Beschluss
6 L 1429/17
Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGAC:2017:1228.6L1429.17.00
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Leitsätze
1. Die Untersagung der Haltung eines Hundes ist ein Dauerverwaltungsakt. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung.
2. Die Unzuverlässigkeit eines Hundehalters kann sich auch aus Verstößen gegen Halterpflichten ergeben (hier: Missachtung der Pflicht zur Haltungsanzeige sowie fehlender Abschluss einer Haftpflichtversicherung).
Tenor
1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Untersagung der Haltung eines Hundes ist ein Dauerverwaltungsakt. Die Beurteilung der Rechtmäßigkeit richtet sich nach dem Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung. 2. Die Unzuverlässigkeit eines Hundehalters kann sich auch aus Verstößen gegen Halterpflichten ergeben (hier: Missachtung der Pflicht zur Haltungsanzeige sowie fehlender Abschluss einer Haftpflichtversicherung). 1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. 2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechts-schutzes wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,- € festgesetzt. Gründe: Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 114 Abs. 1 Zivilprozessordnung. Der - sinngemäß gestellte - Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 6 K 4657/17 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 8. August 2017 wiederherzustellen bzw. hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist zulässig, aber unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitigen Ordnungsverfügung vom 8. August 2017, mit der 1. der Antragstellerin die weitere Haltung ihres Hundes der Rasse Staffordshire-Bullterrier-Mix mit dem Rufnamen "T. ", Chipnummer , untersagt wurde, 2. angeordnet wurde, den Hund unverzüglich nach Erhalt der Ordnungsverfügung, spätestens bis zum 21. August 2017 der zuständigen Ordnungsbehörde, dem Fachbereich Sicherheit und Ordnung der Stadtverwaltung B., auszuhändigen, um diesen sodann dem Tierheim B1. zuzuführen, und 3. ein Zwangsgeld in Höhe von 150,00 € angeordnet wurde für den Fall, dass die Antragstellerin den Verpflichtungen in Ziffer 1. und 2. nicht oder nicht vollständig nachkommen sollte, begegnet weder in formeller noch in materieller Hinsicht rechtlichen Bedenken. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin ist die Anordnung der sofortigen Vollziehung ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 VwGO begründet worden. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO normiert lediglich ein formelles Begründungserfordernis. Der Zweck dieser Vorschrift besteht darin, der Behörde vor Augen zu führen, dass die sofortige Vollziehung - außer in den im Gesetz ausdrücklich genannten Fällen - nur ausnahmsweise in Betracht kommt und eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit mit den privaten Interessen des Betroffenen erfordert. Abgesehen von dem - hier nicht gegebenen - Fall, dass es an einer Begründung überhaupt fehlt, wird dieser Zweck dann nicht erreicht, wenn sich die Begründung in einer bloßen Wiederholung des Gesetzeswortlauts oder in allgemeinen Formeln erschöpft. Darüber hinausgehende Anforderungen an die Begründung einer Vollziehungsanordnung können - jedenfalls in verallgemeinerungsfähiger Form - nicht gestellt werden. Vielmehr kommt es insoweit auf den Einzelfall an. Es bedarf regelmäßig lediglich der Darlegung besonderer Gründe, die über die Gesichtspunkte hinausgehen, die den Verwaltungsakt rechtfertigen. Ob die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, ist demgegenüber unerheblich. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. April 2014 - 5 B 82/14 -, juris Rn. 6 und vom 6. Juli 2005 - 6 B 910/05 -, juris Rn. 5. Diesen Anforderungen ist die Antragsgegnerin ausreichend nachgekommen unter Hinweis darauf, dass andernfalls der festgestellte rechtswidrige Zustand - eine mögliche Fortsetzung der erlaubnispflichtigen Haltung des Hundes "T. " ohne Haltungserlaubnis - bis zum Abschluss des Klageverfahrens fortbestehen würde und dies für die Allgemeinheit im Hinblick auf die öffentliche Sicherheit und Ordnung „unerträglich“ wäre. Die sodann in materiell-rechtlicher Hinsicht vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Ungunsten der Antragstellerin aus. Maßgebliches Kriterium innerhalb der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache. Erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig, überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das