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Urteil

4 K 1419/15

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2017:1208.4K1419.15.00
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Leitsätze

Einbürgerung in den deutschen Staatsverband

Anspruchseinbürgerung

§ 10 StAG

seit 8 Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet

im Einzelfall keine Unterbrechung durch gastwissenschaftlichen Forschungsaufenthalt an einer Universität im Ausland, wenn Schwerpunkt der Bindungen in familiärer und beruflicher Hinsicht gleichwohl im Bundesgebiet lag

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2015 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einbürgerung in den deutschen Staatsverband Anspruchseinbürgerung § 10 StAG seit 8 Jahren rechtmäßiger gewöhnlicher Aufenthalt im Bundesgebiet im Einzelfall keine Unterbrechung durch gastwissenschaftlichen Forschungsaufenthalt an einer Universität im Ausland, wenn Schwerpunkt der Bindungen in familiärer und beruflicher Hinsicht gleichwohl im Bundesgebiet lag Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2015 verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des gegen ihn auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d : Der am 00. E. 0000 in Tajrish, Iran geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger und persischer Volkszugehöriger. Er ist aktuell mit einer Hauptwohnung im P. X. 00, 00000 F. -M. (Kreis L. ) und einer Nebenwohnung in der Q.-------straße 00, 00000 Aachen gemeldet. Der Kläger reiste am 10. September 2006 zur Aufnahme eines englisch-sprachigen Masterstudiengangs an der G. -B. -Universität F1. -O. mit gültigem Visum in die Bundesrepublik Deutschland ein. Ihm wurde am 29. Oktober 2006 eine Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Studiums "Master of science with Honours" in der Fachrichtung "Advanced Materials and Processes" gemäß § 16 Abs. 1 AufenthG erteilt, die in der Folge bis zum Abschluss seiner Masterarbeit verlängert wurde. Den Masterstudiengang schloss der Kläger am 9. Februar 2009 mit der Gesamtnote "sehr gut" ab. Am 27. Februar 2009 wurde dem Kläger zur Ausübung seiner Tätigkeit als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Lehrstuhl für Thermische Verfahrenstechnik an der G. -B. -Universität F1. -O. durch die Stadt F1. , Ausländerbehörde eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG i.V.m. § 5 Nr. 1 BeschV mit Gültigkeit bis zum 28. Februar 2010 erteilt. Die Aufenthaltserlaubnis war mit folgender Nebenbestimmung versehen: "Beschäftigung nur als wissenschaftlicher Mitarbeiter beim Lehrstuhl für Thermische Verfahrenstechnik der FAU (§ 5 Nr. 1 BeschV) bis längstens 28.02.2010 gestattet. Die Aufenthaltserlaubnis erlischt mit Beendigung dieser Tätigkeit. Selbstständige Tätigkeit nicht gestattet". Am 9. Juni 2009 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde des Kreises E. die Änderung der Auflage der ihm erteilten Aufenthaltserlaubnis. Hintergrund war eine befristete Einstellung als wissenschaftliche Hilfskraft an der Forschungszentrum Jülich GmbH. Unter dem 12. Juni 2009 änderte der Kreis E. , Ausländerbehörde die Auflage zu der dem Kläger am 27. Februar 2009 erteilten Aufenthaltserlaubnis in "Nur gültig für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft/Doktorand beim Forschungszentrum Jülich. Sonstige Erwerbstätigkeit nicht gestattet". Mit Arbeitsvertrag vom 16. Oktober/4. November 2009 wurde der Kläger im Rahmen seiner Promotionstätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft bei der G1. K. H. befristet bis zum 3. Mai 2012 eingestellt. Am 18. Januar 2010 beantragte der Kläger demgemäß beim Kreis E. , Ausländerbehörde die Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis bis zum 3. Mai 2012. Unter dem 22. Januar 2010 verlängerte der Kreis E. , Ausländerbehörde die Aufenthaltserlaubnis gemäß § 18 Abs. 4 Satz 1 AufenthG antragsgemäß und versah diese mit der Auflage "Nur gültig für eine Tätigkeit als wissenschaftliche Hilfskraft/Doktorand beim G1. K. . Sonstige Erwerbstätigkeit nicht gestattet". Am 1. Februar 2010 beantragte der Kläger beim Kreis E. , Ausländerbehörde die Änderung der seiner Aufenthaltserlaubnis beigefügten Auflage mit Blick darauf, dass er mit Wirkung ab dem 8. Februar 2010 bis zum 31. Dezember 2012 als wissenschaftlicher Beschäftigter in Forschung und Lehre mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39,83 Stunden zu einem Nettogehalt von rund 1.700.