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Urteil

6 K 1389/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:1011.6K1389.17.00
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Leitsätze

Die bei einem Billigkeitserlass in die Ermessenserwägungen einzustellenden wesentlichen Gesichtspunkte decken sich mit denjenigen, die bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme des Gebührenbescheids zu berücksichtigen sind. Ist das Rücknahmeermessen nicht auf Null reduziert, scheidet regelmäßig auch ein Anspruch auf Erstattung wegen Unbilligkeit aus.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die bei einem Billigkeitserlass in die Ermessenserwägungen einzustellenden wesentlichen Gesichtspunkte decken sich mit denjenigen, die bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme des Gebührenbescheids zu berücksichtigen sind. Ist das Rücknahmeermessen nicht auf Null reduziert, scheidet regelmäßig auch ein Anspruch auf Erstattung wegen Unbilligkeit aus. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand : Die Klägerin bezieht Hühnerkot aus den Niederlanden und verbringt diesen zwecks Energiegewinnung in ihre Biogasanlage am Standort F. . Vom 14. März 2011 bis zum 12. Dezember 2013 erteilte der Beklagte der Klägerin auf ihre entsprechenden Anträge hin 17 tierseuchenrechtliche Genehmigungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Hühnertrockenkot – Bescheide vom 14. März 2011 (Az.: 87-02.04.40-2011/0136), 2 x vom 10. November 2011 (jeweils Az.: 87-02.04.40-2011/0410), vom 2. März 2012, 2. April 2012 und 21. Mai 2012 (jeweils Az.: 87-02.04.40-2012/0029), vom 29. Juni 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0029 D), vom 15. August 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0029 E), vom 13. September 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/schornb), vom 15. November 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0100), vom 19. Dezember 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0103), vom 18. Februar 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0021), vom 7. Juni 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0052), vom 4. Juli 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0060), vom 31. Oktober 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0052), vom 28. November 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0095) und vom 12. Dezember 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0099). Für diese Genehmigungen erhob der Beklagte von der Klägerin nach Tarifstelle 23.5.6 bzw. 23.5.6.1 AVerwGebO NRW eine Gebühr in Höhe von 1,- € je zur Einfuhr beantragter Tonne. Insgesamt ergaben sich hieraus Gebühren in Höhe von 50.500,- €, die die Klägerin entrichtete. Die Gebührenerhebungen erfolgten ohne Vorbehalt. Nachdem das erkennende Gericht mit Urteil vom 3. Februar 2014 - 7 K 629/11 - die nach Tarifstelle 23.5.6 AVerwGebO NRW erhobene Gebühr als nach Art. 30 AEUV zwischen den Mitgliedstaaten grundsätzlich verbotene zollgleiche Abgabe im Sinne des Europarechts und daher mit europäischem Recht für nicht vereinbar erkannt hatte, soweit sie die unmittelbaren Personal- und Sachkosten der konkreten Antragsbearbeitung durch den Beklagten überstieg, stellte der Beklagte ab dem 26. Februar 2014 die Gebührenerhebung in den folgenden der Klägerin gegenüber ergangenen Bescheiden unter Vorbehalt. Nach diesem Vorbehalt sollte die erhobene Gebühr unabhängig von einer vorherigen Klageerhebung unaufgefordert zurückerstattet werden, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung feststellen sollte, dass die Tarifstelle 23.5.6.1 mit geltendem Recht unvereinbar sei. Nachdem das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) wohl in der mündlichen Verhandlung im Berufungsverfahren 9 A 550/14 die Rechtsansicht des erkennenden Gerichts bestätigt hatte, reduzierte der Beklagte auf Antrag der Klägerin vom 14. September 2016 die ab dem 26. Februar 2014 erhobenen Gebühren auf jeweils 50,- € je Genehmigungsfall und erstattete die übersetzten Kosten zurück. Mit Bescheid vom 28. September 2016 lehnte der Beklagte einen Antrag der Klägerin auf entsprechende Zurückerstattung der vom 14. März 2011 bis zum 12. Dezember 2013 erhobenen Gebühren jedoch ab. Die Gebührenbescheide seien weder nichtig