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Urteil

6 K 2293/17

Verwaltungsgericht Aachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGAC:2018:0124.6K2293.17.00
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Leitsätze

1. Eine Anhörung des Betroffenen ist wegen Gefahr im Verzug entbehrlich, wenn selbst sehr kurze Fristen zu einem Zeitverlust führen würden und dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, den Zweck der eigentlich beabsichtigten Maßnahme nicht mehr erreichen zu können. Hierbei ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen.

2. Eine Nachholung der unterlassenen Anhörung nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts kommt nicht in Betracht.

3. Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Ist die Behörde mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu einer hinreichend abgesicherten Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt keine konkrete Gefahr, sondern - allenfalls - ein Gefahrenverdacht vor.

4. Offen gelassen, ob infolge eines Auftritts der Band "Kategorie C" und einer Darbietung ihrer Lieder, die stellenweise gewalt- und kriegsverherrlichende Textzeilen enthalten, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. April 2017 rechtswidrig gewesen ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine Anhörung des Betroffenen ist wegen Gefahr im Verzug entbehrlich, wenn selbst sehr kurze Fristen zu einem Zeitverlust führen würden und dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, den Zweck der eigentlich beabsichtigten Maßnahme nicht mehr erreichen zu können. Hierbei ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. 2. Eine Nachholung der unterlassenen Anhörung nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts kommt nicht in Betracht. 3. Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr im Sinne des § 14 Abs. 1 OBG ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Ist die Behörde mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu einer hinreichend abgesicherten Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt keine konkrete Gefahr, sondern - allenfalls - ein Gefahrenverdacht vor. 4. Offen gelassen, ob infolge eines Auftritts der Band "Kategorie C" und einer Darbietung ihrer Lieder, die stellenweise gewalt- und kriegsverherrlichende Textzeilen enthalten, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung besteht. Es wird festgestellt, dass die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 27. April 2017 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. T a t b e s t a n d Der Kläger beabsichtigte, das ihm zur Nutzung überlassene Grundstück in I. , B. Straße, am 29. April 2017 für ein Konzert der Musikgruppe "Kategorie C - Hungrige Wölfe" ("Kategorie C") zur Verfügung zu stellen. Die geplante Veranstaltung wurde wenige Tage vor dem Konzert im Internet auf der Facebook-Seite der "KC Hools" angekündigt und darauf hingewiesen, dass vor Ort noch sogenannte "Einladungen" erhältlich seien, die den Zutritt zu der Veranstaltung ermöglichten. Mit Ordnungsverfügung vom 27. April 2017 untersagte die Beklagte die Durchführung des geplanten Konzertes und ordnete die sofortige Vollziehung an. Zur Begründung verwies sie darauf, dass die Musikgruppe im Jahre 1997 als Hooligan-Band gegründet worden sei und im Zuge ihrer Geschichte diverse Tonträger mit teilweise strafrechtlich relevantem Inhalt produziert habe, was zu Indizierungen und Strafverfolgungsmaßnahmen geführt habe. Darüber hinaus sei die Band von der Bremer Verfassungsschutzbehörde im Dezember 2014 als rechtsextremistisch eingestuft worden. Erfahrungsgemäß drohten bei Konzerten der Band Rechtsverletzungen durch die Konzertbesucher. In der Vergangenheit habe ein Teil des Publikums während eines Konzerts die Geste des "Hitler-Grußes" gezeigt. Das Lied "Deutschland dein Trikot" mit der Liedzeile "Deutschland dein Trikot ist schwarz/weiß, doch leider auch die Farbe deiner Spieler." sei volksverhetzend im Sinne von § 130 StGB. Zwischen der Band und den Besuchern der