- € bei der S. -X1. U. Hochschule Aachen (Universität Aachen) angestellt werden sollte. Ab diesem Zeitpunkt begann der Kläger auch seine Dissertation an der Universität Aachen, namentlich am Lehrstuhl für technische Thermodynamik bei Q1. . E1. . M1. , mit der er sich der Entwicklung und Anwendung quantenmechanisch basierter Modelle komplexer Flüssigkeiten widmete. Sodann verlegte der Kläger seinen ersten Wohnsitz in das Stadtgebiet der Stadt Aachen und damit in den Zuständigkeitsbereich der Beklagten. Unter dem 16. April 2012 beantragte der Kläger bei der Ausländerbehörde der Beklagten die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Er reichte zugleich eine Arbeitgeberbescheinigung der Universität Aachen ein, ausweislich derer er mit einem aktuellen monatlichen Nettolohn von 1.990,76 € bis zum 31. Dezember 2012 befristet als wissenschaftlicher Mitarbeiter beschäftigt ist. Am selben Tag wurde dem Kläger von der Ausländerbehörde der Beklagten eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG erteilt. Unter dem 18. Juni 2012 bescheinigte Herr Q1. . E1. . M1. , Lehrstuhl für Technische Thermodynamik an der Universität Aachen dem Kläger, dass der dem Kläger befristet erteilte Arbeitsvertrag mit Wirkung ab dem 1. November 2012 mindestens bis zum 31. Oktober 2013 verlängert wird. Am 4. September 2012 wurde dem Kläger durch die Ausländerbehörde der Beklagten die beantragte Niederlassungserlaubnis mit der Nebenbestimmung "Erwerbstätigkeit jeder Art gestattet" erteilt. Der am 8. Februar 2010 mit Wirkung bis zum 31. Dezember 2012 geschlossene Arbeitsvertrag mit der Universität Aachen, Technische Thermodynamik, wurde mit Wirkung ab dem 1. November 2012 befristet bis zum 28. Februar 2014 verlängert. Der Kläger wurde als Vollbeschäftigter der Entgeltgruppe 13 weiterbeschäftigt. Unter dem 2. Juli 2013 sprach der Kläger bei der Beklagten vor und beantragte mündlich, in den deutschen Staatsverband eingebürgert zu werden. Am 30. Juli 2013 reichte er bei der Beklagten einen schriftlichen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Hierzu legte er u. a. ein telc-Zertifikat vom 8. März 2013 (Deutschtest für Zuwanderer) mit dem Gesamtergebnis B1 sowie eine Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 9. Juli 2013 vor, wonach er am 2. Juli 2013 am Test "Leben in Deutschland" mit 33 von 33 Punkten erfolgreich teilgenommen hat. Zudem fügte er das "Zertifikat Integrationskurs" des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2013 bei, wonach er erfolgreich am Integrationskurs teilgenommen hat. Des Weiteren legte er diverse Bezügemitteilungen des Landesamtes für Besoldung und Versorgung Nordrhein-Westfalen vor, namentlich eine Bezügemitteilung gültig ab November 2010 (Entgeltgruppe 13, Stufe 1, über 3.064,54 € brutto/mtl.), eine Bezügemitteilung gültig ab Januar 2012 (Entgeltgruppe 13, Stufe 2, über 3.536,99 € brutto/mtl.), eine Bezügemitteilung gültig ab März 2013 (Entgeltgruppe 13, Stufe 3, über 3.725,66 € brutto/mtl.) sowie eine eine Bezügemitteilung gültig ab April 2013 (Entgeltgruppe 13, Stufe 3, über 3.824,39 € brutto/mtl.). Er gab zudem das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung (Loyalitätserklärung) ab. Auf die Anregung der Einbürgerungsbehörde der Beklagten hin wurde das Einbürgerungsverfahren am 4. Januar 2014 bis zum 10. September 2014 ruhend gestellt, da die Zeiten für einen achtjährigen rechtmäßigen ununterbrochenen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zuvor nicht erfüllt waren. In der Zeit vom 1. März 2014 bis 11. August 2014 bezog der Kläger Arbeitslosengeld gemäß § 136 SGB III. Am 25. April 2014 sprach der Kläger bei der Ausländerbehörde der Beklagten vor und teilte mit, dass er im Rahmen