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Urteil

6 K 1529/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0124.6K1529.17.00
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Leitsätze

1. Der Old English Bulldog ist keine eigenständige Hunderasse, sondern eine Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW.

2. Maßgeblich für den Begriff der Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW ist ein rein biologisch-zoologischer Kreuzungsbegriff, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Generation mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Art oder Rasse zuzuordnen Vorfahren abstammt und mit welchem Erbteil sich die Einkreuzung niedergeschlagen hat.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Old English Bulldog ist keine eigenständige Hunderasse, sondern eine Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW. 2. Maßgeblich für den Begriff der Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW ist ein rein biologisch-zoologischer Kreuzungsbegriff, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Generation mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Art oder Rasse zuzuordnen Vorfahren abstammt und mit welchem Erbteil sich die Einkreuzung niedergeschlagen hat. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Berufung wird zugelassen. T a t b e s t a n d Der Kläger ist Halter des am 24. Januar 2016 geworfenen Hundes "C. -M. ", den er von den Züchtern als Old English Bulldog erwarb. Die Haltung des Hundes zeigte der Kläger unter Vorlage einer Ahnentafel bei der Beklagten an. Diese forderte den Kläger auf, den Hund beim Veterinäramt des Kreises F. vorzustellen, um auf der Grundlage einer Phänotypbestimmung dessen Rasse festlegen zu können. Nach Begutachtung teilte der Amtsveterinär Dr. X. der Beklagten mit, die "Rasse" Old English Bulldog sei von der Fédération Cynologique Internationale (FCI) nicht anerkannt. Phänotypisch sei nicht erkennbar, dass ein Hund im Sinne des § 3 LHundG NRW eingekreuzt worden sei. Bei "C. -M. " überwiege der "Bulldog-Anteil" deutlich, weswegen dieser als Hund im Sinne des § 10 LHundG NRW einzustufen sei. Die Beklagte bat den Kläger daraufhin, die für die Haltung eines Hundes bestimmter Rasse erforderlichen Nachweise beizubringen. Der Kläger, vertreten durch seinen Prozessbevollmächtigten, wies im Folgenden darauf hin, dass es sich bei "C. -M. " klar und eindeutig um einen Old English Bulldog handele. Die Regelung des § 10 Abs. 1 LHundG NRW enthalte ersichtlich keine Rasse, welcher der Hund des Klägers zugeordnet werden könnte. Auch der Amtsveterinär sei nicht in der Lage gewesen, den Hund einer bestimmten Rasse zuzuordnen. Mit Schreiben vom 2. Februar 2017 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie halte an ihrer Auffassung fest. Es gebe keine Gründe, die Feststellung des Amtstierarztes, wonach es sich nach erfolgter Phänotypbestimmung bei dem Hund des Klägers um einen Hund im Sinne des § 10 LHundG NRW handele, infrage zu stellen. Sie erteilte dem Kläger unter dem 14. Februar 2017 eine ordnungsbehördliche Erlaubnis zur Haltung des Hundes "C. -M. ". Der Kläger hat am 22. März 2017 Klage erhoben. Er begehrt die Feststellung, dass es sich bei seinem Hund entgegen der Ansicht der Beklagten nicht um einen solchen handele, der unter § 10 Abs. 1 LHundG NRW mit den dort geregelten oder in Bezug genommenen Haltungsvoraussetzungen falle. Die Feststellungklage sei nicht subsidiär, weil weder Anordnungen vorlägen, die der Kläger mittels Anfechtungsklage angreifen könne, noch eine rechtsschutzintensivere Gestaltungsklage möglich sei. Der Kläger habe ein berechtigtes Interesse an der begehrten Feststellung, da es ihm nicht zumutbar sei, Geldbußen wegen mutmaßlicher Verstöße beispielsweise gegen den nach Ansicht der Beklagten einzuhaltenden Leinen- und Maulkorbzwang zu riskieren. Zum anderen sei er höheren wirtschaftlichen Belastungen, beispielsweise