noch im Rahmen eines Wiederaufgreifens des Verfahrens nach § 51 VwVfG NRW aufzuheben. Auch komme eine Erstattung aus Billigkeitsgründen nach § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 GebG NRW nicht in Betracht. Unter dem 25. November 2016 beantragte die Klägerin, die vom 14. März 2011 bis zum 12. Dezember 2013 erhobenen Gebühren im Wege des Billigkeitserlasses nach § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 GebG NRW in einer Höhe von 49.650,- €, hilfsweise auf einen angemessenen, in das Ermessen des Beklagten gestellten Betrag, zu reduzieren und den erlassenen Betrag zurück zu erstatten. Die Gebühren seien aus Billigkeitsgründen in begehrter Höhe zu erlassen. Dies ergebe sich zum einen nach Treu und Glauben. Es bestehe ein krasses Missverhältnis zwischen Verwaltungsaufwand und wirtschaftlicher Bedeutung der Genehmigung auf der einen und Gebührenhöhe auf der anderen Seite, weshalb die Gebühr nicht dem in § 3 GebG NRW festgelegten Äquivalenzprinzip entspreche und somit willkürlich festgesetzt worden sei. Dies sei dem Beklagten positiv bekannt gewesen, weshalb er schuldhaft gehandelt habe, während die Klägerin mangels besseren Wissens auf die Richtigkeit der Entscheidung des Beklagten vertraut und disponiert habe. Die Nichtigkeit der Tarifstelle 23.5.6.1 AVerwGebO NRW habe sich dem Beklagten darüber hinaus evident aufdrängen müssen. Zudem sei wegen des krassen Missverhältnisses und der daraus resultierenden Willkür die Entscheidung des Beklagten gänzlich unvertretbar. Zum anderen ergebe sich eine sachliche Unbilligkeit daraus, dass die Tarifstelle 23.5.6.1 AVerwGebO NRW qualifiziert Gemeinschaftsrecht verletzt habe. Unabhängig davon sei der in den ab dem 26. Februar 2016 ergangenen Bescheiden enthaltene Vorbehalt so zu verstehen, dass er sich auch auf die zuvor ohne Vorbehaltserklärung ergangenen Gebührenentscheidungen erstrecke. Mit Bescheid vom 9. Februar 2017 lehnte der Beklagte einen Billigkeitserlass ab. Eine evidente Nichtigkeit der Kostenentscheidungen, die sich nach den Maßstäben des § 44 VwVfG NRW bzw. § 125 AO beurteile, sei nicht zu erkennen. Die Tarifstelle 23.5.6.1 AVerwGebO NRW sei mit dem gebührenrechtlichen Äquivalenzprinzip vereinbar und auch nicht wegen der überwiegenden Unvereinbarkeit mit Unionsrecht nichtig gewesen. Zudem liege keine qualifizierte Verletzung von Gemeinschaftsrecht vor. Bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des erkennenden Gerichts vom 3. Februar 2014 (7 K 629/11) sei die Rechtswidrigkeit der Kostenentscheidungen nicht offenkundig gewesen. Der Verstoß sei wegen der Einhaltung des jeweils anzuwendenden Gebührenrechts und des Vertrauens auf dessen Gültigkeit auch nicht grob fahrlässig, vorsätzlich oder willkürlich verursacht worden. Das Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) sei vielmehr im unmittelbaren Nachgang zum Urteil vom 3. Februar 2014 durch Verwendung des Vorbehalts sofort für zukünftige Fälle initiativ tätig geworden. Der in den ab dem 26. Februar 2016 ergangenen Bescheiden enthaltene Vorbehalt könne nur so verstanden werden, dass er sich jeweils nur auf diejenige Gebührenerhebung beziehe, der er nachgestellt war. Die Klägerin hat am 15. März 2017 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt die Klägerin im Wesentlichen ihre schon im Erlassantrag vorgebrachten Gründe. Ergänzend führt sie an, dass das dem Beklagten von § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 GebG NRW eingeräumte Ermessen auf Null reduziert sei, da es die den Tatbestand des § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 GebG NRW erfüllenden Umstände bedingten, dass alle hiernach eröffneten Handlungsmöglichkeiten bis auf eine ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig seien. Jedenfalls sei die vollständige Ablehnung des Antrags vom 25. November 2016 ermessensfehlerhaft, da die Gebührenerhebung in ihrer vollen Höhe sachlich unbillig sei. Der Beklagte setzte sich zudem nicht ausreichend mit dem für die Entscheidung wesentlichen Einwand von Treu und Glauben auseinander, worin zugleich ein Verstoß gegen die Begründungspflicht des § 37 Abs. 1 VwVfG NRW zu erblicken sei. Die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Februar 2017 (Az.: 1.15-08.70-X872-5/17-Gebühren) zu verpflichten, die mit