Konzerte habe sich eine gefestigte und enge Beziehung gebildet, die sich darin zeige, dass die Texte der Lieder abgewandelt würden und die Zuhörer strafrechtlich relevante Passagen rechtsradikalen Inhalts skandierten. Darüber hinaus bestehe die Gefahr, dass es durch Auseinandersetzungen zu konkreten Schäden für Leib und Leben, zumindest der Konzertbesucher, kommen könne. Diese könnten sich auch auf die öffentliche Verkehrsfläche auswirken, weswegen Verkehrsunfälle und sonstige Gefährdungen des Straßenverkehrs zu befürchten seien. Der Veranstaltungsort befinde sich unmittelbar angrenzend an zwei Hauptverkehrsachsen (B 57 und L 117). Es bestehe zudem eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, weil die überwiegende Mehrheit der Bevölkerung erwarte, dass rechtsextremes und nationalsozialistisches Gedankengut nicht propagiert oder gar verherrlicht werde. Das vollständige Verbot des Konzerts sei verhältnismäßig, weil die beschriebenen Straftaten dadurch verhindert werden könnten. Auflagen seien nicht gleich geeignet. Selbst wenn die Aufführung bestimmter Lieder untersagt werde, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass die Besucher die einschlägigen Lieder selbstständig anstimmten. Ein Antrag des Klägers vom 28. April 2017 auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung - 6 L 648/17 - wurde durch die Kammer mit Beschluss vom gleichen Tag abgelehnt. Der Kläger hat am 28. April 2017 Klage erhoben. Er ist der Ansicht, die Verbotsverfügung sei nicht tragfähig, da sie sich auf überholte Sachverhalte stütze. Seit der sowohl in der Verfügung als auch im Eilbeschluss in Bezug genommenen Entscheidung des OVG Bremen aus dem Jahr 2011 hätten mehrere Dutzend Veranstaltungen stattgefunden, ohne dass es zu einem Vorfall gekommen sei. Die in dieser Entscheidung problematisierten Lieder würden seit November 2011 nicht mehr gespielt, weil seither ein Problembewusstsein vorhanden sei. Sollten entsprechende Lieder von Dritten angestimmt werden, würden sowohl der Kläger als auch die Band einschreiten und das Konzert notfalls selbst abbrechen. Die Band habe eine "Hausordnung" für ihre Konzerte erstellt, die sie sowohl im Internet veröffentlicht habe als auch bei problematischen Konzerten bei Konzertbeginn bekannt gebe. Es sei zudem stets angeboten worden, dass Polizeivollzugsbedienstete in das Konzert entsandt werden könnten. Die Band habe in den Jahren 2016 und 2017 bereits dreimal in den Räumlichkeiten des Klägers gespielt. Bei dem nunmehr untersagten Konzert habe es sich um eine private Geburtstagsfeier des Herrn Q. H. in geschlossenen Räumen gehandelt, zu der nur geladene und dem Geburtstagskind persönlich bekannte Bürger eingeladen worden seien. Die Vergabe der sogenannten "Einladungen" sei erforderlich gewesen, um sicherzustellen, dass nicht mehr als 150 Besucher die Veranstaltung besuchten. Es handele sich dabei um die baurechtlich zulässige Anzahl der Personen, die sich in dem Gebäude gleichzeitig aufhalten dürften. Der Motorradclub „Outlaws MC“ habe hingegen 5.000 Mitglieder. Das Konzert habe allein der Unterhaltung dienen und weder eine öffentliche Entäußerung noch eine Versammlung darstellen sollen. Es sei zutreffend, dass es in der Vergangenheit zahlreiche Auftrittsverbote und Einflussnahmen bei Vermietern und Veranstaltern gegeben habe. Im vorliegenden Fall habe der Kläger jedoch bereits sechs Monate vor dem Konzert den zuständigen "Rockerbeauftragten" der Kreispolizeibehörde I2., den Zeugen I1. , über das geplante Konzert informiert. Dieser habe dem Kläger einige Tage später mitgeteilt, dass es aus polizeilicher/rechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Veranstaltung gebe. Die Vorlage einer Liedliste habe der Zeuge I1. abgelehnt. Der Zeuge I1. habe sich zudem mit dem Ordnungsamt der Beklagten in Verbindung gesetzt und dem Kläger sodann mitgeteilt, dass auch aus ordnungsrechtlicher Sicht keine Bedenken gegen die Durchführung des Konzertes bestünden. Der hiesige Sachverhalt sei daher nicht mit demjenigen zu