öffentliche Vollzugsinteresse. Stellt der Verwaltungsakt sich dagegen als offensichtlich rechtmäßig dar, überwiegt in der Regel das Vollzugsinteresse. Lässt sich hingegen bei einer summarischen Überprüfung eine Offensichtlichkeitsbeurteilung nicht treffen, kommt es entscheidend auf eine Abwägung zwischen den für eine sofortige Vollziehung sprechenden Interessen einerseits und dem Interesse des Betroffenen an einer Aussetzung der Vollziehung bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren andererseits an. Die Erfolgsaussichten sind dabei auch unabhängig von einer fehlenden Offensichtlichkeit einzubeziehen. Je höher diese sind, desto größer ist das Interesse an der aufschiebenden Wirkung. Sind die Erfolgsaussichten demgegenüber gering, fällt das Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts stärker ins Gewicht. Gemessen an diesem Maßstab überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ordnungsverfügung vom 8. August 2017 das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Die Ordnungsverfügung erweist sich bei summarischer Betrachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Die Ordnungsverfügung ist nach derzeitiger Aktenlage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nicht formell rechtswidrig. Sofern das Schreiben der Antragsgegnerin vom 24. Mai 2017 der Antragstellerin nicht zugegangen sein sollte, ist diese entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) zwar nicht angehört worden. Eine vor Erlass der Ordnungsverfügung unterlassene Anhörung kann aber jedenfalls noch bis zum Abschluss der letzten Tatsacheninstanz des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 VwVfG NRW nachgeholt und der formelle Fehler somit geheilt werden. Die angefochtene Verfügung leidet nicht an einem Begründungsmangel. Nach § 39 Abs. 1 VwVfG NRW ist ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen soll auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist. Die Begründungspflicht nach § 39 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW dient vor allem Beweis- und Klarstellungszwecken und muss die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe erkennen lassen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Es gilt der rechtsstaatliche Grundsatz, dass der Staatsbürger, in dessen Rechte die Verwaltung eingreift, einen Anspruch darauf hat, die dafür maßgeblichen Gründe zu erfahren, weil er nur dann seine Rechte sachgemäß verteidigen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Oktober 1965 - II C 3.63 -, juris Rn. 31; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 39 Rn. 10. Der angefochtenen Verfügung ist zu entnehmen, dass diese maßgeblich auf dem Umstand beruht, dass die Antragstellerin die Hundehaltung trotz Ablaufs der Befristung in der erteilten Haltungserlaubnis vom 8. März 2016 ohne weitere Erlaubnis fortsetzt. Die Antragsgegnerin verweist hierzu als Ermächtigungsgrundlage auf die Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 Hundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landeshundegesetz - LHundG NRW), gibt deren Wortlaut wieder und subsumiert sodann, dass die Antragstellerin nach Ablauf der Haltungserlaubnis am 1. April 2017 keinen Antrag auf Verlängerung gestellt habe. Soweit die Antragsgegnerin im Weiteren auf die Vorschrift des § 7 LHundG NRW Bezug nimmt, stellt sie ergänzend die Unzuverlässigkeit der Antragstellerin im Sinne des Landeshundegesetzes fest. Damit führt die Antragsgegnerin die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe auf, die sie zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Soweit die Antragstellerin bemängelt, die Antragsgegnerin habe im Rahmen der Ermessensentscheidung keine Ausführungen zu potentiell gegenüber der Haltungsuntersagung milderen Mitteln gemacht, ist bereits zweifelhaft, ob solche vorliegend überhaupt in Betracht kommen. Jedenfalls führt die Antragsgegnerin aus, dass ohne die Haltungsuntersagung die bestehende unerlaubte Hundehaltung nicht unterbunden werden könnte. Hinsichtlich der Androhung eines Zwangsgelds hat die Antragsgegnerin dem formellen Begründungserfordernis ebenfalls genügt, indem sie darauf hinweist, dass diese geeignet und erforderlich ist, den Willen der Antragstellerin bezüglich der Umsetzung der getroffenen Anordnungen erforderlichenfalls zu beugen. Im Übrigen könnte eine fehlende oder unzureichende Begründung gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 VwVfG NRW