seiner Dissertation voraussichtlich ab April 2014 einen gastwissenschaftlichen Forschungsaufenthalt an der University of D. , Großbritannien absolvieren werde. Die Ausländerbehörde der Beklagten wies den Kläger auf die Voraussetzungen für ein Erlöschen des Aufenthaltstitels bei länger andauernden Auslandsaufenthalten hin. Mit Schreiben vom 23. Juli 2014 beantragte der Kläger die Wiederaufnahme seines Einbürgerungsverfahrens. Ab dem 12. August 2014 absolvierte der Kläger, wie vertraglich mit der University of D. , Großbritannien vereinbart, einen gastwissenschaftlichen Forschungsaufenthalt ("Research Assistant") am "Department of Chemical Engineering and Biotechnology" der University of D. , Großbritannien zu einem Jahresgehalt von GBP 27.864.- (= 35.003.- € (Stand: Oktober 2014) bzw. 31.999,0176 Euro (Stand: 8. Dezember 2017)). Der Arbeitsvertrag hatte eine Laufzeit von längstens bis zum 29. Februar 2016, wobei auch eine frühere Vertragsbeendigung bei Einhaltung der Kündigungsfrist möglich war. Dem Kläger standen vertraglich 33 Urlaubstage zuzüglich gesetzlicher Feiertage zu. Tatsächlich kehrte der Kläger - wie von Anfang an geplant - bereits im August 2015 nach Aachen zurück, um sich in Aachen dem Abschluss seiner Dissertation zu widmen. Es war von vornherein so vorgesehen, dass der Kläger in D. , Großbritannien nur seine Forschungsarbeiten ausführen und unmittelbar nach deren Abschluss wieder nach Aachen zurückkehren würde. Nach August 2015 begab der Kläger sich nur noch einmal nach D. , Großbritannien, um die ihm dort zugeteilten Aufgaben abzuschließen. In der Zeit seiner gastwissenschaftlichen Tätigkeit an der University of D. Großbritannien, vom 12. August 2014 bis August 2015 mietete der Kläger in D. , Großbritannien unter der Anschrift "00 M2. S2. , D. , XY00XY" ein Zimmer an, das sechsmal kleiner war als seine Wohnung in der K1. T. 00 in Aachen. Das Mietverhältnis hinsichtlich seiner Wohnung in Aachen bestand auch während seines Aufenthalts in D. , Großbritannien fort. Zwar hat der Kläger das Mietverhältnis zunächst gekündigt; die Kündigung hat er in der Folge aber zurückgezogen. In der Zeit von August 2014 bis August 2015 begab sich der Kläger regelmäßig, zum Teil 14-tägig zu Wochenendbesuchen nach Aachen. Teilweise verblieb er auch für einen längeren Zeitraum in Aachen. Seine in Aachen bzw. Deutschland bestehenden Bankverbindungen sowie Haftpflicht-, Berufsunfähigkeits- und Hausratversicherungen liefen während dieser Zeit weiter. Auch unterhielt der Kläger weiterhin einen regen Kontakt und Austausch zu seinem Doktorvater, Herrn Q1. . E1. . M1. (Universität Aachen), der vornehmlich telefonisch oder via Email erfolgte. In dieser Zeit veröffentlichten der Kläger und Q1. . E1. . M1. mehrere wissenschaftliche Artikel, die - bis auf eine Ausnahme - im Namen der Universität Aachen publiziert wurden. Während der Zeit seines Auslandsaufenthalts unterhielt der Kläger auch regen persönlichen wie schriftlichen und telefonischen Kontakt zu seinen Aachener Freunden. Q1. . E1. . M1. beschrieb die Notwendigkeit des klägerischen gastwissenschaftlichen Forschungsaufenthalts an der University of D. , Großbritannien in einem Schreiben vom 19. Dezember 2014 wie folgt: "Hiermit bestätige ich, dass ich Herrn Q2. Z. während seiner Doktorarbeit, die sich mit der Entwicklung und Anwendung quantenmechanisch basierter Modelle komplexer Flüssigkeiten beschäftigt, betreue. Um die Grenzen der Anwendbarkeit solcher Modelle besser zu verstehen, ist für ihn eine Zusammenarbeit mit Kollaborationspartnern an der Universität D. , Großbritannien essenziell, da dort eine langjährige Erfahrung mit Mess- und Modellierungsmethoden von besonders interessanten Beispielen komplexer Flüssigkeiten besteht. Die Qualität und Verfügbarkeit der dortigen Methoden ist an anderen Orten kaum zu finden. Deshalb ist es für Herrn Z. äußerst wichtig, einen Forschungsaufenthalt am Department of Chemical Engineering and Biotechnology der Universität D. , Großbritannien zu absolvieren, um einen engeren Umgang mit der Gruppe vor Ort nutzen zu können. Der benötigte