vergleichen, der der Entscheidung des OVG Bremen aus dem Jahr 2011 zugrunde gelegen habe. Eine Kontrolle der Veranstaltung sei sowohl im Vorfeld als auch während ihrer Durchführung möglich gewesen. Auch ein hochkonspiratives Verhalten habe nicht vorgelegen, weil der Kläger den Zeugen I1. rechtzeitig über die geplante Veranstaltung informiert habe. Der Straftatbestand des § 130 StGB habe nicht erfüllt werden können, weil zu dem Konzert nur geladene Gäste zugelassen gewesen und der Öffentlichkeit kein Zutritt gewährt worden sei. Nach dem Vortrag der Beklagten sei die Veranstaltung darauf gerichtet gewesen, rechtsextremes Gedankengut mittels Liedtext zu unterbreiten. Danach habe die Veranstaltung als Versammlung gewertet werden müssen, mit der Folge, dass die Regelung des § 14 OBG keine Anwendung hätte finden können. Dem Kläger seien die verfassungsrechtlich garantierten Rechte aus Art. 19 Abs. 4 GG abgeschnitten worden, da die Ordnungsverfügung dem Kläger erst am 27. April 2017 und mithin lediglich zwei Tage vor dem geplanten Konzert übergeben worden sei. Zur Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, er beabsichtige die Durchführung weiterer Konzerte der Musikgruppe "Kategorie C" in den ihm zur Nutzung überlassenen Räumlichkeiten. Der Kläger hat ursprünglich beantragt, die Verbotsverfügung vom 27. April 2017 aufzuheben. Nachdem der geplante Termin für die Durchführung des Konzerts verstrichen ist, beantragt der Kläger nunmehr festzustellen, dass die Ordnungsverfügung vom 27. April 2017 rechtswidrig gewesen ist. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, bei dem geplanten Auftritt sei mit Rechtsverstößen durch die Band selbst zu rechnen gewesen. Darüber hinaus seien auch Rechtsverletzungen durch die Besucher des Konzerts befürchtet worden. Die Verfügung habe zudem der Verhinderung von Gefahren für die öffentliche Ordnung gedient, weil mit der Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts sowie gewaltverherrlichender Texte zu rechnen gewesen sei. Maßstab für die Beurteilung des Vorliegens einer ordnungsrechtlich relevanten Gefahr seien die im Vorfeld zu erwartenden Verhältnisse und nicht die tatsächlichen Verhältnisse im Sinne einer ex-post-Betrachtung. Die Band werde im Verfassungsschutzbericht des Landesamtes für Verfassungsschutz in Bremen für das Jahr 2015 unter der Rubrik "rechtsextremistische Bremer Bands" geführt. Dort sei ausgeführt, dass die Band wegen ihrer gewaltverherrlichenden Lieder sehr beliebt sei. Es gebe zahlreiche persönliche Verquickungen der Band mit der rechtsextremistischen Szene. Zahlreiche Konzerte in verschiedenen Städten Deutschlands seien verboten worden. Ein Verbot des Auftritts der Band anlässlich der Versammlung "Europa gegen den Terror des Islamismus" am 15. November 2014 in Hannover sei vom niedersächsischen OVG bestätigt worden. Unabhängig davon, ob die Band das Lied „Hoch auf dem gelben Wagen“ tatsächlich seit 2011 nicht mehr gespielt habe, sei es ausreichend, dass dieses in der Vergangenheit von ihr intoniert beziehungsweise gesungen worden sei. Der Beklagten seien bisherige Auftritte der Band in den von dem Kläger zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten nicht bekannt. Selbst wenn entsprechende Veranstaltungen stattgefunden haben sollten, habe sich das streitgegenständliche Konzert von den weiteren Veranstaltungen dadurch unterschieden, dass dieses über Facebook und die Homepage der Band massiv beworben worden sei. Es sei daher mit einem deutlich höheren Besucheraufkommen und einer anderen Dynamik der Veranstaltung zu rechnen gewesen. Bei der Meldung der Veranstaltung gegenüber der Kreispolizeibehörde I2. habe der Kläger angegeben, eine rein private, kleine Geburtstagsfeier abhalten zu wollen. Erst wenige Tage vor der geplanten Veranstaltung sei aufgrund von Recherchen bei Facebook bekannt geworden, dass ein größerer, unbestimmter Personenkreis eingeladen sei. Die tatsächliche Gefahrenlage habe sich danach anders dargestellt. Die Beklagte habe mangels Vorlage einer Liedliste keine