Bescheiden vom 14. März 2011 (Az.: 87-02.04.40-2011/0136), 10. November 2011 (Az.: 87-02.04.40-2011/0410), 2. März 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0029), 2. April 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0029), 21. Mai 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0029), 29. Juni 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0029 D), 15. August 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0029 E), 13. September 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/schornb), 15. November 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0100), 19. Dezember 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0103), 18. Februar 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0021), 7. Juni 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0052), 4. Juli 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0060), 31. Oktober 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0052), 28. November 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0095) und vom 12. Dezember 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0099) gegenüber der Klägerin erhobenen Gebühren für tierseuchenrechtliche Genehmigungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Hühnertrockenkot im Wege des Billigkeitserlasses in einer Höhe von 49.650,- € zu erlassen bzw. zu reduzieren und den Erlassbetrag in Höhe von 49.650,- € zurück zu erstatten. 2. hilfsweise, den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Februar 2017 (Az.: 1.15-08.70-X872-5/17-Gebühren) zu verpflichten, die mit Bescheiden vom 14. März 2011 (Az.: 87-02.04.40-2011/0136), 10. November 2011 (Az.: 87-02.04.40-2011/0410), 2. März 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0029), 2. April 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0029), 21. Mai 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0029), 29. Juni 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0029 D), 15. August 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0029 E), 13. September 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/schornb), 15. November 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0100), 19. Dezember 2012 (Az.: 87-02.04.40-2012/0103), 18. Februar 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0021), 7. Juni 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0052), 4. Juli 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0060), 31. Oktober 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0052), 28. November 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0095) und vom 12. Dezember 2013 (Az.: 87-02.04.40-2013/0099) gegenüber der Klägerin erhobenen Gebühren für tierseuchenrechtliche Genehmigungen zum innergemeinschaftlichen Verbringen von Hühnertrockenkot im Wege des Billigkeitserlasses unter ordnungsgemäßer Ermessensausübung nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Gerichts auf einen angemessenen Betrag zu reduzieren, und die diesen Betrag übersteigenden Gebühren zurück zu erstatten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt er im Wesentlichen Bezug auf den Inhalt des angefochtenen Bescheides. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen von § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 GebG NRW sein Ermessen nicht auf Null reduziert gewesen sei. Die Aufrechterhaltung eines rechtswidrigen, aber unanfechtbaren Bescheids verstoße weder gegen die guten Sitten noch gegen Treu und Glauben oder den allgemeinen Gleichheitssatz und begründe daher keine absolute Unerträglichkeit, die das Erstattungsermessen zu einem Erstattungsanspruch verdichte und eine Durchbrechung der Bestandskraft der Bescheide, mithin eine Durchbrechung des Grundsatzes der Rechtssicherheit, gebiete. Zudem sei die Rückforderung der in 2011 und 2012 geleisteten Gebühren am 14. September 2016, dem Zeitpunkt der erstmaligen Geltendmachung des angeblichen Anspruchs nach § 21 Abs. 1 GebG NRW, nach § 21 Abs. 3 GebG NRW verjährt gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstand wird auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie auf den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe : Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Ablehnungsbescheid des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV) vom 