Aufenthalt wird voraussichtlich 6 Monate dauern". Die Beklagte ließ am 10. September 2014, am 5. März 2015 und am 23. April 2015 Ermittlungen im Wohnhaus des Klägers zu dessen Anwesenheitszeiten und Bekanntheit im Haus anstellen. Danach sei der Kläger nur selten im Haus zugegen, nach seinen Angaben gegenüber dem Vermieter nur etwa alle 14 Tage für das Wochenende. Allerdings sei der Kläger an Ostern 2015 in Aachen gewesen, und sogar seine Eltern seien aus dem Iran zu Besuch gewesen. Mit Schreiben vom 7. Mai 2015 wurde der Kläger zur beabsichtigten Ablehnung seines Einbürgerungsantrags angehört. Zur Begründung führte die Beklagte aus, dass der Kläger nicht seit acht Jahren dauerhaft seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Aachen habe. Entscheidend sei nicht, wo er melderechtlich erfasst sei, sondern vielmehr, dass der Schwerpunkt seiner beruflichen Bindungen im Ausland liege und er aufgrund der dortigen Tätigkeit seinen Lebensunterhalt sicherstelle. Mit Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2015, dem Kläger zugestellt am 31. Juli 2015, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung gemäß §§ 8 ff. StAG ab. Zur Begründung wiederholte sie im Wesentlichen ihren Vortrag aus dem Anhörungsschreiben und führte ergänzend aus: Maßgeblich sei, wo der Kläger seinen Daseinsmittelpunkt habe, wo also der Schwerpunkt in sozialer, familiärer und beruflicher Hinsicht liege. Nach ihren Ermittlungen könne seit dem 12. August 2014 nicht mehr von einem Daseinsmittelpunkt in Aachen ausgegangen werden. Zwar zahle der Kläger regelmäßig Miete für die nach wie vor angemietete Wohnung in Aachen. Er halte sich jedoch nur sporadisch 14-tägig an den Wochenenden in Aachen auf und verbringe den Rest der Zeit in D. , Großbritannien. Auch sein beruflicher Schwerpunkt liege seit dem 12. August 2014 in Großbritannien. Mit weiterem Bescheid vom 29. Juli 2015 setzte die Beklagte die Gebühr für die Ablehnung der Einbürgerung gemäß § 38 StAG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 3a Nr. 2 StAGebV auf 191.- € fest. Der Kläger hat am 4. August 2015 Klage erhoben. Zu deren Begründung führt er im Wesentlichen Folgendes aus: Entgegen der Ausführungen der Beklagten habe sein Lebensmittelpunkt auch während des gastwissenschaftlichen Forschungsaufenthalts in Aachen fortbestanden. Der gastwissenschaftliche Forschungsaufenthalt habe sich anlässlich einer bereits zwischen der University of D. , Großbritannien und der Universität Aachen bestehenden wissenschaftlichen Kooperation ergeben, im Zuge derer er bereits von Aachen aus mit einem der dortigen Professoren eine wissenschaftliche Abhandlung veröffentlicht habe. Der Forschungsaufenthalt an der University of D. , Großbritannien sei zwingend an den Abschluss eines befristeten (Standard-)Vertrags als "Research Assistant" geknüpft gewesen. Dies sei für die University of D. , Großbritannien zur Finanzierung seiner Tätigkeit zwingend erforderlich gewesen. Bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit in D. , Großbritannien habe er dem dortigen Professor mitgeteilt, dass er - entgegen der Angaben im Vertrag - sehr häufig in Deutschland sein werde, weil sich sein Privatleben und seine Promotion dort abspielten und er auch von Aachen aus arbeiten wolle. Dies sei auch aus Sicht des dortigen Professors unproblematisch gewesen. Mit an den Kläger gerichtetem Schreiben der Ausländerbehörde der Beklagten vom 2. Februar 2016 teilte diese mit, dass ihrer Auffassung nach die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis infolge des Auslandsaufenthalts nicht erloschen ist. Der Kläger ist seit dem 6. Februar 2017 mit einer Vollzeitanstellung am Institut für Nanotechnologie (INT) des Karlsruher Instituts für Technologie (KIT), Gruppe Nanoscale and Biomolecular Simulation beschäftigt. Das Anstellungsverhältnis war zunächst befristet bis zum 5. August 2017. Es wurde mit Vertrag vom 8. Juni 2017 verlängert bis zum 30. April 2020. Der Kläger wird gemäß der Entgeltordnung zum TV-L, Entgeltgruppe 13 entlohnt. Er erhält aktuell ein monatliches Einkommen in Höhe