Möglichkeit gehabt, das geplante Auftrittsprogramm der Band im Vorfeld auf Rechtsverletzungen zu überprüfen. Die von der Band ausgegebene sogenannte „Hausordnung“ sei nicht ausreichend, um drohende Rechtsverletzungen zu verhindern. Weitere Vorfälle im Zusammenhang mit bisherigen Veranstaltungen bei den "Outlaws MC" zeigten, dass konkrete Rechtsverstöße zu befürchten gewesen seien. So sei am 19. Januar 2017 bei einer Grenzkontrolle ein PKW kontrolliert worden, in dem sich zwei Personen sowie Kutten des "MC Outlaws" befunden hätten. Bei der anschließenden Fahrzeugdurchsuchung seien zwei Revolver und zwei Schrotflinten samt Munition aufgefunden worden. Im Rahmen einer Kontrolle am 18. Februar 2017 im Zusammenhang mit einer "Open-House-Party" des Clubs sei eine Strafanzeige aufgrund eines Verstoßes gegen das Waffengesetz sowie eine Ordnungswidrigkeitenanzeige gefertigt worden. Auch am Veranstaltungstag des geplanten Konzerts seien Personen und Fahrzeuge kontrolliert worden, wobei zwei Verstöße gegen das Waffengesetz und ein Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz festgestellt worden seien. Das Gericht hat zu den Umständen der "Anmeldung" des Konzerts sowie zu dessen Ablauf und zu der Frage, ob der Zeuge bei früheren Konzerten der Band "Kategorie C" im Jahr 2016 anwesend war und mit dem Sänger Hannes Ostendorf gesprochen hat, Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen I1. . Bezüglich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Klage hat Erfolg. Die von dem Kläger erklärte Umstellung der ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage in eine statthafte Fortsetzungsfeststellungsklage analog § 113 Abs. 1 Satz 4 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist zulässig. Der Übergang von einer Anfechtungsklage zu einer Fortsetzungsfeststellungsklage stellt - unabhängig von den Anforderungen des § 91 VwGO - eine gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) stets zulässige Beschränkung des Klageantrags dar. Die Klage ist zulässig. Insbesondere verfügt der Kläger über das erforderliche Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des erledigten Verwaltungsakts. Ein solches Interesse kann rechtlicher, wirtschaftlicher oder auch ideeller Natur sein. Als Sachentscheidungsvoraussetzung muss das Fortsetzungsfeststellungsinteresse im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung vorliegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 - 8 C 14/12 -, juris Rn. 20. Dieses Fortsetzungsfeststellungsinteresse folgt, wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, aus einer beabsichtigten Wiederholung von Konzerten der Band "Kategorie C" in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten in I. -C. , in deren Zusammenhang damit zu rechnen ist, dass von der Beklagten künftig ein vergleichbarer Verwaltungsakt erlassen wird. Die Klage ist auch begründet. Die angefochtene Ordnungsverfügung vom 27. April 2017 ist rechtswidrig gewesen und hat den Kläger in seinen Rechten verletzt, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Die Ordnungsverfügung kann nicht auf § 14 Abs. 1 des Gesetzes über Aufbau und Befugnisse der Ordnungsbehörden (Ordnungsbehördengesetz - OBG) gestützt werden. Nach dieser Vorschrift können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren. Die Anwendung von § 14 OBG scheitert entgegen der zuletzt geäußerten Ansicht des Klägers nicht daran, dass diese Vorschrift aufgrund der spezielleren Regelungen des Versammlungsgesetzes nicht anwendbar wäre. Es kommt weder die Regelung des § 5 VersammlG als Ermächtigungsgrundlage in Betracht, noch streitet für den Kläger als Veranstalter des Konzerts der erweiterte grundrechtliche Schutz der Versammlungsfreiheit aus Art. 8 Grundgesetz (GG). Bei der geplanten Veranstaltung handelte es sich nicht um eine Versammlung. Der Begriff der Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes ist in Anlehnung an den verfassungsrechtlichen Versammlungsbegriff zu deuten und auf Veranstaltungen zu begrenzen, die durch eine