9. Februar 2017 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Reduzierung der vom 14. März 2011 bis zum 12. Dezember 2013 erhobenen Gebühren im Wege des Billigkeitserlasses. Ein Anspruch auf Erlass der Gebühren ergibt sich nicht aus § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 GebG NRW. Hiernach können nach Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung zu Unrecht erhobene Kosten aus Billigkeitsgründen erstattet werden. Diese Voraussetzungen für einen Billigkeitserlass sind im Ergebnis nicht erfüllt. Unanfechtbare Kostenentscheidungen liegen zwar vor. Die jeweiligen vom 14. März 2011 bis zum 12. Dezember 2013 ergangenen Kostenentscheidungen wurden mangels Anfechtung der Sachentscheidung oder selbständiger Anfechtung der Kostenentscheidung (vgl. § 22 Abs. 1 GebG NRW) einen Monat nach ihrer jeweiligen Bekanntgabe bestandskräftig. Auch wurden die vom 14. März 2011 bis zum 12. Dezember 2013 festgesetzten Gebühren zu Unrecht erhoben. Dies ist der Fall, wenn es für ihre Erhebung an einem wirksamen Rechtsgrund gefehlt hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Oktober 2012 - 9 A 2054/07 -, juris Rn. 77 (zum inhaltsgleichen § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 VwKostG a.F.). Die hier maßgebliche Tarifstelle 23.5.6 AVerwGebO NRW, die in der 2011 bis 2013 geltenden Fassung eine Gebühr von 1,- € je zu verbringender Tonne vorsah, stand mit höherrangigem Recht nicht in Einklang. Denn es handelte sich bei der hier in Rede stehenden Gebühr um eine nach Art. 30 AEUV unzulässige Abgabe zollgleicher Wirkung. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2014 - 7 K 629/11 -, juris Rn. 58 ff. Trotz Vorliegens rechtswidriger unanfechtbarer Kostenentscheidungen hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erstattung aus Billigkeitsgründen. Erweist sich die unanfechtbare Kostenentscheidung als rechtswidrig, steht die Erstattung im Ermessen der Behörde. Das Ermessen eröffnet sich nicht erst, wenn das Vorliegen der Voraussetzungen des unbestimmten Rechtsbegriffs „Billigkeitsgründe“ bejaht wird. Die Entscheidung, ob solche Gründe vorliegen, ist im Rahmen der Ermessensentscheidung zu treffen. Es ist Sinn und Zweck der jeweiligen Norm zu entnehmen, in welchem Verhältnis unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen zueinander stehen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, juris Rn. 33. Sinn und Zweck des § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 GebG NRW bestehen in der Vermeidung von Unbilligkeiten bei der Einbehaltung zu Unrecht erhobener Kosten im Fall der Unanfechtbarkeit der Kostenentscheidung. Der unbestimmte Rechtsbegriff „Billigkeitsgründe“ prägt den Zweck der Ermessensermächtigung, steuert die Ausübung des Ermessens und bestimmt das hierfür wesentliche Kriterium. Ob Billigkeitsgründe in sachlicher und/oder persönlicher Hinsicht vorliegen, ist nach den Gesamtumständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die in die Ermessensausübung einzustellenden wesentlichen Gesichtspunkte decken sich mit denjenigen, die bei der Ermessensentscheidung über die Rücknahme des Gebührenbescheides zu berücksichtigen sind. Ist das Rücknahmeermessen nicht auf Null reduziert, scheidet regelmäßig auch ein Anspruch auf Erstattung aus Billigkeitsgründen aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32/06 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, juris Rn. 33. Vorliegend hat die Klägerin aber keinen Anspruch auf Rücknahme der vom 14. März 2011 bis zum 12. Dezember 2013 ergangenen Gebührenbescheide, weil keine Umstände vorliegen, nach denen sich das dem Beklagten nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW eröffnete Ermessen dahin verdichtet hat, dass nur die Rücknahme dieser Bescheide ermessensfehlerfrei wäre. Wird - wie hier - die Rücknahme bestandskräftiger belastender Verwaltungsakte begehrt, ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, juris Rn. 15 m.w.N. Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit eines Konstitutionsprinzips des Grundgesetzes. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris Rn. 53; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, juris Rn. 15. Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 - 2 BvL 26/81 -, juris Rn. 58; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, juris Rn. 15. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. März 1963 - 1 BvL 28/62 -, juris Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, juris Rn. 15. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Wann dies der Fall ist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist etwa dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich. Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist. Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32/06 -, juris Rn. 13, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, juris Rn. 15 m.w.N. Nach diesen Grundsätzen scheidet vorliegend die Annahme einer Reduzierung des Rücknahmeermessens auf Null zu Gunsten der Klägerin hinsichtlich der bestandskräftigen Gebührenbescheide aus: (1) Die Aufrechterhaltung der vom 14. März 2011 bis zum 12. Dezember 2013 ergangenen Gebührenbescheide erweist sich nicht wegen Verstoßes gegen den allgemeinen Gleichheitssatz als schlechthin unerträglich. Eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht darin, dass der Beklagte auf Antrag der Klägerin die ab dem 26. Februar 2014 erhobenen Gebühren auf jeweils 50,- € je Genehmigungsfall reduziert und die übersetzten Kosten zurückerstattet hat. Denn die ab dem 26. Februar 2014 ergangenen Gebührenbescheide enthielten den Vorbehalt, dass die erhobene Gebühr unabhängig von einer vorherigen Klageerhebung unaufgefordert zurückerstattet werde, wenn die obergerichtliche Rechtsprechung feststelle, dass die Tarifstelle 23.5.6.1 mit geltendem Recht unvereinbar sei. Der wesentliche Unterschied gegenüber den vom 14. März 2011 bis zum 12. Dezember 2013 ergangenen Gebührenbescheiden liegt also darin, dass der Beklagte in den ab dem 26. Februar 2014 ergangenen Gebührenbescheiden zum Zeitpunkt noch nicht eingetretener Bestandskraft zugesichert hatte, eine spätere obergerichtliche Entscheidung zur Rechtswidrigkeit der Tarifstelle 23.5.6.1 auf sie zu übertragen und die Klägerin daraufhin auch keine Klage gegen diese Bescheide erhoben hat. Demgegenüber hat die Klägerin die vom 14. März 2011 bis zum 12. Dezember 2013 ergangenen Gebührenbescheide ohne Weiteres bestandskräftig werden lassen. Dieser wesentliche Unterschied rechtfertigt aber eine differenzierte Behandlung beider Fallgruppen. Die Auslegung des in den ab dem 26. Februar 2014 ergangenen Gebührenbescheiden enthaltenen Vorbehalts ergibt auch nicht, dass dieser sich ebenfalls auf die früheren, in der Zeit vom 14. März 2011 bis zum 12. Dezember 2013 ergangenen Gebührenbescheide bezieht. Jeder einzelne Vorbehalt kann nur so verstanden werden, dass er sich jeweils nur auf diejenige Gebührenerhebung bezieht, der er beigefügt war. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut eines jeden Vorbehalts, wonach „die Gebührenerhebung“ unter Vorbehalt erfolge. Es wurde mithin der Singular verwendet, sodass eine Ausdehnung auf weitere Gebührenerhebung en sprachlich ausscheidet. Dieses Wortlautverständnis entspricht auch dem objektiven Empfängerhorizont eines durchschnittlichen Adressaten eines Gebührenbescheids. Eine Korrektur dieses normativen Auslegungsergebnisses durch Berücksichtigung eines anderslautenden Willens des Erklärenden scheidet hier deswegen aus, weil das LANUV tatsächlich keinen anderslautenden Willen hatte bzw. bekundet hat. Dass allein die Klägerin einem jeden Vorbehalt evtl. ein anderes, dem normativen Auslegungsergebnis entgegenstehendes Verständnis beimaß, ist für die Auslegung irrelevant. (2) Das Rücknahmeermessen ist auch nicht etwa deshalb auf Null reduziert, weil die Aufrechterhaltung der vom 14. März 2011 bis zum 12. Dezember 2013 ergangenen Gebührenbescheide wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben schlechthin unerträglich wäre. Bei Berücksichtigung der Gesamtumstände kann nicht angenommen werden, ein Festhalten an den Gebührenbescheiden laufe dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und damit den guten Sitten zuwider. Die Gründe für die Rechtswidrigkeit der Bescheide und die damit einhergehenden Auswirkungen auf die Klägerin im Falle ihrer Aufrechterhaltung lassen die Annahme eines Verstoßes gegen die guten Sitten nicht zu. Zwar stand die in den streitigen Gebührenbescheiden angewandte, seinerzeit geltende