von 4.194,60 € brutto / 2.515,36 € netto. Am 24. Mai 2016 verlegte der Kläger seinen Hauptwohnsitz nach 00000 F. -M. (Kreis L. ). Die vom 30. Oktober 2017 datierende Auskunft aus dem Zentralregister des Bundesamtes für Justiz, Bonn enthält in Bezug auf den Kläger keine Eintragung. Die unter dem 17. November 2017 durch die Beklagte beantragte Sicherheitsabfrage blieb ohne einbürgerungsrechtlich relevante Erkenntnisse. Der Kläger beantragt schriftsätzlich - sinngemäß -, die Beklagte unter Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 29. Juli 2015 zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung. Ergänzend führt sie aus: Die Beklagte sei nach dem Wegzug des Klägers nach 00000 F. -M. (Kreis L. ) nicht mehr örtlich zuständig für dessen Einbürgerung. Eine Fortführung des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG sei nicht angezeigt. Dessen ungeachtet habe der Kläger auch inhaltlich keinen Anspruch auf Einbürgerung: Für die Frage, wo jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, knüpfe die höchstrichterliche Rechtsprechung auch für § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG an die Legaldefinition in § 9 Satz 1 AO und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Danach habe jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweile. Maßgeblich sei, wo der Schwerpunkt der Bindungen in familiärer und beruflicher Hinsicht liege. Indiz für diese Bindungen sei in der Regel, an welchem Ort die Person ihren Hausstand führe, d.h. wo er regelmäßig übernachte und in dem sich seine Möbel und Hausrat befänden. Habe ein Ausländer mehrere Wohnungen, so habe er seinen gewöhnlichen Aufenthalt in derjenigen Wohnung, von der aus er die stärkeren Bindungen familiärer und beruflicher Natur wahrnehme. Unter Anwendung dieser Grundsätze habe der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt in D. , Großbritannien. Aus einer Arbeitgeberbescheinigung der University of D. , Großbritannien vom 19. August 2014 gehe hervor, dass der "prinicpal place of work" D. sei. Der Kläger habe sich in der Zeit vom 9. August 2014 bis 20. März 2016 an insgesamt 422 Tagen in D. , Großbritannien aufgehalten, wohingegen er nur an 170 Tagen in Aachen aufhältig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund spreche auch vieles dafür, dass die Niederlassungserlaubnis des Klägers gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erloschen sei. Ein Inlandsbezug habe einzig durch seine ausstehende Dissertation am Lehrstuhl des Herrn Q1. . E1. . M1. , Universität Aachen bestanden. Dass der Kläger wissenschaftliche Schriften unter dem Namen der Universität Aachen gefertigt habe, lasse keine Rückschlüsse auf seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Aachen zu. In heutigen Zeiten sei es aufgrund weltweiter Vernetzung vielmehr ohne Weiteres möglich, von jedem Ort der Welt für eine andere Universität tätig zu sein. Hinzu komme, dass der Kläger auch eine wissenschaftliche Abhandlung im Namen der University of D. , Großbritannien veröffentlicht habe. Die Kammer hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. Juli 2016 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Der Kläger ist im Erörterungstermin vom 26. September 2016 eingehend angehört worden. Die Beteiligten haben sich im Erörterungstermin mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Die Beklagte hat sich im Erörterungstermin zudem mit einer Fortführung des Verfahrens gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG einverstanden erklärt. Insoweit wird auf das Protokoll Bezug genommen. Der Landkreis L. , Amt für Straßenverkehr, Ordnung und Recht hat mit an die Beklagte gerichtetem Schreiben vom 28. November 2016 einer Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte gemäß § 3 Abs. 3 VwVfG zugestimmt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. E n t s c h e i d u g s g r ü n d e Die Einzelrichterin war zur Entscheidung befugt, weil die Kammer ihr den Rechtsstreit gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO übertragen hat. Es konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil die Beteiligten sich hiermit einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, Alt. 2 VwGO zulässig. Insbesondere ist die Beklagte auch passivlegitimiert. Ungeachtet der Tatsache, dass der Kläger zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung seinen gewöhnlichen Aufenthalt und Erstwohnsitz in F. -M. (Kreis L. ) hat, ist die Beklagte nach wie vor für die Entscheidung über seinen Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband sachlich und örtlich zuständig. Denn die Verfahrensfortführung durch die Beklagte dient unter Wahrung der Interessen der Beteiligten der einfachen und zweckmäßigen Durchführung des Verfahrens und sowohl sie als auch die nunmehr eigentlich sachlich und örtliche zuständige Einbürgerungsbehörde, der Kreis L. , haben der Verfahrensfortführung durch die Beklagte zugestimmt (§ 3 Abs. 3 VwVfG). Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 29. Juli 2015 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Dem Kläger steht im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung ein Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband zu (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Nach § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland hat, auf Antrag einzubürgern, wenn er sich (1.) zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und eine sog. Loyalitätserklärung abgibt, (2.) im Besitz einer Niederlassungserlaubnis oder eines vergleichbaren langfristigen Aufenthaltstitels ist, (3.) seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem SGB II oder SGB XII bestreiten kann, (4.) seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert und (5.) nicht wegen einer Straftat verurteilt worden ist. Ferner dürfen keine Ausschlussgründe nach § 11 StAG vorliegen. Im vorliegenden Fall steht außer Streit, dass der Kläger im Besitz einer Niederlassungserlaubnis ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StAG), die erforderlichen Bekenntnisse zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung abgegeben hat (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG) und keine einbürgerungsschädlichen Leistungen nach dem SGB II oder XII bezieht (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG). Der Kläger muss seine iranische Staatsangehörigkeit nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAG auch nicht aufgeben (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG), weil der Iran zu den Staaten gehört, die regelmäßig die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit verweigern (vgl. auch Nr. 12.1.2.2 der Vorläufigen Anwendungshinweise (VAH) des BMI vom 1. Juni 2015). Die früher bestehende Pflicht zur Abgabe eines Entlassungsantrags des Einbürgerungsbewerbers in diesen Fällen ist durch das Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19. August 2007 (BGBl. I, S. 1970) entfallen. Auch bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine einbürgerungsrechtlich relevante strafrechtliche Verurteilung des Klägers (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a StAG). Der Kläger verfügt auch unstreitig über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG). Er hat am 8. März 2013 den Deutschtest für Zuwanderer mit dem Gesamtergebnis B1 absolviert. Zudem hat er im Rahmen des Erörterungstermins seine herausragenden Sprachkenntnisse eindrücklich unter Beweis gestellt. Er verfügt ferner über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 StAG). Er hat am 2. Juli 2013 am Test "Leben in Deutschland" mit 33 von 33 Punkten erfolgreich teilgenommen. Zudem hat er ausweislich des "Zertifikats Integrationskurs" des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. Oktober 2013 erfolgreich am Integrationskurs teilgenommen. Konkrete Anhaltspunkte für Ausschlussgründe nach § 11 StAG haben sich bei der durch die Beklagte veranlassten Überprüfung auch nicht ergeben. Einzig streitig ist zwischen den Beteiligten, ob der Kläger zudem seit acht Jahren seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat. Dies ist nach Auffassung der Kammer der Fall. Der Begriff des gewöhnlichen