gemeinschaftliche, auf Kommunikation angelegte Entfaltung mehrerer Personen gekennzeichnet sind. Dementsprechend sind Versammlungen im Sinne des Art. 8 GG örtliche Zusammenkünfte mehrerer Personen zwecks gemeinschaftlicher Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 14. Mai 1985 - 1 BvR 233/81 -, juris Rn. 60 und vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris Rn. 19. In den Schutzbereich der Versammlungsfreiheit fallen Versammlungen zwar auch dann, wenn sie ihre kommunikativen Zwecke unter Einsatz von Musik und Tanz verwirklichen. Dies ist zu bejahen, wenn diese Mittel zur kommunikativen Entfaltung mit dem Ziel eingesetzt werden, auf die öffentliche Meinungsbildung einzuwirken. Eine Musik- und Tanzveranstaltung wird jedoch nicht allein dadurch insgesamt zu einer Versammlung im Sinne des Art. 8 GG, dass bei ihrer Gelegenheit auch Meinungskundgaben erfolgen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juli 2001 - 1 BvQ 28/01 -, juris Rn. 26. Bereits nach den Angaben des Klägers handelte es sich bei dem geplanten Auftritt der Band nicht um eine gemeinschaftliche Erörterung und Kundgebung mit dem Ziel der Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung. Anlass für das geplante Konzert war vielmehr der Geburtstag des Herrn Q. H. , ein rein unterhaltender Grund. Selbst wenn die Veranstaltung am Rande auch dazu genutzt werden sollte, über die Liedtexte rechtsextremistisches Gedankengut zu verbreiten, was der Kläger jedoch selbst bestreitet, stand der Unterhaltungscharakter jedenfalls für die meisten Konzertbesucher eindeutig im Vordergrund. Der Kläger hat hierzu in der Klagebegründungsschrift ausgeführt, es finde weder eine öffentliche Meinungskundgabe noch eine Versammlung statt, sondern das Konzert diene allein der Unterhaltung. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist formell rechtswidrig. Der Kläger ist vor Erlass der Ordnungsverfügung entgegen § 28 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) nicht angehört worden. Nach dieser Vorschrift ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Eine solche Anhörung war auch nicht wie von der Beklagten angenommen aufgrund der Kürze der vor Erlass des Verbots zur Verfügung stehenden Zeit nach § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 1 VwVfG NRW entbehrlich. Danach kann von einer Anhörung abgesehen werden, wenn eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug notwendig erscheint. Erforderlich ist aus ex-ante Sicht die Annahme, dass selbst sehr kurze Fristen zu einem Zeitverlust führen würden und dadurch mit hoher Wahrscheinlichkeit die Gefahr besteht, den Zweck der eigentlich beabsichtigten Maßnahme nicht mehr erreichen zu können. Hierbei ist wegen der Bedeutung des Anhörungsrechts als tragendem Prinzip des rechtsstaatlichen Verfahrens ein strenger Maßstab anzulegen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 2012 - 3 C 16/11 -, juris Rn. 14; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 17. Aufl. 2016, § 28 Rn. 46; Pautsch in: Pautsch/Hoffmann, VwVfG, 1. Aufl. 2016, § 28 Rn. 33. Bereits der zeitliche Abstand von mehr als sechs Wochen zwischen dem Bekanntwerden des geplanten Auftritts am 6. März 2017 aufgrund eines Telefonats .zwischen der Mitarbeiterin der Beklagten, Frau L., und dem Ansprechpartner für "Rockerangelegenheiten", dem Zeugen I1. , und dem Zeitpunkt des Erlasses der Ordnungsverfügung am 27. April 2017 spricht gegen die Notwendigkeit einer sofortigen Entscheidung. Selbst wenn die Einschätzung der Beklagten, das Konzert habe durch die Werbung im Internet einen anderen Charakter erhalten, weswegen ein Einschreiten erst nach deren Bekanntwerden am 26. April 2017 erforderlich gewesen sei, zutreffend sein sollte, hätte auch zu diesem Zeitpunkt noch eine Anhörung des Klägers erfolgen können. Dabei ist zu beachten, dass eine Anhörung nicht formgebunden ist und am 27. April 2017 telefonisch oder durch persönliche Ansprache hätte stattfinden können. Ob ein öffentliches Interesse an einer sofortigen Entscheidung das Absehen von einer Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW rechtfertigen würde, kann dahinstehen. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Aussage des Klägers gegenüber dem Zeugen I1. , die Veranstaltung werde an einen unbekannten Ort verlegt, falls diese verboten werden sollte, der Beklagten vor Erlass der Ordnungsverfügung bekannt war. Darüber hinaus hat die Beklagte ihre Entscheidung zum Absehen von einer Anhörung jedenfalls nicht auf diese Ausnahmeregelung gestützt. Weder den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung noch im Klageverfahren ist zu entnehmen, dass die Beklagte dies in die vorgenommene Abwägung eingestellt hat. Eine Heilung dieses Verfahrensfehlers gemäß § 45 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW ist nicht erfolgt. Eine solche ist zwar grundsätzlich nach § 45 Abs. 2 VwVfG NRW bis zum Abschluss der ersten Instanz eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens möglich. Im vorliegenden Verfahren reduzierte sich dieser Zeitraum jedoch auf die Dauer des gerichtlichen Eilverfahrens, da eine Heilung nur vor der geplanten Durchführung des Konzerts möglich war. Eine Nachholung der unterlassenen Anhörung nach Verstreichen des Termins für das geplante Konzert und somit nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsakts kommt nicht in Betracht. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte die Ausführungen des Klägers einer Überprüfung ihrer Entscheidung zugrunde gelegt und damit die erforderliche Anhörung nachgeholt hätte. Die Beklagte hat im gerichtlichen Eilverfahren keine Stellungnahme abgegeben. Die angefochtene Ordnungsverfügung ist darüber hinaus auch materiell-rechtlich rechtswidrig. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 OBG sind nicht gegeben. Eine konkrete Gefahr im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG liegt vor, wenn bei ungehindertem Geschehensablauf in überschaubarer Zukunft mit einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung hinreichend wahrscheinlich gerechnet werden kann. In tatsächlicher Hinsicht bedarf es in Abgrenzung zu einem bloßen Gefahrenverdacht einer genügend abgesicherten Prognose auf den drohenden Eintritt von Schäden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004 - 6 C 21.03 -, juris Rn. 25; OVG NRW, Urteil vom 9. Februar 2012 - 5 A 2375710 -, juris Rn. 31; VG Aachen, Urteil vom 24. August 2016 - 6 K 79/16 -, juris Rn. 67. Maßgebliches Kriterium zur Feststellung einer Gefahr ist die hinreichende Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts. Dabei ist hinsichtlich des Grades der Wahrscheinlichkeit danach zu differenzieren, welches Schutzgut auf dem Spiel steht. Je gewichtiger das bedrohte Schutzgut und je größer das Ausmaß des möglichen Schadens ist, umso geringere Anforderungen werden an die Schadensnähe gestellt. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 6. August 2015 - 5 B 908/15 -, juris Rn. 7 und vom 30. Januar 2009 - 5 A 2239/08 -, juris Rn. 19 f. m.w.N. Ist dagegen die Behörde mangels genügender Erkenntnisse über die Einzelheiten der zu regelnden Sachverhalte und/oder über die maßgeblichen Kausalverläufe zu einer hinreichend abgesicherten Gefahrenprognose nicht im Stande, so liegt keine konkrete Gefahr, sondern - allenfalls - ein Gefahrenverdacht vor. Zwar kann auch in derartigen Situationen ein Bedürfnis bestehen, zum Schutz der etwa gefährdeten Rechtsgüter, namentlich höchstrangiger Rechtsgüter wie Leben und körperlicher Unversehrtheit von Menschen, Freiheitsbeschränkungen anzuordnen. Doch beruht ein solches Einschreiten nicht auf der Feststellung einer Gefahr; vielmehr werden dann Risiken bekämpft, die jenseits des Bereichs feststellbarer Gefahren verbleiben. Das setzt eine Risikobewertung voraus, die - im Gegensatz zur Feststellung einer Gefahr - über einen Rechtsanwendungsvorgang weit hinausgeht. Ein derart weit reichende Bewertungs- und Entscheidungskompetenz steht den Polizei- und Ordnungsbehörden nicht zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 