücktrittsversicherungen erfassen bei Schülerfahrten Fälle wie Wiederholungsprüfung, Nichtversetzung oder Nichtzulassung zur Prüfung, teilweise auch einen endgültigen Austritt aus dem Klassenverband. vgl. https://www.hansemerkur.de/angebot/reiseruecktrittsversicherung/ ; https://www.reiseversicherung.de/de/versicherung/reiseruecktritts ver sicherung/klassenfahrt.html. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin eine das Risiko der freiwilligen Nichtteilnahme abdeckende Versicherung ausgewählt und abgeschlossen hätte. Hiergegen spricht, dass sie noch drei Wochen vor der schriftlichen Abmeldung seitens ihres Sohnes die zweite Rate des Teilnehmerbeitrages gezahlt hat. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.