Aufenthalts in den §§ 8 und 10 Abs. 1 Satz 1 StAG hat im Wesentlichen die gleiche Bedeutung wie der Begriff "dauernder Aufenthalt" im Sinne des Art. 2 Satz 1 des Gesetzes zur Verminderung der Staatenlosigkeit (AG-StlMindÜbk) vom 29. Juni 1977 (BGBl I S. 1101). Ebenso wie hinsichtlich dieses Begriffs knüpft die höchstrichterliche Rechtsprechung auch für § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG an die Legaldefinitionen in § 9 Satz 1 AO und § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts an. Danach hat jemand seinen gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend, sondern auf grundsätzlich unbestimmte Dauer verweilt. Positiv formuliert stellen diese Legaldefinitionen darauf ab, wo der Schwerpunkt der Bindungen dieser Person liegt, insbesondere in familiärer und beruflicher Hinsicht. Die Feststellung des gewöhnlichen Aufenthalts setzt im Übrigen eine in die Zukunft gerichtete Prognose unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Verhältnisse voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. Oktober 2011 - 5 C 28.10 -, juris, vom 18. November 2004 - 1 C 31.03 -, juris, vom 29. September 1995 – 1 B 236/94 -, juris; OVG NRW, Urteil vom 1. August 2013 – 19 A 2380/12 -, juris; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19. Juni 2007 – OVG 5 B 12.06 -, juris; Sächs.OVG, Urteil vom 5. September 2013 - 3 A 793/12 -, juris und Beschluss vom 24. Februar 2010 ‑ 3 D 125/08 ‑; VG Berlin, Urteil vom 11. Februar 2009 ‑ 2 A 49.08 ‑, juris; VG Aachen, Urteil vom 19. Mai 2014 - 4 K 2764/12, S. 8 des Urteilsabdrucks. Dabei kommt dem Aufenthaltstitel eine gewisse Indizwirkung zu. Keine Zweifel am auch gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet bestehen, wenn der Aufenthalt durch den Besitz etwa einer Niederlassungserlaubnis "abgedeckt" gewesen ist. Vgl. Berlit, in: Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand: Oktober 2014, § 10 Rn. 96. Ausgehend von diesen Maßstäben hat und hatte der Kläger ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Einreise in das Bundesgebiet (10. September 2006) seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland. Eine Unterbrechung seines dauerhaften gewöhnlichen Aufenthalts im Bundesgebiet hat insbesondere nicht, wie die Beklagte meint, sein gastwissenschaftlicher Forschungsaufenthalt an der University of D. , Großbritannien in der Zeit vom 12. August 2014 bis August 2015 bewirkt. Denn seit seiner Einreise in das Bundesgebiet lag der Schwerpunkt der beruflichen und familiären Bindungen des Klägers im Bundesgebiet. Dies gilt insbesondere auch für die Zeit seines gastwissenschaftlichen Forschungsaufenthalts in D. , Großbritannien. Im Rahmen der anzustellenden zukunftsgerichteten Prognose bestand der berufliche Schwerpunkt des Klägers trotz des bestehenden Arbeitsvertrages mit der University of D. , Großbritannien auch während seines Auslandsaufenthalts in Aachen, konkret am Lehrstuhl für Technische Thermodynamik des Herrn Q1. . E1. . M1., Universität Aachen. Zum einen diente der gastwissenschaftliche Forschungsaufenthalt des Klägers in D. , Großbritannien, der trotz der vertraglich länger vereinbarten Laufzeit schlussendlich tatsächlich nur etwa ein Jahr andauerte, einzig der Vervollständigung und Fertigstellung der von ihm am Lehrstuhl des Herrn Q1. . E1. . M1. , Universität Aachen begonnenen Dissertation. Der Forschungsaufenthalt in D. , Großbritannien war, wie sowohl der Kläger als auch sein ihn betreuender Doktorvater nachvollziehbar und überzeugend dargelegt haben, aus wissenschaftlicher Sicht essentiell, um der klägerischen Dissertation Fortgang zu geben, da die Qualität und Verfügbarkeit der dort vorgehaltenen Mess- und Modellierungsmethoden anderenorts kaum zu finden ist. Während des klägerischen Auslandsaufenthalts bestanden auch seine promotionsgebundenen Tätigkeiten an der Universität Aachen fort. Er hatte auch in dieser Zeit regelmäßigen Kontakt zu seinem Doktorvater, der sowohl telefonisch, per Email als auch persönlich erfolgte. Darüber hinaus hat der Kläger auch in der Zeit seines Forschungsaufenthalts