nachträglich gegeben und der formelle Fehler somit geheilt werden. Auch unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten dürfte die streitgegenständliche Ordnungsverfügung den Anforderungen des § 12 Abs. 2 Sätze 1 und 4 LHundG NRW entsprechen. Es spricht zunächst Überwiegendes dafür, dass die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Haltung ihres Hundes "T. " untersagen durfte. Ermächtigungsgrundlage für diese Haltungsuntersagung ist § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Nach dieser Vorschrift soll unter anderem das Halten eines gefährlichen Hundes untersagt werden, wenn ein schwerwiegender Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften dieses Gesetzes oder auf Grund dieses Gesetzes getroffener Anordnungen vorliegen, die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind, eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt oder eine Erlaubnis versagt wurde. Die von der Antragstellerin gehaltene Hündin "T. " ist aufgrund ihrer Zugehörigkeit zur Rasse der Staffordshire Bullterrier ein gefährlicher Hund im Sinne des § 3 Abs. 1 und Abs. 2 LHundG NRW, wonach gefährliche Hunde u.a. Hunde der Rasse Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden sind. Für die Haltung des Hundes "T. " bedarf die Antragstellerin nach § 4 Abs. 1 Satz 1 LHundG NRW der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW sind in mehrfacher Hinsicht erfüllt. Die Antragstellerin erfüllt zunächst nicht die Haltungsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG NRW, hat darüber hinaus eine Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt und wiederholt gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 LHundG NRW wird eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes nur erteilt, wenn die den Antrag stellende Person unter anderem den Abschluss einer besonderen Haftpflichtversicherung nachweist (Nr. 5) und die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt (Nr. 2). Die Antragstellerin ist ihrer Pflicht zum Abschluss und zur Unterhaltung einer Haftpflichtversicherung, die die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5 LHundG NRW erfüllt, nicht nachgekommen. Nach dieser Vorschrift ist die Halterin oder der Halter eines gefährlichen Hundes verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Hund verursachten Personen- und Sachschäden mit einer Mindestversicherungssumme in Höhe von fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und in Höhe von zweihundertfünfzigtausend Euro für sonstige Schäden abzuschließen und aufrechtzuerhalten. Im Zuge der Beantragung einer Haltungserlaubnis am 23. Oktober 2015 legte die Antragstellerin einen Versicherungsschein der I. vom 6. August 2015 vor, ausweislich dessen u.a. ein Englischer Staffordshire Terrier versichert sei. Während des gerichtlichen Verfahrens stellte die Antragsgegnerin aufgrund einer Nachfrage bei der o.g. Versicherungsgesellschaft fest, dass die Haftpflichtversicherung bereits per 5. August 2015 storniert worden sei. Die Antragstellerin begründete diese Stornierung im Erörterungstermin vom 15. November 2017 damit, sie habe bei der F. -Versicherung eine andere Haftpflichtversicherung abgeschlossen und reichte "Vertragsdetails" zu einer Privatkundenhaftpflichtversicherung ein, ausweislich derer Versicherungsschutz für einen Labrador sowie einen "Mischling" bestehe. Mit Schreiben vom 12. Dezember 2017 teilte die Hauptagentur der F. AG mit, für den Hund "T. " bestehe aufgrund seiner Rasse kein Versicherungsschutz. Dass dieser Umstand der Antragsgegnerin erst nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung bekannt geworden ist, steht seiner Berücksichtigung im hiesigen Verfahren nicht entgegen. Es liegt kein Fall eines unzulässigen Nachschiebens von Gründen vor. Bei der angeordneten Haltungsuntersagung handelt es sich um einen Dauerverwaltungsakt mit der Folge, dass für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit nicht auf den Zeitpunkt seines Erlasses, sondern auf den Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist. Vgl. VG Aachen, Urteil vom 29. Mai 2006 - 6 K 3888/04 -, juris Rn. 29. Die Antragstellerin verfügt darüber hinaus nicht über die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW. Danach besitzen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen nicht, die insbesondere wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften dieses Gesetzes verstoßen haben. Grundsätzlich muss jeder Hundehalter ohne Einschränkungen willens und in der Lage sein, die Pflichten, die sich im Zusammenhang mit der Hundehaltung ergeben, jederzeit und überall zu erfüllen. Unzuverlässig im Sinne des Landeshundegesetzes ist daher, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er seinen Hund ordnungsgemäß, d. h. in einer Weise halten wird, dass von dem Hund keine der in § 1 LHundG NRW aufgeführten Gefahren ausgehen werden. Unerheblich ist hierbei, aus welchen Gründen der Hundehalter zu einer ordnungsgemäßen Hundehaltung nicht imstande ist. Unzuverlässigkeit setzt daher auch weder ein Verschulden noch einen Charaktermangel des Hundehalters voraus. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Juli 2003 - 5 B 417/03 -, juris, Rn. 20 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 2. November 2011 - 6 L 285/11 -, juris, Rn. 24, m.w.N.; VG Arnsberg, Beschluss vom 22. Februar 2008 - 3 L 1024/07 -, juris, Rn. 12. Es liegt eine Vielzahl von Verstößen gegen das Landeshundegesetz vor, die insgesamt die Annahme der Unzuverlässigkeit der Antragstellerin bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes maßgeblichen summarischen Prüfung rechtfertigen. Bereits der fehlende Abschluss einer Haftpflichtversicherung für das Halten des gefährlichen Hundes "T. " stellt einen solchen Verstoß gegen das Landeshundegesetz dar, der die Annahme der Unzuverlässigkeit rechtfertigt. Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung kann die von einem Hund ausgehenden Gefahren zwar nicht abwehren, jedoch vorsorgend bei Eintritt eines Versicherungsfalles die finanzielle Absicherung des Opfers gewährleisten. Vgl. hierzu die Gesetzesbegründung vom 11. März 2002, LT-Drs. 13/2387, S. 26: Der verpflichtende Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch Halter gefährlicher Hunde "dient dem Schutz der Opfer vor Attacken durch gefährliche Hunde, deren Halter häufig mittellos sind"; OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2014 - 5 B 82/14 -, juris Rn. 11. Darüber hinaus liegen Verstöße vor aufgrund des Umstands, dass die Antragstellerin ihren Hund sowohl im Jahr 2015 als auch ab dem 1. April 2017 ohne die erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis hielt. Die Antragstellerin hält ihre im Februar 2015 geworfene Hündin "T. " nach eigenen Angaben bereits seit April 2015. Eine Erlaubnis zur Haltung beantragte sie erst am 23. Oktober 2015 nach Aufforderung durch die Antragsgegnerin, nachdem sie bereits am 29. Juli 2015 von Außendienstmitarbeitern der Antragsgegnerin bei einem Spaziergang auf der T1---straße angetroffen und festgestellt wurde, dass die Hundehaltung weder der zuständigen Ordnungsbehörde angezeigt noch eine Erlaubnis beantragt wurde. Durch dieses Verhalten hat die Antragstellerin zudem gegen die Anzeigepflicht nach § 8 Abs. 1 LHundG NRW verstoßen. Soweit die Antragstellerin darauf verweist, sie habe nicht gewusst, dass es sich bei "T. " um einen gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes handele, weil sie diesen als englischen Staffordshire Terrier erworben habe, ist dem nicht zu folgen. Insofern mag es zutreffend sein, dass auch die Antragsgegnerin zunächst fehlerhaft davon ausging, bei "T. " handele es sich nicht um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW, was sie der Antragstellerin unter Ablehnung des gestellten Antrags auf Erteilung einer Haltungserlaubnis mit Schreiben vom 3. November 2015 mitteilte. Diese Verfügung widerrief die Antragsgegnerin jedoch am 6. November 2015 unter Hinweis darauf, es handele sich um einen englischen Staffordshire Bullterrier, der der Regelung des § 3 Abs. 2 LHundG NRW unterfalle. Im Übrigen hätte es sich der Antragstellerin, die den Hund nach eigenen Angaben von einer Züchterin aus den Niederlanden erworben hat, aufdrängen müssen, dass sie einen gefährlichen Hund im Sinne des Landeshundegesetzes erworben haben könnte. Ausweislich des Heimtierausweises erwarb sie "T. " als "Ierse Stafford.", also als "irischen Stafford.", einer nicht anerkannten Rasse. Da sowohl Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier als auch Staffordshire Bullterrier sowie deren Kreuzungen der Regelung des § 3 Abs. 2 LHundG NRW unterfallen, kann die Antragstellerin sich aufgrund des Umstands, dass die Kreuzung jedenfalls mit einem Hund der beiden o.g. Rassen in Betracht kam, nicht auf eine Gutgläubigkeit berufen. Zwischen den Beteiligten ist nach Begutachtung des Hundes durch die zuständige Amtsveterinärin unstreitig, dass "T. " der