Fassung der Tarifstelle 23.5.6 AVerwGebO NRW nicht mit Art. 30 AEUV in Einklang und hätte die Beklagte daher - wenn man die spätere Verwaltungspraxis heranzieht - entsprechend dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand nur jeweils 50,- € je Genehmigungsfall und somit für die 17 vom 14. März 2011 bis zum 12. Dezember 2013 ergangenen tierseuchenrechtlichen Genehmigungen insgesamt nur 850,- € verlangen können und übersteigt die von der Klägerin entrichtete Gebühr diesen Betrag um etwa das 58-fache (Differenz: 49.650,- €). Dennoch verstößt es nicht gegen die guten Sitten, wenn an dem Bescheid mit Blick auf den Gesichtspunkt der Rechtssicherheit festgehalten wird. Die negativen Folgen sind im Wesentlichen auf das Verhalten der Klägerin zurückzuführen und ihr deshalb zuzurechnen. Zum Zeitpunkt des Ergehens der Gebührenbescheide hatte die Klägerin die Erfolgsaussichten einer Anfechtung zu bewerten und bei der Gewichtung des prognostizierten Prozessrisikos auch in Rechnung zu stellen, dass eine erfolgreiche Anfechtung im Ergebnis zu einer erheblichen Reduzierung der letztendlich zu leistenden Gebühr führen konnte. Indem die Klägerin die Gebührenbescheide hat unanfechtbar werden lassen, ohne auch nur zuvor mit dem LANUV die Aufhebung der Bescheide für den Fall zu vereinbaren, dass nach einer gerichtlichen Überprüfung die Tarifstelle 23.5.6 AVerwGebO NRW als mit höherrangigem Recht nicht in Einklang stehend anzusehen wäre - so war die vom VG Aachen (Az. 7 K 629/11) entschiedene Klage schon seit März 2011 rechtshängig und hatte die Klägerin wohl auch Kenntnis von diesem Verfahren -, hat sie selbst eine wesentliche Ursache dafür gesetzt, dass sie nicht in den Genuss der geringeren Gebühr kommt. Sofern es zwischen der Klägerin des Verfahrens 7 K 629/11 und dem LANUV evtl. Absprachen zu einer Übertragung des Ausgangs des Klageverfahrens auf weitere - der Klägerin in 7 K 629/11 gegenüber ergangene - Gebührenbescheide gab, konnte die Klägerin auch nicht darauf vertrauen, dass sie ebenfalls durch eine solche Regelung begünstigt wird. Es erscheint daher nicht schlechterdings unzumutbar und unerträglich, wenn die Klägerin im Interesse der Rechtssicherheit an den Folgen ihres Verhaltens, die von vornherein im Bereich des Möglichen und Absehbaren lagen, festgehalten wird. Dies gilt auch dann, wenn die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - mangels besseren Wissens auf die Richtigkeit der Entscheidung des Beklagten vertraut und disponiert haben sollte. Denn der Umstand, dass sie auf die Richtigkeit der Entscheidung des Beklagten vertraut und disponiert hat, ist das Ergebnis ihrer rechtlichen Bewertung der Gebührenbescheide, die sich spiegelbildlich zu der Bewertung der Erfolgsaussichten einer Anfechtung verhält. Eine andere Bewertung folgt auch nicht aus der Höhe der Differenz zwischen den von der Klägerin geleisteten Gebühren und der an sich rechtmäßigerweise nur zu zahlenden Gebührenschuld. So liegt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogar bei einer 1.272-fach zu hoch angesetzten Gebühr mit einer Differenz von 5.415.433,- € nicht zwingend der Fall eines Verstoßes gegen die guten Sitten vor. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, juris Rn. 18 f. Ob der Umstand, dass die von der Klägerin entrichtete Gebühr etwa das 58-fache der legalerweise zu entrichtenden Gebühr ausmacht, mit dem in § 3 GebG NRW (inhaltsgleich zu § 3 Satz 1 VwKostG a.F.) festgelegten Äquivalenzprinzip vereinbar ist, ist daher für die Frage, ob ein Verstoß gegen die guten Sitten vorliegt, an sich unerheblich. Im Übrigen hat das erkennende Gericht, vgl. Urteil vom 3. Februar 2014 - 7 K 629/11 -, juris Rn. 36 ff., einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip sogar ausdrücklich verneint. Die Kammer schließt sich der ausführlichen und überzeugenden Begründung der 7. Kammer des erkennenden Gerichts hierzu ausdrücklich an und verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf diese. Das Festhalten an dem Gebührenbescheid ist auch nicht wegen Verletzung des Gebots von Treu und Glauben als schlechthin unerträglich anzusehen. Insoweit gelten die aufgezeigten Gründe entsprechend, die gegen die Annahme einer Verletzung der guten Sitten streiten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, juris