erhöhten Haftpflichtversicherungsbeiträgen und erhöhter Hundesteuer, ausgesetzt. Die Haltungserlaubnis sei ausdrücklich ohne Anerkennung der Rasseeinstufung und nur zur Meidung ordnungsrechtlicher Weiterungen beantragt worden. Die Beklagte trage die Darlegung- und Beweislast dafür, dass der Hund unter die Regelung des § 10 Abs. 1 LHundG NRW falle, da die Beweislastumkehr des § 3 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW nicht anwendbar sei. Bei der Rasse des Old Englisch Bulldog handele es sich um eine eigenständige Rasse, die nicht mehr als Kreuzung anderer Rassen angesehen werden könne. Der Old English Bulldog sei zwar nicht von der FCI anerkannt, jedoch von dem amerikanischen United Kennel Club (UKC). Es existiere keine gesetzliche Grundlage, wonach ausschließlich die FCI-Rassestandards anzuerkennen wären. Dies zeige sich auch daran, dass weder der Pitbull Terrier (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW) noch der American Bulldog (§ 10 Abs. 1 LHundG NRW) von dieser Vereinigung, jedoch vom UKC anerkannt würden. Der nordrhein-westfälische Gesetzgeber habe gleichwohl beide Rassen in das Landeshundegesetz aufgenommen und betrachte sie folglich als eigenständig. Denknotwendig könne die Anerkennung durch die FCI daher kein Kriterium sein, um von einer eigenständigen Rasse ausgehen zu können. Die Abstammung des Hundes des Klägers von Old English Bulldogs sei aus der vorgelegten Ahnentafel ersichtlich. Selbst Herr Dr. X. habe angegeben, der Hund könne als solcher bezeichnet werden. Darüber hinaus habe der Kläger seinen Hund der amtlichen Tierärztin des Rhein-Erft-Kreises, Dr. T. , vorgeführt. Auch sie habe festgestellt, dass es sich bei "C. -M. " um einen Hund der Rasse Old English Bulldog handele. Ihrer Einschätzung nach sei der Hund als großer Hund gemäß § 11 LHundG NRW anzusehen, da die Einflüsse aller eingekreuzten Rassen sichtbar, vorherrschend jedoch der Typus der Englischen Bulldogge sei. Der Kläger ist zudem der Ansicht, für die Einstufung eines Hundes als Kreuzung der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW aufgeführten Rassen könne es nicht auf den Phänotyp ankommen, weil sich kein Verweis auf den in § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW definierten Kreuzungsbegriff finde. Für die Zuordnung eines Kreuzungstiers sei daher lediglich die Abstammung maßgeblich. Dabei müsse jedoch zumindest ein Elterntier reinrassig gewesen sein, zumal derzeit keine gesicherten fachwissenschaftlichen Erkenntnisse vorlägen, bis zu welchem genetischen Anteil einer gefährlichen Hunderasse ein Mischlingshund noch als potentiell gefährlich gelten könne. Es spreche daher einiges dafür, nur die erste Generation eines gefährlichen und eines weiteren Hundes noch als Kreuzung anzusehen. Die Ursprungsrassen des Old English Bulldog (English Bulldog, Bullmastiff, American Bulldog und Pitbull Terrier) seien in den 1970er Jahren miteinander verpaart worden, um eine gesunde Form der Englischen Bulldogge zu züchten. Zwischenzeitlich gebe es Dutzende weiterer Generationen und es finde eine Reinzucht statt. Sofern die Beklagte davon ausgehe, es handele sich bei dem Hund des Klägers um einen American Bulldog-Mischling, verstoße sie in bußgeldrechtlicher Hinsicht gegen das Analogieverbot und zudem gegen den Bestimmtheitsgrundsatz. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Hund des Klägers namens "C. -M. " kein Hund einer bestimmten Rasse und keine Kreuzung gemäß § 10 Abs. 1 LHundG NRW ist und daher auch nicht den in § 10 Abs. 1 LHundG NRW in Bezug genommenen Halterpflichten unterliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, bei einem Old English Bulldog handele es sich um eine Kreuzung im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW, da wenigstens zu einem Drittel Hunde bestimmter Rassen eingekreuzt worden seien. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist zulässig, aber unbegründet. Die von dem Kläger erhobene Feststellungsklage ist zunächst zulässig. Die Feststellungsklage ist nicht gegenüber der ebenfalls erhobenen Anfechtungsklage gegen den Bescheid über Hundesteuer, die unter dem Az. 4 K 1452/17 geführt wird, subsidiär. Nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO kann eine Feststellung nicht begehrt werden, soweit der Kläger seine Rechte durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können. Auf eine Leistungsklage kann der Kläger jedoch nicht verwiesen werden, wenn in deren Rahmen der eigentliche Streitstoff nur Vorfrage wäre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 1970 - VI C 8.69 -, juris Rn. 12; Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Oktober 2016, § 43 Rn. 47 a.E. So liegt es hier. Die Frage, ob es sich bei dem Hund des Klägers um einen solchen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW handelt, stellt sich in dem Klageverfahren bezüglich des Hundesteuerbescheids nur als Vorfrage und erwächst nicht in Rechtskraft. Darüber hinaus verfügt der Kläger über das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche Feststellungsinteresse. Hierunter ist jedes nach Lage des Falles anzuerkennende schutzwürdige Interesse, sei es rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Art, zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Juni 1995 - 2 C 32/94 -, juris Rn. 18. Es kann dahinstehen, ob der Kläger ein berechtigtes Interesse daraus herleiten kann, dass ihm im Falle eines Verstoßes gegen den sich aus § 10 Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 LHundG NRW ergebenden Leinen- und Maulkorbzwang die Einleitung eines Ordnungswidrigkeitenverfahrens mit Ausspruch eines Bußgeldes drohen kann. Eine entsprechende konkrete Drohung hat die Beklagte bislang nicht ausgesprochen, wäre nach der Rechtsprechung jedoch Voraussetzung für die Annahme eines Feststellungsinteresses. Vgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai 1987 - 3 C 53/85 -, juris Rn. 24 ff.; a.A. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 22. Aufl. 2016, § 43 Rn. 24. Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, ob es sich bei "C. -M. " um einen Hund bestimmter Rasse handelt, folgt jedenfalls aus den daraus resultierenden wirtschaftlichen Belastungen, wie beispielsweise einer in der Regel teureren Haftpflichtversicherung sowie einer erhöhten Hundesteuer. Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Hund des Klägers stellt eine Kreuzung mit einem Hund bestimmter Rasse im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW dar. Dieser Vorschrift unterfallen Hunde der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden. Der Old English Bulldog ist entgegen der Ansicht des Klägers keine eigenständige, außerhalb von § 10 LHundG NRW stehende Rasse. Gesetzlich ist der Begriff der "Hunderasse" nicht definiert. Im biologischen Sinne können Rassestandards durch einen Zuchtverband, durch einen Züchter oder von Einzelpersonen festgelegt werden. Es existieren keine allgemeingültigen Kriterien. Dies zeigt sich bereits daran, dass der amerikanische Zuchtverband UKC einen Rassestandard für den Old English Bulldog definiert hat, die FCI und der dieser angegliederte nationale Zuchtverband, der Verband für das Deutsche Hundewesen e. V. (VDH), hingegen nicht. Die Beurteilung des Vorliegens einer Rasse im Sinne des Landeshundegesetzes kann aber nicht den - jedenfalls auch von privaten Interessen geleiteten - Zuchtverbänden oder gar einer Einzelperson überlassen werden, sondern obliegt der Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers. Diese richtet sich nach objektiven Kriterien, wobei als Maßstab abgrenzbare, vererbungsfeste biologische Merkmale heranzuziehen sind. Rassen sind Populationen einer Art, die sich in ihrem Genbestand und damit auch in ihrer Merkmalsausprägung (phänotypisch) von anderen Populationen derselben Art in einem Ausmaß