in D. , Großbritannien mehrere wissenschaftliche Artikel in Zusammenarbeit mit Herrn Q1. . E1. . M1. veröffentlicht, und zwar hauptsächlich im Namen der Universität Aachen. Hinzu kommt, dass der Aufenthalt des Klägers in D. , Großbritannien von Anfang an nicht auf Dauer angelegt, sondern ausschließlich der Gewinnung von für seine Dissertation notwendigen Forschungsergebnissen zu dienen bestimmt war. Dass zwischen dem Kläger und der University of D. , Großbritannien dabei ein längerfristig angelegter Arbeitsvertrag geschlossen wurde, steht dem nicht entgegen. Denn der Kläger hat in diesem Zusammenhang nachvollziehbar dargelegt, aus welchen Gründen es von Seiten der University of D. , Großbritannien unerlässlich war, sein Forschungsprojekt dort in diese vertragliche Form zu gießen. Auch der Schwerpunkt der familiären Beziehungen des Klägers lag in den letzten acht Jahren und insbesondere auch während seines Auslandsaufenthalts im Bundesgebiet. Das Mietverhältnis für seine Wohnung in der K1. T. 00 in Aachen bestand auch in dieser Zeit fort. Zwar hat der Kläger das Mietverhältnis zunächst gekündigt; die Kündigung hat er in der Folge aber zurückgezogen. Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass der Kläger während seines Aufenthalts in D. , Großbritannien dort ebenfalls ein kleines Zimmer angemietet hat. Zum einen benötigte der Kläger während seiner Anwesenheitszeiten in D. , Großbritannien selbstredend zwingend eine Übernachtungsmöglichkeit. Es war ihm auch nicht zuzumuten, während seiner Aufenthalte in D. , Großbritannien jeweils ein Hotelzimmer anzumieten. Zum anderen war das von ihm in D. , Großbritannien angemietete Zimmer seinen Angaben zufolge sechsmal kleiner als seine Wohnung in Aachen und diente erkennbar einzig Übernachtungszwecken während des nur auf absehbare Zeit andauernden Forschungsaufenthalts. Keinesfalls war von Seiten des Klägers intendiert, sich in D. , Großbritannien - losgelöst von seiner Forschungstätigkeit - längerfristig niederzulassen und dort seinen Lebensmittelpunkt zu begründen. Überdies ergibt sich im Rahmen einer Gesamtschau, dass er von seiner Wohnung in Aachen aus die stärkeren Bindungen familiärer Natur wahrgenommen hat. Vgl. zu diesem Maßstab: OVG NRW, Urteil vom 1. August 2013 - 19 A 2380/12, juris. Der Kläger ist in der Zeit seines gastwissenschaftlichen Forschungsaufenthalts in D. , Großbritannien in regelmäßigen Abständen (zum Teil 14-tägig) an den Wochenenden oder aber auch für längere, ein- bis zweiwöchige Aufenthalte in seine Wohnung nach Aachen zurückgekehrt. In dieser Zeit hat er auch seine sozialen Kontakte in Aachen intensiv gepflegt. So hat er sich während seiner (vornehmlichen Wochenend-) Aufenthalte in Aachen regelmäßig mit seinen Freunden getroffen. Zu seinen Aachener Freunden hat er aber auch während seiner Abwesenheitszeiten regen telefonischen oder Email-Kontakt unterhalten. Auch seine aus dem Iran angereisten Eltern hat er zu Ostern 2015 in seiner Wohnung in Aachen - und nicht etwa in seinem Zimmer in D. - zu Besuch empfangen. Darüber hinaus liefen auch seine in Aachen bzw. Deutschland bestehenden Bankverbindungen und Versicherungen während seines Forschungsaufenthalts in D. weiter. Im Rahmen der anzustellenden Gesamtschau ist schließlich auch zu berücksichtigen, dass die dem Kläger erteilte Niederlassungserlaubnis nach Auffassung der Ausländerbehörde der Beklagten infolge seines Auslandsaufenthalts nicht erloschen ist. Nicht zuletzt ist in die Gesamtschau einzustellen, dass in wissenschaftlichen Berufssparten wie der des Klägers eine kurzfristige räumliche Beweglichkeit / Flexibilität erwartet wird und heutzutage Usus ist, und dabei gleichwohl der Schwerpunkt der beruflichen wie privaten Bindungen - wie auch im Falle des Klägers - anderenorts liegt. Nach alledem steht zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Kläger seinen gewöhnlichen Aufenthalt auch während seiner Forschungstätigkeit in D. in Deutschland hatte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeben sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.