2004 - 6 C 21.03 -, juris Rn. 25; OVG Schleswig, Urteil vom 18. Januar 2012 - 4 KN 1/11 -, juris Rn. 36; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 31. Juli 2015 - 16 L 1495/15 -, juris Rn. 17; VG Köln, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 20 L 88/10 -, juris Rn. 13 m.w.N. Auf Grundlage des vorstehend dargelegten Gefahrenbegriffs ist aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme davon auszugehen, dass die Beklagte zu Unrecht das Vorliegen einer konkreten Gefahr dahingehend angenommen hat, dass es während des geplanten Konzerts zu Verletzungen des Schutzguts der öffentlichen Sicherheit in Form einer Verletzung der Rechtsordnung kommen werde. Der angefochtenen Ordnungsverfügung ist eine hinreichend abgesicherte Gefahrenprognose nicht zu entnehmen. Dies folgt zwar nicht, wie von dem Kläger angenommen, aus dem Umstand, dass einschlägige Straftaten nach §§ 130, 86a StGB von dem anwesenden Teilnehmerkreis nicht ausgehen könnten. Diese Straftatbestände können vielmehr auch ohne Vorliegen einer öffentlichen Versammlung im Rahmen einer privaten Feierlichkeit verwirklicht werden. Das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB ist bereits erfüllt, wenn der Symbolgehalt des Kennzeichens für einen größeren, durch persönliche Beziehungen nicht zusammenhängenden Personenkreis wahrnehmbar ist. Dabei kommt es nicht auf die Öffentlichkeit des Ortes an, sondern allein auf die Möglichkeit der Wahrnehmung durch einen größeren Personenkreis. Demgegenüber fehlt es an der Öffentlichkeit, wenn die Äußerung des Täters auf die Wahrnehmung durch eine einzelne Person oder einen engeren, untereinander verbundenen Personenkreis beschränkt ist oder beschränkt bleiben soll. Vgl. Bayerisches Oberstes Landesgericht, Beschluss vom 12. März 2003 - 5 St RR 20/03 -, juris Rn. 15 m.w.N. Bei der hier geplanten Veranstaltung mit einer vermuteten Besucherzahl von 150 Personen handelt es sich um einen größeren Teilnehmerkreis und somit um die von § 86a Abs. 1 Nr. 1 StGB geforderte Öffentlichkeit. Eine Eignung zur Störung des öffentlichen Friedens im Sinne des § 130 StGB liegt bereits vor bei der Verhetzung eines - wie hier - aufnahmebereiten Publikums. Vgl. Fischer, StGB, 64. Aufl. 2017, § 130 Rn. 13a. Es fehlt aber jedenfalls an einer hinreichend abgesicherten Gefahrenprognose. Die Beklagte hat weder in der angefochtenen Ordnungsverfügung noch in der mündlichen Verhandlung konkrete Vorfälle im Zusammenhang mit Auftritten der Band aus der jüngeren Vergangenheit dargelegt, die hinreichende Anhaltspunkte für eine Schadensnähe erkennen lassen. Zur Begründung des ausgesprochenen Konzertverbots verwies die Beklagte vielmehr allein auf Vorfälle, die bereits einige Jahre zurückliegen. So führte sie im Wesentlichen aus, es habe in den Jahren 2011, 2012 sowie 2014 in verschiedenen Orten Deutschlands Untersagungen von Auftritten gegeben. Dabei schloss die Beklagte sich der Auffassung des OVG Bremen an, wonach erfahrungsgemäß bei Konzerten der Band "Kategorie C" Rechtsverletzungen durch die Konzertbesucher drohten und nahm insoweit Bezug auf den Beschluss dieses Gerichts vom 26. November 2011 - 1 B 309/11 -, dem Videomitschnitte eines Konzerts zugrunde lagen, bei dem die Zuhörer die Geste des "Hitler-Grußes" zeigten. Darüber hinaus nahm die Beklagte Bezug auf den Verfassungsschutzbericht der Freien Hansestadt Bremen, in dem die Band als rechtsextremistisch eingestuft wird. Dies rechtfertigt jedoch nicht die Untersagung des streitgegenständlichen Konzerts. Die von der Beklagten aufgeführten Vorfälle liegen sämtlich bereits mehrere Jahre zurück. Erkenntnisse dahingehend, dass es bei Auftritten der Band seit dem Jahr 2014 zur Begehung von Straftaten gekommen ist, hat die Beklagte nicht vorgebracht. Insbesondere bei dem hier zu entscheidenden konkreten streitgegenständlichen Konzert war die hinreichende Wahrscheinlichkeit der Begehung von Straftaten durch Mitglieder der Band oder Konzertbesucher nicht gegeben, weil nach Angaben des Klägers, die der Zeuge