Rasse des englischen Staffordshire Bullterrier zuzurechnen ist. Darüber hinaus hält die Antragstellerin die Hündin "T. " seit dem 1. April 2017 ohne die erforderliche ordnungsbehördliche Erlaubnis. Aufgrund des im Jahr 2015 gestellten Antrags auf Erteilung einer Haltungserlaubnis sowie des seinerzeitigen Nachweises der Haltungsvoraussetzungen wurde der Antragstellerin zunächst unter dem 8. März 2016 eine bis zum 31. März 2017 befristete Haltungserlaubnis erteilt mit dem Hinweis, dass eine Fortschreibung einen Monat vor Ablauf der Frist eigenverantwortlich von der Antragstellerin zu beantragen sei und eine unerlaubte Fortsetzung der Hundehaltung nicht geduldet werde. Einen erneuten Antrag stellte die Antragstellerin erst nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung am 28. August 2017. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin führt die fehlende Begründung der Befristung der Haltungserlaubnis nicht zu einer unbefristeten Haltungserlaubnis. Selbst wenn die Befristung der Erlaubnis mangels Ermessensausübung der Antragsgegnerin rechtswidrig sein sollte, ist sie jedenfalls mangels Anfechtung bestandskräftig geworden und somit von den Beteiligten zu beachten. Gründe für eine Nichtigkeit der Befristung, also das Vorliegen eines besonders schwerwiegenden, offenkundigen Fehlers, sind nicht ersichtlich. Die Antragstellerin hätte daher mit Ablauf der Befristung eine Erlaubnis zur (weiteren) Hundehaltung beantragen müssen. Hierauf wurde sie von der Antragsgegnerin bereits mit der Erlaubnis vom 8. März 2016 ausdrücklich hingewiesen. Einer Erinnerung seitens der Antragsgegnerin bedurfte es nicht. Der bereits am 23. Oktober 2015 gestellte Antrag kann nicht als ein fortgeltender Antrag auf Erteilung einer Haltungserlaubnis herangezogen werden, weil die Antragsgegnerin über diesen bereits mit der erteilten befristeten Erlaubnis vom 8. März 2016 abschließend entschieden hat und dieser somit verbraucht ist. Entsprechend wurde die Antragstellerin ausdrücklich zur Stellung eines neuen Antrags aufgefordert, um das Vorliegen der Erlaubnisvoraussetzungen zu überprüfen. Dieser Verstoß erfüllt zugleich das Tatbestandsmerkmal des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW, da eine erforderliche Erlaubnis nicht innerhalb einer behördlich bestimmten Frist beantragt wurde. Zudem verstieß die Antragstellerin gegen die aus § 11 Abs. 1 LHundG NRW folgende Pflicht zur Anzeige der Haltung des weiteren Hundes "K. ", eines großen Hundes im Sinne des Landeshundegesetzes. Die Haltung dieses Hundes war nach Angaben der Antragstellerin bei der Stadt C. angezeigt worden. Nach dem Wohnsitzwechsel der Antragstellerin in das Stadtgebiet der Antragsgegnerin im November 2014 erfolgte jedoch nicht die erforderliche Anzeige der Hundehaltung bei der Antragsgegnerin. Diese ist seit dem Umzug der Antragstellerin und der damit einhergehenden Änderung des Haltungsorts die nach § 13 Satz 1 LHundG NRW zuständige Ordnungsbehörde. Ob eine Unzuverlässigkeit darüber hinaus darauf gestützt werden kann, dass die Antragstellerin für die Antragsgegnerin postalisch nur in Fällen der förmlichen Zustellung von Schriftstücken und telefonisch - nach Angaben der Antragsgegnerin - nicht erreichbar war, kann dahinstehen. Die fehlende Zuverlässigkeit der Antragstellerin ergibt sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung bereits aus den Verstößen gegen die Anzeigepflichten als Hundehalter und dem fehlenden Abschluss und der Aufrechterhaltung einer Haftpflichtversicherung. Es spricht Überwiegendes dafür, dass die Anordnung der Abgabe des Hundes gemäß Ziffer 2. der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ebenfalls rechtmäßig ergangen ist. Gemäß § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW kann im Falle der Untersagung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin oder dem Halter entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Da die Voraussetzungen für eine Untersagung der Haltung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW nach der hier allein gebotenen summarischen Prüfung - wie oben dargelegt - vorliegen dürften, spricht Überwiegendes dafür, dass auch die weitere Maßnahme mit der Ordnungsverfügung geregelt werden durfte. Die Ermessensausübung der Antragsgegnerin ist schließlich im Ergebnis ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Die Untersagung der Haltung des gefährlichen Hundes und die Anordnung der Abgabe leiden nicht an einem Ermessensfehler