Rn. 22. (3) Das Rücknahmeermessen des Beklagten ist auch nicht deswegen im Sinne einer Entscheidung zugunsten der Klägerin eingeschränkt, weil die vom 14. März 2011 bis zum 12. Dezember 2013 ergangenen Gebührenbescheide von vornherein offensichtlich rechtswidrig gewesen wären. Dass die damalige Fassung der Tarifstelle 23.5.6 AVerwGebO NRW mit Art. 30 AEUV nicht vereinbar war, war nicht offensichtlich, wie bereits die ausführliche Prüfung der 7. Kammer des erkennenden Gerichts hierzu zeigt, vgl. Urteil vom 3. Februar 2014 - 7 K 629/11 -, juris Rn. 58 ff., sowie der Umstand, dass die 7. Kammer die Berufung wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Frage nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen hat. (4) Letztlich liegt aufgrund der fehlenden offensichtlichen Rechtswidrigkeit auch keine qualifizierte Verletzung von Gemeinschaftsrecht vor. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) ist ein Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht dann als hinreichend qualifiziert anzusehen, wenn ein Mitgliedstaat bei der Ausübung seiner Rechtsetzungsbefugnis deren Grenzen offenkundig und erheblich überschritten hat. Vgl. EuGH, Urteil vom 18. Januar 2001 - C-150/99 -, juris Rn. 60 ff; BFH, Urteil vom 29. Mai 2008 - V R 45/06 -, juris Rn. 42 m.w.N. Die fehlende offensichtliche Rechtswidrigkeit der damaligen Fassung der Tarifstelle 23.5.6 AVerwGebO NRW ist insofern gleichbedeutend damit, dass keine offenkundige Überschreitung der Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis vorliegt. Ferner liegt auch eine erhebliche Überschreitung der Grenzen der Rechtssetzungsbefugnis nicht vor, weil eine Gebühr für das innergemeinschaftliche Verbringen von Hühnerkot nicht kategorisch unter das Verbot des Art. 30 AEUV fällt, da Abgaben generell zulässig sind, die wegen Kontrollen erhoben wird, die zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Unionsrecht - hier nämlich aufgrund des Art. 48 VO (EG) Nr. 1069/2009 - durchgeführt werden. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 3. Februar 2014 - 7 K 629/11 -, juris Rn. 60 ff. Da nach alledem das Rücknahmeermessen nicht auf Null reduziert ist, verbietet sich auch die Annahme, das Erstattungsermessen des § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 GebG NRW sei nur dann fehlerfrei ausgeübt, wenn die Gebühr zurückgewährt wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 2007 - 6 C 32/06 -, juris Rn. 21, Beschluss vom 7. Juli 2004 - 6 C 24/03 -, juris Rn. 33. Darüber hinaus wäre - was vorliegend aber keiner Vertiefung bedarf - ein Anspruch nach § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 GebG NRW ohnehin gemäß § 21 Abs. 3 Satz 3 GebG NRW verjährt, jedenfalls soweit es um die Erstattung der in 2011 und 2012 geleisteten Gebühren geht. Der Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf erneute Bescheidung ihres Antrags auf Billigkeitserlass. Das LANUV hat sich in ausreichender Weise mit den Gesichtspunkten auseinander gesetzt, die für die Ausübung des Erstattungsermessens nach § 21 Abs. 1 Halbsatz 2 GebG NRW und des Rücknahmeermessens nach § 48 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW wesentlich sind. Es hat sich in seinem Bescheid vom 9. Februar 2017 mit allen von der Klägerin vorgetragenen Gesichtspunkten, aufgrund derer die Aufrechterhaltung der vom 14. März 2011 bis zum 12. Dezember 2013 ergangenen Gebührenentscheidungen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten oder gegen Treu und Glauben schlechthin unerträglich sein solle, auseinandergesetzt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob es die Begriffe „gute Sitten“ und „Treu und Glauben“ formal benannt worden sind, sondern darauf, dass es sich inhaltlich mit den diese Begriffen ausfüllenden Begebenheiten auseinandergesetzt hat. Zudem hat sich das LANUV sowohl mit dem Argument des Verstoßes gegen das Äquivalenzprinzip als auch mit demjenigen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit sowie mit demjenigen der qualifizierten Verletzung von Gemeinschaftsrecht im Rahmen seiner Ermessensausübung zu genüge auseinandergesetzt und diese damit auch in ausreichender Weise in seine Ermessenserwägungen eingestellt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.