unterscheiden, das eine taxonomische Abtrennung (und damit Belegung mit einem eigenen Rassennamen) rechtfertigt. Vgl. Online-Kompaktlexion der Biologie zum Begriff "Rasse", Spektrum Akademischer Verlag, abrufbar unter http://www.spektrum.de/lexikon/biologie-kompakt/rasse/9662. Der Old English Bulldog erfüllt diese Voraussetzungen nicht. Für ihn sind phänotypische und genetische Merkmale, die eine Abgrenzung von anderen Hunderassen rechtfertigen, nicht erkennbar. Nach Angaben des Amtsveterinärs Dr. X. sind die phänotypischen Merkmale bei dem Old English Bulldog noch nicht vererbungsfest. Die Welpen eines Wurfs können demnach sehr unterschiedlich ausfallen oder die Phänotypik eines Großelternteils unter Überspringen einer Generation wieder deutlich hervortreten. Hinzu kommt, dass verschiedene Zuchtlinien existieren, die jeweils andere charakteristische Merkmale aufweisen. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Aufnahme der Rassen American Bulldog und Pitbull Terrier in das Landeshundegesetz zu verstehen, ohne dass für diese Rassen durch die FCI Rassestandards definiert wurden. Bei Hunden unter der Bezeichnung Old English Bulldog handelt es sich um eine Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW mit Hunden der dort genannten Rassen. Die Zucht dieser Hunde begann unstreitig als Rückzüchtung aus einem English Bulldog (1/2) sowie zu einem Anteil von jeweils 1/6 aus Bullmastiff, American Bulldog und Pitbull Terrier. Es wurden damit jedenfalls zu 1/3 Hunde bestimmter Rassen im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW eingekreuzt. Als Hund bestimmter Rasse gilt nach dem Wortlaut der Norm neben den reinrassigen Hunden auch jede Kreuzung mit einem der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Hunde. Maßgeblich ist dabei ein rein biologisch-zoologischer Kreuzungsbegriff, ohne dass es darauf ankommt, in welcher Generation mit welchem Erbteil das Tier von dem einer Art oder Rasse zuzuordnenden Vorfahren abstammt und mit welchem Erbteil sich die Einkreuzung niedergeschlagen hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 - 14 A 953/02-, juris Rn. 25 f.; VG Köln, Urteil vom 30. März 2017 - 20 K 5754/16 -, juris Rn. 17. Soweit der Kläger darauf abstellt, es bestehe ein Unterschied zwischen dem Kreuzungsbegriff des § 10 Abs. 1 LHundG NRW und der Satzungsregelung, die dem Urteil des OVG NRW vom 17. Juni 2004 zugrundelag, ist dem nicht zu folgen. Die Satzungsregelung bezeichnete verschiedene Hunderassen und lautete weiterhin "...sowie Kreuzungen dieser Rassen und Kreuzungen dieser Rassen mit Hunden anderer Rassen oder Mischlingen." Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 – 14 A 953/02 -, juris Rn. 2. Im Gegensatz hierzu lautet § 10 Abs. 1 LHundG NRW "…sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden". Der Satzungsregelung kann - ebenso wie § 10 Abs. 1 LHundG NRW - entnommen werden, dass zum einen Kreuzungen von Hunden der bezeichneten Rassen (untereinander) erfasst werden sollen. Zum anderen sind auch Kreuzungen von Hunden der bezeichneten Rassen mit Hunden anderer Rassen oder mit Mischlingen (anderen Hunden) von der Regelung umfasst. Zwar enthalten weder der Gesetzestext noch die Satzungsregelung explizite Angaben dazu, dass auch Kreuzungen zwischen Mischlingen und Mischlingen erfasst sein sollen. Für eine dahingehende Einschränkung, dass nur Kreuzungen mit reinrassigen Hunden den Tatbestand erfüllen sollen, finden sich jedoch keine Anhaltspunkte. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des § 10 Abs. 1 LHundG NRW, wobei die Worte "deren Kreuzungen" denklogisch bereits aus grammatikalischen Gründen auch auf den zweiten Satzteil zu beziehen sind. Die Vorschrift ist demnach zu lesen als "…sowie deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden". Diese Lesart entspricht dem Wortlaut von § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Für diese Norm geht der Kläger selbst davon aus, dass auch bereits gekreuzte und damit nicht mehr reinrassige Hunde erfasst werden, wenn sie sich mit anderen Hunden verpaaren. Eine davon abweichende enge Auslegung entspricht auch nicht dem Willen des Gesetzgebers. Vielmehr war es das Ziel, auch und gerade die Vielzahl der Mischlingshunde zu erfassen und den Regelungen des Landeshundegesetzes zu unterwerfen. Vgl. Gesetzesbegründung zum Landeshundegesetz, LT-Drs. 13/2387, S. 20. Die vom Kläger vorgenommene einschränkende Auslegung begegnet zudem verfassungsrechtlichen Bedenken. Das OVG NRW hat hierzu ausgeführt: "Diese Auslegung des Begriffes 'Kreuzung' im Sinne der Hundesteuersatzung ist auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten, denn eine Auslegung des Begriffes der Kreuzung, wie sie der Kläger vornehmen will, würde zu Ergebnissen führen, die offensichtlich mit dem Gleichheitssatz nicht vereinbar wären. So wären bei dieser Auslegung Mischlinge, an denen allein die von der Satzung als Kampfhunde bewerteten Rassen beteiligt sind, nicht der erhöhten Steuer unterworfen, wenn zur Elterntiergeneration kein reinrassiger Hund, sondern wiederum nur Mischlinge aus den genannten Rassen gehörten. Da bei solchen Mischlingen nicht erkennbar ist, dass die genetischen Vorgaben, aus denen die potentielle Gefährlichkeit von Hunden der in der Satzung aufgezählten Rassen hergeleitet wird, sich bei ihnen relevant von denen reinrassiger 'Kampfhunde' unterscheiden, gibt es keinen sachlich gerechtfertigten Grund, einen solchen Mischling anders zu behandeln als reinrassige 'Kampfhunde'. Ebenso wenig könnte ein sachlicher Grund dafür gefunden werden, die mit Beteiligung eines reinrassigen 'Kampfhundes' entstandenen Kreuzungen mit anderen Hunden in der ersten Generation erhöht zu besteuern, nicht aber solche Hunde der ersten Generation, bei denen ein Elternteil eine Kreuzung allein von Hunden der Liste des § 2 Abs. 2 HS ist." Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Juni 2004 – 14 A 953/02 -, juris Rn. 29. Dieser Ansicht, die auf den Kreuzungsbegriff des § 10 Abs. 1 LHundG NRW übertragbar ist, schließt sich die Kammer im Hinblick auf den vom Gesetzgeber verfolgten Zweck der Eindämmung des Haltens bestimmter Hunde an. Hätte der Gesetzgeber beabsichtigt, nur Hunde der ersten Generation zu erfassen, wäre zudem zu erwarten gewesen, dass er durch eine anders lautende Fassung der Regelung eine Klarstellung herbeigeführt hätte. Dies ist indessen nicht geschehen. Dass nicht nur Hunde der ersten Generation von der gesetzlichen Regelung erfasst werden, folgt zudem aus dem allgemeinen Begriffsverständnis einer Kreuzung. Der Vorgang des Kreuzens liegt nach den allgemeinen Sprachgebrauch vor, wenn zum Zwecke der Züchtung neuer Arten, Rassen o.ä. Pflanzen bzw. Tiere verschiedener Arten, Rassen oder Sorten miteinander verpaart werden. Vgl. "kreuzen" auf Duden online, https://www.duden.de/node/679188/ revisions/1630509/view, abgerufen am 24. Januar 2018 Darüber hinaus erfasst der Begriff Kreuzung auch das Ergebnis eines solchen Paarungsvorgangs. Es existiert jedoch keine Einschränkung dahingehend, dass eine Kreuzung nur dann vorliegt, wenn es sich um einen erstmaligen Vorgang bzw. das erste Ergebnis aus einem solchen Vorgang handelt. Es ist zudem nicht ausgeschlossen, dass sich die besondere Gefährlichkeit eines Hundes, die für den Gesetzgeber mit ausschlaggebend für die Einstufung in § 10 Abs. 1 LHundG NRW war, vererbt haben kann, selbst wenn es sich um einen lediglich geringen Erbanteil handeln sollte. Vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - 5 S 36.14 -, juris Rn. 8 f. Dem Kläger ist zuzugeben, dass die Zuordnung eines Hundes zu einer Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW nicht allein aufgrund einer phänotypischen Begutachtung erfolgen kann. Der Kreuzungsbegriff im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW stimmt mangels ausdrücklichen