I1. in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, bereits zwei Konzerte in den Räumlichkeiten des Klägers stattfanden, bei denen Rechtsverletzungen nicht bekannt geworden sind. So hat der Zeuge von einem Konzert im September 2016 berichtet, in dem auch der Außenbereich der Räumlichkeiten genutzt wurde, sowie von einem weiteren Konzert im Februar 2017. Dem Zeugen, der Polizeibeamter der Kreispolizeibehörde I2. ist, ist dabei nicht bekannt geworden, dass es zur Begehung von Straftaten oder zu sonstigen Unregelmäßigkeiten gekommen wäre. Diese Umstände sprechen nach Ansicht der Kammer dafür, dass jedenfalls bezogen auf Konzerte in dieser konkreten Örtlichkeit und mit einem homogenen Besucherkreis von Angehörigen des Rockerclubs "Outlaws MC" Anhaltspunkte für eine hinreichend konkrete Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht vorlagen. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht darauf an, ob der Beklagten die Durchführung der vergangenen Konzerte in den Räumlichkeiten des "Outlaws MC" bekannt war. Da sie nach eigenen Angaben offensichtlich in einem engen Kontakt mit der Kreispolizeibehörde I2. stand, hätte es nahegelegen, entsprechende Informationen auszutauschen und diese zur Grundlage der Entscheidung zu machen. Der von der Beklagten im Rahmen des Klageverfahrens vorgebrachte Umstand, dass sowohl bei der Kontrolle der anreisenden Gäste am Tage des untersagten Konzerts als auch bei Kontrollen anderer Veranstaltungen des Rockerclubs Waffen aufgefunden worden seien, rechtfertigt das Untersagungsverbot ebenfalls nicht. Die Beklagte hat ihre Ordnungsverfügung ausweislich der darin enthaltenen Begründung nicht darauf gestützt, dass es bei dem geplanten Konzert zu Verstößen gegen das Waffengesetz kommen könnte. Solche hätten zudem keinen unmittelbaren Zusammenhang mit dem geplanten Auftritt der Band "Kategorie C". So zeigt jedenfalls die Kontrolle am 19. Januar 2017, dass es zu waffenrechtlichen Verstößen im Umfeld der Räumlichkeiten des Rockerclubs auch unabhängig von einem Auftritt der Band kommt. Aufgrund des homogenen Teilnehmerkreises der geplanten Veranstaltung sowie des Umstands, dass es bei zuvor stattgefundenen Konzerten in I. -C. weder zu körperlichen Auseinandersetzungen zwischen den Konzertbesuchern untereinander noch mit anderen Personen - jedenfalls nicht auf öffentlichen Verkehrsflächen - gekommen ist, rechtfertigt auch die Annahme der Beklagten, es sei mit konkreten Schäden für Leib und Leben der Konzertbesucher und gewalttätigen Auseinandersetzungen, die sich auf die angrenzenden Straßen ausdehnen könnten, zu rechnen, die Annahme einer konkreten Gefahr für die öffentliche Sicherheit nicht. Ob infolge eines Auftritts der Band "Kategorie C" und einer Darbietung ihrer Lieder - bzw. von Liedern der Musikgruppe "Nahkampf", der ebenfalls die Mitglieder der Band "Kategorie C" angehören -, die stellenweise gewalt- und kriegsverherrlichende Textzeilen enthalten, eine Gefahr für die öffentliche Ordnung bestand, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Das Schutzgut der öffentlichen Ordnung umfasst die Gesamtheit jener ungeschriebenen Regeln für das Verhalten des Einzelnen in der Öffentlichkeit, deren Beobachtung nach den jeweils herrschenden Anschauungen als unerlässliche Voraussetzung eines geordneten Zusammenlebens betrachtet wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27. September 2000 - 5 A 4916/98 -, juris Rn. 14. Die Beklagte hat die Ordnungsverfügung hierauf nicht gestützt, sondern diese Erwägungen erstmals im Rahmen des Klageverfahrens vorgebracht. Soweit in der Ordnungsverfügung ein Verstoß gegen die öffentliche Ordnung aufgrund der Verbreitung rechtsextremen Gedankenguts angenommen wurde, begründet dies für sich genommen keine hinreichende Gefahr. Allein der Umstand, dass die durch die Lieder geäußerten Inhalte herrschenden sozialen oder ethischen Auffassungen widersprechen, rechtfertigt nicht die Annahme einer Gefahr für die öffentliche Ordnung. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.