im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin verfolgt mit der Ordnungsverfügung insoweit einen legitimen und von der Ermächtigungsgrundlage getragenen Zweck. Es ist weder ein Ermessensfehlgebrauch noch eine Ermessensunter- oder -überschreitung festzustellen. Weiterhin sind auch weder Anhaltspunkte für ein willkürliches Vorgehen noch dafür ersichtlich, dass die Antragsgegnerin von sachfremden Erwägungen ausgegangen ist. Im Rahmen der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es sich bei der hier zugrunde liegenden Vorschrift des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW um eine "Soll"-Bestimmung handelt, mit der Folge, dass die Haltungsuntersagung bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen im Regelfall ausgesprochen wird. Für das Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes, der abweichend hiervon eine andere Beurteilung und ein Absehen von einem Haltungsverbot erfordern könnte, ist nichts ersichtlich. Solche außergewöhnlichen Umstände sind auch nicht vorgetragen. Das Hundehaltungsverbot erweist sich insbesondere als verhältnismäßig. Die Untersagung der Hundehaltung ist geeignet, die von ihr ausgehende und in der Verletzung der Vorschriften des Landeshundegesetzes begründete Störung der öffentlichen Sicherheit zu beseitigen. Die getroffene Maßnahme ist erforderlich, weil andere, die Antragstellerin weniger beeinträchtigende, gleichermaßen effektive Mittel zur Gefahrenabwehr nicht zur Verfügung stehen. Die Kammer verkennt insoweit nicht, dass nach der Konzeption des Landeshundegesetzes die Untersagung der Hundehaltung das Mittel zur Gefahrenabwehr ist, das am stärksten in die Rechte des Betroffenen eingreift, sodass regelmäßig vorrangig zu prüfen ist, ob nicht zunächst sonstige Anordnungen nach § 12 Abs. 1 LHundG NRW als mildere Mittel zu ergreifen sind. Angesichts der bei summarischer Prüfung zu Recht festgestellten Unzuverlässigkeit der Antragstellerin sind mildere und gleichermaßen effektive Maßnahmen hier aber nicht ersichtlich. Insbesondere war die Antragsgegnerin nicht gehalten, die Antragstellerin aufgrund einer ausbleibenden Reaktion nach Versendung des Erinnerungsschreibens vom 24. Mai 2017 noch einmal auf andere Weise zu kontaktieren und sie an die Stellung eines Erlaubnisantrags zu erinnern. Der Antragstellerin war aufgrund der Ausführungen in der befristeten Haltungserlaubnis vom 8. März 2016 bekannt, dass diese nur eine Gültigkeit für einen Jahreszeitraum aufweist und sodann rechtzeitig eine erneute Erlaubnis zu beantragen ist. Eine erneute Erinnerung wäre im Hinblick auf die festgestellte Unzuverlässigkeit infolge der Nichtbeachtung der Vorschriften des Landeshundegesetzes zudem keine gleichermaßen effektive Maßnahme. Die Anordnung zur Abgabe des Hundes "T. " ist erforderlich, um sicherzustellen, dass die Antragstellerin, der die Haltung dieses Hundes aufgrund ihrer Unzuverlässigkeit untersagt wurde, mit diesem nicht mehr umgeht. Auch die Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 150,- € ist voraussichtlich zu Recht erfolgt. Die angefochtene, gemäß § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 Justizgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen kraft Gesetzes sofort vollziehbare Androhung eines Zwangsgelds für den Fall, dass die Antragstellerin gegen das Haltungsverbot verstoßen und die Abgabe des Hundes nicht bis zum genannten Temin vorgenommen haben sollte, ist bei summarischer Betrachtung rechtmäßig. Im Hinblick auf die sich bei summarischer Prüfung ergebende Rechtmäßigkeit der Anordnungen und unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Gesetzgeber die Haltung gefährlicher Hunde nur durch solche Personen gestattet, die bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die von der Antragstellerin nicht erfüllt werden, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das Suspensivinteresse der Antragstellerin. Es kann nicht hingenommen werden, dass bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens Gefahren, die von der Haltung der Hündin "T. " durch die Antragstellerin möglicherweise ausgehen, nur unzureichend vorgebeugt wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. April 2014 - 5 B 82/14 -, juris Rn. 16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 Gerichtskostengesetz (GKG). Sie berücksichtigt, dass wegen des vorläufigen Charakters der begehrten Entscheidung der Auffangstreitwert des § 52 Abs. 2 GKG vorliegend lediglich zur Hälfte anzusetzen ist.