Verweises nicht mit dem Kreuzungsbegriff des § 3 Abs. 2 Satz 2 LHundG NRW überein. Aus diesem Grund diente die von der Beklagten erbetene phänotypische Untersuchung durch das Veterinäramt auch nur zur Klärung der Frage, ob bei dem vorgestellten Hund phänotypisch eine der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortritt. Eine weitere Überprüfung der Rassenzugehörigkeit sollte mit dieser Untersuchung nicht verbunden werden. Für den Fall, dass eine Kreuzung mit einem gefährlichen Hund im Sinne von § 3 LHundG NRW nicht festgestellt werden kann, verbleibt es bei einer Kreuzung mit einem Hund bestimmter Rasse. Nach alledem ist das äußere Erscheinungsbild von "C. -M. ", das nach den Feststellungen der Amtsveterinärin des Rhein-Erft-Kreises, Frau Dr. T. , ein Überwiegen des Typus der Englischen Bulldogge aufweisen soll, für die Zuordnung zu einem Hund bestimmter Rasse nicht entscheidend. Der von dem Kläger vorgelegte Abstammungsnachweis des Deutschen Hunde-Stammbuchs vermag dieses Ergebnis nicht zu widerlegen. Aus diesem ist lediglich ersichtlich, dass der Hund des Klägers in vierter Generation von Hunden abstammt, die unter der Rassebezeichnung Old English Bulldog geführt werden. Durch den Abstammungsnachweis kann, da es sich bei dem Old English Bulldog nicht um eine eigenständige Rasse handelt, mithin ausschließlich belegt werden, dass "C. -M. " ein Hund ist, in dessen Zuchtlinie bei Beginn der Züchtung Hunde der in § 10 Abs. 1 LHundG NRW genannten Rassen eingekreuzt wurden. Diese Auslegung des Kreuzungsbegriffs erweist sich nicht als unverhältnismäßig. Würde man eine Ausnahme dahingehend zulassen, dass Nachfahren in der vierten oder fünften Generation ohne jegliche phänotypische Merkmale einer der genannten Rassen nicht mehr unter den Kreuzungsbegriff fallen, so: VG Köln, Urteil vom 30. März 2017 - 20 K 5754/16 -, juris Rn. 23, liefe dies im Ergebnis doch auf eine rein phänotypische Beurteilung des Hundes hinaus. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass die phänotypischen Merkmale eines Old English Bulldog nicht vererbungsfest sind, können jedoch aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes keine Rückschlüsse auf die Gefährlichkeit des Hundes gezogen werden. So aber u.a. Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 14. März 2006 - 11 UE 1426/04 -, juris Rn. 29 und OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. August 2015 - 5 S 36.14 -, juris Rn. 12. Für den Fall, dass die Welpen eines Wurfs ein unterschiedliches äußerliches Erscheinungsbild aufweisen, würde eine Beurteilung der Gefährlichkeit auf dieser Grundlage - obwohl die Welpen die gleichen genetischen Voraussetzungen und somit die gleiche potentielle Gefährlichkeit aufweisen - zu nicht vertretbaren, unterschiedlichen Ergebnissen führen. Unter Zugrundelegung dieses weiten Kreuzungsbegriffs kann dahinstehen, ob die Beklagte die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen einer Kreuzung im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW trägt. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass "C. -M. " einen genetischen Anteil von Hunden der Rassen American Bulldog und Bullmastiff, wenn auch nur in geringem Umfang, aufweist. Einen Verstoß gegen den Bestimmtheitsgrundsatz und das bußgeldrechtliche Analogieverbot durch die vorgenannte Auslegung des Begriffs der Kreuzung vermag die Kammer nicht zu erkennen. Dies gilt insbesondere aufgrund des Umstands, dass die Old English Bulldog keine eigenständige Rasse im Sinne von § 10 Abs. 1 LHundG NRW darstellt und sie somit nur dem Begriff der Kreuzung unterfallen kann. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung zuzulassen. Die Frage, ob es sich bei dem Old English Bulldog um eine eigenständige Rasse handelt, die nicht der Regelung des § 10 Abs. 1 LHundG NRW unterfällt, kann mit Auswirkungen über den Einzelfall hinaus in verallgemeinerungsfähiger Form beantwortet werden.